Landgericht Berlin Urteil, 8. Juli 2021 - 26 O 262/19

originally published: 04/10/2024 13:24, updated: 04/10/2024 13:26
Landgericht Berlin Urteil, 8. Juli 2021 - 26 O 262/19
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Landgericht Berlin

Urteil vom 8. Juli 2021

Az.: 26 O 262/19

 

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

M____ ______, ______ ______ __, _____ Berlin

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin, 

- Kläger -

 

gegen

 

Land Berlin vertr. d.d. Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte BDKD Rechtsanwälte Kunze, Dietrich, Duhme Partnerschaft  mbB, Hohenzollerndamm 184, 10713 Berlin,

- Beklagter -

 

 

 
hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 26 - durch die Richterin am Landgericht Dr. Sandherr als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2021 für Recht erkannt:

 

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 1O % vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger  begehrt vom  Beklagten  Schadensersatz  für  Kosten, welche  ihm infolge der Räumung der von ihm vormals bewohnten Dienstwohnung  in der _______straße __ in _____ Berlin entstanden sind.

Der Kläger war als Hausmeister der ____________-Grundschule in der R_______straße __ in _____ Berlin bis zum 30.06.2015 (Eintritt in den Ruhestand) tätig. Er bewohnte seit dem 01.02.1986  bis zum 31.12.2018  die in dieser Schule liegende Hausmeisterwohnung über Jahrzehnte als Dienstwohnung. Ab dem 01.07.2015 wurde ihm die Wohnung weiterhin zur Nutzung überlassen. Zuletzt zahlte er bis einschließlich Dezember 2018 einen Betrag von 570 € monatlich. Einer Umwandlung in ein Mietverhältnis hatte das beklagte Land widersprochen.

Als seitens des beklagten Landes in der Schule im Jahr 2018 erweiterter Raumbedarf bestand, sollte die ehemalige Hausmeisterwohnung in Personal- und Sozialräume umgebaut werden. Zwischen den Mitarbeitern des Beklagten und dem Kläger wurden im Jahr 2018 Gespräche zur Beendigung  des Nutzungsverhältnisses für die Wohnung geführt. Mit Schreiben vom 23.10.2018 bestätigte  der  Beklagte  dem  Kläger  die  Beendigung  des  Dienstwohnungsverhältnisses  zum 31.10.2018 und forderte ihn zur Räumung der Wohnung zu diesem Termin auf (Anlage B 1). Der Beklagte fragte im Nachgang bei Herrn S_____ (Mitarbeiter des Beklagten) handschriftlich an, ob er  die  Umzugskosten tragen  müsse. Außerdem erwartete er eine Entschädigung für von ihm über Jahre durchgeführte Reparaturarbeiten (vgl. ebenfalls Anlage B 1).

Der Kläger unterzeichnete am 30.10.2018 einen Mietvertrag über eine Wohnung in der L____ Straße __, _____ Berlin, welcher eine Warmmiete von 1.200,00 € monatlich ausweist. (Anlage K 2). Der Kläger ist selbst Wohnungseigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft L______ Straße __-__ (§ 12 Ziffer 3. des Vertrages), und zwar in der L_____ Straße __. Mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es ihm nicht möglich sei, die Wohnung bis zum 31.10.2018 zu räumen und bat um Erstattung der Umzugskosten (Anlage B 2).

Am 06./08.11.2018 schloss der Kläger einen Umzugsvertrag; die Umzugskosten beliefen sich auf 1.053,15 € (Anlage K 4). Als Umzugstermin war handschriftlich der 12.12.2018, 7:30 Uhr notiert.

Mit Schreiben vom 07.12.2018 kündigte der Beklagte das Nutzungsverhältnis für die Wohnung zum Ablauf des Monats September 2019 (Anlage K 3). Nach dem Auszug des Klägers im Dezember 2018 fand die Schlüsselübergabe am 17.01.2019 satt (Anlage B 3).

Der Kläger trägt vor: Er habe sich durch die Aufforderung des Beklagten vom 23.10.2018, die Wohnung  zum  31.10.2018  zu räumen,  gezwungen  gesehen,  diese zu verlassen.  Um einer Zwangsräumung   bzw.  Räumungsklage  zu  entgehen,  habe er  den  neuen  Mietvertrag abgeschlossen. Dadurch seien ihm Schäden in Höhe von insgesamt 11.066,15 € entstanden, welche in den Mehrkosten für die Miete von 11 Monaten für die neue Wohnung, den Umzugskosten und der geleisteten Mietkaution (vergleiche Aufstellung in der Klageschrift) lägen. Mit ihm habe schon zwei Jahre vor der Verrentung der damalige Amtsleiter darüber verhandelt, dass er in der Hausmeister-Wohnung wohnen bleiben könne. Auch im Jahr 2018 sei Ihm noch von den Mitarbeitern des Beklagten zugesagt worden,  dass er dort weiterhin wohnen  könne. Aus dieser Sicherheit heraus habe er sogar eine weitere Eigentumswohnung in der L_____ Straße __-__ verkauft. In seiner Eigentumswohnung  in der L______ Straße __ habe damals und bis heute seine Tochter gewohnt. Daher habe er sich die Mietwohnung suchen müssen.

 

 

Der Kläger beantragt,

- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.066,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen.

 

Er wendet ein, dass es sich bei den Umzugskosten um sogenannte Sowieso-Kosten  handele.

Er habe den Kläger nicht genötigt auszuziehen. Vielmehr seien in Vorbereitung des Umbaus in der Schule zwischen den Parteien Gespräche zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt worden, welche mit der im Schreiben vom 23.10.2018 festgehaltenen Vereinbarung geendet hätten. Die Mehrkosten für die neue Mietwohnung seien nicht als Schadensersatz zu erstatten, weil der Kläger nicht belegt habe, dass er tatsächlich Miete bezahlt habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.07.2021 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

I.

Der Kläger kann vom Beklagten weder aus vertraglichen (dazu 1.) noch aus deliktischen (dazu 2.) Ansprüchen Schadensersatz in Höhe von 1.053,15 € für Umzugskosten, in Höhe  von 6.930,00 €, für Mietmehrkosten von 630,00 € monatlich für 11 Monate und in Höhe von 3.083,00 € für die Mietkaution verlangen.

 

1.

Vertragliche  Ansprüche  aus  dem  beendeten  Dienstwohnungsverhältnis  über  die  ehemalige Hausmeisterwohnung in der R_____straße __ in _____ Berlin bestehen nicht mehr.

 

a)

Das Mietverhältnis über die Hausmeister-Dienstwohnung in der _______-Grundschule wurden nach § 37 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über Dienstwohnungen (D\f\N) zum 01.02.1986 begründet. Es endete nach § 11 Abs. 3 D\M/ mit dem Ablauf des 30.06.2015, als der Kläger in den Ruhestand trat.

 

b)

Gleichwohl konnte der Kläger fortan in der Wohnung bleiben und hatte nach § 11 Abs. 5 D\M/ eine Nutzungsentschädigung zu leisten, welche der Höhe des Mietwertes für die Dienstwohnung, zuletzt 570,00 € monatlich, entsprach.

Der Kläger ist unstreitig aus der ehemaligen Hausmeisterwohnung im Dezember 2018 ausgezogen und hat bis einschließlich 31.12.2018 die vereinbarte Nutzungsentschädigung gezahlt. Mit dem Auszug und der Schlüsselübergabe am 17.01.2019, wie das zu den Akten gereichte Protokoll Anlage B 3 zeigt, hat er die Wohnung geräumt. Damit ist das Mietverhältnis beendet und der Kläger ist seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nach § 37 Abs. 4 D\M/ i.V.m. § 546 Abs. 1 BGB nachgekommen.

 

c)

Es kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund der Auflösungsvereinbarung für das Nutzungsverhältnis zum 31.10.2018 - wie dies der Beklagte durch Vorlage des Schreibens vom 23.10.2018 unwidersprochen  vorgetragen  hat - oder aufgrund  ordentlicher Kündigung  nach § 37 Abs. 4 DWV i.V.m. § 573 BGB die Mietsache zurückgegeben hat. Denn die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen ihm nicht zu.

 

d)

Selbst wenn unterstellt wird,  dass der Kläger unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist bis zum 30.09.2019 in der ehemaligen Hausmeisterwohnung hätte wohnen bleiben können, wie dies der Beklagte in der (vorsorglich) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 07.12.2018 erklärt hat, ist dem Kläger durch den (etwaigen) vorzeitigen Auszug kein Schaden nach § 249 Abs. 1 BGB entstanden, für welchen der Beklagte einzustehen hätte. Denn der Kläger muss sich im Wege des Vorteilsausgleiches  anrechnen lassen, was er erhalten hat. Zudem findet § 254 BGB Anwendung, wonach der Kläger sich sein Mitverschulden am behaupteten Schaden anrechnen lassen muss.

Die Kosten für den Umzug, welche ausweislich des Umzugsvertrages vom 06./08.11.2018 bei 1.053,15 € lagen (Anlage K 4), wären auch zu einem späteren Zeitpunkt angefallen, so dass sie vom Beklagten nicht zu erstatten sind (sog. Sowieso-Kosten, Palandt, BGB, Vor § 249 BGB Rn. 93 m.w.N.).

Bei der Leistung der Kaution an den neuen Vermieter in Höhe von 3.083,00 € nach § 551 BGB12 Ziff. 2. des Mietvertrages vom 30.10.2018) handelt es sich um eine Sicherheit, welche der Kläger, sofern er keine Pflichten verletzt, bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückerhält. Auch sie wäre bei einem späteren Auszug des Klägers fällig geworden.

 Auf den erheblichen Einwand des Beklagten, dass der Kläger keine Mietzahlungen für die Wohnung in der 1. Etage rechts im Haus L_____ Straße __ in _____ Berlin geleistet hat, hat der Kläger keine Zahlungsnachweise erbracht. Der Beklagte hat aufgrund der Angabe im Mietvertrag begründet  Zweifel  geäußert,  dass der  Kläger tatsächlich keine Mietzahlungen leistet, weil er selbst  in der  Wohnungseigentümergemeinschaft   L______  Straße __-__ eine Eigentumswohnung hat (vgl. § 12 Ziff. 3. des Vertrages, Anlage K 2). Auch wenn der Kläger dies erst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 08.07.2021 in Abrede gestellt hat, hat er damit keinen Nachweis für geleistete Mietzahlungen gebracht. Zudem hat der Kläger im Rahmen der Anhörung  - nicht protokolliert - seine Verwunderung  darüber zum Ausdruck gebracht, dass er damals für die ehemalige Hausmeisterwohnung nur 570 € monatlich zahlen musste und der Be­ klagte nicht über 900 € monatlich verlangt hatte. Es mag sein, dass der Amtsleiter ihm damals in Aussicht gestellt hatte, dass er in der Wohnung verbleiben könne, doch ausweislich der zu den Akten gelangten Schriftstücke des Stellvertreters des damaligen Amtsleiters, Herrn S_____, ist ersichtlich, dass das beklagte Land andere Pläne für die vom Kläger genutzten Räumlichkeiten hatte.  Schon  aus  haushalterischen  Gesichtspunkten erscheint die Darstellung des Beklagten plausibel, dass das Nutzungsverhältnis mit dem Kläger endgültig beendet werden sollte. Die klägerischen  Behauptungen  sind  insoweit  unsubstantiiert  (wer  hat  mit wem  wann  was besprochen?), so dass hierüber nicht Beweis zu erheben ist.

 

e)

Auf die Höhe etwaiger (kausaler) Mehrkosten, welche der Kläger für 11 Monate geltend macht, kommt es nicht mehr an.

 

2.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten  keine Schadensersatzansprüche  aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 240 StGB oder aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

Bei dem Schreiben des Beklagten vom 23.10.2018 (Anlage K 1) handelt es sich weder um eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne noch eine rechtswidrige Kündigung. Vielmehr ist in diesem Schreiben seitens des Beklagten die zwischen den Parteien besprochene Auflösungsvereinbarung des Mietverhältnisses/Nutzungsverhältnisses für die ehemalige Hausmeisterwohnung zum 31.10.2018 festgehalten worden.

Diesem erheblichen Beklagtenvortrag  ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch wenn  sich der  Kläger gehalten sah, noch im Dezember 2018 auszuziehen,  obwohl ihm durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 07.12.2018 die Nutzung bis zum 30.09.2019 ein­ geräumt worden war beruhte sein Entschluss zum Auszug auf einer freien Willensentscheidung. Er war ab dem 30.10.2018 anwaltlich beraten und hätte sich mit rechtlichen Schritten gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Kündigung zum 31.10.2018 zur Wehr setzen können.

 

II.

Auf die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Punkte kommt es damit nicht mehr an.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 und 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 04/10/2024 13:24

Landgericht Berlin Urteil vom 8. Juli 2021 Az.: 26 O 262/19         In dem Rechtsstreit   M____ ______, ______ ______ __, _____ Berlin   Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienbu
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Landgericht Berlin Urteil vom 8. Juli 2021 Az.: 26 O 262/19         In dem Rechtsstreit   M____ ______, ______ ______ __, _____ Berlin   Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienbu
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Annotations

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.