Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Liquidation einer von ihnen gegründeten Gesellschaft zum Betrieb einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk, bei der die Biogasanlage auf einem Grundstück des Beklagten und zwei Blockheizkraftwerke auf einem Grundstück des Klägers errichtet und betrieben wurden.
Die Gesellschaft, die Biogas ... GmbH & Co.KG (folgend KG), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 29.09.2005 (Anlage K1) gegründet. Kommanditistin der Gesellschaft sind die Parteien jeweils mit Kapitalanteilen von 50 %. Beide Parteien sind auch die beiden Geschäftsführer der kapitalmäßig an der Gesellschaft nicht beteiligten ... Verwaltung GmbH (folgend GmbH). Die Kommanditeinlage der Parteien beträgt jeweils 200.000,00 €. Die Beschlussfassung regelt der Gesellschaftsvertrag wie folgt:
„Gesellschafterbeschlüsse, durch die der Gesellschaftsvertrag geändert oder die Gesellschaft aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von 75 % der Stimmen, sonstige Beschlüsse der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Gesellschafter. Für je 100 € eines Kapitalanteils erhält der Gesellschafter eine Stimme. Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht.“
Bei der Errichtung der Anlage wurden in erheblichem Umfang Leistungen von der Unternehmensgruppe des Klägers erbracht. Zum Betrieb der Anlage wurde diese mit landwirtschaftlichen Produkten (z.B. Gülle, Mais, Silage) beschickt, die teilweise aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten stammten und im Übrigen von Drittanbietern zugekauft wurden.“
Im Jahr 2008 kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien. In dieser Auseinandersetzung hat der Beklagte im Wesentlichen gegenüber dem Kläger geltend gemacht, dass dieser für Bauleistungen aus dessen Unternehmensgruppe in erheblichem Umfange nicht erbrachte Leistungen abgerechnet habe oder Leistungen doppelt abgerechnet habe. Der Kläger hat sich demgegenüber auf die Anerkenntniswirkung der vom Beklagten unterschriebenen Bilanzen berufen. Der Kläger wiederum hat gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, dass dieser sich nicht an die Abmachungen gehalten habe und absprachewidrig Leistungen berechnet habe, die er unentgeltlich hätte erbringen müssen.
Unter Mitwirkung ihrer jeweiligen Rechtsanwälte und Steuerberater, den Zeugen ... auf Klägerseite und ... auf Beklagtenseite, haben die Parteien dann einvernehmlich ein Mediationsverfahren unter Vermittlung des Zeugen ... durchgeführt. In einer Besprechung am 18.01.2011 haben die Beteiligten Vorschläge des Zeugen ... erörtert, in welcher Höhe er zu den streitigen Forderungen eine Einigung empfehlen würde (vgl. Anlage B10, Anlagen I und II).
Ebenfalls am 18.04.2011 haben die Parteien in einer Gesellschafterversammlung beschlossen, die Gesellschaft zum 01.05.2011 aufzulösen (Anlage K2). In einer Besprechung am selben Tag haben die Parteien vereinbart, dass das vom Beklagten zu übernehmende Sachanlagevermögen (Biogasproduktion) mit 70 % und das vom Kläger zu übernehmende Sachanlagevermögen (Blockheizkraftwerke) mit 30 % bewertet werden soll. Die Steuerberater der Parteien sollten im Anschluss an diese Besprechung die Aufstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2010 und zum 01.05.2011 abstimmen.
Mit Datumsangabe 02.05.2011 erstellten die Parteien eine Aufstellung „Aufteilung des Anlagevermögens im Rahmen der Realteilung laut Einigungsverhandlung vom 02.05.2011 (Anlage B7). Am 25.05.2011 schloss der Beklagte namens der Biomasse ... Co.KG, die den vom Beklagten übernommenen Teilbetrieb Gasproduktion weiterführte, einen Gaslieferungsvertrag mit dem Kläger zum Betrieb der von diesem weitergeführten Blockheizkraftwerk ab (Anlage B9).
Mit Schreiben vom 29.11.2011, 30.11.2011, 23.05.2012, 30.05.2012 und 04.06.2012 erklärten die Parteien jeweils gegenseitig für eventuelle Ansprüche der Parteien gegen die Gesellschaft Verjährungsverzicht (Anlagen K70, K71, K101 bis 103 und K97).
Mit Gesellschafterbeschluss vom 20.06.2012 (Anlage B52) beschlossen die Parteien als Gesellschafter der KG und der Kläger zusätzlich als Geschäftsführer der GmbH die Genehmigung des Jahresabschlusses der KG zum 31.12.2010 (Anlage B51 und K109), der am 15.06.2012 von beiden Parteien als Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet worden war und dem die in der Mediation entwickelten Werte zugrunde lagen.
Mit Schreiben jeweils vom 02.07.2012 (Anlagen K97 und K98) erklärten die Parteien jeweils gegenüber der anderen Partei, dass mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2010 keine Anerkennung der hierin ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten in Höhe von 272.844,27 € bzw. gegenüber dem Kläger in Höhe von 252.922,35 € verbunden sei.
Mit Schreiben vom 19.07.2012 übersandte der Zeuge ... eine vom Beklagten mit der Datumsangabe 03.07.2012 unterschriebene „Vereinbarung über die Realteilung der Biogasanlage ... GmbH & Co.KG“ (folgend Realteilungsvereinbarung), die vom Kläger unter Angabe des Datums 02.08.2012 unterzeichnet und vom Zeugen ... mit Schreiben vom 18.08.2012 an den Zeugen ... mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 und der vom Kläger bereits unterzeichneten Steuererklärung in 2010 zurückgesandt wurden, mit der Bitte, die Steuererklärung den Beklagten unterzeichnen zu lassen und ans Finanzamt weiterzuleiten sowie zwei vom Beklagten unterschriebene Ausfertigungen des Jahresabschlusses zurückzusenden.
Die Realteilungsvereinbarung (Anlage B6) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Am 18.04.2011 haben die Gesellschafter der Biogas ... GmbH & Co.KG beschlossen, dass die ... GmbH & Co.KG mit Ablauf des 01.05.2011 aufgelöst und das Geschäft mit sämtlichen Aktiva und Passiva mit Ablauf des 01.05.2011 zwischen den Gesellschaftern ... in die Teilbetriebe Gas- und Stromproduktion aufgeteilt wird.
... Dies vorausgeschickt halten die Gesellschafter der ... GmbH & Co.KG unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung eine Gesellschafterversammlung ab und vereinbaren einstimmig:
1. Die Biogas ... GmbH & Co.KG, an der die Kommanditisten ... mit je 50 % am Gesellschaftskapital und am Gewinn beteiligt sind, wird real in die teilbetrieblichen Sphären Gas- und Stromproduktion geteilt.
Die Verbindlichkeiten der ... GmbH & Co.KG werden im Innenverhältnis der Gesellschafter ebenfalls real geteilt und zwar derart, dass jeder Gesellschafter Verbindlichkeiten übernimmt, die wertmäßig dem übernommenen Aktivvermögen entsprechen. Die Gesellschafter werden sich darum bemühen, eine Realteilung der Verbindlichkeiten auch im Außenverhältnis, insbesondere im Verhältnis zu beteiligten Banken zu erreichen. Die Auflösung und Auseinandersetzung erfolgt im Wege einer Realteilung ertragsteuerlich zu Buchwerten (§ 16 EStG).
1.1 Herr ... übernimmt in Teilbetrieb Gasproduktion mit den jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011.
1.2 Herr ... übernimmt den Teilbetrieb Stromproduktion mit dem jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011.
1.3 Der Realteilung wird die Schlussbilanz der ... GmbH & Co.KG zum 01.05.2011 zugrunde gelegt. Dies ist unter Fortführung der bisherigen Praxis und gemäß den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags zu erstellen. Insbesondere ist darin keine Auflösung stiller Reserven vorzunehmen, auch der Ausweis eines Firmenwerts entfällt (Bruttowertansatz). Die in der Schlussbilanz der ... GmbH & Co.KG anzusetzenden Buchwerte werden zu diesen Werten auf die Teilbetriebe Gasproduktion (Anteil 70 %) und Stromproduktion (Anteil 30 %) aufgeteilt.
1.4 Im Hinblick auf die für die steuerliche Buchwertfortführung notwendigen Kapitalkontenanpassungen in den Fortführungs- und Eröffnungsbilanzen der Realteiler wird vereinbart, dass bereits in der Schlussbilanz die festen Kapitalkonten der beiden Gesellschafter erfolgsneutral an die Summe der Nettobuchwerte (Aktiva ./. Verbindlichkeiten) der von jedem Gesellschafter übernommenen Teilbetriebe anzupassen sind.
Die Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern sind über die variablen Kapitalkonten der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung auszugleichen.
1.5 Das jeweilige Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist in Sonderbilanzen ausgewiesen und wird im Rahmen der Realteilung von jedem Gesellschafter in sein Einzelunternehmen überführt, und dort weiterhin zur Gasproduktion und Stromproduktion genutzt.
2. ... [Fortführungsverpflichtungen]
3. Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaftern sind nicht zu leisten, da die Parteien von der Gleichwertigkeit der beiden Teilbetriebe ausgehen. Ausgleichszahlungen werden auch insoweit ausgeschlossen, als stille Reserven in unterschiedlichem Umfang auf die einzelnen Gesellschafter übergehen. Ausgleichszahlungen sind weiter ausgeschlossen, soweit als Folge einer Änderung der Schlussbilanz der ... GmbH & Co.KG auszuweisenden Werte durch eine steuerliche Außenprüfung eine Änderung der Nettobuchwerte und eine abweichende Angleichung der Kapitalkonten erfolgt. Die Gesellschafter verpflichten sich, in diesem Fall die auf Grund der Betriebsprüfung geänderten Buchwerte gemäß § 175 Nr. 2 AO und vorstehenden Ziffer 2 fortzuführen.
4. Zur Ausführung der beschlossenen Beendigung und Realteilung wird hiermit das Gesellschaftervermögen gemäß den in der Anlage beigefügten Aufstellungen, in denen sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse, schwebende Geschäfte usw. aufgeführt und den betreffenden Teilbetrieben zugeordnet sind, übertragen.
4.1 Die Biogas ... GmbH & Co.KG überträgt hiermit an Herrn ... sämtliche in der Anlage aufgeführten dem Teilbetrieb Gasproduktion zugeordneten Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) und Vertragsverhältnisse. ... nimmt diese Übertragung hiermit an.
4.2 Die Biogas ... GmbH & Co.KG überträgt Herrn ... sämtliche in der Anlage aufgeführten dem Teilbetrieb Stromproduktion zugeordneten Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) und Vertragsverhältnisse. Herr ... nimmt diese Übertragung hiermit an.
4.3 ... [Regelung betreffend Vertragsverhältnisse mit Dritten]
5. Die Übertragung von zwei gesondert geführten Betrieben (Teilbetrieben) ist gemäß § 1 Abs. 1 a UStG nicht steuerbar, weil jeweils ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen an die Herren... als Unternehmer für dessen Unternehmen übereignet wird.
...“
In der Folgezeit bestanden wiederum Meinungsverschiedenheiten der Parteien über offene Forderungen im Verhältnis zur Gesellschaft bzw. umgekehrt. Mit Schreiben vom 22.10.2012 und 31.10.2012 (Anlagen K61 und K62) wurden wiederum gegenseitig Verjährungsverzichtserklärungen für etwaige Zahlungsansprüche abgegeben.
Weiter wurden von den Steuerberatern gegen die KG Steuerberaterhonorare geltend gemacht.
Am 03.05.2013 trafen die Parteien wiederum jeweils im eigenen Namen sowie als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG eine „Auseinandersetzungsvereinbarung“ (Anlage K5) mit folgendem auszugsweisem Inhalt:
„... Keine Einigung wurde bislang auch zu der Frage erzielt, in welcher Höhe die Beteiligte zu 3. [Die Gesellschaft] für Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen haftet, welche die Beteiligten zu 1. und 2. im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Biogasanlage an die Gesellschaft erbracht haben. Der Beteiligte zu 1., insoweit dass ihm Forderungen in Höhe insgesamt 272.844,27 € und dem Beteiligten zu 2. Forderungen in Höhe von insgesamt 252.922,35 € mit der Folge zustehen, dass eine Abrechnungsdifferenz zu Gunsten des Beteiligten zu 1) in Höhe von 19.921,92 € besteht. Der Beteiligte zu 1. stellt die Forderungen des Beteiligten zu 2. in Abrede. Der Beteiligte zu 2. stellt die Forderungen des Beteiligten zu 1. in Abrede.
Die Beteiligten beabsichtigen nunmehr, die Beteiligte zu 3. endgültig zu liquidieren und ihre Firma zur Löschung im Handelsregister zu bringen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Beteiligten was folgt:
I. Steuerberaterhonorare
§ 1
Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die derzeit noch offenen und die zukünftig im Rahmen der Erstellung der Schlussbilanz noch entstehenden Steuerberaterhonorare (vgl. Präambel) je zur Hälfte.
...
II. Arbeitsleistungen/Materiallieferungen
§ 1
Die Beteiligte zu 3. schuldet dem Beteiligten zu 2. aus Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage einen Zahlungsbetrag, dessen konkrete Höhe derzeit noch nicht fest steht. Der Beteiligte zu 1. übernimmt hiermit an Stelle der Beteiligten zu 3. diese Verbindlichkeit gegenüber dem Beteiligten zu 2. Im Wege der befreienden Schuldübernahme.
§ 2
Die Beteiligte zu 3. schuldet dem Beteiligten zu 1. aus Arbeitsleistungen und/oder Materiallieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage einen Zahlungsbetrag, dessen konkrete Höhe derzeit noch nicht fest steht. Der Beteiligte zu 2. übernimmt hiermit an Stelle der Beteiligten zu 3. diese Verbindlichkeit gegenüber dem Beteiligten zu 1. Im Wege der befreienden Schuldübernahme.“
In der Folgezeit erklärten die Parteien nochmals jeweils wechselseitig mit Schreiben vom 22.12.2013 und 23.12.2013 Verjährungsverzicht (Anlagen K63 und K64).
Mit Schreiben vom 28.01.2014 (Anlage K65) erklärte der Zeuge ... gegenüber dem Beklagtenvertreter zum Jahresabschluss der KG zum 01.05.2011 der Gesellschaft, dass unter anderem die Bilanzposten variable Kapitalkonten des Beklagten und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten bleiben. Ob eine förmliche Beschlussfassung der KG zur Feststellung dieses Jahresabschlusses erfolgt ist, konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls liegen je eine vom Kläger (Anlage K107, Seite 14) und eine vom Beklagten (Anlage B 58 Seite 14) jeweils als Geschäftsführer der GmbH i.L. unter Angabe des Datums 30.12.2013 unterzeichnete Ausfertigung des Jahresabschlusses der KG zum 01.05.2011 vor. Unter Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind dort Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger in Höhe von 233.824,71 € und gegenüber dem Beklagten in Höhe von 241.566,37 € angegeben.
Mit Mahnbescheidsantrag vom 30.12.2013 über 196.472,18 € leitete der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit ein.
Während des laufenden Rechtsstreits gerieten die Parteien in Streit über die Bezahlung von Steuerberaterhonoraren durch die KG. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der KG am 19.05.2015 fassten sie folgenden Beschluss:
„Von den ausstehenden Honoraren der ... trägt Herr ... zunächst einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €. Die verbleibenden Verbindlichkeiten tragen die Gesellschafter je zur Hälfte. ... wird mit der ... Kontakt aufnehmen und die Höhe der Verbindlichkeit verhandeln. Der daraufhin von der ... mitgeteilte Betrag ist von beiden Gesellschaftern sofort auf erstes Anfordern entsprechend vorstehender Aufteilung zu zahlen. Nach Vollzug dieser Abrede sind die Aufwendungen von ... zur Begleichung der Steuerberaterverbindlichkeit der KG und der GmbH gegenüber der Kanzlei ... und ... und der ... sowie die Aufwendungen von Herrn ... zur Begleichung der Steuerberaterhonorare der KG und der GmbH gegenüber der BERATA abgegolten und erledigt.“
Am 26.05.2015 leistete der Beklagte auf das Konto der KG Beträge von 3.000,00 € und 5.000,00 €, sodass die KG über einen Kontostand von 11.738,01 verfügte. Zum 11.06.2015 bestand eine Restforderung der ... GmbH für Steuerberatungsleistungen gegen die KG in Höhe von 11.260,70 €. Hierfür hatte sie zusätzlich Zinsen in Höhe von 4.936,15 € gefordert, wozu der Kläger einen Nachlass von 4.000,00 € ausgehandelt hatte. Die ... GmbH machte mithin noch eine Gesamtforderung von 12.196,85 € geltend (Anlage B45).
Der Kläger behauptet, dass das Mediationsverfahren zu keiner Einigung über die wechselseitigen Forderungen der Parteien geführt hätte. Vom Mediator unterbreitete Vorschläge seien von den Parteien nicht angenommen worden und das Ergebnis der Mediation sei letztlich lediglich die Übereinkunft der Parteien zur Auflösung der Gesellschaft gewesen. Die Realteilungsvereinbarung sei lediglich unter rein steuerrechtlichen Kriterien zu werten. Sie sollte ausdrücklich nicht die Forderungen umfassen, welche die Parteien untereinander für sich und gegenüber der Gesellschaft reklamiert haben und von der jeweils anderen Partei bestritten worden sind.
Seine Forderungen gegen den Beklagten stützt der Kläger auf folgende Einzelsachverhalte, die sich jeweils bis zum 30.04.2011 zugetragen haben sollen:
1. Silageverbrauch im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.04.2011
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe gegenüber der Gesellschaft mindestens 2.000 Tonnen Silage mehr abgerechnet, als anhand der Stromerzeugung nachvollziehbar wäre. Bei einem Marktpreis von 35,00 € je Tonne errechne sich ein Schaden der Gesellschaft von 70.000,00 €, wovon der Beklagte dem Kläger 50 %, also 35.000,00 € zu erstatten habe.
2. Gülleeinsatz, Gärresttransport
Der Beklagte habe ohne vertragliche Grundlage der Gesellschaft Kosten für Gülle und Gärresttransport in Rechnung gestellt, obwohl dies unüblich sei. Außerdem habe er die Gärreste aus den Silagen erhalten, welche einen zusätzlichen Düngerwert darstellen. Insgesamt habe der Beklagte ungerechtfertigerweise Kosten für Güllelieferung und Gärrestetransport in Höhe von 137.809,37 € abgerechnet. Von diesem Schaden der Gesellschaft macht der Kläger einen Hälfteanteil in Höhe von 68.904,69 € geltend.
3. Betriebsführungsaufwand, Traktoreinsatz
Der Kläger behauptet, dass die vom Beklagten abgerechnete und von der Gesellschaft bezahlte Vergütung von Traktorstunden weder vereinbart noch üblich sei. Er habe unberechtigt 41.560,44 € der Gesellschaft in Rechnung gestellt, wovon der Kläger für sich wieder die Hälfte, also 20.780,22 € beansprucht.
4. Leistungsminderung im Sommer 2010
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ohne rechtfertigten Grund den Betrieb der Biogasanlage ab 03.07.2010 bis 30.09.2010 drastisch reduziert habe. Folge sei eine Entgeltminderung von mindestens 60 % gewesen, die mit 2.880,00 € anzusetzen seien. Weiter seien Ertragsausfall beim Stromverkauf in Höhe von 112.000,00 € und bei der Lieferung von Wärme in Höhe von 21.085,00 €, insgesamt also Verluste in Höhe von 135.965,00 € zu verzeichnen gewesen, wovon der Kläger die Hälfte für sich begehrt und mit der Klage 67.982,50 € geltend macht.
5. Rechtsanwaltskosten Bußgeldverfahren
Das Landratsamt ... hat gegen den Kläger als Betroffenen und die Gesellschaft als Nebenbeteiligte einen Bußgeldbescheid erlassen (Anlage K9), gegen den der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt Einspruch einlegen ließ, der später zurückgenommen wurde. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Einspruch von vornherein erfolglos gewesen sei und deshalb vom Beklagten die Gesellschaft zu Unrecht mit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.020,00 € belastet worden sei. Die Hälfte dieses Schadens habe der Beklagte dem Kläger in Höhe von 510,00 € zu erstatten.
6. Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Beklagten (Gemeint wohl gegenüber dem Kläger)
Diese Position knüpft an das Konto 1651 an (Anlage K11), das mit dem Betrag von 233.824,71 € Eingang in die Realteilungsbilanz zum 01.05.2011 gefunden hat. Der Kläger behauptet Forderungen gegen die Gesellschaft in Höhe von 280.726,79 € aus den Jahren 2005 bis 2007 netto zuzüglich hälftigen Anteils an Umsatzsteuer insgesamt in Höhe von 304.323,13 € zu haben. Auf Grund des nach der Realteilung auf den Kläger entfallenden Anteils von 30 % verbleibe ein Betrag von 213.026,19 €. Nach Abzug einer Gutschrift aus der Belegprüfung mit 4.095,81 € netto und vom Kläger allein vermarkteter Leistungen für Wärmeversorgung in Höhe von 64.222,15 € verbleibe ein Anspruch des Klägers in Höhe von 144.708,23 €.
7. Kassenentnahme
Zu einer Kassenentnahme des Beklagten am 04.03.2009 in Höhe von 1.290,08 € behauptet der Kläger, dass diese für die Reparatur eines im Alleineigentum des Beklagten stehenden Frontladers erfolgt und der Beklagte deshalb zur Erstattung an die Gesellschaft verpflichtet sei. Der Kläger beantragt die Hälfte des Betrages in Höhe von 645,04 € für sich.
8. Steuerberatungskosten
Der Kläger behauptet, dass Leistungen des Steuerberaters ... die der KG mit 4.185,00 € am 15.11.2010 in Rechnung gestellt wurden, ausschließlich vom Beklagten beauftragt und in dessen Interesse erfolgt seien. Er begehrt deshalb die Erstattung des hälftigen Betrages von 2.092,50 €.
9. Abdeckplanen
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte gemäß Rechnungen vom 06.10.2009 (Anlage K17) und 04.11.2010 (Anlage K18) für insgesamt 2.166,00 € Folien zur Abdeckung von ihm gelagerte Silage angeschafft habe, der Kläger begehrt die Hälfte in Höhe von 1.083,00 € für sich.
10. Zinsschaden
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte aus Silos der Gesellschaft Silage zur Verfütterung in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und zum Verkauf an Dritte entnommen. Soweit Abrechnungen vom Beklagten vorgenommen worden seien, sei dies jeweils mit erheblicher Verspätung geschehen. Er macht Zinsschäden für 2007 in Höhe von 5.867,77 €, für 2008 in Höhe von 2.378,24 €, für 2009 in Höhe von 482,69 € und bis zum 30.04.2010 in Höhe von 1.360,07 €, insgesamt in Höhe von 10.088,77 € geltend. Den Hälftebetrag von 5.044,39 € begehrt der Kläger für sich.
11. Miete Silonutzung
Der Kläger behauptet, dass in den auf Kosten der Gesellschaft errichteten Silos Silage auch zur Verfütterung im Tiermarktbetrieb des Beklagten aufbereitet worden sei. Bei der Silageabrechnung habe der Beklagte den auf die Siloanlage entfallenden Kostenanteil nicht berücksichtigt. Der Jahreswert der Siloanlage belaufe sich auf 15.000,00 €. Der Beklagte schulde der Gesellschaft deshalb für ein Nutzungsentgelt für 2009 von 5.000,00 €
für 2010 von 6.000,00 €
für 2011 von 2.000,00 €
insgesamt 13.000,00 €.
Den Hälftebetrag von 6.500,00 € begehrt der Kläger für sich.
12. Reparatur Frontschaufel
Der Kläger begehrt mit 342,30 € die Hälfte einer Rechnung der Firma ... an die Gesellschaft, die Reparatur des Frontladers des Beklagten betroffen habe.
13. Bau- und Betriebskosten für Biogasanlage
Der Kläger behauptet im Zeitraum von 2005 bis April 2011 diverse Leistungen gemäß den vorgelegten Rechnungen (Anlagen K24 bis K48) im Gesamtrechnungsbetrag von 45.638,51 € an die Gesellschaft erbracht zu haben. Den hälftigen Betrag von 22.819,26 € begehrt er als im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung übernommenen Schuld vom Beklagten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Realteilungsvereinbarung und die Jahresabschlüsse der Klage nicht entgegen stehen. Bereits die Urkunden hätten keine Beweiskraft hinsichtlich einer umfassenden Einigung der Parteien. Durch die Ziffer II der Auseinandersetzungsvereinbarung sei ein Anspruch zwischen den Parteien unmittelbar begründet worden, sodass der Kläger und nicht die Gesellschaft aktivlegitimiert sei. Die unterzeichneten Erklärungen und Jahresabschlüsse seien nicht verbindlich.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 376.422,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 193.177,41 € seit Zustellung des Mahnbescheids vom 30.01.2014 und aus 183.244,71 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Für den Fall, dass das Gericht den Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten für aktivlegitimiert erachtet oder von einer bestehenden Durchsetzungssperre ausgehen sollte, hilfsweise:
1. Es wird festgestellt, dass in die Realteilungsbilanz der ... GmbH & Co. KG i.L. zum 01.05.2011 weitere 463.427,77 € als Forderung der ... GmbH & Co. KG gegenüber dem Beklagten einzustellen sind und hiervon dem Kläger 50 % zustehen.
2. Es wird festgestellt, dass der der Realteilungsbilanz der ... GmbH & Co. KG i.L. zum 01.05.2011 als Verbindlichkeiten der ... GmbH & Co. KG gegenüber dem Kläger eingestellte Betrag in Höhe von 233.824,71 € dem Kläger vom Beklagten 70 % zu erstatten ist.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
und im Wege der Widerklage
1. Der Kläger wird verurteilt, 1.531,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 an die Biogas ... GmbH Co. KG zu zahlen.
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, der Überweisung eines Betrages in Höhe von 2.269,58 € von dem Konto der Biogas ... GmbH & Co. KG zu Gunsten des Beklagten zuzustimmen.
3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, der Überweisung eines Betrages in Höhe von 936,15 € von dem Konto der ... GmbH & Co. KG zu Gunsten der ... Steuerberatungsgesellschaft zuzustimmen.
4. Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der ... GmbH & Co. KG dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass der Kläger seiner Verpflichtung gemäß TOP III 1. des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 19.05.2015 zur Zahlung des hälftigen Betrages der verbleibenden Verbindlichkeit der ... Steuerberatergesellschaft nicht auf erstes Anfordern nachgekommen ist.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass man sich im Rahmen des Mediationsverfahrens geeinigt habe. Der vom Mediator ... erarbeitete Einigungsvorschlag habe als Grundlage für die Verhandlungen und anschließende Einigung gedient. Diese sei Grundlage der Aufteilung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen der Realteilung gewesen. Auf dieser Grundlage sei die Realteilungsvereinbarung getroffen und die Realteilungsbilanz erstellt worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Realteilungsvereinbarung seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass das Gesellschaftsvermögen in der in Bezug genommenen Aufstellung vollständig abgebildet sei. Nicht dargestellte Positionen seien von den Parteien im Rahmen der Mediation im einvernehmlich fallen gelassen worden. Alles andere wäre sinnwidrig gewesen und hätte unter Umständen den steuerlichen Vorteil einer Realteilung, nämlich die Buchwertfortführung und das Vermeiden der Aufdeckung stiller Reserven vereitelt, weil bei einem Verbleib von Restvermögen bei der Gesellschaft möglicherweise keine Übertragung eines vollständigen Teilbetriebs vorgelegen hätte. Im Übrigen wäre es sinnwidrig gewesen, Verbindlichkeiten bei der Gesellschaft zu belassen, weil diese dann mangels eigenen Betriebs umgehend Insolvenzantrag hätte stellen müssen.
Zu den einzelnen Positionen der Klageforderungen behauptet der Beklagten, dass ab Anfang 2010 eine Umstellung der Anlage erfolgt sei, wodurch diese Träger werde. Er habe lediglich die Silage abgerechnet, die er in die Biogasanlage eingebracht habe. Diese seien im Betriebstagebuch (Anlage B11) dokumentiert.
1. Silageverbrauch
Der Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers hierzu als unsubstantiiert.
2. Einsatz von Gülle, Gärresttransport
Der Beklagte behauptet, diese Abrechnungen seien nicht ohne vertragliche Grundlage erfolgt. Er habe auch eigenes Vermögen aufgewendet. Gemäß Anlage K7 hätten die Parteien eine monatliche Vorwegvergütung für den Beklagten in Höhe von 1.600,00 € vereinbart. Für Anlieferung von Gülle durch einen Landwirt habe der Beklagte als Gegenleistung Strom geliefert. Mit diesen Lieferungen erklärt er die Aufrechnung gegenüber den streitgegenständlichen Forderungen.
3. Betriebsführungsaufwand Traktoreinsatz
Der Beklagte behauptet, dass sich der Betriebsführungsaufwand von 1.600,00 € schon ohne Traktor im untersten Bereich bewege. Es sei abgesprochen gewesen, dass der Traktoreneinsatz gesondert vergütet wird.
4. Leistungsminderung im Sommer 2010
Der Beklagte behauptet, dass der Kläger ohne rechtliche Grundlage der Auffassung war, dass der Beklagte seine Silage kostenlos zur Verfügung stellen müsse. Er sei deshalb mit einer Bezahlung dieser Kosten nicht einverstanden gewesen. Der Kläger sei deshalb verantwortlich für den Betriebsstillstand und der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet. Mit daraus erwachsenen Ansprüchen der Gesellschaft erkläre der Beklagte die Aufrechnung. Im Weiteren bestreite der Beklagte die Schäden. Auf die Klageerwiderung Seite 17 wird verwiesen.
Zum Bußgeldverfahren verweist der Beklagte darauf, dass der Kläger der Gesellschaft das Bußgeld in Rechnung gestellt und erhalten habe. Die Beauftragung eines Anwalts um Akteneinsicht zu erhalten sei das gute Recht des Beklagten gewesen.
5. Rechtsanwaltkosten Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren habe vom Kläger vorgenommene, nicht genehmigte Änderungen an der Anlage betroffen.
6. Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Hierzu macht der Beklagte geltend, dass die einzelnen Positionen nicht nachvollzogen werden können und der Gegenstand der Rechnungen teilweise nicht ersichtlich sei. Er bestreitet weiter, dass die Forderungen fällig seien, weil eine Bauabnahme nie stattgefunden habe. Außerdem seien die Arbeiten mangelhaft.
7. Kassenentnahme
Hierzu macht der Beklagte geltend, dass er einen Aufwendungsersatz gegen die Gesellschaft gehabt habe, weil das Messer der Frontladeschaufel beim Einsatz für die Gesellschaft kaputt gegangen sei.
8. Steuerberatungskosten
Hierzu vertritt der Beklagte die Auffassung, dass er wegen erheblicher Anhaltspunkte für die Annahme, dass Pflichtverletzungen des Klägers in Form ungerechtfertigter Entnahmen und Doppelbelastungen der Gesellschaft im Raum stünden und er deshalb zu einer Kontrolle des Klägers gegenüber der Gesellschaft verpflichtet gewesen sei und deshalb die Kosten der Gesellschaft in Rechnung stellen könne.
9. Abdeckplane
Der Beklagte behauptet, dass die Abdeckplanen für die Silos der Gesellschaft gekauft worden seien.
10. Zinsschaden
Der Beklagte behauptet, dass er lediglich eigenen Mais an Dritte verkauft habe.
11. Miete für Silonutzung
Hierzu macht der Beklagte geltend, dass der Gesellschaft ein Schaden nicht entstanden sei, weil eines der drei Silos immer leer gewesen sei.
12. Reparatur Frontladerschaufel
Hierzu macht der Beklagte geltend, dass es sich um denselben Fall wie bei Ziffer 7 handle.
13. Bau- und Betriebskosten für Biogasanlage
Der Beklagte rügt, dass der Klägervortrag unsubstantiiert sei und bestritten werde.
Der Beklagte behauptet weiter, dass er zu Beginn der Mediationsverhandlung ursprünglich einen Betrag von 327.222,00 € geltend gemacht habe. Im Rahmen der Mediation hätten sich die Parteien auf einen Betrag von 154.972,00 € geeinigt, woraufhin der Beklagte der Gesellschaft korrigierte Rechnungen am 18.04.2011 übersandt habe (Anlage B19).
Der Beklagte macht weiter geltend, dass er entsprechend der abschließenden Klärung im Mediationsverfahren Gegenansprüche in Höhe von 154.972,00 € habe. Insoweit wird auf die Klageerwiderung Bl. 22 ff verwiesen.
Schließlich habe auch die KG Gegenansprüche gegen den Kläger wegen der nachfolgenden Sachverhalte, wobei mit den entsprechenden Ansprüchen in der Klageerwiderung die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt wurde:
1. Wärmeentnahme
Der Beklagte behauptet, dass der Kläger im Zeitraum von Januar 2007 bis April 2011 gesamtes Firmengelände und sein Wohn- und Mietshaus mit der von der KG produzierten Abwärme geheizt und dadurch die KG um 70.000,00 € geschädigt habe.
2. Verweigerung der Beantragung des Luftreinhaltebonus
Der Beklagte behauptet, dass wegen der Weigerung des Klägers, den Luftreinhaltebonus ab dem EEG 2009 zu beantragen der Gesellschaft ein Schaden in Höhe von 100.000,00 € entstanden sei.
3. Mängel der Biogasanlage
Wegen mangelhafter Erstellung der Biogasanlage stehe der KG gegen den Kläger ein Mangelbeseitigungsanspruch mit einem Aufwand von 50.000,00 € zu. Dies ergebe ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 150.000,00 €.
4. Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Belegprüfung
Insoweit ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft von 20.000,00 €.
5. Rücklauf der Ölheizung
Durch die entgegen einem Gesellschafterbeschluss unterlassene Anschaffung einer Ölheizung sei die Gesellschaft in Höhe von 6.600,00 € geschädigt worden.
Die Widerklage stützt der Beklagte darauf, dass der Kläger seine Verpflichtung aus der Vereinbarung in der Gesellschafterversammlung vom 19.05.2015 (Anlage 843), wonach von den ausstehenden Honoraren der ... der Beklagte zunächst einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € zu tragen habe und die verbleibenden Verbindlichkeiten die Gesellschafter je zur Hälfte tragen, nicht erfüllt habe.
Den Widerklageantrag 1. begründet der Beklagte wie folgt:
„Steuerberaterforderung 12.196,85 € – Guthaben der KG in Höhe von 3.736,01 € – Vorabanteil des Beklagten in Höhe von 3.000,00 € = 5.460,84 €. Davon die Hälfte ergibt 2.730,42 €, worauf der Kläger lediglich 1.199,27 € geleistet hat.“
Den Klageantrag 2 – stützt der Beklagte darauf, dass der Beklagte 5.000,00 € gezahlt hat, während sein Anteil gemäß dem Vergleich lediglich 2.730,42 € sei. Die Differenz von 2.269,58 € macht der Beklagte mit der Widerklage geltend.
Die Zustimmung zur Zahlung gemäß Widerklageantrag 3. sei erforderlich, weil aufgrund einer Vereinbarung mit der Bank Verfügungen über das Konto nur getroffen werden können, wenn beide Gesellschafter zugestimmt haben und aus der Rechnung der BERATA noch ein Betrag von 936,15 € offen sei.
Der Kläger macht zur Widerklage geltend, dass er für Steuerberaterleistungen, die von der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH für Steuerberaterleistungen an die KG erbracht worden waren am 11.07.2012 12.770,68 € und am 03.11.2014 14.030,05 € bezahlt habe.
Der Beklagte habe bei mehreren Gesellschafterversammlungen versichert, die Rechnungen der ... zu bezahlen. Es sei daraufhin der Vergleich vom 19.05.2015 geschlossen worden.
Nach dem Vergleich sollte es Aufgabe des Beklagten sein, mit ... über einen Verzicht auf die geltend gemachten Zinsen zu verhandeln. Tatsächlich habe der Beklagte mit ... überhaupt nicht verhandelt.
Insgesamt seien von beiden Parteien jeweils 30.000,00 € und von der KG 16.935,28 € für Steuerberaterleistungen aufgebracht worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch mehrfache Einvernahme der Zeugen ... sowie durch Einvernahme des .... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 14.06.2016 und am 18.10.2016 verwiesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
A) Klage
Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klageansprüchen steht die Realteilungsvereinbarung entgegen, durch die die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten über die jeweiligen Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der KG im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurden. Anderslautende Erklärungen der Beteiligten außerhalb der Realteilungsvereinbarung entkräften die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über die Realteilungsvereinbarung erstellten Urkunde nicht. Die Vermutungswirkung wird vielmehr zusätzlich durch die von den Parteien in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Mediation und der Realteilungsvereinbarung festgestellten Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 und zum 01.05.2011 gestützt. Die Realteilungsvereinbarung wurde durch die Parteien nicht nachträglich aufgehoben. Eine Unwirksamkeit der Realteilungsvereinbarung ergibt sich auch weder aus § 779 BGB oder durch eine wirksame Anfechtung der Realteilungsvereinbarung nach den §§ 119 ff, 142 Abs. 1 BGB.
Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden. Deren Bedingung ist, dass die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers oder wegen Eingreifens der Durchsetzungssperre abgewiesen wird. Die Klage erfolgt aber aus keinem dieser Gründe, sondern deshalb, weil die Ansprüche selbst nicht bestehen.
Das Gericht lässt ausdrücklich die Fragen dahinstehen, ob die Klage auch deshalb abzuweisen wäre, weil die Ansprüche nicht vom Kläger sondern nur von der KG bzw. der Komplementär-GmbH geltend gemacht werden können und ob durch die Auseinandersetzungsvereinbarung wirksam Ansprüche der KG gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten worden sind.
I. Realteilungsvereinbarung
1. Wirksamer fortdauernder Vertragsschluss
a) Wie die Vertragsurkunde erstellt wurde, wurde durch die Beweisaufnahme geklärt. Das Gericht geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass der Rohentwurf der Realteilungsvereinbarung vom Zeugen ... stammt und die unterschriebene Endfassung das Ergebnis der Abstimmung zwischen den Steuerberatern, den Zeugen ... und ... ist. Urkundenmäßig belegt und unstreitig ist der zeitliche Ablauf der Unterschriftsleistungen zunächst durch den Beklagten und dann durch den Kläger, wie er im Tatbestand wiedergegeben ist.
b) Damit haben die Parteien einen Vergleichsvertrag nach den §§ 145 ff., 779 BGB geschlossen.
aa) Die vor Abschluss der Realteilungsvereinbarung zwischen den Parteien gewechselten Schreiben vom 02.07.2012 (Anlagen K97 und K98) stehen dieser Einigung nicht entgegen. Soweit die Schreiben jeweils als Willenserklärung beurteilt werden, wird diese Willenserklärung durch die von ihr abweichende, spätere, auf den Abschluss der Realteilungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung konkludent aufgehoben. Falls durch die spiegelbildlich übereinstimmenden Schreiben vom 02.07.2012 zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden sein sollte, konnte dieser durch die Einigung im Sinn der Realteilungsvereinbarung durch übereinstimmende konkludente Erklärungen auch jederzeit wieder aufgehoben werden.
bb) Ein wirksamer Realteilungsvertrag scheitert auch nicht an einer Versäumung der Annahmefrist.
§ 147 Abs. 2 BGB räumt für die Annahme eines Angebots die Frist ein, nach der der Beklagte die Annahme seines Vertragsangebots vom 03.07.2012 erwarten konnte. Vorliegend hat der Kläger am 02.08.2012 unterzeichnet. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere dem Erfordernis der laufenden Abstimmung, der vorangegangenen Dauer des Mediationsverfahrens erscheint vorliegend die Frist von einem Monat nach vertretbar. Im übrigen macht keine Partei geltend, dass die Annahmefrist nicht eingehalten worden sei. Außerdem wäre in der späteren, die Realteilungsvereinbarung vollziehenden Unterzeichnung der Jahresabschlüsse eine Neuvornahme der Realteilungsvereinbarung zu sehen. Das Gleiche gilt für die Übersendung der Realteilungsvereinbarung an das Finanzamt.
cc) Die Realteilungsvereinbarung ist nicht als Scheingeschäft nach § 117 BGB unwirksam. Ziel der Parteien war es, durch die Realteilungsvereinbarung steuerrechtlich die Realisierung von stillen Reserven zu vermeiden. Die Parteien haben also die in der Realteilungsvereinbarung enthaltenen Willenserklärungen nicht mit Einverständnis des jeweils anderen zum Schein abgegeben, sondern mit zivilrechtlichem Rechtsbindungswillen zur Erreichung eines beabsichtigten steuerlichen Erfolgs verbindliche Willenserklärungen abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07, Textziffer 13, zitiert nach juris).
Dem stehen auch nicht die Schreiben der Parteien vom 02.07.2012 entgegen. Diese Erklärungen haben keinen dauernd bindenden Charakter und konnten durch abweichende spätere Erklärungen jederzeit aufgehoben werden.
c) Die Realteilungsvereinbarung ist auch nicht nachträglich unwirksam geworden.
aa) Der Kläger macht keinen Sachverhalt geltend, wonach ein der Realteilungsvereinbarung zugrunde gelegter Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Damit ist der Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam.
bb) Die Realteilungsvereinbarung wurde nicht durch vertragliche Vereinbarungen der Parteien später aufgehoben.
(1) Eine solche Aufhebungsvereinbarung ergibt sich nicht konkludent aus den jeweils wechselseitig erklärten Verjährungsverzichten. Dass in der Vergangenheit liegende Willenserklärungen oder auch ein Vertrag insgesamt als Folge der Verjährungsverzichtserklärung nicht mehr gelten soll, ist den jeweiligen Erklärungen nicht zu entnehmen. Insbesondere der Beklagte hat seine Verjährungsverzichtserklärung jeweils lediglich für etwaige Zahlungsansprüche abgegeben.
(2) Auch die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 03.05.2013 enthält keine Aufhebung der Realteilungsvereinbarung.
Aus der Präambel der Auseinandersetzung ergibt sich, was auch dem durch die Zeugeneinvernahmen erlangten Bild entspricht, dass Anlass für die Auseinandersetzungsvereinbarung Steuerberatungforderungen gegen die KG waren sowie die Sorge insbesondere des Zeugen Prof. ... dass für die nach der Realteilungsvereinbarung vermögenslose KG infolge dessen eine Insolvenzantragspflicht entstehen könnte. Soweit in der Präambel darüberhinaus auch angegeben ist, dass keine Einigkeit zu der Frage erzielt worden sei, in welcher Höhe die KG noch Forderungen gegen die Parteien hat, ergibt sich auch hieraus keine Aufhebung der Realteilungsvereinbarung. Eine ausdrückliche Aufhebung der Realteilungsvereinbarung äußern die Vertragschließenden nicht. Der entsprechende Text steht unter der Überschrift Präambel, sodass eine Vermutung dafür spricht, dass in diesem Teil der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht auf die Rechtslage Einfluss genommen, sondern die bestehende Rechtslage dargestellt wird. Es handelt sich deshalb lediglich um die unzutreffende rechtliche Bewertung der Vertragschließenden, dass insoweit eine rechtlich verbindliche Regelung durch die Realteilungsvereinbarung nicht getroffen ist oder dass die Reichweite der Vereinbarung nachträglich wieder in Streit geraten ist.
Auch unter Ziffer II der Auseinandersetzungsvereinbarung ist eine Vertragsaufhebung nicht enthalten. Es ist dort zwar unzutreffend von Schulden der KG gegenüber den Gesellschaftern die Rede. Auch insoweit setzt sich aber lediglich eine falsche Einschätzung der Rechtslage fort. Das was die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung rechtsgeschäftlich erklärt haben, beschränkt sich darauf, dass Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft im Wege der jeweils befreienden Schuldübernahme an den jeweils anderen Gesellschafter abgetreten und die Gesellschaft damit entschuldet wird. Irgendwie geartete Regelungen zu Grund oder Höhe der Ansprüche trifft die Auseinandersetzungsvereinbarung gerade nicht. Auch insoweit steht das Motiv der Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht im Raum. Vor diesem Hintergrund ist eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass gleichzeitig die Realteilungsvereinbarung aufgehoben werden soll, nicht möglich.
cc) Der Vergleich ist auch nicht wegen Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB unwirksam.
Falls der Kläger bei der Unterzeichnung der Realteilungsvereinbarung der Meinung gewesen sein sollte, dass die Urkunde nur für das Finanzamt sei und keine zivilrechtliche Wirkung entfalte, würde dies einer Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen nicht entgegen stehen, weil der Rechtsbindungswille vom Empfängerhorizont des Erklärungsadressaten aus gegeben war. In Betracht käme allenfalls ein Irrtum über den Gehalt der Erklärung.
Ob ein Anfechtungsgrund in Form eines Irrtums im Sinn von § 119 BGB vorgelegen hat, kann aber dahin stehen, weil der Kläger jedenfalls innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtung nicht erklärt hat. Insbesondere stellt das Schreiben des Klägers vom 28.01.2014 (Anlage K65) keine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Realteilungsvereinbarung dar. Nach § 143 Abs. 1 BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Die Erklärung muss erkennen lassen, dass die Partei das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Das Wort „anfechten“ braucht nicht verwandt zu werden. Ebensowenig der Anfechtungsgrund. Erforderlich ist aber, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage, § 143 Rz 1).
Nach diesen Grundsätzen ist das Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers vom 28.01.2014 keine Anfechtungserklärung. Ausdrücklich enthält es weder eine Anfechtungserklärung noch ein anzufechtendes Rechtsgeschäft. Auch inhaltlich lässt sich derartiges durch Auslegung nicht ermitteln. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Realteilungsvereinbarung fehlt vollständig. Die Erklärung geht in ihrem Ziel auch nicht dahin, die Wirkung einer anderen Erklärung aufzuheben. Der Inhalt des Schreibens vom 28.01.2014 beschränkt sich letztlich darauf, klarzustellen, dass bestrittene Forderungen nach Unterzeichnung der Bilanzen bestritten bleiben. Das Schreiben steht damit zwar im Widerspruch zur Realteilungsvereinbarung und den zuvor festgestellten Jahresabschlüssen. Es lässt sich ihr aber bereits mit Blick auf die Bilanzen ein Erklärungswille nicht entnehmen, dass diese in den angegebenen Positionen unwirksam sein oder geändert werden sollen.
Letztlich kommt in dem Schreiben nichts anders zum Ausdruck als die unzutreffende Rechtsauffassung des Klägervertreters, dass man über denselben Sachverhalt bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und im Zivilprozess und in den Steuererklärungen unterschiedliche Angaben machen kann.
Ein Wille, Positionen in der Bilanz selbst oder gar in der Realteilungsvereinbarung zu ändern, lässt sich dem Schreiben dagegen nicht entnehmen.
2. Inhalt der Realteilungsvereinbarung
Die Realteilungsvereinbarung enthält eine vollständige Aufteilung des Unternehmens der KG in die Teilbetriebe Gasproduktion und Stromproduktion. Diese Aufteilung betrifft sämtliche Aktiva und Passiva. Soweit die Realteilungsvereinbarung auf in der Anlage beigefügte Aufstellungen verweist, sind hierunter einerseits die für die Ermittlung des prozentualen Wertes von 30 zu 70 % erforderliche Aufstellung des Anlagevermögens gemäß Anlage B7 zu verstehen und im übrigen der Jahresabschluss zum 31.12.2010. Über die dort enthaltenen Positionen hinaus gibt es, sowohl was evtl. Ansprüche der KG gegen Gesellschafter als auch was evtl. Ansprüche von Gesellschaftern gegen die KG betrifft abweichend keinen Raum.
a) Dass mit der Realteilungvereinbarung eine vollständige Auseinandersetzung des Vermögens der beiden Parteien erreicht werden sollte, ergibt deren Wortlaut eindeutig. Die Vereinbarung enthält dabei nicht nur die Begründung von Verpflichtungen, sondern auch jeweils den rechtsgeschäftlichen Erfüllung.
Die vollständige Aufteilung ergibt sich bereits aus den Ziffern 1.1 und 1.2 der Realteilungsvereinbarung. Nach dieser übernimmt der Beklagte ohne Einschränkung den Teilbetrieb Gasproduktion mit den jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011 entsprechend lautet die Regelung betreffend die Übernahme des Teilbetriebs Stromproduktion für den Kläger.
Diese Regelungen bedeuten zweierlei. Da die KG keiner anderen Geschäftstätigkeit als Stromproduktion und Gasproduktion nachging, war sämtliches Vermögen der GmbH verteilt. Diese Vereinbarung bedeutet aber auch, dass die KG und damit auch der Kläger im Wege der actio pro socio oder nach einer späteren Abtretungserklärung keine Ansprüche im Sinne der streitgegenständlichen Ansprüche mehr gegen den Beklagten geltend machen kann. Sämtliches Fehlverhalten, das der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend macht, betrifft die Sphäre der Gasproduktion. Falls die KG bis zum 01.05.2011 Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Bereich der Gasproduktion hatte, sind diese gemäß der Regelung unter Ziffer 1.1 des Vertrages ab 02.05.2011 auf den Beklagten übergegangen und können weder vom Kläger noch von der Gesellschaft geltend gemacht werden.
b) Dass die Verteilung des gesamten Vermögens Gegenstand der Realteilungsvereinbarung ist, ergibt sich auch in den folgenden Regelungen des Vertrages, der unter der Ziffer 4 seinen Vollzug regelt. Diese Regelung bezieht sich wiederum ohne eine Einschränkung vorzunehmen auf das Gesellschaftsvermögen. Damit ist vom Wortlaut das gesamte Gesellschaftsvermögen umfasst. Soweit dann weiter auf in der Anlage beigefügte Aufstellungen Bezug genommen wird, ist dies nicht als Einschränkung zu verstehen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwar der Urkunde Anlagen rein körperlich nicht beigefügt sind. Sie hat aber ergeben, dass eine Aufstellung des Anlagevermögens bereits zur Zeit des Aufstellungsbeschlusses lange Zeit vor Unterzeichnung der Realteilungsvereinbarung vorlag. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass im Mediationsverfahren durch den Zeugen ... im Zusammenwirken mit den Parteien und teilweise auch den rechtlichen Beratern umfangreiche Listen mit Einzelpositionen bearbeitet und bewertet wurden. Für das Gericht ist letztlich schlüssig, dass auf dieser Grundlage die streitigen Werte in die Buchhaltung und den Jahresabschluss zum 31.12.2010 eingearbeitet worden sind und Grundlage der Realteilungsvereinbarung waren
Der Zeuge G. hat in der Beweisaufnahme am 18.10.2016 ausgesagt, dass sich die Parteien einig waren, dass die Werte, so wie sie in den Positionen 1641 und 1652 stehen in die Bilanz kommen.
Schließlich enthält die Realteilungsvereinbarung in der Ziffer 3 noch die ausdrückliche Regelung, dass Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaftern nicht zu leisten sind.
Damit lässt der Wortlaut der Realteilungsvereinbarung keinen Raum dafür, dass es zusätzliche Vermögensgegenstände gibt, hinsichtlich derer noch außerhalb der Realteilungsvereinbarung Ansprüche geltend zu machen sind.
Die Parteien haben diese Vereinbarung sowohl als Gesellschafter der KG als auch als Geschäftsführer der GmbH getroffen und damit die Auseinandersetzung umfassend geregelt.
c) Auszulegen ist diese Vereinbarung als Vergleich. Der als Voraussetzung für einen Vergleich erforderliche Streit über Rechtsverhältnisse ist im Verfahren außergewöhnlich plastisch geworden. Sämtliche Zeugen haben mehr oder weniger deutlich außergewöhnliche Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu Beginn ihrer Tätigkeit angegeben. Sämtliche Zeugen haben aber auch mehr oder weniger deutlich geschildert, dass es dem Zeugen ... gelungen ist, eine weitgehende Annäherung der Parteien zu vermitteln, die ein klassisches gegenseitiges Nachgeben im Sinn von § 779 BGB darstellt.
Vor dem Hintergrund des Mediationsverfahrens ist die Realteilungsvereinbarung, so wie sie formuliert ist, so zu verstehen, dass die Beteiligten einen Schlussstrich ziehen wollen und dass auch keine bislang unbekannten Ansprüche mehr zwischen ihnen bzw. der KG und ihnen stehen sollen. Zwar hat keiner der Zeugen behauptet, dass letztlich eine Einigung der Parteien erreicht worden sei. Dies stellt aber eine unzutreffende rechtliche Würdigung dar, weil richtigerweise die Parteien den letzten Schritt zur Einigung doch dadurch getan haben, dass sie jeweils die Realteilungsvereinbarung unterzeichnet haben.
3. Beweiswirkung der Urkunde über die Realteilungsvereinbarung
a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde auch bei gewillkürter Schriftform die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zweck der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundentext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Beurkundete so eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum bleibt. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die außerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u.a., bleiben hierbei allerdings außer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts (BGH Urteil vom 05.07.2002, Az V ZR 143/01).
b) Nach diesen Kriterien hat die Realteilungsvereinbarung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Die Regelung ist bereits vom Wortlaut her eindeutig, jedenfalls ergibt ihre Auslegung ein eindeutiges Ergebnis. Das sie auf außer ihr selbst liegende Umstände in Aufstellungen verweist, macht sie nicht unbestimmt, sondern liegt in der Natur der Sache. Eine Auseinandersetzungsurkunde eines Unternehmen, in der selbst sämtliche Vermögensgegenstände erfasst sind, ist kaum vorstellbar. Die Parteien haben am 20.06.2012 den Jahresabschluss zum 31.12.2010 festgestellt, den die in der Mediation ermittelten Werte zugrunde lagen. Diese sind im Bezug zur Realteilungsvereinbarung zu sehen.
4. Keine Widerlegung der sich aus der Urkunde resultierenden Vermutung
Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Realteilungsvereinbarungs-Urkunde wird durch die gewechselten Erklärungen darüber, dass streitige Positionen bestritten bleiben und durch die Verzichtserklärungen nicht widerlegt. Erforderlich ist der Gegenbeweis. Die reine Möglichkeit eines anderen Sachverhalts reicht für die Erschütterung der Beweiskraft der Urkunde nicht aus. Es wäre Aufgabe des Klägers zu beweisen, dass die Parteien bei der jeweiligen Unterzeichnung der Urkunde nicht den Willen hatten, sich rechtlich mit dem oben festgestellten Inhalt der Urkunde zu binden. Die Erklärungen der Parteien, dass die in der Bilanz anzusetzenden bzw. dann auch angesetzten Positionen bestritten bleiben, geben zwar einen Hinweis in diese Richtung. Diese Erklärungen können aber zahlreichen Einflüssen ausgesetzt sein. Demgegenüber können die Parteien in dem Moment, in dem sie die Realteilungsvereinbarung unterzeichneten, den Willen gehabt haben, nunmehr den letzten, nach dem Verständnis der Zeugen ... und ... nur noch kleinen und wohl auch nach dem Verständnis der zurückhaltenderen Zeugen ... nicht unmöglichen letzten Schritt auf den anderen zuzugehen und einen Schlussstrich zu ziehen. Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erklärungen ist dies jedenfalls der Erklärungsinhalt vom Empfängerhorizont aus betrachtet. Die Beweisaufnahme hat damit nicht das Ergebnis erbracht, dass die Parteien das, was sie unterzeichnet haben, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung inhaltlich nicht gewollt haben.
II. Bedeutung der Jahresabschlüsse
Die Jahresabschlüsse wirken zugunsten des Beklagten. Dahinstehen kann, ob sie allein ohne die Realteilungsvereinbarung den Klageansprüchen entgegenstehen würden. Jedenfalls stellt die Unterzeichnung der Jahresabschlüsse durch die Parteien einen Umstand dar, der den Erklärungen des Klägers entgegensteht, dass die Positionen bestritten bleiben. Die Jahresabschlüsse sind jeweils mit in die Würdigung einzubeziehen, wenn die Frage geprüft wird, ob es dem Kläger gelungen ist, die Beweiskraft der Urkunde über die Realteilungsvereinbarung zu erschüttern.
1. Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Wirkung einer Bilanz
a) Irritiert bleibt das Gericht weiterhin, ohne es selbst im Urteil nochmals mit der Deutlichkeit der Verfügung vom 05.02.2016 (Ziffer 3. b) aa)) zu artikulieren vom Verständnis der rechtlichen Berater, das in der Aussage des Zeugen ... gipfelt, dass er die Realteilungsvereinbarung als rein steuerrechtliche Vereinbarung immer verstanden habe und klar gewesen sei, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht abgegolten seien. Auch ein Steuerberater sollte erkennen, dass Übertragungen von Vermögensgegenständen, Regelungen zu Ausgleichszahlungen etc. Rechtsgeschäfte des Zivilrechts sind und keine rein steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Dass die Realteilungsvereinbarung von den Parteien tatsächlich gewollt war, ergibt sich auch aus einem Motiv, das der Zeuge ... auf den Punkt gebracht hat. Er hat in der Verhandlung am 18.10.2016 ausgesagt, dass die Vereinbarung (ausschließlich) der Möglichkeit diente, die Betriebe zu teilen und steuerlich die Realteilung zu ermöglichen. Es habe ein wirtschaftlicher Totalschaden vermieden werden sollen!
b) Nicht nur der BGH (Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07) sondern ihm folgend, wenngleich es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, auch der BFH (Urteil vom 10.05.2016, Az IX R 13/15) geht von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen aus.
Der BGH schreibt deutlich (a.a.O., zitiert nach juris, Textziffer 13): „Die Annahme des Berufungsgerichts, die Gesellschafter der Schuldnerin hätten allein mit steuerrechtlicher Wirkung Darlehen in den Jahresabschlüssen ausweisen wollen, ohne zugleich eine zivilrechtlich wirksame Darlehensverbindlichkeit zu begründen oder zuvor begründet zu haben ist unvertretbar. Sie übersieht, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein kann. Wählen dementsprechend die Parteien eine bestimmte Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts. Für die Annahme, die – steuerlich beratenen – Beteiligten hätten eine Steuerhinterziehung begehen wollen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.“
Der BGH führt weiter aus (Rz 15):
„Zu kurz greift die Annahme des Berufungsgerichts, dem Jahresabschluss komme keine Beweiskraft gemäß § 416 ZPO im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der Bilanz zu. Zwar mag dies insoweit zutreffen, als außenstehende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten können. Darum geht es hier indessen nicht; vielmehr steht im vorliegenden Fall allein die Bedeutung des festgestellten Jahresabschlusses für das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern in Rede. Insoweit handelt es sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen.“
2. Bedeutung für die streitigen Positionen im vorliegenden Fall
Die Klage setzt sowohl Ansprüche des Klägers gegen die KG als auch solche der KG gegen den Beklagten voraus. Die streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle sind in diesen Bilanzpositionen unstreitig nicht enthalten. Die Bilanz hat damit die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses bzw. eines negativen Schuldanerkenntnisses.
a) Die vom Klägervertreter vorgelegten Kommentarstellen haben für die vorliegende Fragestellung keine Bedeutung. Sie betreffen die rückwirkende Änderung von Jahresabschlüssen bei nachträglicher Feststellung eines anderen Sachverhalts oder einer anderen Rechtslage. Auch wenn es in den Kommentarstellen nicht zum Ausdruck kommt, wird es um Geschäftsvorfälle mit Außenwirkung gehen, die nicht allein von der Entscheidung der Gesellschafter abhängen.
b) Vorlegend geht es dagegen um die Frage, welche zivilrechtlich wirksamen Erklärungen die Gesellschafter gegenüber einander mit der Unterzeichnung der Bilanz abgegeben haben.
Diese Beurteilung ist vorliegend eindeutig. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags muss jeder Gesellschafter der Bilanz zugestimmt haben. Die Frage, welche Aussagekraft eine Bilanz zivilrechtlich gegenüber einem überstimmten Gesellschafter hat, stellt sich vorliegend nicht. Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er jedem einzelnen Bilanzansatz zugestimmt hat. Dies betrifft insbesondere die Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle im Sinne eines Verzichts bzw. die für den Beklagten gegen die KG angesetzten Forderungen im Sinne eines Anerkenntnisses.
Eine von allen Gesellschaftern unterschriebene Bilanz bringt zum Ausdruck, dass sich die Gesellschafter über den Ansatz des Bilanzpostens einig sind. Vorliegend sind die Gesellschafter hälftig beteiligt. Da die Komplementärin keinen Kapitalanteil hält, sind allein die Kommanditisten nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages stimmberechtigt. Der Ansatz eines Bilanzpostens erfordert die Mehrheit der Gesellschafter. Das bedeutet, dass der Kläger zu jeder einzelnen Position verhindern konnte, dass sie in die Bilanz aufgenommen wird. Umgekehrt ist, dass seine Unterzeichnung der Bilanz auf sein Einverständnis mit dem Bilanzansatz zu schließen.
III. Zusammenfassend zur Bedeutung der Auseinandersetzungsvereinbarung
Die Auseinandersetzungsvereinbarung ist unter Berücksichtigung der chronologischen Entwicklung zu sehen. Die zuerst geschlossene Realteilungsvereinbarung, die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft steht und deren Konsequenzen detailliert regelt, hat der Kläger dem Gericht zunächst vorenthalten. Dass aber tatsächlich die Realteilungsvereinbarung zunächst die Auseinandersetzung der Parteien zivilrechtlich unfassend geregelt hat und die spätere Auseinandersetzungsvereinbarung an den getroffenen Regelungen nichts mehr geändert hat, wurde bereits ausgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung in erster Linie daraus entstanden ist, dass es galt, die Steuerberater zu bezahlen. Sie sollte dann auch der Tatsache Rechnung tragen, dass der Kläger die Auffassung vertrat, noch umfangreiche Ansprüche geben die Gesellschaft zu haben. Zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht wurden diese eventuellen Ansprüche durch befreiende Schuldübernahme vorsorglich aus der Gesellschaft herausgenommen. Die Bedeutung, die der Kläger der Auseinandersetzungsvereinbarung im Rechtsstreit beimessen will, hat sie nicht gehabt.
B) Widerklage
Die Widerklage ist zulässig und weitgehend begründet.
Die Ansprüche gegen den Kläger ergeben sich aus dem Gesellschafterbeschluss vom 19.05.2015.
Soweit der Kläger behauptet, dass entgegen der Vereinbarung der Beklagte nicht versucht habe, mit der ... zu verhandeln, kann dies dahinstehen. Diese Vereinbarung ist nicht als Bedingung zu verstehen. Sie begründet lediglich eine Pflicht des Beklagten zu verhandeln. Solange er diese Pflicht nicht erfüllt hat, könnte der Kläger unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Anteile an der Steuerberatervergütung geltend machen. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte, wie er behauptet, mit dem Mitarbeiter der ... GmbH erfolglos verhandelt hat. Unstreitig hat der Kläger verhandelt und eine Herabsetzung von 4.000,00 € erreicht. Ein nochmaliges Verhandeln des Beklagten konnte er bei dieser Sachlage nicht erwarten. Er hat vielmehr durch eigenes Verhandeln die Pflicht des Beklagten selbst übernommen.
Damit ergeben sich die Ansprüche gegen den Kläger schlüssig, so wie sie vom Beklagten und Widerkläger dargelegt sind. Lediglich hinsichtlich des Widerklageantrags 2) kann der Beklagte noch nicht Zahlung des Betrages an sich verlangen. Es gilt insoweit noch die Durchsetzungssperre. Es ist nicht dargelegt, das die KG nicht noch weitere Schulden, insbesondere aus Steuerberater- oder Rechtsanwaltstätigkeiten hat, für deren Erfüllung vorhandenes Guthaben noch erforderlich ist. Begründet ist insbesondere auch der Widerklageantrag 4, weil die Gefahr besteht, dass der ausgehandelte Nachlass durch die nicht vollständige Zahlung entfallen könnte.
C) Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.