Landgericht Augsburg Endurteil, 13. Apr. 2017 - 072 S 4608/15

published on 13/04/2017 00:00
Landgericht Augsburg Endurteil, 13. Apr. 2017 - 072 S 4608/15
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11.12.2015, Az.: 82 C 3280/15, wie folgt abgeändert:

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt es zu unterlassen, in ihrem Anwesen ... Instrumentalmusik zu spielen mit Ausnahme im Dachgeschoss.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt es zu unterlassen, in ihrem Anwesen ... Musikunterricht an Dritte (Nichtfamilienmitglieder) zu erteilen.

III. Die Instrumentalmusik gemäß obiger Ziffer I. darf lediglich für maximal zehn Stunden in der Woche, jeweils werktags (Montag - Freitag) zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr stattfinden. Darüber hinaus ist es dem Beklagten zu 1) gestattet, an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr jeweils maximal eine Stunde Trompete zu üben.

IV. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn in einer Reihenhausanlage und streiten um das Spielen von Trompeten durch den Beklagten zu 1), der Berufsmusiker ist, als Lärmbelästigung, die bei den Klägern nicht wahrgenommen werden soll.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen kann, soweit sich aus dem Augenscheinstermin vom 02.03.2017 nichts anderes ergeben hat, gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Augsburg Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang gilt § 529 I Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht Augsburg hat die Beklagten unter teilweiser Klageabweisung im Übrigen verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Berufung der Beklagter,

die Klageabweisung begehren.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Augenscheinstermin am 02.03.2017 hat ergeben, dass, wenn der Beklagte zu 1) im Dachgeschoss des Hauses der Beklagten Trompete spielt, im Wohnzimmer der Kläger davon nichts zu hören war und im Schlafzimmer der Kläger (im Dachgeschoss) das Trompetespielen als leise wahrgenommen wurde. Spielte der Beklagte zu 1) in seinem Wohnzimmer, so war dies im Wohnzimmer der Kläger für die Kammer als schwache Zimmerlautstärke zu hören.

Das Klagebegehren hat seine Grundlage in §§ 906, 1004 BGB. Gemäß § 906 I BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks „Geräusche“ als eine von einem „anderen Grundstück ausgehende Einwirkung insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt“. Mit anderen Worten: das Musizieren ist zu unterlassen, wenn die Kläger dadurch wesentlich in der Benutzung ihres Eigentums (Haus) beeinträchtigt werden. Bezüglich der Prüfung der Wesentlichkeit kommt es auf das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen an, vgl. BGH NJW 1958, 1393.

Im Rahmen des Augenscheinstermins spielte der Beklagte zu 1) die Trompete zunächst im Dachgeschoss seines Hauses (erkennbar auch als Probenraum eingerichtet). Das Trompetenspiel konnte im Hause der Kläger von einem Durchschnittsmenschen mit gutem Gehör im Wohnzimmer gar nicht wahrgenommen werden und im Schlafzimmer der Kläger (im Dachgeschoss) nur leise. Eine Unterhaltung wurde durch das Trompetenspielen nicht gestört.

Allerdings ist hinsichtlich des Spielens mit Trompete (Blasinstrument) eine über die allgemeinen Ruhezeiten hinausreichende Beschränkung der Spieldauer geboten, da das Spiel, wenn auch leise, im Schlafzimmer der Kläger zu hören war. Soweit der Beklagte zu 1) im Wohnzimmer gespielt hat, war dies im Wohnzimmer der Kläger als schwache Zimmerlautstärke zu vernehmen. Das Musizieren mit Trompete kann indes nicht generell verboten werden, da die Ausübung von Musik auch mit solchen Instrumenten als Nutzung des Hauseigentums ortsüblich ist. Die Grenze der Zumutbarkeit wird aber überschritten und damit der Grad der wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB erreicht, wenn das Trompetenspiel den Rahmen von zehn Stunden wöchentlich (werktags, Montag bis Freitag) überschreitet. Die Kammer begibt sich bei dieser Feststellung in die Rolle des Durchschnittsbenutzers des Hauses der Kläger. Sie geht davon aus, dass der tägliche Ablauf Lebensbeschäftigungen und Tätigkeiten beinhaltet, die eine hörbare Musikquelle im Nachbarhaus ertragen lassen. Über die angegebene Zeitspanne hinaus ist indes das Mithören nicht selbstgewählter Trompetenmusik nicht zumutbar. Bezüglich der in Ziffer III. des Tenors formulierten weiteren Gestattung (Üben an Samstagen und Sonntagen) hat die Kammer die Situation des Beklagten zu 1) als Berufsmusiker besonders berücksichtigt, der seiner glaubhaften Darstellung nach an einigen wenigen Tagen im Jahr besonders schwer zu spielende Konzerte an Sonntagen oder Montagen hat, und hier unmittelbarer zusätzlicher Übungsbedarf besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 11/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewies
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.