Amtsgericht Augsburg Endurteil, 11. Dez. 2015 - 82 C 3280/15

published on 11/12/2015 00:00
Amtsgericht Augsburg Endurteil, 11. Dez. 2015 - 82 C 3280/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtverbindlich.

4. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn in einer Reihenhausanlage und streiten um das Spielen von Trompeten durch den Beklagten zu 1., der Berufsmusiker ist, als Lärmbelästigung, die bei den Klägern nicht wahrgenommen werden soll.

Die Kläger sind Nießbrauchberechtigte und Bewohner des Reiheneckhauses in der . Die Beklagten erwarben das unmittelbar anschließende Reihenmittelhaus und bewohnen dieses. Es handelt sich um eine reine Wohngegend in . Der Beklagte zu 1) ist Berufsmusiker mit der Hauptbeschäftigung beim Theater . Er spielt dort die Trompete und übt bei sich zuhause im Erdgeschoss und im Dachgeschoss. Auch erteilt er Trompetenunterricht an Schüler.

Die Kläger behaupten, das Trompetenspiel gehe mit erheblicher Geräuschbelästigung einher, die teilweise nicht mit Musik in Verbindung gebracht werden könne, gerade wenn Tonleitern geübt würden. Diese Lärmbelästigung sei so schwerwiegend, dass mit normaler Lautstärke weder Radio noch ferngesehen werden könne. Da der Kläger zu 1) einen Gehörsturz erlitten habe, würden sich die massiven Geräuscheinwirkungen auch verstärkt auf seine gesundheitliche Situation auswirken. Das Nachbargebäude sei nicht ausreichend gedämmt.

Die Kläger meinen, einen Anspruch gem. § 1065 BGB i.Verb.m. § 1004 Abs. 1 BGB zu haben. Ortsüblich sei nur eine Hausmusik im üblichen Rahmen außerhalb der Ruhezeiten. Häuslich regelmäßige Musikproben von Musikern seien nicht ortsüblich. Diesen stünden geeignete Proberäume zur Verfügung. Die Beklagte zu 2) sei als mittelbare Handlungsstörerin aufzufassen. Die Kläger könnten überdies nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB oder aus Verzug Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung geltend machen aus einem Gegenstandswert in Höhe von 4.000,- € in Höhe der Geschäftsgebühr, eine Gebührenerhöhung wegen zwei Auftraggebern, der Pauschale für Post- und Telekommunikation sowie der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 503,61 €.

Die Kläger beantragen daher zuletzt,

  • 1.die Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann.

  • 2.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 503,61 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die Lärmbelästigungen so gravierend seien, dass mit normaler Lautstärke weder Radio gehört noch ferngesehen werden könne mit Nichtwissen.

Die Beklagten meinen, nach § 906 BGB könne der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Emissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Der Beklagte zu 1) übe mit Pausen von etwa 30 Minuten unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe maximal 180 Minuten am Tag - regelmäßig nicht mehr als zweimal pro Woche. Die Unterrichtszeiten beschränkten sich auf wöchentlich zwei Stunden. Durch die von den Beklagten sich selbst auferlegten zeitlichen Regelungen würde ausreichend berücksichtigt, dass das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung auf der einen Seite Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens sei, auf der anderen Seite auch dem Ruhebedürfnis des angrenzenden Nachbarn Rechnung getragen werden müsse.

Die Parteien haben ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt. Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 04.12.2015.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich in der Hauptsache (nunmehr gestellter Antrag 1.) als begründet.

a. Ein Anspruch auf Abwehr der Beeinträchtigungen durch Musizieren, insbesondere Spielen von Trompeten, besteht nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.Verb.m. 1065 BGB (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts).

a) Zu den privaten Interessen eines Eigentümers gehört auch die Ausübung von Musik, insbesondere wenn er Berufsmusiker ist. Vom Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 GG in mittelbarer Drittwirkung ist auch die Erteilung von Unterricht an Dritte gedeckt. Dies kann ein wesentlicher Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Berufsausübung sein. Musizieren in den eigenen vier Wände muss überdies zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Art. 2 Abs. 1 GG gerechnet werden.

Andererseits ist aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Grundstücksnachbarn zu berücksichtigen, insbesondere deren Recht auf Ruhe und Entspannung in der von ihnen gewünschten Form und das zu jeder Zeit.

Angesichts dieses Interessenkonflikts ist eine an dem Gebot der Rücksichtnahme orientierte Abwägung beider Interessen vorzunehmen. Dies bedeutet im Regelfall, dass etwa bei bloßer Hausmusik ein Musizieren in der Wohnung an Wochentagen nur bis 20.00 Uhr zuzulassen ist, an Wochenenden und Freitags nur bis 19.00 Uhr.

Vorliegend muss jedoch Berücksichtigung finden, dass es sich gerade bei Trompeten um besonders Geräusch intensive Musikinstrumente handelt, die in der Geräuschentwicklung kaum gedämmt werden können. Der Beklagte zu 1) räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass das Trompetengeräusch beim Nachbarn auf der unmittelbar anderen Seite als leise Radiogeräusche ankämen.

Schriftsätzlich räumte er weiter ein, dass er z. B. am 23. Okt. 2015 um 16.10 Uhr für 45 Minuten, am 31.10.2015 um 18.30 Uhr für 30 Minuten, am 11.11.2015 um 15.40 Uhr für 35 Minuten um und 17.20 Uhr für 15 Minuten, am 13.11.2015 um 15.20 Uhr für 45 Minuten, am 21.11.2015 um 16.00 Uhr für 30 Minuten Trompete gespielt habe. Er übe mit Pausen von etwa 30 Minuten unter Berücksichtung der Mittags- und Nachtruhe maximal 180 Minuten am Tag - regelmäßig nicht mehr als zweimal pro Woche. Auch räumte er ein, dass er freiberuflich Trompetenunterricht erteile, bisher ausschließlich in Einzelunterricht. Der Unterricht finde je Schüler einmal wöchentlich statt, in der Vergangenheit Dienstag nachmittags ab 15.00 Uhr für ca. 2 Stunden. Alternativ werde Unterricht an einem Mittwoch oder - einmal - auch an einem Samstag gegeben.

Der Beklagte bestreitet auch nur mit Nichtwissen, dass die Lärmbelästigung so gravierend sei, dass bei normaler Lautstärke weder Radio gehört noch ferngesehen werden könne.

Das Gericht hält damit eine Beeinträchtigung der Rechte der Kläger im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB für gegeben. Eine Duldungspflicht besteht nicht. Ein Sachverständigengutachten muss aus Sicht des Gerichts nicht in Auftrag gegeben werden. Der Beklagte zu 1) hat eingeräumt, dass das Trompetenspiel sich wie leise Radiomusik im Nachbarhaus auswirkt. Leise Radiomusik müssen die Kläger jedoch gegen ihren Willen ebenso wenig hinnehmen wie entsprechend laute Trompetenmusik. Diese Beeinträchtigung kann durch die Beklagten auch durch geeignete Maßnahmen (etwa verbesserten Schallschutz), die sie in freier Auswahl selbst treffen können, verhindert werden.

Da sowohl der Beklagte zu 1) wie auch die Beklagte zu 2) Miteigentümer des genannten Hausanwesens sind, ist die Beklagte zu 2), die selbst nicht Trompete spielt, als Zustandsstörer anzusehen, weshalb sie auch über § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verantwortung genommen werden kann. Beide haften zusammen als Handlungs- bzw. Zustandsstörer gesamtschuldnerisch, § 421 BGB.

b) § 1004 Abs. 1 BGB setzt kein Verschulden voraus.

b. Die Nebenforderung (Anwaltskosten) konnte nicht zugesprochen werden. Weder sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Verzug gem. § 280 ff BGB (Mahnung durch die Rechtsanwältin selbst getätigt, was nicht ausreicht; Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit) noch für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB (Verschulden, insbesondere der Beklagten zu 2.) ausreichend dargetan.

c. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 100 Abs. 4 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger ist verhältnismäßig geringfügig. Sie betrifft nur die Nebenforderung.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 13/04/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11.12.2015, Az.: 82 C 3280/15, wie folgt abgeändert: I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt es zu unterlassen, in ihrem Anwesen
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Annotations

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.