Landgericht Amberg Beschluss, 14. Jan. 2015 - 32 T 14/15

published on 14/01/2015 00:00
Landgericht Amberg Beschluss, 14. Jan. 2015 - 32 T 14/15
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Amtsgericht Schwandorf, 405 XVII 443/14, 30/10/2014
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Gericht

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Gründe

Landgericht Amberg

Az.: 32 T 14/15

405 XVII 443/14 AG Schwandorf

In Sachen

...

- Betreuter, Betroffener -

Weitere Beteiligte:

1) ...

- Verfahrenspfleger, sonstiger Beteiligter -

2) ...

- Betreuerin -

3) ...

- Betreuungsbehörde und Beschwerdeführerin -

4) ...

- Sachverständige -

wegen Betreuungsbeschwerde

erlässt das Landgericht Amberg - 3. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht ...

am 14.01.2015

folgenden

Beschluss

1. Die Beschwerde der Betreuungsbehörde gegen den Beschluss des Amtsgericht Schwandorf vom 30.10.2014, Az. 405 XVII 443/14, wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 30.10.2014 ordnete das Amtsgericht Schwandorf für den Betreuten die Betreuung für alle Angelegenheiten inkl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post an. Der Beschluss wurde der Betreuungsbehörde, dem Landratsamt ..., am 04.11.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 11.11.2014, eingegangen beim Amtsgericht Schwandorf am 19.11.2014, legte die Betreuungsbehörde hiergegen Beschwerde ein.

Das Amtsgericht Schwandorf half der Beschwerde mit Beschluss vom 30.12.2014 dahingehend ab, dass die Betreuung nur noch die Aufgabenkreise „Eingehen von Verbindlichkeiten“ und „Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art“ umfasst. Im Übrigen half es der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Amberg zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

II.

Soweit das Amtsgericht Schwandorf der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist sie zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.12.2014 verwiesen, insbesondere auf die dortigen Ausführungen zur Geschäftsunfähigkeit des Betreuten.

Soweit die Betreuung durch das Amtsgericht Schwandorf für die Aufgabenkreise „Eingehen von Verbindlichkeiten“ und „Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art“ aufrecht erhalten wurde, ist dies nicht zu beanstanden.

Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf eine Betreuung nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist; nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können.

Vorliegend besteht eine Vorsorgevollmacht. In dieser ist jedoch die Vertretung vor Gericht einschließlich der Vornahme von Prozesshandlungen durch Ankreuzen des Feldes „Nein“ ausdrücklich ausgenommen, der Punkt „Verbindlichkeiten eingehen“ wurde weder mit ja noch mit nein angekreuzt.

Hinsichtlich der Vertretung gegenüber Gerichten besteht somit unproblematisch eine Betreuungsbedürftigkeit. Ob derzeit konkret Angelegenheiten anstehen, ist unerheblich.

Hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten ist die Vorsorgevollmacht jedenfalls unklar, und es besteht insoweit ein Betreuungsbedarf.

Dabei übersieht das Gericht nicht, dass Betreuter und Bevollmächtigte nach ihren Angaben wohl der Bevollmächtigten die Möglichkeit überlassen wollten, einfache Verträge für den Betreuten einzugehen, und nur das Aufnehmen von (größeren) Schulden ausschließen wollten.

Die Angelegenheiten des Betreuten sollen im Bedarfsfalle jedoch lückenlos besorgt werden können. Dies ist aufgrund der Vorsorgevollmacht zum einen jedenfalls hinsichtlich des Eingehens von größeren Verbindlichkeiten nicht der Fall; zum anderen können sich beim Eingehen anderer Verträge, die eigentlich von der Vorsorgevollmacht umfasst sein sollen, aufgrund deren Missverständlichkeit Unklarheiten ergeben, die durch die Betreuung beseitigt werden. Denn in jedem Falle kann der Betreuer dann die Geschäfte vornehmen und der Betreute ist nicht ungeschützt.

III.

Von der Erhebung der Kosten wurde gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG).

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält
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Gründe Landgericht Amberg Az.: 32 T 14/15 405 XVII 443/14 AG Schwandorf In Sachen ... - Betreuter, Betroffener - Weitere Beteiligte: 1) ... - Verfahrenspfleger, sonstiger Beteiligter - 2) ...
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Gründe Landgericht Amberg Az.: 32 T 14/15 405 XVII 443/14 AG Schwandorf In Sachen ... - Betreuter, Betroffener - Weitere Beteiligte: 1) ... - Verfahrenspfleger, sonstiger Beteiligter - 2) ...
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.