Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Jan. 2016 - 7 Sa 87/13
Gericht
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 16.07.2015 - 7 Sa 87/13 - wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Nachteilsausgleichsanspruch des Klägers.
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Beklagter ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin betrieb mit insgesamt 82 Mitarbeitern (Massenentlassungsanzeige vom 17.04.2012, Bl. 97 f. d. A.) an den Standorten M., H. und W. mit jeweils örtlichen Betriebsräten. Ein Gesamtbetriebsrat bestand ebenfalls.
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Der am … geborene Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 01.04.1993 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.01.1993 (Bl. 7 f d. A.) als Croupier zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.270,- € brutto in der M. beschäftigt.
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Die Insolvenzschuldnerin wurde zum 01.01.2010 privatisiert und die Geschäftsanteile an die D. Ltd. übertragen, die wiederum Herrn S. zum Geschäftsführer bestellte. Nachdem die Insolvenzschuldnerin die gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 6 SpielbG LSA vorgeschriebene Sp… nicht mehr zur Verfügung hatte, stellte sie den Spielbetrieb in M. ab dem 13.05.2011 und in H. und W. ab dem 18.05.2011 ein. Die Einstellung des Spielbetriebes wurde mit Ordnungsverfügungen vom 13.05.2011 und 17.05.2011 aufsichtlich durch das Ministerium für I…… begleitet, wonach der Spielbetrieb in allen drei Betrieben eingestellt wurde. Seit diesem Zeitpunkt waren die Arbeitnehmer der drei Betriebe freigestellt.
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Im Hinblick auf die Weiterführung des S… fanden sodann Gespräche mit dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und Vertretern des Innen- und Finanzressorts statt, wobei die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Weiterführung des Spielbankbetriebes u. a. an die Erbringung von Sacheinlagen in Höhe von 2 Mio. Euro sowie die Zurverfügungstellung eines bestimmten Kassenbestandes geknüpft wurde (so VG Magdeburg, 10.05.2012, 3 A 57/12, Rn. 4 ff, Juris).
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Am 05.07.2011 fand eine Gesamtbetriebsversammlung statt, auf der der neue Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr G., sich der Belegschaft vorstellte und eine zeitnahe Wiederaufnahme des Spielbetriebes zum 01.08.2011 ankündigte (Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012, Seite 5, Bl. 50 d. A.).
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Am 15.07.2011 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 21.07.2011 (340 IN 695/11 (351)) wurde der Beklagte zum Gutachter bestellt. Auf Empfehlung des Beklagten ordnete das Amtsgericht Magdeburg mit weiterem Beschluss vom 27.07.2011 die vorläufige Verwaltung des Schuldnervermögens an, bestimmte den Beklagten zum vorläufigen Verwalter und legte fest, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. (Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012, Seite 3, Bl. 49 d. A.).
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Mit E-Mail vom 06.10.2011 wandte sich der Beklagte an den bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat und übersandte gleichzeitig den Entwurf eines Interessenausgleichs mit der Bitte um Prüfung, ob in Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs eingetreten wird. Verhandlungen fanden tatsächlich nicht statt.
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Mit Bescheid vom 20.01.2012 erfolgte durch das Ministerium für … der Widerruf der Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen … (Anlage B2, Bl. 260 d. A.). Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Zulassungen binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung an das Ministerium zu übergeben sind. Der Bescheid wurde der Insolvenzschuldnerin am 24.01.2012 zugestellt, der Beklagte erhielt am 31.01.2011 eine Kopie des Bescheides (so VG ……, 10.05.2012, 3 A 57/12, Rn. 8 ff, Juris).
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Am 06.02.2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter (Eröffnungsbeschluss Anlage K3, Bl. 12 f. d. A.).
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Der Beklagte hörte den Betriebsrat der…… M. mit Schreiben vom 28.02.2012 zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitnehmer der … M. an.
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Der Gesamtbetriebsrat erklärte die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs mit Beschluss vom 03.04.2012 für gescheitert und beschloss weiterhin, die Einigungsstelle anzurufen. Dies teilte er dem Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2012 (Anlage BK 1, Bl. 211 f. d. A.) unter dem Hinweis mit, dass er für den Fall des Bestreitens der Zuständigkeit der Einigungsstelle und/oder der Ablehnung deren Besetzung die Einsetzung der Einigungsstelle beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen werde.
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Der Beklagte reagierte hierauf zunächst nicht. Mit Schreiben vom 13.04.2012 (Anlage B3, Bl. 91 bis 94 d. A.) hörte er vielmehr den Betriebsrat der M. erneut zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung aller Arbeitnehmer – nunmehr zum 31.07.2012 - unter Wiederholung seiner Ausführungen vom 28.02.2012 an. Der Betriebsrat widersprach den beabsichtigten Kündigungen mit Schreiben vom 18.04.2012 (Anlage K3, Bl. 10 d. A.).
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Der Beklagte kündigte allen Arbeitnehmern mit Schreiben vom 23.04.2012 zum 31.07.2012. Im Zeitpunkt der Kündigungen verfügte der Beklagte bezüglich der weder über Räumlichkeiten noch über sonstige Betriebsmittel wie S. und A.
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Gegen den Widerruf der Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen erhob der Beklagte am 20.02.2012 und die Insolvenzschuldnerin am 23.02.2012 Klage zum Verwaltungsgericht . Die Insolvenzschuldnerin vertrat dabei die Rechtsansicht, dass die Genehmigung zum nicht zur Insolvenzmasse gehöre und der Beklagte daher auch nicht befugt sei, eine Prozessführung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung vorzunehmen.
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Mit Urteil vom 10.05.2012 wies das Verwaltungsgericht (VG, 10.05.2012, 3 A 57/12, Juris) die Klage der Insolvenzschuldnerin als unbegründet ab. Die Insolvenzschuldnerin sei zwar aktivlegitimiert, da die Genehmigung zum nicht zur Insolvenzmasse gehöre, der Widerruf sei jedoch zu Recht erfolgt, da die Insolvenzschuldnerin die Voraussetzungen zum Betrieb einer nicht mehr erfülle.
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Mit weiterem Urteil vom 10.05.2012 (VG Magdeburg, 10.05.2012, 3 A 53/12, Juris) wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beklagten als unzulässig ab, da der Beklagte nicht aktiv legitimiert sei, die gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 07.01.2014 zurückgewiesen (3 L 581/12, Juris). Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt kam dabei zu dem Ergebnis, dass die S…… eine höchstpersönliche Rechtsposition sei, die an zahlreiche, durch den Zulassungsinhaber selbst sicherzustellende Voraussetzungen anknüpfe. Solche höchstpersönlichen Rechte würden nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterfallen, da dieser die an den Zulassungsinhaber zu stellenden Anforderungen in eigener Person nicht erfüllen könne.
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In einem vor dem Arbeitsgericht zum Aktenzeichen 3 Ca 1401/12 geführten Kündigungsschutzverfahren erklärte der Bevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats und Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerin, Rechtsanwalt D., in der Güteverhandlung vom 15.06.2012 zur Frage, ob ein Interessenausgleich hinreichend versucht worden sei, sinngemäß, dass es seine Aufgabe als Bevollmächtigter des Betriebsrats sei, dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber in die Nachteilsausgleichsfalle tappe, was auch vorliegend funktioniert habe.
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Am 17.08.2012 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht an, dass Masseunzulänglichkeit eingetreten sei.
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Am 14.08.2012 ging beim Arbeitsgericht ein Antrag „wegen gerichtlicher Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung gemäß § 122 InsO“ ein. Im Rahmen des Anhörungstermins am 24.10.2011 wurde der Antrag nach Hinweisen des Gerichts auf die bereits vor einigen Monaten ausgesprochenen Kündigungen auf Feststellung umgestellt, „dass der Antragsteller berechtigt war, die in dem Ausspruch von Kündigungen (vom 23.04., 24.04. und 25.04.2012) gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern liegende Betriebsänderung durchzuführen, ohne bereits das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG durchzuführen.“ Mit Beschluss vom 21.11.2011 (5 BV 100/12) wies das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag zurück. Es führte aus, dass der ursprünglich gestellte Antrag nach § 122 InsO unzulässig sei, weil die Betriebsänderung, die hier in der Kündigung von 72 Arbeitsverhältnissen gelegen habe, bereits in der Zeit vom 23.04.2012 bis 25.04.2012 und damit bereits rund vier Monate vor Einreichung des Antrages nach § 122 InsO erfolgt sei und damit bereits keine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 122 InsO vorliege. Auch für den zuletzt gestellten Feststellungsantrag sei kein Feststellungsinteresse gegeben, da der Antragsteller die Möglichkeit des § 122 InsO nicht genutzt habe.
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Mit der am 10.05.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 16.05.2012 zugestellten Klage hat der Kläger sich zunächst gegen die Kündigung vom 23.04.2012 gewehrt, einen Weiterbeschäftigungsantrag und einen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses angekündigt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.01.2013 unter Zurücknahme der weitergehenden Klage nur noch die Feststellung des Bestehens eines Nachteilsausgleichsanspruchs als Masseverbindlichkeit geltend gemacht.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger eine Abfindung im Sinne von § 113 BetrVG in Höhe von 49.050,- € für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO schuldet.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat vorgetragen,
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dem stehe Kläger ein Nachteilsausgleichsanspruch nicht zu. Das Vorliegen einer Betriebsänderung werde in Abrede gestellt. Aber auch dann, wenn das Vorliegen einer Betriebsänderung angenommen werde, habe der Kläger keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, den er mit der vorliegenden Feststellungsklage geltend machen könne. Die Betriebsstilllegung habe vorliegend spätestens mit dem Entzug der … begonnen, darüber hinaus beginne nach der Entscheidung des BAG vom 22.07.2003 (1 AZR 541/02) die Betriebsstilllegung bereits mit der Freistellung. Daher stelle der Anspruch auf Nachteilsausgleich allenfalls eine einfache Insolvenzforderung dar.
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Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts M. vom 30.01.2013 – 3 Ca 1436/12 – (Urteil Seite 2 bis 5, Bl. 102 bis 105 d. A.) Bezug genommen.
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Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Arbeitsgericht M. unter Abweisung der Klage Übrigen festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nachteilsausgleich in Höhe von 31.065,- € hat, die Kosten des Rechtstreits den Parteien anteilig auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 4.905,- € festgesetzt.
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Das Gericht hat ausgeführt, der zuletzt noch von dem Kläger verfolgte Feststellungsantrag sei zulässig, da es sich um eine sogenannte Altmasseverbindlichkeit handele, die Betriebsänderung sei nach Insolvenzeröffnung aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begonnen worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die Betriebsänderung – nämlich die Betriebsstilllegung – nicht mit der Freistellung der Mitarbeiter im Mai 2011 begonnen. Zum Zeitpunkt der Freistellung habe die Insolvenzschuldnerin nicht beabsichtigt, die Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum freizustellen. Der Beklagte hätte selbst die Einigungsstelle anrufen müssen. Hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichsanspruchs würde sich bei 19 Beschäftigungsjahren x 3.270,- € brutto x 0,5 der zugesprochene Betrag in Höhe von 31.065,- € ergeben. Eine Begrenzung ergebe sich nicht aus § 123 Abs. 1 InsO, da es sich hier nicht um einen Sozialplananspruch handele.
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Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die in ihm aufgeführten Entscheidungsgründe Bezug genommen (Urteil Seite 5 bis 12, Bl. 105 bis 112 d. A.).
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Gegen das ihm am 06.02.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 05.03.2013 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 06.05.2013, mit am 06.05.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor,
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der von der klagenden Partei gestellte Antrag auf Nachteilsausgleich sei sowohl unzulässig als auch materiell unbegründet. Der aktuell anhängige Antrag auf „Feststellung“ bedürfe zunächst einer vorherigen Anmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Feststellungsklagen seien seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.09.2001 (IX ZR 71/00) nur bezüglich einer angemeldeten, geprüften und bestrittenen Forderung zulässig. Die Rechtsordnung stelle die Möglichkeit, statt einer Feststellung zur Insolvenztabelle eine gesonderte Rechtsverbindung zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten zu generieren, nicht zur Verfügung. Würde man diesen zusätzlichen Weg ermöglichen, so wäre dies die Schaffung einer gänzlich neuen Gläubigermöglichkeit im Insolvenzverfahren, was eine Zerstörung des in der Insolvenzordnung abschließend geregelten Insolvenzgläubigerbefriedigungsverfahrens bedeuten würde. Im Übrigen habe die Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage und der Anspruch der klagenden Partei sei bezifferbar. Allein aus der insolvenzspezifischen Vorgabe, dass sich ein derartiger Zahlungsantrag als unzulässig erweise, folgere nicht die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Im Übrigen stelle der Betrieb einer staatlich konzessionierten Spielbank kein Gewerbe im herkömmlichen Sinne dar. Seitens des Gesamtbetriebsrates sei kein Hinweis an den Beklagten erfolgt, dass der Beklagte die Einigungsstelle anzurufen habe, vielmehr habe der Gesamtbetriebsrat mitgeteilt, dass er selbst die Einigungsstelle angerufen habe. An dieser Stelle noch eine Verpflichtung des Verwalters zu kreieren, er selbst solle initiativ werden und die Einigungsstelle anrufen, gehe an der Lebenswirklichkeit ebenso vorbei wie an dem Schutzbereich der Norm und dem gesetzgeberischen Willen. Zwar mag das BAG irgendwann einmal in einem gänzlich anderen Fall den eher primär nicht bedeutsamen Satz formuliert haben, dass für das Insolvenzverfahren im Bereich des Nachteilsausgleichs dieselben Regeln gelten wie für einen normalen Arbeitgeber. Dies treffe jedoch nicht auf die vom Gesetzgeber ausdrücklich beschriebenen insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu. Dies ergebe sich aus §122 InsO, wo eine Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Insolvenzunternehmens und der sozialen Belange der Arbeitnehmer vorgenommen werde. Nun mag der Beklagte die ihm durch § 122 InsO zusätzlich zur Verfügung gestellte besondere Verfahrensmöglichkeit nicht hinreichend ergriffen haben, dies ändere aber nichts an der Existenz der aufgezeigten besonderen Rechtsgedanken. Alles andere erscheine eine unzumutbare und unangebrachte Formtümelei, zumal es dem Verwalter eines massearmen Verfahrens an jedwelchen Mitteln für die Bezahlung irgendwelcher Einigungsstellenmitglieder mangele. Der umfassende insolvenzspezifische Schutz der Masse finde in den §§ 123 bis 127 InsO einen klar erkennbaren Ausdruck. Insbesondere folge aus § 123 InsO der Rechtsgedanke, dass dem Arbeitnehmer maximal ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten zustehen könne. Das BAG (11.12.2012, 1 ABR 78/11) schränke selbst beim Vorliegen eines Verwaltungsaktes das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (bei § 87 BetrVG) ein. Bei genauer rechtssystematischer Betrachtung bedürfe es für einen Nachteilsausgleich einer bzw. der Kausalität zwischen dem arbeitgeberseitigen Handeln und der Entlassung. Ist allerdings eine staatliche Konzession unverzichtbar, so werde man eine Kausalität schlicht nicht annehmen können. Das Arbeitsgericht habe auch unzutreffend beurteilt, wann mit der Durchführung einer Betriebsänderung begonnen werde. Die Entlassung der Mitarbeiter habe nicht den Beginn der Durchführung der Betriebsänderung dargestellt, sondern die Vollendung. Beides könne nicht deckungsgleich sein. Die Besonderheiten eines auf einer staatlichen Konzession beruhenden Spielbetriebes habe das Arbeitsgericht ausgeblendet. Denn die Einstellung des Spielbetriebes jedenfalls auf der Grundlage des verwaltungsrechtlichen Entzuges der hierfür unverzichtbaren Konzession beraube den Träger einer jeden Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit im Bereich des Spielbetriebes. Dies hänge nicht vom Willen des Arbeitgebers ab, vielmehr sei der Arbeitgeber insoweit hilflos fremdabhängig. Mit dem Entzug der Spielbankkonzession sei das Schicksal der Insolvenzschuldnerin besiegelt gewesen, ein operatives Tätigwerden sei von einem Tag auf den anderen rechtlich unmöglich gewesen. Der Konzessionsentzug stelle eine unmittelbare Betriebseinstellung mittels hoheitlichen Verwaltungsaktes dar. Aus dem Widerrufsbescheid des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2012 ergebe sich, das dieser auch nicht aus heiterem Himmel erfolgt sei. Vielmehr sei die Schließung der drei Standorte der Spielbanken aufsichtsrechtlich durch Ordnungsverfügungen vom 13.05.2012 (M.) und vom 17.05.2012 (H. und W.) aufsichtsrechtlich begleitet worden und die Wiederaufnahme des Spielbetriebes habe der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Inneren bedurft. Die Betriebsänderung in Form der Stilllegung sei jedenfalls mit dem Entzug der Konzession „begonnen“ worden. Arbeitsrechtlich komme es für die Frage der Rechtsqualität einer einfachen Insolvenzforderung lediglich darauf an, dass mit einer (faktischen) Betriebseinstellung begonnen worden sei. Insgesamt könne die Rechtsprechung des BAG zu den insolvenzrechtlichen Besonderheiten und Spezifika durchaus als unausgegoren bezeichnet werden, da es die wesentlichen gesetzlichen Wertungen des Insolvenzgesetzgebers nicht berücksichtige. Das Arbeitsgericht habe das vorsätzliche betriebsverfassungswidrige Verhalten des Gesamtbetriebsrates nicht hinreichend gewertet. Dass sich aus diesem rechtsmissbräuchlichen Verhalten am Ende ein individueller Anspruch ergebe, könne für die Beantwortung der Frage nicht von Bedeutung sein. Auch bei der Höhe des Anspruchs sei das Verhalten des Gesamtbetriebsrates zu berücksichtigen. Bei der Höhe des Anspruchs sei noch zu berücksichtigen, dass es sich um ein massearmes Verfahren handele, dies könne nicht ohne jede Auswirkung auf die Feststellung der Höhe des Nachteilsausgleichsanspruchs bleiben. Auch wenn § 123 InsO keine unmittelbare Anwendung finde, sei der sich aus § 123 InsO ergebende Rechtsgedanke zu beachten.
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Der Beklagte hat folgenden Berufungsantrag angekündigt:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.01.2013 – 3 Ca 1436/12 – wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
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Der Beklagte, der am 21.04.2015 zu dem Kammertermin am 16.07.2015 geladen worden ist, ist in dem Kammertermin nicht erschienen. Der Kläger hat daraufhin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.01.2013 – 3 Ca 1436/12 – durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
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Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin durch Versäumnisurteil wie folgt entschieden:
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1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts M. vom 30.01.2013 - 3 Ca 1436/12 – wird zurückgewiesen.
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2. Dem Berufungskläger fallen die Kosten des Rechtstreits zur Last.
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3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Gegen das ihm am 21.07.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit dem am 27.07.2015 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
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Der Beklagte trägt vor,
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zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.02.2015 sei von dem vollständigen Spielbetrieb der …… Sachsen-Anhalt nicht mehr übrig gewesen, bis auf die noch nicht gekündigten Arbeitnehmer. Es habe insbesondere keine staatliche Konzession mehr existiert, Mietverträge seien nicht mehr vorhanden gewesen, das Land Sachsen-Anhalt habe die für den Spielbetrieb erforderlichen zwei Finanzbeamten nicht mehr abgestellt, etc. Lasse man sich also von der sprachlichen Begrifflichkeit „Beginn“ einer Betriebsänderung leiten, so bedeute dies gedankenlogisch, dass auch noch ein - evidentes – danach existieren müsse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht so. Die Kündigungen seien der letzte denkbare Rechtsakt gewesen. Nehme man die Entscheidung des BAG vom 22.07.2003 – 1 AZR 541/02 – zum Leitfaden, müsse eine Betriebsänderung nicht nur „durchgeführt“, sondern auch „geplant“ werden. Der Beklagte habe aber eine Betriebsänderung nicht geplant und schon gar nicht durchgeführt. Vielmehr habe er ein vollständig abgewickeltes Gebilde vorgefunden. Die Kündigungen seien insoweit die letzte dem Beklagten gebotene Abwicklungshandlung gewesen. Zu beachten sei noch, dass der vor Insolvenzeröffnung am 24.01.2012 der Insolvenzschuldnerin zugestellte Widerrufsbescheid vom 20.01.2012 sofort vollziehbar gewesen sei. Es sei daher abwegig, den letzten Rechtsakt, die Kündigungen der Mitarbeiter, als Beginn der Betriebseinstellung anzusehen. Vielmehr sei dies – ebenso wie bei der Entscheidung des BAG vom 22.07.2003 – 1 AZR 541/02 (Rn. 12) die Vollendung der Betriebseinstellung gewesen. Da die Stilllegung die unausweichliche Folge der wirtschaftlichen Zwangslage gewesen sei und es keine sinnvolle Alternative gegeben habe, sei die Verpflichtung zu dem Versuch eines Interessenausgleichs ausnahmsweise entfallen. Das BAG habe in seiner Entscheidung vom 22.07.2003 (1 AZR 541/02, Rn. 18) auf die Entscheidung vom 23.01.1979 Bezug genommen. Die damalige Entscheidung habe zwar einen Fall betroffen, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen worden sei, damals habe es aber die Vorschrift des § 207 InsO (Masseunzulänglichkeit) noch nicht gegeben, so dass der vorliegende Fall absolut vergleichbar sei.
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Der Beklagte beantragt:
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Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt aufzuheben und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des ArbG Magdeburg vom 30.01.2013 – 3 Ca 1436/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 49
Der Kläger trägt vor,
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unstreitig sei der Beklagte durch das Schreiben des Gesamtbetriebsrates vom 04.04.2012 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bestehe. Unstreitig habe es auf dieses Schreiben überhaupt keine Reaktion von Seiten des Beklagten gegeben. Wäre der Beklagte auf den Gesamtbetriebsrat zugekommen hätte sich sicherlich eine kostengünstige Besetzung der Einigungsstelle verhandeln lassen. Er habe jedoch überhaupt nicht verhandelt und auch nicht die Möglichkeit genutzt, die ihm § 122 InsO an die Hand gebe. Es sei nicht zutreffend, dass die Gemeinschuldnerin schon mit der Betriebsänderung begonnen habe. Es sei damals keineswegs beabsichtigt gewesen, die Spielbanken dauerhaft zu schließen. Vielmehr sei ein neuer Investor gesucht worden, um dann den … weiterführen zu können. Dies sei unstreitig und ergebe sich aus dem Bericht des Beklagten vom 31.01.2012. Auch mit dem Widerruf der Spielbankkonzession am 20.01.2012 sei die Betriebsstilllegung noch nicht endgültig gewesen, denn der Beklagte und der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Herr G.seien im Rahmen der Anhörung am 04.01.2012 im Ministeramt darauf hingewiesen worden, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufsbescheids noch immer die Möglichkeit zur Übertragung der Spielbankzulassung auf einen potentiellen Erwerber bestehe. Erst nachdem das Ministerium durch Widerruf der Spielbankkonzession deutlich gemacht habe, das es wohl keine Investorenlösung wünsche, habe der Beklagte das Insolvenzverfahren eröffnet. Er habe auch dann immer noch mit potentiellen Investoren verhandelt, sich dann aber entschlossen, doch den Geschäftsbetrieb durch Kündigung der Arbeitsverhältnisse stillzulegen.
- 51
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschriften sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I.:
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Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.07.2015 hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden.
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1. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ist zulässig. Er ist innerhalb der Wochenfrist gemäß §§ 64 Abs. 7, 59 Satz 1 ArbGG, die mit der Zustellung am 21.07.2015 begann, am 27.07.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Zulässigkeit des Einspruchs steht nicht entgegen, dass in der Einspruchsschrift keine Begründung angegeben ist (§ 340 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Entgegen des missverständlichen Wortlauts handelt es sich nicht um einen Begründungszwang, sondern um eine Konkretisierung der Prozessförderungspflicht (Zöller/Herget, 29. Aufl., § 340 ZPO Rn. 6). Deshalb genügte für die Zulässigkeit des Einspruchs die Bezeichnung des Urteils und die Erklärung, dass Einspruch eingelegt werde (§ 340 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO).
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2. Der Einspruch ist unbegründet. Das Arbeitsgericht M. hat der Klage zu Recht in Höhe von 31.065,- € stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthaft und auch frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden ist, war zurückzuweisen.
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2.1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
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Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass die Klage bereits deshalb unzulässig sei, weil der vorliegend geltend gemachte Nachteilsausgleichsanspruch nicht zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei, so gilt diese Voraussetzung nur für Insolvenz- und nicht für Masseforderungen. Masseforderungen können nicht zur Tabelle festgestellt werden (BGH, 29.05.2008, IX ZR 45/07, Rn. 29, Juris).
- 58
Das Arbeitsgericht M. hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem Anspruch auf Nachteilsausgleich dann um eine einfache Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderung im Sinne von §§ 38, 108 Abs. 2 InsO handelt, wenn die Betriebsänderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen wurde. Einer solchen Feststellungsklage würde das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlen. Die Forderungsfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO ist nur statthaft, wenn die Forderung zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet, geprüft und bestritten wurde. Dies ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BAG, 16.06.2004, 5 AZR 521/03, Rn. 16, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, Juris).
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Im Streitfall handelt es sich aber nicht um eine solche einfache Insolvenzforderung, sondern um eine sog. Altmasseverbindlichkeit, die nur noch im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.
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Wird eine solche Betriebsänderung – wie im Streitfall - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BAG 30.05.2006, 1 AZR 25/05, Rn. 11, Juris) und kann grundsätzlich im Wege der Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (BAG 04.06.2003, 10 AZR 586/02, Rn. 26 Juris). Dies gilt aber nicht mehr, wenn der Insolvenzverwalter wie vorliegend am 17.08.2012 die Unzulänglichkeit der Masse anzeigt. Dann wird nach § 210 InsO die Vollstreckung einer zuvor begründeten Masseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nur noch im Wege der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend machen (BAG, 22.07.2003, 1 AZR 541/02, Rn. 9 ff. Juris).
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Im Streitfall wurde die Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung am 06.02.2012, aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit des Beklagten gegenüber dem Amtsgericht Magdeburg am 17.08.2012 begonnen, sodass eine Altmasseverbindlichkeit vorliegt. Zutreffend hat der Kläger deshalb Feststellungsklage erhoben.
- 62
2.2. Dem Kläger steht der erstinstanzlich festgestellte Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 10 KSchG als Altmasseverbindlichkeit in Höhe von 31.065,- € zu.
- 63
2.2.1. Es liegt eine geplante Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG vor.
- 64
Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um ein Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 111 Abs.1 Satz 1 BetrVG). Die vom Beklagten ausgesprochenen ca. 80 Kündigungen stellen eine Betriebsstilllegung dar und gehen zudem mit einem Personalabbau oberhalb der Größenordnung nach § 17 Abs.1 KSchG einher, sie sind daher in ihrer Gesamtheit als Betriebsänderung i. S. v. § 111 Abs.1 Satz 3 Ziff.1 BetrVG anzusehen. Führt ein Unternehmer eine geplante Betriebsänderung i.S. v. § 111 BetrVG aus, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und entlässt er infolge dieser Maßnahme Arbeitnehmer, so steht diesen nach Maßgabe von § 113 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu. Der Kläger wurde im Zuge der 80 Kündigungen mit Kündigungsschreiben vom 23.04.2012 als Maßnahme zur Betriebsstilllegung entlassen.
- 65
Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus. Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 16, Juris), vorliegend der Beklagte für die insolvente Spielbankgesellschaft. Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 22, Juris).
- 66
2.2.2. Mit der Betriebsänderung ist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen worden aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Beklagten am 17.08.2012.
- 67
Spätester Zeitpunkt des Beginns der Betriebsänderung ist der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 23.04.2012, also rund vier Monate vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit. In diesem Zusammenhang teilt die Kammer nicht die Rechtsauffassung des Beklagten, dass man den Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 deshalb nicht als Beginn der Betriebsänderung ansehen könnte, weil die Kündigung gleichzeitig der letzte denkbare Rechtsakt der Betriebsstilllegung gewesen sei. Sind, wie vorliegend von dem Beklagten behauptet, zum Zeitpunkt der Planung der Betriebsstilllegung weder Betriebsmittel noch Räumlichkeiten vorhanden, so kann der Ausspruch der Kündigungen gleichzeitig den ersten und auch den letzten Akt der Betriebsänderung darstellen. Den Rechtssatz, dass eine Betriebsänderung immer in mehreren Akten durchgeführt werden müsse, stellen die §§ 111 ff BetrVG nicht auf.
- 68
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten hat er diese Betriebsänderung selbst geplant und war insbesondere nicht lediglich passiv bzw. „fremdgesteuert“. Ein eigenes Tun, also eine Planung, geht etwa aus der ersten Betriebsratsanhörung zu den beabsichtigten Kündigungen am 28.02.2012 hervor, also einem Zeitpunkt gut drei Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dem Anhörungsschreiben ist die Planung des Beklagten zu entnehmen, dass ausnahmslos alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt werden sollen.
- 69
Eine frühere Planung oder gar ein früherer Beginn der Betriebsänderung hat der Beklagte nicht erheblich vorgetragen.
- 70
Unter der Stilllegung eines Betriebs ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebs entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Für die Stilllegung von Betriebsabteilungen und Betriebsteilen gilt dies, auf die jeweilige Einheit begrenzt, entsprechend (BAG 26.05.2011, 8 AZR 37/10, Rn. 26, Juris).
- 71
Einen konkreten Termin oder einen protokollierten Beschluss zur Betriebsstilllegung trägt der Beklagte nicht vor.
- 72
Nicht genügend ist allein die Einstellung des Spielbankbetriebs im Mai 2011 mit der einhergehenden Nichtbeschäftigung sämtlicher Mitarbeiter. Genauso wie die bloße Einstellung einer Geschäftstätigkeit grundsätzlich rückgängig gemacht werden kann (BAG, 14.04.2015,1 AZR 794/13, Rn. 26, Juris), liegt in der bloßen Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern keine Auflösung der Betriebsorganisation. Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht stellt regelmäßig noch keine Durchführung der Betriebsstilllegung dar (BAG, 14.04.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 27, Juris).
- 73
Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass die wegen der fehlenden Spielbankreserve von der Insolvenzschuldnerin vorgenommene Schließung des Standortes M. am 13.05.2011 und der Standorte H. und W. am 18.05.2011 durch Ordnungsverfügungen des Ministeriums für Inneres und Sport vom 13.05.2011 und vom 17.05.2011 begleitet wurden und darüber hinaus angeordnet wurde, dass eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes der vorherigen Zustimmung des Ministeriums bedarf und die Zustimmung vom Nachweis eines bestimmten Kassenbestandes abhängig gemacht wurde. Jedoch ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Belang, denn die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 16, Juris).
- 74
Schon aus dem weiteren Vorgehen der Insolvenzschuldnerin ergibt sich, dass sie im Mai 2011 eine Betriebsschließung keinesfalls geplant hat. Unstreitig fand nämlich am 05.07.2011 eine Gesamtbetriebsversammlung statt, auf der der neue Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr G., sich der Belegschaft vorstellte und eine zeitnahe Wiederaufnahme des Spielbetriebes zum 01.08.2011 ankündigte (Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012, Seite 5, Bl. 50 d. A.). Die angekündigte zeitnahe Wiederaufnahme des Spielbetriebes stellt offensichtlich das Gegenteil einer geplanten Betriebsstilllegung dar.
- 75
Die Kammer macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass sie hier nicht zu prüfen hat, ob etwa die geplante zeitnahe Wiederaufnahme des Spielbetriebes zum 01.08.2011 für die Insolvenzschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt überhaupt realistisch war oder aber mangels finanzieller Mittel eine bloße Fantasterei darstellte. Genauso wenig hat die Kammer zu prüfen, ob es der Insolvenzschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt überhaupt möglich war, die zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs nach den Ordnungsverfügungen vom 13. und 17.05.2011 gemachten Auflagen zu erfüllen oder ob mit der Beauflagung nach den Ordnungsverfügungen das Ende der Spielbanken tatsächlich besiegelt war. Entscheidend sind niemals die außerbetrieblichen Umstände (Genehmigungen, Verbote, Auftragslage), sondern das, was der Unternehmer (deswegen) plant bzw. umsetzt (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 16, Juris).
- 76
Aus dem Vortrag des Beklagten geht auch nicht hervor, dass die Insolvenzschuldnerin - auf diese ist abzustellen, da nach dem Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 27.07.2011 der Beklagte bis zur Insolvenzeröffnung nur schwacher vorläufiger Verwalter war - vor der Insolvenzeröffnung am 06.02.2012 eine Betriebsstilllegung geplant oder sogar mit der Betriebsstilllegung begonnen hat.
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Offensichtlich war das Gegenteil der Fall, denn aus dem auch von dem Beklagten zitierten Widerruf der Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank in Sachsen Anhalt des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.01.2012 geht hervor, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr G., dem Ministerium noch am 05.01.2012 per Mail mitgeteilt hat, dass er sich mit zwei Interessenten in fortgeschrittenen Verhandlungen befinde. Auch der Beklagte sprach sich gegenüber dem Ministerium mit Schreiben vom 05.01.2012 gegen den Widerruf der Zulassungen aus, da "dies die Wiederaufnahme eines geordneten Spielbetriebes auf längere Sicht vereiteln würde" (Widerruf des Ministerium für Inneres und Sport vom 20.01.2012, Seite 7, Bl. 263 d. A.). Daraus kann die Berufungskammer nur den Schluss ziehen, dass noch Anfang Januar sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch der Beklagte auf eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes hofften und daher auch zu diesem Zeitpunkt noch keinesfalls eine endgültige Betriebsstilllegung beschlossen hatten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte bereits am 06.10.2011 den Abschluss eines Interessenausgleichs angestrebt hat. Dies stellt sich ohne weiteren Sachvortrag als bloße Vorsichtsmaßnahme dar. Im Übrigen kommt es wegen der Stellung des Beklagten als so genannter schwacher Verwalter im Oktober 2011 auf die Insolvenzschuldnerin an.
- 78
Es ist für die Kammer erkennbar, dass weder die Insolvenzschuldnerin noch der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Insolvenzeröffnung am 06.02.2012 eine endgültige Stilllegung des Spielbankbetriebes planten. Denn die Konzession stellte bei der Insolvenzschuldnerin den "herausragenden Vermögenswert" dar (Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012, Seite 12, Bl. 53R d. A.) und eine Entscheidung zur endgültigen Stilllegung der Spielbanken hätte sofort zum Widerruf dieses herausragenden Vermögenswertes, nämlich der Konzession, geführt. Um also die Konzession nicht zu verlieren, wurde zu keinem Zeitpunkt vor der Insolvenzeröffnung eine endgültige Betriebseinstellung geplant bzw. mit deren Umsetzung begonnen. Selbst nach Insolvenzeröffnung, der Beklagte hat gegen den Widerruf der Spielbankkonzession am 20.02.2012 Klage zum Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben (Verwaltungsgericht M., 3 A 53/12, Rn. 9, Juris), hat der Beklagte immer noch vorgetragen, dass auch angesichts der fortgeschrittenen Zeit immer noch der Wiederaufnahmebetrieb der S… erfolgen könne (Verwaltungsgericht M., 3 A 53/12, Rn. 10, Juris).
- 79
Zusammengefasst kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass mit der Betriebsänderung durch den Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 begonnen wurde und dass Planungen zu dieser Betriebsänderung erstmals im Anhörungsschreiben des Beklagten an den Betriebsrat vom 28.2.2012, also rund drei Wochen nach Insolvenzeröffnung, erfolgt sind.
- 80
2.2.3. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG steht dem Kläger als sogenannte Altmasseverbindlichkeit zu.
- 81
Hat die Betriebsänderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, so ist ein Anspruch auf Nachteilsausgleich einfache Insolvenzforderung. Wird eine solche Betriebsänderung – wie im Streitfall - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt, so ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BAG 30.05.2006, 1 AZR 25/05, Rn. 11, Juris). Die Einstufung als sogenannte Neu- oder Altmasseverbindlichkeit hängt davon ab, ob die Betriebsänderung nach (neu) oder vor (alt) der Anzeige der Masseunzulänglichkeit beginnt BAG, 04.06.2003, 10 AZR 586/02, Rn. 26 ff).
- 82
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem Ausspruch der Kündigungen und damit mit der Betriebsstilllegung am 23.04.2012 begonnen, fast vier Monate vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit, der Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich ist daher als Altmasseverbindlichkeit einzuordnen.
- 83
2.2.4. Der Beklagte hat die von ihm geplante Betriebsänderung (siehe oben Ziffer 2.2.2.) mit dem Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 durchgeführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat ausreichend versucht zu haben.
- 84
Ein solcher Versuch liegt nur dann vor, wenn vom Arbeitgeber alle Möglichkeiten einer Einigung ausgeschöpft wurden. Er muss, falls keine Einigung mit dem Betriebsrat möglich ist und dieser nicht selbst die Initiative ergreift, die Einigungsstelle anrufen, um dort einen Interessenausgleich zu versuchen (BAG 26.10.2004, 1 AZR 493/03, Rn. 22, Juris).
- 85
Unstreitig hat der Beklagte vor dem Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 nicht die Einigungsstelle angerufen und damit nicht alle Möglichkeiten einer Einigung ausgeschöpft.
- 86
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Gesamtbetriebsrat die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs gemäß Schreiben vom 04.04.2012 (Anlage BK1, Bl. 211 d. A.) für gescheitert erklärt und selbst beschlossen hatte, die Einigungsstelle anzurufen, offensichtlich ohne dies tatsächlich zu tun. Nicht dem Betriebsrat, sondern dem Unternehmer ist die gesetzliche Pflicht auferlegt, vor Durchführung einer geplanten Betriebsänderung einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat ausreichend zu versuchen.
- 87
Bei einer Betriebsänderung sind die Rollen zwischen Betriebsrat und Unternehmer unterschiedlich verteilt. Das Interesse des Betriebsrates ist in der Regel auf den Abschluss eines Sozialplans gerichtet, während der Unternehmer hier meist keine übertriebene Initiative an den Tag legt. Anders ist dies bei den Interessenausgleichsverhandlungen. Um etwaige Kündigungen aussprechen zu können, ohne Ansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG auszulösen, besteht hier meist ein großes Interesse des Unternehmers, bei den Interessenausgleichsverhandlungen schnell voran zu kommen. Der Betriebsrat ist hingegen bei den Interessenausgleichsverhandlungen meist nicht an einem schnellen Verhandeln und Scheitern der Verhandlungen interessiert, weil er von der Hoffnung getragen ist, dass der Unternehmer zur Vermeidung von Ansprüchen nach § 113 Abs. 3 BetrVG keine Kündigungen ausspricht, solange das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen in der Einigungsstelle nicht durch Beschluss festgestellt worden ist. Mit einem Verzögern der Interessenausgleichsverhandlungen kann er also eventuell den Ausspruch von Kündigungen hinausschieben.
- 88
Die Anrufung der Einigungsstelle vor Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 lag daher im alleinigen Interesse des Beklagten. Warum er die Einigungsstelle nicht angerufen hat, erschließt sich der Kammer nicht.
- 89
In diesem Zusammenhang ist deutlich zu machen, dass das Verhalten des Gesamtbetriebsrates, mit Beschluss vom 03.04.2012 die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen, ohne den Beschluss dann tatsächlich umzusetzen, nicht als treuwidrig eingeordnet werden kann. Wie oben dargelegt, liegt es im alleinigen Interesse des Unternehmers, der eine Betriebsänderung durchführen möchte, die Einigungsstelle möglichst rasch anzurufen, um dort den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen und gegebenenfalls das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlung festzustellen. Nicht der Betriebsrat wollte Kündigungen aussprechen, sondern der Beklagte. Er kann sich daher keinesfalls darauf verlassen, dass der Betriebsrat nach dem Inhalt seines Beschlusses vom 03.04.2012 hier selbst initiativ wird, um dem Beklagten den Ausspruch der Kündigungen zu erleichtern. Vielmehr wusste der Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen positiv, dass eine Einigungsstelle wegen der Interessenausgleichsverhandlungen nicht getagt hat. Er hat nämlich an einer solchen nicht teilgenommen. Er wusste daher genau, dass er die Kündigungen aussprach, ohne einen ausreichenden Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleichs unternommen zu haben. Auf § 242 BGB kann er sich deshalb nicht berufen.
- 90
Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass ihm zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens jedwelche finanzielle Mittel gefehlt hätten. Dieser Vortrag stellt eine von dem Gericht nicht zu überprüfende Behauptung ins Blaue hinein dar. Die Anrufung der Einigungsstelle hätte vor Ausspruch der Kündigungen im April 2012 erfolgen müssen, die Massearmut ist erst Mitte August 2012 festgestellt worden, also rund vier Monate später. Die erkennende Kammer kann daher nicht davon ausgehen, dass Massearmut auch schon im April 2012 vorgelegen hat, sonst hätte der Beklagte dies gegenüber dem Insolvenzgericht anzeigen müssen. Im Übrigen hält der Beklagte auch keinen Vortrag dahingehend, dass er gesetzestreu die Einigungsstelle angerufen habe, jedoch der Zusammentritt der Einigungsstelle wegen der angespannten finanziellen Lage gescheitert sei.
- 91
2.2.5. Der Beklagte konnte die in den Kündigungen liegende Betriebsänderung auch nicht ohne das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG durchführen, weil hierzu eine Zustimmung des Arbeitsgerichts vorlag, § 122 Abs. 1 InsO.
- 92
Der hierzu erforderliche Antrag wurde von dem Beklagten erst am 14.08.2012 beim Arbeitsgericht Magdeburg gestellt. Die erkennende Kammer schließt sich hier der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Magdeburg an (21.11.2011, 5 BV 100/12), dass der ursprünglich am 14.08.2012 gestellte Antrag nach § 122 InsO unzulässig war, weil die Betriebsänderung, die hier in der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnissen gelegen hat, bereits in der Zeit vom 23.04.2012 bis 25.04.2012 und damit bereits rund vier Monate vor Einreichung des Antrages nach § 122 InsO erfolgt ist und damit bereits keine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 122 InsO vorlag. Der Beklagte hat daher die Möglichkeit des § 122 InsO nicht genutzt.
- 93
2.2.6. Soweit der Beklagte die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Gesamtbetriebsrats unter Berufung auf eine zu § 87 BetrVG ergangene Entscheidung des BAG vom 11.12.2012 (1 ABR 78/11) annimmt, so trifft dies für den Streitfall nicht zu. § 87 und die §§ 111 ff BetrVG stellen gänzlich unterschiedliche Regelungsbereiche der Betriebsverfassungsgesetzes dar. § 87 BetrVG ist im Wesentlichen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§106 GewO) gegenübergestellt. Schon in §106 Satz 1 GewO ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausdrücklich durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt, auch § 87 Abs. 1 BetrVG räumt demzufolge dem Betriebsrat ein das Weisungsrecht begleitendes Mitbestimmungsrecht nur ein, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Wo schon wegen gesetzlicher Regelung kein Weisungsrecht besteht (z. B. gesetzliches Rauchverbot), kann auch kein Mitbestimmungsrecht (z. B. über ein Rauchverbot gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG) bestehen. Ein Konzessionsentzug führt vorliegend nicht zu einer Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats nach § 112 Abs. 2 BetrVG. Durch einen Konzessionsentzug lässt sich vielleicht für den Gesamtbetriebsrat die Betriebsstilllegung nicht mehr vermeiden, die Durchführung der Betriebsstilllegung und damit die Rechte des Betriebsrats nach § 112 Abs. 2 BetrVG bleiben aber von einer behördlichen Entscheidung unberührt. Auch nach dem Konzessionsentzug musste der Beklagte die unternehmerische Entscheidung treffen, ob er gegen den Konzessionsentzug vorgeht und den Betrieb deshalb noch nicht einstellt oder er den Konzessionsentzug hinnimmt und den Betrieb deshalb einstellt. Genau die Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung unterliegt der Mitbestimmung nach den §§ 111 BetrVG.
- 94
2.2.7. Letztlich war der Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat auch nicht deshalb entbehrlich, weil Verhandlungen über einen Interessenausgleich "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können".
- 95
Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.07.2003 (1 AZR 541/02, Rn. 17, Juris) ausführt, entfällt die Verpflichtung, wegen der Stilllegung des Betriebes den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat zu unternehmen nicht deshalb, weil die Stilllegung des Betriebes die unausweichliche Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage ist und es zu ihr keine sinnvollen Alternativen gibt. Zum einen will § 111 BetrVG nach seinem sozialen Schutzzweck alle darin aufgezählten für die Arbeitnehmer nachteiligen Maßnahmen erfassen, die dem Verantwortungsbereich des Unternehmers zuzurechnen sind. Dies gilt auch für Maßnahmen, die mehr oder weniger durch die wirtschaftliche Situation "diktiert" werden. Vor allem aber geht es bei dem Interessenausgleich, den der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu versuchen hat, nicht nur um die Entscheidung, ob die Betriebsänderung überhaupt erfolgen, sondern regelmäßig auch darum, wie sie durchgeführt werden soll. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, im Interesse der Arbeitnehmer auf Modalitäten wie etwa den Zeitpunkt von Entlassungen und Freistellungen oder die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Abwicklungsarbeiten Einfluss zu nehmen. Welche Vorstellungen er hierzu entwickelt und welche Modalitäten er dem Arbeitgeber vorschlägt, ist seine Angelegenheit.
- 96
Wie das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung weiter ausführt (1 AZR 541/02, Rn. 18, Juris), beruht das mit Urteil vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) damals gefundene gegenteilige Ergebnis, nachdem Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten wurden, sie seien unter den gegebenen Umständen "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können", auf einem besonderen Fall, in dem das Konkursverfahren nicht einmal eröffnet, sondern der darauf gerichtete Antrag des Unternehmens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde.
- 97
Hier ist der Beklagte der Rechtsauffassung, dass der durch das BAG mit Urteil vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) entschiedene Fall, bei dem das Konkursverfahren nicht einmal eröffnet, sondern der darauf gerichtete Antrag des Unternehmens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde, absolut vergleichbar sei mit dem vorliegenden Fall der Masseunzulänglichkeit, weshalb der Versuch eines Interessenausgleichs entbehrlich gewesen wäre.
- 98
Zwei Argumente sprechen gegen die Rechtsauffassung des Beklagten, dass hier der Versuch eines Interessenausgleichs entbehrlich gewesen wäre:
- 99
Erstens führt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.07.2003 aus (1 AZR 541/02, Rn. 18, Juris), dass im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens der Versuch eines Interessenausgleichs nicht entbehrlich ist und vorliegend handelt sich um ein eröffnetes Insolvenzverfahren.
- 100
Zweitens lag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte den Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Vermeidung eines Anspruchs gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG hätte unternehmen müssen, nämlich vor dem Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012, noch keine Massearmut vor. Massearmut hat der Beklagte erst am 17.08.2012 angezeigt. Selbst wenn also der 1979 entschiedene Fall, nach dem der Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleichs bei einem Unternehmen, bei dem der Konkursantrag mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde, einem massearmen Insolvenzverfahrens gleichzusetzen wäre, lag hier im entscheidenden Zeitraum vor Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 kein massearmes Insolvenzverfahren vor.
- 101
Als Unterschied zu dem mit Urteil vom 23.07.2003 (1 AZR 541/02) entschiedenen Fall bleibt, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsstilllegung am 23.04.2012 tatsächlich wohl kein oder allenfalls wenig Gestaltungsspielraum mehr verblieben war, an deren Ausfüllung der Betriebsrat beteiligt werden konnte. Es war dem Beklagten offensichtlich gar nicht möglich, die Spielbanken wieder in Betrieb zu nehmen, er hatte keine Betriebsmittel mehr und Räumlichkeiten, welche nach § 2 Abs. 6 SpielbG-LSA von der Spielbankzulassung umfasst sind, standen ihm nicht mehr zur Verfügung. Die Konzession gehörte nicht einmal zur Insolvenzmasse, was dem Beklagten jedoch zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht bekannt gewesen ist (siehe Bericht vom 30.1.2012 Seite 12, in dem die Konzession noch als den herausragender Vermögenswert der Insolvenzschuldnerin bezeichnet wurde).
- 102
Die erkennende Kammer sieht jedoch auch in dem hier vorliegenden Fall, dass kein oder kein wesentlicher Gestaltungsspielraum verbleibt, den Unternehmer nicht von der Pflicht befreit, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen. Gerade wenn der Verhandlungs- und Gestaltungsspielraum gering ist, ist ein solcher Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleichs in der Regel schnell durchgeführt.
- 103
Im Übrigen bleibt wegen den gegenüber der Konkursordnung inzwischen geltenden Regelungen der Insolvenzordnung kein Raum für eine dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) entsprechende Entscheidung, welche zudem gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 2 BetrVG verstoßen würde, der keine Ausnahme von der Verhandlungspflicht des Arbeitgebers vorsieht. Denn inzwischen hat der Gesetzgeber mit § 122 InsO dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu zu beantragen, dass die Betriebsänderung ohne das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG durchgeführt wird. Auch das von dem Beklagten vorgebrachte Argument, der umfassende "Schutz der Masse" nach den §§ 123 -127 InsO müsse beachtet werden, überzeugt die Kammer nicht. Dem umfassenden Schutz der Masse ist bereits durch die Regelung des § 122 InsO genüge getan.
- 104
2.2.8. Nach §§ 113 Abs. 1 und 3 BetrVG, § 10 Abs.1 bis 3 KSchG war der Abfindungsbetrag auf 31.065,- € brutto festzulegen, zur Berechnung wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen, welche sich die erkennende Kammer anschließt. Eine Begrenzung ergibt sich vorliegend nicht aus § 123 Abs. 1 InsO, die Kammer schließt sich hier den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 22.07.2003 an (1 AZR 541/02, Rn. 25, Juris). Die Vorschrift gilt für Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, eine analoge Anwendung auf den Nachteilsausgleich scheidet aus. Eine Reduzierung der Forderung wegen eines "treuwidrigen" Verhaltens des Gesamtbetriebsrates kommt nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, liegt kein treuwidriges Verhalten des Gesamtbetriebsrates vor. Auch eine Reduzierung der Forderung wegen der Massearmut scheidet aus, da vom Zeitpunkt des Entstehens der Forderung eine solche noch nicht vorlag.
II.
- 105
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Beklagte die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
III.
- 106
Gegen diese Entscheidung wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
- 1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, - 2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, - 3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen, - 2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - 4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, - 5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, - 6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, - 2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen, - 3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.