Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Sept. 2012 - 4 Ta 142/11
Gericht
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7.6.2012 (Blatt 233 d. A.) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichte Sachsen-Anhalt vom 30.12.2011 - 4 Ta 142/11 - wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
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1. Der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden vom 7.6.2012 wurde bereits am 19.7.2012 zurückgenommen (Blatt 257 d. A.).
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2. Der o. g. Beschluss vom 30.12.2011 - 4 Ta 142/11 - ist ordnungsgemäß ergangen.
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a) Dort wurde über die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg - jeweils 7 Ca 1021/11 - gemäß § 78 Satz 3 ArbGG und somit entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden.
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b) Vor der Beschlussfassung am 30.12.2011 ist umfassend rechtliches Gehör gewährt worden. Im einzelnen:
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- Durch Beschluss vom 24.10.2011 (Blatt 134 R. d. A.) erhielten die Parteien (unter Hinweis auf die danach beabsichtigte Entscheidung) Gelegenheit, abschließend vorzutragen.
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- Unter dem 12.12.2011 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Parteien einen ausführlichen Richterbrief (Blatt 150 - 151 d. A.).
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- Daraufhin nahmen der Klägervertreter am 23.12.2011 und die Beklagten - Vertreter am 28.12.2011 nochmals Stellung.
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Erst danach und unter Berücksichtigung des gesamten Parteivortrags wurde am 30.12.2011 entschieden.
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3. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 78 a (6) Satz 2 ArbGG durch den Vorsitzenden alleine, weil die angegriffene Entscheidung vom 30.12.2011 ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.
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4. Die hier zu treffende Kostenentscheidung (vgl. Kalb in HWK, 5. Auflage, § 78a Rz.8) beruht auf § 97 (1) ZPO.
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5. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Monatsfrist des § 93 BVerfGG wird hingewiesen.
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Der Vorsitzende der 4. Kammer
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Dr. Molkenbur
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Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
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Annotations
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.