Die – ursprünglich 9 und nunmehr noch – 4 Antragsteller (hier: Beteiligte zu 1), 2), 4) und 5)) machen als wahlberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin der – hier - zu 7) beteiligten Arbeitgeberin die Unwirksamkeit der am 25./26. März 2014 durchgeführten Wahl geltend, aus der der – hier – zu 6) beteiligte Betriebsrat hervorging.
Die Arbeitgeberin ist ein Betrieb, in dem Kautschukmischungen hergestellt werden. Am 18. März 2014 waren im Betrieb insgesamt 327 Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG beschäftigt. Mit Ausnahme der etwa 25 Angestellten in der Verwaltung wird im Betrieb der hier beteiligten Arbeitgeberin im Drei-Schicht-System gearbeitet. Schichtwechsel ist um 6.00 Uhr, 14.00 Uhr und 22.00 Uhr.
Zur Durchführung der Betriebsratswahl 2014 bestellte der Betriebsrat in seiner vorherigen Zusammensetzung die Arbeitnehmerinnen … und … sowie die Arbeitnehmer … in den Wahlvorstand. Vorsitzender des Wahlvorstandes wurde Herr ….
„Die Betriebsratswahl findet am 25.03. und 26.03.2014 von 5.30 bis 6.30 Uhr und von 13.30 bis 14.30 Uhr im Versammlungsraum Gebäude 09 (ehem. Speisesaal) statt.
Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein (§ 15 Abs. 2 BetrvG). Danach muss mindestens 1 Frau dem Betriebsrat angehören.
Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen werden hiermit aufgefordert, vor Ablauf von zwei Wochen, spätestens bis zum 24.02.2014, 14.00 Uhr, Vorschlagslisten beim Wahlvorstand, Büro Herr K. oder Büro Frau W. einzureichen. Nur fristgerecht eingereichte Vorschlagslisten werden berücksichtigt.“
Im Wahlausschreiben wird u. a. weiter darauf hingewiesen, dass die Vorschlagslisten von mindestens 16 Arbeitnehmer/innen unterzeichnet sein müssen (Stützunterschriften), einer der Bewerber für die Betriebsratswahl als Listenvertreter bezeichnet werden soll, jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber/innen aufweisen soll, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die einzelnen Bewerber/innen in erkennbarer Reihenfolge unter der laufenden Nummer mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen sind, die schriftliche Zustimmung der Bewerber/innen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste beizufügen ist und die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagslisten, sofern keine Nachfrist nach § 9 WO erforderlich wird, im Zeitraum vom 24. Februar bis 10. März 2014 an den bekannten Tafeln des Wahlvorstandes bis zum Abschluss der Stimmabgabe erfolgt.
“ (Bl. 19 d. A.) beteiligen. Listenvertreter war der Beteiligte zu 1). In diese Vorschlagsliste hatten sich 21 Wahlbewerber eingetragen. 17 Wahlbewerber leisteten Stützunterschriften zugunsten dieser Liste. Die Vorschlagsliste endet mit der Eintragung des Beteiligten …, der zugleich eine Stützunterschrift leistete. Nach seiner Stützunterschrift enthält die Liste „Unterstützungsunterschriften ...“ (Bl. 20 bis 22 d. A.) weitere 15 Stützunterschriften.
Am 21. Februar 2014 reichte der Beteiligte zu 1) die Vorschlagsliste „…“ und die Liste mit den Stützunterschriften um 13.10 Uhr beim Wahlvorstand ein. Das Mitglied des Wahlvorstandes Werner bestätigte die Einreichung der Liste schriftlich. Die Vorschlagsliste „…“ war am 21. Februar 2014 um 10.54 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht worden.
der Wahlvorstand hat die am 21.02.2014, um 13.10 Uhr eingereichte Vorschlagsliste, deren Listenvertreter Sie sind, am 24. und 25.02.2014 geprüft und festgestellt, dass diese Vorschlagsliste unheilbar ungültig ist (§ 8 Abs. 1 WO).
Der Wahlvorstand stellte am 24.02.2014 und 25.02.2014 fest, dass die Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge noch nicht vollständig abgeschlossen war und trotzdem schon Stützunterschriften geleistet wurden. Dies wurde am 24.02.2014 durch Herrn … und am 25.02.2014 durch Frau … dem Wahlvorstand gegenüber bestätigt. Beide Kollegen haben sich sowohl auf der Liste der Wahlbewerber als auch auf der Liste der Stützunterschriften eingetragen.
Des Weiteren wurde am 25.02.2014 Herr …, der seine Unterschrift auf der Liste der Stützunterschriften geleistet hat, ebenfalls vom Wahlvorstand befragt. Die o. g. Kollegen/ Kollegin erklärten dem Wahlvorstand gegenüber, dass die Liste zur Erfassung der Wahlvorschläge noch nicht abgeschlossen war. Es waren von den 21 Spalten einige nicht mit Namen ausgefüllt. Herr erklärte am 24.02.2014 in der Sitzung des Wahlvorstandes, dass ihm, als er sich in die Liste der Wahlbewerber eingetragen hat, die lfd. Nr. 15 von Herrn … zugewiesen wurde. Ab Nr. 6 oder 7 bis zur 14 und ab 16 waren noch keine Wahlbewerber eingetragen. Er leistete trotzdem seine Unterschrift auf der Liste für die Stützunterschriften bei der laufenden Nr. 22.
Aufgrund des o. g. Sachverhalts musste der Wahlvorstand bei der Vorschlagsliste mit dem Kenn- wort … einen unheilbaren Mangel feststellen. Der Wahlvorstand beruft sich dabei auf folgende Kommentare zu § 8 Abs. 1 der Wahlordnung. ......
Die Betriebsratswahl wurde am 25. und 26. März 2014 allein mit den Kandidaten der Vorschlagsliste „…“ durchgeführt. Es wurde der aus 9 Mitgliedern bestehende und hier zu 6) beteiligte Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 1. April 2014 durch Aushang bekannt gegeben.
Mit der beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau am 11. April 2014 eingegangenen Antragsschrift haben – ursprünglich - neun Antragsteller die Betriebsratswahl angefochten.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Wahl sei aus mehreren Gründen unwirksam: Der Wahlvorstand habe die Abgabe der Vorschlagslisten auf den 21. Februar 2014, 14.00 Uhr festgesetzt, obwohl im Betrieb rund um die Uhr im Schichtdienst gearbeitet werde, so dass der Abgabetermin auf 24.00 Uhr hätte festgesetzt werden müssen. Dadurch sei auch die Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO um zehn Stunden verkürzt worden. Außerdem sei den Wahlberechtigten lediglich ein Zeitraum von 5.30 Uhr bis 6.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr zum Wählen eingeräumt worden. Dem Listenvertreter Herrn Müller sei erst am 26. Februar 2014 mitgeteilt worden, dass die am 21. Februar 2014 um 13.10 Uhr eingereichte Vorschlagsliste mit dem Kennwort „…“ unheilbar ungültig sei. Offensichtlich habe der Wahlvorstand diese Vorschlagsliste nicht unverzüglich geprüft. Das Abwarten des Wahlvorstandes sei im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO als schuldhaftes Zögern zu werten. Es habe dazu geführt, dass eine ggf. notwendige Nachbesserung der Liste nicht mehr habe stattfinden können. Damit sei gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden. Bei Zulassung der Liste „…“ wäre es zu einem völlig anderen Wahlergebnis gekommen. Die Antragstellen haben bestritten, dass der Vorschlagsliste „…“ ein unheilbarer Mangel angehaftet habe. Zu dem Zeitpunkt, als Herr … unter der Nr. 48 die Unterstützerliste unterschrieben habe, sei die Vorschlagsliste „…“ mit 21 Wahlbewerbern gefüllt gewesen. Das Quorum der 16 Stützunterschriften sei erfüllt gewesen. Wie die nachfolgenden 15 Stützunterschriften zu werten seien, könne dahinstehen. Zudem wäre der Mangel heilbar gewesen, hätte die Einreichungsfrist am 21. Februar 2014 erst um 24.00 Uhr geendet, hätte der Wahlvorstand die Liste unverzüglich geprüft und den Listenvertreter über den Mangel unterrichtet. Eine neue Vorschlagsliste mit den dazugehörigen Stützunterschriften hätte dann beim Wahlvorstand eingereicht werden können. Wie das Wahlergebnis zustande gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Denn in der Bekanntgabe vom 01.04.2014 sei nicht aufgeführt worden, wie viel gültige und wie viel ungültige Stimmen abgegeben worden seien. Ob die Wahlurne in der Nacht vom 25. zum 26. März 2014, wie es § 20 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 5 WO erfordere, versiegelt gewesen sei, entziehe sich der Kenntnis der Antragsteller. Die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sei gewahrt, da der Inhalt der Antragsschrift offensichtlich erkennen lasse, dass die Betriebsratswahl insgesamt angefochten werden solle.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Antragsschrift vom 01.04. 2014 enthalte keinen Antrag, sondern lediglich den unzureichenden Hinweis „wegen Anfechtung der Betriebsratswahl“. Die Nachholung des Antrags sei nicht möglich, da die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eine Ausschlussfrist sei. Abgesehen davon sei die Betriebsratswahl wirksam durchgeführt worden. Gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren sei nicht verstoßen worden. Die Vorschlagsliste „…“ habe an einem sog. unheilbaren Mangel gelitten. Der Listenvertreter Müller habe die Stützunterschriften für diese Vorschlagsliste „organisiert“ gehabt, bevor die Liste der Wahlbewerber fertig gestellt gewesen sei. Dieser Mangel habe die Liste „… unheilbar und damit nichtig gemacht. Eine Nachfristsetzung zur Heilung des Mangels sei nicht in Betracht gekommen. Eine erste Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten sei am 21. Februar 2014 um ca. 13.30 Uhr in einem Telefongespräch zwischen dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes … und dem Mitglied … erfolgt. Am Montag, den 24. Februar 2014, seien dann in einer Sitzung des Wahlvorstandes die beiden Listenvertreter zum Zustandekommen der Listen befragt worden. Zuvor habe der Vorsitzende des Wahlvorstandes in den Listen eingetragene Wahlbewerber und Unterstützer befragt gehabt. Am 25. Februar 2014 sei der Listenvertreter … in einer weiteren Sitzung des Wahlvorstandes nochmals zum Zustandekommen der Vorschlagsliste und der Unterstützerliste befragt und mit den Erklärungen des Wahlbewerbers … und der Wahlbewerberin … konfrontiert worden. Der Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge habe auf 14.00 Uhr des letzten Tages diese Frist bestimmt werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt die ganz überwiegende Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb anwesend gewesen sei. Am 21. Februar 2014 seien spätestens ab 15.00 Uhr nur noch 49 Wahlberechtigte anwesend gewesen. Bereits aus diesem Grund hätte eine längere Einreichungsfrist nicht dazu geführt, dass weitere oder abgeänderte Vorschlagslisten eingereicht worden wären. Mit der Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl am 1. April 2014 seien die gewählten 9 Mitglieder namentlich benannt worden. Die Wahlniederschrift sei im Geschäftszimmer des Wahlvorstandes zur Einsichtnahme ausgelegt worden. Die Wahlurne sei verschlossen, im Bereich des Einwurfes mehrfach verklebt und mit den Unterschriften des Wahlvorstandes auf den geklebten Bereichen versiegelt gewesen.
Die Arbeitgeberin hat die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gerügt, weil sich aus der Antragsschrift vom 11.04.2014 kein Antrag erschließe. Zudem seien ihr keine erheblichen Fehler bezüglich der Betriebsratswahl bekannt. Sie hat die Ansicht vertreten, selbst wenn die Liste „…“ heilbar fehlerhaft gewesen wäre, wäre es innerhalb von 50 Minuten nicht möglich gewesen, den Mangel zu heilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen ihnen im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze und die Protokolle des Arbeitsgerichts verwiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die förmlichen Voraussetzungen für eine zulässige Wahlanfechtung seien erfüllt. Die anfechtungsberechtigten Antragsteller hätten die Wahl innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten. Soweit die Antragsschrift vom 11.04. 2014 keinen expliziten Antrag enthalte, ergebe sich dieser aus der Antragsschrift selbst. Danach habe die Betriebsratswahl insgesamt angefochten werden sollen. Der Antrag sei unbegründet. Der Wahlvorstand habe die Vorschlagsliste „…“ zu Recht nicht zur Betriebsratswahl zugelassen. Im Erörterungstermin hätten die Antragsteller unstreitig gestellt, dass Stützunterschriften bereits geleistet gewesen seien, als die Wahlliste noch nicht vollständig gewesen sei. Gleiches gelte, soweit man die Wahlbewerberunterschriften gleichzeitig als Stützunterschriften ansehen wolle. Auch diese Unterschriften hätten die Wahlbewerber mit Ausnahme des Letzten schon abgegeben, bevor die Liste abgeschlossen gewesen sei. Soweit man die Begrenzung der Einreichungsfrist auf 14.00 Uhr als zulässig ansehe, erscheine es ausgeschlossen, dass der Wahlvorstand innerhalb von 50 Minuten nach Einreichung der Vorschlagsliste „…“ die Unwirksamkeit dieser Liste hätte erkennen können. Der äußere Schein der Liste habe nicht erkennen lassen, dass die Stützunterschriften schon vor Abschluss der Vorschlagsliste geleistet worden seien. Es erscheine ausgeschlossen, dass innerhalb von 50 Minuten eine umfangreiche Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand hätte erfolgen und eine Entscheidung hätte getroffen werden können, dass durch die Wahlbewerber eine neue Liste erstellt und mit 16 Stützunterschriften beim Wahlvorstand hätte eingereicht werden können. Entscheidend sei aber, ob sich an dem Wahlergebnis etwas geändert hätte, wäre die Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten auf 24.00 Uhr festgelegt worden. Vorliegend hätte eine Frist bis 24.00 Uhr kein anderes Ergebnis gebracht, so dass ein eventueller Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung das Wahlergebnis nicht habe beeinflussen können. Der Wahlvorstand habe am Tag der Einreichung der Vorschlagslisten eine Prüfung der Listen vorgenommen, ohne dass Anhaltspunkte für einen unheilbaren Mangel ersichtlich gewesen seien. Da es sich um einen größeren Betrieb handele und eine tiefergehende Prüfung der Listen, also auch der Frage, ob die jeweiligen Bewerberlisten vor der Leistung der Stützunterschriften abgeschlossen gewesen seien, einen gewissen Zeitaufwand benötigt sowie die Anwesenheit der betreffenden Arbeitnehmer erforderlich gemacht habe, sei die Vorgehensweise des Wahlvorstandes, am 21. Februar 2014 eine oberflächliche und am nächsten Tag eine tiefergehende Prüfung vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Etwas anderes wäre es, wäre einem Mitglied des Wahlvorstandes bekannt gewesen, dass die Liste „…“ ungültig gewesen sei. Derartiges sei nicht vorgetragen worden.
Gegen den ihnen am 4. September 2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller zu 1), 2), 3), 6) und 7) (hier: Beteiligte zu 1), 2), 3), 4), 5)) am Montag, den 6. Oktober 2014, beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt. Sie haben die Beschwerde am 4. November 2014 begründet.
Die Antragsteller verweisen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen, das Arbeitsgericht habe aus dem Wahlausschreiben erkennbare Anfechtungsgründe nicht gewürdigt, bestimmte Aspekte rechtsfehlerhaft gewürdigt und seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht Genüge getan. Es habe verkannt, dass der Wahlvorstand allein schon die Abkürzung der Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten und für die Einlegung von Einsprüchen gegen die Wählerliste fehlerhaft vorgenommen habe. Die Frist sei um 24.00 Uhr des letzten Tages des 14-Tage-Zeitraumes abgelaufen. Eine Vorverlegung auf einen früheren Zeitpunkt am letzten Tag der Frist sei nach richtigem Verständnis der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 WO 2001 nur möglich, wenn der Wahlvorstand den Ablauf der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb am letzten Tag der Frist begrenze. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelte, dass der festgesetzte Fristablauf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer liegen dürfe. Im Betrieb werde im Drei-Schicht-System (Früh-, Spät- und Nachtschicht) gearbeitet. Daraus folge, dass nach 14.00 Uhr sowohl in der Spät- und wie auch nach 22.00 Uhr in der Nachtschicht am 21. Februar 2014 mindestens 100 Beschäftigte tätig gewesen seien. Weiter sei davon auszugehen, dass im Verwaltungsbereich nicht bereits um 14.00 Uhr die Regelarbeitszeit geendet habe. Jedenfalls erscheine es in keiner Weise gerechtfertigt, dass der Fristablauf am 21. Februar 2014 auf 14.00 Uhr vorverlegt worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in dem Zeitfenster zwischen 14.00 Uhr und 24.00 Uhr am 21. Februar 2014 beim Wahlvorstand noch weitere Vorschlagslisten abgegeben worden wären. Das Arbeitsgericht habe sich rechtsfehlerhaft mit dieser Erwägung nicht auseinandergesetzt. Es habe allein einen möglichen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO 2001 geprüft und dabei festgestellt, dass die Verkürzung der Einreichungs- bzw. Einspruchsfrist im Zusammenspiel mit einem möglichen Verstoß gegen § 7 WO 2001 keine Auswirkung gehabt hätte. Das Arbeitsgericht habe jedoch verkannt, dass allein der Verstoß gegen § 6 Abs. 1 WO 2001 und gegen § 4 Abs. 1 WO 2001 zur Anfechtung der Betriebsratswahl führen müsse. Ausweislich des Wahlausschreibens sei das Wahllokal am 25. und 26. März 2014 jeweils von 5.30 Uhr bis 6.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr geöffnet gewesen. Damit sei das Wahllokal nicht in dem zeitlichen Umfang geöffnet gewesen, der es den einzelnen Wählern ermöglicht habe, unproblematisch wählen gehen zu können. Des Weiteren sei gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 und 12 WO 2001 verstoßen worden, da im Wahlausschreiben vom 07.02.2014 weder die Orte konkret bestimmt seien, an denen die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushingen, noch der Ort konkret angegeben sei, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben gewesen seien. Im Wahlausschreiben werde nur Bezug auf die „bekannten Informationstafeln des Wahlvorstandes genommen und angegeben, dass das Büro von Herrn … oder das Büro von Frau … als Betriebsadresse des Wahlvorstandes fungiere. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe der Wahlvorstand die Vorschlagslisten nicht unverzüglich nach deren Einreichung geprüft. Er habe erst einige Tage später die Stützunterschriften Leistenden Frau S. und die Herren … und … befragt, ob zum Zeitpunkt der Leistung der Stützunterschrift der Kandidatenteil vollständig abgeschlossen gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Wahlvorstand diese Beschäftigten oder andere nicht am 21. Februar 2014 nach Einreichung der Listen befragt habe. Ganz offenkundig habe der Wahlvorstand die intensive Prüfung der Listen erst für einige Tage nach Fristablauf vorgesehen gehabt. Bei Vornahme einer unverzüglichen Prüfung hätten die Listenvertreter … und … noch mindestens 16 Stützunterschriften für eine neue Liste sammeln können. Zumindest sei das nicht zwingend ausgeschlossen gewesen. Das gelte gerade für das Zeitfenster von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Wahlbewerber … auf Listenplatz 21 sich zuletzt auf die Kandidatenliste gesetzt gehabt habe und damit der Kandidatenteil geschlossen gewesen sei. Der Wahlbewerber … habe seine Stützunterschrift unter der laufenden Nummer 48 geleistet. Nach ihm hätten 15 weitere Arbeitnehmer Stützunterschriften geleistet, so dass nach Schließung des Kandidatenteils insgesamt 16 Beschäftigte mit ihren Unterschriften die Vorschlagsliste „…“ unterstützt hätten. Es beständen gravierende Indizien dafür, dass die Liste „…“ ebenfalls Stützunterschriften enthalte, die bereits vor Schließung des Kandidatenteils geleistet gewesen seien. Das Arbeitsgericht habe diesbezüglich seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die beiden angebotenen Zeugen nicht befragt habe. Weiter habe das Arbeitsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht festgestellt habe, in welcher Form durch welche Klebebänder mit der Unterschrift welches Wahlvorstandsmitglieds an welcher Stelle der Wahlurne genau das Siegel angebracht gewesen sei. Neu sei vorzutragen, dass der Wahlvorstand zu keinem Zeitpunkt Ort und Zeitpunkt der Öffnung der Freiumschläge im Zusammenhang mit der Durchführung der Briefwahl der Betriebsöffentlichkeit bekannt gegeben habe.
auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2), 6) und 7) den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 15.08.2014 abzuändern und festzustellen, dass die am 25. und 26.03.2014 im Betrieb der Beteiligte zu 11) durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 10) unwirksam ist.
Der Betriebsrat meint, die Beschwerde könne keinen Erfolg haben. Er verweist auf die inhaltlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 15.08.2014 und schließt sich zudem den Ausführungen der Arbeitgeberin in deren Schriftsatz vom 16.01.2015 an. Den in der Beschwerdeinstanz erstmals von den Beschwerdeführern erhobenen und nicht unter Beweis gestellten Vorwurf, die Liste …“ sei im Hinblick auf die Fertigstellung der Kandidatenliste vor Leistung der Stützunterschriften nicht ordnungsgemäß erstellt worden, weist er entschieden zurück. Er wiederholt, dass Stützunterschriften erst geleistet worden seien, als die Vorschlagsliste für die Wahlkandidaten vollständig abgeschlossen gewesen sei. Das von den Beschwerdeführern behauptete Gespräch vom 21.02.2014, 9.00 Uhr, habe in dieser Weise nie stattgefunden. Bezüglich des neuen Vorbringens der Beschwerdeführer schließt sich der Betriebsrat der Rüge der Arbeitgeberin an, die erst in der Beschwerdeinstanz neu vorgetragenen Anfechtungsgründe seien präkludiert.
Die Arbeitgeberin weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer den von ihnen im Termin vor dem Arbeitsgericht am 15. August 2014 unstreitig gestellten Vortrag, die Wahlurne sei zwischen den Wahltagen ordnungsgemäß verschlossen gewesen, erneut bestritten. Die Beschwerdeführer seien auch in der Beschwerdeinstanz an ihre Erklärung gebunden (§ 138 Abs. 2 ZPO). Einen weiteren vermeintlichen Anfechtungsgrund (Öffnung von Freiumschlägen) hätten sie erstmalig bemüht, ohne die Verspätung dieses Vortrags zu entschuldigen. Damit sei dieser neue Vortrag präkludiert. Außerdem sei er unbegründet, denn das Wahlausschreiben vom 07.02.2014 enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass die Auszählung der Stimmen und somit auch die Öffnung der Freiumschläge am angegebenen Ort erfolgen werde. Das Wahlausschreiben sei in den, der wahlberechtigten Belegschaft hinlänglich bekannten Aushangsorten veröffentlicht worden, d. h. auf Informationstafeln des Betriebsrates im Verwaltungsgebäude, im Aufenthaltsraum im Produktionsgebäude, auf Wandtafeln im Prüfwesen, im Rohstoff- und Mischungslager und der Technik. Auch der Vortrag der Beschwerdeführer, die Öffnungszeiten des Wahllokals und die Orte der Stimmabgabe bzw. möglicher Einsprüche seien nicht ausreichend bestimmt gewesen, sei verspätet und überdies unbegründet erfolgt. Gleiches gelte für ihre neu aufgestellte Behauptung, der Wahlvorstand hätte die Liste „…“ ebenfalls zurückweisen müssen, weil die Stützunterschriften vor Abschluss der Kandidatenliste dieser Vorschlagsliste eingeholt worden seien. Das Arbeitsgericht habe den Anfechtungsgrund, der Ablauf der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen und Einsprüchen auf den 21. Februar 2014, 14.00 Uhr, sei nicht rechtmäßig erfolgt, zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, die erhobene Rüge sei unbegründet, weil dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst worden sei. Der Wahlvorstand habe die ungültige Liste „…“ auch nicht zu spät geprüft. Denn bis zum Ablauf der Einreichungsfrist habe der Wahlvorstand nicht erkennen können, dass diese Liste unwirksam sei. Den unheilbaren Mangel dieser Liste habe der Wahlvorstand weder innerhalb der ausgewiesenen Frist am 21. Februar 2014 bis 14.00 Uhr noch bis zum Ablauf einer hypothetisch verlängerten Frist bis 24.00 Uhr des gleichen Tages aufdecken können. Der Listenvertreter … habe noch am 25. Februar 2014, 13.00 Uhr, wahrheitswidrig versichert, dass der Kandidatenteil vollständig abgeschlossen gewesen sei, als die Stützunterschriften geleistet worden seien. Erst nach weiterer intensiver Befragung durch den Wahlvorstand habe er die tatsächlichen Umstände eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung vom 04.11.2014 und den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 25.08.2015, auf die Beschwerdebeantwortung der Arbeitgeberin vom 16.01.2015 und deren Schriftsatz vom 26.08.2015, auf die Beschwerdebeantwortung des Betriebsrates vom 30.01.2015 und auf das Protokoll vom 27.08.2015 Bezug genommen.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 3) war vor der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht aus dem Betrieb ausgeschieden und nicht weiter am Verfahren interessiert.
A. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2), 4), und 5) ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde ist zulässig.
B. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag der ursprünglich beteiligten neun Antragsteller zu Recht zurückgewiesen. Die Wahlanfechtung hat keinen Erfolg. Die am 25. und 26. März 2014 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl ist wirksam.
1. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.
1.1. Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge wurde gewahrt. Die Bestimmung der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge im Wahlausschreiben vom 7. Februar 2014 auf den 21. Februar 2014, 14.00 Uhr, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Verfahrensfehler.
a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO sind die Vorschlagslisten von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die Zwei-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit dem Aushang des Wahlausschreibens (BAG vom 05.05.2004 – 7 ABR 44/03 – zu B I 1 der Gründe, AP Nr. 1 zu § 3 WahlO BetrVG 1972). Die Zwei-Wochen-Frist bildet aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten eine klare Grenze für die Einreichung von Wahlvorschlägen (BAG vom 09.12.1992 – 7 ABR 27/92 – AP Nr. 2 zu Wahl z BetrVG 1972). Hat der Wahlvorstand im Wahlausschreiben bestimmte Dienststunden angegeben, so müssen die Wahlvorschläge bis zum Ende der Dienststunden am letzten Tag der Frist bei ihm eingegangen sein. Hierbei ist allerdings vorauszusetzen, dass die vom Wahlvorstand bestimmten Dienststunden nicht vor dem Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der Arbeitnehmer enden (BAG vom 04.10.1977 – 1 ABR 37/77 –, AP Nr. 2 zu § 18 BetrVG 1972; BAG vom 12.02.1960 – 1 ABR 13/59 -, AP Nr. 11 zu § 18 BetrVG 1972; Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier, Handkomm. zum BetrVG, 27. Aufl., § 6 WO Rz 3).
b) Vorliegend ist die Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 WO gewahrt: Der Wahlvorstand hatte im Wahlausschreiben vom 7. Februar 2014 den Ablauf der Frist auf den 21. Februar 2014 um 14.00 Uhr festgesetzt. Der Aushang des Wahlausschreibens für die Betriebsratswahl am 25./26. März 2014 war am 7. Februar 2014 spätestens um 14.00 Uhr erfolgt. Jedenfalls hat kein Antragsteller den Vortrag des Betriebsrates, der Aushang des Wahlausschreibens sei am 7. Februar 2014 um 14.00 Uhr erfolgt, ausdrücklich bestritten. Demzufolge gilt dieser Vortrag des Betriebsrates als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Wenn aber der Lauf der Zwei-Wochen-Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge am 7. Februar 2014, 14.00 Uhr, begann und am 21. Februar 2014 um 14.Uhr endete, ist die hier maßgebliche Zwei-Wochen-Frist gewahrt (§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 HS 1 BGB).
c) Mit der Begrenzung der Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten auf den 21. Februar 2014, 14.00 Uhr im Wahlausschreiben vom 7. Februar 2014 ist dem Wahlvorstand kein Verfahrensfehler unterlaufen. Denn im Produktionsbereich des Betriebes der vorliegend beteiligten Arbeitgeberin wird im Drei-Schicht-System gearbeitet. Schichtwechsel bzw. das Ende der Arbeitszeit für die Beschäftigten in der jeweiligen Schicht ist um 6.00 Uhr, 14.00 Uhr und 22.00 Uhr. In jeder Schicht sind ca. 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Für die etwa 25 Beschäftigten in der Verwaltung endet die Arbeitszeit nicht vor 15.00 Uhr. Damit hatte der Wahlvorstand mit 14.00 Uhr keine Dienststunde als Fristende bestimmt, die vor dem Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der Arbeitnehmer/innen lag. Denn lediglich die Arbeitszeit von ca. 25 in der Verwaltung und von ca. 50 in der Spätschicht beschäftigten Arbeitnehmer und -innen endete nach 14.00 Uhr. Die Arbeitszeit des überwiegenden Teils der insgesamt 327 wahlberechtigten Arbeitnehmer und –innen war hingegen nicht betroffen.
1.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat der Wahlvorstand nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verstoßen, indem er am Freitag, den 21. Februar 2014, die eingereichten Vorschlagslisten nicht sofort auf Fehler prüfte, sondern diese Fehlerprüfung auf Montag, den 24. Februar 2014, nach dem Ablauf der Einreichungsfrist ansetzte.
a) § 7 Abs. 2 WO ist eine im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG „wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren“ und nicht eine bloße Ordnungsvorschrift. Das ergibt sich schon daraus, dass die Regelung dazu dient, allen Einreichern von Wahlvorschlägen zu ermöglichen, tatsächlich gültige Vorschläge einzureichen (BAG vom 18.07.2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 28, AP Nr. 62 zu § 19 BetrVG 1972).
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang zu prüfen. Unverzüglich im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die im Gesetz genannte Frist von zwei Arbeitstagen ist, wie sich aus der Formulierung „möglichst“ ergibt, dabei keine starre Frist (BAG vom 18.07. 2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 26, aaO; BAG vom 21.01.2009 – 7 ABR 65/07 – Rn. 25, AP Nr. 61 zu § 19 BetrVG 1972; BAG vom 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – zu B II 2 a der Gründe, AP Nr. 2 zu § 14 BetrVG 1972). Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es dem Einreicher einer Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen (BAG vom 20.01.2010 – 7 ABR 39/08 – Rn. 22, AP Nr. 2 zu § 97 SGB IX; BAG vom 21.01.2009 – 7 ABR 65/07 – Rn. 25, aaO). Dementsprechend hat der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Auch wenn die Einreicher grundsätzlich das Risiko tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht innerhalb der Frist behoben werden kann, entbindet dies den Wahlvorstand nicht von der Pflicht, die Prüfung der Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG vom 21.01.2009 – 7 ABR 65/07 – Rn. 25, aaO; BAG vom 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – zu B II 2 a der Gründe, aaO). Die Prüfpflicht des Wahlvorstandes erstreckt sich dabei auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand bei der Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunden unschwer erkennen kann (BAG vom 15.05.2013 – 7 ABR 40/11 – Rn. 18 mwN, AP Nr. 63 zu § 19 BetrVG 1972; BAG vom 06.11.2013 – 7 ABR 65/11 – Rn. 13, AP Nr. 3 zu § 14 BetrVG 1972; BAG vom 21.01.2009 – 7 ABR 65/07 – Rn. 27, aaO).
b) Hiergegen hat der Wahlvorstand im vorliegenden Streitfall nicht verstoßen. Am 21. Februar 2014 wurden beim Wahlvorstand um 10.54 Uhr die Vorschlagsliste … – …“ und um 13.10 Uhr die Vorschlagsliste „…“ eingereicht. Der Wahlvorstand ist seiner Prüfpflicht nachgekommen, indem er die beiden Vorschlagslisten binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang prüfte. Eingegangen waren die Listen am Freitag, den 21. Februar 2014. Die Prüfung der Listen wurde durch den Wahlvorstand auf Montag, den 24. Februar 2014, 13.00 Uhr, festgesetzt. Mithin sollte die Prüfung innerhalb von zwei Arbeitstagen, wie es § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verlangt, erfolgen. Beide Listenvertreter wurden dazu eingeladen. Die äußere Gestaltung der eingereichten Vorschlagslisten einschließlich der zu ihnen gehörenden Liste mit den Stützunterschriften ließen keine unheilbaren Mängel erkennen. In den Morgen- bzw. Vormittagsstunden befragte der Vorsitzende des Wahlvorstandes stichprobenweise Arbeitnehmer, die Stützunterschriften geleistet hatten, wann das geschehen sei. Im Hinblick auf die Vorschlagsliste …“ erklärten die Befragten …, deren Stützunterschriften zuerst auf der Unterstützerliste stehen, dass auf der Vorschlagsliste alle (17) Bewerber eingetragen waren, als sie ihre Stützunterschrift leisteten. Die Erklärung des Listenvertreters C… am 24. Februar 2014 über das Zustandekommen der Vorschlags- sowie der Stützunterschriftenliste stimmte damit überein. Im Hinblick auf die Vorschlagsliste „…“ hatte die Nachfrage des Vorsitzenden des Wahlvorstandes bei dem Wahlbewerber …, der zugleich eine Stützunterschrift geleistet hatte, und der Arbeitnehmerin Schwarz, die ebenfalls eine Stützunterschrift geleistet hatte, ergeben, dass der Beteiligte zu 1) Herrn … den Listenplatz 15 zugewiesen hatte, obwohl unter den Nummern 6 und 7 sowie 16 noch keine Bewerber eingetragen waren. Die Listenplätze 6, 7 und 16 waren auch unbesetzt, als Herr … seine Stützunterschrift leistete. Als die Arbeitnehmerin Schwarz für die Vorschlagsliste „… ihre Stützunterschrift leistete, war die Wahlbewerberliste ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Der Beteiligte zu 1) konnte als Listenvertreter am 24. Februar 2014 nicht befragt werden, weil er wegen Urlaubs nicht im Betrieb war. Der Wahlvorstand entschied deshalb, die Prüfung der Vorschlagsliste „.. – …“ am 25. Februar 2014 um 13.00 Uhr fortzusetzen. Nachdem der Beteiligte zu 1) mit den Erklärungen des Wahlbewerbers … und der Arbeitnehmerin … konfrontiert worden war, räumte er gegenüber dem Wahlvorstand ein, dass sich nicht alle Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste eingetragen hatten, als die Stützunterschriften geleistet wurden. Der Wahlvorstand stellte daraufhin am 25. Februar 2014 die Gültigkeit der Vorschlagsliste „…“ und die Ungültigkeit der Vorschlagsliste „… fest. Den Einwand des Beteiligten zu 1), auch für die Vorschlagsliste „…“ seien Stützunterschriften vor Schließung der Kandidatenliste geleistet worden, wies der Wahlvorstand zurück, da die Nachfragen seines Vorsitzenden bei den Arbeitnehmern …. . das Gegenteil ergeben hatte.
c) Aber selbst dann, wenn der Wahlvorstand nicht unverzüglich gehandelt hätte und die Prüfung der Vorschlagslisten am 21. Februar 2014 sofort nach Einreichung der Listen hätte erfolgen müssen, würde eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl daran scheitern, dass durch einen solchen Verstoß das Wahlergebnis objektiv nicht geändert bzw. beeinflusst werden konnte. Denn der Beteiligte zu 1) reichte die Vorschlagsliste …“ 50 Minuten vor dem Ende der Einreichungsfrist ein. Für die sofortige Prüfung der Vorschlagsliste müsste dem Wahlvorstand zumindest eine halbe Stunde zugebilligt werden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ist es ausgeschlossen, dass es dem Beteiligten zu 1) als Listenvertreter in der verbliebenen Zeit, mithin in etwa 20 Minuten bis 14.00 Uhr noch möglich gewesen wäre, eine neue, von Mängeln freie Vorschlagsliste einzureichen.
1.3. Die weiteren von den Beschwerdeführern – in der Beschwerdeinstanz – behaupteten bzw. wiederholten etwaigen Verfahrensverstöße sind nicht geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn sie das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rechtspr., u. a. BAG vom 18.07.2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 30 mwN, aaO).
b) In diesem Sinne waren die von den Beschwerdeführern behaupteten weiteren Verstöße gegen die §§ 3 Abs. 2 Nr. 10 u. 12, 4 Abs. 1 WO, gegen die Versiegelung der Wahlurne, die Öffnungszeit des Wahllokals und gegen die Mitteilung von Ort und Zeitpunkt der Öffnung der Freiumschläge nicht geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen:
aa) Im Wahlausschreiben vom 7. Februar 2014 ist der Ort, an dem die gültigen Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt gegeben werden, mit „an den bekannten Informationstafeln des Wahlvorstandes“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich um die der wahlberechtigten Belegschaft - von den vergangenen Betriebsratswahlen her - bekannten Aushangsorte, und zwar die Informationstafel des Betriebsrates im Verwaltungsgebäude, die Informationstafel im Aufenthaltsraum im Produktionsgebäude, um die Wandtafeln im Bereich des Prüfwesens, im Rohstoff- und Mischungslager sowie im Bereich der Technik. Die Aushänge sind erfolgt. Es kann mithin ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO beeinflusst werden konnte.
bb) Der Ort, an dem Einsprüche, Vorschlagslisten und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben waren, ist im Wahlausschreiben vom 7. Februar 2014 unter Nr. 13. mit „Wahlvorstand (Betriebsadresse) Büro …“ angegeben. Das „Büro der Frau W. ist den Beschäftigten des Betriebes der Beteiligten zu 7) hinlänglich bekannt, da dieses Büro für die Klärung von Personalangelegenheiten „zuständig“ ist. Es kann mithin auch ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 12 WO beeinflusst werden konnte. Bestandene Schwierigkeiten bei der Abgabe von Wahlvorschlägen oder bei der Einlegung von Einsprüchen sind auch nicht vorgetragen.
cc) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 WO liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht vor, da im Wahlausschreiben unter Nr. 11 darauf hingewiesen worden ist, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens, also ab 7. Februar 2014, bis zum 21. Februar 2014, 14.00 Uhr, beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können. Die Betriebsadresse des Wahlvorstandes ist im Wahlausschreiben, wie bereits ausgeführt, mit der Angabe „Büro Frau …“ ausreichend bestimmt gewesen. Die Bestimmung der Frist bis zum 21. Februar 2014, 14.00 Uhr, war zulässig, wie zu Ziffer 1.1. lit. c ausgeführt.
dd) In der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht am 15. August 2014 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu Protokoll (Bl. 209 d. A.), dass der Vortrag des Betriebsrates, laut dem die Wahlurne mit mehreren Klebestreifen zugeklebt war, auf den Klebestreifen unter Aufsicht von Frau … …durch Herrn … und Herrn .. mehrmals unterschrieben worden war und die Wahlurne ohne Beschädigung der Klebestreifen nicht geöffnet werden konnte, nicht bestritten wird. An diese Erklärung sind die Beschwerdeführer nach wie vor gebunden. Folglich war die Wahlurne ordnungsgemäß verschlossen. Ein unberechtigtes Öffnen der Wahlurne bzw. ein unberechtigter Zugriff auf die Stimmzettel am 25. und 26. März 2014 war ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 5 Satz 2 WO liegt nicht vor.
ee) Das Wahllokal, welches sich im Versammlungsraum des Gebäudes 9 (ehemaliger Speisesaal) befand, war am 25. und 26. März 2014 jeweils von 5.30 Uhr bis 6.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr geöffnet. Diese Öffnungszeiten waren auf die Zeiten der Schichtwechsel um 6.00 Uhr, 14.00 Uhr und 22.00 Uhr abgestimmt. Sie ermöglichten den wahlberechtigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die an diesen beiden Arbeitstagen bis morgens 6.00 Uhr in der Nachtschicht arbeiteten, um 14.00 Uhr die Frühschicht beendeten oder ab 14.00 Uhr die Spätschicht begannen, ohne Einschränkung die Stimmabgabe. Zugleich hatten auch die wahlberechtigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die keine Schichtarbeit leisten und deren tägliche Arbeitszeit nach 6.30 Uhr beginnt und nach 14.30 Uhr endet, die Möglichkeit, ihr Wahlrecht wahrzunehmen. Die Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die Öffnungszeiten des Wahllokals ist bzw. war ausgeschlossen.
ff) Im Wahlausschreiben vom 7. Februar 2014 ist unter Nr. 14 aufgeführt, dass die Auszählung der Stimmen öffentlich am 26. März 2014, 14.30 Uhr, im Beratungsraum 09.02 neben dem Büro Finanzen/Controlling im Gebäude 09 erfolgen wird. Die Freiumschläge der Briefwähler wurden unmittelbar vor 14.30 Uhr im Wahllokal geöffnet, ihnen wurden die Wahlumschläge mit den vorgedruckten Erklärungen entnommen und die Wahlumschläge nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der schriftlichen Stimmabgabe in die Wahlurne eingelegt. Der Beteiligte zu 1) und der Vorsitzende des Beteiligten zu 6) waren dabei anwesend. Beide bestätigten im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht, dass es keine Unregelmäßigkeiten gegeben hatte. Demzufolge liegt kein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 WO vor, der das Wahlergebnis hätte beeinflussen können.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Wahlvorschlag ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben. Wird er, nachdem bereits Stützunterschriften angebracht wurden, geändert, führt das dann zur Unwirksamkeit des Wahlvorschlags, wenn nachträglich Kandidaten gestrichen werden (BAG vom 15.12.1972 – 1 ABR 8/72 – zu II B 1 der Gründe, AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972) sowie dann, wenn nachträglich zumindest ein Kandidat hinzugefügt wird und die danach gesammelten Stützunterschriften das Quorum nicht erfüllen (BAG vom 21.01.2009 – 7 ABR 65/07 – Rn. 23, AP Nr. 61 zu § 19 BetrVG 1972). Zur Unwirksamkeit des Wahlvorschlags führt weiter, wenn nach Anbringung der Stützunterschriften weitere Kandidaten auf die Liste gesetzt werde, anschließend weitere Stützunterschriften gesammelt werden, die für sich genommen das gesetzlich notwendige Quorum (§ 14 Abs. 4 BetrVG) erfüllen, aber die nachträgliche Ergänzung der Kandidatenliste nicht kenntlich gemacht wurde (BAG vom 18.07.2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 40, aaO).
b) Letzteres kommt vorliegend in Betracht, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat. Denn – im Lauf des Verfahrens – hat sich als unstreitig herausgestellt, dass auf die Vorschlagsliste …“ nachträglich Wahlbewerber gesetzt wurden, nachdem bereits Stützunterschriften angebracht waren. Zuletzt war der Beteiligte zu 4) als Wahlbewerber auf die Vorschlagsliste unter der Nr. 21 gesetzt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits 47 Stützunterschriften angebracht gewesen. Diese 47 Arbeitnehmer wurden nicht über die Vervollständigung der Wahlbewerberliste informiert, so dass nicht mehr gewährleistet war, dass der Wahlvorschlag von den wahlberechtigten Arbeitnehmern getragen wurde, die ihn vor der Änderung der Vorschlagsliste unterzeichnet hatten.
Die Vorschlagsliste „… ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht gültig, weil nach der Aufnahme des Beteiligten zu 4) als Wahlbewerber in diese Liste weitere 15 Stützunterschriften gesammelt wurden, die für sich genommen zusammen mit der Stützunterschrift des Beteiligten zu 4) das notwendige Quorum von 16 Stützunterschriften erfüllen. Denn, da die nachträgliche Ergänzung der Vorschlagsliste nicht kenntlich gemacht wurde, ist es nicht auszuschließen, dass sich die 15 Unterstützer von der Person und der Anzahl der bereits vorhandenen Unterstützer beeinflussen ließen, sie den Eindruck gewonnen hatten, dass die Liste in der ihnen präsentierten Gestalt bereits von einer bestimmten Anzahl von Personen oder bestimmten Personen unterstützt wurde. Ein unbeeinträchtigter Willensbildungsprozess erscheint insoweit nicht mehr als möglich gewesen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erfolgt eine Ungültigkeit dieser Vorschlagsliste nicht aus ihren Behauptungen, der Listenvertreter … habe am 21. Februar 2014 gegen 9.00 Uhr in Gegenwart des Beteiligten zu 1) wörtlich mitgeteilt, dass er jetzt die Vorschlagsliste mit den Kandidaten schließen würde, der Beteiligte zu 1) durch Einsichtnahme in die Kandidatenliste aber festgestellt habe, dass die Liste zu diesem Zeitpunkt 17 Namen umfasst habe und bereits 20 Stützunterschriften auf dem Listendokument aufgeführt gewesen seien. Denn zum einen sind die Beschwerdeführer den Beweis für die Richtigkeit ihrer vom Beteiligten zu 6) bestrittenen Behauptungen schuldig geblieben. Zum anderen lassen die Behauptungen, als wahr unterstellt, auch nicht darauf schließen, dass die 20 Stützunterschriften vor dem Abschluss der 17 Wahlbewerber umfassenden Vorschlagsliste geleistet worden waren. Dass am 21. Februar 2014 in Anwesenheit des Beteiligten zu 1) zwei weitere Arbeitnehmer für die Liste „….“ Stützunterschriften leisteten, bestätigt hingegen, dass die Stützunterschriften nach Abschluss der Wahlbewerberliste gesammelt wurden.
§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juli 2011 - 13 TaBV 26/11 - wird zurückgewiesen.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2011 - 13 TaBV 98/10 - aufgehoben.
Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2011 - 9 TaBV 65/10 - werden zurückgewiese
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2008 - 3 TaBV 1/08 - wird zurückgewiesen.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. -----
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.