Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Feb. 2013 - 2 TaBV 36/12

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2013:0219.2TABV36.12.0A
published on 19/02/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Feb. 2013 - 2 TaBV 36/12
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Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) und Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten sich über die Mitbestimmung in diversen Umgruppierungsangelegenheiten. Insgesamt sind 96 Umgruppierungsfälle zwischen den Beteiligten streitig. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um 11 solcher Angelegenheiten, die miteinander verbunden wurden.

2

Der Beschwerdeführer und Antragsteller - der Betriebsrat der Beteiligten zu 2. - besteht aus 5 Betriebsratsmitgliedern. Der Betriebsrat hat in insgesamt 96 Einzelverfahren vor dem Arbeitsgericht Magdeburg Beschlussverfahren bezüglich der Mitbestimmung hinsichtlich der Umgruppierung von Beschäftigten des Beteiligten zu 2. eingeleitet.

3

In dem Betrieb der Beteiligten zu 2. galten zunächst ab dem 01.12.2005 die zwischen der Geschäftsführung der C... GmbH und der Tarifgemeinschaft T... abgeschlossenen Mantel- und Entgelttarifverträge. Diese Tarifverträge wurden ab dem 01.07.2012 von dem Mantel- und Entgelttarifvertrag, die zwischen der Beteiligten zu 2. (...) und der G... abgeschlossen wurden, abgelöst bzw. ersetzt (MTV-...; ETV-...).

4

Im Laufe des Jahres 2009 wurde der 1. Änderungstarifvertrag zwischen der Beteiligten zu 2. und der Tarifgemeinschaft T... vom 12.04.2009 (Bl. 45 ff. d. A.) abgeschlossen. Dieser 1. ÄnderungsTV sah mehrere Änderungen des MTV und des ETV, insbesondere eine Änderung des Tabellenentgeltes innerhalb der verschiedenen Stufen einer Entgeltgruppe (gestaffelt nach Eintritt in die Entgeltgruppe und nach 2 bzw. 5 Betriebszugehörigkeitsjahren) vor.

5

Am 21.04.2011 schlossen die Beteiligten zu 2. und die E... einen 2. Änderungstarifvertrag, Bl. 57 f. d. A..

6

Der ebenfalls auf den 21. 04. 2011 datierte AngleichungsTV sieht in § 2 i. V. m. der dazu ergangenen Anlage (Bl. 59 ff. d. A.) in Ziffer 3 der Anlage folgendes vor:

7

„...

8

3. § 4 ETV (Entgeltgruppenverzeichnis) wird zum 01. November 2011 durch das als gesonderte Anlage zum 2. ÄTV... beigefügte Entgeltgruppenverzeichnis ersetzt.

9

Protokollnotiz

10

Im Zuge der Einführung des neuen Entgeltsystems in der Systematik des BranchenTV SPNV wurde die zwischen den Parteien abgestimmte und als Anlage beigefügte neue Eingruppierung-/stufung aller zum 01. April 2011 bei der ... tariflich Beschäftigten vorgenommen. Diese Eingruppierungs-/Stufungsliste ist Bestandteil dieser Tarifeinigung vom 21. April 2011.“

11

Der wesentliche Unterschied zwischen den Eingruppierungsregelungen nach dem ETV-... und dem neuen AngleichungsTV-... ist, dass die Entgelttabelle nicht mehr nur zwei (Steigerungs-)Stufen für die jede Entgeltgruppe (nämlich Steigerungen nach 2 und 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit) vorsehen, sondern künftig eine Einstiegsstufe 1 und 6 Stufen, die in Abhängigkeit von der Anzahl der Jahre der Branchenzugehörigkeit gestaffelt sind. Die neue Branchenzugehörigkeit ist in Nrn. 4 - 6 der Anlage zum AngleichungsTV (Bl. 59 ff. d. A.) geregelt. Die Branchenzugehörigkeit umfasst nach Nr. 4 dieser Anlage auch Zeiten, die der Arbeitnehmer mit einer einschlägigen Beschäftigung im Arbeitsverhältnis sowie bei dem unmittelbar vorhergehenden, an den Branchentarifvertrag SPNV gebundenen Arbeitgeber zurückgelegt hat.

12

Zunächst wurde die in Ziffer 3 der Anlage zu § 2 AngleichungsTV erwähnte Anlage nicht vollständig erstellt.

13

Am 26.05.2011 vereinbarten die Beteiligte zu 2. und die E... eine Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. in das neue Tarifsystem unter Berücksichtigung von Betriebs- und Branchenzugehörigkeiten mit Wirkung zum 01.11.2011, Bl. 111 ff. d. A. in 2 TaBV 16/12. Das Ergebnisprotokoll enthält die Zuordnung von 58 T..., 30 K... und 10 Mitarbeitern der Verwaltung zu einer bestimmten Entgeltgruppe und einer bestimmten Stufe, die als Anlage zum Ergebnisprotokoll beigefügt ist. In diesem Protokoll ist der Mitarbeiter O... nicht aufgeführt. Hierzu hat die Beteiligte zu 2. erklärt (Bl. 295 d. A.):

14

„Es ist richtig, dass der Arbeitnehmer O... in der Anlage zum Tarifvertrag zur Systemänderung vom 21.04.2011 nicht enthalten ist. Herr O... hatte zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag, der im Mai 2011 entfristet wurde. Am 09.05.2011 wurde der Betriebsrat über die unbefristete Einstellung und Eingruppierung informiert. Am gleichen Tag stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu und strich das Wort Eingruppierung durch. Eine Begründung für die Streichung erfolgte nicht.“

15

Das Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 ist mit der Überschrift:

16

„Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ... GmbH in das neue Tarifsystem (Systematik des BranchenTV) unter Berücksichtigung von Betriebs- und Branchenzugehörigkeiten nach § 8 des BranchenTV SPNV vom 14.02.11, mit Wirkung vom 01. November 2011.“

17

überschrieben.

18

Im Laufe des Juli und August 2011 unterschrieben die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. V..., R..., D..., H..., N..., F..., S..., O..., L... und B... folgende Anwendungserklärung (vgl. Bl. 298, 299 und 301 - 308 d. A.):

19

„Anwendungserklärung

20

Hiermit erkläre ich, ..., ausdrücklich, dass der Tarifabschluss/die vorbehaltlich getroffene Tarifvereinbarung zwischen der ... und der ... vom 21.04.2011 für die Beschäftigten der ... GmbH, ungeachtet einer ggf. bereits bestehenden rechtlichen Bindung, auf mein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten Anwendung finden soll.

21

Ferner bin ich damit einverstanden, dass die hieraus zu erbringenden Leistungen auf einen ggf. anderweitigen und für mein Arbeitsverhältnis rechtlich bindenden Tarifabschluss für den entsprechenden Zeitraum angerechnet werden.

22

H..., den ...

23

gez.

24

...“

25

Der Mitarbeiter F... unterzeichnete die Anwendungserklärung nicht, sondern notierte (Bl. 300 d.A.):

26

„Ich werde durch meine Gewerkschaft, die ..., vertreten. Für mich sind deren Abschlüsse bindend.“

27

Die Anlage zum Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011 wurde auch dem Tarifvertrag zur Systemänderung vom 21.04.2011 (vgl. Bl. 172 ff. d. A.) beigefügt. § 2 des Tarifvertrages zur Systemänderung - abgeschlossen zwischen der Beteiligten zu 2. und der EVG - hat folgenden Wortlaut:

28

§ 2
Systemänderung

29

Mit Wirkung zum 01. November wird das Tarifsystem des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der ... durch Einführung eines neuen Entgeltgruppenverzeichnisses und neuer Entgelttabelle mit sieben Entgeltgruppen und sechs Entgeltstufen gemäß 2. ÄTV-... umgestellt.

30

Hierzu ist eine entsprechenden Neueingruppierung und Einstufung aller zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der ... beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen.

31

Diese Neueingruppierung und -stufung wird durch die Tarifvertragsparteien vollzogen und in der zu diesem Tarifvertrag beigefügten Anlage festgehalten. Etwaige durch die Neueingruppierung und -stufung sich ergebenden Ausgleichszulagen sind gesondert auszuweisen.

32

§ 3
Schlussbestimmungen

33

Dieser Änderungstarifvertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.

34

B..., 21. April 2011

35

...“

36

Der Tarifvertrag zur Systemänderung datiert zwar auf den 21.04.2011, wurde jedoch tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen. Unterzeichnet wurde dieser Tarifvertrag durch den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. am 09.08.2011. Gegengezeichnet wurde er durch die E....

37

Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, ihm stünde bezüglich der Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer ein Mitbeurteilungsrecht i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG zu, hilfsweise ein Informationsrecht nach § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG über die von der Beteiligten zu 2. zu berücksichtigenden Branchenzugehörigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer. Denn eine Umgruppierung finde nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen werde, die dem Tätigkeitsmerkmal einer anderen Vergütungsgruppe entspreche, sondern auch wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändere. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Die neue Eingruppierungsregelung ab dem 01.11.2011 weise nicht mehr nur zwei (Steigerungs-)Entgeltstufen auf, sondern insgesamt 6.

38

Diese Umgruppierung setze nicht nur Tarifrecht um. Vielmehr müsse die Beteiligte zu 2. nunmehr neben den Betriebszugehörigkeitszeiten auch Vordienstzeiten in derselben Branche und ggf. schädliche Zeiten der Unterbrechung berücksichtigen. Bei der für jeden Arbeitnehmer zu erfolgenden neuen Eingruppierung handle es sich um einen Akt der Rechtsanwendung. Hierbei habe der Betriebsrat eine Kontrolle auszuüben.

39

Es sei zu bestreiten, dass die Anlage zum AngleichungsTV verhandelt, tarifiert und unterzeichnet sowie einer einheitlichen Urkunde beigefügt worden sei.

40

Das Gleiche gelte für die Eingruppierungsliste vom 26.05.2011. Diese Liste sei nicht Bestandteil einer tariflichen Regelung geworden.

41

Im Übrigen sei es unzulässig, in Tarifverträgen Einzelfallregelungen für Arbeitnehmer zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten grundsätzlich nur die Aufgabe, für ihre Mitglieder allgemeine Arbeitsbedingungen zu regeln. Dass in der Eingruppierungsliste vom 26.05.2011 Einzeleingruppierungsentscheidungen getroffen wurden, sei mit dem Sinn und Zweck eines Tarifvertrages nicht vereinbar. Daher entfalte die Eingruppierungsliste keinerlei Bindungswirkung.

42

Darüber hinaus sei bei der Vereinbarung der Umgruppierungsliste vom 26. 05. 2011 auf offensichtlich geschützte personenbezogene Daten der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. zurückgegriffen worden, die Bestandteil der Personalakten seien. Die entsprechende Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmer sei zu bestreiten. Da diese nicht vorliege, sei die entsprechende Verwertung der Daten hinsichtlich der Branchenzugehörigkeitszeiten und der damit verbundenen Umgruppierung unwirksam. Sei jedoch die Umgruppierungsliste unwirksam, weil sie aufgrund von Daten erstellt worden sei, die entgegen den Regelungen des Datenschutzes erhoben worden seien, könne diese Liste auch nicht wirksam Bestandteil einer tariflichen Einigung geworden sein.

43

Da die Anwendungserklärungen zeitlich weit nach den auf den 21. 04. 2011 datierten tariflichen Regelungen der Beteiligten zu 2. mit der E... unterzeichnet seien, habe der Betriebsrat jdfs. für diejenigen Beschäftigten, die nicht Mitglied der E... seien ein Mitbeurteilungsrecht, weil für sie die tariflichen Regelungen am 21. 04. 2011 normativ nicht galten.

44

Hilfsweise sei ein Auskunftsanspruch des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG gegeben. Der Anspruch ergebe sich auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG.

45

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt:

46

1. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer

- K. F.

- S. H.

- I. N.

- E. B.

- H. F.

- F. L.

- D. L.

- I. R.

- J. V.

- M. D.

47

und C. S.

48

gemäß dem 2. Änderungstarifvertrag (...) vom 21.04.2011 und dem gleichzeitig abgeschlossenen Angleichungstarifvertrag einzuholen und im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Beteiligten zu 1. das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

49

Hilfsweise:

50

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. Auskunft zu erteilen, welche Zeiten der Branchenzugehörigkeit bei vorangegangenen Arbeitgebern gemäß § 6 Abs. 2 MTV (gültig ab 01.11.2011) sie bei der Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen, der Arbeitnehmer

51

- K F.

- S. H.

- I. N.

- E. B.

- H. F.

- F. L.

- D. O.

- I. R.

- J. V.

- M. D.

52

und C. S.

53

berücksichtigt hat und ob und in welchem Ausmaß es zu einer Kürzung der zu berücksichtigenden Vordienstzeiten gekommen ist.

54

Die Beteiligte zu 2. hat erstinstanzlich beantragt,

55

die Anträge zurückzuweisen.

56

Die Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, dem Betriebsrat stehe ein Beteiligungsrecht für die konkrete Umgruppierung der benannten Arbeitnehmer in den vorliegenden Fällen nicht zu.

57

Mit der E... hätte sie sich auf eine konkrete - tarifliche - Umgruppierung sämtlicher Arbeitnehmer abschließend verständigt und diese vorgenommen. Die Urheber der neuen Vergütungsordnung hätten damit die betreffenden Stellen und Beschäftigten mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ein abstraktes Vergütungsschema eingereiht. Damit sei ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrates nicht mehr gegeben.

58

Entgegen der Auffassung des Betriebsrates sei die Tarifregelung wirksam abgeschlossen worden. Hinsichtlich der erwähnten Anlagen komme es nicht darauf an, dass diese jeweils paraphiert worden seien. Vielmehr genüge eine eindeutige Bezugnahme in der Tarifregelung auf die angefügten Anlagen. Dies sei der Fall.

59

Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Berücksichtigung der Branchenzugehörigkeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer liege nicht vor. Weder das Bundesdatenschutzgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz noch die ZPO kenne das vom Betriebsrat behauptete Verwertungsverbot. Im Übrigen seien die Vorschriften des Datenschutzes im Verhältnis zum Betriebsrat nicht relevant.

60

Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates sei im Übrigen auch nicht gegeben, weil die Einleitung einer Vielzahl von Beschlussverfahren eine arbeitskampfgleiche Maßnahme darstelle.

61

Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Die Beteiligte zu 2. halte sich an die in der Anlage zum AngleichungsTV vereinbarte tarifliche Umgruppierungsentscheidung. Bei dem Hilfsantrag wolle der Betriebsrat letztendlich die Bewertung der Tarifvertragsparteien kontrollieren. Dies stehe ihm nicht zu.

62

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat den Haupt- und Hilfsantrag des Betriebsrates ausweislich des Beschlusses vom 03.05.2012 (vgl. Bl. 192 ff. d. A.) zurückgewiesen.

63

Zwar reiche das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgabe zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers nicht bedürfe, bestehe kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit auch kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Dies sei z.B. der Fall, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht hätten.

64

Bedenken hinsichtlich der Reichweite der vorgelegten Anwendungserklärungen der betroffenen Arbeitnehmer bzgl. der Erlangung des Ergebnisprotokolls vom 26.05.2011 bestünden nicht. Da alle Arbeitnehmer die Anwendungserklärungen unterzeichnet hätten, komme es hinsichtlich der Anwendbarkeit der tariflichen Regelungen nicht mehr darauf an, ob sie Mitglied der E..., G... oder nicht gewerkschaftlich gebunden seien. Der Hilfsantrag sei ebenfalls nicht begründet. Das Überwachungsrecht nach § 80 BetrVG erfordere keinen Auskunftsanspruch.

65

Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 1. am 31.05.2012 zugegangen. Die Beschwerdeschrift ging am 20.06.2012 (Bl. 224 d. A.) bei dem Landesarbeitsgericht ein.

66

Die Beschwerdebegründung ging ebenfalls am 20.06.2012 (vgl. 224 d. A.) ein.

67

Der Beteiligte zu 1. meint:

68

Der Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 BetrVG sei vorliegend eröffnet.

69

Der Vorrang des Tarifvertrages gelte nicht, da § 99 Abs. 1 BetrVG gerade im Gegensatz zu § 77 Abs. 3 BetrVG keinen Vorrang des Tarifrechtes regele.

70

Darüber hinaus könnten Fälle auftreten, wonach die Zuordnung der Mitarbeiter nach dem Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 nicht richtig sei. Dies müsse von dem Betriebsrat mit beurteilt werden. Das Gleiche gelte, wenn möglicherweise unterschiedliche Vergütungsordnungen zur Anwendung gelangen könnten, was vorliegend der Fall sein könnte, zumal zuvor eine andere Vergütungsordnung gegolten habe.

71

Darüber hinaus sei es nicht zulässig, in Tarifverträgen Einzelfallregelungen für Mitarbeiter zu treffen.

72

Hiermit korrespondiere, dass die Gewerkschaft in der Regel nicht dieselben Personenkenntnisse besitze, wie der vor Ort agierende Betriebsrat. Dieser sei daher sehr viel sachnäher, die jeweilige Zuordnung zu überprüfen.

73

Darüber hinaus könne es zu Widersprüchen bzgl. der abstrakten Wertungsmaßstäbe und der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe kommen. Dementsprechend sei das Ergebnisprotokoll lediglich eine Interpretationshilfe, so dass wiederum das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates eröffnet sei.

74

Da es bereits auch in der Vergangenheit Fehleinschätzungen hinsichtlich der korrekten Zuordnung gegeben habe, müsse der Betriebsrat zwingend die jeweilige Eingruppierung mitbeurteilen, zumal es auch fraglich sei, ob genügend aussagekräftiges Material für die Prüfung der Branchenzugehörigkeit gegeben sei.

75

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

76

den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.05.2012, Az: 9 BV 80/11 HBS, abzuändern und den Schlussanträgen des Beschwerdeführers aus der I. Instanz stattzugeben.

77

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

78

die Anträge zurückzuweisen.

79

Die Beteiligte zu 2. verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss u. a. ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24.07.2012.

80

Die Beschwerde sei bereits unzulässig; dies treffe insbesondere auch auf den Hilfsantrag zu.

81

Einer Richtigkeitskontrolle bedürfe es nicht mehr, da alle Mitarbeiter Anwendungserklärungen unterzeichnet hätten. Eine Rechtsanwendungskontrolle entfalle darüber hinaus, weil in den tariflichen Regelungen vom 21. 04. 2011 bereits abschließend Einstufungen der Mitarbeiter vorgenommen worden seien. Vielmehr versuche der Beteiligte zu 1., der von der Gewerkschaft G... dominiert werde, den Arbeitskampf in der E... auf betrieblicher Ebene fortzusetzen.

82

Das von ihm ins Feld geführte Sachkundeargument hinsichtlich der örtlich näheren Beurteilungsmöglichkeiten der jeweiligen Aufgaben und Einstufungen sei nicht überzeugend.

83

Das Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 sei nicht nur eine Interpretationshilfe.

84

Der Hinweis auf mögliche Fehler bei der Umgruppierung sei nicht einlassungsfähig.

85

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

II.

1.

86

Die statthafte (§ 87 Abs. 1 ArbGG) Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 89 Abs. 1, 66 Abs. 1 ArbGG. Sie ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2.) insoweit nicht unzulässig, da sie sich hinreichend mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt.

87

Da sich die Beschwerdeschrift nicht mit dem Hilfsantrag auseinandersetzt, ist sie insoweit nicht zulässig.

2.

88

Die Beschwerde ist nicht begründet.

89

Der Beteiligte zu 1. hat keinen Anspruch auf Einholung der Zustimmung zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 2 ÄTV-... und nach dem gleichzeitig abgeschlossenen Angleichungstarifvertrag vom 21.04.2011 durch die Beteiligte zu 2.

90

Ein Mitbeurteilungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG durch den Beteiligten zu 1. besteht vorliegend nicht. Bzgl. der Mitarbeiter F... und O... gelten zusätzlich die untenstehenden Ausführungen zu 2. g.) und k.).

91

a.) Das vom Betriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren ist zulässig.

92

Besteht Streit über die Frage, ob dem Betriebsrat überhaupt ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zusteht, kann dies im Beschlussverfahren festgestellt werden, vgl. Richardi, BetrVG, 11. Aufl., München 2008, § 99 BetrVG Rz. 304. An der Zulässigkeit des Beschlussverfahrens bestehen daher keine Bedenken.

93

b.) Nach § 99 Abs. 1 BetrVG gilt: In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der getroffenen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

94

Nach dieser Maßgabe ist von Folgendem auszugehen:

95

aa.) Das Quorum zur Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 BetrVG von mindestens 20 Arbeitnehmern ist vorliegend erfüllt.

96

bb.) Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG 12. Januar 2011 -7 ABR 15/09 - RdNr. 23).

97

Eine Umgruppierung i. S. d. § 99 BetrVG ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung, BAG, Entscheidung vom 11. November 2008 - 1 ABR 68/07. Die der Mitbeurteilung des Betriebsrates unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers setzt keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum voraus.

98

Die Umgruppierung kann auf der Feststellung beruhen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, nach der er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen, BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01. Sie hat z.B. zu erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Merkmalen einer anderen Vergütungsgruppe unterfällt, oder wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsgruppe ändert.

99

Danach ist die Zuordnung der betroffenen Mitarbeiter anlässlich einer neuen Vergütungsordnung mit neuen Entgeltstufen und des Wechsels von Betriebs- zu Branchenzugehörigkeitszeiten eine Umgruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG.

100

cc.) Eine Vergütungsordnung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht Für eine Vergütungsordnung ist regelmäßig charakteristisch, dass sie die einzelnen, von den Arbeitnehmern geschuldeten Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgeltes äußert. Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts kann es für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung vorliegt, nicht darauf ankommen, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungsschemas bezeichnet sind. Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich so bezeichneten Entgelt-, Vergütungs-, Lohn- oder Gehaltsgruppen kann eine Ein- oder Umgruppierung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen, sondern auch die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzung für eine bestimmte Leistung erfüllt, die nach dem Entgeltschema zu einer höheren Einreihung führt.

101

Eine solche neue Vergütungsordnung liegt mit den Anlagen zum AngleichungsTV (dort Nr. 4 - 6) und 2. ÄTV-VVSA (Bl. 67), die Entgeltgruppen und Stufen vorsehen, vor.

102

c.) Allerdings reicht das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei Ein- und Umgruppierungen nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung durch den Betriebsrat, vgl. BAG, Beschluss vom 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 - Rz. 21 sowie vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rz. 24 m. w. N. und vom 12.01.2011 - 7 ABR 34/09 - Rz. 18 und auch vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - Rz. 26. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Aufgaben im Rahmen einer korrekten Eingruppierung des Arbeitnehmers nicht bedarf, besteht auch kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Wenn bereits die Urheber der Vergütungsordnung eine abschließende Einreihung in das Vergütungsschema vorgenommen haben, ist dies für die Betriebsparteien und die Arbeitnehmer selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde. Ebenso wie mit der Angabe von konkreten Tätigkeitsbeispielen für abstrakte Tätigkeitsmerkmale in Tarifverträgen (vgl. dazu BAG, 08. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - und vom 18. November 2004 - 8 AZR 540/03) legen die Urheber der Vergütungsordnung auf diese Weise eigenständig und mit bindender Wirkung für die Betroffenen fest, dass die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Entgeltgruppe durch den Inhaber der Stelle erfüllt sind.

103

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. konnten wirksam Einzelfallregelungen in den streitgegenständlichen Tarifverträgen vom 21. 04. 2011 i. V. m. dem Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 festgelegt werden. Auf die Frage der Personenkenntnis der Tarifvertragsparteien kommt es nicht an.

104

So liegt der Fall hier.

105

Nach der Anlage zum AngleichungsTV-... - dort Ziffer 3. - gelten die Eingruppierungs-/Einstufungslisten als Bestandteil der Tarifeinigung vom 21.04.2011. Dass diese am 26. 05. 2011 abschließend verhandelte Eingruppierungsliste am 21.04.2011 noch nicht unterzeichnet worden war, sondern vielmehr erst am 26.05.2011 in Form eines Ergebnisprotokolls erstellt wurde, ist irrrelevant. Mit Ziffer 3. der Anlage zum AngleichungsTV ist klargestellt, dass zusätzlich zu der tariflichen Einigung noch eine konkrete Einigung über die Eingruppierung/Umgruppierung der vorhandenen Beschäftigten in das neue Vergütungssystem vorgenommen werden musste. In der Ziffer. 3 der Anlage zum AngleichungsTV ist damit die weitere - notwendige - Einigung hinsichtlich der Umgruppierung der beschäftigten Arbeitnehmer bereits in Bezug genommen worden. In Bezug genommen worden ist daher auch das spätere Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011, weil dieses die noch ausstehende Einigung über die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter enthält.

106

d.) Darüber hinaus ist das Ergebnisprotokoll, das im weiteren Text auch als Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ... GmbH bezeichnet wird, seinerseits ein Tarifvertrag i. S. v. § 1 Abs. 1 TVG. Durch diesen Tarifvertrag werden die einzelnen Arbeitnehmer bestimmten Entgeltgruppen und -stufen zugeordnet. Damit wird ihr Arbeitsverhältnis geordnet i. S. v. § 1 Abs. 1 TVG. Die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt, da sowohl die Arbeitgeberin als auch die als Gewerkschaft unterzeichnet haben. Diese sind Tarifvertragsparteien i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG.

107

Dass die einzelnen Seiten des Ergebnisprotokolls nicht paraphiert sind, ist irrelevant. Die Kammer hat keinerlei Bedenken, dass die dem Ergebnisprotokoll beigefügten drei Seiten der unterzeichneten Einigung vom 26. 05. 2011 zuzuordnen sind, denn auf Seite 1 des Ergebnisprotokolls wird auf eine Anlage über die Zuordnung von 58 T..., 30 K... und 10 Mitarbeitern der Verwaltung hingewiesen. Genau diese Anzahl der Beschäftigten werden in den drei Zuordnungslisten erfasst.

108

e.) Die Verwertung von bestimmten Daten - vorliegend die Dauer der Branchenzugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter - steht dem, auch wenn diese ohne Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmer der E... bekannt gegeben worden sein sollten, nicht entgegen, weil dies im Rahmen der Aufgabenerfüllung und im Interesse der Beschäftigten notwendig war. Außerdem kann der Betriebsrat keinerlei Miturteilungsrecht aus einem möglichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ableiten. Außerdem haben die Arbeitnehmer die Bekanntgabe ihrer Vordienstzeiten spätestens mit der Unterzeichnung der Anwendungserklärungen genehmigt.

109

f.) Selbst wenn es sich bei dem Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 nicht um eine eigene tarifvertragliche Regelung handeln sollte, führt dies - entgegen der Auffassung des Betriebsrates - nicht zu einem anderen Ergebnis.

110

Denn diese Liste ist jdfs. auch Bestandteil des AngleichungsTV vom 21. 04. 2011.

111

Zwar ist die Anlage zum AngleichungsTV, die in Ziffer 3. auf eine Eingruppierungsliste Bezug nimmt, ihrerseits nicht von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden. Obgleich diese Anlage eine Einstufungsliste zum Bestandteil der Tarifeinigung vom 21.04.2011 macht, führt die fehlende Unterzeichnung der Anlage zum AngleichungsTV insoweit nicht dazu, dass nunmehr das seinerzeit noch nicht vorliegende Ergebnisprotokoll über die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter nicht zur Anwendung gelangt. Denn selbst wenn eine Anlage nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet worden ist, nimmt sie dennoch an der Schriftform des § 126 BGB teil. Für deren Wahrung reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - unter Hinweis auf BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt, vgl. BAG, Beschluss vom 03.05.2006, aaO, Rz 30.

112

Das ist hier der Fall.

113

§ 2 des AngleichungsTV nimmt auf eine Anlage Bezug, mit der der MTV bzw. der ETV geändert werden. Genau diese Änderungen finden sich in der streitgegenständlichen Anlage wieder.

114

Die Kammer hat daher keinerlei Bedenken, dass es sich bei der Anlage zum AngleichungsTV um eine solche handelt, die von den Unterschriften des AngleichungsTV gedeckt ist. Da diese wirksam vereinbarte Anlage wiederum auf eine Eingruppierungsliste Bezug nimmt, ist die Kette geschlossen.

115

g.) Die Kammer auch keine Zweifel, dass die Anwendungserklärungen der betroffenen Mitarbeiter unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit das Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 erfassen. Dies gilt auch für den Mitarbeiter F....

116

Die Mitarbeiter haben in ihren Anwendungserklärungen vom Juli und August 2011 auf die tarifliche Einigung vom 21.04.2011 und damit auch auf den AngleichungsTV, in dessen Anlage auf eine Eingruppierungsliste Bezug genommen wird, die später erstellt wurde, Bezug genommen. Dass in den Anwendungserklärungen nicht ausdrücklich auch auf eine Einstufungsliste vom 26.05.2011 Bezug genommen wird, ist nicht beachtlich. Denn diese ist durch Ziffer 3. der Anlage zum AngleichungsTV vom 21. 04. 2011 in Bezug genommen worden. Diese Reihung der Bezugnahme ist nicht zu beanstanden, zumal es unüblich ist, dass Bezugnahmen auch auf Anlagen zu Tarifverträgen verweisen, wenn auf den Tarifvertrag verwiesen wird, zu dem die Anlage gehört.

117

Dies gilt auch für den Mitarbeiter F..., der in seiner Erklärung ausdrücklich - abweichend vom vorgegebenen Text - die Abschlüsse der EvG für bindend erklärte, wobei die Kammer keinerlei Zweifel hat, dass diese handschriftliche Erklärung vom Mitarbeiter F... stammt, weil sie auf dem für ihn vorgesehenen Vordruck (Bl. 300 d. A.) erfolgt ist.

118

h.) Darüber hinaus ist die konkrete Einigung der Urheber der Vergütungsordnung hinsichtlich der Umgruppierung der Arbeitnehmer in bestimmte Entgeltgruppen Bestandteil des Tarifvertrages zur Systemänderung vom 21.04.2011. Hierauf beziehen sich die Anwendungserklärungen ebenfalls, da diese auf die Tarifeinigung vom 21.04.2011 Bezug nehmen. Der Systemänderungstarifvertrag trägt ebenfalls dieses Datum; er wird also von den Anwendungserklärungen umfasst, da seine Regelungen thematisch gerade die neue Zuordnungsstruktur, die auch Gegenstand der Anwendungserklärungen ist, ausfüllen.

119

i.) Durch die tariflichen Einigungen vom 21. 04. 2011 in Verbindung mit der Eingruppierungsliste vom 26.05.2011 haben die Urheber der Vergütungsordnung eine abschließende Regelung hinsichtlich der Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer getroffen. Sie haben dabei bestimmte Zeiten der Branchenzugehörigkeit, auf die nach der tariflichen Einigung abgestellt wird, zugrunde gelegt und diese - im Ergebnis - einer Entgeltgruppe und einer bestimmten Stufe zugeordnet. In ihre Einigung sind daher die zugrunde zu legende Branchenzugehörigkeit sowie die Entgeltgruppe und deren Stufe abschließend eingeflossen. Einer weiteren Überprüfung durch den Betriebsrat der Beteiligten zu 2. bedarf es nicht mehr. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass in § 99 Abs. 1 BetrVG im Gegensatz zu § 87 Abs. 1 BetrVG der Vorbehalt einer vertraglichen Regelung fehlt.

120

j.) Weitere Gründe für ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG sind nicht ersichtlich; die Kammer hat dabei auch die weitergehende Argumentation des Beteiligten zu 1. in Betracht gezogen.

121

k.) Für den Mitarbeiter O... gilt Vorstehendes zwar nicht, weil er in dem Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 nicht erwähnt ist. Allerdings gilt die Zustimmung des Betriebsrates insoweit zur beabsichtigten Eingruppierung anlässlich dessen Entfristungsverfahrens als erteilt, weil er diese ohne Angabe von Gründen verweigerte und damit eine rechtserhebliche Verweigerung i. S. v. § 99 Abs. 2, 3 BetrVG nicht anzunehmen ist. Einer weiteren Mitbeurteilung bedarf es nach § 99 Abs. 2 BetrVG daher nicht.

4.

122

Ein Anspruch des Betriebsrates ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

5.

123

Der Hilfsantrag ist jedenfalls - im Falle seiner Zulässigkeit - nicht begründet.

124

Angesichts der umfassenden tariflichen Regelung besteht für diesen Auskunftsanspruch kein Bedürfnis. Aus § 242 BGB lässt sich dies angesichts der spezielleren Vorschriften des BetrVG, die keinen Anspruch des Betriebsrates gewähren, nicht herleiten.

III.

125

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschlussverfahren nicht.

IV.

126

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Angesichts der Entscheidungen des BAG vom 12.01.2011 - 7 ABR 34/09 - sowie vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - und vom 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 in denen die auch hier aufgeworfene Rechtsfrage inwieweit eine erneute Beurteilung des Arbeitsplatzes und damit eine korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrates bei bereits durch die Urheber der Vergütungsordnung selbst getroffenen Entscheidung notwendig ist, entschieden wurde, ist keine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen. Die Zulassungsvoraussetzungen von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v
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published on 19/02/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.01.2012 - 2 BV 76/11 HBS - abgeändert. Die Anträge des Beteiligten zu 1.) werden zurückgewiesen. 2. Di
published on 06/04/2011 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2009 - 12 TaBV 845/09 - wird zurückgewiesen.
published on 12/01/2011 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Dezember 2008 - 3 TaBV 69/08 - wird zurückgewiesen.
published on 12/01/2011 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2009 - 5 TaBV 2/08 - aufgehoben.
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Annotations

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.