Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Mai 2013 - 1 Ta 49/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.03.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 14.03.2013 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.03.2013 - 6 Ca 113/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer - Rechtsanwalt N… aus L… - begehrt einen höheren Gegenstandswert für den unechten Hilfsantrag über die Weiterbeschäftigung des Klägers gem. Ziff. 3. der Klageschrift vom 20.09.2012.
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Dieser Antrag lautet wie folgt:
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3. Für den Fall des Obsiegens zu Ziff. 1. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Altenpflegerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.
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In Ziffer 1. hat der Beschwerdeführer folgenden Antrag angekündigt:
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1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.08.2012 nicht aufgelöst worden ist.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Vergleich vom 30. 01. 2013, der u. a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. 09. 2012 vorsah – wie auch in der streitgegenständlichen Kündigung vom 31. 08. 2012 vorgesehen.
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Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 6.400,00 € festgesetzt und dabei den Klageantrag zu 3. nicht berücksichtigt. Es hat ausgeführt, dass der Weiterbeschäftigungsantrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt worden und dieser Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei, weil die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden und deshalb der uneigentliche Hilfsantrag – der Antrag zu 3. – nicht zum Tragen gekommen sei.
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Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 18.03.2013 zugegangen.
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Hiergegen hat dieser mit am 21.03.2013 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerdeschrift wird voll inhaltlich Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat der befristeten Beschwerde ausweislich des weiteren Beschlusses vom 25.03.2013 nicht abgeholfen.
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Mit Schriftsatz vom 26.04.2013 hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt worden ist
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Im Übrigen wird auf die weitergehenden Schriftsätze, insbesondere auch auf die Schriftsätze vom 11.03.2013 und vom 10.03.2013 sowie vom 07.02.2013 Bezug genommen.
II.
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1. Die Beschwerde ist statthaft.
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Die Beschwerde ist bereits nicht zulässig.
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Die Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass die Beschwerde im eigenen Namen und nicht namens der Mandantschaft eingelegt wurde.
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Der Beschwerdewert von mindestens 200,00 € ist allerdings nicht erreicht.
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Der Beschwerdeführer begeht einen um ein Bruttogehalt von 1.200,00 € erhöhten Streitwert von 8.800,00 €. Unter Berücksichtigung der Tabelle zu § 49 RVG und 3,5 Gebühren sowie der MwSt. errechnet sich ein Unterschiedsbetrag von 28 € (238 € - 230 € zzgl. 19 % MwSt.).
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Die Beschwerde ist in jedem Fall auch nicht begründet.
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Wird mit der Kündigungsschutzklage der unbedingte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als Hauptantrag geltend gemacht, wirkt sich dieser Streitwert erhöhend aus (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2009, MDR 2009, 454; LAG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2002, MDR 2002, 178; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.1989, NZA 1989, 862). Wird der Anspruch jedoch nur als unechter Hilfsantrag, also für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird, vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2010 - 3 Ta 196/09 -; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2000, NZA-RR 2000, 613; und vom 14. 03. 2012 – 2 Ta 83/12, juris; a.A.: LAG Köln, Beschluss vom 04.07.1995, MDR 1995, Seite 1150.
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Dieser Auffassung der LAG Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Düsseldorf schließt sich die erkennende Kammer an. Echte Hilfsanträge führen nämlich auch nur zu einer Streitwerterhöhung, wenn über sie entschieden wird, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Entsprechendes gilt auch für unechte Hilfsanträge.
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Für den Abschluss eines Vergleiches gilt entsprechendes, § 45 Abs. 4 GKG.
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Da vorliegend keine Entscheidung über den Klageantrag zu 3. erging und der Vergleich vom 30. 01. 2013 keine Regelung über eine (vorübergehende) Weiterbeschäftigung enthielt, erhöht sich der Streitwert nicht.
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Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei, § 68 Abs. 3 S. 1 GKG.
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Eine weitere Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht eröffnet, §§ 68 Abs. 2 S. 6 i. V. m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG.
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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Annotations
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
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5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.