Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Apr. 2015 - 8 Sa 580/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2014 - AZ.: 7 Ca 4398/13 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Ziff. 1 des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.153,85 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Mit ihrer am 28. November 2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2013.
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Die Beklagte betreibt ein Alten- und Pflegeheim. Die Klägerin war dort in der Zeit vom 08. Februar 2010 bis zum 30. September 2013 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.000,00 EUR beschäftigt. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte reichte die Klägerin eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Koblenz ein (Az.: 7 Ca 2958/13). Der Rechtsstreit endete durch Beschluss des Arbeitsgerichts gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 02. September 2013. Der Beschluss hatte folgenden Inhalt:
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“1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 23.08.2013, mit Ablauf des 30.09.2013 aus betriebsbedingten Gründen seine Beendigung finden wird.
- 4
2. Bis zum 30.09.2013 verpflichtet die Beklagte sich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und die sich aus der Abrechnung ergebende Vergütung an die Klägerin zu zahlen.
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3. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz in Höhe von 7.500,00 EUR brutto (siebentausendfünfhundert), wobei Einigkeit darüber besteht, dass dieser Anspruch mit Abschluss des Vergleichs entstanden und vererblich ist und fällig wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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4. Bis zum 30.09.2013 wird die Klägerin unwiderruflich von der Erbringung der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt unter Anrechnung von etwaigen Urlaubsansprüchen.
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5. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischen-zeugnis zu erteilen, das dem beruflichen Fortgang dienlich ist und das im Führungs- und Leistungsbereich der Note "gut" entspricht.
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6. Ferner verpflichtet sich die Beklagte, der Klägerin unter dem Datum des Aus-scheidens ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das im Führungs- und Leistungs- und Verhaltensbereich der Note "gut" entspricht und mit einer Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel endet.
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7. Die Auskunftspflichten der Klägerin gemäß § 6 EFZG bleiben, soweit noch nicht erfüllt, in Ansehung des Verkehrsunfalls vom 01.08.2012 bestehen.
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8. Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt, bis auf etwaige Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge.
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9. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
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10. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“
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Die Klägerin war das gesamte Jahr 2013 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2013 und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 01. Februar 2010 (Bl. 4 ff. d.A.) sind 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr vereinbart. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2013 abgerechnet und die in Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarte Abfindungssumme an die Klägerin zur Auszahlung gebracht.
- 14
Die von der Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 geforderte Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013 hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2013 abgelehnt.
- 15
Die Klägerin hatte von der Beklagten in den Kalenderjahren 2010, 2011 und 2012 ein Weihnachtsgeld erhalten. Die Beklagte hat dazu entsprechenden Begleitschreiben, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 33 - 35 d.A.), vorgelegt. In 2010 war die Klägerin an 13 Tagen, in 2011 an 70 Tagen und in 2012 an 188 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hat in den vorbezeichneten Kalenderjahren der Klägerin ungekürztes Weihnachtsgeld ausgezahlt.
- 16
Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 26. Juni 2014, Az.: 7 Ca 4398/13, Bezug genommen.
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Die Klägerin hat beantragt:
- 18
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.153,85 EUR brutto (Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013) zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013.
- 19
Die Beklagte hat beantragt,
- 20
die Klage abzuweisen.
- 21
Das Arbeitsgericht hat durch das genannte Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf in der Höhe unstreitige Urlaubsabgeltung für 30 Tage. Ausdrücklich sei in dem Vergleich zur Urlaubsabgeltung nichts geregelt. Ein Verzicht auf Urlaubsabgeltung sei nach dem Wortlaut des Vergleichs nicht erkennbar und wäre zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches während des Bestand des Arbeitsverhältnisses auch rechtsunwirksam gewesen. Die Beklagte habe eine "ordnungsgemäße" Abrechnung geschuldet. Dies impliziere wegen der unabdingbaren Gesetzesgrundlage nach § 7 Abs. 3 BUrlG, jedenfalls soweit der Vergleich noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wie hier abgeschlossen worden sei, die Abgeltung offenen Resturlaubs. Hierüber seien sich die Parteien ausweislich Ziff. 4 des Vergleichs auch im Klaren gewesen. Danach sei die Klägerin bis zum 30. September 2013 unwiderruflich von der Erbringung der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt worden unter Anrechnung von etwaigen Urlaubsansprüchen. Die Aufnahme der Anrechenbarkeit etwaiger Urlaubsansprüche in Ziff. 4 des Vergleichs mache deutlich, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen seien, dass noch etwaige Urlaubsansprüche offen sein könnten, die nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 4 des Vergleichs angerechnet werden sollten für den Fall der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung. Weil die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sei, habe sie tatsächlich nicht freigestellt werden können und infolgedessen habe auch keine Anrechnung von etwaigen Urlaubsansprüchen erfolgen können. Anhaltspunkte für die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, der gesamte Vergleich habe unter der Prämisse gestanden, dass lediglich der Abfindungsbetrag noch an die Klägerin gezahlt werde, ließen sich dem Vergleich selber und auch aus Begleitumständen nicht entnehmen. Der bei Abschluss des Vergleichs noch offene Urlaubsanspruch habe sich sodann nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des 30. September 2013 in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt. Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin liege nicht vor. Die Klägerin mache ihr nach dem Gesetz zustehende Ansprüche geltend. Eine den Anspruch ausschließende Regelung sei von den anwaltlich vertreten Parteien nicht getroffen worden. Der der Höhe nach unstreitige Abgeltungsanspruch ist auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Dem stehe Ziff. 8 des Vergleichs der Parteien entgegen. Insbesondere etwaig behauptete Rückforderungsansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin könnten danach keinen Bestand haben, da sie mit Erfüllung des Vergleichs "erledigt" sein sollten. Zudem stehe die hilfsweise erklärte Aufrechnung im Widerspruch zum eigenen Vortrag der Beklagten, die behaupte, der gesamte Vergleich habe unter der Prämisse gestanden, dass nicht mehr als die 7.500,00 EUR brutto als Abfindungssumme gezahlt würden.
- 22
Das Urteil ist der Beklagten am 18. September 2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 20. Oktober 2014 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Dezember 2014 durch Beschluss vom 18. November 2014 durch am 18. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.
- 23
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend:
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Beiden Parteien sei bei Abschluss des Vergleichs klar gewesen, dass die Klägerin in der Zeit bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht in der Lage sein würde, die Arbeit aufzunehmen. Es stelle sich also die Frage, aus welchem Grund diese Formulierung zum Urlaub in den Vergleich aufgenommen worden sei. Sie habe nämlich keine reelle Wirkung entfalten können. Hintergrund der Formulierung sei gewesen, dass für den Fall etwaiger Urlaubsansprüche der Klägerin diese als bereits genommen zu interpretieren seien, die Klägerin also tatsächlich bereits jeglichen Urlaub genommen habe. Zu der nach Ziff. 2 geschuldeten ordnungsgemäßen Abrechnung gehörten Resturlaubsansprüche nicht dazu, da auf die Freistellung etwaige Urlaubsansprüche angerechnet werden sollten. Die Anrechnung entsprechend Ziff. 4 des Vergleichs sei unbedingt erfolgt, während die Urlaubsansprüche konditional erwähnt worden seien. Die Beklagte habe sämtliche Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt, während die Klägerin mehr verlange und zugesprochen erhalten habe, als vertraglich vereinbart.
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Die Beklagte beantragt:
- 26
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Az.: 7 Ca 4398/13, abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
- 28
die Berufung zurückzuweisen.
- 29
Sie trägt vor:
- 30
Der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei bei Abschluss des Vergleichs ungewiss gewesen. Ansonsten hätte es auch keinen Sinn gemacht, zu vereinbaren, dass sie, die Klägerin, unwiderruflich bis zum 30. September 2013 von der Arbeit freigestellt werde unter Anrechnung von etwaigen Urlaubsansprüchen, denn Urlaub könne nur genommen werden, wenn Arbeitsfähigkeit bestehe. Werde die Arbeitsfähigkeit nicht erlangt, sei der Urlaub abzugelten. Vor diesem Hintergrund sei auch der Vergleich abgeschlossen worden. Die Behauptung, Hintergrund der Formulierung sei gewesen, dass etwaige Urlaubsansprüche als bereits genommen zu interpretieren seien, sei unzutreffend.
- 31
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 32
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
- 33
In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 30 Tage für das Jahr 2013 in Höhe von 4.153,85 EUR (§ 1, §§ 4, 7 Abs. 4 BUrlG) nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01. Oktober 2013 (§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB). Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
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1. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, Hintergrund der Formulierung zum Urlaub in dem Vergleich sei gewesen, dass für den Fall etwaiger Urlaubsansprüche der Klägerin diese als bereits genommen zu interpretieren seien. Ein solcher Inhalt lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung noch Begleitumständen zum Vergleichsabschluss entnehmen.
- 35
Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Vereinbarungen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen; dabei ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Vertragschließenden unter Beachtung der Begleitumstände zu erforschen (BAG 31. Mai 1989 - 2 AZR 548/88 - Rn. 24, juris).
- 36
Zunächst hat sich die Beklagte verpflichtet, bis zum 30. September 2013 das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und die sich aus der Abrechnung ergebende Vergütung an die Klägerin zu zahlen. Da bei einem Vergleichsschluss am 02. September 2013 und dem darin vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 unter anderem die Lohnansprüche bis zum 30. September 2013 regelungsbedürftig sind, hat sich die Beklagte damit jedenfalls verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt noch fällig werdenden Vergütungsansprüche der Klägerin ordnungsgemäß abzurechnen und auszubezahlen. Es sollten zumindest die ausstehenden Abrechnungen einschließlich Schlussabrechnung erstellt werden und die noch ausstehende Vergütung ausbezahlt werden. Dazu gehört auch die Abrechnung und ggf. Abgeltung von Urlaubsansprüchen (vgl. LAG München 11. Januar 2005 - 6 Sa 758/04 - Rn. 24; LAG Hamm (Westfalen) 15. Juni 2005 - 18 Sa 2411/04 - Rn. 46, jeweils juris). Aufgrund dieser ausdrücklichen Vereinbarung wurde der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht von der Abgeltungsklausel in Ziff. 8 des Vergleichs erfasst, die auch ausdrücklich noch einmal mit der Formulierung „mit Erfüllung des Vergleichs“ auf die noch durchzuführende Vergleichserfüllung verweist.
- 37
Ein mit der Abgeltungsklausel verbundener Verzicht wäre auch gem. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG unwirksam. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Die Vorschrift stellt sicher, dass der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub hat. Ferner sichert die Bestimmung den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, den der Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewähren kann. Der gesetzliche Schutzzweck würde verfehlt, wenn der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt werden könnte (BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 13, juris).
- 38
Dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung steht nicht die von der Beklagten angeführte Regelung in Ziff. 4 des Vergleichs entgegen. Dort haben die Parteien gerade nicht einen Tatsachenvergleich dahingehend abgeschlossen, dass die Klägerin ihren Urlaub in natura erhalten habe. Da die Klägerin auch das ganze Jahr 2013 bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses erkrankt war, wäre dies auch nach § 13 Abs. 1 S. 3 BurlG rechtlich bedenklich gewesen. Die Parteien haben vielmehr festgehalten, dass die Klägerin bis zum 30. September 2013 unwiderruflich von der Erbringung der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt wird. Bereits nach dem Wortlaut ist dies keine Regelung in Bezug auf eine streitige ggf. bereits erfolgte Urlaubsgewährung in der Vergangenheit, sondern eine zukunftsbezogene Regelung. Diese Regelung hat den Sinn, die Klägerin vor dem Hintergrund der absehbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Beschäftigung zu verpflichten und zu berechtigen und zwar nach Möglichkeit unter Anrechnung ihr noch zustehenden Urlaubs. Auch bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hat eine solche Regelung Relevanz für eine mögliche Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bis zum Beendigungszeitpunkt.
- 39
Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Auslegungsregel, die als Erfahrungssatz besagt, dass sich redliche Vertragspartner im Zweifel bzw. regelmäßig gesetzeskonform verhalten wollen und keine (- wie hier etwa im Hinblick auf § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG -) möglicherweise rechtlich bedenklichen Regelungen vereinbaren wollen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 01. September 2009 - 3 Sa 307/09 - Rn. 49, juris).
- 40
Dass die Parteien über diese vertraglich festgehaltene Regelung hinaus eine Vereinbarung dahin getroffen haben, dass die Klägerin trotz durchgehender Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013 den Urlaub bereits genommen habe oder ihr ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr zustehen solle, hat die Beklagte nicht dargelegt.
- 41
2. Das Arbeitsgericht hat insbesondere auch zu Recht angenommen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht durch Aufrechnung nach §§ 388, 389 BGB erloschen ist. Etwaige Ansprüche des Arbeitgebers auf Vergütungsrückzahlung werden von der Ausgleichsklausel in Ziff. 8 des Vergleichs erfasst. Ausgleichsklauseln, die - wie die im Streitfall - ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, sind regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen. Ein solches bringt alle Ansprüche, die den Erklärenden bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war, zum Erlöschen (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 11). Hierzu gehören insbesondere in der Vergangenheit begründete Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers.
III.
- 42
Lediglich klarstellend erfolgte die Neufassung des Tenors, indem im Hinblick auf die zu zahlenden Zinsen das im Tenor des Arbeitsgerichts fehlende Wort „nebst“ eingefügt wurde.
IV.
- 43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 44
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.