Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Jan. 2015 - 8 Sa 365/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0127.8SA365.14.0A
published on 27/01/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Jan. 2015 - 8 Sa 365/14
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.05.2014 - Az.: 8 Ca 429/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente des Klägers.

2

Der 1952 geborene Kläger war vom 01. November 1986 bis zum 31. März 2012 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und danach bei dieser selbst beschäftigt (Arbeitsverträge vom 18. November 1986 und vom 17. August 1993, Bl. 6 ff. d. A.). Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 60. Am 12. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 9 d. A.), demzufolge der Kläger in der Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2012 im Blockmodell arbeitete. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres schied er vorzeitig aus und erhält seitdem eine ungekürzte gesetzliche Altersrente.

3

Die Beklagte wurde als Einrichtung der D.-Gewerkschaft zunächst am 30. Dezember 1952 unter dem Namen "B. e. V..", nach Namensänderung in "D. e.V." dann am 10. Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragen. Am 06. September 2001 wurde die Beklagte nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung über eine formwechselnde Umwandlung des Vereins in eine GmbH als "D. GmbH" ins Handelsregister eingetragen (Gesellschaftsvertrag Bl. 137 ff. d. A.). Die Beklagte ist seit ihrer Eintragung ins Handelsregister Tochtergesellschaft der E. Stiftung (Stiftungssatzung Bl. 169 ff. d. A.), die am 05. Oktober 2001 vom Senat der Freien Hansestadt Hamburg genehmigt wurde.

4

Nachdem das Versorgungswerk der Beklagten zum 15. April 1985 zunächst geschlossen worden war, wurde dem Kläger bei seiner Einstellung arbeitsvertraglich keine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001 (Bl. 11 d. A.) wurde den Neueintritten (Eintritt ab 15. April 1985) eine erstmalige Versorgungszusage auf der Grundlage der Leistungsrichtlinien 1999 erteilt, wobei die Betriebszugehörigkeit ab Diensteintritt Berücksichtigung finden sollte.

5

Die Leistungsrichtlinien 1999 (Bl. 12 ff. d. A.) enthalten folgende hier relevante Regelungen:

6

"§ 5 - Feste Altersgrenze

7

Feste Altersgrenze für Männer und Frauen ist die Vollendung des 65. Lebensjahres.

8

§ 8 - Höhe des Ruhegehaltes

9

1. …

10

c) Wird das Ruhegehalt als vorzeitige Altersrente beansprucht, vermindert sich der nach Absatz a - ggf. in Verbindung mit Absatz b und § 20 - ermittelte Betrag während der gesamten Dauer des Anspruchs um 0,5 % für jeden Kalendermonat, um den der Erwerb des Anspruchs auf das Ruhegehalt (§ 3 Ziffer 2) vor dem Kalendermonat liegt, in dem die fest Altersgrenze erreicht wird.

11

§ 10 - Anrechenbare Dienstzeit, rentenfähige Dienstjahre

12

1. a) Anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, in der der Versorgungsanwärter in ununterbrochener Folge bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (§§ 6, 7) in einem Arbeits- oder betrieblichen Berufsausbildungsverhältnis zur D. gestanden hat. Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen über die Anrechnung von Dienstzeiten bei der betrieblichen Altersversorgung sind zu beachten."

13

Die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vom 23. Januar 2001 wurde von der Beklagten zunächst zum 31. Dezember 2002 gekündigt mit der Folge, dass nach dem 01. Januar 2003 eingetretene Mitarbeiter keine Versorgungszusage mehr erhielten.

14

Mit Schreiben des damaligen Geschäftsführers der Beklagten vom 30. Mai 2005 (Bl. 58 ff. d. A.), gerichtet an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats der Beklagten, wurde die Betriebsvereinbarung erneut zum 31. August 2005 gekündigt. Die Beklagte wies dabei auf den Rückgang der Umsätze aus Teilnehmergebühren und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln von 232,5 Millionen EUR für das Jahr 2002 auf 192,2 Millionen EUR für das Jahr 2003 und 147,7 Millionen EUR für das Jahr 2004 hin. Diese zweite Kündigung vom 30. Mai 2005 hatte das "Einfrieren" der bis zum 31. August 2005 erworbenen Anwartschaften auf betriebliches Altersruhegeld aller aktiven Begünstigten zum Ziel.

15

Die Beklagte hatte bereits das Jahr 2002 mit einem negativen Jahresergebnis in Höhe von 14,32 Millionen EUR abgeschlossen, wodurch das Eigenkapital auf 15,86 Millionen EUR abgeschmolzen war. Im Jahr 2003 wurde ein negatives Jahresergebnis in Höhe von 9,76 Millionen EUR erwirtschaftet, wodurch das Eigenkapital auf 6,11 EUR Millionen absank. Das negative Jahresergebnis 2004 betrug 4,13 Millionen EUR, wodurch das Eigenkapital auf 1,97 Millionen EUR zurückging. Auf die von der Beklagten vorgelegten Bilanzen zum 31. Dezember 2002, 31. Dezember 2003 und zum 31. Dezember 2004 nebst Lagebericht (Bl. 81 ff. d. A.) wird im Einzelnen Bezug genommen.

16

Die Beklagte hatte auf die angespannte finanzielle Situation mit verschiedenen Einsparmaßnahmen reagiert. Der Personalbestand der Beklagten war im Jahr 2002 um 750 Mitarbeiter, im Jahr 2003 um 563 Mitarbeiter, im Jahr 2004 um 404 Mitarbeiter und im Jahr 2005 um 361 Mitarbeiter auf 1.019 Mitarbeiter reduziert worden. Neue Mitarbeiter wurden seit dem 01. Januar 2005 auf der Grundlage einer neu eingeführten Gehaltstabelle eingestellt, die gegenüber den alten Gehaltsgruppen eine Verringerung der Vergütungshöhe um 26 % bedeutete.

17

Das Geschäftsjahr 2005 konnte mit einem Jahresüberschuss von 1,6 Millionen EUR abgeschlossen werden. Auf die von der Beklagten vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2005 (Bl. 106 ff. d. A.) wird im Einzelnen Bezug genommen. Die Kündigung der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vom 23. Januar 2001 führte zu einer Auflösung von Rückstellungen in Höhe von 3,4 Millionen EUR. Positiv auf das Jahresergebnis wirkten sich außerdem eine Mietzahlungsrückerstattung der E.Stiftung in Höhe von 439.500,00 EUR sowie außerordentliche Erträge aus Zuschreibung zu Finanzanlagen in Höhe von 1,2 Millionen Euro aus.

18

Im Hinblick auf eine arbeitsvertraglich zugesagte betriebliche Altersversorgung der leitenden Angestellten kam es nicht zu einseitigen Kürzungen. Die für die leitenden Angestellten geltenden Leistungsrichtlinien 1996 und 2002 enthalten jedoch ein gehaltsabhängiges Bausteinsystem, das vom erzielten Arbeitsverdienst - mit auch ergebnisabhängiger Vergütung - ausgeht. Ab dem 01. Januar 2005 erhielten neu eingestellte leitende Angestellte zudem keine vertraglichen Versorgungszusagen mehr.

19

In zeitlichem Zusammenhang mit den Einsparmaßnahmen erhielt der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten nach seinem Wechsel in den Vorstand der E-Stiftung dort eine Bonuszahlung für sein 40 jähriges Dienstjubiläum in Höhe von 40.000,00 EUR.

20

Jedenfalls im Jahr 2011 kam es zu Gewinnabführungen an die E.Stiftung.

21

Mit Schreiben vom 10. August 2006 (Bl. 47 ff. d. A.) hatte der Kläger eine Berechnung seiner Betriebsrente mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren iHv. 114,73 EUR monatlich erhalten. Bei Zugrundelegung eines Durchschnittsgehalts iHv. 1.231,86 EUR wurde ausgehend von einer Rente iHv. 184,78 EUR gemäß Unverfallbarkeitsquotient 62,09 % hiervon in Folge der Kündigung der Betriebsvereinbarung eine Altersrente iHv. letztlich 114,73 EUR errechnet.

22

Seit dem 01. April 2012 zahlt die Beklagte dem Kläger eine monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von 80,31 EUR. Wegen Abrufs der Rente 60 Monate vor Erreichen der festen Altersgrenze geht die Beklagte zunächst von einer Kürzung der Rente iHv. 184,78 EUR um 30 % auf 129,35 EUR aus und legt der Berechnung wegen der Kündigung der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung zum 31. August 2005 in Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG einen Quotienten von 62,09 % zugrunde. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Schreiben der M. Deutschland GmbH vom 20. August 2012 (Bl. 33 ff. d. A.) verwiesen.

23

Mit seiner am 04. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die zweifache Kürzung seiner betrieblichen Altersrente und begehrt eine Nachzahlung für die Monate April 2012 bis Januar 2013 iHv. 1.044,70 EUR (104,47 EUR Differenz monatlich X 10), künftige Zahlung der Rente iHv. 184,78 EUR sowie die Berechnung der Rente unter Verwendung eines Quotienten von 1,0.

24

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Mai 2014, Az.: 8 Ca 429/13 (Bl. 201 ff. d. A.), Bezug genommen.

25

Der Kläger hat beantragt,

26

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.044,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

27

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger am dem 01. Februar 2013 eine monatliche Altersrente in Höhe von 184,78 EUR zu zahlen,

28

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine ungekürzte Altersrente unter Beachtung eines Quotienten von 1,0 zu zahlen.

29

Die Beklagte hat beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Mit seinem Urteil vom 06. Mai 2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

32

In Bezug auf den Antrag zu 2 hat es ausgeführt, dass ein Rechtsschutzinteresse nur insoweit bestehe, als der Antrag über die Zahlung von 80,31 EUR monatlicher Altersrente hinausgehe. Der Antrag sei unzulässig, soweit der Anspruch auf monatliche Altersrente in Höhe von unstreitig zu zahlenden 80,31 EUR betroffen sei. Im Übrigen sei die Klage zulässig. Wegen der Möglichkeit der Veränderung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 16 BetrAVG habe der Kläger insbesondere ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Berechnungsgrundlagen seines Anspruchs iSd. Antrags zu 3.

33

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte sei zu den beiden von ihr vorgenommenen - unstreitig richtig berechneten - Kürzungen berechtigt gewesen. Die Beklagte sei zunächst berechtigt gewesen, die Rente gem. § 8 Abs. 1 c der Leistungsrichtlinien um 0,5 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme zu kürzen. Die Regelung verstoße nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 1 AGG. Ein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung, im Ergebnis eine Besserstellung des betroffenen Schwerbehinderten, bestehe nicht. Die Festlegung der Altersgrenze auf 65 stelle keine "weniger günstige Behandlung" dar, sondern sei von der Privatautonomie bzw. der Vertragsfreiheit der Betriebspartner erfasst.

34

Aufgrund der Kündigung der Betriebsvereinbarung sei die Beklagte auch berechtigt, bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nur die bis zum 31. August 2005 absolvierte Betriebszugehörigkeit und damit einen Quotienten von 62,09 % zugrunde zu legen. Der mit der Kündigung verbundene Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Es habe nicht nur eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung gedroht, sondern bereits eine Insolvenz der Beklagten im Raum gestanden. Triftige Gründe für den Eingriff hätten daher vorgelegen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt der Jahresbilanzen für die Jahre 2002 bis 2005, die der Kläger nicht konkret in Frage gestellt habe. Der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kündigung der Betriebsvereinbarung stehe nicht entgegen, dass in die vertraglich vereinbarten Versorgungszusagen gegenüber den leitenden Angestellten nicht eingriffen worden sei. Auch die Auszahlung einer Jubiläumsgratifikation in Höhe von 40.000,00 EUR an den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten durch die Stiftung führe angesichts der niedrigen Höhe der Zahlung nicht zu einer anderen Wertung. Die Beklagte müsse sich auch nicht die möglicherweise günstigere wirtschaftliche Lage der E.Stiftung zurechnen lassen. Die Voraussetzungen nach der - inzwischen aufgegebenen - Rechtsprechung des BAG zum Berechnungsdurchgriff in Form einer verdichteten Konzernverbindung und der Verwirklichung konzerntypischer Gefahren lägen nicht vor. Insbesondere hätte unstreitig in den Jahren 2002 bis 2005 mangels Gewinnerwirtschaftung keine Gewinnabführung an die 2001 entstandene Stiftung stattgefunden. Die Behauptung des Klägers, die Stiftung müsse Verluste der Beklagten bis zur Höhe von 15 Millionen Euro jährlich ausgleichen sei „ins Blaue hinein“ erfolgt.

35

Das Urteil ist dem Kläger am 09. Mai 2014 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 10. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese durch am 09. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.

36

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend:

37

§ 8 Abs. 1 c der Leistungsrichtlinien 1999 verstoße gegen das Benachteiligungsverbot gem. §§ 7 Abs. 1 iVm. 1 AGG. Zwar sehe § 5 der Leistungsrichtlinien vor, mit 63 Jahren in den Ruhestand zu gehen, die Richtlinie mache dann jedoch die Vollendung des 65. Lebensjahres zur Voraussetzung für eine ungekürzte Rente. Die besondere Benachteiligung schwerbehinderter Menschen werde dabei nicht berücksichtigt. Wegen des schnelleren Verbrauchs seiner Arbeitskräfte habe der schwerbehinderte Mensch etwa Anspruch auf den zusätzlichen Erholungsurlaub von 5 Tagen nach § 125 SGB IX. Der schnellere Verbrauch der Arbeitskräfte müsse auch im vorliegenden Fall dadurch berücksichtigt werden, dass eine abschlagsfreie betriebliche Rente vor Erreichen des 65. Lebensjahres ermöglicht werde. Dies sei keine Bevorzugung schwerbehinderter Menschen, sondern nur der Ausgleich von Nachteilen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der frühere Renteneintritt wegen der im Durchschnitt geringeren Lebenserwartung schwerbehinderter Menschen gerade nicht zu einer voraussichtlich längeren Rentenbezugszeit führe.

38

Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, die Betriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001 zu kündigen. Der behauptete triftige Grund für eine Kündigung sei offenbar dadurch entstanden, dass die Beklagte Vermögen übertragen habe und seitdem von der Stiftung beherrscht werde. Die Beklagte sei 2001, Handelsregistereintragung 06. September 2001, als wirtschaftlich solides Unternehmen aus der Umwandlung hervorgegangen. Sie habe im Herbst 2001 die am 05. Oktober 2001 genehmigte E.Stiftung gestiftet. In diesem Zuge habe sie ihr Vermögen einschließlich Immobilien auf die Stiftung übertragen und sei deren hundertprozentige Tochter geworden. Sie müsse Gewinne an diese abführen und Miete an sie zahlen. Das Vermögen der Beklagten habe sich vermindert und sogleich seien bisher nicht bestehende Mietverbindlichkeiten begründet worden. Der Fehlbetrag von 14,3 Millionen sei dann im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Beteiligungsgesellschaft und Wertpapierspekulationen entstanden.

39

Die Beklagte müsse sich jedenfalls die günstige wirtschaftliche Lage der Stiftung im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen. Die Beklagte führe laufend Gewinne an die Stiftung iHv. mindestens 2.000.000,00 jährlich ab, was sie bereits 2005 getan habe. Die Beklagte habe sich verpflichten müssen, mindestens 50 % der erzielten Gewinne abzuführen. Er behaupte, dass der Gewinnabführung ein Gewinn- und Beherrschungsvertrag zu Grunde liege. Die Leitungsmacht über die Beklagte sei in den Jahren 2002 bis 2005 ausschließlich von der Stiftung ausgeübt worden, die insbesondere Entscheidungen zum Personalabbau und die Kündigung der Betriebsvereinbarung vorgegeben habe.

40

Die Kündigung sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Versorgungszusagen gegenüber leitenden Angestellten nicht mittels Änderungskündigungen gekürzt worden seien. Auch der Wechsel des Geschäftsführers der Beklagten in den Vorstand der Stiftung spreche gegen die Verhältnismäßigkeit der Kürzung. Es sei offensichtlich möglich gewesen, bestimmte Personen aus der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Beklagten herauszunehmen und der reichen Muttergesellschaft zuzuordnen. Die Zahlung der 40.000,00 EUR in der Krise an den ehemaligen Geschäftsführer sei ein Beleg dafür, dass die Stiftung beliebig Mitarbeiter Kürzungsmaßnahmen unterworfen habe oder sie davon verschont habe.

41

Der Kläger beantragt,

42

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Mai 2014, Az.: 8 Ca 429/13, abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu entscheiden.

43

Er stellt dabei den in erster Instanz gestellten Antrag zu 2 wie folgt klar:

44

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01. Februar 2013 zusätzlich zu der unstreitig geschuldeten Betriebsrente in Höhe von 80,31 EUR weitere 104,47 EUR, mithin insgesamt 184,78 EUR zu zahlen.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 09. September 2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 270 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt:

48

Es sei zu berücksichtigen, dass es zur vorgezogenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente nur aufgrund einer freien Entscheidung des Arbeitnehmers kommen könne. Eine vorzeitige Altersrente sei nicht nur für schwerbehinderte Menschen möglich, sondern könne auch bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit sowie für besonders langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt werden. Schon daraus ergebe sich, dass keine Diskriminierung oder weniger günstige Behandlung schwerbehinderter Menschen vorliege. Der Gesetzgeber selbst nehme bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme in der Regel eine Rentenkürzung vor.

49

Sie habe lediglich im Jahr 2011 Gewinne an die Stiftung abgeführt. Sie habe Vermögenswerte im Jahr 2000 nicht der Fusion mit anderen Gewerkschaften opfern wollen.

50

Ein Berechnungsdurchgriff auf die Stiftung komme mangels missbräuchlicher Schädigung des Gesellschaftsvermögens oder aufgrund eines Vertrauenstatbestands nicht in Betracht. Die Beklagte sei eine eigenständige Gesellschaft, deren Geschäftsführung und Gesellschafter gemäß der Satzung die Gesellschaft eigenverantwortlich führten. Einschlägige Entscheidungen und die Personalpolitik würden nicht von der Stiftung vorgegeben.

51

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

52

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.

B.

53

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu 2 in der in zweiter Instanz gestellten Form. Der Kläger hat insoweit im Antrag zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil des Zahlungsantrags eine unstreitige Forderung betrifft (vgl. zur Antragstellung: BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - juris). Die Klage ist allerdings unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte berechtigt war, die betriebliche Altersrente sowohl wegen vorzeitiger Inanspruchnahme als auch wegen der mit Wirkung zum 31. August 2005 ausgesprochenen Kündigung der Betriebsvereinbarung zu kürzen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf über 80,31 EUR monatlich hinausgehende rückständige oder künftige Rentenzahlungen aus der Betriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001. Wegen der Kündigung der Betriebsvereinbarung hat die Beklagte damit auch der Berechnung der betrieblichen Altersrente berechtigterweise lediglich einen Quotienten von 62,09 % zu Grunde gelegt.

54

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

I.

55

Die Beklagte hat die dem Kläger nach der Betriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001 iVm. mit §§ 1,2 der Leistungsrichtlinien 1999 zustehende Altersrente zunächst berechtigterweise in Anwendung des § 8 Abs. 1 c) der Leistungsrichtlinien 1999 um 0,5 % pro vorgezogenem Monat = um 60 Monate x 0,5 % = 30 % gekürzt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die Leistungsrichtlinien nicht gegen das Benachteiligungsverbot gem. §§ 7 Abs. 1 iVm. 1 AGG, in dem sie die Vollendung des 65. Lebensjahres zur Voraussetzung für eine ungekürzte Rente machen.

56

1. Im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls besteht in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit nicht bis zum Zeitpunkt der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des der Versorgungszusage zugrunde liegenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Dem ersten Gedanken wird dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der in der Versorgungszusage bestimmten festen Altersgrenze zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann zB. durch einen versicherungsmathematischer Abschlag in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden (vgl. BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 24 ff, juris.). Zum Ausgleich für diese zweite Verschiebung stellen versicherungsmathematische Abschläge in der Größenordnung von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme eine angemessene Reaktion auf den auszugleichenden Eingriff in das Äquivalenzverhältnis dar. Dabei werden nicht nur die längere Rentenlaufzeit bei Inanspruchnahme des § 6 BetrAVG, sondern auch die dort entstehenden Zinsverluste und die höhere Erlebenswahrscheinlichkeit eines Versorgungsfalles ausgeglichen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - Rn. 30, juris). Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der frühere Renteneintritt wegen der im Durchschnitt geringeren Lebenserwartung schwerbehinderter Menschen gerade nicht zu einem voraussichtlich längeren Rentenbezugszeit führe, ist darauf zu verweisen, dass eine zeitlich frühere Inanspruchnahme der Rente vorliegt und diese jedenfalls zu Zinsverlusten bei der Beklagten führt.

57

2. § 8 Abs. 1 c) der Leistungsrichtlinien stellt keine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung im Sinne der §§ 1, 7 AGG dar. Der Kläger ist weder unmittelbar noch mittelbar wegen Schwerbehinderung benachteiligt.

58

a) Die Regelung knüpft nicht unmittelbar an die Behinderteneigenschaft, sondern an die Beanspruchung einer vorzeitigen Altersrente an. Darin liegt keine unmittelbare Benachteiligung. Die vorzeitige Altersrente setzt gem. § 6 Abs. 2 der Leistungsrichtlinien die Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe voraus, die lediglich unter anderem in einer vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente wegen Schwerbehinderung bestehen kann.

59

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 S. 1 AGG). Anspruch auf vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente haben nicht nur Schwerbehinderte, § 236a SGB VI. Altersrente können vielmehr auch langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen, § 236 SGB VI, ebenso arbeitslose Arbeitnehmer und solche in Altersteilzeit unter den Voraussetzungen des § 237 SGB VI, Frauen unter den Voraussetzungen des § 237a SGB VI, ferner langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, § 238 SGB VI (vgl. BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 8, juris). Da die Regelung in § 8 Abs. 1 c) der Leistungsrichtlinien weder ausdrücklich an die Behinderung des Arbeitnehmers anknüpft noch ausschließlich behinderte Menschen betrifft oder in untrennbarem Zusammenhang mit einer Behinderung steht, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung damit aus.

60

b) Auch eine mittelbare Benachteiligung des Klägers liegt nicht vor.

61

Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen. Eine mittelbare Diskriminierung kann daher nur vorliegen, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, juris).

62

Vorliegend ist weder von dem Kläger aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass ein typischerweise behinderte Menschen treffender Nachteil gegeben ist. Dem Kläger wird nach den Leistungsrichtlinien wie allen anderen (nichtbehinderten) Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgezogene Altersrente beanspruchen, diese gekürzt. Er wird mithin nicht ungünstiger als andere Arbeitnehmer behandelt. Vielmehr begehrt er eine Bevorzugung gegenüber nichtbehinderten Menschen, die wie er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch nehmen würden (LAG Nürnberg 14. November 2013 - 8 Sa 334/13 - Rn. 86, juris). Mit den Arbeitnehmern, die keine vorgezogene Altersrente beanspruchen, ist der Kläger wiederum grundsätzlich nicht vergleichbar. Er beansprucht gerade eher als diese eine Leistung.

63

Eine weniger günstige Behandlung ergibt sich auch nicht im Zusammenhang damit, dass der Gesetzgeber in der Sozialversicherung eine Bevorzugung von Schwerbehinderten aufgrund ihrer behinderungsbedingten Nachteile durch geringere Kürzungstatbestände vorgesehen hat (§ 236 a SGB VI). Dies verpflichtet den privaten Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht, diese Bevorzugung ebenfalls in seinen Regelungen nachzuvollziehen (vgl. LAG Nürnberg 14. November 2013 - 8 Sa 334/13 - Rn. 86; LAG Rheinland-Pfalz vom 29. August 2008 - 9 Sa 266/08 - Rn. 47 ff. ; LAG Köln vom 19. Juli 2010 - 2 Sa 249/10 - Rn. 17, jeweils juris). Entgegen der Auffassung des Klägers muss ein etwaiger schnellerer Verbrauch der Arbeitskräfte schwerbehinderter Menschen nicht dadurch berücksichtigt werden, dass auch eine abschlagsfreie betriebliche Rente vor Erreichen des 65. Lebensjahres ermöglicht wird. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, behinderungsbedingte Nachteile in einer besonderen Form auszugleichen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente wegen Schwerbehinderung eröffnet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, parallel dazu ebenfalls eine ungekürzte Rente zu gewähren und in entsprechender Weise behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Er darf lediglich den behinderten Arbeitnehmer nicht gegenüber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern benachteiligen.

64

c) Anders als in der Entscheidung des EuGH vom 06. Dezember 2012 (- C-152/11 - [Odar], juris) ist vorliegend die Leistung für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht immer niedriger als für einen nichtbehinderten Arbeitnehmer. Die Kürzung der Rente erfolgt hier nicht aufgrund der bloßen Möglichkeit vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente. Der Arbeitnehmer hat also die Wahl die vorgezogene Altersrente geltend zu machen und befindet sich bei Inanspruchnahme dieser Rente dann wegen des zeitlich früheren Bezugs der Rente nicht mehr in einer vergleichbaren Lage mit Arbeitnehmern, die erst ab dem 65. Lebensjahr eine Rente erhalten.

II.

65

Die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001 hat auch zu Lasten des Klägers derart gewirkt, dass es für ihn seit dem 01. September 2005 weder eine weitere dienstzeitabhängige Steigerung seiner Versorgungsanwartschaft noch eine Steigerung in der Gehaltsentwicklung gegeben hat. Die Kündigung der Beklagten hatte damit die von ihr beabsichtigte Wirkung.

66

1. Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Den Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer, ist über eine Begrenzung der Kündigungswirkungen Rechnung zu tragen. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung ist von der Frage der Rechtsfolgen der Kündigung zu trennen (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - Rn. 22, juris).

67

2. Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51, juris).

68

3. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung einen verhältnismäßigen Eingriff in die erdiente Dynamik (zweite Stufe des Besitzstandes) und in die zukünftigen Steigerungsbeträge (dritte Stufe des Besitzstandes) bewirkt.

69

a) Die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001 war ausdrücklich darauf gerichtet, dass es für die Arbeitnehmer der Beklagten ab dem 01. September 2005 keine weiteren Steigerungen der Anwartschaften geben sollte und zwar weder durch den Faktor "weitere Gehaltsentwicklung" noch durch den Faktor "weitere Dienstzeit".

70

Ob der Kläger überhaupt Ansprüche geltend macht, die nicht nur die "weitere Dienstzeit", sondern auch die "weitere Gehaltsentwicklung" betreffen, kann hier dahin stehen. Da es triftige Gründe für die Eingriffe gibt und diese sich auch als verhältnismäßig darstellen, hat die Kündigung jedenfalls dazu geführt, dass es seit dem 01. September 2005 weder eine weitere dienstzeitabhängige Steigerung der Versorgungsanwartschaft - dritte Stufe - noch eine Steigerung in der Gehaltsentwicklung - zweite Stufe - gegeben hat. Die Kündigung der Beklagten hatte die von ihr beabsichtigte Wirkung.

71

b) Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die zweite und dritte Stufe rechtfertigt, lag in Bezug auf die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung vom 30. Mai 2005 vor.

72

Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Dabei können die zu § 16 BetrAVG entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen. Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, also um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 37, juris).

73

(1) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Substanzgefährdung der Beklagten jedenfalls drohte.

74

Die Vermögenssituation der Beklagten verschlechterte sich seit dem Jahr 2002 zunehmend. Es gab ein negatives Jahresergebnis in Höhe von 14,32 Millionen EUR für das Jahr 2002, 9,76 Millionen EUR für das Jahr 2003 und 4,13 Millionen EUR für das Jahr 2004. Das Eigenkapital der Beklagten betrug 15,86 Millionen EUR in der Bilanz für das Jahr 2002 und schrumpfte entsprechend den negativen Jahresergebnissen auf 6,11 Millionen in der Bilanz für Jahr 2003 und 1,97 Millionen EUR für das Jahr 2004. Die entstandenen Verluste konnten damit durch das sich stetig verringernde Eigenkapital zwar noch aufgefangen werden, so dass keine Insolvenz eintrat. Unternehmenserträge und Wertzuwächse, die es erlaubt hätten, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks zu erwirtschaften, standen bei dieser wirtschaftlichen Lage aber nicht zur Verfügung. Im Jahr 2005 hat, wie das Arbeitsgericht weiter festgestellt hat, die Kündigung der Betriebsvereinbarung und das "Einfrieren" auf die bis zum Datum des Wirksamwerdens der Kündigung am 31. August 2005 erworbenen Anwartschaften eine Auflösung von Rückstellung in Höhe von 3,4 Millionen ermöglicht. Zusammen mit Mietzahlungsrückerstattung der E.Stiftung in Höhe von 439.500,00 EUR sowie außerordentlichen und unvorhersehbaren Erträgen aus Zuschreibung zu Finanzanlagen in Höhe von 1,2 Millionen Euro erwirtschaftete die Beklagte 2005 dennoch nur einen Jahresüberschuss von 1,6 Millionen Euro. Auch hier zeigt sich, dass es im Zeitpunkt der Kündigung keine Unternehmenserträge und Wertzuwächse gab, die es erlaubt hätten, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks zu erwirtschaften. Mit solchen Erträgen und Wertzuwächsen war auch nicht zu rechnen.

75

(2) Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Beklagte 2001 als wirtschaftlich solides Unternehmen aus der Umwandlung hervorgegangen ist. Für die Frage, ob der Beklagten eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden kann, ist auf ihre wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Kündigung im Jahr 2005 abzustellen. Entscheidend ist, dass seit dem Jahr 2002 ein dramatischer Rückgang der Umsätze aus Teilnehmergebühren und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln zu verzeichnen war und hierdurch Jahresfehlbeträge entstanden. Trotz der von dem Kläger beanstandeten Übertragung des Vermögens der Beklagten einschließlich Immobilien auf die Stiftung und einer neu begründeten Pflicht zur Mietzahlung, wies die Bilanz für das Jahr 2002 noch ein Eigenkapital von 15,86 Millionen EUR bei einem Jahresfehlbetrag von 14,3 Millionen EUR aus. Dieses Eigenkapital wurde bis zum Jahr 2005 durch das stetig negative Jahresergebnis immer weiter aufgezehrt. Soweit der Kläger moniert, dass die Vermögensübertragung auf die Stiftung zu einer schlechteren wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hat, ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, Immobilienvermögen zu halten, um dann die Kosten des Versorgungswerks unverändert damit zu bestreiten.

76

c) Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung auch verhältnismäßig.

77

Der Arbeitgeber hat darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Es sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42, juris).

78

(1) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Eingriffe unverhältnismäßig seien, weil die Versorgungszusagen gegenüber leitenden Angestellten nicht mittels Änderungskündigungen gekürzt worden seien.

79

Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die leitenden Angestellten schon im Hinblick auf die auch vom Betriebsergebnis abhängige Vergütung Gehaltseinbußen hinzunehmen hatten, die sich auch auf die späteren Betriebsrentenansprüche auswirken und die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die erheblichen, mit dem Ausspruch von Änderungskündigungen einhergehenden (Prozess-)Risiken auf sich zu nehmen.

80

Die Eingriffe in die Versorgungszusagen stellen sich im Hinblick auf die Senkung von Personalkosten als Teil eines nachvollziehbaren Gesamtkonzepts dar. Die Beklagte hat seit dem Jahr 2002 erheblich Personal abgebaut. Neu eingestellte Mitarbeiter (auch neu eingestellte leitende Mitarbeiter) erhielten keinerlei Versorgungszusagen und wurden niedriger bezahlt. Die leitenden Angestellten waren faktisch über eine auch vom Betriebsergebnis abhängige Vergütung und damit auch mit ihrer Betriebsrente an einer Kosteneinsparung beteiligt. In dieser Situation war die Beklagte nicht verpflichtet neben der Kündigung der Kollektivvereinbarung zur Altersversorgung auch individualrechtlich Kündigungen gegenüber den leitenden Angestellten mit dem damit verbundenen Prozessrisiko auszusprechen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Bestandsschutz des Individualarbeitsvertrages erheblich stärker ausgestaltet hat als den von Betriebsvereinbarungen in nicht mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - Rn. 31, juris).

81

(2) Auch der Wechsel des Geschäftsführers der Beklagten in den Vorstand der Stiftung führt nicht dazu, dass die Kürzung der Altersversorgung sich als unverhältnismäßig darstellt. Der Wechsel einer einzigen Person auf Leitungsebene stellt nicht das Gesamtkonzept zur Kosteneinsparung in Frage. Es wurden nicht beliebig Mitarbeiter Kürzungsmaßnahmen unterworfen oder davon verschont. Daran ändert auch die Zahlung der 40.000,00 EUR an diesen ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten nichts. Die Zahlung ist zudem gerade nicht durch die Beklagte erfolgt.

82

d) Der Kündigung vom 30. Mai 2005 ist auch nicht deswegen die beabsichtigte Wirkung zu versagen, weil die Beklagte sich eine wirtschaftlich günstige Lage der Stiftung zurechnen lassen müsste.

83

Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff unter Hinweis auf die Rechtsprechungsänderung des BGH mit Entscheidung vom 16. Juli 2007 - II ZR 3 /04 - juris) setzt nach § 826 BGB nicht nur nicht gerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus.

84

Eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne der Existenzvernichtungshaftung wurde vom Kläger nicht dargelegt.

85

Eine Übertragung des Vermögens der Beklagten einschließlich Immobilien auf die Stiftung sowie eine neu begründete Verpflichtung zur Mietzahlung stellen sich nicht als sittenwidriger Entzug des Vermögens dar. Die Bilanz der Beklagten für das Jahr 2002 wies trotz eines Jahresfehlbetrags von 14,3 Millionen Euro ein Eigenkapital von 15,86 Millionen Euro aus. Seit dem Jahr 2002 hat dann ein dramatischer Rückgang der Umsätze aus Teilnehmergebühren und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln zu stetigen Jahresfehlbeträgen und einer Aufzehrung des Eigenkapitals geführt. Dieser Rückgang der Umsätze hat nichts mit der Stiftung zu tun. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, hat in den Jahren 2002 bis 2005 gar keine Gewinnerwirtschaftung stattgefunden, die zu einer Gewinnabführungen an die 2001 erst gegründete E.Stiftung hätte führen können. Ob es in der Folgezeit zu einer Gewinnabführung gekommen ist, ist für die Wirkungen der Kündigung nicht maßgeblich.

86

Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Stiftung, Verluste der Beklagten auszugleichen und eine Steigerung der Versorgungsanwartschaften sicherzustellen, liegen nicht vor. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Stiftung müsse Verluste der Beklagten bis zur Höhe von 15 Millionen Euro jährlich ausgleichen, ist lediglich "ins Blaue hinein" erfolgt.

C.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

88

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 10/12/2013 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 1357/10 - wird zurückgewiesen.
published on 25/06/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 - 11 Sa 1410/10 - aufgehoben.
published on 15/01/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2009 - 14/3 Sa 1401/08 - aufgehoben.
published on 15/01/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. September 2010 - 17 Sa 58/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni – Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110.

Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.

(3) (weggefallen)

(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

a)
15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder
b)
die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
aa)
für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und
bb)
für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder
cc)
die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,
angerechnet werden.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.