Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2013 - 6 Sa 417/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. August 2013 - Az.: 7 Ca 707/13 - teilweise abgeändert und insgesamt der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und um einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin.
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Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin in Vollzeit zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.011,00 Euro beschäftigt.
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Zum 01. Mai 2012 wurde die Beklagte zu 2) alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 1), die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden in ihrem Unternehmen für Haushalts-Direktwerbung beschäftigte. Anlässlich der Übernahme der Geschäftsanteile durch die Beklagte zu 2) wurde das Inventar der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) aufgenommen und katalogisiert. Am 18. März 2013 fasste die Beklagte zu 2) als alleinige Gesellschafterin den Beschluss, die Beklagte zu 1) zum 31. Mai 2013 stillzulegen. In der Folgen wurde - mit Ausnahme der Tochter der früheren Inhaberin der Beklagten zu 1), welche nach Abschluss der Abwicklungsarbeiten in ein anderes Unternehmen wechseln wollte - die Arbeitsverhältnisse sämtlicher 18 Mitarbeiter im betroffenen Verwaltungs- und Transportbereich nach Maßgabe der individuellen Kündigungsfristen gekündigt, soweit sie nicht ohnehin wegen Befristungsablauf oder Eigenkündigung ausschieden. Auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin kündigte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 25. März 2013 zum 30. September 2013. Die Beklagte zu 1) führte ihren Betrieb über den 31. Mai 2013 hinaus, jedenfalls bis zum 15. Juli 2013. Die Klägerin war ab 15. Juli 2013 freigestellt.
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Die Klägerin hat am 10. April 2013 bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein Kündigungsschutzklage unterschiedslos gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) erhoben und zugleich Weiterbeschäftigung verlangt.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung sei unwirksam. Nach ihrer Kenntnis sei der Betrieb im September 2012 von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen, mangels Information könne sie den Zeitpunkt des Übergangs nur schätzen. Seit ca. September 2012 würden ihre Gehaltsabrechnungen durch die Beklagte zu 2) erstellt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es liege ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vor und verschiedene Indizien behauptet (Übergang von drei Arbeitsverhältnissen, Weitergabe von Verteilerwagen und von Forderungen, Beibehaltung des Namens). Weiter hat sie mit Schriftsatz vom 07. Juni 2013 vorgetragen, der beklagtenseitige Vortrag, dass die Beklagte zu 1) zum 31. Mai 2013 geschlossen werde, entspreche nicht den Tatsachen, nachdem diese noch weiter fortbestehe und die Werbung noch am Firmengebäude sei.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 25. März 2013, zugegangen am 25. März 2013, nicht aufgelöst worden ist,
die beklagte Partei zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Sachbearbeiterin weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung der Beklagten zu 1) sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt, weil sie - nachdem der ursprünglich vorgesehene Stilllegungstermin habe verschoben werden müssen - seit dem 15. Juli 2013 nicht mehr werbend tätig sei. Mitarbeiter, deren individuelle Kündigungsfrist nicht abgelaufen (wie die Klägerin), würden (bezahlt) freigestellt. Mit der Einstellung der betrieblichen Aktivitäten sei auch die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin ersatzlos entfallen, eine Sozialauswahl sei entbehrlich, da alle tätigkeitsbezogen vergleichbaren Mitarbeiter gekündigt worden seien oder anderweitig ausscheiden würden. Auch eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Beklagten haben vorgetragen, ein Betriebsübergang liege nicht vor, da die Beklagte zu 2) den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht identitätswahrend übernommen habe, die Ausführungen der Klägerin seien in jeder Hinsicht unsubstantiiert. Allein der Gesellschafterwechsel begründe keinen Betriebsübergang. Nur der Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1) T E sei bereits seit Mitte 2012 im Verkauf der Beklagten zu 2) tätig, die weiteren von der Beklagten genannten Mitarbeiter seien nicht zur Beklagten zu 2) gewechselt. Buchhaltung und Rechnungen würden vom beauftragten externen Dienstleister V GmbH erledigt. Selbst wenn der Namen der Beklagten zu 1) zunächst erhalten bleiben solle, seien sämtliche geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten zu 1) eingestellt.
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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat der Klage mit Urteil vom 21. August 2013 (Bl. 60 - 76 d. A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hinsichtlich der Beklagten zu 1) stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich der Beklagten zu 2) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht, das den Beklagten einen beantragten Schriftsatznachlass verwehrt hat, im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung der Beklagten zu 1) habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da die Kammer nicht habe feststellen können, dass die die Kündigung erforderlich machenden betrieblichen Umstände zum Kündigungszeitpunkt am 30. September 2010 bereits mit ausreichender Sicherheit festgestanden hätten und die Betriebsstilllegung bereits greifbare Formen angenommen gehabt habe. Es fehle bereits am Sachvortrag zum Tätigkeitsfeld der Beklagten zu 1), insbesondere da die Existenz des nach Angaben der Beklagten von der Stilllegung betroffenen Verwaltungsbereichs nahe lege, dass es noch ein operatives Geschäft gebe; auch habe die Kammer keine Erkenntnisse darüber, ob das Betriebsgelände zwischenzeitlich geschlossen sei oder noch genutzt werde, gleiches gelte für die materiellen Betriebsmittel; schließlich trage die Beklagte nichts zu den Gründen der Verschiebung der Stilllegung vor und habe kein nachvollziehbares Restabwicklungskonzept dargelegt. Da die Kündigung unwirksam sei und die Beklagte zu 1) keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Stilllegung vorgetragen habe, müsse sie die Klägerin weiterbeschäftigen. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen, da die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang substantiiert nicht vorgetragen habe und die Beklagte zu 1) darüber hinaus die Einlassungen der Klägerin jeweils substantiiert und nachvollziehbar widerlegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 63 ff. d. A. Bezug genommen.
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Die Beklagte zu 1) hat gegen das ihr am 25. September 2013 zugestellte Urteil mit am 04. Oktober 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01. Oktober 2013 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 09. Oktober 2013, bei Gericht eingegangen am 10. Oktober 2013, begründet.
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Die Beklagte zu 1) macht mit der Berufungsbegründung (Bl. 91 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend,
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von der Stilllegungsabsicht seien 18 Mitarbeiter aus dem Verwaltungs- und Transportbericht betroffen gewesen (der Bereich Prospektverteilung werde entsprechend der bereits im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erfolgten Mitteilung ebenfalls nicht mehr weiterverfolgt) und die Stilllegung sei nach einer geringfügigen Verschiebung zum 15. Juli 2013 erfolgt, spätestens seit diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr werbend tätig und kein einziger Arbeitnehmer sei mehr aktiv beschäftigt worden. Dieser Vortrag sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, da die Klägerin sich hauptsächlich auf einen Betriebsübergang berufen habe und nach der Klageerwiderung der Beklagten - auch nicht im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht - die Ausführungen zur Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht bestritten und keinen einzigen Mitarbeiter habe nennen können, der noch weiterarbeite. Das Arbeitsgericht habe daher in nicht nachvollziehbarer Weise gegen die Verpflichtungen aus § 56 Abs. 1 Nr.1 ArbGG und § 139 ZPO verstoßen und - zurückhaltend ausgedrückt - außerordentlich überraschend entschieden. Erstmals nachdem die Frage der Kammervorsitzenden nach einer gütlichen Einigung in Form einer nach ihrer Anregung „angesichts der rechtlichen Ausgangssituation“ „kleinen“ Abfindung seitens der Beklagten verneint worden sei, sei die vage Andeutung erfolgt, dass die Kammer noch überprüfen müsse, ob das Vorbringen der Beklagten zu Betriebseinstellung überhaupt ausreiche, ohne dass der erbetene Schriftsatznachlass gewährt worden sei. Ergänzend werde zur Betriebseinstellung nochmals ausgeführt, dass die Räumlichkeiten in der St. I Straße 6 in L zum 30. Juni 2013 geräumt worden seien (was die Klägerin aus eigener Kenntnis im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht nicht bestritten habe). Die GmbH bestehe als „Mantel“ bis zur Abwicklung zunächst mit neuem Sitz in der C-Straße in L fort, wo allerdings keine eigenen Räumlichkeiten, sondern nur ein Briefkasten existiere. Telefon- und Faxanschluss bestehe für die Abwicklungsarbeiten noch fort, seien jedoch auch zum 31. Dezember 2013 gekündigt. Nahezu alle Betriebsmittel (Einrichtungsgegenstände, Akten, Unterlagen etc) seien entsorgt und der gesamte Fuhrpark bis auf die noch zurückzugebenden Leasingfahrzeuge verkauft. Eine nach Ansicht des Arbeitsgerichts darzustellende Auftragsentwicklung habe es unstreitig nicht mehr gegeben. Die Beklagte legt zur Bestätigung ihres Vortrags verschiedene Kündigungen vor, ua. die Kündigung des Mietvertrages zu den Betriebsräumen und der Lagerzelthalle und die Kündigung des Vertrages mit E D GmbH vom 28. März 2013, verschiedene Kündigungen gegenüber Telefonanbietern und Entsorgungsrechnungen. Soweit die Klägerin sich zuletzt auf die noch existierende Internetseite beziehe, sei der ursprünglich mehrere Seiten umfassende Internetauftritt dahingehend geändert worden, dass nunmehr nur noch die Startseite aufgerufen werden könne, auf der sich noch die Telefonnummer befinde, während die weiter enthaltenen Angaben zum Betriebssitz und der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter ersichtlich nicht zutreffend seien.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21. August 2013 - 7 Ca 707/13 - wird, soweit der Klage stattgegeben wurde, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin, der die Berufungsbegründung am 23. Oktober 2013 zugestellt worden ist, trägt nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 08. Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am 09. Dezember 2013, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 158 f. d. A.) vor,
der Internetauftritt der Beklagten sei aktuell noch vorhanden und am 07. November 2013 und letztmals am 30. November 2013 geändert worden. Das spreche gegen eine Aufgabe des Geschäftsbetriebs und beweise, dass die Beklagte noch immer Kunden akquiriere, für die dann Werbung ausgetragen werde.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die zulässige Berufung ist auch in der Sache nicht erfolgreich. Die Klage war auch gegenüber der Beklagten zu 1) abzuweisen.
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I. Die allein von der Beklagten zu 1) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 25. September 2013 mit am 04. Oktober 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01. Oktober 2013 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 09. Oktober 2013, bei Gericht eingegangen am 10. Oktober 2013, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, , § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).
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II. Die Berufung ist auch begründet. Die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 25. März 2013 hat das zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB fristgemäß zum 30. September 2013 beendet. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist steht der Klägerin demgemäß nicht zu. Die Klage ist insgesamt abweisungsreif.
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1. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Kündigungsschutzklage ist zulässig, aber unbegründet.
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1.1. Die Kündigungsschutzklage ist gemäß §§ 4 Satz 1 KSchG, 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Zwar ist eine subjektive Eventualklage grundsätzlich unzulässig (BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - Rn. 28, 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - Rn.27, 23. Februar 2010 - 2 AZR 72 AZR 720/08 - Rn. 35; jeweils zitiert nach juris). Da die Klägerin vorliegend jedoch unterschiedslos Kündigungsschutzklage gegen beide Beklagte erhoben hat und erkennbar jeweils unbedingt Klage erheben wollte, stehen ihre Sachanträge allenfalls in einem objektiven, nicht jedoch in einem subjektiven Eventualverhältnis. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen daher nicht.
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1.2. Die Klage ist in der Sache nicht erfolgreich. Die Beklagte zu 1) hat - spätestens in der Berufungsinstanz - schlüssig vorgetragen, dass betriebsbedingte Gründe die Kündigung vom 25. März 2013 nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG gerechtfertigt haben, ohne dass die Klägerin dem ausreichend entgegen getreten wäre. Da sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind, war die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 1) abzuweisen.
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1.2.1. Die fristgerecht binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage wahrt die Erfordernisse des § 4 Satz 1 KSchG. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand zwischen den Parteien auch ein Arbeitsverhältnis, was Voraussetzung für die Feststellung ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 27 mwN, zitiert nach juris). Zwar hat die bei Klageerhebung noch ohne Beistand befindliche Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, im September 2012 habe ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) stattgefunden, dessen Zeitpunkt sie nur schätzen könne. Dennoch erweist sich die Klage nicht als unschlüssig. Unabhängig davon, dass ein Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zugleich gegen den alten Arbeitgeber und gegen einen mutmaßlichen Betriebserwerber richten kann, wenn der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und unklar ist, ob ein Betriebsübergang vorliegt (BAG 24. Juli 2004 - 2 AZR 215/03 - mwN, zitiert nach juris), hat sich die Klägerin jedenfalls in der Berufungsinstanz - nicht zuletzt angesichts der rechtskräftigen Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 2) - auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr berufen. Spätestens damit steht fest, dass allein die Beklagte zu 1) Arbeitgeberin der Klägerin war.
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1.2.2. Für die Kündigung bestand ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG.
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a) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs. Unter einer Betriebsstilllegung ist die Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen. Sie besteht darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (st. Rspr., vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 47; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 47, jeweils zitiert nach juris). Der Arbeitgeber kann eine Kündigung auch auf die beabsichtigte Stilllegung des Betriebs stützen. Er muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst haben, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Die geplanten Maßnahmen müssen bei Zugang der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen haben (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 47 aaO, 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37 f., zitiert nach juris).
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Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebes wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39, 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30, jeweils zitiert nach juris).
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Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG. Beruft sich der Arbeitgeber auf den betriebsbedingten Kündigungsgrund der Stilllegung, so ist, wenn das Vorliegen eines Stilllegungsentschlusses im Kündigungszeitpunkt bestritten wird, der Arbeitgeber verpflichtet, substantiiert darzulegen, dass und zu welchem Zeitpunkt er diejenigen organisatorischen Maßnahmen, die sich rechtlich als Betriebsstilllegung darstellen, geplant und beschlossen hat. Über diese Entschlussfassung hinaus muss der Arbeitgeber substantiiert vortragen, dass auch die geplanten Maßnahmen selbst im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hatten. Der Umfang der Darlegungslast hängt dabei auch davon ab, wie sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung der Kündigung einlässt. Trägt der gekündigte Arbeitnehmer beispielsweise Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine Stilllegungsentscheidung nicht ernsthaft getroffen war, weil es Veräußerungsverhandlungen gegeben habe, und kommt es zu einer alsbaldigen Wiedereröffnung bzw. nahtlosen Fortsetzung durch einen Betriebserwerber, so trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wiedereröffnung bzw. Veräußerung nicht bereits voraussehbar oder gar geplant war (vgl. insgesamt: BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 Rn. 41 mwN, zitiert nach juris).
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b) Ausgehend hiervon hat die die Beklagte zu 1) schlüssig dargelegt, dass der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin infolge Betriebsstilllegung mit dem 15. Juli 2013 und damit auch bei Ablauf Kündigungsfrist entfallen ist. Die Klägerin ist diesem Vortrag nicht erheblich entgegen getreten.
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aa) Die Beklagte zu 1) hat bereits erstinstanzlich im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht und ergänzend in ihrer Klageerwiderung vom 24. Juni 2013 behauptet, am 18. März 2013 sei die Stilllegung des Betriebes zum 31. Mai 2013 beschlossen worden, wobei der ursprüngliche Stilllegungszeitpunkt letztlich auf den 15. Juli 2013 verschoben worden und sie danach auch nicht mehr werbend tätig sei. Weiter hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, es finde kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) 2 statt, es würden keinerlei Betriebsmittel übertragen, sondern im Rahmen der Stilllegung verkauft und es sei sämtlichen Mitarbeitern unter Einhaltung der individuellen Kündigungsfristen gekündigt worden, soweit nicht in zwei Fällen wegen Befristungsablaufs bzw. in einem Fall wegen Eigenkündigung eine Kündigung ohnehin entbehrlich gewesen sei. Wie die Klägerin seien die Mitarbeiter mit längerer Kündigungsfrist nach dem 15. Juli 2013 freigestellt.
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Die Klägerin, die auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) innerhalb der ihr vom Arbeitsgericht gesetzten Schriftsatzfrist nicht weiter repliziert hat, hat weder den Stilllegungsbeschluss als solchen in Abrede gestellt, noch hat sie schriftsätzlich behauptet, dass die Beklagte zu 1) ihren Betrieb auch über den 15. Juli 2013 hinaus noch in den Räumlichkeiten in der St. I Straße 6, L unverändert fortführt, noch hat sie die von der Beklagten zu 1) behaupteten Freistellungen bestritten. Die von ihr vor der Klageerwiderung der Beklagten anführte Tatsache, dass zum 31. Mai 2013 noch der Werbeschriftzug am Firmengebäude angebracht sei, steht einer Stilllegung zum 15. Juli 2013 jedenfalls nicht entgegen. Dass die Klägerin die tatsächliche Räumung des Betriebsgeländes zum 15. Juli 2013 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 21. August 2013 über ihren schriftsätzlichen Vortrag hinaus ausdrücklich in Abrede gestellt hätte, lässt sich weder dem Terminsprotokoll, noch der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmen. Soweit die Klägerin sich auf einen - eine Stilllegung ausschließenden - Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) berufen hat, hat das Arbeitsgericht einen solchen - wenn auch lediglich im Rahmen der Überprüfung der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage - zu Recht verneint und darauf hingewiesen, dass die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte hierfür nicht dargetan und die Beklagte zu 1) diese zudem entkräftet habe. Insoweit schließt sich die Berufungskammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A III 2 der Entscheidungsgründe an und stellt dies ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
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bb) Es kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - angesichts der Darlegungen der Beklagten zu 1) und des mangelnden Bestreitens der Klägerin bereits nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand davon auszugehen war, dass die Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Spätestens nach den ergänzenden Ausführungen der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren bestehen hieran jedenfalls keinerlei Zweifel.
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Die Beklagte zu 1) hat mit ihrer Berufungsbegründung - unter Aufgreifen ihres erstinstanzlichen Vortrages - weitere Indizien vorgetragen, die dafür sprechen, dass die Stilllegung bereits bei Ausspruch der Kündigung Ende März 2013 greifbare Formen angenommen hatte und auch tatsächlich zum 15. Juli 2013 erfolgt ist. Sie hat nicht nur das Kündigungsschreiben zum Mietvertrag für Verwaltungsgebäude und Lagerhalle auf dem Betriebsgelände (Bl. 136 d. A.) vorgelegt, sondern auch das Kündigungsschreiben bezüglich der Lagerzelthalle (Bl. 138 d. A.), Kündigungsschreiben gegenüber einer Telekommunikationsfirma (Bl. 139 d. A.) und im Hinblick auf einen Vertrag für Tankkarten (Bl. 137 d. A.), nebst entsprechenden Empfangsbestätigungen. Sämtliche Kündigungen datieren vom 28. März 2013 und erfolgten zum 31. Mai 2013 bzw. zum 30. Juni 2013. Weiter hat die Beklagte diverse Unterlagen über anlässlich der Räumung des Betriebsgeländes Mitte Juli 2013 entstandene Entsorgungskosten für Sperrmüll vorgelegt (Bl. 104 bis 135 d. A.) und eine Liste über die Käufer der im Einzelnen aufgeführten Firmenfahrzeuge (Bl. 102 d. A.).
- 37
Die Klägerin hat demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die dafür sprechen würden, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine Stilllegungsentscheidung nicht ernsthaft getroffen war bzw. die Stilllegungsabsicht nicht umgesetzt worden ist. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz lediglich mit - nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz - auf einen unstreitig noch existierenden Internetauftritt der Beklagten zu 1) verwiesen und die Auffassung vertreten, dieser spreche gegen eine Geschäftsaufgabe der Beklagten zu 1). Sie bezieht sich hierbei auf die allein noch erreichbare Startseite eines ursprünglich mehrere Seiten umfassenden Internetauftritts der Beklagten zu 1), bei dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer (nach Änderungen am 07. und 30. November 2013) angegeben war, bei der Beklagten zu 1) handele es sich um ein Unternehmen für Haushaltsdirektwerbung im Südwestdeutschen Raum mit 51-jähriger Erfahrung und Betriebssitz in der St. I Straße 6, L, das ca. 2.500 ortsansässige Verteiler beschäftige. Weiter waren die ursprüngliche Telefonnummer der Beklagten zu 1) und die Email-Adresse „a@s-w.de“ angegeben. Die von der Klägerin hierzu vertretene Auffassung, wenn man den Geschäftsbetrieb aufgegeben hätte, hätte man die Internetseite ganz aus dem Internet entfernt, entkräftet den schlüssigen Vortrag der Beklagten zu 1) zur Betriebsstilllegung nicht. Da die Beklagte zu 1) sich derzeit in Abwicklung befindet, ist es ihr unbenommen - auch über einen Internetauftritt - noch Kontaktmöglichkeiten, sei es für Gläubiger, ehemalige Arbeitnehmer, ehemalige Kunden oder sonstige Betroffene, anzubieten. Bereits die Tatsache, dass der ursprüngliche Internetauftritt der Beklagten erheblich verschlankt worden ist und zudem hinsichtlich der beschäftigten Mitarbeiter und des aufgegeben Betriebsgeländes - auch von der Klägerin nicht bestritten - tatsächlich nicht mehr zutreffende Angaben enthielt, spricht eindeutig dagegen, dass die Beklagte zu 1) damit noch werbende Zwecke verfolgt und der Internetauftritt mehr als ein Kontaktportal darstellt. Dass die Beklagte zu 1) mit der angegeben Email-Adresse tatsächlich noch Aufträge annimmt, hat auch die Klägerin nicht konkret darlegen können.
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1.2.3. Die Beklagte zu 1) war nicht verpflichtet, eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen, da sie über den Kündigungstermin hinaus keine vergleichbaren, weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer beschäftigte. Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Auf eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613 a Abs. 4 BGB wegen Vorliegens eines Betriebsübergangs hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr berufen.
- 39
2. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25. März 2013 fristgerecht mit dem 30. September 2013 sein Ende gefunden hat, steht der Klägerin der verfolgte Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nicht zu.
B.
- 40
Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 97,91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
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Annotations
(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.