Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juni 2018 - 5 Sa 446/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:0607.5Sa446.17.00
published on 07/06/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juni 2018 - 5 Sa 446/17
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. September 2017, Az. 6 Ca 447/16, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere € 3.270,12 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte 17 % und die Klägerin 83 % zu zahlen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen bei Dauernachtarbeit sowie eine Bonuszahlung für die Akquise einer Pflegekraft.

2

Die 1976 geborene Klägerin war seit dem 12.11.2010 im Alten- und Pflegeheim der Beklagten als examinierte Altenpflegerin in Dauernachtwache beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kein Tarifvertrag Anwendung. Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit von 169 Monatsstunden und ein Monatsgehalt von € 1.900,00 brutto vereinbart, das ab 01.06.2013 auf € 2.197,00 brutto erhöht wurde. Die Arbeitszeit der Klägerin war einvernehmlich so verteilt worden, dass sie im Monat 17 Nachtwachen leisten sollte, die von 20:00 bis 6:45 Uhr, mit einer 45-minütigen Pause, dauerten. Pro Nachtwache zahlte die Beklagte eine Nachtarbeitspauschale iHv. € 20,45. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine (nach Verkündung des angefochtenen Urteils erklärte) Eigenkündigung der Klägerin zum 30.11.2017. Bereits seit dem 23.11.2015 arbeitete die Klägerin wegen Krankheit oder Urlaubs nicht mehr für die Beklagte.

3

Erstinstanzlich stritten die Parteien auf die Klage vom 27.05.2016 zunächst über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung der Beklagten vom 12.05.2016 und die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Dauernachtwache. Im Verlauf des Rechtsstreits verlangte die Klägerin mit einer Klagerweiterung vom 09.09.2016 die Zahlung von insgesamt € 31.314,07 brutto. Nach Klagereduzierung beantragte sie erstinstanzlich zuletzt noch die Zahlung von € 8.743,27 brutto und € 8.109,97 netto. Ein Streitpunkt war die Zahlung von weiteren Nachtarbeitszuschlägen für die Jahre 2013 bis 2015 mit einem Zuschlagssatz von 30 %. Außerdem begehrte die Klägerin einen Bonus iHv. € 400,00 brutto für die Vermittlung der Pflegekraft W. (geb. R.). Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 20.09.2017 Bezug genommen.

4

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

5

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 12.05.2016 sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin 31.07.2016 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

6

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht,

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3. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,

8

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 11.11.2010 geregelten Arbeitsbedingungen als Altenpflegerin in Dauernachtwache zu einem Bruttogehalt iHv. € 2.197,00 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen,

9

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.743,27 brutto sowie € 8.109,97 netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.05.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2015 in einer Gesamthöhe von € 3.026,60 brutto sowie Überstundenvergütung für 25 Überstunden, insgesamt € 3.392,50 brutto zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - soweit noch von Interesse - ausgeführt, die Klägerin könne für die in § 2 Abs. 3 ArbZG definierte Nachtzeit von 23:00 bis 06:00 Uhr einen angemessenen Zuschlag gem. § 6 Abs. 5 ArbZG beanspruchen. Die Beklagte habe ihr pro Nacht pauschal einen Zuschlag von € 20,45 gezahlt, diese Pauschale entspreche für 6,5 Stunden (von 23:00 bis 6:00 Uhr abzgl. Pause) einem Zuschlag von € 3,15 pro Stunde. Bei einem Stundenlohn von € 11,24 (1.900 : 169) habe sich der Zuschlagssatz bis zum 31.05.2013 auf 28 % belaufen. Ab der Gehaltserhöhung am 01.06.2013 habe der Zuschlagssatz bei einem Stundenlohn von € 13,00 (2.197 : 169) noch 24 % betragen. Diese Zuschläge seien nach den Umständen des vorliegenden Falls angemessen. Da im Urlaub und während der Krankheitszeiten mit Entgeltfortzahlungsanspruch die reguläre Vergütung weiter zu zahlen sei, sei die Beklagte nach Auswertung der vorgelegten Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2013 zur Zahlung von weiteren 26 Nachtarbeitspauschalen, für das Jahr 2014 von weiteren 40 Pauschalen und für das Jahr 2015 zur Zahlung von weiteren 82 Pauschalen verpflichtet. Dies ergebe eine Summe von € 3.026,60 brutto (148 Nächte x € 20,45). Soweit die Klägerin mit der Behauptung, sie habe der Beklagten die Altenpflegerin W. im Jahr 2014 vermittelt, die Zahlung eines Bonus iHv. € 400,00 begehre, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 20.09.2017 Bezug genommen.

13

Gegen das am 13.10.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 16.10.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 13.02.2018 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 31.01.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.

14

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr für die Nachtarbeit in den Jahren von 2013 bis 2015 in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr (abzgl. 30 Minuten Pause) einen Zuschlagssatz von 30 %. Für die Nachtarbeit im Jahr 2013 seien demnach weitere € 765,98, für das Jahr 2014 weitere € 1.025,40 und für das Jahr 2015 weitere € 1.078,74 zu zahlen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ein Zuschlag von unter 30 % iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen sei. Die Tätigkeit als Nachtwache sei nicht weniger arbeitsintensiv als der Tagdienst. Im Alten- und Pflegeheim der Beklagten seien durchschnittlich 50 bis 55 pflegebedürftige Personen in einem Haus mit fünf Stockwerken untergebracht. Viele Bewohner seien an Demenz erkrankt. Diese Menschen litten oftmals an Schlafstörungen, könnten nicht mehr zwischen Tag und Nacht unterscheiden, schliefen auch viel tagsüber und seien in der Nacht entsprechend öfters wach. Sie müssten deshalb in der Nacht ähnlich versorgt werden wie andere Personen tagsüber. Das gelte für die Begleitung zur Toilette, das Waschen bei einem Einnässen und ähnlichen Vorkommnissen. Viele Bewohner verliefen sich in der Nacht, sie müssten gesucht und wieder ins Zimmer bzw. Bett gebracht werden. Viele Bewohner seien auch psychisch erkrankt und benötigten in der Nacht eine erhöhte Betreuung. Das Arbeitsgericht habe zudem die abgestufte Darlegungs- und Beweislast verkannt. Der Arbeitgeber habe in einem ersten Schritt darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlag für Dauernachtarbeit angemessen sein soll. Die Beklagte habe hierzu nur ganz pauschal vorgetragen.

15

Die Beklagte sei zur Zahlung eines Bonus iHv. € 400,00 für die Akquise einer neuen Pflegekraft verpflichtet. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 23.10.2013 für die Akquise neuer Pflegekräfte einen Bonus von € 200,00 bei Einstellung und von weiteren € 200,00 versprochen, wenn die neue Pflegekraft nach der Probezeit im Beschäftigungsverhältnis verbleibe. Sie habe der Beklagten Frau W. vermittelt. Frau W. habe Ende 2013 von ihr erfahren, dass die Beklagte Pflegepersonal suche. Sie habe Frau W. erklärt, dass sie im Falle des Interesses an einer Einstellung vorsprechen und sich um eine Anstellung bewerben möge. Frau W. habe sich danach im Altenheim beworben, sie habe die Anstellung (ab 01.01.2014) erhalten und sei länger als die Probezeit (bis März/April 2015) geblieben.

16

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 20.09.2017, Az. 6 Ca 447/16, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie über den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag (von € 3.392,50 brutto nebst Zinsen) hinaus weitere € 2.870,12 brutto und € 400,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2016 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen,

20

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, die der Klägerin gezahlten Nachtarbeitszuschläge seien angemessen. Sie sei als Betreiberin eines Pflegeheims gesetzlich verpflichtet, die erforderliche pflegerische Versorgung der Bewohner in ihrer Einrichtung rund um die Uhr zu gewährleisten. Das beinhalte eine notwendige Besetzung der Nachtdienste mit einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften und sonstigen Kräften. Da die Nachtarbeit zwingend durchgeführt werden müsse, sei ein geringerer Zuschlagssatz als 25 % bzw. 30 % durchaus angemessen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass während der Nachtwache in erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten oder Phasen der Entspannung anfielen. Sie habe bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.07.2016 konkret dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Nachtdienst durch erhebliche Ruhezeiten geprägt sei, weil ein Großteil der Bewohner nachts schlafe. Bei diesen Bewohnern sei es lediglich erforderlich, zu bestimmten Zeiten einen Rundgang durch die Zimmer durchzuführen, um zu kontrollieren, ob sie schlafen. Zudem habe die Nachtwache die Aufgabe bei einigen Bewohnern, die zur Vermeidung von Dekubitalgeschwüren in regelmäßigen Abständen umgelagert werden müssen, im Regelfall alle zwei Stunden, eine Umlagerung vorzunehmen. Dreimal in der Nacht seien bei bestimmten Bewohnern regelmäßig die Inkontinenzmaterialien zu kontrollieren. Zwischen den Rundgängen habe die Nachtwache reine Ruhepausen, in denen sie lediglich auf besondere Vorkommnisse oder Zimmerrufe zu reagieren habe. Vor diesem Hintergrund zeichne sich der Dienst als Nachtwache als Tätigkeit mit deutlich geringerer Arbeitsbelastung als die Tätigkeit im Tagdienst aus. Der konkrete Arbeitsablauf in der Nacht gestalte sich wie folgt:

21

von     

bis
Uhr

Tätigkeit

20:45 

21:00 

Übergabe

21:00 

22:00 

Nachtmedikamente verteilen, Spätinsulin spritzen, Spätmahlzeiten, Medikamente kontrollieren für etwaige Neubestellungen

22:00 

24:00 

Erster Rundgang: Lagern, Inkontinenzmittel wechseln, Toilettengänge, Getränke anreichen (effektive Dauer in der Regel 1 Stunde)

24:00 

01:00 

Akten schreiben (Dauer in der Regel 20-25 Minuten)

01:00 

02:00 

Zweiter Rundgang: siehe 22:00 bis 24:00 Uhr (effektive Dauer in der Regel 1 Stunde)

02:00 

02:45 

Pause - Klingel übernimmt Kollege

03:00 

06:00 

Dritter Rundgang: evtl. auch einen Bewohner, der wach ist, waschen, Sondenkontrolle, Sondennahrung anhängen, Fragmin spritzen, Frühmedikamente austeilen (effektive Dauer in der Regel 1 Stunde)

06:00 

06:30 

Übergabe an den Frühdienst

22

Es seien jeweils breite Korridore für die Tätigkeiten vorgesehen, die bei weitem nicht ausgefüllt werden müssten. Es stünde regelmäßig eine freie Zeit von ca. 3,5 Arbeitsstunden zur Verfügung, in der nur auf Notfälle zu reagieren sei. Die Klägerin habe die von ihr dargestellten Abläufe inklusive der Zeiten mit reduzierter Arbeitsbelastung lediglich als "praxisfremd" zurückgewiesen und sie zur Vorlage der Pflegedokumentation aufgefordert. Dies sei kein substantiiertes Bestreiten.

23

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung der Pflegekraft W.. Die Klägerin habe erst mit der Berufungsbegründung eine eidesstattliche Versicherung dieser Pflegekraft als Beweismittel vorgelegt, die auf den 15.01.2018 datiere. Somit habe die Klägerin die Pflegekraft erst um diese Erklärung gebeten, nachdem das Arbeitsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt habe, dass eine solche Erklärung ausgereicht hätte, um den bis dahin unschlüssigen Anspruch nachvollziehbar zu machen. Die Zurückweisung des unsubstantiierten Vortrags der Klägerin sei in erster Instanz rechtsfehlerfrei erfolgt. Ergänzender Vortrag in der Berufungsbegründung sei gem. § 67 Abs. 1 und Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen. Im Ergebnis verbleibe es auch im Berufungsverfahren bei der Unschlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

26

In der Sache hat die Berufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin restliche Nachtarbeitszuschläge für die Jahre 2013 bis 2015 in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 2.870,12 brutto sowie einen Bonus für die Vermittlung der Pflegekraft W. in Höhe von € 400,00 brutto zahlen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war deshalb im Umfang der Anfechtung abzuändern.

27

1. Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 6 Abs. 5 ArbZG für die tatsächlich geleistete Dauernachtarbeit sowie für die Dauernachtarbeit, die wegen Krankheit (mit Entgeltfortzahlungsanspruch) oder Urlaubs ausgefallen ist, in der Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2015 Zuschläge iHv. 30 % auf den umgerechneten Bruttostundenlohn beanspruchen. Nachtarbeitszuschläge iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG sind als Geldfaktor sowohl in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 4 Abs. 1 EFZG als auch des Urlaubsentgelts gem. § 11 Abs. 1 BUrlG einzustellen.

28

Da die Beklagte an die Klägerin für diese 36 Monate bereits Nachtarbeitszuschläge iHv. insgesamt € 9.527,30 (netto) gezahlt hat, und sie vom Arbeitsgericht - insoweit rechtskräftig - verurteilt worden ist, weitere Nachtarbeitszuschläge iHv. € 3.026,60 brutto für 148 weitere Nachtdienste zu zahlen, verbleibt ein Differenzbetrag zwischen den gezahlten Zuschlagssätzen (28 % bis 31.05.2013; 24,23 % ab 01.06.2013) und dem Satz von 30 % iHv. € 2.870,12 brutto. Die Beklagte hat die von der Klägerin in der Berufungsbegründung vorgenommene prozentuale Berechnung - der Höhe nach - unstreitig gestellt.

29

a) Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttobeträge (vgl. BAG 27.07.2010 - 3 AZR 615/08 - Rn. 26). Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindungswirkung für die zuständigen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger festlegen, ob eine geschuldete Geldleistung steuer- oder beitragspflichtig ist oder nicht. Die Klägerin hat deshalb ihren zunächst angekündigten Antrag auf Verurteilung zu einer Nettozahlung zu Recht in der Berufungsverhandlung auf einen Bruttobetrag umgestellt. Sie hat bei ihrer ursprünglichen Antragstellung auf Zahlung eines Nettobetrags verkannt, dass Zuschläge für Nachtarbeit in bestimmten Grenzen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei sind, wenn die Nachtarbeit auch tatsächlich geleistet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV), also nicht im Urlaub oder bei Krankheit.

30

b) Die Beklagte ist gem. § 6 Abs. 5 ArbGG verpflichtet, der Klägerin wegen ihrer Dauernachtarbeit für die in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts zu zahlen.

31

aa) Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber, soweit - wie hier - eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht, verpflichtet, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der gesetzlichen Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Anspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (vgl. BAG 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 15 mwN). Die Beklagte hat ihr Wahlrecht dadurch ausgeübt, dass sie als Ausgleich für geleistete Nachtarbeit ausschließlich eine Nachtarbeitspauschale von € 20,45 pro Nachtwache geleistet hat. Weder hat sie Freizeitausgleich gewährt noch sich für eine Kombination aus Geldleistungen und Freizeitausgleich entschieden. An diese Wahl über die Art des Ausgleichs ist sie gebunden, auch wenn der Zuschlag in zu geringer Höhe gezahlt wurde.

32

bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, stellt ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar (vgl. BAG 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 21 ff. mwN). Die Höhe des Zuschlags auf den Bruttolohn für geleistete Nachtarbeit oder die Anzahl bezahlter freier Tage kann sich erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag bzw. nach entsprechender Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber dauerhaft in Nachtarbeit tätig wird („Dauernachtarbeit“). Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (vgl. BAG 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 28 mwN; 25.04.2018 - 5 AZR 25/17 - Pressemitteilung Nr. 20/18).

33

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 %.

34

(1) Die Klägerin war Nachtarbeitnehmerin iSv. § 2 Abs. 5 Nr. 2 iVm. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG. Sie leistete an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr umfasste (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Im Arbeitsverhältnis der Parteien galten weder kraft Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) noch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme tarifvertragliche Ausgleichsregelungen für die von der Klägerin geleistete Nachtarbeit. Die Klägerin leistete Dauernachtarbeit Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Klägerin hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf einen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch Gewährung eines Zuschlags iHv. 30 % auf ihren Bruttostundenlohn.

35

(2) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beklagten bestehen keine Gründe für eine Verminderung der Höhe des Anspruchs auf einen Zuschlagssatz unter 30 %.

36

Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Nachtwache im Alten- und Pflegeheim der Beklagten um eine Arbeitsleistung, die zwingend in der Nacht erfolgen muss und bei der der mit dem Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG ua. verfolgte Zweck, die Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers zu verteuern, deshalb nicht zum Tragen kommt. Nachtarbeit ist in einem Alten- und Pflegeheim ebenso wie im Rettungsdienst (vgl. dazu BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 b der Gründe) unvermeidbar. Diesem Gesichtspunkt kommt im Streitfall aber keine so große Bedeutung zu, dass eine Verringerung des regelmäßigen Zuschlagssatzes von 30 % gerechtfertigt wäre. Denn die Klägerin leistete Dauernachtarbeit. Diese ist - anders als die Nachtarbeit - nicht unvermeidbar. Der Umstand, dass sich die Klägerin gegen die Änderungskündigung der Beklagten vom 12.05.2016 mit dem Ziel, sie ab dem 01.08.2016 nicht mehr als Dauernachtwache, sondern in einem Dreischichtsystem (Früh-, Spät- und Nachtdienst) einzusetzen, gewehrt hat, kann ihr nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden. Der Einsatz der Klägerin als Dauernachtwache hatte seine Grundlage in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien, die bis zum 31.07.2016 unverändert bestand.

37

Aus der Art der Tätigkeit der Klägerin als Nachtwache im Alten- und Pflegeheim der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, ihre Belastung sei geringer als diejenige eines anderen Arbeitnehmers, der Dauernachtarbeit (bspw. in den vom BAG entschiedenen Fällen als Lkw-Fahrer BAG 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 oder als Zeitungszusteller BAG 25.04.2018 - 5 AZR 25/17) leistet. Die Umstände im konkreten Einzelfall rechtfertigen - entgegen der Ansicht der Beklagten - insbesondere nicht die Annahme, in die gesetzliche Nachtzeit von 23:00 bis 6:00 Uhr sei in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft gefallen. Zeiten einer spürbar geringeren Arbeitsbelastung der Klägerin hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Die Berufung bemängelt zu Recht, dass die Beklagte insoweit ihrer abgestuften Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Bleibt der geleistete Ausgleich für Dauernachtarbeit - wie hier - hinter dem Zuschlagssatz von 30 % zurück, ist es bereits im ersten Schritt Sache des Arbeitgebers darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll (vgl. BAG 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 34 mwN).

38

Nach der Darstellung der Beklagten setzte sie im Nachdienst neben einer Pflegefachkraft eine Hilfskraft ein. Die Klägerin war als Fachkraft in den 6,5 Nachtstunden von 23:00 bis 6:00 Uhr (ausschließlich Pause) unstreitig für 50 bis 55 Bewohner zuständig, die ua. an Demenz erkrankt waren. Die Klägerin war nicht (nur) zu drei Rundgängen, die "in der Regel" jeweils lediglich eine Stunde gedauert haben sollen, verpflichtet, sie war vielmehr auch verpflichtet, auf besondere Vorkommnisse oder Zimmerrufe zu reagieren. Wie häufig und welche "besonderen Vorkommnisse" oder Zimmerrufe sich in den hier streitgegenständlichen 36 Monaten von 2013 bis 2015 ereignet haben, hat die Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass auch außerhalb der drei regelmäßigen Rundgänge Bewohner zur Toilette begleitet werden oder nach einem Einnässen und anderen Ereignissen gewaschen und versorgt werden müssen. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, wie häufig es vorkommt, dass die an Demenz erkrankten Bewohner nachts nicht schlafen, sondern betreut werden müssen. Es fehlen auch Angaben dazu, wie oft diese Bewohner nachts desorientiert im Haus umherlaufen, so dass sie gesucht, betreut und wieder ins Zimmer bzw. zu Bett gebracht werden müssen. Die Beklagte hat auch keinen Sachvortrag dazu geleistet, wie oft Bewohner in der Nacht - mit welchen Anliegen - nach einer Pflegekraft rufen und versorgt oder beruhigt werden müssen. Schließlich finden sich im Vortrag der Beklagten keine konkreten Ausführungen dazu, wie oft in der Nacht auf akute Notfälle zu reagieren ist, die pflegerische Maßnahmen und ggf. die Herbeirufung eines Arztes erfordern. Soweit die Beklagte auf ihren in erster Instanz in tabellarischer Form dargestellten "konkreten Arbeitsablauf in der Nacht" verweist, reicht diese schlagwortartige Beschreibung der Tätigkeiten einer Nachtwache nicht aus, um darzulegen, dass in den Dauernachtschichten der Klägerin zu einem erheblichen Teil Zeiten der Entspannung angefallen sind.

39

Im Übrigen berücksichtigt die Kammer bei der Bemessung des Zuschlags iHv. 30 % pro geleisteter Nachtarbeitsstunde, allerdings mit geringerem Gewicht, auch, dass die Klägerin Nachtwachen von 20:00 bis 6:45 Uhr zu leisten hatte, so dass ihre Arbeitszeit abzüglich der Pause zehn Stunden betrug. Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit in § 3 Satz 2 ArbZG auf zehn Stunden mit entsprechendem Ausgleich innerhalb der folgenden sechs Kalendermonate wurde zwar aus Gründen des Gesundheitsschutzes auf höchstens zehn Stunden beschränkt, es handelt sich aber dennoch um eine Ausnahme von der regelmäßigen achtstündigen werktäglichen Arbeitszeit (BT-Drucks. 12/5888 S 20). Außerdem fließt in die Gesamtabwägung ein, dass - unabhängig von den anderen Zwecken - der steuerrechtlichen Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 EStG entnommen werden kann, dass der Gesetzgeber für die Nachtarbeit grundsätzlich einen Satz von 25 % und für Nachtarbeit von 0:00 bis 04:00 Uhr einen Satz von 40 % als angemessen akzeptiert hat (vgl. zu diesem Gedanken BAG 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 29 mwN).

40

2.  Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin für die Vermittlung der Pflegekraft W. einen Bonus iHv. € 400,00 brutto zu zahlen.

41

Die Beklagte bat die Klägerin unstreitig mit einem Schreiben vom 23.12.2013 darum, sie bei der Suche nach examiniertem Pflegepersonal zu unterstützen und versprach ihr einen Bonus von € 200,00 bei der Einstellung und einen weiteren Bonus von € 200,00, wenn die neue Pflegekraft nach der Probezeit im Arbeitsverhältnis bleibt. Ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 15.01.2018 sprach die Klägerin die Pflegekraft W. gegen Ende des Jahres 2013 an und machte sie auf die Personalsuche der Beklagten aufmerksam. Frau W. versichert, dass sie sich danach bei der Beklagten beworben und eine Anstellung erhalten habe, das Arbeitsverhältnis habe vom 01.01.2014 bis März/April 2015 gedauert.

42

Dieser Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - gem. § 67 ArbGG nicht als verspätet zu behandeln. Das Arbeitsgericht hat den in erster Instanz gehaltenen Vortrag der Klägerin nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ihr Vorbringen unsubstantiiert sei. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin im zweiten Rechtszug nicht gem. § 67 Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen. Auch die Voraussetzungen einer Zurückweisung des Vorbringens nach §§ 67 Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin ist unstreitig. Die Beklagte hat nicht bestritten, mit Schreiben vom 23.12.2013 einen Bonus ausgelobt zu haben. Sie hat auch die inhaltliche Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung der Pflegekraft W. vom 15.01.2018 nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte hat den zweitinstanzlich substantiierten neuen Vortrag der Klägerin nicht bestritten, sondern lediglich die Ansicht vertreten, dass dieser verspätet bzw. wegen Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sei. Diese Rechtsauffassung der Beklagten ist unzutreffend, denn Präklusionsvorschriften dienen der Beschleunigung, nicht der Sanktion. Unstreitiger Tatsachenvortrag ist stets zu berücksichtigen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 20.02.2014 - 2 AZR 123/13 - Rn. 86; Schwab/Weth/Schwab 5. Aufl. ArbGG § 67 Rn. 9 mwN).

43

3. Der Zinsanspruch der Klägerin besteht gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2016 verbunden mit einer Leistungsfrist bis zum 27.05.2016 ab dem 28.05.2016 im Verzug.

III.

44

Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens in den Instanzen zu tragen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend hat die Beklagte bei einem Streitwert von € 3.270,12 die Kosten der Berufung zu tragen. Was die erste Instanz anbelangt, trifft die Klägerin mangels Kostenprivilegierung der Teilrücknahme der Klage (vgl. GMP/ Germelmann ArbGG 9. Aufl. § 12 Rn. 18b) eine Kostenlast insoweit, als sie anhängig gemachte Zahlungsanträge teilweise nicht mehr weiterverfolgt hat. Danach entfallen auf die Klägerin, ausgehend von einem erstinstanzlichen Gerichtsgebührenwert von € 40.102,07 83% und auf die Beklagte 17% der Kosten erster Instanz.

45

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 25/04/2018 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 7. Dezember 2016 - 3 Sa 43/16 - wird zurückgewiesen.
published on 09/12/2015 00:00

Tenor I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. April 2014 - 6 Sa 106/13 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Be
published on 27/07/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2008 - 15 Sa 1867/07 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ents
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1.
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
2.
sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3.
Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4.
Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
4a.
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5.
Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6.
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
7.
in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9.
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11.
steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12.
Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt,
13.
Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14.
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
16.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden, höchstens jedoch monatlich 100 Euro, sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

(2) (weggefallen)

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.