Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2016 - 4 Sa 38/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.12.2015, Az.: 8 Ca 1676/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitszeit der Klägerin zu reduzieren war.
- 2
Die am … 1952 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrkraft mit mehr als der Hälfte des Regelstundenmaßes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV-L Anwendung.
- 3
Mit Schreiben vom 03.08.2015 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land den Anspruch auf Gewährung einer Altersermäßigung von drei Wochenstunden ab dem Schuljahr 2015/2016 geltend. Das beklagte Land teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 05.08.2015 mit, dass diesem Ansinnen erst ab dem Schuljahr 2016/2017 entsprochen werden könne.
- 4
Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, da sie die Regelaltersgrenze des § 235 Abs. 2 SGB VI am 01.06.2018 erreiche, habe sie gemäß § 9 LehrArbZVO Rheinland-Pfalz bereits ab dem Schuljahr 2015/2016 Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit um drei Wochenstunden, weil es sich bei den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 um die letzten beiden (vollen) Schuljahre vor Erreichen der Altersgrenze handele. § 9 Abs. 1 LehrArbZVO beziehe sich eindeutig auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze des § 235 Abs. 2 SGB VI. Das beklagte Land könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, das die Altersermäßigung in keinem Fall mehr als zwei volle Schuljahre umfassen könne. Nach dem Wortlaut der Norm sei nämlich für die letzten beiden Schuljahre vor Erreichen der Altersgrenze "und darüber hinaus" die Arbeitszeitreduzierung zu gewähren. Eine Beschränkung auf die Dauer von maximal zwei vollen Schuljahren bestehe daher nicht.
- 5
Die Klägerin hat beantragt,
- 6
das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin Arbeitszeitreduzierung um drei Wochenarbeitsstunden auf eine Wochenstundenzahl von 21 Stunden ab Beginn des Schuljahres 2015/2016 ab dem 01.08.2015 gemäß § 9 Abs. 1 LehrArbZVO zu gewähren.
- 7
Das beklagte Land hat beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.12.2015, auf dessen Tatbestand (Bl. 48 ff d. A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 f (= Bl. 49 f d. A.) verwiesen.
- 10
Gegen das ihr am 08.01.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.01.2016 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
- 11
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne die Bestimmung des § 37 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz zur Bestimmung der für sie maßgeblichen Regelaltersgrenze nicht herangezogen werden. Wäre § 44 Nr. 2 TV-L dahingehend auszulegen, dass auch § 37 LBG Rheinland-Pfalz auf nicht verbeamtete Lehrkräfte Anwendung finden solle, so könne diese Vorschrift im vorliegenden Fall nur als Tarifnorm und nicht als gesetzliche Regelung eingreifen. Tarifnormen seien aber nur insoweit gültig, als sie die Kompetenzen der Tarifparteien nicht überschritten. Eine Regelung zu treffen, welche die Regelaltersgrenze zum Renteneinritt von Arbeitnehmern nach hinten verschiebe, stehe den Tarifparteien jedoch gerade nicht zu.
- 12
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 22.01.2016 (Bl. 56 - 58 d. A.) Bezug genommen.
- 13
Die Klägerin beantragt,
- 14
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin Arbeitszeitreduzierung um drei Wochenarbeitsstunden auf eine Wochenstundenzahl von 21 Stunden ab Beginn des Schuljahres 2015/2016 ab dem 01.08.2015 gemäß § 9 Abs. 1 LehrArbZVO zu gewähren.
- 15
Das beklagte Land beantragt,
- 16
die Berufung zurückzuweisen.
- 17
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 30.03.2016 (Bl. 79 - 82 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
- 18
Seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 wird der Klägerin die von ihr begehrte Arbeitszeitreduzierung gewährt.
Entscheidungsgründe
I.
- 19
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II.
1.
- 20
Die Klage ist zulässig.
- 21
Hinsichtlich der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendigen hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrages bestehen keine Bedenken. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 in dem von ihr begehrten reduzierten Umfang beschäftigt wird und daher der Zeitraum (Schuljahr 2015/2016), der nunmehr noch zwischen den Parteien im Streit steht, in der Vergangenheit liegt. Die zur Zulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage entwickelten Grundsätze sind nämlich nicht auf eine Leistungsklage übertragbar. Das Rechtschutzbedürfnis für eine Leistungsklage folgt grundsätzlich aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Hierfür genügt regelmäßig die Behauptung der klagenden Partei, der von ihr verfolgte Anspruch bestehe (BAG v. 16.12.2014 - 9 AZR 915/13 - NZA 2015, 827).
2.
- 22
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit bereits ab Beginn des Schuljahres 2015/2016.
- 23
Die Klage ist nicht schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin eine rückwirkende Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangt. Dies folgt aus § 311 a BGB (vgl. BAG v. 16.12.2014 - 9 AZR 915/13 - a. a. O.).
- 24
Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Arbeitszeitreduzierung waren jedoch nicht bereits mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 erfüllt.
- 25
Nach § 44 Nr. 2 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden TV-L gelten für die Arbeitszeit der als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweiligen Fassung, demnach vorliegend die Regelungen der LehrArbZVO Rheinland-Pfalz. Nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung wird Lehrkräften, die - wie die Klägerin - mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, und darüber hinaus, drei Wochenstunden Altersermäßigung gewährt. Soweit in dieser Bestimmung von der "gesetzlichen Altersgrenze" die Rede ist, so bezieht sich dies auf die für die Beamten in § 37 LBG Rheinland-Pfalz normierte Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Dies folgt daraus, dass die LehrArbZVO Rheinland-Pfalz ausweislich des dort in § 1 definierten Geltungsbereiches unmittelbar nur auf Beamtenverhältnisse Anwendung findet. Mit der "gesetzlichen Altersgrenze" i. S. v. § 9 LehrArbZVO kann daher nur die für die beamteten Lehrkräfte geltende gesetzliche Altersgrenze gemeint sein. Dies steht im Übrigen auch in Einklang mit der Bestimmung des § 44 Nr. 2 TV-L, wonach sich die Arbeitszeit gerade nach den Regelungen für die entsprechenden Beamten bestimmen soll.
- 26
Nach § 37 Abs. 1 Satz 4 LBG Rheinland-Pfalz gilt für Lehrkräfte als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Die Klägerin, für die die Übergangsvorschrift in § 37 Abs. 3 Satz 3 LBG Rheinland-Pfalz keine Anwendung findet, und die am 01.06.2018 das 65. Lebensjahr vollendet, erreicht diese Altersgrenze demnach erst mit Ende des Schuljahres 2017/2018 am 31.07.2018 (§ 8 Abs. 1 SchulG Rheinland-Pfalz). Die altersabhängige Arbeitszeitreduzierung um drei Wochenstunden nach § 9 LehrArbZVO Rheinland-Pfalz war der Klägerin daher erst ab dem 01.08.2016 für die letzten beiden Schuljahre (2016/2017 und 2017/2018) zu gewähren.
- 27
Dem steht - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entgegen, dass sie die für den Bezug der Regelaltersrente nach § 235 SGB VI maßgebende Regelaltersgrenze bereits am 01.06.2018 erreicht. Der zu diesem Zeitpunkt entstehende Anspruch der Klägerin auf Altersrente wird nämlich durch die nach § 44 Nr. 2 TV-L anzuwendenden Vorschriften der §§ 9 LehrArbZVO Rheinland-Pfalz, 37 LBG Rheinland-Pfalz in keiner Weise tangiert.
III.
- 28
Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 29
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.