Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Okt. 2015 - 3 TaBV 16/15
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015 - 3 BV 42/14 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beteiligten zu 2) aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziff. 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Bet. zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziff. 5.2. GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziff. 5.2 GBV PBC
3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es Ziff. 1, 2 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015 - 3 BV 42/14 - und Ziff. 2 der hiesigen Entscheidung entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.
4. Die weitergehende Anschlussbeschwerde (Anträge 26 - 29 aus dem Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 26.08.2015 - Bl. 437 - 439 d. A.) wird zurückgewiesen.
5. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 2) zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über den Umfang der Informationsrechte des Betriebsrats im Rahmen von im Einzelfall abgeschlossenen Zielvereinbarungen auf der Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung.
- 2
Die Beteiligte zu 2) gehört zum X-Konzern, dessen Konzernobergesellschaft in Deutschland die X- GmbH ist. X ist ein weltweit führendes IT-Unternehmen. Die Beteiligte zu 2) beschäftigt ca. 1700 Arbeitnehmer und hat ihren Sitz in E, bei S.. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat; des Weiteren bestehen 13 Einzelbetriebsräte. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat für den Betrieb M.
- 3
Am 12.06.2014 haben der Gesamtbetriebsrat und die Beteiligte zu 2) Regelungen zum Abschluss von Zielvereinbarungen in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum TBC-Prozess (GBV PBC) vereinbart. PBC bedeutet Personal Business Commitments. Die GBV PBC regelt das Verfahren zur Zielfestlegung und Leistungsbewertung für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2). Ziffer 1 definiert die mit dem Verfahren verfolgten Ziele wie folgt:
- 4
"Das PBC dient insbesondere folgenden Zielen:
- 5
- der Definition und Vereinbarung des individuellen Beitrags der Mitarbeiter zur Erreichung der X-Geschäftsziele
- Aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung
- Leistungsorientierte Beförderung".
- 6
Das PBC sieht eine individuelle Leistungsbewertung auf der Grundlage des Grads der Erreichung der zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten vereinbarten Ziele vor. Die Leistungsbewertung ist nicht unmittelbar vergütungsrelevant. Allerdings gibt es eigenständige betriebliche Regelungen, die hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile, wie etwa Boni oder freiwillige Gehaltserhöhungen, bisher neben anderen Kriterien auch eine Berücksichtigung der PBC-Note vorsahen. Für die inhaltliche Gestaltung der PBC-Ziele enthält Ziffer 5.1. folgende Bestimmungen:
- 7
"5.1 Allgemeine Anforderungen an PBC-Ziele
- 8
- Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein.
- 9
- Die PBC-Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten.
- 10
- Sie haben individuelle Inhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele). Verweise auf Ziele, die außerhalb des PBC-Tools dokumentiert sind (z.B. allgemeine oder bereichsbezogene Arbeitsanweisungen), sind keine PBC-Ziele im Sinne dieser Vereinbarung.
- 11
- Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt.
- 12
- Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminlichen Elementen, sofern sie nicht Teil einer anderen kollektiven Vereinbarung (z.B. SIP) sind.
- 13
- Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beeinflussbar.
- 14
- Die Zielvereinbarung erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache. Falls es aufgrund der Tätigkeit oder des Berichtsweges (z.B. bei internationalem Matrixmanagement) erforderlich ist, können die Ziele in englischer Sprache vereinbart werden. Auf Wunsch des Mitarbeiters sind die Ziele in diesem Fall zusätzlich auch in deutscher Sprache zu dokumentieren.
- 15
- Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungseinschränkung oder eine vorliegende Behinderung (sofern diese eine Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen aufgrund der Ausübung ihres Mandats sowie von Mitgliedern eines KBR/GBR-Fachausschusses aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit…."
- 16
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung wird auf Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen. Für das Beurteilungsjahr 2014 sieht Ziffer 13 der GBV PBC vor, dass die auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele weiter Gültigkeit behalten. In der Konzernbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 01.12.2010 finden sich unter Ziffer 5 inhaltlich die gleichen Anforderungen an die zu vereinbarenden Ziele wie in Ziffer 5 der GBV PBC. Es erfolgten lediglich sprachliche Anpassungen; z. B. heißt es statt "Schwerbehinderte" nunmehr "schwerbehinderte Menschen"). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 224 ff. d. A Bezug genommen.
- 17
Der Beteiligte zu 1) hat die Beteiligte zu 2) durch E-Mail vom 21.08.2014 nach entsprechender Beschlussfassung aufgefordert, ihm unverzüglich detailliert die vereinbarten oder festgelegten PBC-Ziele individuell je Arbeitnehmer einschließlich der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der jeweiligen Ziele zu übergeben oder insoweit Einsicht zu gewähren. Dies hat die Beteiligte zu 2) durch E-Mail vom 26.08.2014 abgelehnt. Mit Beschluss vom 01.08.2014 hat der Beteiligte zu 1) die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten beschlossen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 30 d. A. Bezug genommen.
- 18
Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen,
er wolle seine Aufgaben gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wahrnehmen und die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze überwachen. Dabei gehe es insbesondere um die Einhaltung des AGG, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatz, des § 75 BetrVG, des Weiteren um die Einhaltung der Normen über den Gesundheitsschutz und die Überwachung der Durchführung der GBV PBC.
- 19
Im Zusammenhang mit dem AGG könne der Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats nicht mit dem Hinweis begegnet werden, der Beteiligte zu 1) könne mit den erworbenen Informationen einen Verstoß gegen § 7 AGG nicht unmittelbar beweisen. Darauf komme es nicht an. Vielmehr müsse der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, mögliche Verstöße gegen § 7 Abs. 1 AGG überhaupt aufklären zu können. Es bestehe auch eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beteiligten zu 1) ein Mitbestimmungsrecht für Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zustehe, wie sie sich etwa aus §§ 3 ff. ArbSchG ergeben. In diesem Zusammenhang seien nach Möglichkeit nicht nur physische, sondern auch psychische Beanspruchungen zu vermeiden bzw. zu minimieren, die durchaus auch aus Zielvereinbarungen resultieren könnten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hätten zahlreiche Arbeitnehmer bereits psychische Belastungen in der Form vorgetragen, dass sie sich durch Zielvorgaben unter Druck gesetzt fühlten.
- 20
Die Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats in diesen Bereichen sowie die unstreitige Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der GBV PBC erforderten auch die begehrten Informationen in dem vom Beteiligten zu 1) geltend gemachten Ausmaß. Die Überwachungsaufgabe lasse sich mit anonymisierten Zielvereinbarungen nicht erfüllen. Ausweislich der Regelungen in Ziffer 5.1, 1. bis 8. Punkt, der GBV PBC bestünden die Vorgaben für die Ziele darin, dass diese die Tätigkeit, das Anforderungsprofil, die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters, zu berücksichtigen hätten, und sie in der vereinbarten Arbeitszeit auch erfüllbar sein müssten. Dies setze vertiefte Kenntnisse voraus, da neben der eigentlichen Arbeitszeit Qualifizierungsmaßnahmen, geplanter Urlaub, etwaiges Ruhen des Arbeitsverhältnisses und anderes mehr zu berücksichtigen seien. Die Ziele hätten herausfordernd, klar, messbar und verständlich zu sein und sollten auch durchaus übererfüllbare Einzelpositionen enthalten. Daneben sollten sie einen individuellen Inhalt haben. Sie hätten weiterhin die tätigkeitsbezogenen, persönlichen Stärken der Mitarbeiter jeweils zu berücksichtigen. Weiterhin verlange die Stichpunktaufzählung, dass Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen Berücksichtigung finden sollten und dass die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Mandatsträgern zu berücksichtigen sei. Über all diese Punkte erlaube eine nur anonymisierte Mitteilung der Zielvereinbarungen keinen Rückschluss.
- 21
Der Beteiligte zu 1) verweist des Weiteren darauf, dass auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch beim betrieblichen Eingliederungsmanagement die lediglich anonymisierte Nennung der betroffenen Arbeitnehmer ausdrücklich abgelehnt habe, weil der Betriebsrat auch die Möglichkeit haben müsse, durch Rücksprache mit den betroffenen Arbeitnehmern Verstöße gegen kollektive Regelungen zu hinterfragen. Diese Möglichkeit werde dem Beteiligten zu 1) genommen, wenn er sich nur auf die Zielvereinbarungen ohne Namensbezug stützen könne.
- 22
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
- 23
1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 24
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
- 25
2. hilfsweise zum Antrag zu 1):
- 26
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
- 27
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
- 28
3. hilfsweise zum Antrag zu 1):
- 29
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 30
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.
- 31
4. hilfsweise zum Antrag zu 3)
- 32
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 33
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers
- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBRIGBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers.
- 34
5. hilfsweise zum Antrag zu 4):
- 35
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das 'jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 36
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers.
- 37
6. hilfsweise zum Antrag zu 5):
- 38
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
- 39
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers.
- 40
7. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 41
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
- 42
8. hilfsweise zum Antrag zu 7):
- 43
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
- 44
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
- 45
9. hilfsweise zum Antrag zu 7):
- 46
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 47
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.
- 48
10. hilfsweise zum Antrag zu 9)
- 49
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 50
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers
- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBRIGBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers.
- 51
11. hilfsweise zum Antrag zu 10):
- 52
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 53
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers.
- 54
12. hilfsweise zum Antrag zu 11):
- 55
der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
- 56
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers.
- 57
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
- 58
die Anträge zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen,
Autonomie und Individualität der Zielvereinbarungen nach der GBV PBC schlössen einen kollektiven Bezug und damit eine Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz aus. Eine Überwachung im Hinblick auf das AGG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die begehrten Informationen keine Rückschlüsse auf die innere Motivation des Arbeitgebers zuließen.
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Eine Überwachungsaufgabe im Hinblick auf die im Gesundheitsschutz nach § 87 Abs.1 Ziffer 7 BetrVG dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben setze eine gewisse Wahrscheinlichkeit und eine konkrete Gesundheitsgefahr voraus. Diese bestehe nicht, da es sich vorliegend jeweils um einvernehmliche Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Mitarbeiter und den Vorgesetzten handele. Soweit danach insgesamt ein Überwachungsrecht sich auf die Einhaltung der Vorschriften der GBV beschränke, fehle es an der Erforderlichkeit der begehrten Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Beteiligte zu 2) habe stattdessen vorgerichtlich angeboten, im Rahmen eines gestaffelten Verfahrens Stichproben mit Zielvereinbarungen von Arbeitnehmern in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, um den Betriebsräten die Ausübung ihres Überwachungsrechts zu ermöglichen. Konkret habe sie am 31.10.2014 folgendes Verfahren vorgeschlagen:
- 61
-" Der jeweilige örtliche Betriebsrat erhält nach Abschluss aller Zielvereinbarungen vom Arbeitgeber eine Liste mit allen Arbeitnehmern des Betriebs, für die Ziele festgelegt wurden. Die Angaben zu den Arbeitnehmern beschränken sich auf Band und Job Title (anonymisiert).
- 62
- Der Betriebsrat wählt aus dieser Liste aus, welche Zielvereinbarungen ihm als Stichproben zur Überprüfung vorgelegt werden.
- 63
- Der Betriebsrat hat Anspruch auf Vorlage von 5 % der Zielvereinbarungen aus der Liste, mindestens aber auf fünf Vereinbarungen pro Betrieb.
- 64
- Bei der Auswahl der vorzulegenden Vereinbarungen hat der Betriebsrat im Interesse einer Ausgewogenheit der Stichprobensystematik auf eine breite Streuung zu achten, eine fokussierte Überprüfung einzelner Bereiche/Mitarbeitergruppen soll nicht stattfinden.
- 65
- Die ausgewählten Vereinbarungen werden dem Betriebsrat anonymisiert, d. h. ohne Angaben zu Namen des Arbeitnehmers, Name des Managers und Personalnummer, aber mit Angaben zu Band und Job Title zur Verfügung gestellt."
- 66
Die Beteiligte zu 2) verfüge im Übrigen über die verlangten Informationen auch gar nicht selbst, da entsprechend den mit dem Gesamtbetriebsrat getroffenen Vereinbarungen die PBC-Ziele in PBC-Tools mit vorgesehen seien, hinsichtlich derer nur eingeschränkte Zugriffsrechte bestünden, nämlich jeweils nur für den Arbeitnehmer und seinen Vorgesetzten. Daneben könne nur noch der Systemadministrator auf das PBC-Tool zugreifen. Der Systemadministrator sei aber das sogenannte Servicecenter, das bei einem Unternehmen des X-Konzerns in Ungarn angesiedelt sei.
- 67
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 19.03.2015 - 3 BV 42/14 - beschlossen:
- 68
1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 69
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- 70
2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V. m. Ziffer 5 des KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und daher folgende Daten mitzuteilen:
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- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziel gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- 72
Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 257 - 273 d. A. Bezug genommen.
- 73
Gegen den ihr am 04.05.2015 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) durch am 11.05.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 17.07.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 30.06.2015 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 04.08.2015 einschließlich verlängert worden war.
- 74
Die Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Anträge 7 bis 12 seien bereits unzulässig, weil das Rechtschutzbedürfnis fehle. Das Kalenderjahr 2014 sei abgeschlossen und liege in der Vergangenheit.
- 75
Die Anträge seien im Übrigen insgesamt unbegründet, weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bestehe.
- 76
Ein Überwachungsrecht des Beteiligten zu 1) bestehe nicht in dem geltend gemachten Umfang. Es fehle für den allgemeinen Auskunftsanspruch im Rahmen der zweistufigen Prüfung weitgehend an einer dem Beteiligten zu 1) nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG gesetzlich zugewiesenen Aufgabe. Insbesondere könne sich der Beteiligte zu 1) nicht auf die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 Abs. 1 BetrVG berufen. Zudem sei die geltend gemachte Auskunft hinsichtlich der von den Arbeitnehmern PBC Ziele nicht erforderlich. Auch die Angabe der "Band" sei nicht erforderlich. Die GPV PBC erwähne den Begriff im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Zielen nicht. Die Vereinbarung bestimmter Ziele sei daher von der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gehaltsstufe (Band) unabhängig. Gleiches gelte für die Angabe des "Position Title". Die bei der X so verwendete Tätigkeitsbezeichnung für eine bestimmte Stelle sei für die Zielvereinbarung nach der GBV PBC irrelevant. Nichts anderes gelte für die Erforderlichkeit der Angabe der vereinbarten Arbeitszeit der Arbeitnehmer, etwaige Leistungseinschränkungen oder Behinderungen, begleitender Betriebsverfassungsrechtlicher Ämter des Arbeitnehmers, die Angabe der Zuordnung zu den Zielarten nach Ziffer 5.2 GBV PBC sowie die Angabe der Priorisierung der Ziele nach Ziffer 5.2. GBV PBC. Bei der Priorisierung der individuellen Geschäftsziele handele es sich um eine "Kann-Vorschrift". Die Parteien der Zielvereinbarung seien daher gar nicht verpflichtet, eine entsprechende Priorisierung vorzunehmen.
- 77
Die Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin sei zur Herausgabe der erforderlichen Unterlagen im Übrigen schon deshalb nicht verpflichtet, weil diese Unterlagen bei der Beteiligten zu 2 gar nicht existierten.
- 78
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren insoweit wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 17.07.2015 (Bl. 316 bis 333 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 334 bis Bl. 371 d. A.) Bezug genommen.
- 79
Die Beschwerdeführerin beantragt,
- 80
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.03.2015, Az: 3 BV 42/14, wird abgeändert,
- 81
2. die Anträge werden insgesamt abgewiesen.
- 82
Der Beschwerdegegner beantragt,
- 83
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 84
Der Beschwerdegegner verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und erhebt Anschlussbeschwerde, deren Anträge 1 bis 8 sich auf Zielvereinbarungen nach der derzeit gültigen GBV PBC ab dem Jahr 2016 ff. beziehen, ebenso wie die Anträge 9 bis 16, während sich die Anträge 17 bis 24 auf die Zielvereinbarungen nach der GBV PBC im Jahre 2015 beziehen und der Aufbau den Anträgen 1 bis 8 entsprechen soll. Die Anträge 26 bis 28 beziehen sich auf Zielvereinbarungen nach Beendigung der GBV PBC.
- 85
Zur weiteren Begründung der Verteidigung gegen die Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie der Anschlussbeschwerde trägt der Beteiligte zu 1 vor, ein Auskunftsanspruch könne sich durchaus auch auf zurückliegende Zielvereinbarungsperioden beziehen.
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Die vorliegend in Frage stehenden Aufgaben des Betriebsrats folgten aus § 75 Abs. 1 BetrVG (Gleichbehandlung), § 7 Abs. 1 AGG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 8, 9 BetrVG, sowie § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Verbindung mit der GBV PBC. Insoweit sei auch ein kollektiver Bezug gegeben.
- 87
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich die Überwachungsaufgabe nicht mit anonymisierten Zielvereinbarungen erfüllen.
- 88
Dies gelte einmal für den erforderlichen Namensbezug; der Beteiligte zu 1 müsse, soweit sich dies nicht bereits aus der Zielvereinbarung selbst ergebe, in der Lage sein, den Mitarbeiter zu befragen. Bei einer anonymisierten Zielvereinbarung lasse sich auch nicht überprüfen, ob die Füllbarkeit innerhalb der Arbeitszeit gegeben sei, gleiches gelte für die Kriterien herausfordernd, klar, messbar und verständlich, ebenso wie für den individuellen Inhalt der vereinbarten Ziele, die Berücksichtigung der Stärken des Mitarbeiters, Leistungseinschränkungen, Mitgliedschaften in Arbeitnehmervertretung, die Prüfung des § 75 Abs. 1 BetrVG, die Einhaltung des AGG. Hinsichtlich des Bewertungsvorganges sei es erforderlich, dass bereits die Grundlagen der Leistungsbewertung selbst, nämlich die PBC Ziele, fair diskriminierungsfrei und divertiert ausgestaltet seien. Insoweit genüge es nicht, dass der Beteiligte zu 1 lediglich eine Liste mit bestimmten Hilfskriterien erhalte. Schließlich lasse sich anhand der genannten Hilfskriterien nicht vollständig aufklären, ob die Vorgaben bei der Zielvereinbarung berücksichtigt worden seien. Gleiches gelte für die Zuordnung der Zielarbeiten, die Priorisierung der Zielarten und die Prüfung der Daten.
- 89
Die Übertragung der Kriterien des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 - 6 P 1/13 - auf den hier zu entscheidenden Lebenssachverhalt sei nicht statthaft. Im Übrigen treffe es nicht zu, wenn die Nennung des Namens mit dem Argument abgelehnt werde, dass der Beteiligte zu 1 anhand der Hilfskriterien die Mitarbeiter jeweils identifizieren könne.
- 90
Insgesamt sei die Erforderlichkeit auch bezüglich der in den Anträgen 26 bis 29 genannten Informationen gegeben. Der Beteiligte zu 1 müsse auch nach der Beendigung der GBV PBC prüfen, ob Zielvereinbarungen abgeschlossen und ob beim Abschluss der Zielvereinbarungen ggf. dann geltende Vereinbarungen und Gesetze eingehalten werden. Im Übrigen müsse er prüfen, ob sich für ihn selbst ggf. Mitbestimmungsrechte ergeben.
- 91
Die Beteiligte zu 2 könne sich schließlich nicht darauf berufen, dass sie die Daten nur in elektronischer Form habe. Denn sie habe die verlangten Informationen auszudrucken und dem Beteiligten zu 1 auszuhändigen. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 2 nicht zur Herstellung von Unterlagen verpflichtet sei, die ihm nicht zur Verfügung stünden. Insbesondere bei umfangreichen und komplexen Angaben sei der Arbeitgeber regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu erteilen. Da die begehrten Informationen bei der Beteiligten zu 2 zudem alle elektronischen Tools vorhanden seien, könne die Beteiligte zu 2 diese dem Beteiligten zu 1 ohne größeren Aufwand zur Verfügung stellen. Im Übrigen sei der Aufwand bei einer Anonymisierung der Zielvereinbarung deutlich größer, denn diese müsste zunächst noch bearbeitet werden. Dies sei bei der Erfüllung des begehrten Auskunftsanspruchs nicht notwendig. Die Beteiligte zu 2 könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Daten nicht selbst bearbeite, sondern diese Aufgabe an ein Service-Center im Ungarn abgegeben habe. Denn die Beteiligte zu 2 könne die Daten auch durchaus selbst bearbeiten. Wenn sie dies nicht mache, könne dies den Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht beseitigen.
- 92
Dem geltend gemachten Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass Mitarbeiter unter Umständen kein Interesse daran hätten, dass der Beteiligte zu 1 die entsprechende Zielvereinbarung erhalte. Denn die Arbeitnehmer hätten die gesetzlichen Auskunftsansprüche hinzunehmen.
- 93
Schließlich stehe den geltend gemachten Ansprüchen auch weder das BDSG, noch die 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.01.2009 entgegen. Insgesamt stehe der Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 BetrVG bei einer Gesamtbetriebsvereinbarung grundsätzlich dem GBR zu, während die Überwachung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Aufgabe des örtlichen Betriebsrats sei.
- 94
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 handele es sich bei den Anträgen zu 4, 12 und 20 nicht um Antragserweiterungen, sondern vielmehr um ein Minus zu den Anträgen 1, 9 und 17. Jedenfalls sei eine derartige Antragsänderung sachdienlich. Gleiches gelte für den Antrag zu 25. Nichts anderes gelte für die Anträge 26 bis 29. Ein neuer Streitstoff werde nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, zu dessen Beurteilung es bisher zum Ergebnis des Verfahrens nutzbar gemacht werden könne. Schließlich könne das Ergebnis des Verfahrens, wonach dem Beteiligten zu 1 im Hinblick auf Zielvereinbarungen ein Auskunftsanspruch zustehe, auch auf die Situation nach der Beendigung der GBV PBC übertragen werden. Mit der Antragserweiterung werde zudem ein weiterer Prozess vermieden.
- 95
Ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu 25 lasse sich nicht verneinen. Der Beteiligte zu 1 habe immer noch ein Interesse daran festzustellen, ob zunächst vereinbarte Ziele im Laufe des Kalenderjahres angepasst worden seien.
- 96
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Anschlussbeschwerdeführers/Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren wird auf die Anschlussbegründungsbeschwerdeschrift vom 26.08.2015 (Bl. 424 bis 466 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 467 bis 588 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 09.10.2015 (Bl. 655 bis 660 d. A.) Bezug genommen.
- 97
Der Anschlussbeschwerdeführer beantragt,
- 98
1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 99
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PB
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
- 100
2. Name des Arbeitnehmers hilfsweise zum Antrag zu 1) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderlahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
- 101
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
- 102
3. hilfsweise zum Antrag zu 1) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderlahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 103
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.
- 104
4. hilfsweise zum Antrag zu 3) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 105
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers
- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
- Saldo aus Gleitmehrzeit zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung
- Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- Alter des Arbeitnehmers
- Geschlecht des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weitanschauung des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers
- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
- Kostenstelle des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
- 106
5. hilfsweise zum Antrag zu 4) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 107
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers
- 108
6. hilfsweise zum Antrag zu 5) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 109
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers.
- 110
7. hilfsweise zum Antrag zu 6) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 4. genannten Daten zugänglich zu machen.
- 111
8. hilfsweise zum Antrag zu 7) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
- 112
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers.
- 113
9. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 114
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.
- 115
10. hilfsweise zum Antrag zu 9) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die Im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
- 116
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.
- 117
11. hilfsweise zum Antrag zu 9) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 118
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.
- 119
12. hilfsweise zum Antrag zu 11) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 120
- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers
- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezelt, Sabbatical)
- Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- Alter des Arbeitnehmers
- Geschlecht des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers
- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- zum Zeltpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft In einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft In einem Wirtschaftsausschuss oder Im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
- Kostenstelle des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.
- 121
13. hilfsweise zum Antrag zu 12) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderlahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 122
- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers
- zum Zeltpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- zum Zeltpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers.
- 123
14. hilfsweise zum Antrag zu 13) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 124
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers.
- 125
15. hilfsweise zum Antrag zu 14) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12. genannten Daten zugänglich zu machen.
- 126
16. hilfsweise zum Antrag zu 15) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
- 127
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers.
- 128
17. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 129
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
- 130
18. hilfsweise zum Antrag zu 17) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
- 131
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
- 132
19. hilfsweise zum Antrag zu 17) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 133
- Name des Arbeitnehmers
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.
- 134
20. hilfsweise zum Antrag zu 19) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 135
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers
- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
- Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- Alter des Arbeitnehmers
- Geschlecht des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers
- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
- Kostenstelle des Arbeitnehmers
- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
- 136
21. hilfsweise zum Antrag zu 20) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 137
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- um Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers.
- 138
22. hilfsweise zum Antrag zu 21) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 139
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers.
- 140
23. hilfsweise zum Antrag zu 22) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen.
- 141
24. hilfsweise zum Antrag zu 23) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
- 142
- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers.
- 143
25. der Beteiligten zu 2) aufzugeben den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag 1), Antrag zu 9) oder Antrag zu 17) bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.
- 144
26. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen, und dabei folgende Daten mitzuteilen:
- 145
- Name des Arbeitnehmers
- vereinbarte Ziele.
- 146
27. hilfsweise zum Antrag zu 26) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
- 147
- Name des Arbeitnehmers
- vereinbarte Ziele.
- 148
28. hilfsweise zum Antrag zu 27) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
- 149
- Individuelle Ziele des Arbeitnehmers
- Band des Arbeitnehmers
- Position Title des Arbeitnehmers
- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
- Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- Alter des Arbeitnehmers
- Geschlecht des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers
- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR Fachausschuss des Arbeitnehmers
- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
- Kostenstelle des Arbeitnehmers
- 150
29. hilfsweise zum Antrag zu 28) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28. genannten Daten zugänglich zu machen.
- 151
Die Anschlussbeschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin beantragt,
- 152
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
- 153
Die Anschlussbeschwerdegegnerin hält die Anträge 4, 12, 20 sowie 25 bis 29 für Antragserweiterungen, denen als nicht sachdienlich widersprochen wird. Die Erweiterungen seien unzulässig. Der Antrag zu 25 für den Bezug auf die KBV PBC auf das Rechtsschutzinteresse sei entfallen. Des Weiteren fehle es an einer dem Beteiligten zu 1 und Anschlussbeschwerdeführer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe.
- 154
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Anschlussbeschwerdegegnerin wird auf deren Schriftsatz vom 02.10.2015 (Bl. 597 bis 603 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 604 bis 648 d. A.) Bezug genommen.
- 155
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
- 156
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.10.2015.
II.
- 157
1. Beschwerde der Beschwerdeführerin
- 158
Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach § 87 Abs. 1, 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
- 159
Das Rechtsmittel der Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 160
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdegegner der geltend gemachte Auskunftsanspruch mit den sich aus Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung vom 19.03.2015 - 3 BV 42/14 - zustehende Auskunftsanspruch zusteht.
- 161
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Anträge im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 80 ArbGG statthaft sind; sie sind hinsichtlich der Hauptanträge zu Ziffer 1, 7 zulässig und begründet. Die Hilfsanträge fallen folglich nicht zur Entscheidung an.
- 162
Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch dahin, dass der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegensteht, dass diese in die Zukunft gerichtet und zeitlich nicht limitiert sind. Darin liegt kein Bestimmtheitsmangel. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut, dass die Anträge in die Zukunft gerichtet sind. Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des jeweiligen Antrags ergeben sich daraus grundsätzlich nicht. Da die Beteiligte zu 2 die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Einsichtnahme insgesamt und vollständig in Abrede stellt, ergeben sich auch keine Bedenken im Hinblick auf das erforderliche Schutzbedürfnis. Der auf künftige Leistung gerichtete Antrag ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 259 ZPO zulässig, wenn, wie hier, den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen.
- 163
Soweit die Beteiligte zu 2 geltend gemacht hat, die Anträge gingen darüber in zeitlicher Hinsicht insofern hinaus, als sie auch nach Außerkrafttreten der GBV PBC geltend gemacht würden, handelt es sich um eine Begründetheits- nicht um eine Zulässigkeitsfrage. Der Einwand berücksichtigt aber auch nicht ausreichend, dass durch die Benennung der GBV PBC und der auf dieser Basis vereinbarten Zielvereinbarung der Anspruch im Antrag sachlich und damit auch zeitlich limitiert worden ist, in dem er mit der Laufzeit der GBV und der Einstellung von auf dieser Basis vereinbarten Zielvereinbarungen endet.
- 164
Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.
- 165
Der Antragsteller hat den mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Vorlage der PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer des Betriebes.
- 166
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BetrVG auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Regelung ist ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats verbunden, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Daraus ergibt sich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, eine zweistufige Überprüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist.
- 167
Denn § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG räumt dem Betriebsrat den Informationsanspruch "zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz" ein. Der Informationsanspruch hat also eine Hilfsfunktion im Verhältnis zu den gesetzlichen Aufgaben, zu deren Durchführung er gewährt wird. Nur wenn überhaupt eine gesetzliche Aufgabe besteht, zu deren Durchführung eine Information dienen soll, besteht der Informationsanspruch (vgl. BAG 21.10.2003, EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 3; 19.02.2008 EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 8). Eine allgemeine gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats, Informationen zu sammeln, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus begrenzt die gesetzliche Aufgabe, die den Informationsanspruch begründet, diesen auch in seiner Reichweite im konkreten Einzelfall. Da der Anspruch nur zur Durchführung der jeweiligen Aufgabe besteht, ist er nur gegeben, soweit er dazu notwendig oder dazu zweckmäßig ist. Dies rechtfertigt die zuvor dargestellte zweistufige Prüfung (BAG 21.10.2003, a.a.O.; 07.02.2012, NZA § 84 SGB IX Nr. 9).
- 168
Der erforderliche Aufgabenbezug ist vorliegend gegeben.
- 169
Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass sich der Aufgabenbezug bereits aus der Überwachung der Durchführung der GBV PBC selbst ergibt. Insoweit handelt es sich um eine von der Beteiligten zu 2 zugestandene Aufgabenwahrnehmung, die deshalb keiner ausführlichen Begründung bedarf. Die Aufgaben obliegen dem örtlichen Betriebsrat und nicht dem Gesamtbetriebsrat als demjenigen Gremium, das die Gesamtbetriebsvereinbarung verhandelt und abgeschlossen hat. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Arbeitnehmervertretungen ergibt sich insoweit aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Einzelbetriebsrat ist zuständig, soweit die Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen ist. Die Zuweisung für den Gesamtbetriebsrat gilt danach, soweit Angelegenheiten das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts selbst, nicht aber für die Überwachungsaufgaben (BAG 16.08.2011 - 1 ABR 22/10 -).
- 170
Nicht gefolgt werden kann dagegen mit dem Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten der Beteiligten zu 2, die Überwachung beschränke sich auf die Einhaltung des Verfahrens und betreffe nicht den Inhalt der getroffenen Zielvereinbarung. Ausweislich der zuvor dargestellten Regelung unter Ziffer 5.1 der GBV PBC werden umfangreiche auch inhaltliche Vorgaben zu den jeweiligen Zielvereinbarungen gemacht, an die sich die Adressaten, also die jeweiligen Arbeitnehmer und ihre Vorgesetzten, zu halten haben.
- 171
Die Vorgaben aus der GBV PBC weisen auch einen kollektiven Bezug auf. Dies folgt bereits aus der Zielsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung, die maßgeblich im Bereich der Personalentwicklung und der leistungsorientierten Beförderung angesiedelt ist. Das insoweit eingeführte Regelwerk begründet ohne weiteres den kollektiven Bezug.
- 172
Vor dem Hintergrund des danach bestehenden hinreichenden Aufgabenbezuges können weitere damit verbundene Aufgaben, hinsichtlich derer der Betriebsrat Überwachungsrechte geltend macht, dahinstehen. Mit dem Arbeitsgericht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben ausreichend für den geltend gemachten Anspruch ist (BAG 21.10.2003, NZA § 80 BetrVG 2001 Nr. 3; 19.02.2008 EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 8; 23.03.2010 EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 12). Lediglich dann, wenn ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt, entfällt auch der Informationsanspruch des Betriebsrats (BAG 21.10.2003, a.a.O.).
- 173
Des Weiteren genügt die schlüssige Darlegung des Aufgabe, um den korrespondierenden Informationsanspruch auszulösen; eines konkreten Anlasses für den Informationsanspruch bedarf es nicht (BAG 19.02.2008, a.a.O.; 17.02.2012, a.a.O.; GK-BetrVG/Weber, 10. Auflage, § 80, Rn. 61). Diese gesetzliche Regelung ist insoweit Ausdruck des generellen für den Informationsanspruch geltenden Grundgedankens, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen jederzeit zur Verfügung haben muss. Entscheidend ist also allein der Aufgabenbezug. Der Informationsanspruch hat daneben nur eine Hilfsfunktion. Da namentlich die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG grundsätzlich besteht und nicht erst bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente für Verstöße des Arbeitgebers zum Tragen kommt, bedarf es auch für die Geltendmachung des insoweit unentbehrlichen Informationsanspruchs keines konkreten Anlasses (Weber, a.a.O., Rn. 61, 26).
- 174
Vor diesem Hintergrund ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 2 nicht gefolgt werden kann, wenn sie im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 Abs.1 BetrVG es als Maßstab für zutreffend erachtet, wonach jedenfalls Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß vorzutragen sind.
- 175
Ebenso wenig kann folglich dem Maßstab zugestimmt werden, den die Beteiligte zu 2 im Zusammenhang mit dem AGG und im Bereich des Gesundheitsschutzes für maßgeblich erachtet. Vielmehr bedarf es, wie dargelegt, keiner konkreten Gefahr, um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen.
- 176
Mit dem Arbeitsgericht ist weiterhin davon auszugehen, dass die mit dem Hauptantrag begehrte Vorlage von Unterlagen in vollem Umfang erforderlich ist. Die begehrten Informationen sind für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe des Betriebsrats geeignet und erforderlich.
- 177
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 beschränkt sich die Überwachungsaufgabe keineswegs auf die Einhaltung des Verfahrens, sondern erstreckt sich vielmehr auf die volle Einhaltung der durch die Gesamtbetriebsvereinbarung getroffenen Regelung, die z. B. in Ziffer 5.1 deutliche inhaltlich Vorgaben enthalten. Die Aufgabe bezieht sich insoweit auch auf die Prüfung, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes überhaupt ergeben und der Betriebsrat zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss (BAG 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 -). Insoweit liegen, wie dargelegt, die Grenzen des Auskunftsanspruchs lediglich dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.
- 178
Im hier zu entscheidenden konkreten Lebenssachverhalt genügen angesichts der Vielschichtigkeit der Überwachungsaufgabe anonymisierte Angaben zur Erfüllung des Anspruchs des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG mit dem Arbeitsgericht aber nicht. Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit in anderer Hinsicht die Überlegungen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 - 6 P 1/13 -, auf die sich die Beteiligte zu 2 berufen hat, vorliegend übertragbar wären. Die dort bezeichneten Umstände sind bereits wegen des Umfangs der Überwachungsaufgabe auf den hier maßgeblichen Lebenssachverhalt nicht übertragbar. Denn dort war Gegenstand die Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben; diese Aufgabe lässt sich auch durchaus mit anonymisierten Daten erfüllen. Demgegenüber ist die Aufgabe des Beteiligten zu 1 vorliegend, wie sich auch aus den Vorgaben der Regelung der GBV selbst ergibt, ebenso wie aus dem Sachvortrag der Beteiligten, wesentlich vielschichtiger. Angesichts der damit einhergehenden Bedürfnisse zur Mitteilung von einer Vielzahl einzelner Daten, die die Überwachung auch bei Anonymisierung ermöglichen würden, kann der Betriebsrat nicht auf die Anonymisierung und Ergänzung durch weitere Daten verwiesen werden. Im Hinblick auf die Aufgaben des Betriebsrats würde danach eine eigene Datenerhebung erforderlich werden, um neben der Tätigkeit, der arbeitszeitlichen Verpflichtung, etwaige Ausfallzeiten oder Gründen für evtl. vorliegende Leistungseinschränkungen oder Behinderungen, vorliegend von Mandaten oder Ausschussarbeit, Daten zur Angabe aller im Sinne von § 1 AGG verpönten Merkmale mitzuteilen. Eine derartig umfangreiche Datenerhebung könnte im Rahmen von § 80 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber seitens des Betriebsrats gar nicht verlangt werden, da sich der Auskunftsanspruch auf vorhandene Daten, wie die Beteiligte zu 2 selbst zutreffend eingewendet hat, beschränkt. Vor allem aber wären die zuvor anonymisierten Mitarbeiter bei der erforderlichen Angabe dieser Einzeldaten bereits auf Grundlage dieser Daten wiederum individualisierbar. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.
- 179
Erforderlich ist neben der Mitteilung der Namen und individuelle PBC Ziele auf die Mitteilung der Zuordnung zu den Zielarten und den Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GVB PBC, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung auch insoweit inhaltliche Vorgaben enthält. Die Priorisierung ist nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zwar fakultativ, es handelt sich aber dennoch um ein kollektiv geregeltes Instrument, das auch durch die Vorgabe der GBV PBC bei der Bewertung eine stärkere Berücksichtigung erfährt, soweit eine Priorisierung erfolgt ist. Deshalb hat der Betriebsrat auch insoweit eine Überwachungsaufgabe wahrzunehmen und die Überprüfung anhand der Vorgaben der Ziffer 5.1 GBV PBC vorzunehmen.
- 180
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats durch die Vorlage von Unterlagen, in der die verlangten Informationen verkörpert sind. Die Unterlagen sind allerdings nur zur Verfügung zu stellen, wenn sie zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Der Aufgabenbezug, der für den allgemeinen Informationsanspruch erforderlich ist, ist deshalb auch in diesem Kontext zu beachten. Auch insoweit ist in einer Zweistufenprüfung zunächst festzustellen, ob eine Aufgabe des Betriebsrats überhaupt gegeben sein kann und sodann, ob die begehrten Unterlagen dafür auch erforderlich sind (BAG 19.10.1999, EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 45; GK/BetrVG/Weber, a.a.O., § 80, Rn. 83 ff., Rn. 59 ff.).
- 181
Unterlagen haben insoweit einen fest stehenden Inhalt und sind für Änderungen - auch nachträglicher Art - nicht zugänglich. Zu diesem gehören auch die beim Arbeitgeber in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die der Vorlage verpflichtete Arbeitgeber auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat (BAG 16.08.2011 - 1 ABR 22/10 -). Der Einwand der Beteiligten zu 2, die Vorlagepflicht beschränkte sich auf die ihr bekannten oder für sie einfach zugängliche Unterlagen, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich bei den im Antrag genannten Dateien um der Arbeitgeberin bekannte Unterlagen handelt. Dabei sind sowohl die jeweils vorgesetzte Person im Verhältnis zu den Arbeitnehmern als auch der Administrator, unabhängig davon, dass die Aufgabe des Administrators ausgelagert worden ist und vom Ausland aus wahrgenommen wird, dem Arbeitgeber zuzurechnen, der insoweit die Organisationshoheit hat. Damit handelt es sich mit dem Arbeitsgericht um bei der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2, vorhandene Unterlagen.
- 182
Auch etwaige Einschränkungen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung PBC und den dazu ergangenen Protokollnotizen können die Beteiligungsrechte des Betriebsrats insoweit nicht einschränken. Deshalb kann dahinstehen, inwiefern der Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeber in den getroffenen Regelungen die Überwachungsmöglichkeiten des Einzelbetriebsrats eingeschränkt haben, denn dafür fehlt ihnen bereits die Zuständigkeit im Hinblick auf § 50 BetrVG.
- 183
Eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats folgt auch nicht aus dem Datenschutzrecht (BDSG) oder aus den Rechten der einzelnen Mitarbeiter. Diese haben es nämlich keineswegs in der Hand, bei Informationen mit dem bereits festgestellten kollektiven Bezug eigene Daten dem Betriebsrat vorzuenthalten. Diese Überlegungen gelten auch für das Datenschutzrecht. Der Betriebsrat ist insoweit nicht als "Dritter" im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG anzusehen, der außerhalb der verantwortlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG, also des Unternehmens, steht. Vielmehr ist er selbst Teil dieser Stelle und hat die betrieblichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, zu denen insbesondere auch die Wahrung des Datengeheimnisses gehört (BAG 07.02.2012 - 1 ABR 46/10 -; vgl. GK/BetrVG/Weber, a.a.O., Rn. 80).
- 184
Folglich ist der Hauptantrag Ziffer 1 begründet.
- 185
Der Erforderlichkeit der Information an den Betriebsrat steht schließlich nicht entgegen, dass sich die im Hauptantrag zu Ziffer 7 genannten Unterlagen auf das Jahr 2014 und damit auf einen bereits abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehen. Zwar sind nach den Regelungen der GBV PBC bezogen auf die einzelnen Zielvereinbarungen die Vorgänge abgeschlossen und die Frist auch zur Geltendmachung von Ansprüchen bereits abgelaufen. Im Hinblick auf die vielschichtigen Aufgaben des Betriebsrats, die im Einzelnen dargestellt worden sind, ist die Vorlage mit dem Arbeitsgericht aber weiterhin als erforderlich anzusehen. Eine rückwärtige zeitliche Grenze für Auskunftsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit seinen Überwachungsaufgaben liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechte Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG 10.10.2006 - 1 ABR 68/05 -). Vorliegend sind aber Handlungsoptionen je nach dem Ergebnis durch die Vorlage der Unterlagen gewonnene Erkenntnisse aus dem Jahr 2014 für den Betriebsrat durchaus denkbar, so dass seine Überwachungsaufgabe noch nicht als abgeschlossen angesehen werden kann, sondern er der begehrten Informationen bedarf. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hauptantrag 1 entsprechend.
- 186
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
- 187
Denn es enthält im Wesentlichen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus Sicht der Beteiligten zu 2 und Beschwerdeführerin verständlich - deutlich, dass die Beschwerdeführerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Rechtszug, dem die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Das gilt insbesondere insoweit, als sich die Beschwerdeführerin nach wie vor auf den Standpunkt stellt, der Beteiligte zu 1 könne sich nicht auf die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 Abs. 1 BetrVG berufen, er habe keine Aufgabe mit dem Ziel einer Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des AGG im Hinblick auf die abgeschlossene Zielvereinbarung, gleiches gelte für § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Auch habe der Beteiligte zu 1 keine eigenen separaten Durchführungsansprüche im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der GBV PBC. Die Aufgabe des Beteiligten zu 1 beschränke sich darauf, die Einhaltung der GBV PBC zu überwachen; für dieses Überwachungsrecht sei die geltend gemachte Auskunft nicht erforderlich im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, weder im Hinblick auf die Namen der Arbeitnehmer, der Angabe des "Bandes", des "Position Title", der vereinbarten Arbeitszeit, etwaiger Leistungseinschränkung-Behinderungen, betriebsverfassungsrechtlicher Ämter, Zuordnung zu diesen Zielarten und Priorisierung der Ziele.
- 188
Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin zur Herausgabe der geforderten Unterlagen nicht verpflichtet, da diese Unterlagen bei der Beteiligten zu 2 nicht existierten.
- 189
Dem folgt die Kammer aus den im Einzelnen zuvor dargestellten Gründen mit dem Arbeitsgericht nicht, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
- 190
Nach alledem war die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
- 191
2. Anschlussbeschwerde des Anschlussbeschwerdeführers
- 192
Der Antrag zu 1 der Anschlussbeschwerde für die Kalenderjahre ab 2016 ff. ist zulässig und begründet.
- 193
Insoweit kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen zur Beschwerde der Beschwerdeführerin, weil sich dieser Antrag lediglich auf einen anderen Zeitraum bezieht. Durch die Antragsformulierung ist sichergestellt, dass sich der geltend gemachte Anspruch des Anschlussbeschwerdeführers allein auf den PBC- Prozess gemäß der PBV PBC vom 12.06.2014 bezieht, so dass gegen eine Erstreckung auf die Kalenderjahre ab 2016 weder im Hinblick auf die Zulässigkeit noch auf die Begründetheit Bedenken bestehen und weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
- 194
Die Anträge 9 und 17 entsprechen Ziffern 2 und 1 der angefochtenen Entscheidung, so dass insoweit keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.
- 195
Der Antrag zu 25 ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 zulässig; das von der Beteiligten zu 2 in Abrede gestellte Rechtschutzinteresse ergibt sich daraus, dass der Beteiligte zu 1 immer noch ein Interesse daran hat, festzustellen, ob zunächst vereinbarte Ziele im Laufe des Kalenderjahres angepasst wurden. Insoweit kann ein Auskunftsanspruch, wie dargelegt, sich auch auf zurückliegende Zielvereinbarungsperioden beziehen. Der Beteiligte zu 1 muss die Möglichkeit haben, auf Fehler im Rahmen des PBC-Verfahrens hinweisen zu können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es z. B. zeitnah zu einer Beendigung der GBV PBC und neuen Verhandlungen über ein Zielvereinbarungs- und Beurteilungsverfahren kommen kann, muss der Betriebsrat in der Lage sein, aufgrund der zurückliegenden Zielvereinbarung Erkenntnisse für die Zukunft zu gewinnen. Denn nur so kann im Rahmen der Verhandlungen über eine neue GBV auf eine Verbesserung des Verfahrens hingewirkt werden. Wäre der Betriebsrat nicht in der Lage, zurück liegende Ziel zu überprüfen, könnten Fehler zu keinem Zeitpunkt behoben werden.
- 196
Der Antrag zu 25 ist auch begründet; insoweit kann zunächst auf die Darlegungen zur Beschwerde der Beteiligten zu 2 Bezug genommen werden. Weitere Ausführungen sind im Übrigen nicht veranlasst, nachdem auch die Beteiligte zu 2 ausgeführt hat, dass dieselben Argumente wie zu den vorherigen Anträgen eingreifen.
- 197
Demgegenüber bleibt die Anschlussbeschwerde hinsichtlich der Anträge 26-29 erfolglos.
- 198
Selbst wenn man zugunsten des Beteiligten zu 1 die Zulässigkeit dieser Anträge unterstellt, so sind sie jedenfalls unbegründet.
- 199
Denn nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen ist zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor der Kammer völlig unklar, auf welche Tatsachenbasis der Beteiligte zu 1 einen derartigen Auskunftsanspruch stützen könnte. Voraussetzung wäre, die Beteiligte zu 2 werde weiterhin Gesamtbetriebsvereinbarungen über Zielvereinbarungen abschließen, so dass es auf das Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überhaupt ankomme. Anhaltpunkte dafür bestehen nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten aber nicht. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der Kammer ist völlig ungewiss, ob überhaupt und wenn ja, mit welchem Inhalt für die Zeit ab dem 01.01.2016 abweichende kollektive Regelungen insoweit die geltenden Regelungen ablösen, oder aber es zu neuen kollektiven Regelungen bzw. geänderten kollektiven Regelungen gar nicht kommt. Vor diesem Hintergrund lassen sich die mit der Anwendung des § 80 BetrVG im hier maßgeblichen Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen mangels Tatsachensubstrats nicht beurteilen.
- 200
Nach alledem war der Anschlussbeschwerde nur teilweise stattzugeben, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
- 201
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 2 beruht auf § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde für den Beteiligten zu 1 war nach Maßgabe dieser gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.
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(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.