Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 12. Aug. 2016 - 4 TaBV 3/16
Gericht
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin wird auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2015– 4 BV 275/14 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:
1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
Name des Arbeitnehmers
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC;
2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 in Verbindung mit Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
Name des Arbeitnehmers
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010
Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010.
3. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Beteiligtenzu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Tenor 1. bzw. 2. des erstinstanzlichen Beschlusses entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.
4. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über Informationsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung über das Verfahren zur Zielplanung und Leistungsbewertung.
4Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des I -Konzerns und beschäftigt ca. 1.700 Arbeitnehmer. Es bestehen ein Gesamtbetriebsrat und 13 Einzelbetriebsräte.
5Am 12.06.2014 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum sogenannten PBC-Prozess (Anlage A 1 zur Antragsschrift, Bl. 7 ff. d. A., nachfolgend GBV PBC). Diese findet auch auf den Betrieb K Anwendung, in dem der antragstellende Betriebsrat gewählt ist. Auf den Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung wird Bezug genommen.
6Die PBC-Ziele werden im sogenannten PBC-Tool mit elektronischen Unterschriften versehen erfasst. Der Zugriff auf die gespeicherten Daten ist in Ziffer 10 GBV PBC in Verbindung mit Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die „Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“ vom 28. Januar 2009 geregelt (Anlage AG 1, Bl. 204 d. A.) wird Bezug genommen. Die in Ziffer 13 der GBV PBC in Bezug genommene Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 (Anlage A 3, Bl. 104 ff. d. A., nachfolgend KBV PBC) enthält die gleichen Anforderungen an die zu vereinbarenden Ziele wie die GBV PBC.
7Vor der Umstrukturierung, aus der der antragstellende Betriebsrat hervorging, leitete der seinerzeitige Betriebsrat I Deutschland G GmbH ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Köln zwecks Unterrichtung im Zusammenhang mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 21.12.2010 ein. Mit Beschluss vom 25.01.2013 (7 BV 173/12) wurde der dortigen Arbeitgeberin aufgegeben, den Betriebsrat die mit dem dortigen Hauptantrag begehrten Informationen zu erteilen. In der Beschwerdeinstanz erledigte sich das Verfahren aufgrund Umstrukturierung und Kündigung der seinerzeitigen Gesamtbetriebsvereinbarung in der Hauptsache.
8Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin auf, ihm die individuellen Zielvereinbarungen aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer inklusive der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der Ziele zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.
9Der Betriebsrat hat beantragt,
101. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
11- 12
Name des Arbeitnehmers
- 13
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 14
Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
- 15
Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.
hilfsweise zum Antrag zu 1):
172. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
18- 19
Name des Arbeitnehmers
- 20
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 21
Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC
- 22
Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.
hilfsweise zum Antrag zu 2):
243. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
25- 26
Name des Arbeitnehmers
- 27
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.
hilfsweise zum Antrag zu 3):
294. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
30- 31
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 32
Band des Arbeitnehmers
- 33
Position Title des Arbeitnehmers
- 34
vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers
- 35
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligtenzu 2) bekannten Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- 36
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers.
hilfsweise zum Antrag zu 4):
385. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
39- 40
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 41
Band des Arbeitnehmers
- 42
Position Title des Arbeitnehmers.
hilfsweise zum Antrag zu 5):
446. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
45- 46
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 47
Band des Arbeitnehmers
- 48
Position Title des Arbeitnehmers.
7. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
50- 51
Name des Arbeitnehmers
- 52
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 53
Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010
- 54
Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010.
hilfsweise zum Antrag zu 8):
568. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
57- 58
Name des Arbeitnehmers
- 59
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 60
Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010
- 61
Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC vom 01.12.2010.
Hilfsweise zum Antrag zu 8):
639. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
64- 65
Name des Arbeitnehmers
- 66
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.
hilfsweise zum Antrag zu 9):
6810. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
69- 70
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 71
Band des Arbeitnehmers
- 72
Position Title des Arbeitnehmers
- 73
vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers
- 74
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligtenzu 2) bekannten Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- 75
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers.
hilfsweise zum Antrag zu 10):
7711. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
78- 79
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 80
Band des Arbeitnehmers
- 81
Position Title des Arbeitnehmers.
hilfsweise zum Antrag zu 11):
8312. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligtenzu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5. der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
84- 85
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 86
Band des Arbeitnehmers
- 87
Position Title des Arbeitnehmers.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
89die Anträge abzuweisen.
90Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Anträge zu 1. - 6. seien bereits unzulässig, da sie auf eine wiederkehrende, zeitlich unendliche Leistung gerichtet seien, die auch unabhängig von dem Bestand der GBV PBC gelten würde. Für unzulässig hat sie auch die Anträge zu 7. - 12. insoweit gehalten, als sie sich auf das Jahr 2014 bezogen. Sie seien mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil das Jahr 2014 bereits abgeschlossen sei.
91Die Arbeitgeberin hält die Anträge darüber hinaus insgesamt für unbegründet. Das Überwachungsrecht sei darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Es erstrecke sich nicht auf den Inhalt der zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten vereinbarten Arbeitsziele und auf individuelle Vertragsgestaltungen. Jedenfalls die vom Betriebsrat begehrte Information, insbesondere die namentliche Nennung, sei nicht erforderlich für die Überwachung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ob die Vorgaben für Zielvereinbarungen gemäß Ziffer 5 GBV PBC eingehalten seien, lasse sich unabhängig von der Person des betreffenden Arbeitnehmers beurteilen. Soweit nach dieser Regelung bei der Zielfestlegung bestimmte Kriterien „zu berücksichtigen“ seien, handele es sich um einen rein gedanklichen Vorgang, der keinen Niederschlag im Ergebnis finden müsse und deshalb auch nicht kontrolliert werden könne. Schließlich seien die Daten für die Arbeitgeberin auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des BAG einfach zugänglich. Es fehle sowohl in praktischer Hinsicht wegen der Erforderlichkeit der Anforderung beim Servicecenter in U als auch in datenschutzrechtlich an einer einfachen Zugänglichkeit. Insbesondere die Regelungen in Ziffer 10 GBV PBC i.V.m. Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernvereinbarung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten stünden der Erteilung von entsprechenden Weisungen an die Arbeitnehmer oder Vorgesetzten zur Aushändigung der Zielvereinbarung entgegen.
92Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen (Anträge zu 1. und 7.) stattgegeben. Wegen des Inhaltes seiner Entscheidung wird auf diese (Bl. 225 ff. d. A.) Bezug genommen.
93Gegen diesen Beschluss, der ihr am 18.05.2015 zugestellt wurde, hat die Arbeitgeberin am 19.05.2015 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.08.2015 am 17.08.2015 begründet.
94Die Arbeitgeberin verfolgt mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Beschwerdebegründung (Bl. 299 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 29.06.2016 (Bl. 413 ff. d. A.) Bezug genommen wird, ihr Ziel der Abweisung der Anträge des Betriebsrates weiter. Sie begehrt auch mit Rechtsausführungen, wegen derer auf den Schriftsatz vom 29. Juni 2013 Bezug genommen wird, die Abweisung der im Wege der Anschlussbeschwerde vom Betriebsrat gestellten weiteren Anträge.
95Die Arbeitgeberin beantragt,
961. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23. April 2015, Az. 4 BV 275/14, wird geändert.
972. Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.
98Sie beantragt im Übrigen,
99die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
100Der Betriebsrat beantragt,
1011. die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.
102Ferner beantragt er - hilfsweise zu seinem erstinstanzlichen, nunmehr unter Nr. 1 des Beschlusses des Arbeitsgerichts tenorierten Antrag -
1032. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem.Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
104- 105
Name des Arbeitnehmers
- 106
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 107
Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- 108
Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
3. hilfsweise zum Antrag zu 2.
110der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen,vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
111- 112
Name des Arbeitnehmers
- 113
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.
4. hilfsweise zum Antrag zu 3.
115der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen,vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
116- 117
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 118
Band des Arbeitnehmers
- 119
Position Title des Arbeitnehmers
- 120
vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche
- 121
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
- 122
Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- 123
Alter des Arbeitnehmers
- 124
Geschlecht des Arbeitnehmers
- 125
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers
- 126
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers
- 127
Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- 128
Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- 129
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- 130
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
- 131
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
- 132
Kostenstelle des Arbeitnehmers
- 133
Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- 134
Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
5. hilfsweise zum Antrag zu 4.
136der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
137- 138
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 139
Band des Arbeitnehmers
- 140
Position Title des Arbeitnehmers
- 141
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- 142
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
- 143
Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
- 144
Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC.
6. hilfsweise zum Antrag zu 5.
146der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
147- 148
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 149
Band des Arbeitnehmers
- 150
Position Title des Arbeitnehmers.
7. hilfsweise zum Antrag zu 6.
152der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen.
1538. hilfsweise zum Antrag zu 7.
154der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
155- 156
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 157
Band des Arbeitnehmers
- 158
Position Title des Arbeitnehmers.
Ferner wird beantragt - hilfsweise zu dem erstinstanzlichen, nunmehr unter 2. des arbeitsgerichtlichen Beschlusses tenorierten Antrags -
1609. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
161- 162
Name des Arbeitnehmers
- 163
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 164
Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
- 165
Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.
10. hilfsweise zum Antrag zu 9.
167der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen,vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:
168- 169
Name des Arbeitnehmers
- 170
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers.
11. hilfsweise zum Antrag zu 10.
172der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
173- 174
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 175
Band des Arbeitnehmers
- 176
Position Title des Arbeitnehmers
- 177
vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche
- 178
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
- 179
Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- 180
Alter des Arbeitnehmers
- 181
Geschlecht des Arbeitnehmers
- 182
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers
- 183
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers
- 184
Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- 185
Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- 186
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- 187
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
- 188
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
- 189
Kostenstelle des Arbeitnehmers
- 190
Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
- 191
Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.
12. hilfsweise zum Antrag zu 11.
193der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
194- 195
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 196
Band des Arbeitnehmers
- 197
Position Title des Arbeitnehmers
- 198
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- 199
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
- 200
Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
- 201
Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC.
13. hilfsweise zum Antrag zu 12.
203der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
204- 205
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 206
Band des Arbeitnehmers
- 207
Position Title des Arbeitnehmers.
14. hilfsweise zum Antrag zu 13.
209der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12. genannten Daten zugänglich zu machen.
21015. hilfsweise zum Antrag zu 14.
211der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:
212- 213
individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
- 214
Band des Arbeitnehmers
- 215
Position Title des Arbeitnehmers.
Des Weiteren stellt er folgende zusätzliche Anträge:
21724. der Beteiligten zu 2) aufzugeben den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Tenor zu 1.und 2. des erstinstanzlichen Beschlusses bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.
21825. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebsvorzulegen, und dabei folgende Daten mitzuteilen:
219- 220
Name des Arbeitnehmers
- 221
vereinbarte Ziele.
26. hilfsweise zum Antrag zu 25.
223der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:
224- 225
Name des Arbeitnehmers
- 226
vereinbarte Ziele.
27. hilfsweise zum Antrag zu 26.
228der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
229- 230
individuelle Ziele des Arbeitnehmers
- 231
Band des Arbeitnehmers
- 232
Position Title des Arbeitnehmers
- 233
vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche
- 234
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
- 235
Geburtsdatum des Arbeitnehmers
- 236
Alter des Arbeitnehmers
- 237
Geschlecht des Arbeitnehmers
- 238
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Religion oder Weltanschauung des Arbeitnehmers
- 239
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte sexuellen Identität des Arbeitnehmers
- 240
Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- 241
Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr
- 242
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
- 243
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
- 244
zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
- 245
Kostenstelle des Arbeitnehmers
28. hilfsweise zum Antrag zu 27.
247der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28. genannten Daten zugänglich zu machen.
248Der Betriebsrat verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 372 ff. d. A.) Bezug genommen wird. In demselben Schriftsatz begründet er die Anschlussbeschwerde. So weist er insbesondere darauf hin, dass I plane, weltweit ein neues PBC-Verfahren einzuführen. Dieses solle voraussichtlich ab 2016 ff. umgesetzt werden. Bei der Beteiligten zu 2) solle es ebenso ein neues PBC-Verfahren geben. Nach derzeitigem Kenntnisstand würden weiterhin Ziele vereinbart.
249Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung Anhörung waren.
250II.
251A. Zur Beschwerde des Arbeitsgebers
252Die Beschwerde war zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg.
253I. Soweit das Arbeitsgericht den erstinstanzlich gestellten Anträgen (jeweils den Hauptanträgen, nämlich den erstinstanzlichen Anträgen zu 1. und 7.) stattgegeben hat, waren diese Leistungsanträge zulässig. Dieses gilt auch für den Antrag zu 1. (Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses), der sich auf künftige Handlungen bezieht. Insoweit war nämlich, da die Arbeitgeberin entsprechende Handlungen bereits in der Vergangenheit abgelehnt hat, den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt, dass sie sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. § 259 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. z. B. BAG 17.12.2013 – 1 ABR 26/12 – Rn. 11; 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 –).
254Soweit der Antrag zu 1. (Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses) sich auf das jeweilige Kalenderjahre ab 2015 bezieht, ist das dahingehend auszulegen, dass für die künftigen Kalenderjahre die nach dem Antrag geforderten Informationen mitzuteilen sind, solange die GBV PBC vom 12. Juni 2014 gilt. Aus der Antragsfassung ergibt sich, dass dann, wenn die GBV PBC von der Arbeitgeberin für die Zielvereinbarung nicht mehr angewandt wird, auch der titulierte Auskunftsanspruch endet.
255II. Der erstinstanzlicher Hauptantrag zu 1. (Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses) ist begründet.
256Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 Halbs. 1 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 15. März 2011– 1 ABR 112/09 – Rn. 23). Zu den Aufgaben des Betriebsrats i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung der Arbeitgeberin beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig (BAG 24. Januar 2006– 1 ABR 60/04 – Rn. 23). Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG30. September 2008 – 1 ABR 54/07 – Rn. 28).
2571. Das Überwachungsrecht als Aufgabe des Betriebsrates gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus ist nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG 20. Dezember 1988 – 1 ABR 63/87 – zu B II 1 c der Gründe). Für dieses Verständnis spricht, dass der Betriebsrat nach§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur über die Einhaltung seiner eigenen Regelungen zu wachen hat, sondern auch über die anderer Normgeber (BAG 16. August 2011 -1 ABR 22/10- Rn. 31).
258Aus dem Vorgesagten folgt bereits, dass es nicht zusätzlich darauf ankommt, ob der Betriebsrat mit der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe weitere Ziele verfolgt, insbesondere die Einhaltung des § 75 Abs. 1 BetrVG kontrollieren oder Mitbestimmungsrechte z. B. nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vorbereiten will.
2592. Für die Durchführung seiner Überwachungsaufgabe sind auch die mit dem Antrag zu 1. (Tenor zu 1.) geforderten Informationen erforderlich.
260a) Ohne die Mitteilung dieser Merkmale ist dem Betriebsrat eine Kontrolle, ob der Arbeitgeber die GBV PBC ordnungsgemäß durchführt, nicht möglich. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der GBV PBC, insbesondere aus deren Ziffer 5(Bl. 12 bis 14 d.A.). In Ziffer 5.1 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die PBC-Ziele aufgestellt. So berücksichtigen die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und sie müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Sie müssen herausfordernd, klar, messbar und verständlich sein, sie müssen individuelle Inhalte haben. Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele müssen die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter sowie eventuell vorliegende Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat zur Überprüfung der nach der GBV PBC vereinbarten Ziele zunächst den Namen des von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiters kennen muss, um die Erfüllung der in Ziffer 5 aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele zu berücksichtigen sind. Wenn der Betriebsrat den Namen der betreffenden Person nicht kennt, kann er auch nicht beurteilen, ob dessen persönliche Stärken berücksichtig wurden. Auch mit den Merkmalen „herausfordernd“ und „individuelle Inhalte“ in Ziffer 5.1 der GBV PBC sind auf die Einzelperson zugeschnittene Merkmale gegeben, die der Überprüfung des Betriebsrats unterliegen.
261Soweit die Arbeitgeberin gegen die vorgenannten Ausführungen im Wesentlichen damit argumentiert, der Begriff „berücksichtigen“ bedeute nur die Einbeziehung der genannten Aspekte in die Überlegung der Parteien der Zielvereinbarung sowie die gedankliche Auseinandersetzung damit, die Parteien der Zielvereinbarung müssten sich nur Gedanken machen, diese Gedanken müssten aber keinen erkennbaren Niederschlag in der Zielvereinbarung finden, sodass eine Überprüfung letztlich nicht möglich sei (ähnlich wird argumentiert zu den Merkmalen „herausfordernd“ und „individuelle Inhalte“), so überzeugt das nicht. Eine solche Interpretation der normativen Regelung würde bedeuten, dass die Parteien der Zielvereinbarung im Ergebnis vereinbaren könnten, was immer sie wollten, ohne dass dieses irgendeiner Überprüfung unterläge. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Betriebsparteien mit der GBV eine unsinnige Regelung vereinbaren wollten, ist die Vorschrift so auszulegen, dass die in ihr aufgeführten Kriterien auch im Ergebnis der Vereinbarung einen Niederschlag finden müssen. Da eine solche Überprüfung nicht möglich sein wird, ohne die Person zu kennen, um die es geht, und auch ohne diese befragen zu können, ist die Angabe des Namens erforderlich.
262b) Der Betriebsrat benötigt zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben auch die Nennung der individuellen PBC-Ziele, der Zuordnung zu den Zielarten und eine gegebenenfalls vorgenommenen Priorisierung gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC. Dort sind nämlich konkrete Vorgaben für die Art der Ziele gemacht worden und ist eine Priorisierung der individuellen Geschäftsziele vorgesehen. Ohne entsprechende Mitteilungen kann der Betriebsrat die Einhaltung dieser Vorgaben nicht überwachen. Das gilt auch für die Kann-Vorschrift hinsichtlich der Priorisierung. Haben der Vorgesetzte und der Mitarbeiter eine Priorisierung nicht vorgenommen, entfällt naturgemäß die Mitteilung (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 04.05.2016 – 14 TaBV 2163/15 – Rn. 158).
263c) Ein Überwachungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der getroffenen Zielvereinbarungen entfällt auch nicht deshalb, weil dies auf eine Kontrolle lediglich individueller Abreden ohne kollektiven Charakter hinausliefe. Bei den Zielvereinbarungen nach der GVB PBC handelt es sich nicht um Einzelabsprachen ohne gemeinsamen Bezugspunkt. Sie stellen vielmehr die Umsetzung der sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Darin liegt der erforderliche kollektive Bezug der individuell getroffenen Abreden. Zudem ergibt sich der kollektive Bezug daraus, dass nach Ziffer 7.1 Abs. 4 GBV PBC eine Gegenüberstellung der Leistung des zu bewertenden Mitarbeiters mit der Leistung anderer erfolgt.
264d) Soweit die Arbeitgeberin sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (6 P 1/13) berufen hat, so ist daraus für den vorliegenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges abzuleiten. Im vorliegenden Fall begründet sich die Notwendigkeit, auch die Namen zu nennen, aus den spezifischen einzelbezogenen Kriterien für die Zielvereinbarungen, die mit der individuellen Person des jeweiligen Arbeitnehmers zu tun haben. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Überwachung arbeitszeitlicher Vorgaben. Entsprechende individuelle Kriterien sind dabei nicht ersichtlich (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 19.10.2015 – 3 TaBV 16/15 – Rn. 178).
265e) Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zum Überwachungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements seitens des Arbeitgebers bereits entschieden (BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10). Das gilt auch hier.
266f) Der Betriebsrat kann auch die Mitteilung der genannten Daten, d. h. die verkörperte Herausgabe der entsprechenden Informationen, verlangen. Nach§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats durch die Vorlage von Unterlagen, in der die verlangten Informationen verkörpert sind. Unterlagen haben einen feststehenden Inhalt und sind Veränderungen – auch nachträglicher Art – nicht zugänglich. Unterlagen i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG sind die bei der Arbeitgeberin vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihr in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die die vorlageverpflichtete Arbeitgeberin auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat (BAG16. August 2011 – 1 ABR 22/10 – Rn. 35, 36).
267g) Soweit die Arbeitgeberin wegen der Datenverarbeitung im Servicecenter in U einwendet, die vom Betriebsrat verlangten Daten seien für sie, die Arbeitgeberin, nicht im Sinne der Rechtsprechung des BAG (30.09.2008– 1 ABR 54/07 –) einfach zugänglich, daran fehle es sowohl in praktischer Hinsicht wegen der Erforderlichkeit der Anforderung beim Servicecenter in U als auch in rechtlicher Hinsicht, wobei sie sich auf Ziffer 10 GBV PBC in Verbindung mit Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die „Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“ vom28. Januar 2009 beruft, nach der nur der Arbeitnehmer und sein ihm jeweils aktuell zugeordneter Vorgesetzter Zugriff auf die Daten haben sowie ein externer Systemadministrator zum Zweck der Steuerung des Systems und zur Erstellung von Reports, so gilt Folgendes:
268In den Betriebsvereinbarungen ist nicht normiert, dass lediglich die Führungskraft, der Arbeitnehmer oder der Systemadministrator Kenntnis vom Inhalt der Zielvereinbarung und sonstigen Daten erhalten dürfen. Es ist nur der Zugriff normiert. Es geht insbesondere um die automatisierte Verarbeitung der im PBC-Tool gespeicherten Daten. Dieses hindert die Arbeitgeberin nicht, von den jeweils für die Zielvereinbarung zuständigen Führungskräften die vom Betriebsrat benötigten Daten einzufordern, um so ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nachzukommen (vgl. auch LAG Hamburg, 03.12.2015 – 7 TaBV 6/15 – Rn. 86, 87). Die Arbeitgeberin kann die Führungskraft anweisen. Grundsätzlich muss eine Arbeitgeberin auch dann Unterlagen gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG herausgeben, wenn sie sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann (LAG Hamburg, a.a.O., Rn. 86).
269Auch der Administrator ist im Verhältnis zum Betriebsrat der Arbeitgeberin zuzurechnen, die insoweit die Organisationshoheit hat. Insoweit handelt es sich um bei der Arbeitgeberin vorhandene Unterlagen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2015 – 3 TaBV 16/15 – Rn. 181).
270III. Für den erstinstanzlichen Antrag zu 7. (Tenor zu 2. des erstinstanzlichen Beschlusses) gilt Folgendes:
271Auch dieser Antrag, der sich auf das Kalenderjahr 2014 bezieht, ist aus den oben genannten Gründen begründet.
272Daran ändert es nichts, dass er sich auf die Vergangenheit bezieht. Eine rückwärtige zeitliche Grenze für Auskunftsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit seinen Überwachungsaufgaben liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen kann (BAG 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05 – Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann der Betriebsrat aufgrund der Vorlage der Daten aus 2014 einen Vergleich gegenüber den in der Zukunft festgelegten Zielen sowohl im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer als auch Gruppen von Arbeitnehmern sowie insgesamt vornehmen und hieraus auch Folgerungen für einen künftigen Handlungsbedarf ziehen.
273Gleiches gilt für das Jahr 2015 – soweit dieses schon mit dem Tenor 1. des erstinstanzlichen Beschlusses erfasst ist und das Jahr 2015 inzwischen abgelaufen ist.
274B. Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde des Betriebsrates gilt Folgendes:
275I. Der Betriebsrat hat in der Beschwerdeerwiderung eine Reihe von neuen und geänderten Anträgen angekündigt. Allesamt sind nur im Rahmen einer Anschlussbeschwerde möglich, da der Betriebsrat zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt und die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat. Der Betriebsrat nennt sein Änderungsbegehren in der Beschwerdeerwiderung nicht „Anschlussbeschwerde“. Gleichwohl war dieses als solche zu behandeln. Dementsprechend erfolgte auch die Antragstellung im Termin zu Anhörung der Beteiligten. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht verfristet, da dem Beschwerdegegner (dem Betriebsrat) keine Frist gesetzt war.
276Hinsichtlich der einzelnen Anträge gilt Folgendes:
277I. Die mit der Beschwerdeerwiderung angekündigten Anträge (Bl. 372 ff. d. A.) zu 2. - 8. sind hilfsweise zu dem Tenor zu 1. des arbeitsgerichtlichen Beschlusses gestellt und fallen, da insoweit die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen wurde, nicht zur Entscheidung an.
278II. Die in der Beschwerdeerwiderung aufgeführten Anträge zu 9. - 15. sind zu dem Tenor zu 2. des Beschlusses des Arbeitsgerichts gestellt und fallen aus dem gleichen Grunde nicht zur Entscheidung der erkennenden Kammer an.
279III. Die Anträge zu 16. – 23. aus der Beschwerdeerwiderung wurden nach Erörterung im Termin zur Anhörung nicht mehr gestellt, was als Rücknahme auszulegen ist.
280IV. Die weiteren Anträge (24. - 28.) sind in der Beschwerdeinstanz erstmalig gestellt worden.
2811. Der Antrag zu 24. hatte Erfolg:
282a) Die Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 3 ArbGG zulässig. Sie ist sachdienlich. Der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens können auch für die Entscheidung über den neuen Antrag nutzbar gemacht werden. Ein weiteres Verfahren wird vermieden. Der Streit der Beteiligten um die notwendigen Informationen aus dem PBC-Prozess nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.06.2014 wird damit abschließend geklärt, in dem auch die erstinstanzlich nicht behandelten unterjährigen Zielanpassungen erfasst werden. Über den Antrag kann auf der Basis des bisherigen Streitstoffs entschieden werden.
283b) Der Anspruch ist begründet. Er betrifft die Informationen über eine Anpassung der Ziele gemäß Ziffer 6.3 der GBV PBC. Auch darauf erstreckt sich das Überwachungsrecht des Betriebsrates aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Ausführungen zum Tenor zu 1. des erstinstanzlichen Beschlusses geltend entsprechend.
2842. Dem gegenüber sind die Anträge zu 25. - 28 unzulässig. Sie beziehen sich auf zukünftige Zielvereinbarungen nach Außerkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.06.2014.
285a) Die Anträge sind nicht sachdienlich. Es ist schon nicht ersichtlich, welchem zukünftigen Streit der Parteien sie vorbeugen sollen. Sie dienen auch nicht der Erledigung des Streits um die Informationsrechte des Betriebsrats aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.06.2014.
286Den Anträgen liegt eine bisher unbekannte Rechtsgrundlage der Zielvereinbarung zugrunde. Der für die vorliegende Entscheidung erhebliche Streitstoff kann daher nicht nutzbar gemacht werden.
287b) Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vor. Es lässt sich nicht absehen, wie sich die Arbeitgeberin zu einer künftigen Rechtsgrundlage der Zielvereinbarungen verhalten wird. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, ob eine solche Rechtsgrundlage nicht aus sich heraus bereits Informationsrechte für den Betriebsrat enthält, sodass angesichts einer solchen Rechtsgrundlage mit einer entsprechenden Verweigerungshaltung der Arbeitgeberin nicht mehr zu rechnen wäre.
288c) Jedenfalls wären diese Anträge als zur Zeit unbegründet abzuweisen, da sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lässt, in welchem Umfang der Betriebsrat dann entsprechende Informationsansprüche hätte. Denn dieses hängt von der konkreten Ausgestaltung der Regelung über die Zielvereinbarungen ab.
289RECHTSMITTELBELEHRUNG
290Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberin
291R E C H T S B E S C H W E R D E
292eingelegt werden.
293Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
294Die Rechtsbeschwerde muss
295innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
296nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
297Bundesarbeitsgericht
298Hugo-Preuß-Platz 1
29999084 Erfurt
300Fax: 0361-2636 2000
301eingelegt werden.
302Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
303Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
304- 305
1. Rechtsanwälte,
- 306
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 307
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
309Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
310Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
311* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.