Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Juli 2016 - 2 TaBV 1/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0707.2TaBV1.16.00
published on 07/07/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Juli 2016 - 2 TaBV 1/16
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Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2015 - 2 BV 14/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorgenannten Beschlusses wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Einführung der Kleiderordnung in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. das Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin verletzt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einführung der Kleiderordnung in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. der Mitbestimmung unterliegt und die ggf. erforderliche Zustimmung der Hauptbetriebsvertretung als erteilt gilt.

2

Die zu 1) beteiligte Antragstellerin ist die aus der letzten turnusmäßigen Wahl hervorgegangene Hauptbetriebsvertretung im Kommandobereich der Beschäftigungsdienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte "Q" am Flugplatz R-Stadt Beteiligte zu 2) ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika.

3

Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Bl. 8, 9 d. A.) beantragten die US-Stationierungsstreitkräfte auf der örtlichen Ebene bei der Betriebsvertretung die Zustimmung zur Einführung einer Kleiderordnung in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. und führten zur Begründung in der dem Schreiben beigefügten Anlage u.a. Folgendes aus:

4

"Wie in der gemeinsamen Besprechung vom 15.8.2014 erörtert, soll für den Bereich der Abteilung CEH eine Kleiderordnung eingeführt werden. Ausgangspunkt der Überlegungen hierzu waren, wie in der Besprechung erwähnt, eine Beschwerde auf Wing-Ebene die an das Management weitergeleitet wurde (die Beschwerde betraf 2 Arbeitnehmer jeweils aus US und L-Bereich, die sich unangemessen gekleidet hatten). In der Praxis besteht gerade in der Zusammenarbeit mit Kunden ein besonders schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers daran, sicherzustellen, dass die Mitarbeiter nach außen hin professionell auftreten und das Ansehen des Arbeitgebers gewahrt wird.

5

Die Intention ist daher, dass alle Arbeitnehmer, die im Bereich Assistance bzw. bei Y. im Bereich Customer Y. arbeiten einen Mindeststandard für ein professionelles Erscheinungsbild zur Repräsentation der Abteilung und letztlich des Arbeitgebers beibehalten.

6

Es sollen inhaltlich die folgenden Regelungen gelten:

7

a. Jede Bekleidung muss sauber und in gutem Zustand sein (z.B. keine Risse, fehlende Knöpfe). Kleidung mit beleidigenden oder anstößigen Abbildungen oder Texten ist nicht erlaubt.

8

b. Sportbekleidung darf nicht getragen werden.

9

c. Zusätzlich zu den bereits oben genannten Regelungen haben Männer lange Hosen zu tragen.

10

d. Schulterfreie Bekleidung darf am Arbeitsplatz nicht als Oberbekleidung getragen werden, diese Kleidungsstücke sollen ausschließlich als Unterbekleidung oder aber mit eleganterer Oberbekleidung in Kombination getragen werden (z.B. Jacken/Blazer). Oberbekleidung für Frauen soll ebenfalls die Vertiefung zwischen den Brüsten voll bedecken.

11

e. Sollten Frauen beinfreie Kleidung wie z.B. Kleider, Röcke oder kurze Hosen tragen, so ist dies nur zulässig, wenn diese mindestens knielang ist.

12

f. Ausnahmen zur oben geschilderten Regelung können bei Nachweis und auf Antrag aus medizinischen Gründen oder aufgrund betrieblicher Umstände (z.B. besondere Veranstaltungen, Clean-ups oder ähnliches) erlaubt werden.

13

(…)"

14

Am 02. Oktober 2014 verweigerte die Betriebsvertretung ihre Zustimmung zu dieser Maßnahme und führte zur Begründung Folgendes aus (Bl. 10 d. A.):

15

"Mit Vorlage der Maßnahme R-Stadt II 12/2014 erbaten Sie die Zustimmung der Betriebsvertretung zu einer Kleiderordnung im Z., in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y.).

16

Die Betriebsvertretung hat die Maßnahme abgelehnt mit folgender Begründung:

17

Solange X. und Y. bestehen, gab es keine Probleme bzgl. des Tragens bestimmter Kleidung. Wir haben ständig mit den Kolleginnen und Kollegen dieser Büros zu tun und sehen deshalb keinen Bedarf, eine Kleiderordnung einzuführen. Die Kolleginnen und Kollegen sind in unseren Augen stets sauber und angemessen gekleidet. Treten Fälle auf wie in der Vorlage beschrieben, sind dies Einzelfälle, die auch einzeln zu regeln sind.

18

Unsere Ablehnung stützt sich im Wesentlichen auf das in Artikel 2 des Grundgesetzes bestehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer.

19

Desweiteren verstößt die geplante Kleiderordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (wieso sollten Männer keine kürzeren Hosen tragen dürfen, Frau jedoch kurze Röcke?).

20

Einen weiteren Grund für unsere Ablehnung sehen wir darin, dass die Kleiderordnung nicht auch auf die Vorgesetzten zutreffen soll. Bei keinem/-r Beschäftigten sehen wir die Notwendigkeit der Anwendung der geplanten Kleiderordnung, wobei sicherlich Anwendungsbedarf bei den Vorgesetzten zu sehen ist.

21

Wir wären jedoch durchaus gesprächsbereit, im Falle, dass die Dienststelle planen sollte, eine einheitliche Kleidung, geeignet für die Zwecke des Z., einzuführen und auch bereit wäre, diese zu bezahlen.

22

Aus den oben angegebenen Gründen lehnt die Betriebsvertretung diese Maßnahme ab."

23

Nachdem die Mitbestimmungsangelegenheit dem Hauptquartier (Q) vorgelegt worden war, bat das Hauptquartier die Hauptbetriebsvertretung mit Schreiben vom 24. November 2014 (Bl. 11 d. A.), bei dieser am 04. Dezember 2014 eingegangen, um Zustimmung zu der beabsichtigten Kleiderordnung. In der am 11. Dezember 2014 durchgeführten Besprechung einigte sich die Hauptbetriebsvertretung mit dem Hauptquartier darauf, dass die Erörterung der Maßnahme in die nächste im Januar 2015 anstehende Besprechung vertagt wird. In der nachfolgenden Besprechung am 27. Januar 2015 teilte die Hauptbetriebsvertretung mit, dass sie die Angelegenheit nicht mehr erörtern wolle und ihre Entscheidung zu dem Zustimmungsantrag schriftlich mitteilen werde. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 (Bl. 15 d. A.) lehnte die Hauptbetriebsvertretung die beabsichtigte Maßnahme ab und führte zur Begründung Folgendes aus:

24

"(…)
Die HBV ist der Auffassung, dass dieses eine Kollektivbestrafung wäre, weil nur ein oder zwei Arbeitnehmer nicht dementsprechend gekleidet waren. Hier sollte es möglich sein, dass die Vorgesetzten Fingerspitzengefühl zeigen und in einem vernünftigen Gespräch mit den Arbeitnehmern diese Vorkommnisse zukünftig zu vermeiden.

25

Aus alle diesen Gründen, hat die Hauptbetriebsvertretung in ihrer Sitzung vom 26. - 28. Januar 2015 den entsprechenden Gruppenbeschluss (Gruppe der Angestellten) gefasst, die Maßnahme, so wie vorgelegt, abzulehnen.

26

Wie begründen unsere Beschlussfassung mit den einschlägigen Mitbestimmungsparagraphen des BPersVG."

27

Mit Schreiben vom 03. März 2015 (Bl. 16 d. A.) teilte die oberste Dienstbehörde (Q) dem Dienststellenleiter mit, dass sie die Mitbestimmungsangelegenheit mangels stichhaltiger Begründung der Hauptbetriebsvertretung für ihre Ablehnung als abgeschlossen betrachte und die Kleiderordnung realisiert werden könne. Daraufhin wurde die Kleiderordnung mit Memorandum der Dienststelle vom 06. März 2015 eingeführt.

28

Mit dem von ihr beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Hauptbetriebsvertretung die Feststellung begehrt, dass das auf ihrer Ebene in der Angelegenheit "Kleiderordnung im X." anhängige personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht abgeschlossen sei, und zur Begründung geltend gemacht, dass die Maßnahme gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG der Mitbestimmung unterliege und sie ihre erforderliche Zustimmung mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung abgelehnt habe.

29

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

30

Die Hauptbetriebsvertretung hat beantragt

31

festzustellen, dass das im Stufenverfahren auf ihrer Ebene in der Angelegenheit "Kleiderordnung im Housing-Office" anhängige personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht abgeschlossen ist.

32

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

33

den Antrag zurückzuweisen.

34

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BV 14/15 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern dem Feststellungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Aufstellen einer Kleiderordnung nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Die Zustimmungsverweigerung der Hauptbetriebsvertretung vom 29. Januar 2015 sei zulässig. Die Betriebsvertretung könne ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme, die der vollen Mitbestimmung unterliege, aus jedem ihr bedeutsam erscheinenden Grund verweigern, und zwar ohne dass es auf die Qualität oder Zielrichtung der Begründung ankomme. Aus dem Schreiben vom 29. Januar 2015 werde jedenfalls deutlich, dass die Hauptbetriebsvertretung die gewünschte Kleiderordnung ablehne, wobei es ihr ersichtlich nicht um den Inhalt gehe. Vielmehr halte die Hauptbetriebsvertretung eine solche Kleiderordnung für überflüssig und sei der Meinung, es würde genügen, wenn die Vorgesetzten mit Fingerspitzengefühl mit den betreffenden Arbeitnehmern reden würden. Deshalb sei die Hauptbetriebsvertretung auch nicht verpflichtet, sich mit dem Inhalt der begehrten Regelung auseinanderzusetzen.

35

Gegen den ihr am 28. Dezember 2015 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20. Januar 2016 eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet.

36

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe das Aufstellen einer Kleiderordnung im konkreten Fall zu Unrecht als eine Maßnahme angesehen, die dem Mitbestimmungsrecht des § 75 Ab. 3 Nr. 15 BPersVG unterfalle. Diene die Maßnahme des Arbeitgebers nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer, sondern der Regelung des Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer, sei keine Zuordnung zum Ordnungsverhalten gegeben, das der Mitbestimmung unterliege. Das Ziel und der objektive Zweck der ausschließlich Arbeitnehmer mit Kundenkontakt betreffenden Kleiderordnung sei keinesfalls auf eine Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens und kollektiven Zusammenwirkens der Beschäftigten gerichtet, sondern konzentriere sich auf die Pflicht der Arbeitnehmer der betroffenen Abteilung, gegenüber außenstehenden Dritten die Minimalanforderungen an ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild zu erfüllen. Hierbei würden lediglich die rudimentärsten Vorgaben an die beruflich orientierte Kleiderwahl gestellt. Bei der Durchsicht des Katalogs werde deutlich, dass es sich für eine Abteilung mit Kundenkontakt lediglich um die elementare Regeln der Höflichkeit handele, welche sich auch in der Kleidung der Beschäftigten ausdrücken solle. Auch das Bundesarbeitsgericht betone in diesem Zusammenhang, dass ohne Minimalanforderungen an die Bekleidung der einzelne Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringen könne. Der Regelungszweck der Maßnahme, Minimalanforderungen an das äußere Erscheinungsbild einzufordern, liege schwerpunktmäßig eindeutig im Bereich der Konkretisierung der Arbeitspflicht. Soweit auch das Zusammenleben der Beschäftigten tangiert werde, resultiere dies aus der Natur der Sache. Die bloße Standardisierung des Arbeitsverhalts bewirke keine Zuordnung zum Ordnungsverhalten. Ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung bestehe vor diesem Hintergrund nicht. Jedenfalls sei die Zustimmungsverweigerung der Antragstellerin unbeachtlich. Zwar seien an die Begründung der Zustimmungsverweigerung keine strengen Anforderungen zu stellen. Jedoch müssten die Gründe sachbezogen und einen konkreten Bezug zu der Maßnahme haben. In der Ablehnung der Antragstellerin komme inhaltlich lediglich zum Ausdruck, dass die Antragstellerin eine Kollektivbestrafung für ein Verhalten von ein oder zwei Arbeitnehmern befürchte, welche aufgrund von nicht entsprechender Kleidung Anlass für Kundenbeschwerden gewesen seien. Zudem schlage die Antragstellerin vor, dass die Vorgesetzten mit den zwei Arbeitnehmern, deren Kleidung Anlass für die Kundenbeschwerden gewesen sei, vernünftige Gespräche führen sollten. Mit einem solchen Inhalt gehe die Antragstellerin aber lediglich auf die bereits vergangenen Vorfälle mit den zwei Mitarbeitern ein, welche Anlass zu den Beschwerden über das äußere Erscheinungsbild gegeben hätten. Dies sei jedoch nicht das Thema der Einführung einer Kleiderordnung für die Zukunft gewesen. Mithin betreffe auch der Hinweis, die Maßnahme wäre eine Kollektivbestrafung, nicht den Inhalt der Maßnahme der zukünftigen Einführung einer Kleiderordnung, sondern das Thema des Umgangs mit dem bereits vergangenen Verhalten von zwei Mitarbeitern. Zu dem maßgeblichen Thema, nämlich der Sicherstellung eines zukünftig ordnungsgemäßen äußeren Erscheinungsbildes aller Mitarbeiter der betroffenen Abteilungen mit Kundenkontakt, habe sich die Antragstellerin nicht geäußert und folglich hierzu auch keine Stellungnahme abgegeben. Es sei anerkannt, dass eine Betriebsvertretung die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern könne, die nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen würden. Danach liege eine sachgerechte Verweigerung der Zustimmung zur vorgelegten Kleiderordnung nicht vor. Vielmehr fasse die Antragstellerin die Kleiderregelung als Kollektivbestrafung auf, ohne dass es hierfür Anhaltspunkte gebe. Die Zustimmungsverweigerung liege damit außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes, so dass die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gelte.

37

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

38

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. Oktober 2015 - 2 BV 14/15 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

39

Die Hauptbetriebsvertretung beantragt,

40

die Beschwerde zurückzuweisen.

41

Sie erwidert, die streitgegenständliche Kleiderordnung gebe gerade nicht eine zur vertragsgemäßen Erfüllung der Arbeitsleistung gebotene Kleidung vor, sondern diene dazu, die betroffenen Arbeitnehmer zu einer von den Besuchern der Dienststelle erwarteten angemessenen Kleidung anzuhalten. Genau diese Fallgestaltung sei jedoch gerade nicht als mitbestimmungsfreie Regelung des Arbeitsverhaltens, sondern vielmehr als mitbestimmungspflichtige Regelung des Ordnungsverhaltens anzusehen. Die Beteiligte zu 2) werde wohl nicht ernsthaft behaupten und vertreten wollen, eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sei nicht mehr möglich, wenn an einem Hand oder an einer Bluse ein Knopf fehle oder wenn der von einer Mitarbeiterin getragene Rock zwei Finger oberhalb des Knies ende. Ziel der streitgegenständlichen Kleiderordnung sei offensichtlich die Durchsetzung der konservativen und kaum mehr zeitgemäßen Auffassung der Dienststellenleitung darüber, was als angemessene Kleidung anzusehen sei. Damit betreffe die streitgegenständliche Kleiderordnung jedoch genau und gerade das Ordnungsverhalten der betroffenen Mitarbeiter. Zu Unrecht mache die Beteiligte zu 2) geltend, dass die Ablehnung der Kleiderordnung mangels sachbezogener Begründung unbeachtlich sei. Im Hinblick darauf, dass bei ihrer ablehnenden Entscheidung keine Bindung an einen bestimmten Einwendungskatalog bestanden habe, sei lediglich erforderlich, dass sie die für ihre Ablehnung maßgeblichen Gesichtspunkte mitteile und die mitgeteilten Gründe sowohl sachbezogen seien als auch einen konkreten Bezug zu der beabsichtigten Maßnahme hätten. Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Sie habe deutlich gemacht, dass eine lediglich für 28 Mitarbeiter geltende Kleiderordnung, die nur aufgrund zweier Beschwerden über angeblich unangemessene Kleidung willkürlich festgesetzte und übertrieben detaillierte Vorgaben beinhalte, überhaupt nicht erforderlich sei. Selbstverständlich sei es ihr auch ein Anliegen, dass die Beschäftigten angemessen gekleidet seien und hierbei die Grenzen des guten Geschmacks nicht überschritten. Sie sei jedoch der Auffassung, dass dieses Ziel nicht durch eine Kleiderordnung erreicht und gewährleistet werden könne, die nur für einen kleinen Teil der Mitarbeiter detaillierte Vorgaben bis hin zur Rocklänge und bis hin zur Größe bzw. Tiefe des Ausschnitts mache. Vielmehr sei ggf. von den zuständigen Vorgesetzten mit Fingerspitzengefühl auf eine Abhilfe hinzuwirken. Ihre Auffassung, dass die geplante Kleiderordnung eine untaugliche und völlig überzogene Maßnahme darstelle, um das im Grundsatz auch von ihr geteilte Bemühen um eine angemessene Kleidung aller Mitarbeiter zu erreichen, stelle zweifelsfrei eine Erwägung dar, die von dem ihr in Bezug auf die Maßnahme zustehenden pflichtgemäßen Ermessen umfasst werde. Die diesbezügliche Ablehnungsbegründung sei sachbezogen und habe den erforderlichen konkreten Bezug zu der beabsichtigten Maßnahme.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

43

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unbegründet.

44

1. Das Antragsbegehren der Hauptbetriebsvertretung ist bei der gebotenen Auslegung auf die Feststellung gerichtet, dass die Einführung der Kleiderordnung in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. ihr Mitbestimmungsrecht verletzt (vgl. zur Antragsauslegung Hessischer Verwaltungsgerichtshof 27. Februar 1991 - BPV TK 2675/90 - Rn. 23, PersR 1991, 295; OVG Berlin-Brandenburg 20. Februar 2015 - OVG 62 PV 12.13 - PersV 2015, 299). Das Beteiligungsrecht der Hauptbetriebsvertretung bei der Einführung der Kleiderordnung ist ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist. Nach der Antragsbegründung sieht sich die Hauptbetriebsvertretung dadurch in ihrem Mitbestimmungsrecht verletzt, dass das Hauptquartier (Q) mit Schreiben vom 03. März 2015 ihre Ablehnungsentscheidung vom 29. Januar 2015 als "nicht stichhaltig" ansehe und mit dieser Begründung davon ausgehe, die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung gelte als erteilt. An der hiernach erstrebten Feststellung, dass die Einführung der Kleiderordnung in den betreffenden Abteilungen ihr Mitbestimmungsrecht verletzt, hat die Hauptbetriebsvertretung ungeachtet des erfolgten Vollzugs der Maßnahme entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse (vgl. BVerwG 20. Januar 1993 - 6 P 18/90 - Rn. 12, PersR 1993, 307; BVerwG 28. Dezember 1994 - 6 P 35/93 - Rn. 17, PersR 1995, 209). Die Hauptbetriebsvertretung ist auch antragsbefugt. Aufgrund der von der obersten Dienstbehörde mit Schreiben vom 24. November 2014 beantragten Zustimmung der Hauptbetriebsvertretung zur Einführung der Kleiderordnung hat die Hauptbetriebsvertretung als Stufenvertretung eine Rechtsposition erworben, deren Verletzung infolge des Schreibens vom 03. März 2015 von ihr geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG 28. Dezember 1994 - 6 P 35/93 - Rn. 17, PersR 1995, 209).

45

2. Der mit dem vorgenannten Antragsinhalt zulässige Feststellungsantrag ist auch begründet. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben das Mitbestimmungsrecht der Hauptbetriebsvertretung dadurch verletzt, dass sie zu Unrecht die Mitbestimmungsangelegenheit wegen der als "nicht stichhaltig" bezeichneten Begründung für die Ablehnung der Maßnahme als abgeschlossen angesehen haben.

46

a) Die Einführung der Kleiderordnung in den betreffenden Abteilungen unterliegt der Mitbestimmung.

47

aa) Nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit findet auf die Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitskräfte bei den amerikanischen Streitkräften das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG hat der Personalrat bzw. hier die Betriebsvertretung, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten.

48

Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch das Aufstellen von Verhaltensregeln oder durch sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Das bei solchen Maßnahmen bestehende Mitbestimmungsrecht soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben. Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die lediglich dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern. Mitbestimmungsfrei sind Anordnungen, die das sog. Arbeitsverhalten betreffen und mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt. Ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen ist, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens (vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 22, NZA 2012, 687).

49

bb) Nach diesen Grundsätzen fällt die vorliegende Kleiderordnung unter § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG.

50

Die in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. eingeführte Kleiderordnung beschränkt sich ihrem Schwerpunkt nach nicht darauf, eine zur vertragsgemäßen Erfüllung der Arbeitsleistung gebotene Kleidung vorzuschreiben. Die Abteilung Assistance (X.) vermittelt Wohnungen und Häuser an Angehörige der Streitkräfte (Soldaten der US-Streitkräfte, US-Zivilbeschäftigte und deren Angehörige). Die Abteilung Customer Y. vermittelt das Mobiliar an diese Gruppe. Gemäß der Begründung für die Einführung der Kleiderordnung soll diese sicherstellen, dass die Mitarbeiter nach außen hin professionell auftreten und das Ansehen des Arbeitgebers gewahrt wird. Intension sei daher, dass alle Arbeitnehmer, die in den beiden Abteilungen arbeiten, einen Mindeststandard für ein professionelles Erscheinungsbild zur Repräsentation der Abteilung bzw. des Arbeitgebers beibehalten. Danach geht es in erster Linie nicht darum, dass die Mitarbeiter der betreffenden Abteilungen nach der allgemeinen Erwartungshaltung ihre Aufgaben nur unter Beachtung der aufgestellten Bekleidungsvorgaben erfüllen können. Vielmehr soll durch die Kleiderordnung nach außen hin ein "professionelles" äußeres Erscheinungsbild der Mitarbeiter zur Repräsentation des Arbeitgebers sichergestellt bzw. zur Wahrung des Ansehens des Arbeitgebers ein "anstößiges" Auftreten der Mitarbeiter vermieden werden. Das betrifft eine Frage der Ordnung des Betriebs und nicht allein oder in erster Linie eine Frage des Arbeitsverhaltens (vgl. BAG 08. August 1989 - 1 ABR 65/88 - Rn. 23, NZA 1990, 320). Nach der Kleiderordnung muss jede Bekleidung sauber und in gutem Zustand (z.B. keine Risse, fehlenden Knöpfe) sein. Kleidung mit beleidigenden oder anstößigen Abbildungen oder Texten ist nicht erlaubt. Sportbekleidung darf nicht getragen werden. Männer haben lange Hosen zu tragen. Bei Frauen ist "beinfreie Kleidung wie zum Beispiel Kleider, Röcke oder kurze Hosen" nur zulässig, wenn diese "mindestens knielang" ist. Schulterfreie Bekleidung darf am Arbeitsplatz nicht als Oberbekleidung getragen werden. Diese Kleidungsstücke sollen ausschließlich als Unterbekleidung oder aber mit eleganterer Oberbekleidung in Kombination getragen werden (z. B. Jacken/Blazer). Oberbekleidung für Frauen soll die "Vertiefung zwischen den Brüsten voll bedecken". Die US-Stationierungsstreitkräfte haben bei einer durchaus bestehenden Bandbreite einer allgemeinen Erwartungshaltung in Bezug auf die Kleidung der in den betreffenden Abteilungen beschäftigten Mitarbeiter diese nach ihren eigenen Vorstellungen durch konkrete Vorgaben näher festgelegt. Die festgelegte Kleiderordnung betrifft damit nicht in erster Linie den unmittelbaren Bereich der Arbeitspflicht, sondern das betriebsbezogene Verhalten der Arbeitnehmer. Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehören auch die in der Kleiderordnung gemachten Vorgaben, die dazu dienen sollen, das äußere Erscheinungsbild der Abteilung im Interesse des Arbeitgebers zu fördern, ohne dass damit die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird.

51

b) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) ist die von der Hauptbetriebsvertretung mit Schreiben vom 29. Januar 2016 erklärte Zustimmungsverweigerung nicht unbeachtlich.

52

Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nach § 69 Abs. 1 BPersVG nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Die Maßnahme gilt nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in Satz 3 festgelegten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). In diesem Fall gilt nach § 69 Abs. 3 Satz 4 BPersVG Absatz 2 entsprechend. Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet nach § 69 Abs. 4 Satz 1 BPersVG die Einigungsstelle.

53

aa) Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist, wenn - wie hier - eine Bindung an gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe nicht vorgesehen ist, dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Lassen sie sich dem Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes sowie dem Zweck des Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht zuordnen, so erweist sich das Verhalten des Personalrates als nicht vom Recht geschützt. Es kann nicht die Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das Einigungsverfahren einzuleiten (BVerwG 30. April 2001 - 6 P 9/00 - Rn. 21, PersV 2001, 411; BAG 19. Juni 2007 - 2 AZR 58/06 - Rn. 22, NZA 2008, 52). Dagegen ist es der Dienststelle verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen sowie davon die Fortführung des Verfahrens abhängig zu machen; sie ist nicht berechtigt, hierüber außerhalb des in § 69 Abs. 2 bis 4, 71 BPersVG geregelten Verfahrens letztverbindlich zu entscheiden und damit ihre Auffassung dem personalvertretungsrechtlichen Partner aufzuzwingen (BVerwG 09. Dezember 1992 - 6 P 16/91 - Rn. 30, AP BPersVG § 75 Nr. 41).

54

bb) Nach diesen Grundsätzen war die Zustimmungsverweigerung der Hauptbetriebsvertretung nicht unbeachtlich.

55

Die Hauptbetriebsvertretung hat zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ausgeführt, dass die Maßnahme ihrer Auffassung nach eine Kollektivbestrafung wäre, weil nur ein oder zwei Arbeitnehmer nicht dementsprechend gekleidet gewesen seien. Vielmehr sollte es möglich sein, dass die Vorgesetzten Fingerspitzengefühl zeigten und in einem vernünftigen Gespräch mit den Arbeitnehmern diese Vorkommnisse zukünftig vermeiden würden. Daher habe sie den Beschluss gefasst, die Maßnahme, so wie vorgelegt, abzulehnen.

56

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) liegt diese Begründung nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung. Zweck des nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts ist, die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung teilhaben zu lassen. Die Auffassung der Hauptbetriebsvertretung, dass es einer Kleiderordnung, so wie sie ihr vorgelegt sei, nicht bedürfe, weil die Vorgesetzten Fingerspitzengefühl zeigen und in einem vernünftigen Gespräch mit den Arbeitnehmern Vorkommnisse der aufgetretenen Art zukünftig vermeiden könnten, lässt sich ohne Weiteres dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses zuordnen, das sich auch darauf erstreckt, ob und ggf. welche Vorgaben es zur Regelung des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer bedarf und ob die vorgelegte Kleiderordnung in ihrer konkreten Ausgestaltung eingeführt werden soll. Gleiches gilt für die Auffassung der Hauptbetriebsvertretung, dass die ihr vorgelegte Kleiderordnung mit den darin enthaltenen Vorgaben als Kollektivbestrafung anzusehen wäre, weil nur ein oder zwei Arbeitnehmer nicht dementsprechend gekleidet gewesen seien. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich gerade auf die Frage, ob und ggf. welche Vorgaben zur Regelung des Ordnungsverhaltens getroffen werden und auf welche Weise die hier betroffene Ordnung des Betriebes bzw. das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer gestaltet wird. Ob die Hauptbetriebsvertretung die Vorgaben der Kleiderordnung berechtigterweise als Kollektivbestrafung empfindet und es anstelle der angeregten Gespräche der Vorgesetzten mit den Arbeitnehmern zur Vermeidung künftiger Vorkommnisse einer verbindlichen Kleiderordnung mit den getroffenen Bekleidungsvorgaben bedarf, hat ggf. die Einigungsstelle zu entscheiden.

57

Zur Klarstellung wurde der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses entsprechend dem Begehren der Hauptbetriebsvertretung neu gefasst (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg 20. Februar 2015 - OVG 62 PV 12.13 - Rn. 19, PersV 2015, 299).

58

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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published on 17/01/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. April 2010 - 5 TaBV 123/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3.
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
4.
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6.
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.