Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Apr. 2016 - 2 SaGa 3/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0414.2SAGA3.16.0A
published on 14/04/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Apr. 2016 - 2 SaGa 3/16
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Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.02.2016 - 1 Ga 1/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Verfügungsklägers auf tatsächliche Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis.

2

Der Verfügungskläger ist bei den US-Stationierungsstreitkräften seit 06. September 1982 angestellt, zuletzt als stellvertretender Leiter der Feuerwehr in Z. Nachdem im Rahmen einer Durchsuchung auf dem Privatgrundstück des Verfügungsklägers Geräte und Materialien der US-Streitkräfte sichergestellt worden waren, hatte die Beschäftigungsdienststelle das Arbeitsverhältnis des Verfügungsklägers mit Schreiben vom 20. Juni 2013 außerordentlich gekündigt. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 06. Oktober 2014 - 2 Sa 123/14 - mit der Begründung stattgegeben, dass die außerordentliche Kündigung vom 20. Juni 2013 mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Betriebsvertretung unwirksam ist. Die in einem weiteren Verfahren vom Verfügungskläger erhobene Klage auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorgenannten Kündigungsschutzverfahrens hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit - rechtskräftigem - Urteil vom 15. April 2015 - 1 Ca 1266/14 - abgewiesen.

3

Nachdem das gegen den Verfügungskläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden war, hatte die Beschäftigungsdienststelle das Arbeitsverhältnis nochmals mit Schreiben vom 11. Mai 2015 außerordentlich zum 15. Mai 2015 gekündigt. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit - rechtskräftigem - Urteil vom 23. September 2015 - 1 Ca 640/15 - mit der Begründung stattgegeben, dass die Kündigung mangels Beifügung einer Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB unwirksam ist. Die vom Verfügungskläger in einem weiteren Verfahren erhobene Klage auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorgenannten Kündigungsschutzverfahrens hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit - rechtskräftigem - Urteil vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1189/15 - abgewiesen.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05. Oktober 2015 (Bl. 41 d. A.) forderte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch auf, sich einer Sicherheitsüberprüfung bei den US-Streitkräften zu unterziehen und hierzu den als Anlage beigefügten Fragebogen auszufüllen. In dem vorgenannten Schreiben heißt es u. a.:

5

"Bundesrepublik Deutschland ./. A.,
Arbeitsgericht Kaiserslautern, Az: 1 Ca 640/15 bzw. 1 Ca 1189/15

6

Sehr geehrter Herr Kollege Y,
in der oben genannten Angelegenheit hat Ihr Mandant zum einen das Kündigungsschutzverfahren wegen der Kündigung vom 15.05.2015 erstinstanzlich gewonnen, zum anderen macht er in dem neuen (abgetrennten) Verfahren einen Weiterbeschäftigungsanspruch vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern geltend.

7

Bei Wieder- und Neueinstellungen muss bei Zivilbeschäftigten der US-Streitkräfte für die Sicherheitsüberprüfung ein Fragebogen ausgefüllt werden. Für das Bestandspersonal erfolgt die Überprüfung alle 5 Jahre. Die Überprüfung ist zwingend vorgeschrieben und mit der Hauptbetriebsvertretung mitbestimmt.

8

Ich fordere Ihren Mandanten auf, den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und über Sie an mich zurückzusenden. (…)"

9

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2015 (Bl. 61 - 63 d. A.) verwies der Verfügungskläger u.a. darauf, dass er bereits am 06. September 1982 bei den US-Streitkräften eingestellt worden sei und daraus folge, dass der Fragekatalog für ihn nicht gelte, so dass er um nähere Darlegung bitte, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich der genannten Regelung fallen solle. Nach der von der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 erklärten Zurücknahme der Berufung gegen das im zweiten Kündigungsschutzprozess der Parteien (betreffend die Kündigung vom 11. Mai 2015) ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2015 - 1 Ca 640/15 - forderte der Verfügungskläger die US-Streitkräfte mit Schreiben vom 12. Januar 2016 auf, ihn unverzüglich zu beschäftigen. Daraufhin wurde der Verfügungskläger von den US-Streitkräften mit folgendem Schreiben vom 14. Januar 2016 (Bl. 64 d. A.) erneut zur Einreichung des Fragebogens aufgefordert:

10

"Sehr geehrter Herr A.,
wie Ihnen und Ihrem Anwalt bereits am 5.Oktober 2015 mitgeteilt wurde, müssen Zivilbeschäftigte bei den US-Streitkräften alle fünf Jahre eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen. Der Fragebogen hierzu wurde Ihnen bereits am 5. Oktober 2015 übersandt. Jedoch ist bis heute kein Eingang dieses Fragebogens zu verzeichnen.

11

Basierend auf dem Schreiben Ihres Anwalts vom 12. Januar 2016 machen Sie einen Beschäftigungsanspruch geltend. Diesen können wir allerdings erst mit abgeschlossener Sicherheitsüberprüfung einleiten.

12

Durch die Verzögerung des Einreichens des Fragebogens zieht sich dies entsprechend hinaus.

13

Ich fordere Sie somit auf, den ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen bis spätestens 19. Januar 2016 einzureichen. (…)"

14

Mit seinem am 15. Januar 2016 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Verfügungskläger seine tatsächliche Beschäftigung als stellvertretender Leiter der Feuerwehr in K..

15

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03. Februar 2016 - 1 Ga 1/16 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

16

Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt,

17

die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, ihn bei den US-Streitkräften als stellvertretenden Leiter der Feuerwehr in K. zu beschäftigen.

18

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

19

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

20

Mit Urteil vom 03. Februar 2016 - 1 Ga 1/16 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an einem Verfügungsgrund für die beantragte Leistungsverfügung fehle. Ein Verfügungsgrund folge nicht bereits daraus, dass der Beschäftigungsanspruch durch Zeitablauf teilweise unmöglich werde. Auch wenn die nicht zeitgerechte Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs für den Verfügungskläger einen endgültigen Rechtsverlust bedeuten könne, sei andererseits zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bei Erlass der begehrten Leistungsverfügung wegen des späteren Zeitablaufs ebenfalls nicht die Möglichkeit habe, die bereits vollzogene einstweilige Verfügung im Hauptsacheverfahren rückgängig zu machen. Deshalb seien in den Fällen der vorliegenden Art besonders strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen. Umstände, die das Beschäftigungsinteresse des Verfügungsklägers in besonderer Weise stützen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verfügungskläger infolge der Nichtbeschäftigung seine beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten verliere. Auf das Erfordernis eines besonderen Beschäftigungsinteresses könne vorliegend auch nicht deshalb verzichtet werden, weil - wie der Verfügungskläger meine - der Verfügungsanspruch zweifelsfrei gegeben sei. Im Hauptsacheverfahren werde sorgfältig zu prüfen sein, ob der Kläger angesichts der Vorgeschichte, aber insbesondere auch hinsichtlich seiner Weigerung, sich der Sicherheitsüberprüfung durch die US-Streitkräfte zu unterziehen, überhaupt einen Beschäftigungsanspruch habe.

21

Gegen das ihm am 24. Februar 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 02. März 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Am 08. März 2016 gab der Verfügungskläger den Fragebogen bei den US-Streitkräften ab und kam der sodann erfolgten Aufforderung nach, durch seine Unterschrift die Richtigkeit der getätigten Angaben zu bestätigen.

22

Der Verfügungskläger trägt vor, er habe im unstreitig ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Leiter der Feuerwehr. Es bestehe für ihn kein Beschäftigungsverbot. Das Recht der US-Streitkräfte, von ihm eine Sicherheitsüberprüfung zu verlangen, setze voraus, dass er beschäftigt und vergütet werde. Die Verfügungsbeklagte habe nicht glaubhaft machen können, dass er während der Dauer der Sicherheitsüberprüfung nicht beschäftigt werden dürfe. Er habe erfahren, dass seine Kollegen, die ebenfalls seit Jahren bei den US-Streitkräften beschäftigt seien und sich der Sicherheitsüberprüfung nach der Neuregelung unterzogen hätten, während des Screenings nach LNSP (Local National Screening Program) ganz normal weiterbeschäftigt worden seien. Aus der neuen Version der Army in Europe Regulation vom 27. September 2015 mit Stand vom 26. August 2015 ergebe sich, dass Mitarbeiter sog. 90-Tage-Ausweise erhalten könnten. Hingegen ergebe sich daraus nicht, dass Mitarbeiter in bestehenden Arbeitsverhältnissen während der Sicherheitsüberprüfung freigestellt werden müssten und neu eingestellte Mitarbeiter erst beschäftigt werden dürften, wenn die Sicherheitsüberprüfung erfolgreich bestanden worden sei. Vielmehr würden die Mitarbeiter der US-Streitkräfte selbst bei Neueinstellungen während der Dauer der Sicherheitsüberprüfung beschäftigt und nicht etwa erst dann, wenn nach ca. sechs bis zwölf Wochen ein positives Prüfungsergebnis vorliege. Nachdem er beide Kündigungsschutzverfahren rechtskräftig gewonnen habe, komme es auf die Kündigungsgründe, also die ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte, nicht mehr an. Er habe jedenfalls keine Unterschlagung oder andere Straftaten gegenüber den US-Streitkräften begangen. Auch der Verfügungsgrund sei gegeben. Er erleide durch die Nichtbeschäftigung einen wesentlichen Nachteil, der irreparabel sei. Er verliere jeden Tat seinen Anspruch auf Beschäftigung und die Persönlichkeitsrechtsverletzung nehme in seinem Ausmaß täglich zu. Gemäß der von ihm zitierten Rechtsprechung bestehe bereits wegen seines zweifelsfreien Beschäftigungsanspruchs auch ein Verfügungsgrund. Im Übrigen würden auch besondere Umstände vorliegen, aus denen sich die Eilbedürftigkeit und Nachteiligkeit ergebe. Von den ihm als Führungskraft unterstellten Mitarbeitern werde gemutmaßt bzw. unterstellt, dass er deshalb von der Arbeit fernbleibe, weil er Straftaten gegen das Vermögen der US-Streitkräfte begangen habe, was gerade nicht stimme. Sie bezeichneten ihn als "Dieb von A-Stadt". Er könne es nicht mehr ertragen, dass er nach bald drei Jahren und etlichen Feststellungen, dass er sich nichts zu Schulden habe kommen lassen, nicht beschäftigt werde. Durch eine Wiederbeschäftigung könne er signalisieren, dass ihm zu Unrecht gekündigt worden sei. Die Rufschädigung sei irreparabel. Durch den Reputationsverlust, der täglich weiter zunehme, verliere er seine beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere seine Führungsqualitäten, Glaubwürdigkeit und Loyalität seiner Mitarbeiter. Er sei darauf angewiesen, dass seine Mitarbeiter ihm gegenüber loyal seien und ihn nicht verspotten würden. Ein erster Schritt in diese Richtung sei die tatsächliche Beschäftigung. Nach der Einstellung der Staatsanwaltschaft und seiner Mitwirkung durch Abgabe des Fragebogens würden keine erstzunehmenden Gründe mehr vorliegen, die einem Beschäftigungsanspruch entgegenstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Verfügungsklägers wird auf die Berufungsbegründung vom 02. März 2016 und die ergänzenden Schriftsätze vom 09. März 2016 und 12. April 2016 verwiesen.

23

Der Verfügungskläger beantragt,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03. Februar 2016 - 1 Ga 1/16 - abzuändern und die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als stellvertretenden Leiter der Feuerwehr in K. zu beschäftigen.

25

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie erwidert, es liege weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch für die beantragte einstweilige Verfügung vor. Zu der Begründung des Arbeitsgerichts für den abgelehnten Verfügungsgrund habe sich der Verfügungskläger substantiiert nicht eingelassen. Soweit der Verfügungskläger lediglich darauf verwiesen habe, dass ihn unterstellte Mitarbeiter als Führungskraft nicht respektieren würden wegen des Vorwurfs der begangenen Vermögensdelikte, ändere auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung nichts daran, dass der Verfügungskläger tatsächlich Vermögensdelikte zu Lasten der US-Streitkräfte begangen habe. Eine Vertiefung sei hier nicht mehr möglich. Dass die Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG noch nicht abgeschlossen sei, liege hauptsächlich daran, dass der Verfügungskläger sich zunächst geweigert habe, sich der Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Indem der Verfügungskläger sich nach der bereits am 05. Oktober 2015 erfolgten Aufforderung mehr als fünf Monate Zeit zur Abgabe des Fragebogens gelassen habe, habe er selbst zum Ausdruck gebracht, dass es ihm mit seiner Beschäftigung nicht eilig sei. Wer sich über fünf Monate Zeit lasse, dem sei es auch zumutbar, das Hauptsachverfahren abzuwarten. Entgegen der vom Verfügungskläger zitierten Mindermeinung in der Rechtsprechung bedürfe es des substantiierten und glaubhaft gemachten Sachvortrags, dass der Verfügungskläger wegen einer Notlage auf die sofortige Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs dringend angewiesen sei. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben und vom Verfügungskläger auch nicht (substantiiert) dargelegt worden. Weiterhin bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Ebenso wie das Grundrecht auf allgemeine Persönlichkeitsentfaltung werde auch der Beschäftigungsanspruch nicht schrankenlos gewährt. Wenn einem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar sei, könne und dürfe er den Arbeitnehmer einseitig suspendieren. Im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung eine Freistellung wegen des Verdachts einer Straftat anerkannt sei, so müsse dies erst recht gelten, wenn - wie hier gemäß ihrer Darstellung in der Berufungserwiderung - feststehe, dass tatsächlich Eigentumsdelikte in erheblichem Umfange begangen worden seien. Die US-Streitkräfte müssten im Falle der Weiterbeschäftigung befürchten, dass der Verfügungskläger auch künftig das Eigentum des Arbeitgebers nicht respektiere und Gegenstände unterschlage. Einem Beschäftigungsanspruch stehe zudem ein Beschäftigungsverbot entgegen, weil die Sicherheitsüberprüfung des Verfügungsklägers noch nicht abgeschlossen sei. Verweigere sich ein Arbeitnehmer der Mitwirkung an der LNSP-Sicherheitsüberprüfung auf der Grundlage von Regulation AER 604-1 in Verbindung mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG), dürften die US-Streitkräfte diesem Mitarbeiter nicht mehr den Zugang zu den Liegenschaften der US-Streitkräfte gewähren. Nach der Dienstvorschrift (Regulation) AER 604-1 vom 26. August 2015 müsse sich jeder Zivilbeschäftigte bei den US-Stationierungsstreitkräften im Geltungsbereich des TVAL II einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, sonst dürfe er nicht beschäftigt werden, weil ihm der Zugang zu den Räumlichkeiten der US-Streitkräfte verwehrt werde. Es sei nach den US-Bestimmungen verboten, ihm einen Installation-Pass auszuhändigen. Funktionsbezogen habe für den Verfügungskläger diese Sicherheitsüberprüfung alle fünf Jahre zu erfolgen. Ohne die Sicherheitsüberprüfung dürfe kein Zivilbeschäftigter bei den US-Streitkräften auf einem Kasernenareal beschäftigt werden. Der Arbeitgeberin sei es folglich rechtlich gar nicht möglich - ohne Teilnahme des Verfügungsklägers an der Sicherheitsüberprüfung oder Verletzung von amerikanischem Recht - diesen zu beschäftigen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

30

Die Berufung des Verfügungsklägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil es an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.

31

1. Der Verfügungskläger begehrt mit seinem Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung die Verurteilung der Verfügungsbeklagten zu seiner tatsächlichen Beschäftigung. Eine derartige Leistungsverfügung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren seine Interessen nicht ausreichend wahren kann. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers ergibt sich ein Verfügungsgrund nicht bereits daraus, dass anderenfalls der Beschäftigungsanspruch durch Zeitablauf sukzessive erlischt. Vielmehr muss der Arbeitnehmer ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen und glaubhaft machen, aufgrund dessen er - etwa zur Erhaltung oder Sicherung seiner beruflichen Qualifikation - gerade auf die Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen ist (LAG Rheinland-Pfalz 24. Juni 2015 - 4 SaGa 2/15 - Rn. 29 und 30, juris; LAG Hamm 13. Februar 2015 - 18 SaGa 1/15 - Rn. 33 und 34, NZA-RR 2015, 460; LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2011 - 4 SaGa 2600/11 - Rn. 30 ff., NZA-RR 2011, 551; LAG Düsseldorf 17. November 2010 - 12 SaGa 19/10 - Rn. 13, juris).

32

2. Danach fehlt es im Streitfall an einem Verfügungsgrund für die beantragte Leistungsverfügung.

33

Der Verfügungskläger hat kein besonderes Beschäftigungsinteresse dargelegt, aufgrund dessen er nach der im Juni 2013 erfolgten Kündigung nunmehr auf die sofortige Erfüllung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung derart dringend angewiesen sein könnte, dass sein Beschäftigungsinteresse im Hauptsacheverfahren nicht ausreichend gewahrt werden kann. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verfügungskläger infolge der Nichtbeschäftigung in der Zeit bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren seine beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten verliert. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass die ihm als Führungskraft unterstellten Mitarbeiter davon ausgingen, dass er aufgrund der ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte der Arbeit fernbleibe, und er durch seine Wiederbeschäftigung signalisieren könne, dass ihm zu Unrecht gekündigt worden sei, ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb sein mit der bereits eingetretenen Rufschädigung begründetes Beschäftigungsinteresse nicht im Hauptsacheverfahren ausreichend gewahrt werden kann. Auch wenn im Hauptsacheverfahren der ursprünglich auf den 20. April 2016 anberaumte Kammertermin auf Antrag der Gegenseite auf den 08. Juni 2016 verlegt worden ist, ändert dies nichts daran, dass er im Hauptsacheverfahren zeitnah mit einer Entscheidung über seinen Beschäftigungsantrag rechnen kann.

34

Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ist im Streitfall die Annahme eines Verfügungsgrundes für den Erlass einer Beschäftigungsverfügung im summarischen Eilverfahren nicht gerechtfertigt. Die Verfügungsbeklagte hat den Kläger bereits mit Schreiben vom 05. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass für die zwingend vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung, die für das Bestandspersonal alle fünf Jahr erfolge, der beigefügte Fragebogen auszufüllen und vorzulegen sei. Dem ist der Verfügungskläger weder in der Zeit bis zu seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15. Januar 2016 noch bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 03. Februar 2016 nachgekommen, weil er sich zunächst u.a. darauf berufen hatte, dass der Fragenkatalog aufgrund seiner bereits am 06. September 1982 erfolgten Einstellung für ihn nicht gelte. Nach der neuen Fassung der einschlägigen Dienstvorschrift (Regulation 604-1 vom 27. September 2006 in der geänderten Fassung vom 26. August 2015) ist die zuvor bestehende Ausnahme für Mitarbeiter, die vor dem 04. Oktober 1985 eingestellt wurden, entfallen. Falls sich der Verfügungskläger gemäß der Aufforderung der Verfügungsbeklagten vom 05. Oktober 2015 der Sicherheitsüberprüfung durch Rücksendung des Fragebogens bis zum 20. Oktober 2015 unterzogen hätte, wäre die Sicherheitsüberprüfung voraussichtlich bereits vor seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15. Januar 2016 abgeschlossen gewesen. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die US-Streitkräfte den Verfügungskläger nach seiner erstmals im Verlaufe des Berufungsverfahrens erklärten Bereitschaft zu seiner Sicherheitsüberprüfung durch Abgabe des von ihm nunmehr ausgefüllten Fragebogens nach der einschlägigen Dienstvorschrift auch während der Dauer der Sicherheitsüberprüfung für 90 Tage hätten beschäftigen können. Selbst wenn eine derartige Möglichkeit bestehen sollte, fehlt es gleichwohl an einem Verfügungsgrund für eine einstweilige Beschäftigungsverfügung während der noch nicht abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung. Im Hinblick darauf, dass der noch nicht erfolgte Abschluss der Sicherheitsüberprüfung auf dem eigenen Verhalten des Verfügungsklägers beruht, ist es ihm bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den von ihm geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs abzuwarten, zumal mit einer zeitnahen Entscheidung in Anbetracht des auf den 08. Juni 2016 anberaumten Kammertermins zu rechnen ist. Im Streitfall ist auch nicht offensichtlich, dass ein Beschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers unabhängig vom Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung besteht.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

36

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 18/11/2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage streiten die Parteien insbesondere um Fragen der Sozialauswahl. 2 Der im November
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Annotations

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.