Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 06. Feb. 2017 - 7 Sa 319/16

published on 06/02/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 06. Feb. 2017 - 7 Sa 319/16
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Arbeitsgericht Nürnberg, 6 Ca 3148/15, 05/02/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.02.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin, geboren am ... 1972, war seit 13.08.1991 zunächst bei der Stadt A…, dann bis 31.12.2014 bei der Stadt V… als Verwaltungsangestellte beschäftigt.

Mit Vertrag vom 30.09.2014 wurde die Klägerin zum 01.01.2015 von der Beklagten eingestellt.

Dem Arbeitsverhältnis lagen die tarifvertraglichen Regelungen u.a. des TVöD zugrunde (§ 2 Arbeitsvertrag). In § 3 des Arbeitsvertrags hatten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags war die Klägerin in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 eingruppiert.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.05.2015 zum 30.06.2015.

Die Klägerin erhob gegen die Kündigung am 12.06.2015 Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Endurteil vom 05.02.2016 ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 16.06.2016 zugestellt.

Die Klägerin legte am Montag, den 18.07.2016, Berufung ein und begründete sie am 16.09.2016. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.

Die Klägerin macht geltend, sie sei gemäß § 34 Absatz 2 TVöD unkündbar. Sie habe zum Kündigungszeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet gehabt und eine über 15jährige ununterbrochene Tätigkeit im öffentlichen Dienst zurückgelegt. Insoweit sei unerheblich, dass sie die Beschäftigungszeit nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt habe. Es seien auch die Zeiten der Beschäftigung bei der Stadt A… und der Stadt V… zugrunde zu legen. Eine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten ergebe sich auch aus § 14 Absatz 1 TVÜ-VKA.

Die Klägerin führt aus, sie könne sich darüber hinaus auch auf Vertrauensschutz berufen. Der Wechsel zur Beklagten sei nur erfolgt, weil sie, die Klägerin, davon ausgegangen sei, zum einen bereits unkündbar zu sein, zum anderen, dass ihre gesamten Berufsjahre auf die Beschäftigungszeit angerechnet würden. Dies sei von ihr frühzeitig gegenüber der Beklagten kommuniziert worden. Die Beklagte habe dies aufgegriffen und ihr eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD gewährt. Damit habe die Beklagte einen Vertrauensstand geschaffen, der sie veranlasst habe, den Arbeitsvertrag vom 30.09.2014 zu unterschreiben.

Die Klägerin trägt vor, die Kündigung sei aufgrund einer nicht vollziehbaren Animosität ihres Vorgesetzten, Herrn S…, erfolgt. Es sei ihr aufgrund der Willkür des Herrn S… verwehrt geblieben, sich ausreichend in die Verwaltungsvorgänge einzuarbeiten.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.02.2016, AZ: 6 Ca 3148/15, zugestellt am 16.06.2016, wird abgeändert.

  • 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.05.2016 nicht zum 30.06.2015 beendet worden ist.

  • 3.Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Die Beklagte trägt vor, es komme auf die Beschäftigungszeit an, die die Klägerin bei ihr zurückgelegt habe. Die Kündigung sei nicht willkürlich gewesen. Die Klägerin habe die ihr übertragenden Aufgaben nicht zu ihrer Zufriedenheit erledigt. Sie habe Fehler gemacht.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 c) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.06.2016 beendet. Die Kündigung ist wirksam.

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere nicht durch § 34 Absatz 2 TVöD ausgeschlossen. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Klägerin hatte zum Kündigungszeitpunkt zwar das erforderliche Alter, sie hat 2012 das 40. Lebensjahr vollendet.

Die Klägerin war indes nicht 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Dies ist unstreitig. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begann am 01.01.2015.

Anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern bestehen nicht. Die Klägerin war zwar seit dem Ende der Ausbildungszeit, also seit 13.08.1991, ununterbrochen bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt, nämlich zunächst bei der Stadt A… sowie anschließend bei der Stadt V….

Gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 TVöD genügt es indes nicht, dass eine Vorbeschäftigung bei irgendeinem öffentlichen Arbeitgeber vorlag. Vielmehr ist es erforderlich, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelte. Dies ergibt sich aus der eindeutigen tarifvertraglichen Regelung. Hinter dem Wort „Beschäftigungszeit“ in § 34 Absatz 2 Satz 1 TVöD ist der Klammerzusatz „Absatz 3 Satz 1 und 2“ eingeschoben. Damit haben die Tarifvertragsparteien eine Begriffsbestimmung vorgenommen, insbesondere im Umkehrschluss Fälle des § 34 Absatz 3 Satz 3 und 4 ausgeschlossen (vgl. auch Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 10.12.2014 ‒ 7 AZR 1002/12; juris).

Eine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten ergibt sich auch nicht aus § 34 Absatz 2 Satz 2 TVöD.

Gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 TVöD bleiben die Beschäftigten, die nach den bis 30.09.2005 geltenden Bestimmungen unkündbar waren, weiterhin unkündbar.

Nach den betreffenden Bestimmungen war die Klägerin nicht unkündbar.

Maßgebend für die Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlichen Arbeitgeber war bis Ende September 2005 § 53 Absatz 3 BAT. Unabhängig von der Frage der Beschäftigungszeit hatte die Klägerin im September 2005 das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht, die ordentliche Kündigung war demgemäß nicht ausgeschlossen.

Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus § 14 Absatz 1 TVÜ-VKA.

Danach werden zwar die vor dem 01.10.2005 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TVöD berücksichtigt, aber nur, soweit sie nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannt waren.

Der BAT regelte die Beschäftigungszeit in § 19. Dessen Absatz 1 stellt auf die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ab. Eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber war nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dabei betrifft § 19 Absatz 4 Satz 1 BAT, wonach es bei der Anrechnung von anderen Zeiten der Entscheidung u.a. der obersten Dienstbehörde bedurfte, den Bund und die Länder. Für die Kommunen galt § 19 Absatz 4 Satz 2 BAT. Danach sollte die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform geführten Betrieb erfolgen. Eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber war somit nach dem BAT nicht vorgesehen. Es besteht daher kein Raum für den von der Klägerin geltend gemachten Bestandsschutz.

Demgegenüber sieht § 2 Absatz 4 TVöD zwingend eine Probezeit vor. Eine Ausnahme hiervon wird lediglich in dem Fall gemacht, dass sich das Arbeitsverhältnis an eine Ausbildung anschließt.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte verhalte sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes treuwidrig, § 242 BGB.

Soweit sich die Klägerin darauf stützt, sie sei nur zur Beklagten gewechselt, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie zum einen unkündbar sei und zum anderen die Vorbeschäftigungszeiten angerechnet würden, führt dies nicht zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Die Klägerin macht zwar geltend, dies sei so gegenüber der Beklagten kommuniziert worden. Dies ist indes weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht, auch nicht nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis, schlüssig vorgetragen worden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 10, Stufe 5 eingruppiert wurde. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ergibt sich diese Möglichkeit aus § 16 Absatz 2a TVöD in den Fällen des § 34 Absatz 3 Satz 3 und 4 TVöD.

Auch das Vorbringen der Klägerin, es sei ihr wegen der Willkür ihres Vorgesetzten verwehrt geblieben, sich ausreichend in die laufenden Verwaltungsvorgänge einzuarbeiten, ist nicht geeignet, die ordentliche Kündigung der Beklagten als treuwidrig zu bewerten. Die Klägerin hat einzelne Vorgänge, in denen sie von Herrn S… behindert oder in sonstiger Weise benachteiligt worden ist, nicht benannt. Im Übrigen ist nicht einmal ersichtlich, inwieweit Herr S… (allein) dafür zuständig war, die Klägerin einzuarbeiten bzw. sie zu unterstützen.

Es ist daher nicht feststellbar, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten unwirksam ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Frage, wie § 14 TVÜ-VKA auszulegen ist, wurde, soweit ersichtlich, noch nicht höchstrichterlich entschieden.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 10/12/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2012 - 2 Sa 75/12 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.