Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 06. Mai 2015 - 4 TaBV 8/13

published on 06/05/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 06. Mai 2015 - 4 TaBV 8/13
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Arbeitsgericht Bamberg, 4 BV 9/12, 05/02/2013

Gericht

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Gründe

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

4 TaBV 8/13

Beschluss

Datum: 06.05.2015

4 BV 9/12 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -)

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 05.02.2013, Az.: 4 BV 9/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Belastungsstatistik für die Schadensaußenstellen der Beteiligten zu 2.

Die Beteiligte zu 2 (künftig: Arbeitgeberin) mit Unternehmenssitz in C. betreibt im gesamten Bundesgebiet Schadensaußenstellen. Der Beteiligte zu 1 (künftig: Antragsteller) ist der im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat.

Die Beteiligten führten nach Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung zur flächendeckenden Umsetzung der Geschäftsprozessoptimierung im Schadensbereich (GPO II) seit Mitte des Jahres 2011 Verhandlungen über eine Nachfolgeregelung. Diese scheiterten jedoch, insbesondere weil die Arbeitgeberin sich entgegen dem Ansinnen des Antragstellers weigerte, Aspekte des Gesundheitsschutzes mit zu regeln.

Ein erstes Einigungsstellenverfahren wurde im September 2011 wieder eingestellt, weil sich die Beteiligten nicht über den Regelungsgegenstand des Verfahrens einigen konnten.

Im weiteren Verlauf setzte das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - mit Beschluss vom 26.10.2011 (Az. 3 BV 15/11) eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung und Anwendung einer modifizierten Belastungsstatistik für die Schadensaußenstellen“ ein, ohne verbindlich zum klären, ob neben den Mitbestimmungsfragen i. R. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG auch solche zum Gesundheitsschutz i. R. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG von der Einigungsstelle zu klären sind.

Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens diskutierten die Beteiligten in sechs Sitzungen verschiedene Entwürfe (vgl. Sitzungsprotokolle Bl. 241-257 d. A.). Der Einigungsstellenvorsitzende leitete den Beteiligten mit Email vom 10.06.2012 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung incl. 8 Anlagen vor (Bl. 174-215 d. A.).

Zur Abstimmung in der Sitzung der Einigungsstelle am 26.06.2012 reichte der Antragsteller eine auf diesem Entwurf basierende eigenen Beschlussvorlage (Bl. 216-240 d. A.) ein.

Durch Spruch der Einigungsstelle vom 26.06.2012 wurde - weitgehend auf der Basis des Entwurfs des Einigungsstellenvorsitzenden vom 10.06.2012 - eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Belastungsstatistik bei den Schadensaußenstellen (nachfolgend GBV) verabschiedet (Bl. 53 - 80 d. A.).

Diese enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - auszugsweise folgende Regelungen:

„2. Zielsetzung

(1) Die Belastungsstatistik dient dazu, Ungleichgewichte in der Belastungssituation der Schadenaußenstellen, der Gruppen und der Mitarbeiter zu erkennen, zu analysieren und steuernd eingreifen zu können. Neben dieser Zielsetzung einer sach- und mitarbeitergerechten Arbeitssteuerung ermöglicht die Belastungsstatistik vergleichende Analysen der Schadenaußenstellen, um insbesondere Produktivitätsungleichgewichte zu erkennen, im Detail die Gründe zu analysieren und ggf. Maßnahmen zu ihrer Konsolidierung prüfen zu können.

(2) Sie soll den Gruppenleiter bei der gleichmäßigeren Verteilung der Arbeitslast sowie einer sach- und mitarbeitergerechten Arbeitssteuerung unterstützen.

(3) Den einzelnen Sachbearbeitern soll mit der Belastungsstatistik Gelegenheit gegeben werden, die eigene Arbeitssituation und das eigene Arbeitsverhalten zu erkennen und bewerten zu können, um es im Bedarfsfall zu verändern. Die Veränderungen sollen insgesamt zu einer weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen für die in der Schadenbearbeitung tätigen Mitarbeiter beitragen.

3.1 Stammdaten

(3) Die Kennzahlen sowie die Schwellenwerte sind wie in Anlage 2 beschrieben, hinterlegt. … Diese sind bezogen auf den einzelnen Sachbearbeiter in Haupt-Kennzahlen und Analyse-Kennzahlen unterteilt. Grundsätzlich wird für jede der Kennzahlen ein Schwellenwert hinterlegt. …

(5) Auf die Stammdaten haben lediglich die Mitarbeiter hinsichtlich ihrer eigenen Daten sowie der Gruppenleiter und der SASL im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugriff, soweit nicht in einer anderen Betriebsvereinbarung anderes geregelt ist. Weiteren Zugriff haben Mitarbeiter in der Spalte Administrator/Report-Ersteller … ausschließlich im Rahmen von Aufgaben nach § 31 BDSG. …

3.2 Bewegungsdaten

(1) Für die Belastungsstatistik werden ausschließlich die erledigten Arbeitsmengen, die unerledigten Rückstände der einzelnen Sachbearbeiter, sowie die zur Analyse von Ungleichgewichten unbedingt erforderlichen Merkmale der Leistungserbringung und Belastung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Gesamtbetriebsvereinbarung (Spalte Kennzahl) erfasst und gespeichert. Dabei wird zwischen Hauptkennziffern und Analysekennziffern unterschieden. Diese Erfassung und Speicherung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, die nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zulässigen Auswertungen zu generieren.

(2) Diese statistisch relevanten Werte werden jeweils mit einem prozentualen Schwellenwert versehen. Damit wird der individuell von einer Sachbearbeiterin erreichte Wert in ein Verhältnis zu dem entsprechenden Durchschnittswert aller Sachbearbeiter der Gruppe (differenziert nach Einsatzkriterien) gesetzt. Wird der Schwellenwert dabei nach oben oder nach unten überschritten (nachfolgende „erhebliche Abweichung“ genannt), erfolgt der Ausweis der betreffenden Sachbearbeiterdaten.

(3) Auf diese Bewegungsdaten haben lediglich Mitarbeiter Zugriff, soweit es sich um ihre eigenen Daten handelt oder sie eine unmittelbare Vorgesetztenstellung zu der jeweiligen Person haben. …

3.3 Auswertungen

(1) Die zulässigen Auswertungen werden über das EDV-System COGNOS jeweils am Ende einer Arbeitswoche (Montag bis Freitag) mit den Werten dieser Woche bereitgestellt und sind abschließend in Anlage 3 geregelt. Zusätzliche Auswertungen von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten der Belastungsstatistik … sind ausgeschlossen. …

(2) Auswertungen von Gruppen mit bis zu 3 Mitarbeitern sind unzulässig und technisch zu unterbinden. … Die Anzahl der Mitarbeiter je Gruppe wird ermittelt aus der Anzahl der in der jeweiligen Arbeitswoche nach Abs. 1 in der Gruppe eingesetzten Mitarbeiterinnen. …

(3) Personenbezogene oder personenbeziehbare Angaben dürfen nur dann in den Auswertungen dargestellt werden, wenn und soweit es sich um erhebliche Abweichungen gemäß 3.2 Absatz 2 handelt.

3.4 Berechtigungskonzept

(2) Dabei ist gewährleistet, dass der einzelne Sachbearbeiter jeweils zeitgleich mit seiner Gruppenleiterin Zugriff auf den Sachbearbeiterbericht und damit auf seine individuellen Daten erhält. Es ist gewährleistet, dass ausschließlich die Gruppenleiterin Zugriff auf die personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten der Sachbearbeiter ihrer Gruppe erhält. Über die SAS- und DB-Berichte ist ein Zugriff auf personenbezogene oder personenbeziehbare Mitarbeiterdaten technisch ausgeschlossen.

3.5 Technischer Ablauf

(1) … Die mitarbeiterbezogenen Daten der Belastungsstatistik werden keinem anderen System zur Verfügung gestellt, insbesondere auch nicht an eine Office-Anwendung exportiert.

4. Auswertungsdetails

Entsprechend den Grundsätzen der Datenenthaltsamkeit bzw. Datensparsamkeit des § 3a BDSG erfolgt zunächst eine weitgehende Anonymisierung der mitarbeiterbezogenen Daten; dabei ist die kleinste Auswertungsdimension die Gruppe als Organisationseinheit. …

4.2 Sachbearbeiterbericht

(1) Auf den Sachbearbeiterbericht eines einzelnen Sachbearbeiters kann von dem jeweiligen Sachbearbeiter sowie von der Gruppenleiterin nur zugegriffen werden, wenn eine erhebliche Abweichung im Sinne von 3.2 Abs. 2 gegeben ist.

(2) Alle Kennziffern werden zunächst leer dargestellt. Erst wenn ein Mitarbeiter bei mindestens einer Haupt-Kennzahl erheblich vom Gruppendurchschnitt abweicht, werden der Gruppenleiterin im Sachbearbeiterbericht ausschließlich die Kennzahlen (Haupt- und Analysekennzahlen) mit erheblichen Abweichungen … angezeigt.

(3) Die Auswertung der 1-Wochen-Sicht darf nur zur Überprüfung von nach 5.1 Abs. 2 festgelegten Maßnahmen verwendet werden.

4.6.1 Abweichungen von Mitarbeiterwerten zum Gruppendurchschnitt

(1) Sobald über einen Zyklus von 6 aufeinanderfolgenden 4-Wochenauswertungen in einer der 6 Hauptkennzahlen eines Mitarbeiters eine gleichartige (gleichartig sind einerseits Überschreitungen und andererseits Unterschreitungen) erhebliche Abweichung in der gleichen Kennzahl vorliegt, erhält der zuständige SASL per automatisch generierter E-Mail ohne Nennung des Mitarbeiters einen Hinweis auf die betreffende Gruppe und die Varianz beschränkt auf die jeweilige erhebliche Abweichung.

(2) Hält diese Situation über einen Zyklus von weiteren 4 aufeinanderfolgenden 4-Wochenauswertungen in der gleichen Hauptkennzahl an, erhält auch der zuständige Direktionsbevollmächtigte einen entsprechenden Hinweis.

4.7 Befristung des Zugriffs auf die Auswertungen

(1) 1-Wochen- und 4-Wochen-Auswertungen stehen den jeweiligen Führungsverantwortlichen ausschließlich im Rahmen der vorstehenden Berechtigungen jeweils 12 Wochen lang zur Verfügung. Danach ist der Zugriff technisch verhindert.

(3) Innerhalb der vorstehenden Fristen sind etwaige Ausdrucke zu vernichten. …

5. Personalsteuerung

(1) Die mitarbeiterbezogenen Auswertungen haben das Ziel, Belastungs- und Leistungsunterschiede der Mitarbeiter sowie die Wirkung von Unterstützungsmaßnahmen aufzuzeigen und Hilfestellung bei der Analyse der zugrunde liegenden Ursachen zu geben. Eine erhebliche Abweichung stellt für sich alleine kein Negati. V. m.erkmal dar.

(2) Die mittels der Belastungsstatistik gefundenen Werte sind lediglich Indikatoren für die Leistung und das Verhalten des einzelnen Mitarbeiters im Kontext seiner Arbeitsbedingungen. …

5.1 Führungsverantwortung des Gruppenleiters

(1) Sofern ein Sachbearbeiter in einer der 6 Hauptkennzahlen in der 26-Wochen-Sicht eine gleichartige erhebliche Abweichung in der gleichen Kennzahl aufweist, hat der Gruppenleiter seine Führungsverantwortung wahrzunehmen.

(2) Der Gruppenleiter hat auf Basis der Daten der Belastungsstatistik das Gespräch mit seinen Mitarbeitern zu suchen und gemeinsam zu analysieren, ob die Behebung dieser Unterschiede notwendig und ohne Überlastung des Sachbearbeiters möglich ist und mit welchen Maßnahmen dies gegebenenfalls erfolgen kann. …

(4) Ziel des Gespräches ist es, Ergebnisse gemeinsam zu finden. Das Gespräch erfolgt nicht unter Zeitdruck und zu ungünstigen Terminen auf der Grundlage der als Anlage 6 beigefügten Leitlinie, wird entsprechend dokumentiert. Jeder Teilnehmer erhält eine Kopie der Dokumentation.

Die Anlage 2 enthält auszugsweise folgende Regelungen:

- Zielsetzung

Die Belastungsstatistik ist ein Instrument zur Erkennung von längerfristigen und signifikanten Ungleichgewichten (einschließlich deren Ursachen) in der Arbeitsbelastung und Arbeitsleistung von Sachbearbeitern, Gruppen und SAS’en.

- Dementsprechend ist der Zweck (und die Struktur) der Kennzahlen:

- Erkennung von Ungleichgewichten bei der Arbeitsbelastung und Arbeitsleistung (Hauptkennzahlen)

- Unterstützung der Analyse der Ursachen, um ggf. zielgerichtete Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen (Analysekennzahlen)

Der Spruch der Einigungsstelle ist den Betriebsparteien vom Vorsitzenden der Einigungsstelle am 10.07.2012 zugestellt worden.

Mit der am gleichen Tag beim ArbG Bamberg - Kammer Coburg - eingegangen Antragsschrift vom 24.07.2012 macht der Antragsteller, die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle geltend.

Er meint, der Spruch der Einigungsstelle betreffe den zu regelnden Lebenssachverhalt nicht umfassend und im Ganzen, da er keine Regelungen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) enthalte.

Die Einigungsstelle habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die Regelungen der GBV zu einer unverhältnismäßigen Kontrolldichte führten, wodurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter in unzulässiger Weise verletzt werde. Es erfolge bereits bei geringen Abweichungen ein Ausweis des Sachbearbeiters. Auch führten die Regelungen zu einem ständigen Leistungsdruck insbesondere im Hinblick auf einen sich ständig verändernden Bezugsmaßstab, so dass der Mitarbeiter nie wisse, welches die erwartete Durchschnittsleistung sei und wann eine erhebliche Abweichung vorliege. Daher sei es im Ergebnis so, dass die Durchschnittsleistung und damit die Anforderungen immer weiter stiegen. Nach Ansicht des Gesamtbetriebsrates führt die GBV zu einem „Hamsterrad der Leistungserfüllung“.

Es werde zudem das Bundesdatenschutzgesetz verletzt.

Die Arbeitgeberin hält den Spruch der Einigungsstelle für wirksam. Sie weist darauf hin, dass ein ständiger Leistungsdruck schon deswegen ausgeschlossen sei, weil auch Mitarbeiter mit einer überdurchschnittlichen Abweichung ausgewiesen würden, was zu einer Senkung des Gruppendurchschnitts führe.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats, den Einigungsstellenspruch anzufechten, vorliege.

Wegen der konkreten Anträge der Beteiligten und ihres Vorbringens erster Instanz wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg hat mit Beschluss vom 05.02.2013 die Anträge zurückgewiesen.

Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, der Spruch der Einigungsstelle sei weder wegen eines Rechtsverstoßes noch wegen Überschreitung des der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG eingeräumten Ermessens unwirksam.

Die Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG von zwei Wochen nach Zuleitung des Spruchs sei für die Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung gewahrt. Die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs und die Einleitung des vorliegenden Verfahrens hätten auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Gesamtbetriebsrates beruht.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. dem Eingangssatz BetrVG habe der Betriebsrat, sofern keine zwingende, abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (Fitting, BetrVG, § 87 Rn. 28 f.), bei der Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen wie der hier in Rede stehenden Belastungsstatistik für die Schadenaußenstellen mitzubestimmen.

Der Spruch der Einigungsstelle verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, sondern fülle dieses im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben nur aus. Insgesamt sei durch die Regelungen der GBV sichergestellt, dass nur die erforderlichen Daten erhoben und ausgewertet werden. Die Einigungsstelle habe die Interessen sowohl der Arbeitgeberin, als auch der Arbeitnehmer berücksichtigt und im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens eine Regelung getroffen, die geeignet, erforderlich sowie angemessen und damit verhältnismäßig im eigentlichen Sinn sei. Eine Ermessensüberschreitung mit der Folge der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs sei nicht festzustellen.

Die Einigungsstelle habe keine regelungsbedürftigen Fragen offen gelassen oder wesentliche der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Regelungen in das einseitige Ermessen der Arbeitgeberin gestellt. Dies gelte auch, soweit der Antragsteller meint, Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) seien untrennbar mit den übrigen Regelungen der GBV verbunden, so dass diese zwingend in der GBV mit zu regeln gewesen wären. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG habe der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber zwar aufgrund öffentlich-rechtlicher Rahmenvorschriften zu treffen hat, bei deren Gestaltung dem Arbeitgeber aber ein Handlungsspielraum verbleibt. Das Mitbestimmungsrecht setze erst dann ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht besteht und wegen Fehlens gesetzlicher Vorgaben betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (vgl. Fitting, BetrVG, § 87 Rn. 257). Daraus folge, dass die GBV keine betrieblichen Regelungen des Gesundheitsschutzes enthalten müsse, da die GBV keine gesetzlich vorgegebenen Handlungsspielräume auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausfüllen wolle. Andernfalls müsste jede Betriebsvereinbarung, die im Zusammenhang mit der Regelung der Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern steht, aufgrund einer hiervon möglicherweise hervorgerufenen gesundheitlichen Drucksituation auf die Arbeitnehmer stets und immer Fragen des Gesundheitsschutzes betreffen und mitregeln. Dies widerspreche aber dem Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Erst wenn es um konkrete Vorschriften z. B. des Arbeitsschutzgesetzes gehe, seien gesetzliche Regelungen betroffen, bei deren Ausfüllung durch den Arbeitgeber dem Betriebsrat hinsichtlich des „Wie“ ein Mitbestimmungsrecht zustehe.

Gegen den ihnen am 22.02.2013 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Telefax vom 19.03.2013 Beschwerde eingelegt und sie mit Telefax vom 13.03.2015 begründet.

Der Antragsteller behauptet, nach der Ladung vom 08.06.2012 zu dem Tagesordnungspunkt „Einigungsstelle Belastungsstatistik Schaden - Bericht, Diskussion, ggf. Beschlussfassung“ sei in der GBR-Sitzung vom 19.-21.06.2012 mit der erforderlichen Mehrheit folgender Beschluss gefasst worden:

„Der GBR beschließt für den Fall, dass von der Einigungsstelle „Belastungsstatistik/modifiziertes Berichtswesen im Schaden“ ein Spruch ohne abschließende Regelung des Themas Gesundheitsschutz gefällt wird, die gerichtliche Überprüfung dieses Spruches. Mit der rechtlichen Vertretung des GBR wird die Rechtsanwaltskanzlei S. beauftragt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber“.

Nachdem die Arbeitgeberin außergerichtlich Zweifel an der Beschlussfassung geäußert habe, sei am 01.08.2012 ein bestätigender Beschluss gefasst worden.

Der Antragsteller meint, die Einigungsstelle habe bei Ausübung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG Ermessensfehler und Verstöße nach § 75 BetrVG begangen. Es würden Daten zur Kontrolle der Arbeitsleistung der Mitarbeiter erhoben und Auswertungen erstellt, ohne die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft und bejaht zu haben. Die Haupttätigkeiten des Schadenssachbearbeiters (Arbeit am Telefon, Postbearbeitung) würden mit Kennzahlen (z. B. Anzahl der beantworteten Gespräche, Anzahl der bearbeiteten Vorgänge) belegt und jede Kennzahl mit Schwellenwerten (Abweichung vom Gruppendurchschnitt) hinterlegt. Diese Schwellenwerte würden nicht auf einer empirischen Herleitung basieren sondern seien fehlerhaft oder auch willkürlich festgelegt worden. Die Gruppenleiter seien auch ohne die Belastungsstatistik in der Lage, jederzeit Einblick in die elektronische Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter ihrer Gruppe zu nehmen und über das Telefonie-Monitoring zusätzlich in deren Telefonierverhalten. Durch die Kennzahlen und Berichte des neuen Systems sei eine umfassende Leistungs- und Verhaltensüberwachung eröffnet. An sich würden drei Kennzahlen (Anzahl bearbeiteter Vorgänge, Steuerungserfolg/Anzahl SSP-Vermittlungen und Anzahl Rückstände) genügen, um die Belastung der Mitarbeiter zu ermitteln. Wegen der Betriebsvereinbarung „Telefoniemodell Schaden“ seien die das Telefonverhalten der Mitarbeiter betreffenden Kennzahlen überflüssig. Da sich wöchentlich die Durchschnittswerte ändern würden, wisse der Mitarbeiter nie wo er stehe und woran er sich orientieren solle. Aufgrund der Vielzahl der Kennzahlen und Schwellenwerten müsse er befürchten ständig als „Abweichler“ ausgeworfen und einer Einzelkontrolle unterworfen zu werden. Dies erzeuge einen permanenten Anpassungsdruck und sei Quelle erheblicher Stressbelastung. Damit seien Arbeitnehmerinteressen nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Regelung in Ziffer 3.3. Abs. 2 beinhalte eine zu geringe Gruppengröße und gestatte dem Arbeitgeber eine unzulässige mitbestimmungsfreie Einzelentscheidung.

Den Grundsätzen von Datensparsamkeit nach § 3a BDSG sei nicht genüge getan und ebenso wenig dem Kriterium der Erforderlichkeit gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG.

Im Hinblick auf die geforderten Regelungen im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG liege ein Ermessensausfall vor. Bei den §§ 3 Abs. 1 ArbSchG, 4 BildscharbV handle es sich um öffentlich-rechtliche Vorgaben, die Handlungsspielräume und damit Mitbestimmungsrechte eröffneten. Die Bestimmung von Kennzahlen bzw. deren Heranziehung zur Bewertung von Arbeitsleistungen steigere den psychischen Druck für die Mitarbeiter. Die in einzelnen Betrieben durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen würden zeigen, dass sich ein großer Prozentsatz der Mitarbeiter durch technische Kontrollmöglichkeiten unter Druck gesetzt fühle. Ansatz des Betriebsrates sei es gewesen, die Belastungsstatistik gesundheitsbezogen zu erweitern, indem durch geeignete Kennzahlen die Balance zwischen Leistungsanforderungen, Leistungsbedingungen und nachhaltigem Gesundheitserhalt gemanagt werden sollte. Diesbezüglich seien Kennzahlen zum Controlling der Belastung der Mitarbeiter und ihrer gesundheitlichen Situation vorgeschlagen worden. Des Weiteren eine Reduktion von Kennzahlen und die Einführung einer Phase der Eigenverantwortlichkeit. Die Einigungsstelle sei gehalten gewesen, Regelungen zum Gesundheitsschutz zu treffen, wenn die beabsichtigte Datenerhebung Gesundheitsgefährdungen beim Arbeitnehmer bewirken könne. Die Zuständigkeit des Antragstellers sei gem. § 50 Abs. 1 BetrVG gegeben; jedenfalls hätten örtliche Betriebsräte die Thematik bereits gem. § 50 Abs. 2 BetrVG an ihn delegiert.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt:

1. Auf die Beschwerde vom 18.03.2013 hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 05.02.2013, Az: 4 BV 9/12 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Eini8gungstelle über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Belastungsstatistik für Schadensaußenstellen vom 26.06.2012, zugestellt am 10.07.2012, unwirksam ist.

3. Der Beteiligten zu 2 wird untersagt, den Spruch der Einigungsstelle über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Belastungsstatistik für die Schadensaußenstellen vom 26.06.2012 durchzuführen.

Die Beteiligte zu 2 und Beschwerdegegnerin beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Begründung trägt sie vor, es habe bereits an einem wirksamen Beschluss des Antragstellers zur Einleitung des Verfahrens gefehlt. Dieser habe bereits in seiner Sitzung vom 21.06.2012 und damit vor der entscheidenden Einigungsstellensitzung am 26.06.2012 einen Anfechtungsbeschluss auf Vorrat für den Fall gefasst, dass seinem Anliegen nicht voll entsprochen werde. Hierdurch würde der Sinn und Zweck eines Einigungsstellenverfahrens ad absurdum geführt. Zudem sei der Entwurf des Einigungsstellenvorsitzenden vom 10.06.2012 den Teilnehmern der GBR-Sitzung nicht mit der Tagesordnung zugeleitet worden. Ihnen sei bei der Abstimmung nicht klar gewesen, welche Änderungen des Entwurfs noch vorgenommen werden müssten, um dem Anliegen des Antragstellers voll zu entsprechen und unter welchen konkreten Bedingungen die Anfechtung greifen solle. Zum Zeitpunkt des bestätigenden Beschlusses vom 01.08.2012 sei die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Die Belastungsstatistik diene nicht einer versteckten Leistungskontrolle der Mitarbeiter in den 38 regionalen Schadensaußenstellen, sondern der Beseitigung von Ungleichgewichten in deren Belastungssituation und von bestehenden Produktivitätsunterschieden. Den Belangen der Mitarbeiter sei durch die personelle Beschränkung der Zugriffsrechte und die Regelungen eingeschränkten Verwendung der mitarbeiterbezogenen Informationen ausreichend Rechnung getragen worden. Ferner seien Gespräche zur gemeinsamen Analyse, ein Konfliktmanagement und Qualifizierungsmaßnahmen für die betroffenen Mitarbeiter geregelt worden. Anlass für ein Mitarbeitergespräch könne zudem nur eine erhebliche Abweichung in einer der sechs Hauptkennzahlen im Rahmen einer 26-Wochen-Auswertung sein. Hierdurch würden auftretende Spitzen und Einmalereignisse ausgeglichen. Eine wöchentliche Änderung der Vergleichswerte trete gerade nicht auf. Der geforderte Verzicht auf Analysekennzahlen widerspreche der Zielsetzung des Systems, Ungleichgewichte analysieren zu können, um zielgerichtet einzugreifen. Aus der Anlage 2 der GBV ergäben sich die Erforderlichkeit der einzelnen Kennzahlen und deren Angemessenheit. Dem Grundsatz der Transparenz sei genügt, da der Schadenssachbearbeiter Zugriff auf die ihn betreffenden Daten habe.

Es sei weder zwingende Vorgabe des ArbSchG noch der BildscharbV, in Zusammenhang mit einer Belastungsstatistik und einer möglichen Leistungskontrolle Regelungen zum Gesundheitsschutz zu konkretisieren. Vielmehr falle es in die Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte, für die einzelnen Arbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, wie dies bereits mehrfach praktiziert worden sei.

Zwischenzeitlich sei unter Mitwirkung desselben Einigungsstellenvorsitzenden am 25.03.2013 eine Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der Regelungen über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG (Kopie Bl. 690-749 d. A.) verabschiedet worden. Diese erfasse auch einzelne Schadensaußenstellen und schließe die zusätzlichen Belastungen durch statistische Erhebungen aufgrund der GBV mit ein.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89, 66 ArbGG.

2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Der angegriffene Beschluss der Einigungsstelle vom 26.06.2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Überprüfung des Ermessens der Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG scheidet aus, denn der Antragsteller hatte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einen wirksamen Anfechtungsbeschluss gefasst. Der in seiner Sitzung vom 21.06.2012 ist nicht wirksam zustande gekommen und der in der Sitzung vom 01.08.2012 erging außerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist.

Der Spruch der Einigungsstelle bewegte sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Eine gerichtliche Überprüfung des Ermessens der Einigungsstelle im Rahmen des § 76 Abs. 6 Satz 4 BetrVG scheidet vorliegend aus, denn innerhalb der gesetzlich geregelten Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach Zuleitung des Beschlusses der Einigungsstelle hat der Antragsteller keinen diesbezüglichen rechtswirksamen Beschluss gefasst.

aa) Ob der Spruch der Einigungsstelle die Grenzen dies hier eingeräumten Ermessens beachtet hat, beurteilt sich alleine danach, ob die durch den Spruch getroffene Regelung als solche sich innerhalb dieser Grenzen hält, d. h. nach billigem Ermessen die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt. Es geht hierbei um eine Kontrolle des Ergebnisses der Tätigkeit der Einigungsstelle und alleine entscheidend ist, ob die im Spruch getroffene Regelung selbst sich innerhalb der Grenzen des Ermessens hält (vgl. BAG vom 31.08.19982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107).

Will der Betriebsrat einen Ermessensfehler der Einigungsstelle rügen, muss er dies nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des Spruches der Einigungsstelle geltend machen. Ohne Einhaltung der Frist kann er nur das Fehlen der gesetzlichen Grundlagen für die von der Einigungsstelle beanspruchte Regelungskompetenz oder die Verletzung höherrangigen Rechts rügen.

Die Versäumung der Anfechtungsfrist führt zum Erlöschen des Anfechtungsrechts, denn die Anfechtungsfrist ist nach völlig einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung eine mit den §§ 4, 7 KSchG vergleichbare materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Eine Verlängerung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind ausgeschlossen, da eine den §§ 5 und 6 KSchG entsprechende Vorschrift über die Zulassung verspäteter Klagen und eine verlängerte Anrufungsfrist fehlt (so BAG vom 26.05.1988 - 1 ABR 11/87 - NZA 1989, Seite 26; Richardi, BetrVG, 13. Auflage, § 76 Rz. 128; jeweils m. w. N.).

ab) Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Telefax vom 24.07.2012 beim Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - eingereichte Anfechtungsschrift wahrt die Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nicht, denn diesem Vertreterhandeln lag kein wirksamer Beschluss des Antragstellers, der nur innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen konnte, zugrunde.

In der Sitzung des Gesamtbetriebsrates vom 19. bis 21.06.2012 wurde kein rechtswirksamer Beschluss zur Anfechtung des Einigungsstellenspruchs vom 26.06.2012 gefasst. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Möglichkeit der Anfechtung in Ermangelung einer anfechtbaren Entscheidung der Einigungsstelle noch nicht eröffnet.

Der unter einer Bedingung - quasi auf Vorrat - gefasste Beschluss behandelte auch nicht ausreichend konkret die Voraussetzungen für die Anfechtungsentscheidung des Antragstellers.

Der Spruch der Einigungsstelle ist entsprechend der gesetzlichen Regelung frühestens ab seiner Existenz nach erfolgter Zustellung an die Betriebsparteien für diese anfechtbar. Da sich die Anfechtung nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) alleine auf das Ergebnis der Arbeit der Einigungsstelle und nicht auf das Einigungsstellenverfahren selbst oder ihren tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen bezieht, ist ohne die Existenz der im Spruch getroffenen Regelung deren Anfechtung rechtlich ausgeschlossen. Erst nach Kenntnisnahme von der getroffenen Regelung können die Betriebsparteien dem Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens Mängel bei der Ermessensbetätigung entgegenhalten.

Wollte man den Betriebsparteien ermöglichen, bereits im Vorfeld einer abschließenden Willensbildung innerhalb der Einigungsstelle die Möglichkeit eröffnen, unter bestimmten positiven oder negativen Bedingungen eine gerichtliche Ermessensüberprüfung zu beschließen, würde hierdurch quasi ein imperatives Mandat für die Beisitzer einer Seite eingeführt, deren Handlungsspielräume dadurch eingeschränkt und der Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens konterkariert, möglichst ohne den Stichentscheid des Vorsitzenden eine einvernehmliche Kompromisslösung zu finden. Auch die Arbeit des Einigungsstellenvorsitzenden - im Wege gegenseitigen Nachgebens eine für beide Seiten akzeptable Kompromisslösung zu finden - würde in einer Art und Weise erschwert, wie es der Intention dieser betriebsverfassungsrechtlichen Einrichtung nicht entspricht. Durch einen bereits im Vorfeld der Entscheidung der Einigungsstelle gefassten Anfechtungsbeschluss würde eine Perpetuierung der Meinungsverschiedenheit hin zu einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung vollzogen und eine Beilegung der Meinungsverschiedenheit zwischen den Betriebspartnern im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens der Boden entzogen. Aus diesem Grunde ist von den Betriebsparteien das Ergebnis der Arbeit der Einigungsstelle abzuwarten und erst dann die rechtliche Möglichkeit eröffnet, die Ermessensentscheidung der Einigungsstelle unter Wahrung der Anfechtungsfrist einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. zur vergleichbaren Situation bei § 103 Abs. 2 BetrVG: BAG vom 07.05.1986 - 2 ABR 27/85 - NZA 1986, Seite 719).

Gegen die Zulässigkeit des Anfechtungsbeschlusses vom 21.06.2012 spricht im vorliegenden Fall auch, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls die Anfechtung unter der Bedingung erfolgen solle, dass von der Einigungsstelle „ein Spruch ohne abschließende Regelung des Themas Gesundheitsschutz gefällt wird“ (vgl. Bl. 632 d. A.). Dieser Beschluss lässt gänzlich offen, welche konkreten Änderungen bzw. Ergänzungen des Entwurfs des Einigungsstellenvorsitzenden vom 10.06.2012 vorgenommen werden müssten, um dem Anspruch zu genügen, eine „abschließende Regelung des Themas Gesundheitsschutz“ darzustellen. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller nicht vor, dass den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates am 21.06.2012 bereits die Beschlussvorlage des Antragstellers zur Sitzung am 26.06.2012 vorlag und bei welchem ihrer vom Entwurf des Einigungstellenvorsitzenden abweichenden Inhalte es sich um eine „abschließende Regelung des Themas Gesundheitsschutz“ handeln soll. Damit lässt dieser Beschluss gänzlich ungeklärt, unter welchen konkreten Bedingungen für das noch gar nicht bekannte Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens ein Ermessenfehler gerügt werden soll.

Hinzu kommt, dass der Gesamtbetriebsrat für eine „abschließende Regelung des Themas Gesundheitsschutz“ in den Schadensaußenstellen gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG originär gar nicht zuständig wäre, sondern die jeweils örtlichen Betriebsräte, und deshalb mit einer „abschließenden Regelung des Themas Gesundheitsschutz“ durch die gebildete Einigungsstelle auf Gesamtbetriebsratsebene gar nicht gerechnet werden konnte.

Welche Einzelfallregelungen zum Thema Gesundheitsschutz vom Antragsteller im Rahmen seiner Regelungskompetenz über die Einigungsstelle erstrebt und welche zur Bedingung für eine gerichtliche Anfechtung gemacht werden sollten, lässt die getroffene Entscheidung in der Sitzung vom 21.06.2012 offen. Mangels Bestimmtheit enthält dieser Beschluss damit keine rechtswirksame Bedingung für die prophylaktische Anfechtungsentscheidung des Antragstellers.

Nach Zuleitung des Einigungsstellenspruchs am 10.07.2012 ist von dem Antragsteller innerhalb der offenen Anfechtungsfrist von zwei Wochen kein heilender oder genehmigender Anfechtungsbeschluss gefasst worden. Da es sich bei der Anfechtungsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, wäre eine wiederholende oder genehmigende Beschlussfassung lediglich bis 24.07.2012 möglich gewesen und wahrt der erst in der Sitzung vom 01.08.2012 gefasste Bewusst die gesetzliche Anfechtungsfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nicht. Zur Wahrung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist muss der eine Genehmigung enthaltende Beschluss noch innerhalb der offenen Ausschlussfrist gefasst werden (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., § 184 Rz. 2).

Nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist den Arbeitsgerichten jede Ermessenskontrolle des Einigungsstellenspruchs verwehrt und gilt der Spruch der Einigungsstelle, wenn er nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam und insoweit ist der Rechtsgedanke des § 7 KSchG entsprechend anzuwenden (so BAG vom 26.05.1988m, a. a. O., KG-BetrVG, 10. Aufl., § 76 Rz. 159).

Dies gilt für alle im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen des § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG. Hierzu zählen auch die von dem Antragsteller geltend gemachten zusätzlichen Belastungen der Mitarbeiter im Rahmen der geregelten statistischen Erfassung des Arbeitsverhaltens und des damit verbundenen Überwachungsdrucks.

b) Der Spruch der Einigungsstelle erweist sich nicht deshalb als rechtsunwirksam, weil die Zuständigkeit nicht gegeben wäre oder die Entscheidung gegen sonstiges höherrangiges Recht verstößt.

ba) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass hinsichtlich der zu regelnden Materie wegen der Verarbeitung mitarbeiterbezogener und leistungsbezogener Daten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG eröffnet ist. Ebenfalls außer Streit steht die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG, denn es sollte eine alle Schadensaußenstellen der Arbeitgeberin umfassende einheitliche Regelung getroffen werden.

bb) Der Spruch der Einigungsstelle vom 26.06.2012 musste nicht zwingend die von dem Antragsteller begehrten Regelungen zum Gesundheitsschutz gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG mit umfassen. Vielmehr konnte der Regelungsbereich des § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG hier bewusst ausgeklammert werden, um in gesonderten Verfahren eine umfassende Gefährdungsanalyse für die einzelnen Betriebe zu ermöglichen und die hieraus resultierenden Maßnahmen zu regeln.

Hierfür sind originär die örtlichen Betriebsräte nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG zuständig, da es auf die konkreten Arbeitsplätze vor Ort, die dortige räumliche und technische Ausstattung sowie die konkreten örtlichen Arbeitsbelastungen und Arbeitsabläufe sowie die personellen Gegebenheiten ankommt.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Hierdurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Unerheblich ist dabei, ob die Rahmenvorschriften dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dienen. Daher hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 BildscharbV. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element des Gesundheitsschutzes und notwendige Voraussetzung für die betriebliche Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Vereinbarung über die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zustande, hat gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle zu entscheiden (so BAG vom 11.02.2014 - 1 ABR 72/12 - NZA 2014, S. 989).

Hiervon haben bereits mehrere örtliche Betriebsräte bei der Arbeitgeberin Gebrauch gemacht und den Antragsteller im Rahmen des § 50 Abs. 2 BetrVG beauftragt. Dies führte im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zur Verabschiedung der Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der Regelung über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG vom 25.03.2013 (Kopie Bl. 690-749 d. A.).

Schon wegen des Fehlens der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG war es der Einigungsstelle Belastungsstatistik verwehrt, eine umfassende Regelung zum Gesundheitsschutz anzustreben, wie vom Antragsteller begehrt.

Gründe für eine originäre Zuständigkeit des Antragstellers im Rahmen des § 50 Abs. 1 BetrVG sind von ihm nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit folgt auch keine „Annexkompetenz“ für diese Regelungsmaterie aus der unstreitigen Zuständigkeit des Antragstellers im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG. Dies würde in unzulässiger Weise die originäre Regelungskompetenz der örtlichen Betriebsräte beschneiden.

bc) Der Spruch der Einigungsstelle verletzt auch nicht die Pflicht nach § 75 Abs. 2 BetrVG, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen, und gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDSG personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Diesbezüglich hat das Erstgericht mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die vom Antragsteller beanstandeten Regelungen zur Kontrolle, Auswertung, Dokumentation und Nutzung der aufgezeichneten Daten sich innerhalb des der Einigungsstelle eingeräumten Ermessens bewegen und neben den Belangen der Arbeitgeberin auch die der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt.

Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziffer II 1b des Beschlusses verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Gründe abgesehen werden.

Danach sind die von der Einigungsstelle getroffenen Regelungen geeignet, erforderlich und angemessen, um der Zielsetzung der GBV zu entsprechen, mit der Belastungsstatistik Ungleichgewichte in der Belastungssituation der Schadensaußenstellen und der dort tätigen Mitarbeiter zu erkennen und zu analysieren, um anschließend steuernd eingreifen zu können. Insoweit soll hiermit eine sach- und mitarbeitergerechte Arbeitssteuerung ermöglicht werden. Die mitarbeiterbezogenen Daten werden insofern ausschließlich zu diesen Zweck erfasst und verarbeitet, nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht und keinem anderen System, insbesondere nicht einer Office-Anwendung, zur Verfügung gestellt.

Damit wird entgegengewirkt, dass zulasten des Arbeitnehmers ein Überwachungsdruck erzeugt wird, soweit es den Inhalt und den Bestand seines Arbeitsverhältnisses betrifft. Diesbezüglich sind die betroffenen Arbeitnehmer vom Inhalt der GBV zu informieren und über die Kontrolle durch den Antragsteller aufzuklären.

c) Da der Spruch der Einigungsstelle rechtlich nicht zu beanstanden war, konnte der Arbeitgeberin auch nicht untersagt werden, die GBV durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde einlegen.

Für den Beschwerdegegner ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Die Rechtsbeschwerde muss beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Postanschrift: Bundesarbeitsgericht, 99113 Erfurt, Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände

- für ihre Mitglieder

- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder

oder

von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt

- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.b...de/.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A
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published on 06/05/2015 00:00

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 8/13 Beschluss Datum: 06.05.2015 4 BV 9/12 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen de
published on 11/02/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2012 - 20 TaBV 188/11 - wird zurückgewiesen.
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Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 8/13 Beschluss Datum: 06.05.2015 4 BV 9/12 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen de
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Annotations

(1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur zulässig, wenn

1.
die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten wurden,
2.
die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
3.
für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wurden und
4.
im Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betroffene Person vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.

(2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,

1.
die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2.
die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
3.
die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
4.
bei denen
a)
der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b)
die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,
c)
der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
d)
der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder
5.
deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.
Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschließlich der Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.