Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Okt. 2013 - 5 Sa 81/13

published on 22/10/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Okt. 2013 - 5 Sa 81/13
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Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Stufenzuordnung der Klägerin im Rahmen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VkA).

2

Die Klägerin ist bei der Bundesagentur für Arbeit von 2002 bis Juli 2005 ausgebildet worden. Im Anschluss an die Ausbildung wurde sie im Juli 2005 von der Bundesagentur in ein Arbeitsverhältnis übernommen und war auf verschiedenen Dienstposten an verschiedenen Orten ausbildungsgerecht eingesetzt worden. Im Jahre 2007 wurde der Klägerin dann ein Dienstposten der Bundesagentur im Jobcenter im damaligen Landkreis Nordvorpommern in der Leistungsabteilung als Fachassistentin Beratungsservice übertragen. Diesen Dienstposten hatte sie bis zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den beklagten Landkreis zum Jahreswechsel 2011 auf 2012 inne. Den Dienstposten hat die Klägerin auch beim beklagten Landkreis bis heute inne. Der beklagte Landkreis ist im Rahmen der Kreisgebietsreform Mecklenburg-Vorpommern im September 2011 entstanden. Er umfasst unter anderem das Gebiet des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern und kann damit im hiesigen Zusammenhang als Rechtsnachfolger dieser im Zuge der Reform untergegangenen Körperschaft bezeichnet werden.

3

Bei der Bundesagentur für Arbeit hat die Klägerin zuletzt Entgelt nach der Tätigkeitsebene V des dortigen Tarifvertrages (TV-BA) erhalten. Innerhalb dieser Tarifgruppe war sie dort zuletzt der Entwicklungsstufe 4 zugeordnet. Außerdem war ihr die Funktionsstufe 1 zuerkannt worden, woraus sich eine Zulage in Höhe von 51,15 Euro brutto monatlich ergab. Aufgrund dieser Eingruppierung hat die Klägerin zuletzt im Dezember 2011 bei der Bundesagentur ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.573,09 Euro brutto erzielt; wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie als Anlage B3 erstinstanzlich überreichte Entgeltabrechnung für Dezember 2011 Bezug genommen (Blatt 31 d. A.). In den Jahren 2008 und 2009 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Bundesagentur wegen Elternzeit für insgesamt 12 Monate nicht aktiv durchgeführt.

4

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 hat der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Regelungen in das Sozialgesetzbuch II (SGB II) aufgenommen. Nach § 6c SGB II gehen Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers am 31. Dezember 2011 Aufgaben der Bundesagentur als Träger der Grundsicherung für einen Zeitraum vom mindestens 24 Monaten auf dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen hatten, kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Der beklagte Landkreis zählt zum Kreis der zugelassenen kommunalen Träger.

5

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 (Kopie Blatt 5 d. A.) eröffnete die Bundesagentur daher der Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur mit Ablauf des Jahres 2011 ende und ab Januar 2012 mit dem beklagten Landkreis fortgesetzt werde. Dieser wiederum teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 (Kopie Blatt 6 f d. A.) mit, dass sie dort ab Januar 2012 Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises sein werde. Zur Eingruppierung heißt es dort, die Klägerin sei eingruppiert in die Entgeltgruppe 8 des TVöD (VkA) und man werde sie im Rahmen des Ermessensspielraums des Landkreises der Stufe 3 zuordnen. Außerdem werde man ihr eine „Ausgleichszulage“ in Höhe von monatlich 14,83 Euro brutto zahlen, damit ihr Entgelt aus Anlass des Arbeitgeberwechsels nicht geringer ausfalle.

6

Bei der Bemessung der Höhe dieser Zulage ist der beklagte Landkreis davon ausgegangen, dass die Klägerin bisher 2.498,15 Euro brutto monatlich verdient habe, was mit der vorliegenden letzten Abrechnung der Bundesagentur (Blatt 31 d. A.) korrespondiert, wenn man dort die beiden unter der Überschrift „Basisbezüge“ aufgeführten Entgeltanteile „/285 – ZV-Umlage, allgemein“ in Höhe von 24,98 Euro brutto und „/5R1 – AvmG ZL PSt/Stf“ in Höhe von 49,96 Euro brutto außer Ansatz lässt. Zu der Bedeutung dieser beiden Entgeltbestandteile haben sich die Parteien im Rechtsstreit nicht eingelassen. Dieser Berechnung der bisherigen Bezüge der Klägerin hat der beklagte Landkreis die Bezüge nach der mitgeteilten TVöD-Eingruppierung in Höhe von 2.483,32 Euro brutto gegenüber gestellt und auf diese Weise den Ausgleichsbetrag in Höhe von 14,83 Euro brutto ermittelt. Dementsprechend hat die Klägerin seit Januar 2012 ein Entgelt in Höhe von 2.498,15 Euro brutto erhalten statt bisher bei der Bundesagentur in Höhe von 2.573,09 Euro brutto.

7

Im Zuge der Umsetzung von § 6c SGB II sind ungefähr 200 Beschäftigte von der Bundesagentur auf den beklagten Landkreis übergegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern haben beide Seiten übereinstimmend berichtet, dass ähnliche Entgeltprobleme wie bei der Klägerin bei ungefähr 70 weiteren Beschäftigten vorliegen würden.

8

Nachdem der außergerichtlich schriftlich vorgebrachte Protest der Klägerin wegen der Schlechterstellung beim Entgelt ab Januar 2012 durch den beklagten Landkreis ohne jegliche Reaktion verhallt war, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch nunmehr klageweise weiter. Die Klage ist am 18. Juli 2012 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangen und sie wurde dem Landkreis am 26. Juli 2012 zugestellt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie im Berufungsrechtszug noch anhängig ist, mit seinem Urteil vom 5. März 2013 (1 Ca 270/12), das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2012 ergangen war (die anderslautende Angabe im Urteilstext ist offensichtlich fehlerhaft), stattgegeben, die Kosten zu 5/6 dem beklagten Landkreis auferlegt und den Streitwert mit 3.600,00 Euro bemessen. In der Hauptsache lautet das Urteil (Urteilstenor zu 1):

10

„Es wird festgestellt, dass die Kläger seit dem 1. Juli 2012 nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD-V zu vergüten ist.“

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

12

Mit seiner Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Landkreis das Ziel der Klageabweisung weiter.

13

Der beklagte Landkreis ist der Ansicht, er habe die Klägerin zutreffend eingruppiert. Er steht auf dem Standpunkt, dass die Klägerin in Hinblick auf die tarifliche Eingruppierung so behandelt werden müsse, als habe sie sich beim Landkreis beworben und wäre dann dort neu eingestellt worden sei. Wegen der einschlägigen Berufserfahrung der Klägerin von mehr als drei Jahren bei anderen Arbeitgebern habe man sie nach § 16 Absatz 2 TVöD (VkA) der Stufe 3 zugeordnet. Eine noch höhere Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe 8 sei nur im Rahmen des Ermessens möglich. Da es um die Eingruppierung von sehr vielen Beschäftigten gegangen sei, habe man sich einheitlich im Rahmen des Ermessens und in Anlehnung an die Regelungstechnik des hier nicht unmittelbar anwendbaren TVÜ dafür entschieden, durch die Stufenzuordnung ein Vergleichsentgelt zu ermitteln, was dem bisherigen Entgelt möglichst nahe kommt und die verbleibende Differenz durch eine statische und aufzehrbare Zulage auszugleichen.

14

Der beklagte Landkreis beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 5. März 2013 - 1 Ca 270/12 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Klägerin verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Sie hält die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des TVöD (VkA) für zutreffend, meint jedoch, sie müsse der Stufe 4 zugeordnet werden. Es sei falsch, den Arbeitgeberwechsel zum Januar 2012 einer Neueinstellung gleichzustellen. Vielmehr bewirke der gesetzlich angeordnete Arbeitgeberwechsel, dass sie so zu stellen sei, wie wenn sie ihre gesamte Beschäftigungszeit bei der Bundesagentur bereits bei ihrem neuen Arbeitgeber, dem beklagten Landkreis zurückgelegt hätte. Da sie seit Beendigung der Ausbildung Ende Juni 2005 stets ausbildungsgerecht eingesetzt gewesen sei, habe sie im Januar 2012 bereits auf eine Beschäftigungszeit von über sechs Jahren zurückblicken können. Sie sei daher nach § 16 Absatz 3 TVÖD (VkA) der Stufe 4 zugeordnet. Berücksichtige man – wie es das Arbeitsgericht gemacht habe - § 17 Absatz 3 Satz 2 TVöD (VkA) müsse man wegen der 12monatigen Elternzeit ein Jahr in Abzug bringen, was aber nur dazu führe, dass ihr die Stufe 4 in der Entgeltgruppe 8 wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt zumindest ab Juli 2012 zustehe.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung des Landkreises ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 2012 aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD (VkA) zu vergüten ist. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Das Berufungsvorbringen des beklagten Landkreises vermag eine Abänderung des Urteils nicht zu rechtfertigen.

I.

21

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 6c Absatz 3 Satz 3 SGB II sei Januar 2012 nach dem Tarifwerk für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände, also nach dem TVöD (VkA) und den sonstigen ergänzenden Tarifverträgen, die auf die Beschäftigten kommunaler Gebietskörperschaften anzuwenden sind. Die Bezeichnung dieses Tarifwerkes ist uneinheitlich. Wenn das Arbeitsgericht im Urteil vom TVöD-V spricht, meint es kein anderes Tarifwerk.

22

Da die Anwendung dieses Tarifwerkes zwischen den Parteien nicht in Frage steht und von der Klägerin akzeptiert wird, brauchen die Rechtsfragen, die das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26. September 2013 (8 AZR 775/12 (A)) veranlasst haben, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um zu klären, ob § 6c SGB II mit dem Recht der freien Wahl des Arbeitgebers aus Artikel 12 Grundgesetz (GG) in Einklang zu bringen ist, vorliegend nicht vertieft zu werden (ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. September 2013 – 2 Sa 98/13 -).

23

Nach § 6c Absatz 3 Satz 2 SGB IItritt der neue Träger … in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen“. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass bei den kommunalen Trägern keine neuen Arbeitsverhältnisse wie bei Neueinstellungen entstehen, sondern diese mit dem bereits erworbenen Besitzstand auf den neuen Arbeitgeber übergehen sollen. Soweit also die tarifliche Eingruppierung nach dem nach § 6c Absatz 3 Satz 3 SGB II geltenden neuen Tarifwerk vorzunehmen ist, muss der neue Arbeitgeber berücksichtigen, dass er in die bisherigen Rechte und Pflichten aus dem übernommenen Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Soweit also in § 16 Absatz 3 TVöD die Stufenlaufzeit aufgrund der Beschäftigungszeiten beim Arbeitgeber ermittelt wird, muss der neue Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten, die bereits im bisher bestehenden Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur durchlaufen wurden, wie Beschäftigungszeiten bei ihm selbst in die Berechnung einstellen.

24

Zutreffend hat das Arbeitsgericht daher die für § 16 Absatz 3 TVöD (VkA) bedeutende Beschäftigungszeit der Klägerin bereits mit dem Datum der Einstellung der Klägerin bei der Bundesagentur nach deren Ausbildung ab Juli 2005 beginnen lassen. Daraus folgt, wie es das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt und vorgerechnet hat, dass die Klägerin innerhalb der Entgeltgruppe 8 seit dem 1. Juli 2012 der Stufe 4 zuzuordnen ist und dementsprechend auch Vergütung nach dieser Einstufung zusteht.

25

Da der aus der tarifgerechten Eingruppierung folgende Entgeltanspruch rund 100,00 Euro brutto monatlich höher ist als das von der Klägerin bezogene Entgelt, können die Einzelheiten der vom beklagten Landkreis vorgenommenen Berechnung des bisherigen Entgelts der Klägerin bei der Bundesagentur und der im Rahmen des Ermessens gezahlten „Ausgleichszulage“ dahinstehen. Dadurch, dass der beklagte Landkreis die tarifliche Eingruppierung der Klägerin wie eine Neueinstellung behandelt hat, hat er sich einen Ermessensspielraum angemaßt, der sich so weder aus dem Gesetz noch aus dem Tarifwerk ergibt.

II.

26

Die Kosten der Berufung trägt der beklagte Landkreis, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

27

Das Gericht hat die Revision nach § 72 ArbGG zugelassen, da sich der beklagte Landkreis für die Behandlung der übrigen betroffenen Beschäftigten an dem Ausgangs des vorliegenden Rechtsstreit orientieren will und da noch weitgehend ungeklärt ist, wie die gesetzlichen Vorgaben aus § 6c Absatz 3 Sätze 2 und 3 SGB II praktisch umgesetzt werden sollen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Tenor 1. Der klägerische Einspruch gegen das Versäumnis-Urteil vom 16. Mai 2017 wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnis-Urteils zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Säumnis trägt die Klägerin.
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Annotations

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.

(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.