Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Aug. 2017 - 2 Sa 250/16
Gericht
Tenor
1. Der klägerische Einspruch gegen das Versäumnis-Urteil vom 16. Mai 2017 wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnis-Urteils zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Säumnis trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Stufenzuordnung der Klägerin im Rahmen der Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich – TVöD (VkA).
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Die Klägerin ist von 1996 bis 1999 durch die Stadt A-Stadt zur Verwaltungsfachangestellten ausgebildet worden. Dort war sie anschließend als Verwaltungsfachangestellte in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit wechselnden Teilzeitquoten beschäftigt.
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Zum 1. Januar 2005 wurde der Klägerin auf der Grundlage eines Personalgestellungsvertrages im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zur Stadt A-Stadt eine Tätigkeit in der ARGE Nordvorpommern zugewiesen. Mit Schreiben vom 30. November 2010 wurde die Klägerin erneut zur ARGE bzw. später dem Jobcenter abgeordnet. Diese Abordnung sollte vom 1. Januar 2011 eigentlich bis zum 31. Dezember 2015 andauern. Die Klägerin war während der Zeit des Arbeitsverhältnisses zur Stadt A-Stadt zuletzt eingruppiert in Entgeltgruppe E 5 TVöD (VkA). Da ihre Tätigkeit im Jobcenter eingruppierungsrechtlich der Entgeltgruppe E 9 TVöD (VkA) zuzuordnen gewesen wäre, bekam sie zu ihrem Tabellenentgelt eine Zulage, um die Differenz auszugleichen. Bei der Berechnung der Höhe der Zulage wurde die Klägerin so behandelt, wie wenn sie in der Entgeltgruppe E 9 TVöD auch die Stufen im Sinne von § 16 TVöD (VkA) durchlaufen würde. In diesem Sinne wurde die Klägerin seit dem 1. Oktober 2010 so vergütet, als ob sie innerhalb der Entgeltgruppe E 9 TVöD (VkA) die Stufe 4 im Sinne von §§ 16 f TVöD (VkA) erreicht hätte.
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So wie das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der Stadt A-Stadt ausgestaltet war, gab es in dem betroffenen Landkreis eine ganze Reihe von Arbeitnehmern, die bei Gemeinden oder Ämtern angestellt waren, jedoch schon seit Jahren bei der ARGE und später beim Jobcenter ihren Dienst versehen hatten. Der betroffene Landkreis, der hiesige Beklagte, bzw. sein Rechtsvorgänger, der bis zur letzten Kreisgebietsreform bestanden hat, hatte sich dann im Jahre 2011 entschlossen, diese Praxis zu ändern. Es wurde der Plan gefasst, allen auf diese Weise im Jobcenter beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis zum Landkreis anzubieten, was auch damit zusammenhängen mag, dass der Landkreis inzwischen als sogenannte Optionskommune das Jobcenter zukünftig als Eigenbetrieb des Landkreises führen wollte und führen durfte.
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Der Arbeitgeberwechsel sollte nach den Plänen des beklagten Landkreises allein auf rechtsgeschäftlicher Grundlage bewerkstelligt werden. Dazu sollten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufhebungsverträge mit ihren bisherigen Arbeitgebern abschließen und nahtlos anschließend dann vom Landkreis angestellt werden.
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In diesem Zusammenhang hat der seinerzeitige Landkreis der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2011 die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ab dem 1. September 2011 angeboten. Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen. Nach dem neuen Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem beklagten Landkreis vom 28. Juni 2011 (Kopie als Anlage K 1 zur Akte gereicht, hier Blatt 11, es wird Bezug genommen) wird die Klägerin (weiterhin) teilzeitbeschäftigt mit 87,5 Prozent der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten auf unbestimmte Zeit und unter Verzicht auf eine Probezeit eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages binden sich die Arbeitsvertragsparteien dynamisch an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes in der jeweils für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Nach § 4 des Vertrages ist die Klägerin eingruppiert in die Entgeltgruppe E 9 TVöD. In § 5 Punkt 1 heißt es dann noch wörtlich:
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"§ 5
Es werden folgende Nebenabreden vereinbart:
1. Als Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD) wird auch die beim Arbeitgeber Stadt A-Stadt erworbene Beschäftigungszeit anerkannt..."
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Dazu passend wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Stadt A-Stadt durch Auflösungsvertrag zum 31. August 2011 aufgehoben.
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Der beklagte Landkreis hat die Klägerin bei ihrer Einstellung ab dem 1. September 2011 bei der Berechnung des Entgelts der Stufe 4 im Sinne von § 16 TVöD (VkA) zugeordnet. Der Streit der Parteien dreht sich um die Frage, ab welchem Datum die Klägerin in ihrer Entgeltgruppe die Stufe 5 im Sinne von § 16 TVöD (VkA) erreicht hat.
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Unter der Annahme, dass die bereits beim Vorarbeitgeber begonnene Laufzeit in der Stufe 4 ab dem 1. Oktober 2010 beim Landkreis nahtlos weitergelaufen wäre, hätte die Klägerin – unter Berücksichtigung einer Ausfallzeit der Klägerin wegen Elternzeit im Umfang von 308 Kalendertagen – zum 1. August 2015 in die Stufe 5 aufrücken müssen. Der beklagte Landkreis hat die Klägerin allerdings erst ab dem 1. Juni 2016 der Stufe 5 zugeordnet. Dieser Zeitpunkt ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 mit der Einstellung beim beklagten Landkreis zum 1. September 2011 – und unter Berücksichtigung der Ausfallzeit der Klägerin – neu zu laufen begonnen hätte.
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Die Klägerin verlangt mit ihrer im Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung des Aufrückens in die Stufe 5 in ihrer Entgeltgruppe ab dem 1. August 2015 sowie die Zahlung der sich daraus ergebenden Entgeltdifferenz für die 11 Monate von August 2015 bis einschließlich Juni 2016 in Höhe von monatlich 304,31 Euro brutto. Der Zahlungsanspruch ist aufgeteilt in zwei Anträge, der erste Zahlungsantrag betrifft die 6 Monate von August 2015 bis einschließlich Januar 2016, der andere Zahlungsantrag die übrigen 5 Monate.
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Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2016 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf etwas über 10.000 Euro festgesetzt (2 Ca 66/16). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
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Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren unverändert fort. Das Landesarbeitsgericht hat am 16. Mai 2017 Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen. Mit dem rechtzeitig eingelegten und gleichzeitig begründeten Einspruch verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert fort.
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Für ihren Standpunkt beruft sich die Klägerin zum einen auf den Arbeitsvertrag mit dem beklagten Landkreis und auf Zusagen, die ihr bzw. allgemein dem auf diese Weise übernommenen Personal in Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel 2011 gemacht worden sind. Im Übrigen beruft sich die Klägerin darauf, dass bei allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bisher bei Gemeinden oder Ämtern des Landkreises beschäftigt und an das Jobcenter abgestellt gewesen seien und die dann 2011 vom Landkreis übernommen worden seien, die angelaufenen Stufenlaufzeiten nahtlos weitergelaufen wären. Dafür führt die Klägerin eine Vergleichsperson an und meint im Übrigen, eine namentliche Nennung weiterer Personen sei ihr durch diese untersagt worden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2017 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18. Oktober 2016
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1. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.08.2015 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 des TVöD zuzuordnen ist,
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2. den beklagten Landkreis zu verurteilen, an die Klägerin 1.825,86 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 304,31 Euro brutto seit dem 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016 und 01.02.2016 zu zahlen,
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3. den beklagten Landkreis zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.521,55 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 304,31 Euro brutto seit dem 01.03.2016, dem 01.04.2016, dem 01.05.2016, dem 01.06.2016 sowie dem 01.07.2016 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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den Einspruch unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils zurückzuweisen.
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Der beklagte Landkreis verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Nach dem Tarifvertrag sei der Landkreis nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin überhaupt unter Anerkennung der Stufe 4 im Sinne von § 16 TVöD (VkA) einzustellen. Diese Stufenlaufzeit habe daher beim beklagten Landkreis neu zu laufen begonnen. Etwas anders ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag der Parteien noch aus Zusagen, die in Zusammenhang mit der Einstellung gemacht wurden.
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Für ihren Standpunkt könne sich die Klägerin auch nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stützen. So wie bei der Klägerin sei man bei allen Beschäftigten verfahren, die man 2011 von den Kommunen des Landkreises zum Zwecke der weiteren Tätigkeit im Jobcenter übernommen habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug überreichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der zulässige Einspruch gegen das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 16. Mai 2017 und die zuvor eingelegte Berufung sind nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend als unschlüssig angesehen und abgewiesen.
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Da der beklagte Landkreis die Klägerin beginnend ab Juli 2016 der begehrten Stufe 5 innerhalb der Entgeltgruppe 9 TVöD (VkA) zugeordnet hat, dreht sich der Streit der Parteien lediglich noch um die Frage, ob die Klägerin die Feststellung verlangen kann, dass sie bereits ab August 2015 der Stufe 5 zuzuordnen ist, was sich auf den Zeitpunkt des Erreichens der Stufe 6 innerhalb der Entgeltgruppe E 9 TVöD (VkA) auswirken würde und ob ihr dementsprechend weiteres Entgelt im Umfang von monatlich 304,31 Euro brutto für die 11 Monate von August 2015 bis einschließlich Juni 2016 zusteht.
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Ein solcher Anspruch lässt sich weder auf das Gesetz oder auf den Tarifvertrag noch auf den Arbeitsvertrag stützen. Er ergibt sich auch nicht aus Zusagen in Zusammenhang mit der Einstellung und auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
1.
- 28
Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Der von der Klägerin erstinstanzlich bemühte § 6c SGB II betrifft eine andere Fallgruppe von Beschäftigten. Vorliegend ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch das Gesetz entstanden, sondern allein rechtsgeschäftlich durch Abschluss eines Arbeitsvertrages.
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Eine analoge Heranziehung von § 6c SGB II bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs bei der Annahme einer durchgehenden Beschäftigung als Arbeitnehmer des neuen Arbeitgebers (vgl. nur BAG 16. April 2015 – 6 AZR 142/14 – AP Nr. 2 zu § 6c SGB II = NZA 2015, 1008 = PersV 2015, 473; Vorinstanz: LAG Mecklenburg-Vorpommern 22. Oktober 2013 – 5 Sa 81/13 – öAT 2014, 107) kommt nicht in Betracht.
2.
- 30
Der Anspruch lässt sich auch nicht auf den Tarifvertrag stützen. Der für die Stufenzuordnung bei Einstellungen maßgebliche § 16 Absatz 2 TVöD (VkA) lautet wörtlich:
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"1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."
- 32
Damit kommt ein einklagbarer Anspruch auf die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe allenfalls bis zur Stufe 3 in Betracht. Eine höhere Einstufung bei der Einstellung ist nach § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD (VkA) erkennbar als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Ermessenspielraum, der sich daraus ergibt, hier allein im klägerischen Sinne auszuüben wäre.
3.
- 33
Der Anspruch lässt sich auch nicht auf den Arbeitsvertrag stützen. Dort ist in § 3 lediglich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 TVöD (VkA) ausdrücklich erwähnt.
- 34
Die Klägerin stützt sich insoweit ergänzend auf § 5 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages, wo es allerdings lediglich heißt, dass "als Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber (§ 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD)" auch die Beschäftigungszeit beim Vorarbeitgeber anerkannt werde. Wegen des Bezuges zu § 34 TVöD (VkA) geht es hier bei wörtlicher Auslegung nur um die im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfristen, deren Dauer nach der Dauer der Beschäftigungszeit gestaffelt ist.
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Für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dieser Vertragsklausel gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.
4.
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Der klägerische Anspruch lässt sich auch nicht auf Zusagen stützen, die der Klägerin oder den unter vergleichbaren Umständen eingestellten anderen Beschäftigten in Zusammenhang mit der Einstellung beim Landkreis im Jahre 2011 gemacht wurden.
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Die Klägerin bezieht sich insoweit zum einen auf ein allgemeines Unterrichtungsschreiben, das der beklagte Landkreis im Vorfeld der konkreten Einstellungsangebote dem betroffenen Personenkreis und auch der Klägerin hat zukommen lassen (zur Akte gelangt als Mehrfachausdruck der nicht personalisierten und nicht mit Datum versehenen Vorlage des Dokuments, Anlage K 6, hier Blatt 77). Dort heißt es wörtlich:
- 38
"Das heißt, der Landkreis führt die Arbeitsverträge zu den Konditionen, wie sie derzeit bei den gemeindlichen Arbeitgebern bestehen, fort."
- 39
Daraus lässt sich nicht die Zusage ableiten, dass die bereits zurückgelegten Anteile der Laufzeit in der aktuellen Stufe im Sinne von § 16 TVöD (VkA) bei der Berechnung der Stufenlaufzeit beim beklagten Landkreis anerkannt werden. Der im Text verwendete Begriff der "Konditionen" ist zu unbestimmt, um daraus eine derart konkrete Folgerung abzuleiten. Der Begriff ist kein juristischer Fachbegriff, sondern ein Begriff aus der Alltagssprache. Soweit der Begriff zur Beschreibung von Vertragsbedingungen in Vertragsverhandlungen verwendet wird, ist damit nach dem Verständnis des Gerichts im Regelfall ein Verweis auf die Eckpunkte eines Vertrages bzw. auf die wesentlichen Vertragsbedingungen gemeint; ein Neu-Vertrag zu den bisherigen Konditionen muss kein wortgleicher Vertrag sein, sondern nur ein insgesamt gleichwertiger Vertrag.
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Im Übrigen können aus dem Anschreiben schon deshalb keine konkreten Ansprüche abgeleitet werden, weil es dort im weiteren Text heißt, "ein entsprechendes Vertragsangebot wird Ihnen … unterbreitet". Das zeigt, dass mit dem Anschreiben keine Zusagen gemacht werden sollten, sondern wegen der Regelungen im Einzelnen auf das schriftliche Arbeitsvertragsangebot des beklagten Landkreises abzustellen sein werde.
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Die gewünschte Zusage lässt sich auch nicht aus den Protokollen ableiten, die in Zusammenhang mit Besprechungsrunden entstanden sind, die den Arbeitgeberwechsel begleitet haben. In dem Einspruchsschriftsatz vom 24. Mai 2017 legt die Klägerin ein Ergebnisprotokoll einer Besprechung vom 14. Juni 2011 vor. Dort heißt es auf der drittletzten Seite unten wörtlich:
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"Die Mitarbeiter der Ämter und Gemeinden werden in ihren bisherigen Arbeitsverhältnissen inklusive besonderer arbeitsvertraglicher Regelungen übernommen."
- 43
Abgesehen davon, dass es sich insoweit um ein internes Papier handelt, das nicht als Willenserklärung gegenüber dem betroffenen Personenkreis verstanden werden kann, lässt auch die hier verwendete Formulierung der "besonderen arbeitsvertraglichen Regelungen" nicht den Schluss einer Zusage der Fortführung der bereits durchlaufenen Anteile der Stufenlaufzeit zu. Denn es wird hier abgestellt auf vor dem Übergang bereits vorhandene besondere Absprachen im Arbeitsverhältnis. Die Klägerin wünscht sich jedoch eine Absprache, die den Übergang selbst ausgestaltet. Die kann dort nicht hineingelesen werden.
- 44
Die gewünschte Zusage lässt sich auch nicht aus dem Personalerfassungsbogen ableiten, den die Klägerin als Anlage K 7 auszugsweise zur Akte gereicht hat (hier Blatt 77). Dabei ist in erster Linie zu beachten, dass der Personalerfassungsbogen von ihrem Vorarbeitgeber ausgefüllt wurde. Daher lässt sich aus der dortigen Eintragung des Beginns der Stufenlaufzeit in der Stufe 4 ("Seit wann: 01.10.2010") nicht auf einen entsprechenden Willen des beklagten Landkreises schließen. Das ergibt sich daraus, dass im Formular lediglich die Stufe abgefragt wird und nicht der Beginn der Stufenlaufzeit. Den hat vielmehr der Ausfüller des Formulars als aus seiner Sicht wichtig zusätzlich in diesem Feld eingetragen.
- 45
Insgesamt ist zu betonen, dass an die Zusage einer übertariflichen Behandlung im Bereich des öffentlichen Dienstes wegen des zwingenden Gebots der sparsamen Haushaltsführung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. An sich können derartige Zusagen nur dazu berechtigte Personen abgeben und deren Verhalten kann nur dann als Zusage verstanden werden, wenn es eindeutig ist und eine andere Interpretation nicht zulässt. Gemessen an diesem Maßstab können die Indizien, die die Klägerin für ihren Standpunkt vorgetragen hat, insgesamt nicht als ausreichend angesehen werden.
5.
- 46
Der Anspruch lässt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stützen.
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Die Klägerin hat sich diesbezüglich zuletzt allein auf eine einzige Kollegin berufen, die ebenfalls zum 1. September 2011 eingestellt wurde und die ebenfalls zuvor schon im Jobcenter bzw. der ARGE beschäftigt war auf Basis einer Anstellung bei einer kreisangehörigen Gemeinde. Dieser Kollegin ist zwar auch keine Zusage für die Anerkennung der bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit in der aktuellen Stufe gemacht worden, aus einem Schreiben aus dem Jahre 2012 des beklagten Landkreises an diese Person geht aber zumindest hervor, dass die Unterzeichnerin jenes Schreiben davon ausgegangen war, dass die Laufzeiten in der aktuellen Stufe, die beim gemeindlichen Arbeitgeber bereits durchlaufen waren, auch beim beklagten Landkreis anerkannt werden sollten. Dementsprechend ist diese Kollegin schon zum 1. Juli 2013 in die Stufe 3 aufgerückt, obwohl die Stufenlaufzeit, gerechnet vom Tag ihrer Einstellung beim Landkreis eigentlich erst zum 1. September 2013 erfüllt gewesen wäre. – Der beklagte Landkreis hat dazu angemerkt, die Personalsachbearbeiterin habe hier einen Fehler begangen, der vom Landkreis dann beim Aufrücken in die nächste Stufe korrigiert werden würde.
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Es kann dahinstehen, ob der beklagte Landkreis tatsächlich vorhat, bei der betroffenen Kollegin eine Neuberechnung der Stufenlaufzeit entsprechend dem hier im Rechtsstreit vom Landkreis vertretenen Rechtsstandpunkt aus Anlass des nächsten anstehenden Stufenaufstiegs vorzunehmen. Denn jedenfalls lässt sich aus der möglicherweise fehlerhaften Berechnung des Datums des Stufenaufstiegs bei einer einzigen Kollegin kein regelhaftes Verhalten des Landkreises ableiten, auf das man sich im Wege der Gleichbehandlung beziehen könnte.
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Die nachvollziehbaren Schwierigkeiten der Klägerin, Namen weiterer Beschäftigter zu nennen, die im Sinne ihres Rechtsstandpunkts behandelt wurden, kann angesichts der Gesamtumstände nicht zu einer Verschiebung der Darlegungslast zu ihren Gunsten führen. Die Klägerin führt der Sache nach einen Eingruppierungsprozess und in diesem hat sie die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Dies entspricht seit vielen Jahrzehnten der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch wenn seit langem bekannt ist, dass erfolglos geführte Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten für daran nicht beteiligte Kolleginnen und Kollegen gelegentlich negative Fernwirkungen haben können.
6.
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Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO) und ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil ohne Erfolg geblieben ist.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.
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Annotations
(1) Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung von nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.
(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Treten Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der aufgrund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.