Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Juni 2007 - 3 Sa 61/06

published on 29/06/2007 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Juni 2007 - 3 Sa 61/06
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Tenor

I. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen werden die Urteile des Arbeitsgerichtes Schwerin jeweils vom 11.01.2006 - 22 Ca 1397/05 - sowie - 22 Ca 654/05 - in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang teilweise abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristgemäße Kündigung vom 14.03.2005 noch durch die fristlose - vorsorgliche fristgemäße - Kündigung vom 08.06.2005 aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31.12.2005 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 10.500,00 durch die Beklagte an die Klägerin aufgelöst.

4. Im Übrigen wird der Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4 die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 14.03.2005 (Aktenzeichen erster Instanz 22 Ca 654/05) und der außerordentlichen - vorsorglich ordentlichen - Kündigung vom 08.06.2005 (Aktenzeichen erster Instanz 22 Ca 1397/05) sowie vor dem Hintergrund der Auflösungsanträge der Beklagten vom 21.02.2007 um den weiteren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2005 bzw. 31.12.2005 hinaus.

2

Die am 31.03.1956 geborene Klägerin war seit dem 06.06.1977 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 2.100,00 beschäftigt.

3

Im April 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie - nachdem sie zuvor als Sekretärin im Bereich der Stadtentsorgung gearbeitet hatte - auf Grund betriebsinterner Umstrukturierungen der Servicedienste nunmehr als Mitarbeiterin in einem Serviceteam zu arbeiten habe.

4

Diesbezüglich führte die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Schwerin zwei Prozesse.

5

In dem Verfahren 22 Ca 1411/04 hatte die Klägerin beantragt:

6

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 19.04.2004, der Klägerin zugegangen am 20.04.2004, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

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2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Kündigungen geändert oder beendet wurde, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

8

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

9

Das Verfahren endete mit folgendem Vergleichsabschluss:

10

1. Die Parteien stimmen überein, dass sich die Beklagte im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 19.04.2004 auf keinerlei Rechtswirkungen einer Änderungskündigung beruft. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht ungekündigt fort.

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2. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.

12

In dem Verfahren 22 Ca 2500/04 begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, unter Weisungsgebundenheit gegenüber der Teamleiterin Aufgaben im Rahmen des Serviceteams zu übernehmen. Dazu zähle insbesondere die Bewirtschaftung des Konferenzraumes, der Einkauf von Kaffee und Kaltgetränken, Bedienung und Telefonempfangszentrale, die Bearbeitung der gesamten Eingangspost, das An-, Ab- und Ummelden von Müllbehältern sowie die Kontrolle von Inventarlisten.

13

Die dementsprechende Klage nahm die Klägerin im November 2004 zurück.

14

Gleichwohl vertrat die Klägerin - bis zuletzt - die Auffassung, sie sei jedenfalls hinsichtlich der vorbenannten Tätigkeitsinhalte nicht Mitarbeiterin der im Jahr 2004 gebildeten Serviceeinheit. Sie erkenne die Leiterin der Serviceeinheit als unmittelbare Vorgesetzte nicht an, so dass sie deren Anweisungen nicht zu befolgen habe.

15

Mit Schreiben vom 14.03.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen unter vorheriger Beteiligung des Personalrates mit Schreiben vom 04.03.2005 (Blatt 273/274 Band II d. A.) fristgemäß zum 30.09.2005.

16

Dagegen richtet sich die am 24.03.2005 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangene Kündigungsschutzklage der Klägerin (Aktenzeichen 22 Ca 654/05).

17

Im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses händigte die Leiterin des Serviceteams der Klägerin Anfang Mai 2005 den Dienstplan für die folgenden Wochen aus. Die Klägerin erklärte hinsichtlich des 22.05.2005 und 24.05.2005 (vorgesehene Mittelschicht), dass sie den Dienstplan insoweit nicht akzeptiere.

18

Zur vorgegebenen Arbeitszeit erschien die Klägerin nicht. Daraufhin wurde der Klägerin am 23.05.2005 eine Abmahnung erteilt (Blatt 71, 74 bis 76 der Beiakte). Trotz der Abmahnung erschien die Klägerin am 01.06.2005 wiederum nicht wie vorgesehen zum Dienstbeginn um 09.30 Uhr, sondern um 06.30 Uhr mit Beginn der Frühschicht. Mit Schreiben des stellvertretenden Betriebsleiters vom 01.06.2005 wurde der Klägerin für den Fall der fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Anweisungen der Beklagten eine außerordentliche Kündigung angedroht (Blatt 71 bis 77 der Beiakte).

19

Nachdem die Klägerin sich trotz Dienstanweisung wiederum nicht an die ihr mitgeteilten Schichtzeiten hielt, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2005 unter Einhaltung einer Auslauffrist von acht Tagen mit Wirkung zum 21.06.2005 die außerordentliche Kündigung sowie hilfsweise fristgemäße Kündigung zum 31.12.2005.

20

Dagegen wiederum richtet sich die am 23.06.2005 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangene Kündigungsschutzklage der Klägerin (Aktenzeichen 22 Ca 1397/05).

21

Anlässlich des Rechtsstreites zum Aktenzeichen 22 Ca 654/05 hat die Klägerin beantragt,

22

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.03.2005 - der Klägerin zugegangen am 16.03.2005 - nicht aufgelöst wurde, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

23

2. Für den Fall des Obsiegens zu Ziffer 1 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

24

Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen 22 Ca 1397/05 hat die Klägerin beantragt,

25

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 08.06.2005 nicht zum 21.06.2005 beendet worden ist, sondern fortbesteht;

26

2. die Beklagte zu verurteilen, 1.300,00 nebst Zinsen an die Klägerin monatlich zu zahlen;

27

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Sekretärin weiterzubeschäftigen.

28

Die Beklagte hat jeweils beantragt, die Klage abzuweisen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der beiden Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 11.01.2006 (22 Ca 654/05 und 22 Ca 1397/05) Bezug genommen.

30

Das Arbeitsgericht Schwerin hat die vorbenannten Klagen abgewiesen und bezüglich der fristlosen - vorsorglich fristgemäßen - Kündigung vom 08.06.2005 im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe sich mehrfach fortgesetzt trotz eingehender Anweisungen und vorangegangener Hinweise auf die Pflichtenlage geweigert, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten im Rahmen der angewiesenen Arbeitszeiten zu erfüllen. Dieser Umstand stelle als beharrliche Arbeitsverweigerung einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Auch sei die Klägerin in diesem Zusammenhang am 23.05.2005 einschlägig abgemahnt worden. Die notwendige Interessenabwägung falle angesichts der Beharrlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin zu ihren Lasten aus.

31

Bezüglich der ordentlichen Kündigung vom 14.03.2005 zum 30.09.2005 argumentiert das Arbeitsgericht Schwerin in der angefochtenen Entscheidung zum Aktenzeichen 22 Ca 654/05, die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, da das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2005 durch die fristlose Kündigung vom 08.06.2005 zum 21.06.2005 rechtswirksam beendet worden sei. Im Übrigen sei die fristgemäße Kündigung vom 14.03.2005 auch sozial gerechtfertigt, da ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sei.

32

Die vorerwähnten Urteile sind der Klägerin jeweils am 27.01.2006 zugestellt worden. Die dagegen gerichteten Berufungen sind jeweils am 23.02.2006 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen und nach jeweils gewährter Fristverlängerung bis zum 27.04.2006 zum einen am 06.04.2006 (Gerichtseingang zum Aktenzeichen 3 Sa 62/06 zum erstinstanzlichen Verfahren 22 Ca 1397/05) und zum anderen am 27.04.2006 (Gerichtseingang zum Aktenzeichen 3 Sa 61/06 zum erstinstanzlichen Verfahren 22 Ca 654/05) begründet worden.

33

Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.12.2006 sind die Berufungsverfahren zu den Aktenzeichen 3 Sa 61/06 und 3 Sa 62/06 verbunden und das Verfahren zum Aktenzeichen 3 Sa 61/06 zur führenden Akte bestimmt worden.

34

In Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages hält die Klägerin an ihrer Rechtsauffassung fest. Beide Kündigungen seien bereits in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Personalratsanhörung rechtsunwirksam. Die ihr gegenüber anlässlich der Kündigung vom 14.03.2005 erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Bezüglich der fristlosen Kündigung vom 08.06.2005 fehle es an einem wichtigen Grund, da von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung keine Rede sein könne. Zwischen den Parteien sei lediglich die Lage der Arbeitszeit streitig. Für die Klägerin sei die bei der Beklagten bestehende Gleitzeitvereinbarung (Blatt 187 bis 199 der Beiakte) maßgeblich. Die jeweiligen Dienstpläne für das Serviceteam nach Früh-, Mittel- und Spätschichten seien als Abweichung von der Gleitzeitvereinbarung in Ermangelung der notwendigen Beteiligung bzw. Zustimmung des Personalrates nicht verbindlich.

35

Die Klägerin beantragt:

36

Die Urteile des Arbeitsgerichtes Schwerin jeweils vom 11.01.2006 - 22 Ca 1397/05 - sowie - 22 Ca 654/05 - werden abgeändert.

37

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristgemäße Kündigung vom 14.03.2005 noch die fristlose - vorsorglich fristgemäße - Kündigung vom 08.06.2005 aufgelöst worden ist.

38

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 26.04.1991 in der Vergütungsgruppe V c/Entgeltgruppe 8 TVÖD weiterzubeschäftigen.

39

Die Beklagte beantragt,

40

die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Arbeitsgerichtes Schwerin jeweils vom 11.01.2006 zurückzuweisen.

41

Die Beklagte beantragt zudem vorsorglich für den Fall des Unterliegens,

42

das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2005 sowie hilfsweise zum 31.12.2005 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, aufzulösen.

43

Die Klägerin beantragt insoweit,

44

den Auflösungsantrag abzuweisen.

45

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzlichen Urteile.

46

Der bei ihr bestehende Personalrat sei ausweislich der Anhörungsschreiben vom 04.03.2005 (Blatt 273, 274 Band II d. A.) sowie vom 01.06.2005 (Blatt 78 bis 80 der Beiakte) hinsichtlich beider Kündigungen ausreichend informiert worden. Zur weiteren Begründung der fristlosen Kündigung vom 14.03.2005 beruft sich die Beklagte - trotz gerichtlicher Beauflagungen ohne entsprechende Beweisantritte für die Richtigkeit der Inhalte - auf die in dem Kündigungsschreiben (Blatt 21, 22 Band I d. A.) genannten Gründe. Hinsichtlich der fristlosen - vorsorglich fristgemäßen - Kündigung vom 08.06.2005 nimmt die Beklagte im Wesentlichen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus, die der Klägerin zugewiesenen Arbeitszeiten seien für diese vor dem Hintergrund der Ziffern 3.3 und 2.2 sowie 3.5 der Gleitzeitregelung der Hansestadt W. verbindlich gewesen.

47

Im Übrigen habe der Personalrat die Dienstpläne für das Serviceteam "stets gebilligt".

48

Jedenfalls aber sei das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufzulösen, denn eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit sei auf Grund des Verhaltens der Klägerin nicht zu erwarten. Die Klägerin habe in der Vergangenheit - insoweit unstreitig - immer wieder deutlich gemacht, zu einer Verrichtung der ihr insgesamt übertragenen Arbeitsaufgaben arbeitsvertraglich nicht verpflichtet zu sein. Zudem habe die Klägerin den Mitarbeitern der Beklagten W. und S. - unstreitig - vorgeworfen, die Klägerin zu "nötigen" und zu "bestrafen". Außerdem habe sie dem Betriebsleiter - unstreitig - willkür vorgeworfen und die Vertreter der Beklagten - unstreitig - der "Falschaussage" bezichtigt.

49

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten genannten Auflösungsgründe nicht ausreichend seien. Die Klägerin habe sich auf Grund der Mandatsaufgabe ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten in einer schwierigen Situation befunden. Außerdem müsse eine Rechtsverteidigung auch in der gebotenen Schärfe möglich sein.

50

Wegen der weiteren Einzelheiten in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

51

Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 11.01.2006 (Aktenzeichen 22 Ca 654/05 und 22 Ca 1397/05) sind jeweils zulässig und begründet. Sowohl die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung vom 14.03.2005 (I.) als auch die außerordentliche

52

- vorsorgliche ordentliche - Kündigung vom 08.06.2005 (II.) sind rechtsunwirksam. Auf den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005 gegen Zahlung einer Abfindung auszulösen (III.). Der gestellte Weiterbeschäftigungsantrag bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist die Berufung nicht begründet (IV.).

I.

53

Die Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 14.03.2005 scheitert sowohl an einer unzureichenden Personalratsanhörung (1.) als auch daran, dass unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nicht festzustellen ist (2.).

54

1. Die streitbefangene ordentliche Kündigung vom 14.03.2005 ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf Grund einer rechtsfehlerhaften Personalratsanhörung rechtsunwirksam.

55

Gemäß § 68 Abs. 7 LPersVG M-V in Verbindung mit § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Die benannte Rechtsfolge ergibt sich auch dann, wenn der Arbeitgeber den bei ihm bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß, d. h. unvollständig über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet hat (BAG vom 21.07.2005 - 6 AZR 498/04 -). Diesbezüglich sind von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Grundsätze erarbeitet worden, wann von einer ausreichenden, d. h. ordnungsgemäßen Beteiligung einer bestehenden Arbeitnehmervertretung auszugehen ist. Dies ist u. a. nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den ihm obliegenden Mitteilungspflichten nachgekommen ist, nämlich über die Person des Arbeitnehmers (inklusive der Sozialdaten, Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen), über die Art der Kündigung, über den Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll und die Kündigungsgründe unterrichtet hat, wobei die Kündigungsgründe selbst dezidiert und nicht lediglich schlagwortartig mitzuteilen sind (BAG vom 06.10.2005, NZA 2006, Seite 431, 434; BAG vom 21.07.2005 a. a. O.), um die bestehende Arbeitnehmervertretung so in die Lage zu versetzen, ohne weitere eigene Nachforschungen die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehen zu können. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, welcher sich die Kammer ausdrücklich anschließt, steht in diesem Zusammenhang der Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung die fehlerhafte Mitteilung der genauen Sozialdaten des betroffenen Arbeitnehmers nur dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und die Arbeitnehmervertretung die ungefähren Daten kennt (BAG vom 15.11.2001, AP BGB § 126 Ausschlussfrist Nr. 45).

56

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann vorliegend von einer ordnungsgemäßen Personalratsanhörung nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der im Streit befindlichen Kündigung vom 14.03.2005 beruft sich die Beklagte zur Darlegung einer ordnungsgemäßen Personalratsanhörung ausschließlich auf das Anhörungsschreiben vom 04.03.2005. Das benannte Schreiben enthält keinerlei Angaben zu den Sozialdaten (Geburtsdatum, Beschäftigungszeit, Unterhaltsverpflichtungen, Familienstand) der Klägerin. Die der Klägerin gemachten Vorwürfe sind auch keinesfalls im Sinne der zitierten Ausnahmerechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vom 15.10.2001 a. a. O.) so erheblich, dass es von vornherein ersichtlich - bezogen auf die Vornahme einer entsprechenden Interessenabwägung im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung - auf die Mitteilung der Sozialdaten der Klägerin nicht ankäme. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Beklagte selbst auch gar nicht vorträgt, die Sozialdaten der Klägerin seien im Hinblick auf den Kündigungsentschluss für sie völlig unerheblich gewesen.

57

2. Unabhängig von der Frage der ordnungsgemäßen Personalratsanhörung ist die ordentliche Kündigung vom 14.03.2005 auch deshalb rechtsunwirksam, weil bereits nach dem Vortrag der Beklagten selbst ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG für das erkennende Gericht nicht feststellbar ist.

58

Nach dem Vortrag der Parteien ist vorliegend unproblematisch von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1, 23 KSchG) auszugehen.

59

Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine fristgemäße Kündigung u. a. dann rechtsunwirksam, wenn sie nicht bzw. nicht hinreichend auf verhaltensbedingte Gründe gestützt werden kann. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG trägt der Arbeitgeber, der sich auf die Rechtswirksamkeit einer Kündigung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe.

60

Gemessen an den genannten Voraussetzungen reicht der Vortrag der Beklagten nicht aus, um verhaltensbedingte Kündigungsgründe für das erkennende Gericht feststellbar belegen zu können.

61

Diesbezüglich kann es dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten mit der Bezugnahme auf die Inhalte des Kündigungsschreibens als ausreichende Darlegung verhaltensbedingter Kündigungsgründe angesehen werden kann. Jedenfalls ist die Klägerin den dort erhobenen Vorwürfen dezidiert entgegengetreten. Trotz entsprechender gerichtlicher Beauflagung zuletzt mit Auflagenbeschluss des erkennenden Gerichts vom 01.11.2006 hat die Beklagte keinerlei Beweisangebote für die in dem Kündigungsschreiben enthaltenen Vorwürfe unterbreitet. Dass danach offene Beweisergebnis geht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

II.

62

Die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen - vorsorglich ordentlichen - Kündigung vom 08.06.2005 scheitert in beiden Varianten zwar nicht an einer fehlerhaften Personalratsanhörung (1.). Jedoch ist die fristlose Kündigung nicht gemäß § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt (2.). Die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung zum 31.12.2005 ist sozialwidrig im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG (3.).

63

1. Gemessen an den bereits unter Punkt I. 1. genannten Voraussetzungen kann vorliegend von einer rechtsfehlerhaften Anhörung des Personalrates weder hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung vom 08.06.2005 noch bezüglich der vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung zum 31.12.2005 ausgegangen werden.

64

Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das dem Personalrat unstreitig zugegangene Anhörungsschreiben vom 01.06.2005 beruft, so ergibt sich aus dem Inhalt des benannten Anhörungsschreibens eine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates.

65

Denn ausweislich des genannten Anschreibens sind dem Personalrat sowohl die Sozialdaten der Klägerin als auch die Kündigungsarten bzw. die jeweiligen Kündigungstermine ebenso mitgeteilt worden, wie im Einzelnen und dezidiert eben jene Kündigungsgründe, welche die Beklagte anschließend im Verfahren vorgebracht hat. Die Zustimmung des Personalrates selbst sowohl zur außerordentlichen Kündigung als auch zur vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung zum 31.12.2005 erfolgte anlässlich der Personalratssitzung vom 8. Juni 2005 und somit vor Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte.

66

2. Die fristlose Kündigung vom 08.06.2005 ist gemessen an den Vorgaben des § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam.

67

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

68

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf die im Streit befindliche außerordentliche Kündigung vom 08.06.2005 nicht erfüllt.

69

Im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung ist im Grundsatz die Notwendigkeit anerkannt (Ascheid u. a. GK-Kündigungsrecht 2. Auflage/Dörner Rn. 59 zu § 626 BGB), den der außerordentlichen Kündigung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt nach dem sachlichen Inhalt zu systematisieren, um dann zunächst zu überprüfen, ob der vorgefundene sachliche Inhalt dem Grunde nach - ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (BAG, Urteil vom 12.08.1999, DB 2000, Seite 48) - an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Sodann ist zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, so dass dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 12.08.1999, a. a. O.).

70

a) In diesem Zusammenhang kann es im Hinblick auf die streitbefangene Kündigung zunächst dahinstehen, ob bei der vorzunehmenden Systematisierung von einer Dreiteilung im Sinne des § 1 KSchG nach verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungsgründen auszugehen ist oder ob darüber hinaus noch weitere Untergliederungen vorzunehmen sind (vgl. insgesamt Ascheid, a. a. O., Rn. 61 ff. m. w. N.).

71

Denn hier kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nach dem gegebenen Sach- und Streitstand ausschließlich ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund in Betracht. Denn insoweit ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die der Klägerin im Rahmen der fristlosen Kündigung vorgeworfenen Umstände dem steuerbaren Verhalten der Klägerin zuzuordnen sind und demnach ausschließlich eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage kommt.

72

b) Zudem ist die Kammer der Auffassung, dass die der Klägerin vorgeworfenen Verhaltensweisen - ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles - jeweils grundsätzlich für sich genommen geeignet sind, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen zu können.

73

Denn es handelt sich bei den durch die Beklagte gegenüber der Klägerin gemachten Vorhaltungen um den Vorwurf erheblicher Vertragsverletzungen. Denn Hintergrund der hier im Streit befindlichen Kündigung ist die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe mehrfach und trotz entsprechender Hinweise die vorgegebenen Arbeitszeiten nicht eingehalten und mithin die Arbeitsleistung - jedenfalls zu den vorgegebenen Zeiten - beharrlich verweigert.

74

c) Jedoch ergibt sich nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung des insoweit unstreitigen Sach- und Streitstandes unter Verwertung des weiteren Vortrages der Parteien kein kündigungsrechtlich relevanter Tatbestand im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

75

Die Beklagte begründet die Kündigung vom 08.06.2005 damit, dass sich die Klägerin trotz Abmahnung vom 23.05.2005 sowohl am 01.06.2005 als auch am 02.06.2005 geweigert habe, ihre Arbeit innerhalb der vorgenommenen Schichteinteilungen auszuführen. Dieser Umstand beinhalte eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung trotz einschlägiger vorhergehender Abmahnung eines gleichwertigen Fehlverhaltens.

76

Dieser Argumentation vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen.

77

Denn die gemäß Dienstplan vom 02.07.2004 (Blatt 167 bis 169 der Beiakte) bzw. vom 16.08.2004 (Blatt 208 bis 210 der Beiakte) monatlich erarbeiteten Schichtpläne für das Serviceteam und mithin auch die Schichteinteilung für die Klägerin in den Monaten Mai und Juni 2005 erfolgten nach dem insoweit lediglich pauschalen Vortrag der Beklagten offensichtlich unter Missachtung der insoweit gegebenen Mitbestimmungsrechte des bei ihr bestehenden Personalrates gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 6 LPersVG M-V.

78

Die der Klägerin im Mai und Juni 2005 zugewiesenen Schichtdienstzeiten waren als mitbestimmungswidrige Vorgaben gegenüber der Klägerin rechtsunwirksam mit der Folge, dass die Klägerin objektiv nicht verpflichtet war, den entsprechenden Vorgaben der Beklagten nachzukommen.

79

Auf der Grundlage der sogenannten "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" ist sowohl das Personalvertretungsrecht als auch das Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitnehmerschutzrecht zu qualifizieren (BAG vom 10.03.1998, AP Nr. 5 zu § 84 Arbeitsgerichtsgesetz 1979). D. h., die Rechtstellung eines Arbeitnehmers darf durch das mitbestimmungswidrige Verhalten eines Arbeitgebers nicht verschlechtert werden. Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind auch hinsichtlich der davon betroffenen Arbeitnehmer rechtsunwirksam (BAG vom 10.03.1998, a. a. O.).

80

Dies gilt insbesondere auch bezüglich mitbestimmungswidrig veranlasster Abweichungen von der betriebsüblichen bzw. mit der Arbeitnehmervertretung festgelegten täglichen Arbeitszeit (BAG vom 14.02.1963, AP Nr. 22 zu § 66 Betriebsverfassungsgesetz; BAG vom 18.09.2002, AP Nr. 99 zu § 615 BGB).

81

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze war die Klägerin arbeitsvertraglich nicht gehalten, ihre Arbeitsleistung im Rahmen der zugewiesenen Schichtzeiten zu erbringen. Vielmehr durfte die Klägerin im Ergebnis von der Geltung der Gleitzeitregelung für die Hansestadt Wismar auf Grund der entsprechenden Inbezugnahme durch die Dienstvereinbarung vom 11.10.2000 (Blatt 187 der Beiakte) ausgehen.

82

Bei den monatlichen Schichtplänen für das Serviceteam für den streitgegenständlichen Zeitraum handelte es sich unzweifelhaft um Regelungen zur Lage und Verteilung der jeweiligen Schichten im Rahmen der täglichen Arbeitszeit im Sinne von § 70 Abs. 1 Nr. 6 LPersVG M-V und damit um mitbestimmungspflichtige Maßnahmen der Beklagten.

83

Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug mehrfach gerügt, dass die aufgestellten Schichtpläne nicht unter Beteiligung des Personalrates zu Stande gekommen seien. Trotz detaillierter Beauflagung durch das erkennende Gericht hat die Beklagte insoweit lediglich unsubstantiiert vorgetragen, der Personalrat habe die Schichtpläne "stets gebilligt".

84

Welcher monatliche Schichtplan für das Serviceteam allerdings unter konkreter Beteiligung des Personalrates zu Stande gekommen sein soll, trägt die Beklagte nicht vor. Dieser unzureichende Sachvortrag geht zu Lasten der auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.

85

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, eine Beteiligung des Personalrates sei nicht erforderlich gewesen, da die monatlichen Schichtpläne für das Serviceteam auf der Grundlage der Ausnahmeregelungen der Ziffer 3.3. sowie 2.2. und 3.5. der Gleitzeitvereinbarung erfolgt seien, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

86

Den benannten Regelungen in der Gleitzeitvereinbarung für die Hansestadt Wismar ist eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Personalrates nicht zu entnehmen. D. h., es ist bereits nicht ersichtlich, dass die mitbestimmungspflichtige Aufstellung von Schichtplänen nach § 70 Abs. 1 Nr. 6 LPersVG M-V tatsächlich durch die benannten Gleitzeitregelungen eine Einschränkung erfährt, da dort keinerlei Vereinbarungen getroffen worden sind, welche dem Personalrat konkrete Mitbestimmungsrechte in dem aufgezeigten Bereich entziehen.

87

Im Übrigen lassen sich die Dienstpläne für das Serviceteam nach Frühschicht, Mittelschicht und Spätschicht unter die von der Beklagten angezogenen Regelungen in der Gleitzeitvereinbarung nicht subsumieren.

88

Dieser Umstand folgt hinsichtlich Ziffer 3.3. der Gleitzeitvereinbarung bereits daraus, dass die Dienstpläne für das Serviceteam mit starren Arbeitszeiten in den jeweiligen Schichten versehen sind, während Ziffer 3.3. der Gleitzeitvereinbarung Rahmenfestlegungen mit Gleitmöglichkeiten für die jeweiligen Arbeitnehmer beinhalten.

89

Ziffer 3.5. der Gleitzeitvereinbarung ist vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Schichtzeiten für das Serviceteam zum Teil erheblich außerhalb der dort geregelten Kernzeiten liegen.

90

Ziffer 2.2. der Gleitzeitvereinbarung beinhaltet ebenfalls keine für die Beklagte günstigen Rechtsfolgen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Bereich des Serviceteams Bestandteil der "Anlage 3" zu Ziffer 2.2. Satz 1 der Gleitzeitvereinbarung ist. Zum anderen handelt es sich bei Ziffer 2.2. Satz 2 der Gleitzeitvereinbarung um eine Einschränkungsmöglichkeit aus dringenden dienstlichen Gründen durch Einzelanweisung der "Amtsleitung". Eine derartige Ausnahmesituation im Einzelfall kann vorliegend bereits nach dem Vortrag der Beklagten selbst nicht bejaht werden, da es sich bei dem Serviceteam um einen kompletten Arbeitsbereich handelt und die Mitarbeiter regelmäßig nach monatlich zu fertigenden Schichtplänen ihre Arbeitspflicht im Rahmen eines Drei-Schicht-Systems zu erbringen haben.

91

Im Ergebnis ist mithin ein kündigungsrechtlich relevanter Sachverhalt nicht festzustellen.

92

3. Aus den eben unter Punkt II. 2. genannten Gründen ist die vorsorgliche fristgemäße Kündigung vom 08.06.2005 sozialwidrig im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG.

93

Denn es fehlt auch insoweit an einem kündigungsrechtlich relevanten Sachverhalt im Sinne verhaltensbedingter Kündigungsgründe nach § 1 Abs. 2 KSchG.

III.

94

Der Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2005 aufzulösen ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet (1.). Dementgegen ist der hilfsweise gestellte Antrag der Beklagten gerichtet auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 erfolgreich, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 10.500,00 zum 31.12.2005 seine Beendigung gefunden hat (2.).

95

1. Der auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2005 gerichtete Auflösungsantrag der Beklagten ist gemäß § 9 Abs. 1 KSchG nicht begründet.

96

Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann sich ein Arbeitgeber, wenn die Kündigung nicht nur sozialwidrig, sondern auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, nicht auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 KSchG stützen (BAG vom 21.09.2000, NZA 2001, Seite 102).

97

Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze kommt eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage der ordentlichen Kündigung vom 14.03.2005 zum 30.09.2005 nicht in Betracht. Denn aus den Ausführungen zu Punkt I. der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.03.2005 nicht nur sozialwidrig ist, sondern auch auf Grund einer unzureichenden Personalratsanhörung rechtsunwirksam ist.

98

2. Das Auflösungsbegehren der Beklagten gerichtet auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 auf der Grundlage der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 08.06.2005 ist dagegen gemäß § 9 Abs. 1 KSchG begründet. Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 hat die Beklagte gemäß § 10 KSchG an die Klägerin einen Abfindungsbetrag in Höhe von € 10.500,00 zu zahlen.

99

a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen einer - rechtsunwirksamen - fristlosen Kündigung ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung im Fall der Sozialwidrigkeit grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist, um darauf einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag stützen zu können (BAG vom 26.10.1979, AP Kündigungsschutzgesetz 1969, § 9 Nr. 5).

100

b)Gemäß § 9 Abs. 1 KSchG hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn es zum einen festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die sozialwidrige Kündigung nicht aufgelöst worden ist [aa)] und zum anderen Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen [bb)].

101

Die Auflösungsvoraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG sind vorliegend erfüllt.

102

aa) Aus den Ausführungen zu Punkt II. 1. und 3. ergibt sich im Einzelnen, dass die im Streit befindliche Kündigung sozialwidrig im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam ist.

103

bb) Zudem ist die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes zu der Auffassung gelangt, dass im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht erwarten lassen.

104

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wobei an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Sozialwidrigkeit einer Kündigung grundsätzlich zu deren Rechtsunwirksamkeit und damit zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt. Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz und kein Abfindungsgesetz (BAG vom 10.10.2002, 2 AZR 240/01). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Auflösungsgründe der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Mithin ist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag maßgeblich, ob auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist (BAG vom 10.10.2002, a. a. O.). Als arbeitgeberseitige Auflösungsgründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommen insbesondere solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen (BAG vom 10.10.2002, a. a. O.). Diesbezüglich ist weiter anerkannt, dass die vom Arbeitgeber genannten Auflösungsgründe insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen müssen. Andererseits ist es dem Arbeitgeber untersagt, Spannungen zwischen dem Arbeitnehmer und Kollegen oder Vorgesetzten ohne Beachtung der Verursachungsanteile zu Lasten eines Arbeitnehmers zu lösen. So kann beispielsweise die bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit einem Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten, für sich genommen die Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG noch nicht rechtfertigen. Zudem ist es unzulässig, sich auf solche Auflösungsgründe zu berufen, die vom Arbeitgeber selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provisiert worden sind (BAG vom 10.10.2002, a. a. O.). Danach kommt es also maßgeblich darauf an, ob die objektive Lage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei dem Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist. Als Auflösungsgründe sind mithin insbesondere geeignet Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen sowie sonstige in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegende Gründe (BAG, Urteil vom 10.10.2002, a. a. O.).

105

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist das erkennende Gericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 29.06.2007 zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Grund der Geschehnisse in der Vergangenheit unter Berücksichtigung des weiteren wechselseitigen Vortrages der Parteien eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien für die Zukunft nicht zu erwarten ist.

106

Zunächst ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin einerseits und der Betriebsleitung der Beklagten andererseits, insbesondere auf Grund der von der Beklagten angeführten Äußerungen der Klägerin in den zu Grunde liegenden Verfahren für die Zukunft massiv und dauerhaft gestört ist. So hat die Klägerin unstreitig die Betriebsleitung der Beklagten der "Falschaussage" bezichtigt. Dem Betriebsleiter hat sie weiter vorgeworfen sie - die Klägerin - zu "nötigen" und mit widerrechtlichen Abmahnungen zu "bestrafen". Soweit die Klägerin meint, ihre Äußerungen seien allgemein gegenüber der Beklagten erfolgt, so dass eine Zuordnung zu konkreten Personen nicht möglich sei, so vermag sich das erkennende Gericht dem nicht anzuschließen. Denn die Äußerungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 20.05.2005 und vom 15.09.2005 stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen der Parteien um die konkreten Arbeitsanweisungen des Betriebsleiters der Beklagten, dessen Stellvertreter sowie der Leiterin des Serviceteams. Die Klägerin selbst benennt in den aufgeführten Schriftsätzen, welche Maßnahmen bzw. Anweisungen entweder des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters bzw. der Leiterin des Serviceteams nach ihrer Rechtsauffassung rechtswidrig gewesen sein sollen. Mithin lassen sich die oben aufgeführten und jedenfalls ehrverletzenden Anschuldigungen - unabhängig von einer etwaigen strafrechtlichen Relevanz - ohne weiteres dem Betriebsleiter, dem stellvertretenden Betriebsleiter sowie der Leiterin der Serviceteams zuordnen. Zudem sind die angesprochenen Äußerungen der Klägerin auch nicht mit der Mandatsaufgabe ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten zu rechtfertigen. Die Klägerin musste sich darüber im Klaren sein, dass derartige Anschuldigungen gegenüber ihren Vorgesetzten zu einer massiven Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses führen würde. Ein Arbeitnehmer, der unter Berücksichtigung des herkömmlichen Umgangstons im Bereich des öffentlichen Dienstes die unmittelbaren Vorgesetzten der Nötigung sowie der Falschaussage bezichtigt und ihnen eine willkürliche Bestrafung vorwirft, ist sich bewusst, dass er mit einer solchen Verhaltensweise eine zukünftige gedeihliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit extrem gefährdet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn entsprechende Anschuldigungen - wie hier - jeglicher Grundlage entbehren. Denn die Klägerin selbst nahm eine unstreitige Organisationsänderung und damit betriebsbedingte Gründe zum Anlass, um daraus resultierende Arbeitsanweisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen des geänderten Aufgabengebietes nicht nur zu negieren, sondern diese Anweisungen - ohne weitere ersichtliche Hintergründe - als willkürlich und möglicherweise sogar als strafrechtlich relevante Verhaltensweisen abzuqualifizieren. Diese Vorgehensweise der Klägerin lässt sich im Übrigen argumentativ auch nicht mit einer notwendigen Rechtsverteidigung rechtfertigen, da die benannten Anschuldigungen im Rahmen eines erforderlichen Vortrages zur Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes völlig ohne Belang sind.

107

Darüber hinaus ist der Beklagten davon unabhängig ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis auch deshalb unzumutbar, weil sich die Klägerin noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vehement über einen langen Zeitraum hinweg weigerte, die ihr im Rahmen des neuen Arbeitsgebietes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, obschon sie ihre auf Feststellung gerichtete Klage, zur Verrichtung bestimmter Tätigkeiten nicht verpflichtet zu sein (22 Ca 2500/04; Arbeitsgericht Schwerin), zurückgenommen hatte.

108

Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, im Rahmen der Zugehörigkeit zu den gebildeten Serviceteams die ihr übertragenen Aufgaben zu verrichten. Stattdessen führte die Klägerin in den zu Grunde liegenden Verfahren mehrfach an, nicht Mitarbeiterin des Serviceteams zu sein, jedenfalls aber nicht die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten zu müssen.

109

Die Klägerin beharrt offensichtlich hartnäckig auf dem rechtsirrigen Standpunkt, ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeitsinhalte selbst definieren und bestimmen zu können, wobei sie sich der gerichtlichen Klärung zur Frage der Rechtsmäßigkeit der ihr übertragenen Arbeitsaufgaben durch Klagerücknahme selbst entzogen hat.

110

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 29.06.2007 vorzunehmende Prognoseentscheidung im Hinblick auf eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit der Klägerin mit der Betriebsleitung der Beklagten nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht zu Gunsten der Klägerin ausfällt, sondern vielmehr in die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 mündet.

111

c) Die Entscheidung im Hinblick auf den gewählten Beendigungszeitpunkt zum 31.12.2005 folgt unmittelbar aus § 9 Abs. 2 KSchG in Verbindung mit der auf Grund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltenden sechsmonatigen tariflichen Kündigungsfrist.

112

d) Die Festsetzung der Abfindungshöhe gemäß § 10 KSchG ist nach Auffassung der Kammer mit fünf Bruttomonatsgehältern angemessen. Unter Berücksichtigung des Lebensalters der Klägerin (49 Jahre) zum Auflösungszeitpunkt (31.12.2005) sowie auf der Grundlage der Beschäftigungszeiten der Klägerin kommt gemäß § 10 KSchG eine Abfindungshöhe bis zum 12 Bruttomonatsgehältern in Betracht. Gleichwohl ist auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes und in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung der Auflösungsverursachung vorliegend lediglich eine Abfindungshöhe von fünf Bruttomonatsgehältern als angemessen zu erachten.

113

Zwar ist zu Gunsten der Klägerin sowohl das fortgeschrittene Lebensalter als auch die nach wie vor als schwierig einzustufende Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu bedenken. Zudem darf nicht verkannt werden, dass die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten sozialwidrig ist.

114

Andererseits ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Hintergründe für den erfolgreichen Auflösungsantrag im Wesentlichen - wie unter Punkt III. 2. b) erörtert - in der verhaltensbedingten Handlungssphäre der Klägerin liegen. Insoweit ist nämlich anerkannt, dass für die festzusetzende Abfindungshöhe beachtlich ist, ob der Arbeitnehmer - wie hier - den Auflösungsgrund schuldhaft herbeigeführt hat. Insbesondere sind Erklärungen über den Arbeitgeber, die diesen in seinem Ansehen herabsetzen, jedenfalls dann geeignet, die Abfindungshöhe erheblich herabzusetzen, wenn diese Erklärungen - wie hier - nicht zur Verteidigung im Rechtsstreit erforderlich sind (BAG vom 12.02.1973, EzA § 9 KSchG Nr. 1; LAG Schleswig-Holstein, NZA 1987, Seite 601).

115

Schließlich gilt es zu bedenken, dass vorliegend lediglich ein geringer Grad der Sozialwidrigkeit der vorsorglichen ordentlichen Kündigung der Beklagten zum 31.12.2005 festzustellen ist. Dieser Umstand resultiert daraus, dass die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung unmittelbar aus einer Verletzung kollektiver Rechte des bei der Beklagten bestehenden Personalrates herrührt, welche quasi lediglich mittelbar auf das individualarbeitsrechtliche Verhältnis der Klägerin mit der Beklagten ausstrahlt.

116

Bei der Festlegung der konkreten Abfindungshöhe selbst ist bei der hier gegebenen Fallkonstellation nach Ansicht der Kammer rechtlich zu berücksichtigen, dass ein der Klägerin vergleichbarer Arbeitnehmer im Anwendungsbereich der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, der eine von seiner Person völlig unabhängige betriebsbedingte Kündigung erhält, über einen maximalen tariflichen Abfindungsanspruch von fünf Bruttomonatsgehältern verfügt. Unabhängig von der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung darf jedenfalls der Arbeitnehmer im Rahmen einer Auflösung nach § 9, 10 KSchG, der den Auflösungsgrund - wie hier - im Wesentlichen selbst zu vertreten hat, in Ansehung der oben zitierten Rechtsprechung nicht besser gestellt werden, als derjenige, der ohne eigenes Zutun von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen wird.

IV.

117

Auf Grund der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2005 bleibt der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ohne Erfolg.

V.

118

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

119

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 72 ArbGG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 29/06/2007 00:00

Tenor I. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen werden die Urteile des Arbeitsgerichtes Schwerin jeweils vom 11.01.2006 - 22 Ca 1397/05 - sowie - 22 Ca 654/05 - in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang teilweise abgeändert.
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published on 29/04/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlich
published on 29/06/2007 00:00

Tenor I. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen werden die Urteile des Arbeitsgerichtes Schwerin jeweils vom 11.01.2006 - 22 Ca 1397/05 - sowie - 22 Ca 654/05 - in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang teilweise abgeändert.
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Annotations

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.