Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Juni 2009 - 2 Sa 328/08
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich des Sachverhaltes enthält der unstreitige Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.09.2008 - 5 Ca 1865/08 - folgende Feststellungen:
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Die am 02.09.1959 geborene Klägerin war zunächst vom 01.08.1976 an als Berufsschullehrerin tätig. Ihr Studium an der Technischen Universität Dresden schloss sie am 29.07.1976 als Diplom-Ingenieurpädagogin ab. Vom 01.03.1998 übernahm sie die Funktionsstelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben der Abteilung 2 an der Beruflichen Schule der Landeshauptstadt Schwerin - Bautechnik - und ab dem 20.04.2005 bis 31.08.2005 war sie stellvertretende Schulleiterin an dieser Schule.
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Mit Wirkung vom 01.09.2005 wurde sie zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Schulrätin für Berufliche Schulen an das Staatliche Schulamt Schwerin abgeordnet. Die Klägerin wurde vom 01.09.2006 an für den Aufgabenbereich einer Schulrätin zur Wahrnehmung der unteren Schulaufsicht über Berufliche Schulen im Staatlichen Schulamt Schwerin eingesetzt.
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Ab 01.03.1998 war die Klägerin in die Vergütungsgruppe I b BAT-Ost und ab dem 01.03.1999 in die Vergütungsgruppe I a BAT-Ost eingruppiert; dies ist sie weiterhin in ihrer Tätigkeit als Schulrätin. Nach dem Besoldungsgesetz M-V ist ein Leitender Schulamtsdirektor als Schulaufsichtsbeamter, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder Beruflichen Schulen obliegt, in der Besoldungsgruppe A 16 eingruppiert.
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Die Klägerin machte mit Schreiben vom 19.10.2006 eine höhere Vergütung gegenüber dem beklagten Land geltend.
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Die Klägerin begehrt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I BAT-O bzw. in die entsprechende Entgeltgruppe 15 Ü des TVÜ-Länder.
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Die Klägerin trägt hierzu vor, dass ihr insgesamt neun Schulleiter unterstellt seien, wobei ihre Vergütung noch nicht einmal der der Schulleiter entspreche. Diese seien in die Entgeltgruppe 15 Ü TVÜ-Länder eingruppiert. Sie werde hingegen lediglich entsprechend einem Koordinator vergütet. Selbst ein stellvertretender Schulleiter an einem Gymnasium habe die Vergütungsgruppe I a Z BAT-O und sei damit auch höher vergütet als die Klägerin.
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Sie übe Tätigkeiten aus, die mehr als 50 % das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I BAT-O erfüllen. Ihr seien mindestens acht Angestellte mit der Vergütungsgruppe I BAT-O durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Die Klägerin habe entsprechend der einschlägigen Vorschriften die Befugnis, Weisungen zu erteilen. Gemäß §§ 95 Abs. 1 Satz 1 und 2, 101 Abs. 4 Schulgesetz M-V obliege ihr die Dienstaufsicht über die Schulleiter. Das beklagte Land übersehe, dass ihr unmittelbar die Dienst-, Rechts- und Weisungsbefugnis gegenüber den unterstellten Schulleitern, stellvertretenden Schulleitern, Koordinatoren und Lehrern übertragen worden sei. Die Klägerin sei sogar für die Auswahl und Bestellung von Schulleitern oberhalb der Vergütungsgruppe I a BAT-O zuständig. Die Weisungsbefugnis der Klägerin könnte seitens des Schulamtsleiters des Staatlichen Schulamtes oder vom Bildungsministerium nicht ohne Begründung eingeschränkt werden.
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In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht das Hervorhebungsmerkmal der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-O. Erfüllt seien die Heraushebungsmerkmale der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe I b zum BAT. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit in der Schulaufsicht ergebe sich aus dem heterogenen Interessenfeld, in dem die Klägerin zu agieren habe. Sie nehme die ihr übertragenen schulaufsichtlichen Aufgaben selbständig wahr. Sie erfülle aber nicht die abermalige Hervorhebung, die für die Erfüllung der Fallgruppe 1 a der von der begehrten Vergütungsgruppe I zum BAT entsprechend Entgeltgruppe 15 Ü TV-L erforderlich sei. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht deutlich höher zu bewerten, als die Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a zum BAT. Der Klägerin seien auch nicht mindestens acht Angestellte der Vergütungsgruppe II a unterstellt, so dass auch nicht die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 b zu der Vergütungsgruppe I gegeben seien.
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Dieses Urteil ist der Klägerin am 16.10.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 10.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 12.01.2009 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 12.01.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Tätigkeit eines Schulrates für Berufliche Schulen sei höher zu bewerten. An Beruflichen Schulen könnten die gleichen Abschlüsse wie an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe erreicht werden. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Abschlüsse und des unterschiedlichen Bildungsangebotes seien Berufliche Schulen mit Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe vergleichbar. Die besondere Bedeutung der Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über acht Schulleiter, 550 Lehrer und ca. 5.000 Schüler belegen eine besondere Bedeutung der Tätigkeit und die damit einhergehende Verantwortung der Klägerin. Schulräte mit der Aufsicht über Gymnasien und Gesamtschulen mit Oberstufe und Schulräte für Berufliche Schulen müssten gleichgestellt werden, da beide Schulen eine Oberstufe hätten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 5 Ca 1865/08 - vom 02.09.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung vom 19.10.2006 in der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L entsprechend der Vergütungsgruppe 1 b BAT einzugruppieren und zu vergüten.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Berufliche Schulen seien auch nicht mit Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe vergleichbar. Der größte Teil der Schüler erreiche nicht einen Abschluss, der zu einem Studium an einer Hochschule bzw. Universität berechtige. Nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Schüler erreiche einen derartigen Abschluss. So berechtige auch nicht ein Fachabitur nicht zur Aufnahme eines Studiums. Der Unterschied sei auch, dass an Gymnasien sämtliche unterrichteten Fächer bis zum Abitur geführt werden.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.
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Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nach tariflichen Vorschriften. Danach ist die Klägerin als allgemeine Verwaltungsangestellte anhand der Tätigkeitsmerkmale des Teiles 1 der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren. Besondere Eingruppierungsvorschriften bestehen nicht. Insbesondere kann die Klägerin nicht als Lehrkraft angesehen werden (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.01.2004 - 5 Sa 162/03 -). Demnach richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach der Zuordnung der in ihrem Bereich anfallenden Arbeitsvorgänge zu den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a (Teil I) BAT.
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Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin zu mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Schulaufsicht betreibt. Dies ist insgesamt als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Die Tätigkeit in der Schulaufsicht erfordert eine akademische Ausbildung, über die die Klägerin verfügt, so dass die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a zum BAT vorliegen. Sie erfüllt auch die Heraushebungsmerkmale der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe I b zum BAT.
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Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Es kann auch auf die Ausführungen in dem Urteil dieser Kammer in dem Urteil vom 16.05.2007 - 2 Sa 366/06 - m. w. N.) Bezug genommen werden. Ebenfalls kann Bezug genommen werden auf die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich der Frage, dass die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung nicht vorliegen, der Klägerin nicht mindestens acht Angestellte der Vergütungsgruppe II a unterstellt sind. Dies würde nämlich verlangen, dass sowohl der Vorgesetzte als auch die unterstellten Angestellten in der gleichen Organisationseinheit beschäftigt sind (BAG vom 22.03.2004 - 4 AZR 118/99 -).
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Die Klägerin erfüllt nicht die abermalige Hervorhebung, die für die Erfüllung der Fallgruppe 1 a der von ihr begehrten Vergütungsgruppe I zum BAT erforderlich ist. Der Tarifvertrag setzt insoweit eine Tätigkeit voraus, die deutlich höher zu bewerten ist als die Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a zum BAT. Dies setzt eine Steigerung der Anforderung in jeder Hinsicht, also insbesondere im Hinblick auf die Fachkenntnisse, auf die Schwierigkeit der Tätigkeit, auf die Bedeutung der Tätigkeit sowie auf die mit ihr einhergehende Verantwortung voraus. Die Komplexität der Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht über Schulen kann zur erneuten Heraushebung nicht verwendet werden, da dies bereits bei der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a berücksichtigt worden ist. Dies schließt auch die Schwierigkeiten ein, die sich durch die Vielzahl der Abschlüsse und der zu betreuenden Schulen ergeben. Eine Vergleichbarkeit von Berufsschulen mit Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe liegt nicht vor. An den letztgenannten Schulen ist die Erreichung eines Abschlusses mit allgemeiner Berechtigung zum Hochschulstudium die Regel, während es im Berufsschulbereich eher die Ausnahme darstellt.
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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie, wenn sie Beamtin wäre, in einer Besoldungsgruppe eingruppiert wäre, die der Vergütungsgruppe I entspricht. Da Beamte und Angestellte nicht in derselben Ordnung zu ihrem Dienstherren bzw. Arbeitgeber stehen, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar. Dieser gebietet nicht, dass Beamte und Angestellte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in gleicher Weise besoldet bzw. vergütet werden (vgl. BAG vom 28.02.1996 - 10 AZR 418/05 - und BAG - 4 AZR 90/01 - vom 20.03.2002 m. w. N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.