Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2015 - 11 Sa 1131/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2014 – 19 Ca 8303/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
3Der am 1962 geborene Kläger, gelernter Betriebswirt mit der Zusatzqualifikation des Fachbetriebswirts für Wirtschaftsrecht, war seit dem Januar 2001 bei der R G angestellt. Zu seinen Aufgabengebieten zählte insbesondere die Objektentwicklung und -vermarktung sowie als Gebietsleiter auch die Vertragsverwaltung für die t V GmbH. Wegen der Einzelheiten der Aufgabengebiete wird auf die Zwischenzeugnisse vom 30.06.2008, 02.12.2009 und 30.04.2013 (Bl. 79 ff. d. A.) Bezug genommen. Zuletzt war der Kläger der K Zentrale zugeordnet. Er war im Außendienst tätig und für die Vermarktung von Konzessionsflächen an den Standorten der t Verbrauchermärkte in H , N und in den östlichen Bundesländern zuständig.
4Zum 01.05.2013 ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Unternehmensverschmelzung auf die Beklagte übergegangen. Hiervon wurde der Kläger mit Schreiben vom 29.04.2013 (Bl. 7 ff. d. A.) unterrichtet. Zur sozialen Abfederung der Integration der t Betriebe in die Organisation der Beklagten hatte die Beklagte sowie die t V GmbH und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft am 07.03.2013 einen Überleitungstarifvertrag geschlossen. Wegen der Einzelheiten dieses Tarifvertrages sowie des in Bezug genommenen Rahmensozialplans wird auf Bl. 85 ff. d. A. verwiesen.
5Nach Anhörung des Betriebsrates mit Schreiben vom 16.09.2013 (Bl. 60 ff. d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter dem 25.09.2013 schriftlich zum 31.03.2014.
6Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 24.10.2014 (Bl. 121 ff. d. A.) statt gegeben, da sie nicht sozial gerechtfertigt sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe weder eine unternehmerische Entscheidung noch den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit hinreichend dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
7Gegen das ihr am 07.11.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.11.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
8Die Beklagte behauptet, sie habe am 07.12.2012 auch beschlossen, den Tätigkeitsbetrieb des Klägers aufzulösen und die Mitarbeiter der Zentrale National zuzuordnen. Zugleich habe sie sich entschlossen, die t Verbrauchermärkte in das Filialnetz der Vertriebsregionen der Beklagten zu integrieren und die t Verwaltungszentrale aufzulösen. Mangels freier Stellen habe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bestanden.
9Die Beklagte beantragt,
10das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2014 zu Aktenzeichen 19 Ca 8303/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
13Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Im Unterrichtungsschreiben vom 29.04.2013 sei ausdrücklich ausgeführt, dass beschlossen worden sei, dass wegen der Verschmelzung keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen würden. Die Zuordnung des Klägers zum K Betrieb sei rechtsmissbräuchlich, Beschäftigungsbedarf bestehe weiterhin. Er sei flexibel bundesweit einsetzbar, so etwa als Projektmanager, Expansionsmanager oder Standortplaner.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 07.02.2015 und 25.03.2015, die Sitzungsniederschrift vom 08.07.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
17II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Kündigung vom 25.09.2013 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kündigung ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen.
181. Dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Organisationsentscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt (BAG, Urt. vom 31.07.2014 – 2 AZR 422/13 – m. w. N.). Die unternehmerische Organisationsentscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und ob dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (BAG, Urt. v. 08.05.2014 – 2 AZR 1005/12 - m. w. N.). Eine Kündigung ist nur dann durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des bisherigen Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen - technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art - als durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen. Die Merkmale der „Dringlichkeit“ und des „Bedingtseins“ der Kündigung sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Er gebietet dem Arbeitgeber, vor einer Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (BAG, Urt. v. 26.03.2015 - 2 AZR 417/14 - m. w. N.). Dabei erstreckt sich die Prüfung einer derartigen Möglichkeit nicht nur auf den Beschäftigungsbetrieb, sondern auch auf andere Betriebe desselben Unternehmens (BAG, Urt. v. 23.11.2004– 2 AZR 24/04 – m. w. N.). Ist die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich, z.B. im Falle des Abbaus einer Hierarchieebene oder der Streichung eines Arbeitsplatzes, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten entfallen und wie die weiterhin anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können (BAG, Urt. v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - m. w. N.).
192. Nach dem Vorbringen der Beklagten lässt sich der Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger im Unternehmen der Beklagten nicht hinreichend feststellen. Die Beklagte schildert den Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes in der K Zentrale, jedoch ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass die Aufgaben des Klägers im Unternehmen gänzlich entfallen sind. Im Gegenteil haben die Parteien in der Kammersitzung vom 24.10.2014 vor dem Arbeitsgericht übereinstimmend vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers in der Vertragsverwaltung für die einzelnen Niederlassungen nunmehr von den einzelnen Vertriebsregionen selbst wahrgenommen wird. Wie und in welchem Umfang die Verteilung auf welche Personen im Rahmen der obligationsmäßigen Leistungspflicht vollzogen worden ist, erschließt sich nicht. Im Gegenteil spricht für einen weiterhin möglichen Beschäftigungsbedarf des Klägers die Darlegung der Beklagten im Rahmen der Anhörung des Betriebsrates vom 16.09.2013, wonach ein Einsatz in der Vertriebsregion Ost geprüft wurde. Dieser ist aber nach den Ausführungen der Beklagten im Anhörungsschreiben nicht etwa am Fehlen eines Einsatzbedarfs gescheitert, sondern am Widerstand der zuständigen Regionalgeschäftsleitung wegen nicht näher konkretisierter Differenzen aufgrund einer früheren Zusammenarbeit mit dem Kläger. Zu einer (fehlenden) Einsatzmöglichkeit des Klägers in einer anderen Vertriebsregion verhält sich der Beklagtenvortrag nicht. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Vorbringen der darlegungsbelasteten Beklagten nicht ausreicht, um die Annahme zu rechtfertigen, einer Weiterbeschäftigung des Klägers stünden dringende betriebliche Erfordernisse entgegen.
20III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
21IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
24Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.