Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 04. Apr. 2014 - 13 TaBVGa 8/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 1/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, soweit sich das Wahlverfahren auf die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und den „Wohnverbund B“ erstreckt.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darum, ob das begonnene Verfahren zur Wahl eines einheitlichen Betriebsrates für eine bestimmte Region abzubrechen ist.
4Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 1) ist ein gemeinnütziger, karitativ tätiger Verein mit Sitz in H1. In mehr als 40 überregional verteilten Einrichtungsverbünden, verteilt auf das nördliche und südliche Westfalen sowie das Ruhrgebiet, bietet er unterschiedliche Leistungen mit den Schwerpunkten (teil-)stationärer Angebote der Eingliederungshilfe sowie der Jugendhilfe für Menschen mit Behinderungen, Erkrankungen und sozialen Schwierigkeiten an.
5Mit insgesamt rund 2.000 Arbeitnehmern fiel der Arbeitgeber bis zum 31.12.2013 unter das kirchliche Arbeitsrecht, wobei drei Mitarbeitervertretungen für die Regionen Westfalen-Nord, Westfalen-Süd und Ruhrgebiet bestanden.
6Den einzelnen Einrichtungsverbünden mit den ihnen zugeordneten Häusern und Diensten steht jeweils ein Einrichtungsleiter vor. Oberhalb dieser Ebene hat der Arbeitgeber die „Betriebsführung und Verwaltung der Einrichtungen“ auf drei als gGmbH´s ausgegründete Tochtergesellschaften übertragen, getrennt nach den drei genannten Regionen. In den abgeschlossenen sog. Anschluss-Betriebsführungsverträgen heißt es unter § 3:
7„Arbeits- und Dienstverhältnisse
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1. Die Arbeits- und Dienstverhältnisse zwischen dem e.V. und seinen in den Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmern werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Neuabschlüsse und Änderungen von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern der Einrichtungen erfolgen durch die GmbH im Namen und für Rechnung des e.V..
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2. Zum Zwecke der Betriebsführung übernimmt die GmbH in Vertretung des e.V. gegenüber den in den Einrichtungen tätigen Mitarbeitern Arbeitgeberfunktion wahr mit disziplinarischem und fachlichem Weisungsrecht. (…).“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die eingereichte Kopie als Anlage zum arbeitgeberseitigen Schriftsatz vom 05.02.2014 (Bl. 111 ff. d. A.).
12Die Geschäftsführer der jeweils mit der Betriebsführung beauftragten gGmbH`s haben allen Einrichtungsleitern schriftlich Vollmachten namentlich für die Durchführung mitbestimmungsrechtlicher und personeller Maßnahmen erteilt. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf eine mit arbeitgeberseitigem Schriftsatz vom 05.02.2014 eingereichte Kopie (Bl. 106 ff. d. A.).
13Auf einer Betriebsversammlung am 29.01.2014 „für die Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung der Betriebsratswahl im Geschäftsbereich Westfalen-Süd des Sozialwerks St. H e.V.“ wurde in Anwesenheit von über 100 Arbeitnehmern ein Wahlvorstand für die Region Westfalen-Süd (Beteiligter zu 2) gewählt.
14Mit einem am 05.02.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag verfolgt der Arbeitgeber das Ziel, das begonnene Wahlverfahren abzubrechen.
15Er hat die Auffassung vertreten, es sei ersichtlich eine nichtige Wahl beabsichtigt. So liege offensichtlich eine Verkennung des Betriebsbegriffs vor. Alle betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen würden nämlich selbständig von den Einrichtungsleitern getroffen, so dass dort für die einzelnen Betriebe ein Betriebsrat zu wählen sei; im Übrigen müssten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beachtet werden.
16Daneben leide die Berufung des Wahlvorstandes an erheblichen Verfahrensfehlern, was namentlich die Ladung zur Betriebsversammlung am 29.01.2014 angehe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sich die erforderliche Mehrheit für die Wahl ausgesprochen habe.
17Der Arbeitgeber hat beantragt,
18dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats in der Region Westfalen-Süd abzubrechen und nicht fortzuführen und jede weitere Handlung zu unterlassen, die auf die Durchführung der Betriebsratswahl eines einheitlichen Betriebsrats in der Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerks St. H e.V. gerichtet ist.
19Der zu 2) beteiligte Wahlvorstand hat beantragt,
20den Antrag abzuweisen.
21Er hat vorgetragen, die Region Westfalen-Süd werde als betriebliche Einheit wahrgenommen. Für sie bestehe eine Gebietsleitung, deren Mitglieder in Personalunion auch Geschäftsführer der entsprechenden gGmbH seien und die Betriebsführungsverantwortung für die gesamte Region wahrnehmen würden. Vor dem Hintergrund liege keine Verkennung des Betriebsbegriffs vor, jedenfalls sei sie nicht offensichtlich.
22Zur Wahlversammlung sei ordnungsgemäß geladen worden, und es sei zur mehrheitlichen Wahl des fünfköpfigen Wahlvorstandes gekommen.
23Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2014 den Antrag zurückgewiesen. Auf die erstinstanzlichen Gründe wird Bezug genommen.
24In der Beschwerdeinstanz vertritt der Arbeitgeber weiterhin die Ansicht, sämtliche Wahlvorbereitungen seien abzubrechen bzw. hätten zu unterbleiben, da sie auf eine nichtige Wahl gerichtet seien.
25So seien inzwischen in bestimmten Einrichtungen des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd zwei Betriebsräte und ein weiterer Wahlvorstand gebildet worden, so dass die Wahl des beabsichtigten „Regionalbetriebsrates“ rechtlich nicht mehr möglich sei.
26Insoweit ist unstreitig, dass im Februar 2014 für die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ sowie den „Wohnverbund B“ Betriebsräte (Beteiligte zu 3 und 4) gebildet worden sind, deren Wahl nicht angefochten wurde. Weiterhin besteht ein Wahlvorstand „Haus M“ (Beteiligter zu 5), der für den 08.04.2014 die Wahl eines Betriebsrates angesetzt hat.
27Weiterhin trägt der Arbeitgeber vor, die Wahl eines „Regionalbetriebsrates“ könne durch den zu 2) beteiligten Wahlvorstand auch nicht auf die verbleibenden, derzeit noch betriebsratslosen Einrichtungen beschränkt werden, weil ihm dazu die demokratische Legitimation fehle. Zudem würde die Anzahl der verbleibenden Einrichtungen nicht den aus Sicht des zu 2) beteiligten Wahlvorstandes zutreffenden „Regionalbetrieb“ ausmachen.
28Der Arbeitgeber beantragt,
29den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 1/14 - abzuändern und dem Wahlvorstand aufzugeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerk St. H e.V. fortzuführen.
30Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt der zu 2) beteiligte Wahlvorstand,
31die Beschwerde zurückzuweisen.
32Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
33B.
34Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist in dem aus dem Tenor sich ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
35I. Am Verfahren waren – neben dem antragstellenden Arbeitgeber und dem in Anspruch genommenen Wahlvorstand (Beteiligter zu 2) – die Betriebsräte für die „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ sowie den „Wohnverbund B“ und der Wahlvorstand „Haus M“ zu beteiligen.
36Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind alle diejenigen Stellen zu hören, die namentlich nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall zu beteiligen sind. Dazu gehört jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (zuletzt BAG, 10.12.2013 – 1 ABR 43/12; juris).
37Danach waren hier die beiden genannten Betriebsräte und der Wahlvorstand zu beteiligen, weil sich aus der begehrten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf die gesamte Region Westfalen-Süd bezieht, unmittelbar auch Konsequenzen für die von den drei betriebsverfassungsrechtlichen Organen reklamierten Zuständigkeiten für Teilbereiche der genannten Region ergeben können.
38II. Soweit sich das Wahlverfahren auch auf die Teilbereiche „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und „Wohnverbund B“ bezieht, war es wegen Nichtigkeit abzubrechen. Im Übrigen liegen aber keine Gründe für ein Unterlassen weiterer Handlungen zur Fortführung des begonnenen Wahlverfahrens vor.
391) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) darf eine laufende Betriebsratswahl nur bei einer zu erwartenden Nichtigkeit abgebrochen werden. Davon kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln.
40a) Davon ist hier insoweit auszugehen, wie sich das Verfahren zur Wahl eines einheitlichen Betriebsrates für den Bereich Westfalen-Süd weiterhin auch auf die beiden Organisationseinheiten „Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd“ und „Wohnverbund B“ bezieht, in denen zwischenzeitlich Betriebsräte gewählt wurden.
41aa) Dabei ist vorauszuschicken, dass keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der beiden dort durchgeführten, nicht angefochtenen Wahlen ersichtlich sind.
42bb) Damit existieren im Bereich Westfalen-Süd zwei rechtmäßig gebildete Betriebsräte, für deren Zuständigkeitsbereiche keine weitere Betriebsvertretung gewählt werden darf. Daraus resultiert als notwendige Rechtsfolge, dass die angestrebte regionalweite Wahl eines einheitlichen Betriebsrates insoweit als nichtig einzustufen ist, wie sie auch die beiden genannten Teilbereiche erfasst. Nur so kann nämlich das gleichzeitige Bestehen mehrerer Betriebsräte mit den damit verbundenen Unklarheiten für die Wahrnehmung bestehender Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte verhindert werden (vgl. BAG, 11.04.1978 – 6 ABR 22/77 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; LAG Hamm, 17.08.2007 – 10 TaBV 37/07 – juris; LAG Niedersachsen, 02.12.2011 – 6 TaBV 29/11 – juris).
43b) Hingegen führen die vom Arbeitgeber erhobenen Einwände nicht weitergehend auch zur Nichtigkeit der gesamten Wahl für den Bereich Westfalen-Süd. Insoweit sind nämlich keine offensichtlichen und zugleich besonders groben Verstöße gegen bestehende Wahlvorschriften ersichtlich.
44aa) So ist ggf. in einem Anfechtungsverfahren zu klären, welche Bedeutung es für den Bestand und die Zuständigkeit des zu 2) beteiligten Wahlvorstandes hat, dass nach dessen am 29.01.2014 erfolgter Wahl für die gesamte Region Westfalen-Süd in der Folgezeit für zwei Teilbereiche dieser Region Betriebsratswahlen erfolgten, die nicht angefochten wurden. Bei dieser ungewöhnlichen Konstellation, die vom Arbeitgeber im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WO mit ermöglicht wurde, ist angesichts der sich stellenden Rechtsfragen zur Möglichkeit der nachträglichen Ausklammerung bestimmter Einrichtungen und der Auswirkungen auf den Betriebsbegriff weder ein offensichtlicher noch ein besonders grober Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren ersichtlich.
45Entsprechendes gilt auch für die Etablierung des Wahlvorstandes „Haus M“, dessen Wahl bemerkenswerterweise noch nach Erlass der Entscheidung erster Instanz erfolgen konnte, ohne den unmittelbar bevorstehenden abschließenden Beschluss der erkennenden Kammer abzuwarten.
46bb) Auch die erhobenen Einwendungen betreffend die ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsversammlung am 29.01.2014 und zum Ergebnis der dort stattgefundenen Wahl (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) können allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zu einer auf ausgesprochen schwerwiegende Fehler beschränkten Nichtigkeit der angestrebten Wahl führen.
47cc) Schließlich hat auch eine mögliche Verkennung des Begriffs der betriebsratsfähigen Organisationseinheit im Rahmen der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 4 Abs. 1 BetrVG keine Nichtigkeit der angestrebten Betriebsratswahl zur Folge (vgl. BAG, 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2). Denn dabei sind eine Vielzahl von Gesichtspunkten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. Kommt es insoweit zu Fehlern, sind diese regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.
48Wenn hier der Wahlvorstand, anknüpfend an die über Jahrzehnte geübte Praxis der Wahl einer einheitlichen Mitarbeitervertretung für die gesamte Region Westfalen-Süd, unter der nunmehrigen Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes daran anknüpft und den einzelnen Einrichtungen bzw. Einrichtungsverbünden die Betriebsratsfähigkeit abspricht, kann hierin jedenfalls kein grober und evidenter Rechtsverstoß gesehen werden.
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(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
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räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder - 2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
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zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
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räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder - 2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.