Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 16. März 2015 - 13 TaBVGa 3/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des zu 3) beteiligten Wahlvorstandes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 03.03.2015 – 2 BVGa 4/15 – wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Vergütung im Kern darum, ob in der gegebenen Situation des Bestehens zweier Wahlvorstände das von einem Wahlvorstand eingeleitete Verfahren zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrates abzubrechen ist.
4Die Arbeitgeberin betreibt mit knapp 100 Arbeitnehmern im Dreischichtbetrieb eine Aluminiumgießerei. Im Unternehmen besteht bislang keine Arbeitnehmervertretung.
5Mit Schreiben vom 14.01.2015, am selben Tag ausgehängt, luden die drei wahlberechtigten Arbeitnehmer O, T und N sowie die im Betrieb vertretene IG Metall für den 21.01.2015 zu einer Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl ein. In der Versammlung, in der 64 Beschäftigte anwesend waren, wurde ein dreiköpfiger Wahlvorstand mit dem Vorsitzenden O und den weiteren Mitgliedern T und N gewählt - zu 2) beteiligter Wahlvorstand.
6Zuvor hatten die drei wahlberechtigten Arbeitnehmer H, M und S durch Schreiben vom 14.01.2015, im Betrieb ausgehängt am 15.01.2015 um 17.00 Uhr, zur Wahl eines Wahlvorstandes für den folgenden Montag, den 19.01.2015, um 09.00 Uhr eingeladen. In dieser Versammlung, in der 15 Arbeitnehmer anwesend waren, wurde ebenfalls ein dreiköpfiger Wahlvorstand gewählt, bestehend aus dem Arbeitnehmer H als Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern M und S - zu 3) beteiligter Wahlvorstand. Dieser hing am 02.02.2015 ein Wahlausschreiben aus, wonach am 20.03.2015 eine Betriebsratswahl stattfinden soll.
7Der zu 2) beteiligte Wahlvorstand hat unter dem 02.03.2015 ein Wahlausschreiben erlassen; danach soll am 13.04.2015 die Wahl des Betriebsrates erfolgen.
8Mit einem beim Arbeitsgericht am 17.02.2015 eingegangenen Antrag verfolgen die IG Metall und der zu 2) beteiligte Wahlvorstand das Ziel, die durch den zu 3) beteiligten Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen und das ausgehängte Wahlausschreiben vom 02.02.2015 ersatzlos zu entfernen.
9Sie haben die Auffassung vertreten, die vom zu 3) beteiligten Wahlvorstand eingeleitete Wahl sei nichtig, in jedem Fall aber rechtswidrig, weil die erforderliche Einlassungsfrist für die Betriebsversammlung am 19.01.2015 nicht eingehalten worden sei. Davon abgesehen hätten die Arbeitnehmer, die zuerst zu einer Betriebsversammlung gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG eingeladen hätten, Vorrang und könnten verlangen, in ihrem Unterfangen geschützt zu werden.
10Die IG Metall hat beantragt,
11dem Wahlvorstand aufzugeben,
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1. das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrates bei der Firma Gebr. M GmbH, U 1, 12345 X, abzubrechen und nicht fortzuführen und auch nicht neu einzuleiten,
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2. die im Betrieb der Firma Gebr. M GmbH, U 1, 12345 X, ausgehängten Wahlausschreiben, ausgehängt am 02.02.2015, ersatzlos zu entfernen.
Der zu 3) beteiligte Wahlvorstand hat beantragt,
16die Anträge abzuweisen.
17Er hat den Standpunkt vertreten, die Ladung zur Betriebsversammlung am 19.01.2015 sei ordnungsgemäß, namentlich fristgerecht erfolgt. Davon abgesehen könne daraus keine absehbare Wahlnichtigkeit abgeleitet werden, die allein den Abbruch eines laufenden Wahlverfahrens rechtfertige. Die Gefahr der Wahl zweier Betriebsräte bestehe nicht, weil nach dem Prioritätsprinzip die zuerst wirksam gewordene Bestellung eines Wahlvorstandes ausschlaggebend sei und die spätere (zweite) Bestellung nichtig mache. Die „Sperrwirkung“ eines Einladungsschreibens gebe es nicht.
18Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.03.2015 den Anträgen stattgegeben.
19Dagegen richtet sich die vom zu 3) beteiligten Wahlvorstand erhobene Beschwerde. Unter Berufung auf sein erstinstanzliches Vorbringen beantragt er,
20den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 03.03.2015
21- 2 BVGa 4/15 - abzuändern und die Anträge abzuweisen.
22Ebenfalls unter Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz beantragen die IG Metall und der zu 2) beteiligte Wahlvorstand,
23die Beschwerde zurückzuweisen.
24Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
25B.
26Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
27Zu Recht ist das Arbeitsgericht nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verfahren, das die drei Arbeitnehmer H, M und S mit ihrer am 15.01.2015 ausgehängten Einladung in Gang gesetzt haben, um im Betrieb der Arbeitgeberin erstmals einen Betriebsrat zu etablieren, durch den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung abzubrechen war, wozu u.a. auch die ersatzlose Entfernung des Wahlausschreibens vom 02.02.2015 gehört.
28Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) darf ein laufendes Betriebsratswahlverfahren nur bei einer zu erwartenden Nichtigkeit abgebrochen werden. Davon kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln.
29In dem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 11.04.1978 (6 ABR 22/77 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 8; zust. LAG Hamm, 17.08.2007 – 17 TaBV 37/07 – juris; 04.04.2014 – 13 TaBVGa 8/14 und 9/14 – juris; 16.05.2014 – 7 TaBVGa 17/14 – juris; LAG Niedersachsen, 02.12.2011 – 6 TaBV 29/11 – juris) zutreffend darauf hingewiesen, dass es die Existenz eines rechtmäßig gewählten Betriebsrates nicht zulasse, in derselben Organisationseinheit die Wahl eines weiteren Betriebsrates vorzunehmen. Letztere sei deshalb als nichtig einzustufen.
30Diese Grundsätze führen hier dazu, dass das zwischenzeitlich durch den zu 3) beteiligten Wahlvorstand eingeleitete Verfahren mit der angesetzten Wahl am 20.03.2015 als nichtig anzusehen ist, weil nach dem Prioritätsprinzip in einem bislang betriebsratslosen Betrieb – wie hier – jedenfalls dann, wenn (auch) drei wahlberechtigte Arbeitnehmer gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG initiativ geworden sind, es maßgeblich darauf ankommt, wer zeitlich zuerst zu einer Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes eingeladen hat. Denn dadurch ist ein erster maßgeblicher Schritt vorgenommen worden, um das Ziel der Wahl eines Betriebsrates zu erreichen. Deutlich hat dies der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG vom Zeitpunkt einer solchen Einladung an den ersten drei darin aufgeführten Arbeitnehmern einen besonderen Kündigungsschutz gewährt.
31Hier erfolgte am 14.01.2015 eine erste Einladung – neben der antragstellenden IG Metall – durch die drei Arbeitnehmer O, T und N. Damit war dem gesetzgeberischen Zweck des § 17 Abs. 3 BetrVG, die Bildung von Betriebsräten zu ermöglichen, in vollem Umfang Rechnung getragen, nämlich über die Wahl eines Wahlvorstandes im Betrieb der Arbeitgeberin in angemessener Zeit am 13.04.2015 die Wahl eines Betriebsrates herbeizuführen.
32Deshalb bestand für die nur einen Tag später am 15.01.2015 vorgenommene zweite Einladung durch die Arbeitnehmer H, M und S zu einer Betriebsversammlung bereits am folgenden Montag, den 19.01.2015, keine rechtlich nachvollziehbare Notwendigkeit mehr, was zu deren Unzulässigkeit führt (vgl. LAG Köln, 06.10.1989 – 9 TaBV 49/89 – LAGE BetrVG 1972 § 2 Nr. 7; GK/Kreutz, 10. Aufl.,
33§ 17 Rn. 25; KR/Etzel, 10. Aufl., § 15 KSchG Rn. 140; Wlotzke in: Wlotzke/Preis/Kreft, 4. Aufl., § 17 Rn. 8). Durch diese Einladung konnte nicht mehr wirksam ein „zeitlich überholendes“ Verfahren zur Wahl eines Betriebsrates bereits am 20.03.2015 eingeleitet werden.
34Vor dem geschilderten Hintergrund mit aktuell jeweils zwei Wahlvorständen, zwei Wahlausschreiben und zwei Wahlterminen war im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung das vom zu 3) beteiligten Wahlvorstand eingeleitete Wahlverfahren abzubrechen, weil nur so eine „völlige Verwirrung“ (Nießen, Fehlerhafte Betriebsratswahlen, 2006, S. 127) der Wahlberechtigten verhindert werden kann und auch für die Arbeitgeberin ein untragbarer betriebsverfassungsrechtlicher Zustand beendet wird (vgl. Nießen, a.a.O.).
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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.