Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 05. Feb. 2016 - 10 SaGa 35/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.09.2015 – 3 Ga 16/15 – wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
1
Tatbestand
2Der Verfügungskläger macht gegen die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen geltend.
3Der Verfügungskläger ist alleiniger Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Firma K E GmbH & Co. KG in I (im Folgenden: Firma E). Mit Wirkung zu Ende März 2016 wurde er als Geschäftsführer abberufen.
4Die Verfügungsbeklagte ist Mitarbeiterin der Firma E sowie Mitglied des dort gebildeten Betriebsrats. In der Zeit vom 03.04.1998 bis zum 12.02.2015 war sie als Betriebsratsvorsitzende von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.
5Während dieser Zeit kam es zu Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und der Firma E (Bl. 203/204 d. A.). Am 30.11.2000 schlossen die Firma E, vertreten durch den Verfügungskläger, der Betriebsrat sowie die Verfügungsbeklagte als weitere Beteiligte in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Herford (Az: 1 BV 15/00) einen Vergleich mit folgendem Inhalt (Bl. 205/206 d. A.):
6Die Beteiligten einigen sich darauf, künftig miteinander sachlich umzugehen. Dazu gehört, dass sie bei Auseinandersetzungen sachlich miteinander streiten und eine moderate sprachliche Umgangsform pflegen. Die Beteiligten vermeiden dabei insbesondere persönliche Angriffe.
7Vor ihrer Freistellung als Betriebsratsvorsitzende war die Verfügungsbeklagte als Sekretärin für ihren Vorgesetzten I1 tätig. Über diese Tätigkeit der Verfügungsbeklagten existiert ein Zwischenzeugnis vom 22.12.1997, welches als Position der Verfügungsbeklagten „Sekretärin der Geschäftsleitung im Bereich Verkauf/Handel“ und als Unterzeichner den Vorgesetzten I1 aufführt.
8NacI3em die Verfügungsbeklagte Anfang 2015 ihr Amt als Betriebsratsvorsitzende niedergelegt hatte, stritten die Verfügungsbeklagte und die Firma E über die vertragsgemäße Beschäftigung der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte vertrat die Auffassung, sie sei als Sekretärin der Geschäftsleitung im Bereich Verkauf/Handel zu beschäftigen. Die Firma E bestritt, dass es sich bei dem Vorgesetzten I1 um ein Mitglied der Geschäftsleitung gehandelt habe und meinte, die Verfügungsbeklagte sei lediglich eine „normale“ Sekretärin gewesen.
9Die Verfügungsbeklagte erhob Klage gegen die Firma E vor dem Arbeitsgericht Herford (Az: 2 Ca 553/15), mit der sie neben der Beschäftigung als Sekretärin der Geschäftsleitung im Bereich Verkauf/Handel weitere Ansprüche geltend machte. Darüber hinaus verfolgte sie den Beschäftigungsanspruch noch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Herford (Az: 2 Ga 10/15), welches durch einen Vergleich endete. In beiden Verfahren reichte sie jeweils das Zwischenzeugnis vom 22.12.1997 in Kopie zur Gerichtsakte.
10Mit dem in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eingereichten anwaltlichen Schriftsatz vom 05.06.2015 (Bl. 140 – 151 d. A.) nahm die Firma E zu dem vorgelegten Zwischenzeugnis unter anderem wie folgt Stellung:
11„Wenn sie Abweichendes aus dem von ihr als Anlage K2 vorgelegten Zwischenzeugnis vom 22.12.1997, unterzeichnet vom Zeugen I1, herzuleiten berechtigt zu sein glaubt, weil es dort im Eingangssatz in der zweiten Zeile heißt: „als Sekretärin der Geschäftsleitung“, so ist dies offensichtlich falsch, wie bereits der Arbeitsvertrag beweist. Warum der Zeuge I1 in diesem Punkte ein falsches Zeugnis ausstellte kann nur gemutmaßt werden (…). Die Verfügungsbeklagte und der Zeuge I1 trennten sich letztendlich durch Aufhebungsvertrag vom 31.03.1998 mit Ablauf des 30.06.1998 voneinander. Es kann nur gemutmaßt werden, dass der Zeuge I1 durch dieses Gefälligkeitsattest bzw. Gefälligkeitszeugnis der Verfügungsbeklagten in seinem Abgang noch „eins auswischen“ wollte oder aber seiner persönlichen Sekretärin besonders gefällig sein wollte. Das Zeugnis selber jedenfalls ist der Verfügungsbeklagten nicht bekannt. Es befindet sich auch nicht in der Personalakte der Verfügungsklägerin und wird erstmals hier in diesem Zusammenhang vorgelegt.
12(…)
13Tatsache ist jedenfalls, dass selbst der Zeuge I1 zu seiner aktiven Zeit nicht Mitglied der Geschäftsleitung war, ebenso wenig wie der Einkaufsleiter. Sie waren auch nicht Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern lediglich leitende Angestellte und der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt.
14(…)
15Im Übrigen fällt auf, dass das von der Verfügungsklägerin als Anlage K2 vorgelegte Zeugnis zwar die Unterschrift des Zeugen I1 trägt, nicht aber den Zusatz und den Hinweis auf die Prokura. Zum Datum der Zeugniserstellung war der Zeuge I1 aber noch Gesamtprokurist und hätte mit Sicherheit seiner Unterschrift das ppa-Zeichen hinzugesetzt oder den Zusatz „Gesamtprokurist“. (…)
16Vor diesem Hintergrund wird bestritten, dass das von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegte Zeugnis tatsächlich zum angegebenen Datum von dem Zeugen I1 ausgestellt worden ist.“
17In dem Hauptsacheverfahren (Az: 2 Ca 553/15) fand am 26.06.2015 ein Gütetermin statt (Bl. 31/32 d. A.), in dem die Parteien erneut über das Zwischenzeugnis vom 22.12.1997 und die Position des Vorgesetzten I1 stritten.
18Unmittelbar nach dem Gütetermin wandte sich die Verfügungsbeklagte mit einem Schreiben an I2 E, der zum Zeitpunkt der Erteilung des Zwischenzeugnisses vom 22.12.1997 Geschäftsführer der Firma E war. Dieser ist nun gemeinsam mit B E und Q T Geschäftsführer der Firma I3 E1 GmbH. Die Firma I3 E1 GmbH wiederum ist Gesellschafterin der Firma E.
19Das Schreiben der Verfügungsbeklagten an I2 E (Bl. 38/39 d. A.) hat folgenden Inhalt:
20„Bitte um Information
21Sehr geehrter Herr E,
22vom 03.04.1998 bis zum 12.02.2015 habe ich als „freigestellte“ Betriebsratsvorsitzende im Stammhaus I gearbeitet. Am 12.02.2015 habe ich mein Amt als Vorsitzende niedergelegt.
23Nun ist es gesetzlich so geregelt, dass der Arbeitgeber mich nach den Jahren der Freistellung wieder auf dem Platz oder mit einer vergleichbaren Tätigkeit beschäftigen muss, die ich vor Beginn meiner Betriebsratsarbeit ausgeübt habe.
24Ich war als Sekretärin für Herrn I1, im Bereich Handel (für den Bereich Personal war Frau N zuständig) bis zu seinem Ausscheiden tätig.
25Bevor ich Betriebsrätin wurde, habe ich Herrn I1 um ein Zwischenzeugnis gebeten. Dieses hat er auch ausgeschrieben, am 22.12.1997.
26In dem Zeugnis listet er meine Tätigkeiten auf und bestätigt, dass ich als Sekretärin der Geschäftsleitung im Handel für ihn tätig war. Geschrieben hat das Zeugnis Frau N.
27Die jetzige Geschäftsleitung, d. h. Herr Q1, der sich von Frau T1 vor Gericht vertreten lässt, gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Dr. I4, behauptet, dass ich das Zeugnis gefälscht hätte, oder es ein Gefälligkeitsdienst von Herrn I1 gewesen wäre, und dass ich niemals in dieser Position gearbeitet hätte.
28Sie behaupten weiter, dass das Zeugnis niemals in der Personalakte gewesen wäre, obwohl ich weiß, dass es da war, weil ich es mehrfach gesehen habe, wenn ich im Laufe der Jahre meine Personalakte geprüft habe. Im Übrigen hat das Zeugnis Herr Q1 als Kopie in 1999 vom Betriebsrat noch einmal erhalten im Rahmen der Eingruppierung. Herr Q1 aber behauptet, das Zeugnis noch nie gesehen zu haben.
29Ich weiß, dass es keinen Grund für Sie gibt, die ehemalige Betriebsratsvorsitzende zu unterstützen, aber ich bitte Sie dennoch darum, denn ich schreibe Sie als ihre langjährige Mitarbeiterin an, die dem Unternehmen E sehr verbunden ist, und der nach wie vor der Umgang mit den Mitarbeitern am Herzen liegt. Der Ruf unserer Firma ist vor dem Arbeitsgericht in Herford schon so beschädigt, jetzt kommen noch Lügen und Betrug hinzu. Meine erste Gerichtsverhandlung hat hierzu heute stattgefunden, und ich war sprachlos über das Ausmaß der Lügen.
30Es kann doch nicht sein, dass der gute Name der Firma E jetzt schon so in den Schmutz gezogen wird, in dem man Lügengeschichten vor dem Gericht erfindet und mit Schmutz um sich schmeißt, nur um die Rechte der Mitarbeiter zu umgehen. Hintergrund ist, dass man mir ca. 750,00 Euro netto weniger zahlen will pro Monat, und obwohl die Gerichtsverhandlungen noch nicht stattgefunden haben, hat Herr Q1 im Personalbüro angewiesen, dass ich für Mai 2015 schon das Geld weniger bekommen habe und hat, obwohl das an meinen Stempelzeiten zu sehen ist, außerdem angewiesen, dass ich 1 Woche gar kein Geld bekomme, obwohl ich gearbeitet habe. Die Gelder muss ich extra einklagen. Ich werde diese Klage gewinnen, denn es ist rechtlich völlig haltlos, was er dort macht. Das ist ihm aber egal, ihn interessiert der Ruf der Firma nicht und er setzt sich über Recht und Gesetz hinweg und übergibt diese unlauteren Machenschaften an seine Sekretärin, die weder ausgebildet noch qualifiziert ist, um die Firma vor dem Gericht zu vertreten.
31Nach meinen Unterlagen ist es so, dass Herr I1 bis zum 31.12.1997 gemeinsam mit Herrn E4, Herrn Q1 und Herrn N1 Gesamtprokura gehabt hat und die Geschäftsleitung für I für die E KG sich aus Ihnen, Herrn E, Herrn G, Herrn N1, Herrn E4 und Herrn I1 zusammensetzte.
32Ab dem 01.01.1998 firmierten wir um und wurden zur E GmbH & Co. KG. Hier gehörten zur Geschäftsleitung dann für die gesamte Firmengruppe nur noch Sie, Herr E, Herr G und Herr Q1 mit Einzelprokura.
33Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir kurz schriftlich darüber Auskunft geben könnten, ob meine Angaben zur Funktion von Herrn I1 der Wahrheit entsprechen.“
34Der ehemalige Geschäftsführer E ließ das Schreiben mit handschriftlichen Anmerkungen versehen (vgl. Bl. 38/39 d. A.) unter dem Datum 20.06.2015 wieder der Verfügungsbeklagten zukommen. Er bestätigte u.a. die Richtigkeit der Angaben der Verfügungsbeklagten zur Funktion ihres ehemaligen Vorgesetzten I1.
35Auf welchem Weg die Verfügungsbeklagte das Schreiben an den ehemaligen Geschäftsführer E übermittelte und auf welchem Weg das Schreiben wieder an die Verfügungsbeklagte zurück gelangte, ist zwischen den Parteien streitig.
36Das mit „Bitte um Information“ überschriebene Schreiben mit den handschriftlichen Anmerkungen von I2 E reichte die Verfügungsbeklagte als Anlage K 20 in dem Rechtsstreit Az: 2 Ca 553/15 beim Arbeitsgericht Herford ein.
37Der Verfügungskläger reagierte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2015, mit dem er die Ausführungen der Verfügungsbeklagten in dem Schreiben „Bitte um Information“ zurückweisen ließ und die Äußerungen in dem Schreiben als Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung wertete.
38Wegen der von der Verfügungsbeklagten in dem Schreiben „Bitte um Information“ gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer E getätigten Äußerungen beabsichtigte die Firma E, das zwischen ihr und der Verfügungsbeklagten bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden und ersuchte den Betriebsrat um Erteilung seiner Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Verfügungsbeklagten. Nachdem der Betriebsrat diese verweigerte, leitete die Firma E mit Antragschrift vom 17.08.2015 ein Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Verfügungsbeklagten ein (Az: 1 BV 21/15) beim Arbeitsgericht Herford.
39Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 17.08.2015 (Bl. 40 – 43 d. A.) forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Fristsetzung bis zum 31.08.2015 auf. Daneben forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Übernahme seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. Die dem Schreiben als Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung enthielt neben der Verpflichtung zur Unterlassung der hier streitgegenständlichen Äußerungen die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, dem Verfügungskläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro zu erstatten.
40Die Verfügungsbeklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2015 (Bl. 44 d. A.) und lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab.
41Mit einem am 15.09.2015 bei dem Arbeitsgericht Herford eingegangenen Schriftsatz hat der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der hier streitgegenständlichen, in dem Schreiben „Bitte um Information“ an I2 E getätigten Äußerungen, gefordert.
42Erstinstanzlich hat der Verfügungskläger die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu, da es sich um falsche Tatsachenbehauptungen handele. Selbst wenn man von Werturteilen ausginge, seien diese nicht vom Grundsatz der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern hätten beleidigenden Charakter und seien ehrverletzend. Den Verfügungsgrund hat der Verfügungskläger darin gesehen, dass eine Wiederholungsgefahr schon allein durch die erfolgte Rechtsverletzung indiziert werde und sich zudem aus der Weigerung der Verfügungsbeklagten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ergebe.
43In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2015 vor dem Arbeitsgericht Herford hat der Prozessvertreter des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagte aufgefordert, zu Protokoll zu erklären, dass sie die streitgegenständlichen Äußerungen nicht mehr wiederhole. Dies hat die Verfügungsbeklagte abgelehnt und erklärt, sie lasse sich ihren Mund nicht verbieten (Bl. 75R d. A.).
44Der Verfügungskläger hat beantragt,
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1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß nachfolgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten.
a) Der jetzige Geschäftsführer der Firma K E GmbH & Co. KG behauptet, die Antragsgegnerin hätte das Zwischenzeugnis vom 22.12.1997 des Zeugen I1 gefälscht.
48b) Der Ruf der Firma sei vor dem Arbeitsgericht in Herford schon so beschädigt, jetzt kämen noch Lügen hinzu.
49c) Es könne nicht sein, dass der gute Name der Firma E jetzt schon so in den Schmutz gezogen werde, indem man Lügengeschichten vor Gericht erfinde und mit Schmutz um sich schmeiße, nur die Rechte der Mitarbeiter zu umgehen.
50d) Was Herr Q1 mache, sei rechtlich völlig haltlos, das sei ihm aber egal, ihn interessiere der Ruf der Firma nicht.
51e) Herr Q1 setze sich über Recht und Gesetz hinweg.
52f) Herr Q1 übergebe unlautere Machenschaften an seine Sekretärin.
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2. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die zu Ziffer 1) ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für jeden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
56den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
57Die Verfügungsbeklagte hat die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers bezweifelt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Firma E und damit nicht öffentlich kundgetan habe. Weiter hat sie die Auffassung vertreten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Werturteile handele. Sie hat außerdem gemeint, dass es an einer Wiederholungsgefahr fehle, da die Äußerungen nur bei der Einholung der Auskunft von dem ehemaligen Geschäftsführer aufgestellt wurden und die Auskunft nunmehr erteilt sei. Der Verfügungskläger habe außerdem die Dringlichkeit dadurch selbst widerlegt, dass er mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet habe.
58Mit Urteil vom 29.09.2015 hat das Arbeitsgericht Herford den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich nur bei der dem Antrag zu 1 a) zugrundeliegenden Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wobei jedoch Zweifel bestünden, ob diese Tatsachenbehauptung unwahr sei. Denn die Verfügungsbeklagte habe das Bestreiten der Firma K E GmbH & Co. KG im Bezug auf das von ihr vorgelegte Zwischenzeugnis als Vorwurf der Fälschung gegen sie verstehen können. Hinsichtlich der den Klageanträgen zu 1 b) und 1 c) zugrundeliegenden Äußerungen fehle es an der Aktivlegitimation des Verfügungsklägers, da sich diese nicht auf den Verfügungskläger bezögen. Zudem seien die Aussagen im Rahmen der Informationsbeschaffung für das gerichtliche Verfahren gefallen. Bei den weiteren Äußerungen zu 1 d), e) und f) handele es sich um zulässige Werturteile. Im Übrigen fehle es an konkreten Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr und damit an einem Verfügungsgrund. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich weder aus der Weigerung der Verfügungsbeklagten, die strafbewehrte Unterlassungserklärung nebst unzulässiger Kostenübernahmeerklärung zu unterzeichnen, noch aus der Weigerung der Verfügungsbeklagten, die vom Verfügungsklägervertreter angeregte Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung abzugeben.
59Gegen das am 09.10.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.10.2015 eingelegte und am 08.12.2015 begründete Berufung des Verfügungsklägers, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags erster Instanz ergänzend wie folgt begründet:
60Schon nach Abschluss des Vergleichs des im Jahr 2000 geführten Beschlussverfahren (Az: 1 BV 15/00) habe die Verfügungsbeklagte gemeinsam mit Kollegen gegen den Verfügungskläger polemisiert, so dass die Firma E sogar eine Kündigung in Erwägung gezogen habe. Bei I2 E sei zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger zu diesem ein angespanntes Verhältnis habe, so dass sich das Verhalten der Verfügungsbeklagten auch deshalb als unverhältnismäßig darstelle. Zudem habe die Verfügungsbeklagte das Schreiben „Bitte um Information“ nicht unmittelbar dem ehemaligen Geschäftsführer E zukommen lassen, sondern es offen an den Lagermitarbeiter U mit der Bitte um Weitergabe an Q T überreicht. Dieser habe es über das Faxgerät von F G am 18.06.2015 an I2 E gefaxt. Das Schreiben mit den handschriftlichen Bemerkungen von I2 E sei am 20.06.2015 auf demselben Weg wieder an die Verfügungsbeklagte zurückgelangt. Die Verfügungsbeklagte habe bewusst diesen „öffentlichen“ Übermittlungsweg gewählt, obgleich sie auch das Faxgerät im Betriebsratsbüro hätte nutzen können. Die schriftliche Einholung der Auskunft sei nicht notwendig gewesen, da die Verfügungsbeklagte ebenso den ehemaligen Geschäftsführer E als Zeugen hätte benennen können. Vielmehr zeige sich, dass es der Verfügungsbeklagten lediglich um die Diffamierung des Verfügungsklägers sowie um die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen und Ansprüche gegangen sei. Die Äußerung zu 1a) beinhalte eine falsche Tatsachenbehauptung, die die Verfügungsbeklagte bewusst aufgestellt habe. Die Äußerungen zu 1b) bis 1f) stellten keine zulässigen Werturteile, sondern nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützte Formalbeleidigungen und Schmähkritik dar. Zudem stelle sich die Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten als Verstoß gegen die Verpflichtung als Betriebsrätin gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dar. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich nicht nur aus der Weigerung der Verfügungsbeklagten, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern auch aus ihrer Weigerung im erstinstanzlichen Kammertermin, die geforderte Protokollerklärung zu tätigen. Außerdem handele es sich bei dem Verhalten der Verfügungsbeklagten um keinen Einzelfall, wie das von der Verfügungsbeklagten mitunterzeichnete Schreiben des Betriebsrats vom 21.11.2013 (Bl. 202 d. A.) an Frau G und Herrn T zeige. Konsequenz derartiger Schreiben sei, dass sich der Verfügungskläger vor den Gesellschaftern rechtfertigen müsse.
61Der Verfügungskläger beantragt,
62das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.09.2015– 3 Ga 16/15 – abzuändern und
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1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß nachfolgende Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:
a) Der jetzige Geschäftsführer der Firma K E GmbH & Co. KG, d.h. Herr Q1 behaupte, die Verfügungsbeklagte habe das Zwischenzeugnis vom 22.12.1997 des Zeugen I1 gefälscht.
66b) Der Ruf der Firma sei vor dem Arbeitsgericht in Herford schon so beschädigt, jetzt kämen noch Lügen und Betrug hinzu.
67c) Es könne nicht sein, dass der gute Name der Firma E jetzt schon so in den Schmutz gezogen werde, indem man Lügengeschichten vor Gericht erfinde und mit Schmutz um sich schmeiße, nur um die Rechte der Mitarbeiter zu umgehen.
68d) Was Herr Q1 mache, sei rechtlich völlig haltlos. Das sei ihm aber egal. Ihn interessiere der Ruf der Firma nicht.
69e) Herr Q1 setze sich über Recht und Gesetz hinweg.
70f) Herr Q1 übergebe unlautere Machenschaften an seine Sekretärin.
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2. der Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zu Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für jeden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
74die Berufung zurückzuweisen.
75Die Verfügungsbeklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellten lediglich pointierte Werturteile dar, mit denen die Verfügungsbeklagte ihre damalige Entrüstung über das Bestreiten der Echtheit des Zwischenzeugnisses zum Ausdruck brachte. Einer Wiederholungsgefahr stehe zudem die Abberufung des Verfügungsklägers aus der Position des Geschäftsführers Ende März 2016 entgegen.
76In dem Rechtsstreit der Verfügungsbeklagten gegen die Firma E (Az: 2 Ca 553/15) hat das Arbeitsgericht Herford zwischenzeitlich mit Teilurteil vom 11.11.2015 (Bl. 175 – 192 d. A.) den Antrag der Verfügungsbeklagten auf Beschäftigung als Sekretärin der Geschäftsleitung im Bereich Verkauf/Handel abgewiesen. Gegen das Teilurteil hat die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt (Az: 7 Sa 1815/15), diese jedoch nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet (Bl. 250 d. A.).
77In dem Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Verfügungsbeklagten (Az: 1 BV 21/15) hat das Arbeitsgericht Herford mit Beschluss vom 20.11.2015 die Anträge der Firma E zurückgewiesen (Bl. 152 – 174 d. A.). Gegen den Beschluss hat die Firma E Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hamm ein eingelegt (Az: 13 TaBV 90/15).
78Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
79Entscheidungsgründe
80I. Die Berufung des Verfügungsklägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2b) ArbGG) und nach § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 28.10.2015 gegen das am 09.10.2015 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb des Frist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 08.12.2015 begründet worden. Sie ist damit zulässig.
81II. Die Berufung ist nicht begründet.
82Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es kann dahinstehen, ob für die Verfügungsklage ein Verfügungsanspruch sowie ein Verfügungsgrund vorliegen, da die Klage bereits unzulässig ist. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
831. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 528 ZPO steht der Zurückweisung der Berufung wegen der fehlenden Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. War die klagende Partei erstinstanzlich sachlich unterlegen, ist das Berufungsgericht nicht gehindert, die Klage als bereits unzulässig zu erachten (vgl. BGH vom 10.12.1998 – II ZR 2/98 – NJW 1999, 1113).
842. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage fehlt, weil die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Äußerungen in einem Schreiben tätigte, welches der Verfolgung ihres Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung in dem zwischen ihr und der Firma E geführten Rechtsstreit Az: 2 Ca 553/15 diente. Die Beschränkung von Ehrenschutzklagen im Rahmen gerichtlicher Verfahren führt zur Unzulässigkeit der Verfügungsklage.
85a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können. Denn das Gerichtsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und infolge dessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG vom 25.09.2006 – 1 BvR 1898/03 – NJW-RR 2007, 840; BGH vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – MDR 2008, 332; BGH vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03 – MDR 2005, 507; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 09.12.2014 – 2 Sa 141/14 – juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 21.09.2011 – 15 SaGa 2250/10 – juris; LAG Hamm vom 21.02.2008 – 8 Sa 1736/07 – juris).
86Diese Einschränkungen gelten jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens (vgl. BGH vom 10.06.1986 – VI ZR 154/85 – NJW 1986, 2502; OLG Hamm vom 03.12.2012 – I-13 U 178/11, 13 U 178/11 – juris).
87b) Die streitgegenständlichen Äußerungen hat die Verfügungsbeklagte in dem mit „Bitte um Information“ betitelten, an den ehemaligen Geschäftsführer der Firma E gerichteten Schreiben getätigt. Mit diesem Schreiben bezweckte sie, sich von dem ehemaligen Geschäftsführer bestätigen zu lassen, dass ihr früherer Vorgesetzter I1 seinerzeit (22.12.1997) Mitglied der Geschäftsleitung war. Dementsprechend hat die Verfügungsbeklagte das Schreiben „Bitte um Information“ mit den handschriftlichen Anmerkungen von I2 E als Anlage K 20 im Verfahren Az: 2 Ca 553/15 zur Gerichtsakte gereicht, um den von ihr verfolgten Anspruch auf Beschäftigung als Sekretärin der Geschäftsleitung Verkauf/ Handel zu belegen. Mit dem Schreiben „Bitte um Information“, in dem sich die streitgegenständlichen Äußerungen befinden, verfolgte die Verfügungsbeklagte deshalb ihren Beschäftigungsanspruch in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Herford.
88Dem steht nicht der Einwand des Verfügungsklägers entgegen, die Verfügungsbeklagte hätte für die Richtigkeit ihres Vorbringens den ehemaligen Geschäftsführer E als Zeugen benennen können und sei daher nicht auf das Schreiben „Bitte um Information“ angewiesen. Welcher konkreten Beweismittel und Schriftstücke sich die Verfügungsbeklagte in dem Rechtsstreit über die vertragsgemäße Beschäftigung bedienen möchte, unterliegt ausschließlich ihrer Entscheidung als Partei in diesem Rechtsstreit. Es wäre ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Verfahrensführung der Parteien, wenn diese infolge von Ehrenschutzklagen auf andere Beweismittel verwiesen werden müssten.
89Die Beschränkung der Möglichkeit, ehrverletzende Äußerungen mit Ehrenschutzklagen abzuwehren, bezieht sich deshalb nicht nur auf den Sachvortrag im Ausgangsverfahren selbst. Sie gilt ebenso für Äußerungen in anderen Schriftstücken, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Ausgangsverfahren dienen. Nur durch dieses weite Verständnis kann sichergestellt werden, dass die Verfahrensbeteiligten in der von ihnen für erforderlich gehaltenen Weise den Prozess führen und hierzu die von ihnen für notwendig erachteten Schriftstücke zur Gerichtsakte reichen können, ohne durch Ehrenschutzklagen eingeschränkt zu werden.
90Da das Ausgangsverfahren Az: 2 Ca 553/15 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, weil die Verfügungsbeklagte gegen das Teilurteil vom 11.11.2015 Berufung eingelegt hat (Az: 7 Sa 1815/15), bestehen die Einschränkungen im Ehrenschutz fort. Darüber hinaus ist das Schreiben „Bitte um Information“ Gegenstand des Beschlussverfahrens Az: 1 BV 21/15, welches ebenfalls noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
913. Die Verfügungsbeklagte hat mit dem an den ehemaligen Geschäftsführer E übermittelten Schreiben „Bitte um Information“ keine Interessen außerhalb des Ausgangsverfahrens verfolgt.
92a) Ehrenschutzklagen sind nicht ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Äußerungen zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden und der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt. Der Ausschluss der Ehrenschutzklage gegenüber dem Prozessgegner stellt sich nämlich als einschneidende Beschränkung des Ehrenschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage anlässlich eines laufenden oder im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Beschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheit außerhalb eines Verfahrens durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und Ähnliches belastet wird (vgl. BGH vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03 – a.a.O.).
93b) Weder das Schreiben „Bitte um Information“ an I2 E, noch der vom Verfügungskläger behauptete Weg der Übermittlung dieses Schreibens lassen darauf schließen, dass es der Verfügungsbeklagten um eine Verfolgung ihrer Angelegenheit außerhalb des Verfahrens Az: 2 Ca 553/15 ging.
94aa) So handelt es sich bei I2 E schon nicht um einen außenstehenden Dritten. Als ehemaliger Geschäftsführer der Firma E sowie jetziger Mitgeschäftsführer der Firma I3 E1 GmbH als Gesellschafterin der Firma E liegt ein enger Bezug zur Firma E vor.
95Es besteht zudem eine Verbindung des ehemaligen Geschäftsführers E zu dem zwischen der Verfügungsbeklagten und der Firma E geführten Rechtsstreit Az: 2 Ca 553/15. Denn die Verfügungsbeklagte sah den ehemaligen Geschäftsführer als Zeugen zur Bestätigung ihres Sachvortrags, weshalb sie das Schreiben „Bitte um Information“ an ihn richtete. Das Herantreten einer Partei an mögliche Zeugen für ihr Vorbringen – auch im schriftlichen Weg – kann in der Regel nicht als Herantreten an die Öffentlichkeit gewertet werden.
96bb) Ebenso lässt der vom Verfügungskläger behauptete Weg der Übermittlung des Schreibens „Bitte um Information“ an I2 E und zurück an die Verfügungsbeklagte nicht auf einen öffentlichen Angriff der Verfügungsbeklagten auf den Verfügungskläger schließen.
97Unabhängig von dem Bestreiten dieses Vorbringens durch die Verfügungsbeklagte, der Frage der Zulässigkeit des Bestreitens und der fehlenden Glaubhaftmachung durch den Verfügungskläger liegt in der behaupteten Art der Übermittlung keine öffentliche Bekanntmachung des Inhalts ihres Schreibens. Allein der Umstand, dass der Inhalt des Schreibens bei der Übermittlung möglicherweise dem Lagermitarbeiter U sowie Q T, der ebenfalls Mitgeschäftsführer der Firma I3 E1 GmbH ist, zur Kenntnis gelangte, reicht nicht aus, um eine „öffentliche Kampagne“ annehmen zu können.
98Die Verfügungsbeklagte hat das Schreiben „Bitte um Information“ nicht wahllos oder in größerem Stil im Betrieb verteilt, so dass nicht darauf geschlossen werden kann, die Verfügungsbeklagte habe allein durch die gewählte Art der Übermittlung einen möglichst großen Personenkreis von ihren Äußerungen in Kenntnis setzen wollen. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen anderen Weg der Übermittlung die Verfügungsbeklagte hätte wählen sollen. Wenn der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf das Faxgerät im Betriebsratsbüro verweist, so handelt es sich bei der Beschaffung von Informationen für einen Individualrechtsstreit nicht um eine Betriebsratsangelegenheit. Die Verfügungsbeklagte war deshalb nicht berechtigt, die Sachmittel des Betriebsrats zur Verfolgung ihrer individuellen Interessen zu nutzen.
99Selbst wenn das Verhältnis zwischen dem Verfügungskläger und dem ehemaligen Geschäftsführer E angespannt gewesen sein sollte, so war die Verfügungsbeklagte dennoch nicht gehindert, sich mit ihrem Schreiben an I2 E zu wenden. Dass die Verfügungsbeklagte mit ihrem Schreiben allein bezweckte, dem Verfügungskläger Unannehmlichkeiten zu bereiten, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass sie mit ihrem Schreiben auch um Erteilung konkreter Informationen für die Verfolgung ihrer Ansprüche in dem Verfahren Az: 2 Ca 553/15 nachsuchte.
1004. Der Verfügungskläger ist nicht als ein außerhalb des Ausgangsverfahren Az: 2 Ca 553/15 stehender Dritter anzusehen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Einschränkung des Äußerungsprivilegs im Prozess ausscheidet.
101a) Eine Ehrenschutzklage in der Regel auch dann unzulässig, wenn der Vortrag Dritte betrifft, die an dem Prozess formal nicht beteiligt sind, deren Verhalten aber aus der Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffs von Bedeutung sein kann. Das Äußerungsprivileg kann jedoch unter besonderen Umständen nicht in Betracht kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen (vgl. BVerfG vom 16.03.1999 – 1 BvR 734/98 – NJW 2000, 199; BGH vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – a.a.O.; LAG Hamm vom 21.02.2008 – 8 Sa 1736/07 – a.a.O.).
102b) Der Verfügungskläger ist schon nicht als Dritter anzusehen. Er ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Firma E und damit gesetzlicher Vertreter der Beklagten in dem Rechtsstreit Az: 2 Ca 553/15. Allein der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte in dem Schreiben „Bitte um Information“ den Verfügungskläger persönlich erwähnt, lässt ihn nicht zu einem am Verfahren Az: 2 Ca 553/15 nicht beteiligten Dritten werden.
1035. Die Unterlassungsklage ist nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die auf den Verfügungskläger bezogenen Äußerungen in dem Schreiben „Bitte um Information“ erwiesen unwahr sind oder reine Schmähkritik ohne Bezug zum Ausgangsverfahren darstellen.
104a) Die Einschränkung von Ehrenschutzklagen gilt grundsätzlich auch für prozessbezogene Äußerungen, die sich auf das Verhalten der Gegenpartei beziehen. Die Zulässigkeit einer Ehrenschutzklage bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, wird allenfalls bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen oder reiner Schmähkritik ohne erkennbaren Bezug zum Ausgangsverfahren erwogen (vgl. BVerfG vom 25.09.2006 – 1 BvR 1898/03 – a.a.O.; OLG Hamm vom 03.12.2012 – I-13 U 178/11, 13 U 178/11 – a.a.O.).
105aa) Die auf den Verfügungskläger bezogenen Äußerungen der Verfügungsbeklagten in dem Schreiben „Bitte um Information“ sind nicht auf der Hand liegend falsch und offensichtlich unwahr.
106Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es sich bei den Äußerungen zu 1b) bis 1f) um Werturteile und damit Meinungsäußerungen handelt. Diese pauschal gehaltenden Äußerungen stellen Bewertungen des Verhaltens der Gegenpartei im geführten Rechtsstreit aus Sicht der Verfügungsbeklagten dar. Sie sind durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt und keinem Beweis zugänglich.
107Die Äußerung der Verfügungsbeklagten, die dem Antrag zu 1a) zugrunde liegt, enthält eine Tatsachenbehauptung. Diese ist jedoch nicht offensichtlich unwahr. Die Verfügungsbeklagte durfte davon ausgehen, dass ihr die Firma E, vertreten durch den Verfügungskläger, unterstellt, das Zwischenzeugnis vom 22.12.1997 des Zeugen I1 gefälscht zu haben.
108Der Schriftsatz der Firma E in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Az: 2 Ga 10/15 schließt mit folgenden Ausführungen: „Vor diesem Hintergrund wird bestritten, dass das von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegte Zeugnis tatsächlich zum angegebenen Datum von dem Zeugen I1 ausgestellt worden ist.“ Diesen Vortrag konnte und durfte die Verfügungsbeklagte dahingehend verstehen, dass ihr die Firma E unterstellt, das im Prozess vorgelegte Zwischenzeugnis vom 22.12.1997 gefälscht zu haben. Denn wenn es nicht der als Aussteller genannte ehemalige Vorgesetzte I1 erteilt haben soll, wer – wenn nicht die Verfügungsbeklagte, die sich auf dieses beruft - sollte das Zwischenzeugnis sonst erstellt haben?
109bb) Die streitgegenständlichen Äußerungen in dem Schreiben „Bitte um Information“ stellen auch keine unzulässigen Schmähungen des Verfügungsklägers ohne Bezug zum Ausgangsrechtsstreit dar.
110(1) Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der „Schmähkritik“ eng auszulegen. Von einer Schmähkritik kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hierbei ist nicht nur isoliert die Aussage zu erfassen, sondern auch der Zusammenhang, in dem diese aufgestellt wurde (vgl. BGH vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 – NJW 2000, 1036; BGH vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01 – NJW 2002, 1192; BGH vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07 – a.a.O.).
111(2) Alle streitgegenständlichen Äußerungen beziehen sich auf die gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Herford. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens „Bitte um Information“.
112Mit dem Schreiben „Bitte um Information“ hat die Verfügungsbeklagte den ehemaligen Geschäftsführer E um Unterstützung ersucht. In dem Schreiben schildert sie den Hintergrund der Auseinandersetzung mit der Firma E, den Streit über das Zwischenzeugnis vom 22.12.1997 und ihre Empörung über das aus ihrer Sicht unredliche Prozessverhalten der Gegenseite. Im diesem Kontext hat sie die in diesem Verfahren gegenständlichen Äußerungen getätigt.
113(a) Hierbei stellt die Äußerung zu 1a) stellt schon nach Form und Inhalt keine Schmähkritik dar.
114(b) Die Äußerungen zu 1b) und 1c) haben zum Gegenstand, dass die Firma E aus Sicht der Verfügungsbeklagten in dem Rechtsstreit Az: 2 Ca 553/15 bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hat, um die von der Verfügungsbeklagten verfolgten Ansprüche zu vereiteln. Die Verfügungsbeklagte bezeichnet dieses Verhalten u.a. als „Lügen und Betrug“, „Erfinden von Lügengeschichten“ und „Um-sich-Schmeißen-mit-Schmutz zur Umgehung der Mitarbeiterrechte“. Letztlich handelt es sich bei diesen Äußerungen um eine polemische Wertung des Prozessverhaltens ihres Gegners als (versuchter) Prozessbetrug. Vom anhängigen Rechtsstreit unabhängige persönliche Angriffe auf den Verfügungskläger liegen darin nicht.
115Darüber hinaus lassen sich die Äußerungen zu 1b) und 1c), wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, nicht einmal eindeutig dem Verfügungskläger zuordnen. In dem Schreiben „Bitte um Information“ werden neben dem Verfügungskläger die Firma E, Frau T4 und Rechtsanwalt Dr. I4 erwähnt. Der Verfügungskläger ist in den Äußerungen zu 1b) und 1c) nicht ausdrücklich genannt. In der Äußerung zu 1c) ist allgemein von „man“, in dem der Äußerung zu 1b) vorausgehenden Absatz ist von „sie“ (Mehrzahl) die Rede.
116(c) Die Äußerungen zu 1d) bis 1f) hingegen beziehen sich hingegen eindeutig auf den Verfügungskläger.
117Mit diesen unterstellt die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger Desinteresse am Ruf der Firma E, Hinwegsetzen über Recht und Gesetz und die Weitergabe unlauterer Machenschaften an seine zur gerichtlichen Vertretung nicht qualifizierte Sekretärin.
118Auch die Äußerungen zu 1d) bis 1f) sind überspitzt formuliert. Dem Verfügungskläger werden mangelnde Gesetzestreue und unlautere Machenschaften vorgeworfen. Diese Äußerungen sind ehrverletzend, stellen allerdings keine von der Auseinandersetzung in der Sache völlig losgelöste Schmähkritik dar. Denn auch diese Äußerungen beziehen sich auf das prozessuale Verhalten des Verfügungsklägers als Geschäftsführer der Firma E im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung. Da die Verfügungsbeklagte, wie sie in dem Schreiben „Bitte um Information“ ausführt, davon ausgeht, die Klage zu gewinnen, wertet sie das Bestreiten ihrer Ansprüche durch den Verfügungskläger als Parteivertreter als unlauter, rechts- und gesetzeswidrig und rufschädigend für die Firma E. Eine vom Ausgangsverfahren losgelöste Diffamierung des Verfügungsklägers liegt darin nicht.
119b) Ein anderer Maßstab ist nicht deshalb zugrunde zu legen, weil die Verfügungsbeklagte Mitglied des bei der Firma E gebildeten Betriebsrats ist. Da es sich bei dem Rechtsstreit Az: 2 Ca 553/15 um einen Individualrechtsstreit der Verfügungsbeklagten gegen die Firma E handelt, sind betriebsverfassungsrechtliche Pflichten der Verfügungsbeklagten nicht von Bedeutung. Von daher ist auch der im Jahr 2000 vor dem Arbeitsgericht Herford in dem Beschlussverfahren Az: 1 BV 15/00 geschlossene Vergleich nicht maßgeblich, da sich aus dessen Regelungen allenfalls betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen für die Beteiligten als Betriebsparteien ergeben könnten.
1206. Da die Verfügungsklage nach alledem unzulässig ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht die Verfügungsklage abgewiesen, so dass auch die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen war.
121III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.
122IV. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG bei Entscheidungen über Berufungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zulässig.
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(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.