Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Aug. 2014 - 4 Sa 402/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.02.2014 - 14 Ca 3500/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers wegen Altersdiskriminierung.
3Die Beklagte ist eine international tätige Anwaltssozietät mit mehreren Standorten in Deutschland (Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München).
4Im März 2013 schaltete sie in der NJW die nachfolgende Stellenanzeige:
5"C.&C.&Z.
6Banking & Finance
7Frankfurt - 3 bis 5 Jahre Berufserfahrung
8Commercial Contracts
9Frankfurt - 3 bis 5 Jahre Berufserfahrung
10IP / Medien
11Hamburg - bis zu 2 Jahre Berufserfahrung
12IT
13Düsseldorf, Frankfurt & München - Berufseinsteiger sowie bis zu 5 Jahre Berufserfahrung
14Patentrecht
15Düsseldorf & München - bis zu 2 Jahre Berufserfahrung
16Für unsere vier deutschen Standorte
17suchen wir ab sofort Rechtsanwälte (m/w)
18Sie sind interessiert und möchten mehr erfahren? Besuchen Sie unsere Homepage oder kontaktieren Sie unsere HR-Referentin.
19Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
20Senden Sie uns bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse) per E-Mail. (�)".
21Der am 13.05.1953 geborene Kläger ist promovierter Rechtsanwalt und betreibt seit 1988 eine Rechtsanwaltskanzlei in S.. Mit nachfolgender E-Mail vom 21.03.2010 bewarb er sich auf die Stellenanzeige:
22Sehr geehrte Frau ...,
23ich bewerbe mich auf Ihre Stellenanzeige. Ich bin seit 1988 hier in S. als Rechtsanwalt tätig, jedoch im Prinzip örtlich ungebunden. Ich habe, wie aus den beigefügten Bewerbungsunterlagen ersichtlich, zwei Prädikatsexamen und bin darüber hinaus promoviert.
24Die von Ihnen genannten Rechtsgebiete kenne ich bereits aus meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und habe z. T. auch schon darin gearbeitet (IT, IP/Medien).
25Sehr gute Englisch- und MSOffice-Kenntnisse sind selbstverständlich.
26Ich freue mich, demnächst von Ihnen zu hören.
27Mit E-Mail vom 26.03.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihm zurzeit keine passende Position anbieten zu können, seine Daten aber für eine mögliche zukünftige Vakanz zu behalten (Anlage K3). Mit Schreiben vom Folgetag wandte sich der Kläger an die Beklagte und rügte ein Verstoß gegen das AGG in Form von Altersdiskriminierung. Er forderte eine Entschädigung in Höhe von 10.000,-- € sowie Schadensersatz in Höhe von 50.000,-- € zuzüglich der Begleichung seiner Rechtsanwaltsgebühren (Anlage K4). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 03.04.2013 ab.
28Mit seiner am 23.04.2013 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst Auskunft über die Höhe der Jahresvergütung der ausgeschriebenen Stelle sowie darauf basierende Zahlung von Entschädigung und Schadensersatz begehrt. Zur Höhe seiner in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungs- bzw. Schadensersatzforderung hat der Kläger ausgeführt, dass diese über das Vierteljahresgehalt gemäß § 15 Abs. 2 AGG hinausgehen und ein Jahresgehalt für die ausgeschriebene Positionen umfassen müsse, das vom Kläger mit circa 60.000,-- € geschätzt wird. Mit einem am 10.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger den Auskunftsantrag zurückgenommen und seine Klage auf Zahlung einer Entschädigung beschränkt.
29Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe eine Entschädigung nach § 15 AGG zu. Die Altersdiskriminierung ergebe sich aus der in der Stellenanzeige vorgesehenen Begrenzung der Berufserfahrung der Stellenbewerber auf zwei bzw. fünf Jahre sowie aus der Anforderung "Berufseinsteiger". Bei diskriminierungsfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens sei aufgrund seiner Promotion, seiner Examensnoten und seiner Berufserfahrung davon auszugehen, dass er die Stelle erhalten hätte.
30Der Kläger hat beantragt,
31die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eine auch nur mittelbare Diskriminierung in Abrede gestellt. Die vom Kläger angeführten Indizien seien auch in Anwendung von § 22 AGG unzureichend. Die Bewerbung des Klägers sei überdies nicht ernstlich gemeint, wie aus der Art seines Bewerbungsschreibens, der postwendend erhobenen Entschädigungsforderung nur einen Tag nach Eingang der Ablehnung seiner Bewerbung, der Vielzahl anderweitiger Diskriminierungsverfahren, die der Kläger betreibe, sowie der Lebensumstände des Klägers hervorgehe.
33Mit Urteil vom 14.02.2014, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers wegen einer etwaigen Altersdiskriminierung in der Stellenanzeige der Beklagten wegen fehlender Ernsthaftigkeit der Bewerbung am Einwand des Rechtsmissbrauchs scheitere. Die anzustellende Gesamtschau aller Umstände führe zu dem Ergebnis mangelnder Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Das Bewerbungsschreiben erwecke nicht den Eindruck, dass der Kläger sich ernstlich als geeigneter und interessierter Bewerber für die ausgeschriebenen Positionen ins Bild setzen wolle. Hinzu trete sein Verhalten nach Eingang der Ablehnung seiner Bewerbung, nämlich die postwendend erhobene Entschädigungs- und Schadensersatzforderung nebst Kostennote als Rechtsanwalt. Schließlich werde das Bild durch die Vielzahl der vom Kläger betriebenen Entschädigungsklagen abgerundet.
34Gegen das ihm am 24.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.04.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.06.2014 - am 24.06.2014 begründet. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, das dem Anspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen mangelnder Ernstlichkeit der Bewerbung entgegengehalten werden könne und verweist hierzu auf mehrere in Fotokopie beigefügte Begründungen von Nichtzulassungsbeschwerden an das Bundesarbeitsgericht in Parallelverfahren betreffend anderweitige Bewerbungen des Klägers. Ferner macht er geltend, dass das Arbeitsgericht seiner Bewerbung, insbesondere dem Bewerbungsanschreiben, zu Unrecht mangelnde Ernstlichkeit entnommen habe. Auch sein Verhalten nach Eingang der Ablehnung seiner Bewerbung lasse nicht auf mangelnde Ernsthaftigkeit schließen. Die Diskriminierung sei erfolgt und habe nicht mehr aus der Welt geschaffen werden können. Eine Pflicht zum Zuwarten sehe weder das Gesetz noch das europäische Recht vor. Es gölten vielmehr kurze Fristen zur Geltendmachung und zur Klageerhebung. Soweit das Arbeitsgericht auf eine "Vielzahl" von Entschädigungsklagen verweist, die vom Kläger betrieben würden, beruhe dies auf dem Alter des Klägers, das ihn offenbar zu einem beliebten Diskriminierungsopfer mache. Hiergegen setze er sich lediglich berechtigterweise zur Wehr. Im Übrigen habe die Beklagte sein Bewerbungsschreiben offenbar selber für ernsthaft angesehen, da sie anderenfalls nicht angefragt hätte, die Daten des Klägers behalten zu können, um bei erneuter Vakanz gegebenenfalls wieder auf ihn zukommen zu können. Letztlich gehe es am Sinn und Zweck des AGG vorbei, den Diskriminierenden unbelastet davon kommen zu lassen, das Diskriminierungsopfer aber mit teuren Prozesskosten zu belasten. Die von ihm erstinstanzlich geschätzte Jahresvergütung für die ausgeschriebenen Positionen werde ausdrücklich nicht mehr zum Maßstab für die Höhe des in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsbetrages erhoben.
35Der Kläger beantragt,
36die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn Entschädigung nach dem Ermessen des Gerichts nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 04. und 28.07.2014.
40Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.
41E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
42Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen Altersdiskriminierung aus § 15 Abs. 2 AGG. Ob der Kläger als Bewerber "Beschäftigter" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG ist oder dies nur für ernstgemeinte Bewerbungen gilt, kann dahinstehen. Ein solcher Anspruch scheitert jedenfalls, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs an der mangelnden Ernstlichkeit seiner Bewerbung.
43I.Der vom Kläger gemäß § 15 Abs. 4 AGG fristgerecht geltend gemachte und gemäß § 61 b ArbGG rechtzeitig und hinreichend bestimmt (BAG 13.10.2011 - 8 AZR 608/10, AP Nr. 9 zu § 15 AGG) eingeklagte Anspruch besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmung des Adressatenkreises in der Stellenanzeige der Beklagten den Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung wegen Alters im Sinne der §§ 1, 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 AGG erfüllt, soweit darin Bewerber mit beschränkter Berufserfahrung (2 bzw. 5 Jahre) bzw. "Berufsanfänger" angesprochen werden. Denn dem Anspruch steht jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der fehlenden Ernsthaftigkeit der Bewerbung entgegen.
441.Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, wobei eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen wird (vgl. BGH 16.02.2005 - IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619; BAG 28.08.2003 - 2 AZR 333/02, AP BGB § 242 Kündigung Nr. 17; 23.06.1994 - 2 AZR 617/93, BAGE 77, 128; Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 242 BGB Rn. 38). § 242 BGB eröffnet damit die Möglichkeit, jede atypische Interessenlage zu berücksichtigen, bei der ein Abweichen von der gesetzlichen Rechtslage zwingend erscheint (vgl. BAG 23.11.2006 - 8 AZR 349/06, AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 1; MünchKommBGB/Roth 5. Aufl. § 242 BGB Rn. 180). Zur Konkretisierung atypischer Interessenlagen wurden Fallgruppen gebildet, in denen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nahe liegt. Hierzu zählt die Fallgruppe des unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung (vgl. BAG 23.11.2006 - 8 AZR 349/06 - aaO; Palandt/Grüneberg aaO Rn. 42 f.).
45Im Falle von Ansprüchen nach § 15 AGG kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Erwerb der Rechtsstellung als Bewerber dann als unredlich erscheinen, wenn die Bewerbung allein deshalb erfolgte, um Entschädigungsansprüche zu erlangen (vgl. BVerwG 03.03.2011 - 5 C 16/10 - BVerwGE 139, 135; Windel RdA 2011, 193, 194 f.; Jacobs RdA 2009, 193, 198 f.; ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 15 AGG Rn. 10; HK-ArbR/Berg 2. Aufl. § 15 AGG Rn. 9). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist dabei ein anerkannter Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (EuGH 9. März 1999 - C-212/97 - [Centros] Rn. 24, Slg. 1999, I-1459; 12.05.1998 - C-367/96 - [Kefalas ua.] Rn. 20, Slg. 1998, I-2843; Däubler/Bertzbach-Deinert AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 53; Windel RdA 2011, 193 f.).
46Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Insbesondere hat das Gesetz in Übereinstimmung mit den europäischen Richtlinien Entschädigungsansprüche aufgrund von Diskriminierungen nur für individuell betroffene Opfer vorgesehen. Es genügt nicht schon, dass jemand über das Diskriminierungsmerkmal verfügt, ohne selber in Person von der Diskriminierung tatsächlich betroffen zu sein. Ein "Scheinbewerber" kann daher keine Entschädigung nach § 15 AGG verlangen.
47Für die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit, d.h. den Rechtsmissbrauch ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (vgl. MünchKommBGB/Thüsing 5. Aufl. § 15 AGG Rn. 17; HK-ArbR/Berg 2. Aufl. § 15 AGG Rn. 9), wobei der Arbeitgeber Indizien vortragen muss, die geeignet sind, den Schluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit zuzulassen (BAG 13.10.2011 - 8 AZR 608/10, AP Nr. 9 zu § 15 AGG; ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 15 AGG Rn. 10; Windel RdA 2011, 193, 195; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 6 Rn. 12).
482.Die Gesamtschau aller Umstände begründet in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht die Überzeugung der Kammer, dass der Kläger sich nicht ernstlich auf eine der ausgeschriebenen Stellen beworben hat, sondern es von vornherein allein auf die Zahlung einer Entschädigung bzw. von Schadensersatz abgesehen hat. Dabei lässt keines der nachfolgend aufgeführten Indizien allein zwingend den Schluss auf die mangelnde Ernstlichkeit zu. Jedes der nachfolgenden Indizien spricht jedoch mit Wahrscheinlichkeit für diese Annahme. Die Überzeugung der Kammer beruht letztlich auf dem kumulativen Zusammentreffen sämtlicher Indizien.
49a.Es ist bereits im Ausgangspunkt eher unwahrscheinlich, dass sich ein Rechtsanwalt mit alteingesessener Kanzlei in Regensburg im Alter von 57 Jahren ernstlich auf eine der ausgeschriebenen Stellen in Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf oder München mit den Fachgebieten "Banking & Finance", "Commercial Contracts", "IP/Medien" und "IT" sowie "Patentrecht" bewirbt. Die eher unwahrscheinliche Möglichkeit, dass dies im Falle des Klägers anders ist, hat weder in seinen Bewerbungsunterlagen, insbesondere im Anschreiben, noch in seinem gesamten Parteivortrag eine Erklärung gefunden. Es hätte nahegelegen, dass der Kläger den mit den ausgeschriebenen Stellen verbundenen Ortswechsel, die damit verbundene Abwicklung seiner Kanzlei bzw. Vertretung für eine etwaige Probezeit wie auch die fachliche Ausrichtung der angebotenen Stellen angesprochen und erläutert hätte, wie es zu der fundamentalen Änderung seiner Berufspläne gekommen ist. Hierzu verhält sich weder das Bewerbungsschreiben noch das Klagevorbringen.
50b.Gegen die Ernstlichkeit der Bewerbung des Klägers spricht weiterhin von vornherein die Vielzahl der von ihm betriebenen Diskriminierungsklagen auf vergleichbare Stellenausschreibungen von Anwaltskanzleien hin. Die genaue Anzahl ist der Kammer dabei nicht bekannt. Jedoch ergab eine Recherche in Juris, dass der Kläger zumindest die nachfolgenden im Wesentlichen gleichliegenden Diskriminierungsrechtsstreite geführt hat bzw. führt:
51- LAG Berlin-Brandenburg 31.10.2013 - 21 Sa 1380/13, LAGE
52§ 15 AGG Nr. 16 a (nach Zulassung der Revision durch das
53Bundesarbeitsgericht dort anhängig unter dem Aktenzeichen
54 55- LAG Hamburg 28.01.2014 - 2 Sa 50/13 (nach Zulassung der
56Revision durch das Bundesarbeitsgericht dort anhängig unter
57dem Aktenzeichen 8 AZR 470/14)
58- LAG Hamburg 19.03.2014 - 5 Sa 56/13, NZA-RR 2014, 346
59(rechtskräftig)
60Ferner war vor der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gleichfalls eine Diskriminierungsklage des Klägers unter dem Aktenzeichen 13 Sa 1198/13 anhängig, die sich jedoch anderweitig erledigte (vgl. Pressemitteilung LAG Düsseldorf 02/14 vom 28.01.2014). Bei diesem Bild spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Kläger gezielt auf Stellenausschreibungen bewirbt, die Anhaltspunkte für eine Diskriminierung bieten, ohne dass er an der jeweils angebotenen Stelle ernsthaft Interesse hat.
61c.Die Einschätzung wird bestätigt durch das Verhalten des Klägers, nachdem er mit E-Mail der Beklagten vom 26.03.2013 eine ablehnende Antwort auf seine Bewerbung erhalten hat. Obwohl die Beklagte darin - möglicherweise floskelhaft - in Aussicht stellt, die Daten des Klägers für eine mögliche künftige Vakanz zu berücksichtigen, sandte der Kläger postwendend, am Folgetag, ein Schreiben an die Beklagte, in dem er seine Diskriminierung wegen Alters rügt und neben Schadensersatz in Höhe von 10.000,- € eine Entschädigung von 50.000,- € verlangt zuzüglich seiner Kostennote über 1.761,08 €. Diese zügige Reaktion spricht für ein vorbereitetes und vorbedachtes Handeln und kann nicht mit der zweimonatigen Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 erklärt werden, innerhalb derer etwaige Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz geltend zu machen sind. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Diskriminierung mit der Stellenausschreibung bzw. seiner Ablehnung als Bewerber bereits unheilbar vollzogen und ein weiteres Zuwarten daher überflüssig sei, zeigt dies deutlich, dass ihm allein an der Diskriminierungsentschädigung gelegen war, nicht aber an einer etwaigen in Aussicht gestellten künftigen Berücksichtigung seiner Bewerbung. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, vor Ablauf der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG die weitere Entwicklung abzuwarten oder noch einmal "nachzuhaken".
62d.Das Bewerbungsschreiben des Klägers rundet das Bild ab. In Anbetracht der oben unter a. aufgezeigten Umstände hätte eine ernsthafte Bewerbung erwarten lassen, dass der Kläger seine Motivlage, insbesondere den einschneidenden Wechsel seines beruflichen Werdegangs, die Aufgabe oder anderweitige Führung seiner Anwaltskanzlei sowie den Ortswechsel näher erläutert. Nichts dergleichen lässt sich seinem Bewerbungsschreiben entnehmen. Darüber hinaus weist es, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, an einigen Stellen offenkundige Fehler auf, die in einer ernsthaften Bewerbung vermieden würden. Ein verständiger Bewerber müsste damit rechnen, dass seine Bewerbung angesichts der auf massenweisen Eingang ausgerichteten Ausschreibung von vornherein keine Chance hätte. Soweit die Beklagte in ihrer E-Mail vom 26.03.2013 anfragte, ob sie die Eckdaten des Klägers für eine künftige Berücksichtigung bei etwaigen Vakanzen behalten dürfe, kommt dem keine für die Ernstlichkeit der Bewerbung sprechende Bedeutung zu. Es handelt sich um eine Floskel, welche die Beklagte zu nichts verpflichtet, gegebenenfalls aber von der Löschung der Daten entbindet.
63e.Nach alledem sprechen die vorgenannten Indizien jedes für sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die mangelnde Ernstlichkeit der Bewerbung des Klägers. Ihr kumulatives Auftreten führt zur Überzeugung der Kammer, dass die Bewerbung des Klägers allein auf die Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG zielte.
64II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
65R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
66Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
67R E V I S I O N
68eingelegt werden.
69Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
70Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
71Bundesarbeitsgericht
72Hugo-Preuß-Platz 1
7399084 Erfurt
74Fax: 0361-2636 2000
75eingelegt werden.
76Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
77Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
781.Rechtsanwälte,
792.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
803.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
81In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
82Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
83Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
84* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
85
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.