Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 14. Feb. 2014 - 14 Ca 3500/13
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten zu tragen.
3.Streitwert: 60.000,00 €.
1
TATBESTAND:
2Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers wegen Altersdiskriminierung.
3Der am 2. geborene Kläger ist promovierter Rechtsanwalt und betreibt seit 1988 eine Rechtsanwaltskanzlei in S.. Wegen der Einzelheiten seines beruflichen Werdegangs wird auf den zur Akte gereichten Lebenslauf sowie die zur Akte gereichten Zeugnisse (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist eine international tätige Anwaltssozietät mit mehreren Standorten in Deutschland (Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München).
4In Heft 12 der NJW vom 21.03.2013 schaltete die Beklagte die nachfolgende Stellenanzeige:
5"C.
6Banking & Finance
7Frankfurt - 3 bis 5 Jahre Berufserfahrung
8Commercial Contracts
9Frankfurt - 3 bis 5 Jahre Berufserfahrung
10IP / Medien
11Hamburg - bis zu 2 Jahre Berufserfahrung
12IT
13Düsseldorf, Frankfurt & München - Berufseinsteiger sowie bis zu 5 Jahre Berufserfahrung
14Patentrecht
15Düsseldorf & München - bis zu 2 Jahre Berufserfahrung
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19Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
20Senden Sie uns bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse) per E-Mail. (…)".
21Der Kläger bewarb sich mit folgender E-Mail vom 21.03.2013, gerichtet an die in der Anzeige angegebene Adresse:
22"Sehr geehrte Frau T.,
23ich bewerbe mich auf Ihre Stellenanzeige. Ich bin seit 1988 hier in S. als Rechtsanwalt tätig, jedoch im Prinzip örtlich ungebunden. Ich habe, wie aus den beigefügten Bewerbungsunterlagen ersichtlich, zwei Prädikatsexamen und bin darüber hinaus promoviert.
24Die von Ihnen genannten Rechtsgebiete kenne ich bereits aus meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und habe z. T. auch schon darin gearbeitet (IT, IP/Medien).
25Sehr gute Englisch- und MSOffice-Kenntnisse sind selbstverständlich.
26Ich freue mich, demnächst von Ihnen zu hören.".
27Mit E-Mail vom 26.03.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihm zurzeit keine passende Position anbieten zu können, die Daten des Klägers aber für eine mögliche zukünftige Vakanz zu behalten (Anlage K3). Mit Schreiben vom Folgetag wandte sich der Kläger an die Beklagte und rügte einen Verstoß gegen das AGG in Form von Altersdiskriminierung und forderte eine Entschädigung i.H.v. 10.000 € sowie Schadenersatz i.H.v. 50.000 € zzgl. der Begleichung seiner Rechtsanwaltsgebühren (Anlage K4), was die Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2013 zurückwies (Anlage K5).
28Mit seiner am 23.04.2013 bei Gericht eingegangenen und zunächst noch unter dem Az. 6 Ca 2651/13 geführten sowie der Beklagten am 06.05.2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger zunächst Auskunft über die Höhe der Jahresvergütung der ausgeschriebenen Stelle sowie darauf basierende Zahlung von Entschädigung und Schadenersatz, wobei der Kläger ausweislich der Klageschrift von einem Jahresentgelt i.H.v. etwa 60.000 € ausgeht. Mit Schriftsatz vom 09.09.2013, eingegangen am 10.09.2013 und der Beklagten zugestellt am 16.09.2013, hat der Kläger den Auskunftsantrag zurückgenommen und seine Klage dahingehend umformuliert, dass eine Entschädigung verlangt wird.
29Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine Entschädigung nach § 15 AGG zu, die Altersdiskriminierung ergebe sich aus der in der Stellenanzeige vorgesehenen Begrenzung der Berufserfahrung der Stellenbewerber auf 2 bzw. 5 Jahre sowie aus der Anforderung "Berufseinsteiger". Dabei handle es sich um eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters, denn mit zunehmender Berufstätigkeit steige auch das Lebensalter, sodass sich die Stellenanzeige gezielt an junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gerichtet habe. Bei diskriminierungsfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens sei aufgrund seiner Promotion, seiner Examensnoten und seiner Berufserfahrung davon auszugehen, dass er die Stelle erhalten hätte. Damit seien auch ausreichend Indizien gemäß § 22 AGG vorgetragen. Da die Beklagte unbelehrbar sei und seit dem vorliegenden Bewerbungsverfahren weiter derartige Stellenanzeigen geschaltet habe sowie über entsprechende arbeitsrechtliche Kenntnisse verfüge, seien Schadenersatz bzw. Entschädigung in einer Höhe geschuldet, die weit über die Grenze des § 15 Abs. 2 AGG hinausgehe, und zwar etwa ein Jahresgehalt der zu besetzenden Stelle (Bl. 4, 80 f. d.A.).
30Der Kläger beantragt zuletzt,
31die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie hält einen Anspruch des Klägers, dessen Vortrag sie auch im Rahmen von § 22 AGG für unzureichend erachtet, für nicht gegeben. So sei bereits die Bewerbung völlig unzureichend, da sie sich weder auf eine konkrete der immerhin insgesamt acht ausgeschriebenen Stellen noch einen konkreten Standort beziehe und da sich weder aus dem Anschreiben noch aus den übersandten, unzureichenden Bewerbungsunterlagen ergebe, über welche Erfahrungen der Kläger für welche konkrete Stelle verfüge. Zudem bezweifelt die Beklagte aufgrund der umgehenden Schadenersatzforderung des Klägers am Tag nach ihrer ablehnenden Antwort sowie aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren bei diversen anderen Arbeitsgerichten das Vorliegen eines ernsthaften Interesses des Klägers. Darüber hinaus bestehe aber auch keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters, da die Angabe "Berufsanfänger" in einer Stellenanzeige nicht zwingend altersbezogen sei, da man auch noch im fortgeschrittenen Alter Jurastudium und Referendariat absolvieren könne.
35Dem hält der Kläger entgegen, die Bewerbung sei durchaus ernsthaft und - insbesondere hinsichtlich der übersandten Unterlagen - vollständig erfolgt, so sei er bspw. auf ein vergleichbares Bewerbungsschreiben von anderen Arbeitgebern zu Bewerbungsgesprächen eingeladen worden. Letztlich sei der Inhalt eines Bewerbungsschreibens Ansichtssache und müsse dem Bewerber überlassen bleiben. Auch sei es unschädlich, dass der Kläger sich auf alle ausgeschriebenen Stellen beworben habe, die Anzeige enthalte immerhin keine Vorgabe, sich nur auf eine Stelle bewerben zu dürfen.
36Für das weitere Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
37ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
38Die zulässige Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden war, unbegründet.
39I.
40Der Kläger kann von der Beklagten weder Schadenersatz noch Entschädigung wegen Altersdiskriminierung aus § 15 Abs. 2 AGG als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage verlangen.
411. Zwar hat der Kläger mit der Geltendmachung vom 27.03.2013 und damit am Tag nach der Ablehnung durch die Beklagte sowie mit der Erhebung der Klage im April 2013 die Fristen nach § 15 Abs. 4 AGG sowie § 61b ArbGG gewahrt. Auch ist zumindest überlegenswert, ob die Beschränkung des Adressatenkreises in der Stellenanzeige auf Rechtsanwälte/innen mit geringer oder auch ohne Berufserfahrung den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters erfüllt (vgl. insofern BAG v. 18.08.2009, 1 ABR 47/08, juris, Rn. 27 ff., sowie die von der Beklagten zitierte Entscheidung vom 24.01.2013, 8 AZR 429/11, juris, Rn. 41 ff., in der - über den von der Beklagten zitierten Teil hinaus - festgehalten wurde, dass aus dem Merkmal "Berufsanfänger" in einer Gesamtschau der Stellenanzeige (die sich im dortigen Fall an "Hochschulabsolventen/Young Professionals" richtete) auf eine mittelbare Diskriminierung geschlossen werden kann). Letztlich konnte dies die Kammer jedoch dahinstehen lassen.
422. Dem Anspruch steht bereits der Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung entgegen.
43a) Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, dessen Verbot ein anerkannter Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (BAG v. 13.10.2011, 8 AZR 608/10, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 29.01.2009, 4 Sa 346/08, juris, Rn. 42 m.w.N.), ist ein Entschädigungsanspruch ausnahmsweise ausgeschlossen. Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Nichteinstellung ist dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass keine ernsthafte Bewerbung vorlag (BAG v. 24.01.2013, a.a.O., Rn. 61 f.). Denn dies ist der entscheidende Gesichtspunkt, um missbräuchliche Bewerbungen bzw. Klagen, mit denen allein das Ziel einer Entschädigungszahlung verfolgt wird, abgrenzen zu können (Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl., § 36 Rn. 93). Da der durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens bloß formale Bewerberstatus nicht allein maßgeblich sein kann, ist mit der Rechtsprechung des BAG neben der objektiven Eignung für die zu besetzende Stelle auch die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung zu fordern; fehlt letztere, kann dies den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB begründen (Schaub/Linck, a.a.O., m.w.N. zur Rspr). Dabei trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Ernsthaftigkeit der Bewerbung; er muss Indizien vortragen, die geeignet sind, den Schluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit zuzulassen, wobei allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Vielzahl von Entschädigungsklagen erhoben hat, für sich genommen noch kein ausreichender Grund für die Annahme der fehlenden Ernsthaftigkeit ist, da die Vielzahl der Klagen auch auf einer Vielzahl von Diskriminierungen beruhen kann (LAG Berlin-Brandenburg v. 31.10.2013, 21 Sa 1380/13, juris, Rn. 49 m. zahlr. Nachw.).
44b) Die danach anzustellende Gesamtschau aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls führte zu dem Ergebnis der mangelnden Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers vom 21.03.2013.
45Wie bereits das LAG Berlin-Brandenburg in der o.a. Entscheidung zutreffend festgestellt hat, ist angesichts des nicht gerade günstigen Arbeitsmarktes für Juristinnen und Juristen im Grundsatz davon auszugehen, dass ein ernsthafter Bewerber alles tut, um in seiner Bewerbung ein positives Bild von seiner Person, seinen auf die ausgeschriebene Stelle bezogenen Fähigkeiten und seinem beruflichen Werdegang abzugeben, und alles unterlässt, was ein negatives oder auch nur bedenkliches Licht auf die Bewerbung werfen könnte (LAG Berlin-Brandenburg v. 31.10.2013, a.a.O., Rn. 53, m.w.N.). Dies war hier gerade nicht der Fall. Das Bewerbungsschreiben ist sehr kurz gehalten und wenig aussagekräftig. Es enthält überwiegend formelhafte Wendungen ohne konkrete Substanz für das Bewerbungsverfahren. Soweit der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben Bezug auf die Stellenanzeige nimmt, geschieht dies nur auf den ersten Blick und ist nichtssagend. Die ersten drei Sätze mögen noch üblich sein, da in ihnen grundlegende Informationen zur Person des Bewerbers und zum juristischen Werdegang mitgeteilt werden. Der vierte Satz jedoch, der sich nun konkret zu Erfahrungen und zum Interesse des Klägers verhalten soll, ist ohne Substanz. Denn er lässt sich, da er am Anfang nicht konkreten Bezug auf die Stellenanzeige nimmt, sondern lediglich - ganz allgemein - auf "die von [der Beklagten] ausgeschriebenen Rechtsgebiete" verweist, auf jede andere juristische Stellenausschreibung übertragen. Lediglich im Klammerzusatz am Ende erfolgt ein Bezug auf einen Teil der Stellenanzeige, allerdings ist die Nennung von "(IT, IP/Medien)" wiederum nichtssagend, da nicht ersichtlich ist, welche konkreten Erfahrungen der Kläger in welcher Position hier gesammelt haben will.
46Dabei will die Kammer dem Kläger nicht vorgeben, wie er seine Bewerbungsschreiben zu formulieren hat. Die Formulierung eines Bewerbungsschreibens obliegt sicherlich ihm. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass gerade bei einer Vielzahl von Bewerbungen ein Bewerbungsschreiben nicht immer völlig neu formuliert werden kann und es daher auch Standardformulierungen enthalten kann. Allerdings enthält das Bewerbungsschreiben des Klägers vom 21.03.2013 fast ausschließlich Standardformulierungen. Zudem ist bei der Frage der Ernsthaftigkeit der Bewerbung in erster Linie auf den Wortlaut des Bewerbungsschreibens abzustellen. Und wenn aber dann in dem Teil des Bewerbungsschreibens, in dem der Bewerber üblicherweise dazu nutzt, sich positiv darzustellen und sein Interesse und seine Eignung für die Stelle besonders herauszustellen, lediglich eine standardisierte Bezugnahme sowie eine nichtssagende Angabe zu angeblich einschlägiger Berufserfahrung erfolgt, spricht dies eher gegen die Ernsthaftigkeit als für sie.
47Gerade hier hätte der Verfasser einer ernsthaften Bewerbung sich konkret dazu geäußert, welche Erfahrungen und Qualifikationen er in den einzelnen Bereichen hat oder warum er sich sonst gerade für die eine oder aber die andere Stelle qualifiziert hält und worin konkret sein Interesse liegt, aus der jahrelangen, gefestigten Tätigkeit als Rechtsanwalt in S. nach Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf oder München in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln zu wollen. So hat auch das LAG Berlin-Brandenburg im vergleichbar gelagerten, o.a. Fall zutreffend festgehalten, dass die Bewerbung für einen potentiellen Arbeitgeber ohne einen Hinweis darauf, (nicht unbedingt welche, aber zumindest) dass es gute Gründe für einen Wechsel in ein Angestelltenverhältnis gibt, nicht nachvollziehbar ist (LAG Berlin-Brandenburg v. 31.10.2013, a.a.O., Rn. 57).
48Auch war es für die Kammer zwar nicht von wesentlicher Bedeutung, dass sich der Kläger nach seinem Vortrag auf alle Stellen bewerben wollte. Auf der einen Seite ist durchaus nachvollziehbar, sich auf mehrere ausgeschriebene Stellen zu bewerben, um seine Chancen zu erhöhen. Auf der anderen Seite spricht dies jedoch in der Zusammenschau mit dem Wortlaut des Bewerbungsschreibens gegen dessen Ernsthaftigkeit. Denn auch wenn sich jemand auf alle acht Stellen bewerben wollte, wären in einer ernsthaften Bewerbung zumindest Ausführungen dazu erfolgt, welche Stelle und/oder welcher Standort aus welchen Gründen favorisiert wird/werden. Es wäre zum Ausdruck gebracht worden, wo das wesentliche Interesse liegt, was wiederum bei einer lediglich pauschalen Bewerbung auf alle acht Stellen zweifelhaft erscheint.
49Zudem war die konkrete Eignung des Klägers für die ausgeschriebenen Stellen auch aus den Bewerbungsunterlagen nicht konkret ersichtlich; deren bloße Beifügung ohne weitere, auf konkrete Stellen Bezug nehmende Erläuterung spricht ebenfalls gegen eine Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Angaben zu rechtsanwaltlichen Tätigkeitsschwerpunkten waren nicht ersichtlich, und aus den Arbeitszeugnissen ergeben sich lediglich die Bereiche allgemeines Zivilrecht, Wirtschafts- und Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht (Zeugnis vom 10.10.1983, Bl. 51 d.A.) bzw. eine Tätigkeit als Assistent der Geschäftsführung und Justitiar eines Zeitungsunternehmens sowie dessen konzernangehöriger Unternehmen (Zeugnis vom 01.02.1988, Bl. 53 d.A.). Weder aus dem Bewerbungsschreiben noch aus den ohne weitere Erläuterung beigefügten Bewerbungsunterlagen ergibt sich, wo der Kläger welche einschlägigen Berufserfahrungen in den Bereichen Banking/Finance, Commercial Contracts, IP/Medien, IT oder Patentrecht gemacht haben will.
50Hinzu kommt das Verhalten des Klägers nach Erhalt der Ablehnung seitens der Beklagten. Bereits am Folgetag rügte der Kläger eine Altersdiskriminierung und machte eine Forderung i.H.v. 60.000 € zzgl. Seiner eigenen Rechtsanwaltsgebühren geltend und drohte im Falle der nicht fristgerechten Zahlung direkt die Erhebung einer Klage an. So verhält sich aber kein Bewerber, der ursprünglich ernsthaftes Interesse an der Bewerbung hatte. Es wäre vielmehr naheliegend gewesen, zunächst - bevor finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden -nochmals den Grund der Ablehnung zu erfragen oder sich, gerade wegen der Ankündigung der Beklagten, die Unterlagen für etwaige spätere Vakanzen behalten zu wollen, damit einverstanden zu erklären oder diese Möglichkeit weiter zu erörtern. Das Verhalten des Klägers ist aber ein sehr deutlicher Hinweis darauf, dass es ihm mit seiner Bewerbung ausschließlich oder ganz überwiegend darum ging, die Voraussetzungen vorzubereiten, um anschließend Schadenersatz bzw. Entschädigung zu erlangen (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 29.01.2009, a.a.O., Rn. 50).
51Schließlich hat die Kammer - im Rahmen der Gesamtschau und nicht bloß als alleiniges Indiz - die Vielzahl der vom Kläger betriebenen Entschädigungsklagen berücksichtigt. Den substantiierten Ausführungen der Beklagten zu diesem Punkt ist der Kläger in keiner Weise entgegen getreten, sodass das Vorbringen der Beklagten als unstreitig anzusehen war (§ 138 Abs. 2 ZPO).
52c) Ob die Stellenausschreibung der Beklagten u.U. als mittelbar altersdiskriminierend anzusehen war oder nicht, steht dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Auch wenn hier von einer Altersdiskriminierung auszugehen wäre, rechtfertigt dies nicht einen Rechtsmissbrauch auf der anderen Seite.
533. Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.
54II.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO (Teilklagerücknahme und volles Unterliegen im Übrigen). Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG anzugebende Rechtsmittelstreitwert entspricht dem Wert des zuletzt zur Entscheidung gestellten Antrags; der Kläger hat mehrfach klargestellt, eine empfindliche in Höhe von zumindest einem Jahresentgelt zu verlangen und hat dieses mit ca. 60.000 € geschätzt. Die Kammer sah keine Veranlassung, über die gesonderte Zulassung der Berufung zu entscheiden, da diese bereits nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft ist.
56RECHTSMITTELBELEHRUNG
57Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
58Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
59Landesarbeitsgericht Düsseldorf
60Ludwig-Erhard-Allee 21
6140227 Düsseldorf
62Fax: 0211 7770-2199
63eingegangen sein.
64Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
66Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671.Rechtsanwälte,
682.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
71* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
72(E.)
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Annotations
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.