Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Feb. 2014 - 15 Sa 1167/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.08.2013 - 1 Ca 1096/13 - abgeändert:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Richtlinie vom 01.10.1999 mit den darin geregelten Leistungen im Falle eines 25-jährigen Dienstjubiläums auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin Anwendung findet.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger u. a. die Zahlung von Jubiläumsgeld wegen Erreichens seines 25-jährigen Dienstjubiläums am 01.02.2013 geltend.
3Der Kläger war seit dem 01.02.1988 bei der T. AG als Softwareentwickler tätig. Das Arbeitsverhältnis ging zum 01.10.2006 auf die Beklagte über. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben der T. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 25.08. unterrichtet. Auf das entsprechende Schreiben, Bl. 77 ff. d. A., wird Bezug genommen.
4Bei der T. AG existierte ein "ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99" vom 23.08.1999. In diesem Rundschreiben heißt es u. a.:
5"Die Neufestlegung der Jubiläumsgelder in Euro und die Umstellung von Netto- auf Bruttozahlung zum 1.10.1999 sowie die Änderung steuerrechtlicher (z. B. Wegfall von Steuerfreibeträgen für Jubiläumszuwendungen) und firmenspezifischer Rahmenbedingungen machen eine Anpassung der Jubiläumsregelung erforderlich.
6Die Richtlinien wurden komplett überarbeitet und inhaltlich auf das notwendige Maß beschränkt.
7...
8Die neuen Jubiläumsrichtlinien gelten für die T. AG ab 1.10.1999. Der ZP-Rundbrief vom 29.9.1993 tritt dann außer Kraft.
9Im Anhang finden Sie eine Auflistung von Unternehmen mit T.-Gemeinschaftsbetrieben, die sich der neuen Jubiläumsregelung derzeit anschließen.
10...
11Die Jubiläumsrichtlinien sind auch im Intranet unter http://zp.mchm.siemens.de, Schlagwort "Jubiläum", zu finden."
12Der Anhang zu diesem Rundschreiben enthielt die "Richtlinien für die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren (T.-Jubiläum) gültig ab 1.10.1999". Unter Ziff. 1 "Jubiläumstag" dieser Richtlinien war u. a. geregelt, dass Voraussetzung für ein Jubiläum ist, dass am Jubiläumstag ein Dienstverhältnis besteht. Unter Ziff. 2 "Firmenleistungen" dieser Richtlinien war u. a. geregelt:
13"Der Jubilar erhält als Jubiläumsgeld, dessen Höhe in einem gesonderten ZP-Rundschreiben geregelt ist (vgl. ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 und ZU F-Rundschreiben Nr. 5/99 bzw. ZP-Rundschreiben Fr. 48/99 A; Übersicht zu Jubiläumsgeldern siehe auch Anlage 2).
14...
15Für den Jubilar findet in Abstimmung mit der Führungskraft eine Einzelfeier statt. Die dafür anfallenden Kosten sollen 500 Euro (977,92 DM) nicht überschreiten. Bei Abrechnung der Feier durch den Jubilar (z. B. Feier in einem Gasthof) werden die nachgewiesenen Kosten bis max. 500 Euro (977,92 DM) erstattet.
16Aus steuerlichen Gründen ist darauf zu achten, dass die Kosten je teilnehmende Person höchstens 100 Euro (195,58 DM) betragen.
17Der Jubilar wird am Tag der Jubiläumsfeier von der Arbeit bezahlt freigestellt."
18Das unter Ziff. 2 "Firmenleistungen" zur Höhe des Jubiläumsgeldes in Bezug genommene ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 - datierend vom 11.05.1999 - lautet wie folgt:
19"Neuregelung der Jubiläumsgelder (Tarifkreis, AT, FK) ab 1.10.1999
20Wesentlicher Inhalt der Neuregelung:
21?Umstellung von Netto- auf Bruttozahlung, um künftig von unvorhersehbaren Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen unabhängig zu sein.
22?Zusammenfassung der bisherigen Jubilargruppen A und B zu einer Jubilargruppe.
23?Neufestlegung der Jubiläumsgelder in Euro-Beträgen (s. Tabelle auf der Rückseite).
24?Erhöhung des Mindest-Jubiläumsgeldes für das "Betriebszugehörigkeits-Jubiläum" von Mitarbeitern aus den neuen Bundesländern (Änderung des ZP-Rundschreibens vom 12.8.1992):
25Die für die Mitarbeiter der T. AG festgelegten Jubiläumsgelder werden für Mitarbeiter, die aus T.-Ost-Gesellschaft übernommen wurden, anteilig ausschließlich für T.-Dienstzeiten (T.-Ost-GmbH und T. AG) bezahlt.
26Bei der Zusammenrechnung wird auf volle Jahre aufgerundet.
27Jeder Mitarbeiter, der ein "Betriebszugehörigkeits-Jubiläum" begeht, erhält ein Mindest-Jubiläumsgeld von 50 % der Grupp A (1.750 Euro bzw. 3.422,70 DM brutto).
28Mit diesem Rundschreiben wird das ZP-Rundschreiben Nr. 39/86 vom 23.09.1986 aufgehoben.
29Dieses Rundschreiben wird im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat herausgegeben."
30Unterzeichnet hat dieses Rundschreiben die T. AG sowie der Gesamtbetriebsrat (Vorsitzender H., Stellvertreter I. - wegen der Unterschriftvergleiche Bl. 166 d. A.).
31Zu dem ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 gab es einen "ersten Nachtrag" vom 24.06.2005, welcher von der T. AG und für den Gesamtbetriebsrat und dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter unterschrieben worden waren (Bl. 168 d. A.). In diesem Schreiben heißt es:
32"Zuordnung zu den Jubilargruppen
33Bisher sind bei der Zuordnung der Lohngruppen zu Jubilargruppen nur die Lohngruppen nach T.-Arbeitsbewertung (SAB) sowie der Berliner Lohntarif geregelt. Aufgrund vermehrter Eingliederungen ist es nun erforderlich geworden, die Zuordnung der Lohngruppen zu den Jubilargruppen A-D für alle Tarifgebiete abschließend festzulegen.
34Außerdem waren die Entgeltgruppen des Ergänzungstarifvertrages Niederlassungen (Erg TV NL) den Jubilargruppen A-F zuzuordnen.
35Die Einzelnen Zuordnungen können Sie der Tabelle entnehmen.
36Sie finden das Rundschreiben und die entsprechende Richtlinie zum Firmenjubiläum über die CP-Homepage https://intranet.cp.siemens.de/beschaeftigungsbedingungen "Nebenleistungen" - "Jubiläum".
37Diese Gesamtbetriebsratsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft."
38Anlässlich des bevorstehenden Betriebsüberganges schlossen die T. AG sowie der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat am 27.07.2006 eine Überleitungsvereinbarung. Dort heißt es unter Ziff. 15 "Firmenjubiläum":
39"Die z. Zt. geltenden Regelungen, insbesondere zur Höhe des Jubiläumsgeldgeschenkes gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter."
40Wegen des weiteren Inhaltes dieser Betriebsvereinbarung wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 70 ff. d. A., Bezug genommen. Die Beklagte kündigte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 15.06.2012 die Jubiläumsregelung zum 30.09.2012 (Bl. 80 d. A.). Über die Wirksamkeit dieser Kündigung herrscht zwischen den Parteien Streit.
41Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 102 ff. d. A.) Bezug genommen.
42Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei zugrunde gelegt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch seine Grundlage allein in der Gesamtbetriebsvereinbarung ZP 46/99 finde, in der u. a. vereinbart sei, dass bei einem 25-jährigen Dienstjubiläum der Jubilargruppe F ein Jubiläumsgeld in Höhe von 6.000,00 € gezahlt werde. Die gesamte Betriebsvereinbarung Jubiläumsgeld sei zum 30.09.2012 wirksam gekündigt worden. Ein Anspruch auf Jubiläumszuwendungen könne der Kläger auch nicht auf eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung Jubiläumsgeld gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen.
43Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung setzt sich der Kläger mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil auseinander und weist abschließend darauf hin, dass immer auf eine Gesamtbetriebsvereinbarung bezüglich der Jubiläumsgeldregelung Bezug genommen werde, die der Kläger aber nicht kenne, jedenfalls nicht als Exemplar unterschrieben von den Vertragspartnern. Stattdessen würden Rundschreiben und Richtlinien als Gesamtbetriebsvereinbarungen bezeichnet, die den jeweiligen Regelungsinhalt abänderten. Sollte es keine "echte" Gesamtbetriebsvereinbarung geben, folge der klageweise geltend gemachte Anspruch aus einer arbeitgeberseitigen Gesamtzusage bzw. betrieblichen Übung.
44Der Kläger beantragt,
45das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 1 Ca 1096/13 - vom 01.08.2013 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
461.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen;
472.festzustellen, dass die Richtlinie vom 01.10.1999 mit den darin geregelten Leistungen im Falle eines 25-jährigen Dienstjubiläums auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin Anwendung findet.
48Die Beklagte beantragt:
49Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
50Die Beklagte verweist darauf, dass sich dem ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 - unabhängig von der Rechtsnatur dieses Rundschreibens - schon nach dem Inhalt keine Anspruchsgrundlage entnehmen lasse. Dass die Höhe des Jubiläumsgeldes in diesem Rundschreiben der T. AG nicht konstitutiv festgeschrieben worden sei, überrasche nicht. Im Gegenteil: Die T. AG habe lediglich die zwingende Mitbestimmung - § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - beachtet, die nach dem Willen des Gesetzgebers der Verteilungsgerechtigkeit dienen solle. Der Zusatz "A" beim ZP-Rundschreiben Nr. 48/99 bedeute, dass der Inhalt des Schreibens nicht mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt worden sei. Auch der Anhang zu diesem Rundschreiben scheide als eigenständige Anspruchsgrundlage aus, da dieser lediglich eine Übersicht verkörpere. Ein Zahlungsanspruch des Klägers hätte sich aus dem ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 in seiner vor dem Betriebsübergang zur Beklagten letztgültigen Fassung (= erster Nachtrag) ergeben, wenn diese Gesamtbetriebsvereinbarung nicht vor seinem Jubiläum wirksam gekündigt worden wäre. Anspruchsgrundlage für die Zahlung des Jubiläumsgeldes sei nicht die Richtlinie für die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren gültig ab dem 01.10.1999, sondern das in Bezug genommene ZP-Rundschreiben 46/99, welches eine Betriebsvereinbarung darstelle. Die Richtlinie für sich vermittle keinen Anspruch, der bezifferbar wäre. Ausdrücklich werde in der Richtlinie darauf verwiesen, dass die Höhe des Jubiläumsgeldes in einem gesonderten ZP-Rundschreiben geregelt sei. Nur dieses habe den eigentlichen Zahlungsanspruch begründen sollen. Selbst wenn die Richtlinie Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren wäre und den Rechtscharakter einer Gesamtzusage haben sollte, so könne sich der Kläger darauf nicht berufen. Eine Gesamtzusage verlange die Bekanntgabe eines Leistungsversprechens an die Belegschaft. Akte der internen Willensbildung reichten dafür nicht aus, denn interne Beschlüsse seien als solche nicht mit der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Belegschaft verbunden. Sämtliche vom Kläger zur Begründung der Gesamtzusage angeführten Unterlagen der T. AG seien ersichtlich nur verwaltungsinterne Anweisungen. Selbst wenn man von einer Gesamtzusage ausgehen wollte, wäre hier davon auszugehen, dass diese betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet sei.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
52E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
53I.
54Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
551.Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des - seiner Höhe nach nicht streitigen - Jubiläumsgeldes im geltend gemachten Umfang, nämlich 6.000,00 € brutto, zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T. AG.
56a)Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebes oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrages im Sinne von § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Ihrer bedarf es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 BGB angenommen und ergänzt den Inhalt des Arbeitsvertrages. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG vom 23.09.2009 - 5 AZR 628/08 -; BAG vom 28.06.2006 - 10 AZR 385/05 -).
57b)Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Hinblick auf die hier streitgegenständliche, am 01.10.1999 in Kraft getretene Richtlinie erfüllt. Diese Richtlinie stellt eine (nicht mitbestimmte) Gesamtzusage dar, mit der die T.-AG erklärte, (zusätzliche) Firmenleistungen, hier ein Jubiläumsgeld, erbringen zu wollen, deren Höhe in einem gesonderten ZP-Rundschreiben (Nr. 46/99) geregelt sein sollte. Bei dieser letztgenannten Regelung zur Höhe des Jubiläumsgeldes handelt es sich um den mitbestimmungspflichtigen Teil dieser freiwillig zugesagten Leistung, wobei dahinstehen kann, ob die Ausübung der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG durch Gesamtbetriebsvereinbarung(en) erfolgte, wie es beklagtenseits vertreten wird. Jedenfalls beträfe(n) auch diese Gesamtbetriebsvereinbarung(en) nur den mitbestimmungspflichtigen Teil der ansonsten durch eine Gesamtzusage begründeten und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage beruhenden betrieblichen Ordnung. Von der grundsätzlichen Möglichkeit, über alle Regelungsbestandteile, d.h. sowohl über Grund als auch Höhe der Firmenleistung, insgesamt eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit teils erzwingbarem, teils freiwilligem Regelungsgegenstand abzuschließen, haben die Betriebsparteien hier somit gerade keinen Gebrauch gemacht.
58Auf diese Gesichtspunkte war die Beklagte bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 06.01.2014 hingewiesen worden. An dieser Rechtsansicht hält die Kammer trotz der schriftsätzlich und mündlich im Termin vom 20.02.2014 vorgebrachten Argumente der Beklagten fest:
59In den hier streitgegenständlichen Richtlinien wurde seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der T. AG - erklärt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen als (zusätzliche) Firmenleistung ein Jubiläumsgeld gezahlt werden soll. Festgelegt wurden des Weiteren grundsätzliche Bemessungskriterien. Ansonsten wurde bezüglich der Höhe auf das ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 Bezug genommen. Wieso eine solche Inbezugnahme einer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zur Höhe getroffenen Regelung der Richtlinie ihren Charakter als Gesamtzusage und damit als Anspruchsgrundlage für entsprechende Individualansprüche nehmen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Im Gegenteil verlangt die zwingende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, dass zwecks Wahrung der Verteilungsgerechtigkeit eine freiwillig zugesagte zusätzliche Arbeitgeberleistung der Höhe nach gesondert - unter Beteiligung des Betriebsrats - geregelt werden muss, will der Arbeitgeber insoweit nicht über den gesamten Regelungskomplex eine umfassende Betriebsvereinbarung abschließen, wie es vorliegend gerade nicht erfolgt ist.
60Auch die Rüge der Beklagten, dass es an der für eine Gesamtzusage erforderlichen Verlautbarung vorliegend fehle, kann nicht greifen. Eine bewusste und gezielte Bekanntgabe der hier streitgegenständlichen Richtlinie durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit eine Verlautbarung ist hier bereits aufgrund der Tatsache gegeben, dass die hier streitgegenständlichen Jubiläumsrichtlinien ins Intranet bzw. die Homepage der Beklagten eingestellt wurden und einer der Verteiler auch die hausinterne Mitarbeiterzeitschrift betraf. Dass in dem Rundschreiben bzw. der Richtlinie auch verwaltungsinterne Abwicklungsprozesse angesprochen worden sind, nimmt den dort angesprochenen Regelungen zu Grund und Höhe der Firmenleistung "Jubiläumsgeld" nicht den Charakter einer arbeitgeberseitigen, der Belegschaft zur Kenntnis gebrachten Erklärung einer beabsichtigten Zusatzleistung.
61Schließlich vermag der Hinweis der Beklagten darauf, dass die hier streitgegenständliche Richtlinie betriebsvereinbarungsoffen gestaltet ist, ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die arbeitsvertraglichen Ansprüche aus der Richtlinie als Gesamtzusage bleiben den Arbeitnehmern solange erhalten, wie nicht eine Betriebsvereinbarung nunmehr dauerhaft an die Stelle der Gesamtzusage tritt und alleinige Grundlage der Ansprüche der Mitarbeiter sein soll (zu dieser Problematik vgl. BAG vom 15.02.2011 - 3 AZR 964/08 - juris). Eine solche, die hier streitgegenständliche Gesamtzusage dauerhaft ablösende oder nur zeitweise verdrängende Betriebsvereinbarung hat die Beklagte nicht abgeschlossen.
62Da sich die Beklagte von der Gesamtzusage nur im Wege der Änderungskündigung oder einvernehmlichen Aufhebung lösen kann, konnte die von ihr mit Schreiben vom 15.06.2012 ausgesprochene Kündigung allenfalls die mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Regelungen zur Höhe der Jubiläumszusage erfassen, die dann jedoch, da insoweit mitbestimmungspflichtige Tatbestände betroffen sind, Nachwirkung entfalten würden. Insofern gibt Ziff. 15 der BV Überleitung nur das wieder, was hier von Gesetzes wegen ohnedies gilt.
632.Stattzugeben war der Klage auch im Hinblick auf den zu Ziff. 2 als Zwischenfeststellungsklage geltend gemachten Feststellungsanspruch. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, finden die hier streitgegenständlichen Richtlinien mit den dort getroffenen Regelungen zur Einzelfeier aus Anlass eines Jubiläums und der diesbezüglichen Arbeitsfreistellung auch weiterhin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
64Der Berufung des Klägers konnte nach alledem der Erfolg nicht versagt bleiben.
65II.
66Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
67III.
68Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1, 2 ArbGG war nicht gegeben. Gegen dieses Urteil findet ein Rechtsmittel mithin nicht statt.
69RECHTSMITTELBELEHRUNG
70Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
71Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
72Dr. StoltenbergKollerTinnefeld
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(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.