Arbeitsgericht München Endurteil, 08. Mai 2015 - 9 Ca 7658/14

published on 08/05/2015 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 08. Mai 2015 - 9 Ca 7658/14
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Tenor

1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klagepartei € 4.050,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.4.2014 zu bezahlen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf € 4.050,00.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Jubiläumsgeld.

Die am ...1952 geborene Klagepartei war seit 1.4.1990 bei der H AG beschäftigt. Im Oktober 2006 ging das Arbeitsverhältnis im Wege der Abspaltung auf die beklagte Partei über. Am 31.8.2011 vereinbarte die Klagepartei mit der beklagten Partei ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Die Arbeitsphase begann am 1.3.2012 und endete am 31.8.2013, die Ruhephase begann am 1.9.2013 und endete am 28.2.2015.

Bei der H AG existierte ein „ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99“ vom 23.8.1999 (Bl. 18 der Akte). In diesem Rundschreiben heißt es u. a.:

„Die Neufestlegung der Jubiläumsgelder in Euro und die Umstellung von Netto- auf Bruttozahlung zum 1.10.1999 sowie die Änderung steuerrechtlicher (z. B. Wegfall von Steuerfreibeträgen für Jubiläumszuwendungen) und firmenspezifischer Rahmenbedingungen machen eine Anpassung der Jubiläumsregelung erforderlich.

Die Richtlinien wurden komplett überarbeitet und inhaltlich auf das notwendige Maß beschränkt.

Die neuen Jubiläumsrichtlinien gelten für die H AG ab 1.10.1999. Der ZP-Rundbrief vom 29.9.1993 tritt dann außer Kraft.

Im Anhang finden Sie eine Auflistung von Unternehmen mit H-Gemeinschaftsbetrieben, die sich der neuen Jubiläumsregelung derzeit anschließen.

Die Jubiläumsrichtlinien sind auch im Intranet unter http://zp.mchmh.de, Schlagwort „Jubiläum“, zu finden.“

Der Anhang zu dem ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 (Bl. 19 bis 23 der Akte) enthielt die „Richtlinien für die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren (H-Jubiläum) gültig ab 1.10.1999“. Der Anhang enthält u.a. folgende Regelungen:

„1. Jubiläumstag

Der Jubiläumstag richtet sich nach dem Stichtag „Firmenzugehörigkeit“, der nach Maßgabe der jeweils gültigen Dienstzeitrichtlinien festgelegt wird.

Voraussetzung für ein Jubiläum ist, daß am Jubiläumstag ein Dienstverhältnis besteht. Ausnahme: Scheidet ein Mitarbeiter einen Tag vor dem Jubiläumstag durch Pensionierung oder aufgrund einer Sonderregelung für ältere Mitarbeiter (Vorzeitige Beendigung, Altersteilzeit o. ä.) aus, kann das Jubiläum am letzten Arbeitstag begangen werden.

„2.

Firmenleistungen

– Der Jubilar erhält ein Jubiläumsgeld, dessen Höhe in einem gesonderten ZP-Rundschreiben geregelt ist (vgl. ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 und ZU F-Rundschreiben Nr. 5/99 bzw. ZP-Rundschreiben Fr. 48/99 A; Übersicht zu Jubiläumsgeldern siehe auch Anlage 2).

Das Jubiläumsgeld wird dem Mitarbeiter mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung des Jubiläumsmonats überwiesen.

– Für den Jubilar findet in Abstimmung mit der Führungskraft eine Einzelfeier statt. Die dafür anfallenden Kosten sollen 500 Euro (977,92 DM) nicht überschreiten. Bei Abrechnung der Feier durch den Jubilar (z. B. Feier in einem Gasthof) werden die nachgewiesenen Kosten bis max. 500 Euro (977,92 DM) erstattet.

– Aus steuerlichen Gründen ist darauf zu achten, dass die Kosten je teilnehmende Person höchstens 100 Euro (195,58 DM) betragen.

– Der Jubilar wird am Tag der Jubiläumsfeier von der Arbeit bezahlt freigestellt.“

6. Sonderzahlung bei Ausscheiden mit 24, 39 und 49 Dienstjahren

Scheidet ein Mitarbeiter mit 24, 39 oder 49 Dienstjahren aus, dann kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 90% des Jubiläumsgeldes erhalten, das er beim Jubiläum erhalten hätte.

Voraussetzungen:

Das Jubiläum hätte normalerweis erreicht werden können und der Mitarbeiter scheidet wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder gemäß einer Richtlinie für ältere Mitarbeiter vorzeitig aus:

Das unter Nr. 2 „Firmenleistungen“ des vorgenannten Anhangs zum ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 in Bezug genommene ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 vom 11.5.1999 (Bl. 13 der Akte) trägt die Überschrift „Neuregelung der Jubiläumsgelder (Tarifkreis, AT, FK) ab 1.10.1999“ und hat im Übrigen folgenden Inhalt:

„Wesentliche Inhalte der Neuregelung:

– Umstellung von Nettoauf Bruttozahlung, um künftig von unvorhersehbaren Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen unabhängig zu sein.

– Zusammenfassung der bisherigen Jubilargruppen A und B zu einer Jubilargruppe.

– Neufestlegung der Jubiläumsgelder in Euro-Beträgen (s. Tabelle auf der Rückseite).

– Erhöhung des Mindest-Jubiläumsgeldes für das „BetriebszugehörigkeitsJubiläum“ von Mitarbeitern aus den neuen Bundesländern (Änderung des ZP-Rundschreibens vom 12.8.1992):

Die für die Mitarbeiter der H AG festgelegten Jubiläumsgelder werden für Mitarbeiter, die aus H-Ost-Gesellschaft übernommen wurden, anteilig ausschließlich für H-Dienstzeiten (H-Ost GmbH und H AG) bezahlt.

Bei der Zusammenrechnung wird auf volle Jahre aufgerundet.

Jeder Mitarbeiter, der ein „Betriebszugehörigkeits-Jubiläum“ begeht, erhält ein Mindest-Jubiläumsgeld von 50% der Gruppe A (1.750 Euro bzw. 3.422,70 DM brutto).

Mit diesem Rundschreiben wird das ZP-Rundschreiben Nr. 39/86 vom 23.9.1986 aufgehoben.

Dieses Rundschreiben wird im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat herausgegeben.“

Die im dritten Spiegelpunkt des vor dargestellten ZP-Rundschreibens Nr. 46/99 genannte Tabelle hatte unter anderem folgenden Inhalte, die auch in der Anlage 2 des Anhangs des ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 vom 23.8.1999 wiedergegeben waren (vgl. Bl. 14 und Bl. 22 der Akte):

„Jubiläumsgelder (Bruttozahlung) JubilarEntgeltgruppen Euro (DM)

4.500 Euro (8.801,24 DM) guupae

C Lohngruppen 8 + 9

Berliner Lohntarif 5 + 6 Gehaltsgruppe III bei 5 und 6 Gehaltsgruppen Gehaltsgruppe III bei 7 Gehaltsgruppen GehaltsgruppeIV bei 9 Gehaltsgruppen

Meister I bei 4 und 5 Meistergruppen ...

Unterzeichnet wurde das ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 von zwei Vertretern der H AG, deren Namen auch maschinenschriftlich im Schreiben enthalten sind. In einer von der beklagten Partei im Kammertermin vorgelegten Kopie (Bl. 73 der Akte) sind insgesamt vier handschriftliche Unterschriften zu sehen, wobei die beklagte Partei zu zwei dieser Unterschriften behauptet, dass es sich hierbei um den damaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter handele.

Zu dem ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 gab es einen „1. Nachtrag“ vom 24.6.2005, welcher von der H AG und für den Gesamtbetriebsrat vom damaligen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter unterschrieben worden waren (Bl. 15 der Akte). In diesem Schreiben heißt es unter der Überschrift „Zuordnung zu den Jubilargruppen“ wie folgt:

„Bisher sind bei der Zuordnung der Lohngruppen zu Jubilargruppen nur die Lohngruppen nach H-Arbeitsbewertung (SAB) sowie der Berliner Lohntarif geregelt. Aufgrund vermehrter Eingliederungen ist es nun erforderlich geworden, die Zuordnung der Lohngruppen zu den Jubilargruppen A-D für alle Tarifgebiete abschließend festzulegen.

Außerdem waren die Entgeltgruppen des Ergänzungstarifvertrages Niederlassungen (Erg TV NL) den Jubilargruppen A-F zuzuordnen.

Die einzelnen Zuordnungen können Sie der Tabelle entnehmen.

Sie finden das Rundschreiben und die entsprechende Richtlinie zum Firmenjubiläum über die CP-Homepage https://intranet.cp.h.de/beschaeftigungsbedingungen „Nebenleistungen“ - „Jubiläum“.

Diese Gesamtbetriebsratsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.“

Nach Abspaltung des Geschäftsbereichs, in dem die Klagepartei tätig war, schloss die beklagte Partei am 10.12.2008 mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die die Überschrift „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 … zur Jubiläumsrichtlinie“ (Bl. 24-32 der Akte) trug und unter anderem folgende Regelungen enthielt:

„I.

Neueintritte ohne anzuerkennende H- oder E-Dienstzeiten Für Neueintritte ab 1.1.2009 gilt keine Jubiläumsregelung:

Beschäftigte mit anerkannten Vordienstzeiten bei H oder E Für Mitarbeiter/innen mit anerkannten Vordienstzeiten bei H oder E gilt die nachfolgende Jubiläumsregelung:

1. Jubiläumstag

Der Jubiläumstag richtet sich nach dem Stichtag „Firmenzugehörigkeit“, der nach Maßgabe der jeweils gültigen Dienstzeitrichtlinien festgelegt wird. Voraussetzung für ein Jubiläum ist, dass am Jubiläumstag ein Dienstverhältnis besteht. Ausnahme: Scheidet ein/e Mitarbeiter/in einen Tag vor dem Jubiläumstag durch Pensionierung oder aufgrund einer Sonderregelung für ältere Mitarbeiter/innen (Vorzeitige Beendigung, Altersteilzeit o. ä.) aus, kann das Jubiläum am letzten Arbeitstag begangen werden.

2. Firmenleistungen

Der/die Jubilar/in erhält ein anteiliges Jubiläumsgeld, dessen Höhe nach Anlage 2 berechnet wird. Das anteilige Jubiläumsgeld wird dem/r Mitarbeiter/in mit der Entgeltabrechnung des Jubiläumsmonats überwiesen. Die für das anteilige Jubiläumsgeld zu entrichtenden gesetzlichen Abgaben werden von dem/r Beschäftigten getragen. Anstelle von anteiligem Jubiläumsgeld kann auf Wunsch des Jubilars/der Jubilarin eine Jubiläumsfreistellung stehen. Die Berechnung der Freistellung erfolgt nach Anlage 3.

4. Sonderzahlung bei Ausscheiden mit 24, 39 oder 49 Dienstjahren

(1) Scheidet ein/e Mitarbeiter/in mit 24, 39 oder 49 Dienstjahren aus, dann kann er/sie unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 90% des Jubiläumsgeldes erhalten, das er/sie beim Jubiläum erhalten hätte.

Voraussetzungen:

– Das Jubiläum hätte normalerweise erreicht werden können und

– der/die Mitarbeiter/in scheidet wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder gemäß einer Richtlinie für ältere Mitarbeiter/innen oder aufgrund von betriebsbedingten Kündigungen vorzeitig aus.

III.

Beschäftigte mit Firmeneintritten zwischen 1.4.2007 und 31.12.2008 ohne anerkannte Vordienstzeiten bei H oder E Der/die Jubilar/in erhält kein Jubiläumsgeld, sondern nur eine Jubiläumsanerkennung gemäß Anlage 1.

Die CP-Rundschreiben Nr. 46/99 mit allen Nachträgen, CP RS 67/99 mit Nachtrag und die EHE GBV2007/10 werden hiermit aufgehoben.“

Die in Abschnitt II Nr. 2 der vordargestellten „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 … zur Jubiläumsrichtlinie“ zur Berechnung des „anteiligen Jubiläumsgelds“ in Bezug genommene Anlage 2 enthält eine Regelung, nach der das Jubiläumsgeld „nach ehemaliger E bzw. H-Regelung“ [G] um einen Faktor zu kürzen ist, der die Gesamtdienstzeit bei E oder H [D] ins Verhältnis setzt zu einer als „jubiläumsfähig“ anerkannten Dienstzeit bis 31.12.2008 [Z]. Die in der Anlage 2 der „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 … zur Jubiläumsrichtlinie“ hierzu vorgesehene Formel lautet wie folgt (auf Bl. 29 f. der Akte wird Bezug genommen):

G] x [Z] [D

Die vorbeschriebene „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 . zur Jubiläumsrichtlinie“ vom 10.12.2008 wurde von der beklagten Partei mit Schreiben vom 23.11.2012 an ihren Gesamtbetriebsrat fristgerecht zum 28.2.2013 gekündigt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klagepartei, nach dem ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 vom 23.8.1998 in Verbindung mit dem ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 vom 11.5.1999 und dem 1. Nachtrag hierzu vom 24.6.2005 Anspruch auf ein Jubiläumsgeld in Höhe von 4.050,00 € (90 Prozent von € 4.500 hätte), wenn diese Regelungen noch Geltung beanspruchen würden: Die Klagepartei war auf Grund ihrer Eingruppierung in ERA Tarifgruppe 8 nach dem 1. Nachtrag zum CP-Rundschreiben 46/99 vom 24.6.2005 der Jubilarguppe C zuzuordnen. Die Klagepartei hätte am 28.3.2015 ihr 25-jähriges Dienstjubiläum erreicht. Ihr Ausscheiden zum 28.2.2015 beruhte auf einer Richtlinie der H AG für ältere Mitarbeiter, nämlich einer Gesamtbetriebsvereinbarung, die die H AG als ZP-Rundschreiben 6/98 veröffentlicht hatte.

Die Klagepartei ist der Auffassung, dass es sich bei den ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 und 46/99 um Gesamtzusagen gehandelt habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das ZP-Rundschreiben 46/99 vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter unterzeichnet worden sei. Der damit entstandene individualrechtliche Anspruch sei durch die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Jubiläumsrichtlinie vom 10.12.2008 nicht zu einem kollektivrechtlichen geworden. Der individualrechtliche Anspruch nach den ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 und 46/99 bestehe daher nach wie vor, auch nach Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Jubiläumsrichtlinie vom 10.12.2008 durch die beklagte Partei.

Die Klagepartei beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Jubiläumsgeld von € 4.050,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit 1.4.2014 zu zahlen.

Die beklagte Partei beantragt

Klageabweisung.

Die beklagte Partei ist der Auffassung, dass die Jubiläumsgelder bei der H AG auf Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat beruht hätten. Da es sich bei den Jubiläumsgeldern um freiwillige Leistungen gehandelt habe, sei das „Ob“ der Gewährung von Jubiläumsgeldern von der Arbeitgeberin allein entschieden, das „Wie“, also die Verteilung der Gelder auf die einzelnen Eingruppierungen und Vertragsgruppen, mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart worden. Dies werde aus den ZP-Rundschreiben auch deutlich. Damit handele es sich bei den Regelungen zu den Jubiläumsgeldern um kollektive Regelungen, die auf die beklagte Partei mit kollektivrechtlicher Wirkung übergegangen seien. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn es sich um vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf ein Jubiläumsgeld gehandelt hätte, die auf eine Gesamtzusage zurückgehen würden, diese durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden könnten, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Änderung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten habe. Ein solcher Änderungsvorbehalt ergebe sich nach der Rechtsprechung z.B. daraus, dass die Leistungsgewährung „im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossen“ worden sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 18.8.2014 und 8.4.2015, auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten sonstigen Akteninhalt Bezug genommen, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 Hs. 1, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Arbeitsgericht München ist zur Sachentscheidung befugt und die Klage ist im Übrigen zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG.

2. Das Arbeitsgericht München ist örtlich zuständig gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 12 Hs. 1 i.V.m. § 17 ZPO sowie § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 1 BGB und § 48 Abs. 1a S. 1 ArbGG.

3. Die Klage ist hinreichend bestimmt gefasst, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 495 Abs. 1 Hs. 1 ZPO.

II.

Die Klage ist begründet.

Der Klagepartei hat Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgelds in Höhe von € 4.050,00 brutto. Der Anspruch ergibt sich aus einer Gesamtzusage der H AG als Rechtsvorgängerin der beklagten Partei.

1. Als Gesamtzusage wird eine Mehrheit gleichlautender Individualverträge bezeichnet, die zurückgeht auf ein an alle Arbeitnehmer/innen (oder an einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil der Arbeitnehmer/innen) in allgemeiner Form gerichtetes ausdrückliches Angebot des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen oder sonst die Rechtsstellung der Arbeitnehmer verbessern zu wollen. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln der §§ 133, 157 BGB. Als typisierte Willenserklärungen sind sie nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen; maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG, Urt. v. 16.10.2007, juris Rn. 15; Urt. v. 22.12.2009 - 3 AZR 136/08, juris Rn. 23). Der einzelne Arbeitnehmer muss (nur) typischerweise in der Lage sein, vom Angebot Kenntnis zu nehmen; auf die konkrete Kenntnis eines einzelnen Arbeitnehmers kommt es für das Wirksamwerden der Gesamtzusage nicht an (BAG, Urt. v. 17.11.2009, 9 AZR 765/08, juris Rn. 19.). Die Arbeitnehmer können ein solches Angebot gemäß § 151 BGB annehmen, ohne das es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedürfte (BAG, Urt. v. 23.9.2009, 5 AZR 628/08, juris Rn. 22). Gemäß § 151 S. 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, zu welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Sofern die Zusage keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt enthält, kann sich der Arbeitgeber nur durch Änderungskündigung von ihr lösen (BAG, Urt. v. 23.9.2009, 5 AZR 628/08, juris Rn. 22).

2. Nach diesen Maßstäben stellte das ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 vom 23.8.1999, gültig ab 1.10.1999, eine (nicht mitbestimmte) Gesamtzusage dar, mit der die H AG erklärte, (zusätzliche) Firmenleistungen, hier ein Jubiläumsgeld, erbringen zu wollen, deren Höhe in einem gesonderten ZP-Rundschreiben (Nr. 46/99) geregelt sein sollte.

a) Zunächst ist klarzustellen, dass die beklagte Partei von der grundsätzlichen Möglichkeit, sowohl über Grund als auch Höhe des Jubiläumsgelds, insgesamt eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit teils erzwingbarem, teils freiwilligem Regelungsgegenstand abzuschließen, mit dem ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 keinen Gebrauch gemacht hat (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014, 15 Sa 1167/13, juris Rn. 51).

In dem ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 wurde seitens der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, der H AG, erklärt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen als (zusätzliche) Firmenleistung ein Jubiläumsgeld gezahlt werden soll. Festgelegt wurden des Weiteren grundsätzliche Bemessungskriterien. Ansonsten wurde bezüglich der Höhe auf das das ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 Bezug genommen. Eine solche Inbezugnahme einer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zur Höhe getroffenen Regelung spricht nicht gegen den Charakter des ZP-Rundschreibens A Nr. 67/99 als Gesamtzusage und Anspruchsgrundlage für entsprechende Individualansprüche (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014, 15 Sa 1167/13, juris Rn. 53). Vielmehr zeigt sich, dass die H AG lediglich insoweit als eine Mitbestimmung zwingend gesetzlich vorgeschrieben war - nämlich hinsichtlich der im ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 geregelten Verteilungsgrundsätze - ein Einvernehmen mit ihrem Gesamtbetriebsrat hergestellt hat. Insoweit verlangte bereits § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, dass zwecks Wahrung der Verteilungsgerechtigkeit die freiwillig zugesagte zusätzliche Arbeitgeberleistung der Höhe nach gesondert - unter Beteiligung des Betriebsrats - geregelt werden muss, will der Arbeitgeber insoweit nicht über den gesamten Regelungskomplex eine umfassende Betriebsvereinbarung abschließen, wie es vorliegend gerade nicht erfolgt ist. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber bei Gewährung einer zusätzlichen freiwilligen Leistung seine gesetzlichen Pflichten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfüllt, besagt aber nicht, dass die Leistungszusage selbst eine kollektivrechtliche Grundlage hätte (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014, 15 Sa 1167/13, juris Rn. 53).

Im Gegenteil: Dass das ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 lediglich hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze auf das im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erlassene ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 verweist, zeigt, dass die beklagte Partei sich hinsichtlich des „Ob“ der Gewährung eines Jubiläumsgelds und der im ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 geregelten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat binden wollte. Gerade dies spricht jedoch für den Willen der beklagten Partei, das Jubiläumsgeld ausschließlich auf individualrechtlicher Grundlage zu gewähren (vgl. zur entsprechenden Problematik im Zusammenhang mit dem von der H AG erlassenen ZP-Rundschreiben 3/76 vom 17.10.1975, LAG München, Urt. v. 10.4.2013, 8 Sa 662/12, Abschnitt I, Nr. 1.2 der Entscheidungsgründe).

b) Vom objektiven Empfängerhorizont eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, §§ 133, 157 BGB, enthielt das ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 mit der Regelungen von Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungskriterien ein hinreichend bestimmtes Angebot mit allen wesentlichen Vertragsbestandteilen. Der von der beklagten Partei in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, dass das „Wie“ der Gewährung, also die im ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 vom 11.5.1999 geregelten Verteilungsgrundsätze doch das eigentlich Entscheidende sei, übersieht, dass durch die Bezugnahme auf die Verteilungsgrundsätze des ZP-Rundschreibens Nr. 46/99 die dort geregelten Verteilungsgrundsätze Teil der Gesamtzusage des ZP-Rundschreibens A Nr. 67/99 vom 23.8.1999 wurden. In der Anlage 2 des Anhangs zum ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 vom 28.8.1998 war zudem nochmals die Tabelle gemäß dem ZP-Rundschreibens Nr. 46/99 mit der Zuordnung der Entgeltgruppen zur konkreten Höhe des Jubiläumsgelds (z.B. 4.500 €/8.801,24 DM für die Jubilargruppe C) mit aufgenommen (Bl. 22 der Akte).

c) Auch eine bewusste und gezielte Bekanntgabe des ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 durch die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ist erfolgt. Sie folgt aus der Tatsache, dass das ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 bei der H AG ins Intranet eingestellt wurde (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014, 15 Sa 1167/13, juris Rn. 54). Der anderweitigen Auffassung des LAG Hamm im Urt. v. 3.7.2014 (5 Sa 211/14) - wonach die im ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 ausdrücklich vorgesehene - und unstreitig erfolgte Einstellung in das Intranet keine bewusste und gezielte Bekanntgabe an die Belegschaft darstellen sollte, kann sich die Kammer nicht anschließen. Nach Auffassung der Kammer überbetont das LAG Hamm im Urt. v. 3.7.2014 (5 Sa 211/14, juris Rn. 47) die Bedeutung des Verteilers im Briefkopf des Schreibens, der eine Reihe von - durch die Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht erläuterten - Kürzeln enthält. Was diese Kürzel im Verteilerfeld bedeuten, spielt aber vom objektiven Empfängerhorizont aus (§§ 133, 157 BGB) keine Rolle. Denn das Schreiben sollte ja - ausweislich seines letzten Satzes - ausdrücklich auch im Intranet verteilt und damit den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bekannt gemacht werden. Nachdem dies unstreitig erfolgt ist, war auch jeder einzelne Arbeitnehmer/jede einzelne Arbeitnehmerin typischerweise in der Lage, von dem ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 Kenntnis zu nehmen. Dass in dem Rundschreiben bzw. der Richtlinie auch verwaltungsinterne Abwicklungsprozesse angesprochen werden, nimmt den dort angesprochenen Regelungen zu Grund und Höhe der Firmenleistung „Jubiläumsgeld“ nicht den Charakter einer arbeit-geberseitigen, der Belegschaft zur Kenntnis gebrachten Erklärung einer beabsichtigten Zusatzleistung (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2014, 15 Sa 1167/13, juris Rn. 54).

d) Der entstandene individualrechtliche Anspruch der Klagepartei auf das Jubiläumsgeld aus der Gesamtzusage vom 23.8.1999 wurde auch nicht durch die von der beklagten Partei mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 10.12.2008 abgeschlossene „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 … zur Jubiläumsrichtlinie“ aufgehoben. Denn die Gesamtzusage durch ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 war weder „betriebsvereinbarungsoffen“ ausgestaltet (nachfolgend aa), noch war die „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 … zur Jubiläumsrichtlinie“ vom 10.12.2008 bei kollektiver Betrachtung günstiger als die Regelungen der Gesamtzusage (nachfolgend bb).

aa) Die Gesamtzusage durch ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 war nicht „betriebsvereinba-rungsoffen“ ausgestaltet.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG können vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, dann durch eine - im Ergebnis auch ungünstigere - nachfolgende Betriebsvereinbarung wirksam abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage einer Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat. Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich, ohne ausdrücklich formuliert zu sein, auch aus den Gesamtumständen ergeben, z.B. aus der Beteiligung des Betriebsrats in der Vergangenheit an Änderungen (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 52 ff.). Wird bei der Bekanntgabe einer vertraglichen Einheitsregelung darauf hingewiesen, dass diese auf mit dem Konzernbetriebsrat „abgestimmten“ Richtlinien beruht, so legt dies für die Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen durch Mitwirkung des Konzernbetriebsrats wieder umgestaltet werden können (BAG, Urt. v. 3.11.1987, 8 AZR 316/81, juris Rn. 37; vgl. auch BAG, Urt. v. 10.12.2002, 3 AZR 92/02, juris Rn. 40 und Urt. v. 15.2.2011, 3 AZR 964/08, juris Rn. 43).

(2) Nach diesen Maßstäben war das ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 nicht in der Form „betriebsvereinbarungsoffen“, dass das Jubiläumsgeld durch Betriebsvereinbarung hätte abgeschafft werden können.

Denn das ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 enthält keinen Hinweis darauf, dass die darin geregelte Fortschreibung des von der H AG seit Langen gewährte Jubiläumsgelds und die darin neu geregelten Anspruchsvoraussetzungen für dieses im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erlassen werden bzw. mit diesem „abgestimmt“ sind. Lediglich hinsichtlich des nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ohnehin mitbestimmungspflichtigen Teils der Jubiläumsgeldgewährung wird das ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 in Bezug genommen. Nur dieses ohnehin mitbestimmungspflichtige ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 enthält den Hinweis, dass es im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ergeht. Aus diesem Grund mussten die Arbeitnehmer zwar mit einer Fortschreibung der Verteilungsgrundsätze nach dem ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 rechnen. Nicht rechnen mussten die Arbeitnehmer aber damit, dass das Jubiläumsgelds durch (Gesamt-)Betriebsvereinbarung zu ihrem Nachteil gekürzt oder gar abgeschafft wird.

bb) Mangels „betriebsvereinbarungsoffener“ Gestaltung des ZP-Rundschreibens A Nr. 67/99 muss sich der Versuch der beklagten Partei, dieses durch die „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 … zur Jubiläumsrichtlinie“ vom 10.12.2008 abzulösen an dem aus § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG abzuleitenden Günstigkeitsprinzip messen lassen. Diesem Maßstab hält die „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 . zur Jubiläumsrichtlinie“ vom 10.12.2008 aber nicht stand. Denn sie zielt auf finanzielle Einsparungen für den Arbeitgeber und enthält hierzu Regelungen, die in ihrer Gesamtbetrachtung eine (kollektive) Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand nach dem ZP-Rundschreibens A Nr. 67/99 darstellen.

(1) § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG bestimmt, dass Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend gelten. Die Regelung ist allerdings verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie durch das Günstigkeitsprinzip eingeschränkt wird. Da Art. 12 Abs. 1 GG als Grundrecht gewährleistet, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen, und deshalb auch die Möglichkeit schützt, die Arbeitsbedingungen durch eine privatautonome Ordnung zu gestalten, würde eine gesetzliche Regelung, die den Betriebspartnern gestatten würde, Arbeitsbedingungen als Fest- und Höchstbedingungen für die Arbeitnehmer zu vereinbaren, ohne die Möglichkeit zu einzelvertraglicher Abweichung zuzulassen, auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen (zutreffend Richardi, in Richardi, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 77 Rn. 142). Das Günstigkeitsprinzip ist auch vom BAG im Grundsatz anerkannt (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 70). Nach dem BAG sind jedoch Ansprüche von Arbeitnehmern auf freiwillige Sozialleistungen, die auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhen, nur durch einen kollektiven Günstigkeitsvergleich vor einer ablösenden Betriebsvereinbarung geschützt (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 71 ff.). Für den Inhalt des Günstigkeitsprinzips ist danach entscheidend, dass bei Ansprüchen, die sich aus einer derartigen Regelung ergeben, ein kollektiver Bezug besteht, der die Eigenart der geschützten Rechtsposition eines einzelnen Arbeitnehmers kennzeichnet. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG verlangt daher anders als § 4 Abs. 3 TVG keinen individuellen Günstigkeitsvergleich (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 77). Vielmehr ist nur die Gesamtheit der Leistungen des Arbeitgebers, die aus einem bestimmten Anlass oder Zweck gewährt werden, vor und nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung vergleichsweise gegenüberzustellen (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 79). „Unter dem Strich“ muss hierbei der Arbeitgeber aber dennoch zu seinem Wort stehen. Er kann sich von der wirtschaftlichen Gesamtlast seiner Zusagen weder einseitig noch mit Hilfe des Betriebsrats ganz oder teilweise befreien. Der Arbeitnehmer darf auf die Vertragstreue seines Arbeitgebers vertrauen (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 76). Ein weiterer Vertrauensschutz ergibt sich aus den Grundsätzen der Billigkeit. Alle Eingriffe müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; sie müssen am Zweck der Maßnahme gemessen geeignet, erforderlich und proportional sein (BAG GS, Beschluss vom 16.9.1986, GS 1/82, juris Rn. 84).

(2) Vergleicht man die Neuregelung des Jubiläumsgelds durch die „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 … zur Jubiläumsrichtlinie“ vom 10.12.2008 mit den zuvor geltenden Regelungen (ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 vom 23.8.1999 und ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 vom 11.5.1999 einschließlich dem 1. Nachtrag ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 vom 24.6.2005), so zeigt sich, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.12.2008 kollektiv verschlechternd wirkte. Denn diese Gesamtbetriebsvereinbarung nahm in ihrem Abschnitt I nicht nur Neueintritte ab 1.1.2009 völlig von einem Anspruch auf Jubiläumsgeld aus. Sie sah weiter auch in ihrem Abschnitt III vor, dass Beschäftigte mit Firmeneintritten zwischen 1.4.2007 und 31.12.2008 ohne anerkannte Vordienstzeiten bei H- oder E kein Jubiläumsgeld, sondern nur eine Jubiläumsanerkennung gemäß Anlage 1 erhalten (bezahlte Freistellung von der Arbeit für den Tag einer Jubiläumsfeier oder Wahl eines Geschenks im Wert von € 750,00). Vor allem aber sah die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.12.2008 nach ihrem Abschnitt II in Verbindung mit der Anlage 2 eine zeitanteilige Kürzung des Jubiläumsgeld auch für Mitarbeiter/innen mit anerkannten Vordienstzeiten bei H oder E vor. Diese Kürzung sah eine Formel vor, die in jedem einzelnen Fall eine Kürzung des (der Höhe nach unverändert belassenen) Jubiläumsgelds nach den bisherigen Regelungen bedeutete und zwar in der Form, dass letztlich nur die bis 31.12.2008 bei E oder H verbrachte Dienstzeit relevant sein sollte und darüberhinausgehende Dienstzeiten bei der beklagten Partei zu einer Kürzung des (der Höhe nach unverändert belassenen) Jubiläumsgelds führen. Mit jedem weiteren Tag Dienstzeit nach dem 31.12.2008 sollte also der Prozentsatz der Kürzung des Jubiläumsgelds steigen. Allenfalls die Tatsache, dass die „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 . zur Jubiläumsrichtlinie“ auch Vordienstzeiten bei E und nicht nur solche bei H berücksichtigt, könnte ggf. für einen Teil von Mitarbei tern/Mitarbeiterinnen begünstigend gewirkt haben. Ob dies tatsächlich der Fall war und wie viele Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen dies betroffen hätte, ist aber von der beklagten Partei nicht vorgetragen. Damit bleibt es dabei, dass das Gericht nur eine kollektive Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Zustand nach der Gesamtzusage erkennen kann. Denn aus den dargestellten Regelungen der „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 . zur Jubiläumsrichtlinie“ geht eindeutig hervor, dass die beklagte Partei die wirtschaftliche Gesamtlast aus den Zusagen der H AG zum Jubiläumsgeld reduzieren wollte.

Ergänzend ist anzumerken, dass das BAG im Urt. v. 23.10.2001 (3 AZR 74/01, juris Rn. 61) die Möglichkeit angesprochen hat, dass eine Anwendung des kollektiven Günstigkeitsvergleichs voraussetzen könnte, dass das Unternehmen, in welchem die abgelöste Altregelung galt, und das Unternehmen, in dem die ablösende Neuregelung gelten soll, zumindest in der Grundstruktur identisch seien. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend wohl nicht erfüllt sein. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG ist bei verfassungskonformer Auslegung kein Instrument, um in einem neu gegründeten Unternehmen mit Hilfe neu etablierter Betriebsparteien die von Rechtsvorgängern des Unternehmens übernommenen individual-vertraglichen Besitzstände abzuändern.

e) Da die „EH Gesamtbetriebsvereinbarung 2008/27 . zur Jubiläumsrichtlinie“ vom 10.12.2008 die individualvertraglichen Ansprüche aus der Gesamtzusage gemäß dem ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 vom 23.8.1999 nicht aufgehoben hat, konnte somit auch die Kündigung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung durch die beklagte Partei zum 28.2.2013 nicht zu einem Ausschluss der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Jubiläumsgeld führen. Hierzu hätten vielmehr die Arbeitsverträge im Wege der Änderungskündigung gekündigt werden müssen.

3. Hinsichtlich des konkreten von der Klagepartei nach dem ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 vom 23.8.1999 i.V.m. zum ZP-Rundschreiben 46/99 vom 11.5.1999 geltend gemachten Anspruchs auf ein Jubiläumsgeld wegen Ausscheidens nach 24 Dienstjahren - aber noch vor dem 25-jährigen Dienstjubiläum auf Grund einer Richtlinie der H AG für ältere Mitarbeiter - liegen auch die Anspruchsvoraussetzungen vor. Denn die beklagte Partei hat den diesbezüglichen Vortrag der Klagepartei nicht bestritten: Die Klagepartei war in ERA Tarifgruppe 8 eingruppiert und damit der Jubilarguppe C zuzuordnen. Sie hätte hätte am 28.3.2015 ihr 25-jähriges Dienstjubiläum erreicht. Ihr Ausscheiden zum 28.2.2015 beruhte auf dem ZP-Rundschreiben 6/98, einer Richtlinie der H AG für ältere Mitarbeiter. Damit hatte die Klagepartei nach Nr. 6 des ZP-Rundschreibens A Nr. 67/99 Anspruch auf 90 Prozent des Jubiläumsgelds, das sie bei ihrem 25-jährigen Dienstjubiläum erhalten hätte. Dies wären ausweislich der Anlage 2 des Anhangs des ZP-Rundschreibens A Nr. 67/99 vom 23.8.1999 € 4.500,00 in der Jubilargruppe C gewesen. 90 Prozent hiervon ergibt den von der Klagepartei geltend gemachten Betrag von € 4.050,00.

4. Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach Nr. 2, erster Aufzählungspunkt, dritter Absatz des ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 vom 23.8.1999 ist Jubiläumsgeld mit der Lohn/Gehaltsabrechnung des Jubiläumsmonats zu überweisen. Dies wäre somit Ende März 2014 gewesen. Nachdem die Klagepartei nur Zinsen ab 1.4.2014 beantragt hat, kann im Hinblick auf § 308 Abs. 1 S. 2 ZPO offenbleiben, ob im Fall des Ausscheidens mit 24, 39 oder 49 Dienstjahren nach Nr. 6 des ZP-Rundschreibens A Nr. 67/99 die Zahlung bereits mit dem Ausscheiden zu erfolgen hat. Deutlich wird aus dem ZP-Rundschreiben A Nr. 67/99 vom 23.8.1999 jedenfalls, dass das Jubiläumsgelds zur selben Zeit wie das Gehalt abgerechnet werden sollte. Für die Abrechnung des Gehalts ist anerkannt, dass insoweit mit dem Fälligkeitszeitpunkt zum jeweiligen Monatsende (§ 614 S. 2 BGB) zugleich eine Zeit nach dem Kalender i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt ist (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, 2015, Rn. 15).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 3 Hs. 1 ZPO.

V.

Gegen dieses Urteil kann die beklagte Partei Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 11/02/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 26. Februar 2014 - 8 Ca 1601/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
published on 20/02/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 01.08.2013 - 1 Ca 1096/13 - abgeändert: 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt
published on 15/02/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2008 - 14 Sa 866/08 - wird zurückgewiesen.
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published on 04/11/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 08.05.2015, 9 Ca 7658/14, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revisio
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Annotations

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.