Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 08. Nov. 2011 - 5 K 113/11
Gericht
Tenor
Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
I. Der Kläger begehrt zur Geltendmachung einer Schadensersatzklage Einsicht in seine Steuerakten für die Jahre 1995 bis 1997.
- 2
Mit Schreiben vom 17.06.2010 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die über ihn geführten Steuerakten. Die Ehefrau des Klägers erklärte ihre Einwilligung, soweit ihre Verhältnisse hierdurch betroffen sind. Zudem teilte der Kläger mit, dass sein Prozessbevollmächtigter beauftragt worden sei, für ihn eine Schadensersatzklage gegen das Land Schleswig-Holstein wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung 1996 und der dadurch festgesetzten Steuern zu führen. Die aktuellen Vorgänge seien nicht betroffen.
- 3
Mit Bescheid vom 22.09.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ab, da kein berechtigtes Interesse des Klägers gegeben sei.
- 4
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, der Beklagte habe § 5 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH) nicht beachtet. Danach habe die Behörde nach Wahl des Klägers Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugängig zu machen. Nichts anderes folge aus § 27 LDSG sowie § 198 LVwG. Diese Verpflichtung gelte auch für den Beklagten als Landesbehörde. Die Abgabenordnung stünde dem nicht entgegen.
- 5
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.04.2011 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das IFG-SH sei nicht einschlägig, da durch dieses Gesetz nicht der Auskunftsanspruch für eigene Daten geregelt werde. Hinsichtlich der Begründung im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
- 6
Am 30. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, das IFG-SH stelle eine lex specialis zur Abgabenordnung dar. Eine Subsidiarität des IFG-SH zu sonstigen Akteneinsichtsrechten bestünde nicht. Auch Art. 31 GG stünde nicht entgegen, weil es sich bei dem IFG-SH nicht um entgegenstehendes Landesrecht handele. Der Kläger verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.03.2008 1 BvR 2388/03, wonach der Bürger unter dem Gesichtspunkt des informationellen Selbstbestimmungsrechts das Recht habe, in Erfahrung zu bringen, welche Daten über ihn bei der Finanzverwaltung vorhanden seien. Das Schreiben eines Ministeriums könne kein Recht setzen und schon gar nicht Grundrechtspositionen beseitigen. Im Übrigen sei das Finanzamt in einem Zivilprozess ohnehin zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Vortrag verpflichtet. Da es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung sei, rechtswidrig zu handeln, könne schon denklogisch aus einer Akteneinsicht keine Gefährdung des sich an Gesetz und Recht orientierenden Verwaltungshandelns resultieren. Die Klage sei auch zulässig. Die vom Gericht beabsichtigte Verweisung an das Verwaltungsgericht begrüße er.
- 7
Der Kläger beantragt, dem Kläger Einsicht in die im Zusammenhang mit seiner Veranlagung für die Jahre 1995 bis 1997 bei dem beklagten Finanzamt geführten Verwaltungsakten zu gewähren.
- 8
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- 9
Der Beklagte wendet sich gegen eine Verweisung an das Verwaltungsgericht. Für das Begehren auf Einsicht in die bei einem Finanzamt geführten Akten sei grundsätzlich der Finanzrechtsweg gegeben, da es sich um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO handele. Dies ergebe sich aus dem sachlichen Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Daten und ihrer Erhebung aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften. Ob bei dieser Entscheidung Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten gleichfalls zu berücksichtigen seien, sei ohne Belang.
- 10
Weiter trägt er vor, die Klage sei unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe die Akten im Verfahren 3 K 209/02 eingesehen oder die Möglichkeit hierzu gehabt. Die Klage sei auch unbegründet, weil das IFG-SH nicht anwendbar sei. Die AO gehe als das speziellere Gesetz vor. Im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren habe der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern lediglich das Recht auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag. Dieses Ermessen habe der Beklagte pflichtgemäß ausgeübt.
- 11
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 zur beabsichtigten Verweisung angehört worden.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte „Verfahren wegen Akteneinsicht“ Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 13
II. Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.
- 14
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten in diesem Sinne sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Abgabenordnung selbst enthält zwar - anders als andere Verfahrensordnungen - keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Allerdings geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens nachsuchenden Steuerpflichtigen oder sonstigen Vertreter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010, VII R 19/09, DStRE 2010, 618). Nach bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens kann Akteneinsicht nicht mehr verlangt werden (Wünsch in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage, § 91 Rz. 24).
- 15
Einen auf die AO gestützten Anspruch auf Akteneinsicht macht der Kläger jedoch mit seiner Klage nicht geltend. Er hat seinen Antrag auf Akteneinsicht vielmehr allein auf § 5 IFG-SH gestützt und keinen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde nach der AO geltend gemacht. Er begehrt nicht die Einsicht in Steuerakten des Beklagten, um seine Rechte in einem noch laufenden Verwaltungsverfahren wahrnehmen zu können. Die Steuerangelegenheiten des Klägers sind für die umstrittenen Zeiträume, für die diese Akten geführt wurden, in vollem Umfang und endgültig erledigt. Insbesondere das Steuerjahr 1996 ist rechtskräftig mit Urteil vom 07.12.2007 (3 K 209/02) entschieden. Der Kläger begehrt demnach keine Akteneinsicht, um die daraus gewonnenen Informationen in welcher Weise auch immer im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder Steuererhebung (Verwaltung der Abgaben) zu verwerten. Er will vielmehr aus einem anderen - vollends außersteuerlichen - Grunde im Klageweg die Akteneinsicht erzwingen und in alle über ihn beim Beklagten geführten Veranlagungsakten für die Jahre 1995 bis 1997 Einsicht nehmen. Den Anspruch auf die Einsichtnahme in die Steuerakten des Beklagten in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Steuerfestsetzungsverfahren begründet er damit, er wollte mit den gewonnenen Informationen Schadenersatzansprüche prüfen, um eventuell einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen und zu begründen, der vor einem ordentlichen Gericht geltend zu machen ist (Art. 34 Satz 3 GG). Das Begehren des Klägers auf Akteneinsicht betrifft damit keine mit der Verwaltung von Abgaben zusammen hängende Angelegenheit mehr (vgl. FG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 1 K 250/05, EFG 2005, 1281; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2010 2 K 41/10, DStRE 2011, 185; Kühnen, EFG 2010, 2019).
- 16
Der Rechtsstreit betrifft auch keine Angelegenheit, die nach der Alternative des § 33 Abs. 2 FGO „sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden" zusammenhängt. Der Beklagte hat den erhobenen Anspruch gerade mit der Begründung abgelehnt, er ergebe sich nicht aus der AO. Der Kläger habe allenfalls einen Anspruch darauf, ermessensgerecht beschieden zu werden. Insoweit stützt sich die Finanzbehörde auf Regeln allgemein anerkannten und angewendeten Verwaltungsverfahrensrechts, das seine Grundlage nicht - jedenfalls nicht speziell - im Bereich der abgabenrechtlichen Vorschriften hat. Ein solcher geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht kann sich in einem abgeschlossenen Verfahren gerade nicht aus der AO ergeben (Wünsch in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage, § 91 Rz. 24). Auch der Kläger geht davon aus, dass er seinen Anspruch aus Anspruchsgrundlagen herzuleiten hat, die anderen Rechtsquellen als dem Abgabenrecht entspringen, nämlich primär dem IFG-SH, und im übrigen dem Verfassungsrecht (Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) sowie dem Bundesdatenschutzrecht. Im Kern geht es daher um die Entscheidung von Rechtsfragen, deren Rechtsgrundlagen den Arbeitsgebieten der allgemeinen Verwaltungsgerichte zugewiesen sind (vgl. FG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 1 K 250/05, EFG 2005, 1281; Seer in Tipke/Kruse, AO, § 91 Rz. 34).
- 17
Nach dem Regelungszweck der Rechtswegzuweisung in § 33 FGO kann der Finanzrechtsweg nur dann zugelassen sein, wenn Rechtsverhältnisse geklärt werden sollen und müssen, die ein konkretes (Steuer-) Schuldverhältnis im Anwendungsbereich des § 1 AO betreffen. Der Finanzrechtsweg steht dagegen nicht zur Verfügung, um losgelöst und unabhängig von einem Steuerschuldverhältnis den Inhalt von Rechtsverhältnissen klären zu lassen, die außersteuerlichen Charakter haben und deren Klärung nicht der Verwirklichung des Steuerrechtsschutzes dient. Dem steht § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht entgegen, nach dem das Gericht des zulässigen Rechtswegs unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Denn diese Vorschrift betrifft allein die Klärung von (Vor-) Fragen aus rechtswegfremden Rechtsbereichen. Sie setzt voraus, dass für die (Haupt-) Problematik der - hier nicht gegebene - Rechtsweg zum angerufenen Gericht zulässig ist (FG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 1 K 250/05, EFG 2005, 1281; vgl. auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2010 2 K 41/10, DStRE 2011, 185; Seer in Tipke/Kruse, AO, § 91 Rz. 34; in diesem Sinne wohl auch Kühnen, EFG 2010, 2019).
- 18
Der vom Beklagten angeführte Beschluss des VG Hamburg vom 04.11.2010 11 K 2221/10 (juris) überzeugt den Senat aus den oben angeführten Gründen nicht und er steht im Übrigen im Gegensatz zum Beschluss des VG Hamburg vom 17.05.2010 7 K 429/09 (ZInsO 2010, 1097), wonach der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wenn ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht wird. Bei differenzierender Betrachtungsweise ist bei einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, wenn ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht wird, der Verwaltungsrechtsweg gegeben (so wohl auch Kühnen, EFG 2010, 2019; siehe auch Seer in Tipke/Kruse, AO, § 91 Rz. 34).
- 19
Der Rechtsstreit ist deshalb nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig zu verweisen, weil er eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art betrifft, die nicht durch Bundesgesetz oder Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 20
Der Senat hat gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG die Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil der Streitfall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Es ist von prinzipieller Bedeutung und erscheint höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob eine Abgabenangelegenheit im Sinne der Rechtswegzuweisung noch vorliegt, wenn sich in abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr Folgerungen für die Besteuerung ergeben können, und ob die formal auf die AO gestützte Ablehnung einer Akteneinsicht auch dann den Rechtsweg zum Finanzgericht eröffnet, wenn im Kern kein Rechtsschutz in Abgabensachen begehrt wird und Rechtsfragen zu entscheiden sind, deren Grundlagen sich im allgemeinen Verwaltungsrecht finden.
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Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.