Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Jan. 2018 - 6 K 1203/15

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2018:0125.6K1203.15.00
published on 25/01/2018 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Jan. 2018 - 6 K 1203/15
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Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 18. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 500.000,00 € reduziert werden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger im Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung als in Großbritannien ansässig anzusehen war mit der Folge, dass nach dem DBA Großbritannien 1964 das Besteuerungsrecht ausschließlich bei Großbritannien liegt.

2

Der am ... 1962 geborene Kläger war bis 31.12.2008 Vorsitzender der Geschäftsführung der D GmbH, einer Tochtergesellschaft der D AG; der Anstellungsvertrag war mit der D AG abgeschlossen.

3

Am 15.05.2008 schlossen der Kläger und die D AG einen Aufhebungsvertrag, nach dem der Anstellungsvertrag zum 31.12.2008 beendet wurde; zum Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes wurde dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 500.000 € brutto zugesagt. Diese Abfindung wurde auf dem Konto des Klägers am 05.01.2009 gutgeschrieben.

4

Am 10.12.2008 gab der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland auf und mietete in London eine Wohnung an. Der Mietvertrag  war zunächst befristet für sechs Monate abgeschlossen (Ziffer 1.6.1). Nach Ablauf der Befristung verlängerte der Kläger den Mietvertrag jeweils um einen Monat bis zu seinem Auszug. Zum 01.09.2009 zog der Kläger wieder nach Deutschland.

5

Der Beklagte erfasste die Abfindung im Einkommensteuerbescheid für 2009. Die sog. Fünftel-Regelung wendete er nicht an, da die Abfindung die bis Ende 2009 entgehenden Einnahmen nicht überstieg.

6

Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein.

7

Zur Begründung trug er vor, er sei im Zeitpunkt des Bezugs der Abfindung „resident“ im Sinne des nationalen britischen Steuerrechts gewesen und deshalb sei die Abfindung ausschließlich in Großbritannien zu versteuern.

8

Er habe vor seinem Umzug im Zusammenhang mit einer geplanten Beratungstätigkeit im Telekommunikationsbereich die B Ltd. gegründet.

9

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.09.2006, Rz. 21 (BStBl I S. 532) seien Abfindungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt würden, regelmäßig als nachträgliche Tätigkeitsvergütungen den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit zuzuordnen. Es handele sich nicht um zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit. Deshalb sei für die Besteuerung der Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich.

10

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.02.2015 als unbegründet zurück.

11

Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe in der Zeit vom 10.12.2008 bis 31.08.2009 in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Damit habe keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestanden.

12

Eine natürliche Person sei in Großbritannien mit ihrem gesamten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie dort „resident“ sei. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs gebe es nicht. Der Begriff leite sich vielmehr aus der britischen Rechtsprechung ab. Maßgeblich seien die tatsächlichen Umstände. Dabei zählten nicht nur die tatsächlichen Tage des Aufenthalts, sondern es sei eine Wertung anhand der Gesamtumstände vorzunehmen.

13

Eine Person, die einen Aufenthalt von weniger als zwei Jahren plane, oder die noch nicht wisse, wie lange sie bleiben werde, begründe die Ansässigkeit in Großbritannien erst, wenn sie sich mindestens 183 Tage im britischen Steuerjahr dort aufhalte oder in vier aufeinander folgenden Steuerjahren jeweils mindestens 91 Tage dort anwesend sei (Levedag in Wassermeyer, DBA Großbritannien, Anhang Rz. 17 ff.). Dabei spiele die Absicht, mit der der Aufenthalt in Großbritannien begründet worden sei, keine Rolle.

14

Nach britischem nationalem Steuerrecht werde in Großbritannien durch die Wohnsitznahme nicht automatisch die unbeschränkte Steuerpflicht ausgelöst. Maßgeblich sei die physische Anwesenheit im britischen Steuerjahr, das vom 06.04. eines Jahres bis zum 05.04. des jeweiligen Folgejahres dauere. Verbringe eine Person mehr als 183 Tage im Steuerjahr in Großbritannien, dann gelte sie unwiderleglich als „resident“.

15

Der Kläger sei im Steuerjahre 2008/2009 nur an 116 Tagen und im Steuerjahr 2009/2010 nur an 148 Tagen in Großbritannien anwesend gewesen und erfülle damit die zeitlichen Voraussetzungen für die unwiderlegbare Vermutung nicht.

16

Nach außen hin sei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger die feste Absicht gehabt habe, dauerhaft nach Großbritannien zu gehen.

17

In Art. II Abs. 1 DBA Großbritannien 1964 werde der Mittelpunkt der Lebensinteressen als das Gebiet definiert, zu dem die betroffene Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe. Dies sei an objektiven Kriterien zu messen.

18

Die persönlichen Beziehungen des Klägers seien enger zu Deutschland, da er deutscher Staatsbürger sei, lange in Deutschland gelebt habe und eine in Deutschland lebende Tochter habe. Auch wirtschaftliche Beziehungen habe er weiterhin zu Deutschland, da er die ihm gehörende, zuvor selbst genutzte Wohnung möbliert vermiete. Seine Konten in Deutschland habe er beibehalten. Allein der geplante Aufbau seiner Selbstständigkeit in Großbritannien lasse keine Rückschüsse darauf zu, dass er auch seinen Lebensmittelpunkt habe verlagern wollen.

19

Komme eine Person ohne ernsthafte Absichten der dauernden Sesshaftigkeit nach Großbritannien oder sei sie diesbezüglich unentschlossen, so könne sie nach allgemeiner DBA-Kommentierung nicht als „resident“ (ansässig) angesehen werden.

20

Da der Kläger im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung mithin weder in Deutschland, noch in Großbritannien ansässig gewesen sei, sei das DBA Großbritannien 1964 nicht anwendbar. Das deutsche Besteuerungsrecht sei nicht eingeschränkt.

21

Der Kläger sei im Zeitpunkt des Bezuges der Abfindung in Deutschland beschränkt steuerpflichtig gewesen. Seit dem 01.09.2009 sei er unbeschränkt steuerpflichtig.

22

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 d) EStG gehörten Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, die als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt würden, zu den inländischen Einkünften, sofern die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen hätten. Nach dem BFH-Urteil vom 19.12.2001 – I R 63/00 greife § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch dann, wenn ein im Ausland wohnender Arbeitnehmer eine Nachzahlung für die frühere Tätigkeit im Inland erhalte. Entscheidend sei somit der wirtschaftliche Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit. Dieser bestehe im Fall des Klägers. Gemäß § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG gelte der Arbeitslohn in Form einer Entschädigungszahlung (sonstiger Bezug) im Kalenderjahr des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG) als bezogen, also im Streitjahr 2009.

23

Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG seien die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht mit einzubeziehen. Somit seien die gesamten Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2009 zu veranlagen.

24

Die Abfindung könne nicht nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG im Rahmen der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden, da sie die bis Ende 2009 entgehenden Einnahmen nicht überstiegen habe; das Merkmal der Zusammenballung von Einnahmen i.S. des § 34 EStG sei somit nicht erfüllt.

25

Hilfsweise für den Fall der Bejahung der Ansässigkeit in Großbritannien sei Art. 11 DBA Großbritannien 1964 anzuwenden. Die Abfindung gehöre grundsätzlich zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Art. 11 Abs. 3 regele die Behandlung von Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person – hier Großbritannien – für eine in dem anderen Gebiet – hier Deutschland – ausgeübte nicht selbstständige Arbeit beziehe. Diese Vergütungen dürften nur dann in dem erstgenannten Gebiet – hier Großbritannien – besteuert werden, wenn

26
a) der Empfänger sich in dem anderen Gebiet – hier Deutschland – insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhalte
27
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitnehmer gezahlt würden, der nicht in dem anderen Gebiet – hier Deutschland – ansässig sei und
28
c) die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung abgezogen würden, die der Arbeitgeber in dem anderen Gebiet – hier Deutschland – habe.
29

Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, um das Besteuerungsrecht Großbritannien zuzuordnen.

30

Stelle man auf das britische Steuerjahr ab, das vom 06.04.2008 bis zum 05.04.2009 gedauert habe, so habe der Kläger sich mehr als 183 Tage in Deutschland aufgehalten. Der Kläger sei tatsächlich im anderen Gebiet, nämlich Deutschland ansässig gewesen und die Vergütungen seien von einer Einrichtung gezahlt worden, die der Arbeitgeber D AG in Deutschland habe.

31

Dieses Ergebnis stimme auch mit der Willensrichtung späterer Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und Großbritannien vom 08.11.2011 und vom 09.07.2012 überein, die sich auch in dem aktuellen BMF-Schreiben vom 12.11.2014 niederschlügen (Rz. 195). Danach stehe das Besteuerungsrecht für Abfindungen, die als Vergütung aus dem früheren Arbeitsverhältnis oder für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt würden, dem früheren Tätigkeitsstaat zu.

32

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, zwischen der D AG und ihm habe ein Konzernarbeitsverhältnis für mit Organverantwortung betraute Führungskräfte der Konzern-Tochtergesellschaften bestanden. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag vom 15.05.2008 sei der Kläger Vorsitzender der Geschäftsführung der D GmbH, einer Tochtergesellschaft der D AG gewesen. Die Bestellung des Klägers als Vorsitzender der Geschäftsführung habe mit Ablauf des 31.12.2008 geendet. Da die D AG angekündigt habe, den Kläger nicht erneut zum Vorstand zu bestellen, sei zwischen den Parteien am 15.05.2008 ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden.

33

Gemäß § 3 des Anstellungsvertrages vom 22.03.2006/26.03.2006 hätten die Bezüge des Klägers aus einem Jahresgrundgehalt, einer variablen Jahresabschlussvergütung sowie einer garantierten Basistantieme bestanden. Entsprechend § 3 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages vom 15.05.2008 sei vereinbart worden, dass der Kläger für die vorzeitige Beendigung seines Anstellungsvertrages eine einmalige Abfindung in Höhe von 500.000 € brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz erhalte. Im Rahmen des Aufhebungsvertrages habe der Kläger vom Arbeitgeber eine Abrechnungsbescheinigung bis einschließlich Dezember 2008 erhalten, in die die Abfindung einbezogen worden sei. Den insgesamt bescheinigten Betrag in Höhe von 1.067.298,16 € habe die D AG für 2008 vollumfänglich der Lohnsteuer unterworfen.

34

Der Kläger sei seit dem 01.08.2008 freigestellt gewesen. Während dieser Zeit seien die monatlichen Bezüge weiter gezahlt worden. Die Abfindung in Höhe von 500.000 € betreffe damit vollumfänglich den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie sei für zukünftige Einnahmen bezahlt worden und stelle kein Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Es handele sich nicht um bereits verdiente Gehaltsansprüche. Alle Zahlungen des Arbeitgebers, sowohl das Jahresgrundgehalt als auch die variablen Bezüge bis zum 31.12.2008, seien als Arbeitslohn zusätzlich zur vereinbarten Abfindung gezahlt worden.

35

Der Kläger habe seine Wohnung in H bereits seit dem 01.07.2008 möbliert vermietet. Vorübergehend habe er eine möblierte Wohnung in K angemietet. Am 10.12.2008 habe er sich in Deutschland abgemeldet. Das Mietverhältnis über die angemietete Wohnung in K sei zum 31.12.2008 gekündigt worden. Der Kläger habe im Jahr 2008 seinen Wohnsitz nach London verlagert. Er habe am 12.12.2008 ein Apartment in London angemietet. Der Kläger habe somit im Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ausschließlich einen Wohnsitz in London gehabt. Er habe auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland gehabt.

36

Da es für den Kläger sehr schwer gewesen sei, im Rahmen seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeit zu finden, habe er sich ab dem Zeitpunkt der Freistellung bemüht, eine neue Existenz in England aufzubauen. Dazu habe er bereits während seiner Freistellung Gespräche mit Herrn Dr. H, dem Geschäftsführer der X International zwecks Übernahme der Geschäfte für die X in London geführt. Die X International sei im Bereich der Headhunter weltweit die Nummer 5. Hier habe er als managing director tätig werden sollen. Er habe in Absprache mit Herrn Dr. H eine Partnerschaft für eine Headhunter Organisation aufbauen sollen. Darüber hinaus habe eine Vereinbarung bestanden, selbst als Headhunter erfolgsabhängig tätig zu werden. Der Kläger habe parallel eine Beratungstätigkeit im Telekommunikationsbereich geplant und über eine eigene neu gegründete Gesellschaft Projekte im Bereich Telekommunikation, Medien, Industrie und Sanierung gewinnen wollen. Als weiteres Standbein habe er zusammen mit Herrn Dr. E, dem Gründer der deutschen B GmbH auch in Großbritannien eine gleiche Gesellschaft gründen wollen.

37

Der Kläger sei im Hinblick auf den Aufbau seiner neuen Existenz auch davon ausgegangen, mehrere Jahre in London zu verbringen. Insoweit hätten bereits die im Rahmen der Existenzplanung geführten Gespräche und die geplanten Vereinbarungen ein langfristiges mehrjähriges Engagement des Klägers in London erforderlich gemacht.

38

Spätestens mit Anmeldung des Telefonanschlusses und Einzug in das gemietete Apartment in London habe der Kläger im Dezember 2008 seine berufliche und private Lebensplanung komplett nach Großbritannien verlagert. Dies ergebe sich nicht nur aus der Absicht, für die X International zu arbeiten, sondern auch objektiv aus dem Aufbau sozialer Kontakte zu Sportklubs und Sponsoring. Der Kläger sei Mitglied des R Sports Club gewesen und darüber hinaus habe er die B Ltd. gegründet. Im persönlichen Bereich sei zu diesem Zeitpunkt das Scheidungsverfahren des Klägers eingeleitet gewesen; die Ehegatten hätten getrennt gelebt. Auch im Hinblick auf das laufende Scheidungsverfahren sei der Aufbau einer neuen Existenz in London langfristig angelegt gewesen.

39

Nur aufgrund der Wirtschafts- und Bankenkrise 2008/2009 hätten die angestrebten Ziele und Erwartungen nicht erreicht werden können. Aufgrund der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 und insbesondere ab Mai bis Juni 2009 sei die Krise in Großbritannien so heftig gewesen, dass der Kläger erhebliche Kosten habe aufwenden und Verluste hinnehmen müssen. Da aufgrund der Bankenkrise insbesondere am Finanzstandort London die Bedingungen sich sehr verschlechtert hätten und auch niemand mehr investiert habe, sei der Kläger gezwungen worden, seine geplante Existenz in London zur Vermeidung weiterer Verluste aufgrund der hohen Kosten und fehlenden Einkünfte in Frage zu stellen und auch seinen Wohnsitz in London aufzugeben. Aufgrund der Gespräche mit Headhuntern habe der Kläger sodann eine Option für eine Tätigkeit bei der Firma T in M (Deutschland) gehabt.

40

Das Scheitern der beruflichen Planung habe allein auf der Bankenkrise und deren Auswirkungen am Bankenplatz London beruht. Diese Krise habe den Kläger aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, im September 2009 eine neue Tätigkeit in Deutschland anzunehmen und wieder nach Deutschland zurückzukehren.

41

Die Abfindung sei am 05.01.2009 auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden. Soweit das beklagte Finanzamt die Abfindung zunächst im Jahr 2008 der Besteuerung unterworfen habe, sei dem Einspruch des Klägers gegen die Veranlagung 2008 stattgegeben worden. Sodann habe das Finanzamt die Ansicht vertreten, dass die Besteuerung im Jahr 2009 zu erfolgen habe.

42

Da der Kläger im Zahlungszeitpunkt am 05.01.2009 in Großbritannien ansässig gewesen sei und Abfindungen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 OECD-Musterabkommen grundsätzlich in dem Staat zu besteuern seien, in dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ansässig sei, habe das Besteuerungsrecht dem Grunde nach im Jahr 2009 dem Staat Großbritannien oblegen. Eine Entlassungsabfindung für einen in das Ausland verzogenen Arbeitnehmer, die den Verlust künftigen Arbeitsverdienstes abgelten solle und keinen Zusammenhang zu einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Inland aufweise, zähle nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 d) EStG. Der der Lohnsteuer unterworfene Teil der Abfindung in Höhe von 500.000 € sei nicht im Rahmen einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers zu erfassen. Der Kläger sei bereits im Dezember 2008 nach London verzogen und habe im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Damit habe zum Zeitpunkt der Zahlung entsprechend § 9 AO auch kein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers in Deutschland bestanden. Unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung zur Auslegung von Regelungen des Doppelbesteuerungsrechts bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (entsprechend Art. 15 des OECD-Musterabkommens) würden Entlassungsabfindungen, die den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit einher gehenden Verlust des künftigen Arbeitsverdienstes abgelten sollten, nicht für die Ausübung einer konkreten Tätigkeit im Inland oder Ausland gezahlt, sondern für die Beendigung der Tätigkeit. Deshalb sei eine Besteuerung dem Ansässigkeitsstaat vorbehalten (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1988 – I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819; BFH-Beschluss vom 12.09.2006 – I B 27/06, BFH/NV 2007, 13; BMF-Schreiben vom 14.09.2006, BStBl I 2006, 532, Tz. 121). Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 27.08.2008 – I R 81/07 folge daraus, dass eine Abfindung, die den Verlust künftigen Arbeitsverdienstes abgelten solle und keinen Zusammenhang zu einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Inland aufweise, nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG zähle. Entsprechend den Ansichten in Rechtsprechung und Literatur stelle auch die Änderung des Tatbestandes in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 lediglich sicher, dass eine Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfolgen könne. Unter Hinweis auf das DBA Großbritannien komme im vorliegenden Fall eine Besteuerung der Abfindungszahlungen in Deutschland jedoch nicht in Betracht. In Großbritannien sei man unbeschränkt steuerpflichtig, wenn man „resident“ oder „domiciled“ sei. Im vorliegenden Falle des Klägers als Ausländer komme nur „resident“ in Frage; dabei werde wiederum unterschieden zwischen „ordinarily resident“ und „resident“. Für die Frage der Ansässigkeit komme es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an. Dabei seien nicht einfach die Anzahl der Tage die man in Großbritannien verbringe, maßgeblich. In Ziffer 2.2 des Schreibens HM Revenue & Costoms, Residence, domicile and the remittance basis, Stand November 2013 (Bl. 109-115 PA), seien die wesentlichen Aspekte aufgeführt, nach denen eine Person „resident“ in Großbritannien sei:

43
· Soziale Beziehungen habe der Kläger in Großbritannien aufgebaut, indem er sich nicht nur geschäftlich engagiert, sondern auch sozial im Rahmen von Freundschaften integriert habe. Er habe auch seine Freizeit in London organisiert und sei z.B. Mitglied in dem R Sports Club gewesen.
44
· Der Kläger habe enge geschäftliche Beziehungen in London geknüpft, indem er versucht habe, für X International in London eine Struktur aufzubauen. Er sei selbstständig erfolgsabhängig als Headhunter tätig geworden, habe eine englische Gesellschaft gegründet und versucht im Bereich Telekommunikation, Medien und Industrie Projekte zu gewinnen und zu verwirklichen. Bereits im Rahmen dieser umfangreichen Tätigkeiten und Beschäftigungen habe der Kläger enge Verbindung nach Großbritannien geschaffen.
45
· Der Kläger habe auch über so genannte „property ties“ verfügt, indem er ein Apartment angemietet habe.
46

Damit zeigten schon die von der britischen Finanzverwaltung aufgezeigten Kriterien, dass eine so enge Beziehung zu Großbritannien bestanden habe, dass eine „residence“ vorgelegen habe. Das einzige Kriterium, das vorliegend etwas geringer ausgeprägt sei, seien die persönlichen familiären Beziehungen. Dies sei aber auch nachvollziehbar, da der Kläger im Zeitpunkt seines Umzugs nach Großbritannien bereits von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe und ab diesem Zeitpunkt bezüglich der getrennt lebenden Ehefrau auch keine ausgeprägten persönlichen Beziehungen und Verbindungen zu Deutschland mehr bestanden hätten.

47

Der Kläger habe zudem auch die Voraussetzungen als „ordinarily resident“ erfüllt. Das Schreiben der britischen Finanzverwaltung liste in Ziffer 3 ab Seite 9 die Kriterien hierfür auf. Eine Person sei „ordinarily resident“, wenn ihr Aufenthalt in Großbritannien für die Zeit der Betrachtung typisch und nicht nur gelegentlich sei. Dabei sei es nicht erforderlich, dass eine Person vorhabe, dauerhaft in Großbritannien zu verbleiben. Vielmehr seien folgende Kriterien ausreichend:

48
· Der Aufenthalt müsse für einen gewissen Zeitraum als beständig anzusehen sein. Die Person müsse sich in Großbritannien für diesen Zeitraum niedergelassen haben. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger, indem er in London ein Apartment angemietet habe, seinen deutschen Wohnsitz aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt nach London verlegt habe. Auch die Aktivitäten neben der beruflichen Orientierung wie z.B. der Aufbau sozialer Kontakte und die Gestaltung seiner Freizeit im Rahmen einer Mitgliedschaft in einem Sportclub hätten gezeigt, dass er sich dort niedergelassen habe.
49
· Der Aufenthalt in Großbritannien für eine bestimmte Zeit sei auch Teil der üblichen und gebräuchlichen Lebensweise. Der Kläger habe sich in London niedergelassen, sein soziales Leben in London konzentriert und sich in erheblichem Maße beruflich engagiert. Er habe mehrere Projekte begleitet, eine Firma gegründet und auch im Rahmen der dargelegten Absprachen und beruflichen Vorhaben mit seinen Partnern und Auftraggebern die Absicht gehabt, mehrere Jahre in London tätig zu sein.
50
· Der Kläger sei schließlich auch freiwillig nach Großbritannien gekommen.
51

Die gesamten Umstände des Aufenthalts des Klägers in Großbritannien zeigten bereits objektiv, dass er schon im Zeitpunkt des Umzugs vorgehabt habe, dort seinen Lebensmittelpunkt einzurichten und sich nur gelegentlich noch außerhalb des U.K. und insbesondere in Deutschland aufzuhalten.

52

Nach dem lokalen Recht in Großbritannien sei es zwar grundsätzlich möglich, dass eine Person „ordinarily resident“, jedoch nicht „resident“ sei. Dies sei allerdings unüblich und komme wohl auch nur in Fällen des Wegzugs aus Großbritannien vor.

53

In die Gesamtbetrachtung sei vorliegend auch einzubeziehen, dass der Kläger fast ein gesamtes Jahr versucht habe, in London geschäftlich Fuß zu fassen und die Anzahl der Tage in Großbritannien nur deshalb nicht den Anforderungen genügten, weil sie sich auf zwei britische Steuerjahre verteilten. Es leuchte durchaus ein, dass das Steuerrecht Großbritanniens es nicht allein diesem Zufall unterwerfe, ob jemand als „resident“ angesehen werde. Sollte die Auffassung der Finanzverwaltung richtig sein, wäre die Ansässigkeit und damit die Steuerpflicht in Großbritannien auch sehr leicht gestaltbar, was nicht den Intentionen eines entwickelten Steuerrechts entsprechen könne.

54

Art. 11 des DBA Großbritannien bestimme die Zuordnung des Besteuerungsrechts in Fällen der nicht selbstständigen Tätigkeit. Dabei stehe das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat, hier also Großbritannien zu. Art. 11 Abs. 3 DBA Großbritannien regele den Fall, dass sich eine Person mindestens 183 Tage eines Steuerjahres im Tätigkeitsstaat aufhalte. Steuerjahr sei dabei das Jahr, in dem die Vergütung gezahlt werde, hier also das Jahr 2009. Die Einspruchsentscheidung stelle auf das Steuerjahr in Großbritannien ab. Da es hier jedoch um die Besteuerung im Tätigkeitsstaat Deutschland gehe, müsse sich das Steuerjahr nach dem Tätigkeitsstaat bestimmen. Im Steuerjahr 2009 habe der Kläger sich weniger als 183 Tage in Deutschland aufgehalten. Gegen die Rechtsansicht der Finanzverwaltung spreche weiterhin, dass ein DBA gar nicht zum Tragen käme bzw. nicht anwendbar wäre, wenn man erst im 2. Halbjahr des Steuerjahres nach Großbritannien komme.

55

In Erwiderung der Stellungnahme des Beklagten trägt der Kläger vor, die Auffassung des Beklagten zur Steuerpflicht in Großbritannien decke sich nur teilweise mit den Regelungen der britischen Finanzverwaltung, die in deren Broschüre dargelegt seien. Auch bei kürzerem Aufenthalt bestehe eine Ansässigkeit in Großbritannien, wenn von Anfang an die Absicht bestehe, dort für einen längeren Zeitraum zu leben. Allerdings sei es hierfür im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten nicht erforderlich, eine Wohnung zu besitzen oder einen 3-jährigen Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Mietverträge würden in Großbritannien – anders als in Deutschland – in der Regel nicht unbefristet, sondern für eine feste Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen. Üblich sei ein Zeitraum von sechs Monaten oder einem Jahr, wobei sich die Mietzeit um den gleichen Zeitraum verlängere, wenn keine Partei kündige. Ein Mindestmietvertrag von drei Jahren sei im Umkreis von London nicht möglich.

56

Der Beklagte gehe auf alle Möglichkeiten der Begründung einer Ansässigkeit in Großbritannien ein. Relevant sei jedoch nur, dass der Kläger eine Form der „residence“ begründe. Im Streitfall liege klägerseits die sogenannte „ordinary residence“ vor. Hierzu werde insbesondere auf 3.2 des Schreibens der britischen Finanzverwaltung hingewiesen. Ergänzend zu den bereits vorgetragenen Kriterien

57
· ausschließlicher Wohnsitz in Großbritannien bereits im Jahr 2008
58
· umfangreiche berufliche Vorbereitungen für einen längeren Aufenthalt in Großbritannien
59
· soziale Kontakte in erheblichem Umfang bereits zu Beginn des Aufenthalts
60
· Abbruch der Beziehungen zur damaligen Ehefrau aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens
werde vorgetragen:
61

Die ...-Mitgliedschaft im R Sports Club London habe der Kläger langfristig abgeschlossen und erst im Jahr 2010 gekündigt. Er könne durch Zeugen belegen, dass er sich häufig im Sportclub aufgehalten habe.

62

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auch beabsichtigt habe, in London zu promovieren und sich dort in einer Hochschule zu immatrikulieren. Dies vor dem Hintergrund, dass der Abschluss des Klägers als Master of science aus den USA für eine Promotion in Deutschland nicht anerkannt worden sei, die Anerkennung in England jedoch ohne Probleme möglich sei. Erste Priorität habe für den Kläger jedoch vor der Aufnahme des berufsbegleitenden Promotionsstudiums gehabt, zunächst ein stabiles Einkommen zu erzielen.

63

Der Kläger habe auch bereits persönliche Beziehungen in London unterhalten. So habe er bereits im Dezember 2008 eine Freundin kennengelernt, mit der er beabsichtigt habe, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Die Beziehung habe dadurch geendet, dass die Freundin eine Stelle in den USA angenommen habe. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt keine persönlichen Beziehungen mehr nach Deutschland gehabt. Die Tochter des Klägers habe bei seiner getrennt lebenden Ehefrau gelebt. Bis auf die Unterhaltszahlungen habe er zu ihr zum damaligen Zeitpunkt keinen Kontakt gehabt. Der Kontakt zur Tochter sei erst wieder im Jahr 2012 intensiviert worden.

64

Bezüglich der Tätigkeit des Klägers für die X UK werde zum weiteren Nachweis der E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und Frau G bzw. Herrn Dr. H übermittelt (Bl. 154-159 PA). Als ehemaliger CEO der D sei der Kläger auch in der Lage gewesen, die Themen bei British Y erfolgreich zu verkaufen. Dafür habe der Kläger etwa ein Jahr als Zeitaufwand eingeplant.

65

Die Firma B sei Marktführer im Bereich Web Display Advertising gewesen. Da England im Bereich des Internets sehr fortschrittlich sei, sei dies eine weitere wichtige Wachstumssäule für den Kläger in London gewesen.

66

Unzutreffend sei die Auffassung des Beklagten, dass man nur bei mindestens 183 Tagen Aufenthalt im Jahr und wenn die feste nach außen sichtbare Absicht bestehe für mindestens drei Jahre in Großbritannien zu bleiben, ab Beginn des Aufenthalts als „ordinarily resident“ anzusehen sei. Es bestehe im britischen Steuerrecht keine Kumulation zwischen einem Aufenthalt von 183 Tagen im Jahr und einer Bleibensabsicht. So schreibe die britische Finanzverwaltung in ihrer Broschüre auf Seite 6 unten:

67

„Sie können auch dann resident im Vereinigten Königreich sein, wenn Sie sich hier weniger als 183 Tage im Steuerjahr aufhalten. Dies bestimmt sich danach, wie häufig und wie lange Sie hier sind, dem Grund und dem Muster ihres Aufenthalts und ihrer Beziehung zu UK. Dies kann den Aufenthalt ihrer Familie, ihres Eigentums, ihres Arbeitslebens und ihrer sozialen Beziehungen umfassen.“

68

Auch das Beispiel 1 auf Seite 10 der Broschüre zeige, dass eine Person „resident“ und „ordinarily resident“ sein könne, obwohl sie sich weniger als 183 Tage in UK aufhalte.

69

Die Darstellung der steuerlichen Auswirkungen der Ansässigkeit in Großbritannien sei vorliegend irrelevant, da es allein auf die Begründung eines Aufenthalts nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ankomme. Diese Ansässigkeit allein sei maßgeblich für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Großbritannien.

70

Zu den alternativen Begründungen des Beklagten sei darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens nicht davon abhänge, ob tatsächlich eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat bestehe. Eine tatsächliche Steuerpflicht der frei zu stellenden Zahlung verlange weder das DBA Großbritannien noch die Rechtsprechung des BFH, noch das Bundesfinanzministerium. Der BFH habe in mehreren Entscheidungen klar gemacht, dass es für die Freistellung in Deutschland auf die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat gerade nicht ankomme. Trotz unterschiedlicher Interpretation der Abfindungszahlungen habe der BFH es in mehreren Entscheidungen abgelehnt, seine Auslegung der betreffenden DBA zu ändern, obwohl es in diesen Fällen zu einer Keinmal-Besteuerung gekommen sei (vergleiche unter anderem BFH-Urteil vom 02.09.2009 – I R 111/08 und I R 90/08, BStBl. 2010 II, 294).

71

Die Finanzverwaltung habe auf diese Rechtsprechung mit Verständigungsvereinbarungen zu den jeweiligen DBA mit den betroffenen Staaten reagiert. So sei zu Beispiel mit Großbritannien am 08.11.2011 eine Verständigungsvereinbarung abgeschlossen worden. Dadurch werde klar, dass auch das Bundesfinanzministerium davon ausgehe, dass eine tatsächliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat für die Anwendung der Steuerbefreiung nach dem DBA in Deutschland nicht erforderlich sei.

72

Sollten die Ausführungen des Beklagten auf Seite 7 seiner Stellungnahme dahin zu verstehen sein, dass eine Besteuerung in Deutschland auch bei Ansässigkeit in Großbritannien möglich wäre, weil die Abfindungszahlung nicht nach Großbritannien überwiesen worden sei, entspräche dies nicht der zutreffenden Interpretation des DBA mit Großbritannien. Zwar sehe Art. II Abs. 2 des hier anwendbaren DBA 1964 grundsätzlich einen Rückfall bei fehlender Überweisung nach Großbritannien vor, allerdings gelte diese Vorschrift nicht für Abfindungszahlungen. Das Finanzgericht Nürnberg habe sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14.12.2010 (1 K 1134/2008) der herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen und in Tz. 45 dezidiert aufgeführt, dass die „remittance basis“-Klausel des DBA Großbritannien für Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit keine Relevanz habe.

73

Zu den Alternativüberlegungen des Beklagten zu den Verständigungsvereinbarungen sei auf die bereits zitierte BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 02.09.2009 – I R 111/08 und I R 90/08, BStBl. 2010 II, 294) hinzuweisen. Die vom Beklagten zitierte Regelung, dass die Vereinbarung in allen noch offenen Fällen anzuwenden sei, möge zwar die Finanzverwaltung binden. Da Verständigungsvereinbarungen jedoch ebenso wie neu abgeschlossene DBA als völkerrechtliche Verträge nach Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz in nationales Recht zu transformieren seien, könnten sie Wirkung erst ab der Veröffentlichung des Transformationsgesetzes im Bundesgesetzblatt erlangen. Eine Rückwirkung, die auch von den Gerichten zu beachten wäre, sei daher ausgeschlossen.

74

Der Kläger habe zur Zeit der Zahlung der Abfindung keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt und sei nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Wie § 50d Abs. 8 EStG knüpfe auch § 50d Abs. 9 EStG an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Diese Norm sei deshalb nicht einschlägig, weil vorliegend keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben sei. Die technische Zusammenfassung von rechtlich zwei Steuererklärungen im Rückzugsjahr nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG reiche nicht aus, eine unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen.

75

Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 18. Mai 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2015 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nicht selbstständiger Arbeit um 500.000 € reduziert werden.

76

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

77

Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, soweit eine natürliche Person in Großbritannien ansässig sei, sei sie dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die „Ansässigkeit“ sei dabei jeweils nach den Gesetzen des betroffenen Staates zu prüfen. Während im deutschen Steuerrecht jemand ansässig und somit unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sei, der einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) habe, gelte dies für Ausländer in Großbritannien nicht in gleicher Weise. Die Steuerpflicht für Ausländer in Großbritannien richte sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des Steuerpflichtigen, dem so genannten persönlichen Status. Bedeutend seien in diesem Zusammenhang die Begriffe

78
· non resident
79
· resident
80
· ordinarily resident
81
· domiciled
82
· not domiciled
83

Die Steuerpflicht in Großbritannien trete ein, wenn eine Person „resident“ sei. Eine Möglichkeit, dies unangefochten zu unterstellen, seien die tatsächlich (körperlich) dort verbrachten Tage: Eine Person gelte dann als „resident“, wenn sie mindestens 183 Tage innerhalb eines Steuerjahres (06.04. bis 05.04. des Folgejahres) in Großbritannien verbracht habe (nur die körperliche Anwesenheit zähle). Wenn eine Person weniger als 183 Tage im Steuerjahr in Großbritannien verbracht habe, gelte diese Person der Tage-Regelung zufolge als „no resident“. Sofern die Person in Großbritannien lediglich regelmäßig Besuche über vier aufeinander folgende Jahre vornehme, die im Durchschnitt 91 Tage oder länger andauerten (habitual visitor), werde sie ab Beginn des 5. Steuerjahres als „resident“ angesehen.

84

Werde eine natürliche Person als „resident“ in Großbritannien angesehen, dann gelte dies grundsätzlich nur für den gesamten Zeitraum eines Steuerjahres (pro Steuerjahr neue Prüfung). Für diese entsprechenden Jahre werde die Steuer anhand der Zeit, die der Steuerpflichtige dort gelebt habe, kalkuliert und nicht anhand des gesamten Steuerjahres. Das bedeute, dass das Steuerjahr in einen „non resident“ und einen „resident“ Teil aufgespalten werde.

85

Ferner gelte eine Person in Großbritannien als ansässig, die die klare, nach außen erkennbare Absicht habe, in Großbritannien für mehr als zwei Jahre dort verweilen zu wollen und dort ihren festen Lebensmittelpunkt zu verwirklichen. Soweit dies von Beginn an in begründeter Form bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werde, gelte die Person bereits mit dem Zuzug als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Als Indizien könnten hierbei z.B. gelten, in Großbritannien zu leben und dort eine Wohnung zu besitzen oder zumindest einen 3-Jahres-Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Aber auch weitere Sachverhalte, welche Rückschlüsse auf die Absicht des dauernden Verbleibens in Großbritannien gäben, seien im Rahmen einer Gesamtfallüberprüfung zu berücksichtigen. Weitere Indizien ergäben sich z.B. aus familiären Bindungen und der Art der geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit, dem Planungsverhalten der Person in dem neuen Staat sowie die privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem früheren Heimatstaat im Verhältnis zum neuen Staat.

86

Die steuerlichen Auswirkungen seien folgendermaßen:

87

a) nur „resident“: Die Person zahle nur Einkommensteuer auf Einkommen, die innerhalb Großbritanniens erwirtschaftet würden. Im Ausland erzieltes Einkommen unterliege nicht der britischen Einkommensteuer, selbst wenn es nach Großbritannien transferiert werde. Es gälten die Steuergesetze des Heimatlandes.

88

b) „resident“ aber „not ordinarily resident“ und/oder „non domiciled“: Es finde die Besteuerung nach Zuflussprinzip und Welteinkommensprinzip statt. Die Person zahle auf ihr gesamtes in Großbritannien erwirtschaftetes Einkommen Einkommensteuer. Arbeitslohn unterliege der britischen Einkommensteuer, wenn die Person im Ausland für einen britischen Arbeitgeber oder in Großbritannien für einen ausländischen Arbeitgeber tätig werde. Einkünfte aus dem Ausland seien nur steuerpflichtig, wenn sie nach Großbritannien transferiert würden (remittance basis).

89

c) „ordinarily resident“ sei ein Steuerpflichtiger dann, wenn es für ihn typisch sei, dass er sich in Großbritannien aufhalte. Dabei werde von einer noch stärkeren Verbindung nach Großbritannien ausgegangen als bei dem eingangs erwähnten Begriff „resident“. Der Status „ordinarily resident“ liege immer vor, wenn eine Person bereits ihr ganzes Leben in Großbritannien verbracht habe. „ordinarily resident“ sei man spätestens nach dem 3. Jahr als „resident“. „Ordinarily resident“ und damit auch gleichzeitig „resident“ sei man ab Beginn des Aufenthalts nur bei einem Aufenthalt von mindestens 183 Tagen im Jahr und wenn die feste, nach außen sichtbare Absicht bestehe, für mindestens 3 Jahre in Großbritannien zu bleiben. Wenn eine Person ohne ernsthafte Absicht der Sesshaftigkeit nach Großbritannien komme oder wenn sie diesbezüglich bei der Einreise unentschlossen sei, könne nicht von einer festen 3-jährigen Aufenthaltsabsicht ausgegangen werden.

90

Auswirkungen bei dem Status „ordinarily resident“ aber nicht „domiciled“ habe es insbesondere, wenn eine Person neben ihren Einkünften aus Großbritannien auch (aus dortiger Sicht) ausländische Einkünfte erzielte. Für die letztgenannten Einkünfte gälten dann besondere Regelungen. Einkünfte aus dem Ausland müssten nur versteuert werden, wenn diese nach Großbritannien transferiert würden. Der Steuerpflichtige habe in diesem Fall die Möglichkeit, Einkünfte nicht nach dem Zuflussprinzip, sondern nach dem Verbringungsprinzip, der so genannten „remittance basis“, zu besteuern. Das bedeute, dass der Steuerpflichtige nur das Einkommen versteuern müsse, dass er körperlich nach Großbritannien verbracht habe.

91

Bei der Behandlung der Einkünfte spiele der Begriff „domiciled“ neben den vorgenannten Begriffen „ordinarily resident“ und „resident“ eine wichtige Rolle. Der Begriff „domiciled“ beziehe sich auf den bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz (ähnlich „Heimat-Wohnsitz“) und sei ein Ausdruck mit technischer Bedeutung. So sei eine Person - vereinfacht ausgedrückt - in Großbritannien rechtlich wohnhaft (domiciled), wenn diese Person dort geboren sei oder in Großbritannien ihren dauerhaften Wohnsitz habe, während das nicht gelte, wenn diese Person nicht in Großbritannien geboren sei und/oder nicht beabsichtige, dort dauerhaft zu bleiben. Beheimatet sei man grundsätzlich dort, wo der Ursprungswohnsitz des Vaters bzw. unter bestimmten Umständen der Mutter gewesen sei. Seine Heimat behalte man bis zu dem Zeitpunkt, in dem man bewusst eine neue begründen wolle bzw. begründe. Dies sei nur unter engen Voraussetzungen möglich. Eine gewählte Heimat sei nur möglich, wenn eine Person in dem gewählten Land physisch anwesend sei oder dort ihren Wohnsitz habe und bei Zuzug die Absicht bestehe, diese Heimat auch auf unbeschränkte Zeit beizubehalten.

92

Das gesamte Welteinkommen unterliege in diesem Fall der britischen Einkommensteuer, unabhängig ob es nach Großbritannien transferiert werde oder nicht. Die „domicile rules“ Großbritanniens erlaubten es also, dort zu wohnen, ohne dort domiziliert zu sein und deshalb keine Steuern zu zahlen.

93

Zur Prüfung der vorgenannten Tatbestandsmerkmale habe der Kläger im Rahmen seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Dies gelte insbesondere, da innere Absichten einer natürlichen Person durch dritte Personen regelmäßig lediglich durch äußere Umstände und Handlungen erkannt werden könnten. Nach § 90 Abs. 2 AO bestünden darüber hinaus bei Auslandssachverhalten besondere Mitwirkungspflichten.

94

Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der so genannten 183-Tage-Regelung dem Kläger der „resident“-Status nicht zugesprochen werden könne.

95

Im Falle des Klägers lägen zudem indiziell Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuteten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zuzugs nicht die Absicht gehabt habe, länger in Großbritannien zu verweilen und somit nicht den Status als „ordinarily resident“ erlangt habe:

96
· Aus der im Januar 2009 datierten Vereinbarung („MOU“ - memorandum of understanding) zwischen der X International, der X International Germany GmbH und dem Kläger gehe hervor, dass die geschäftlichen Beziehungen zuerst zeitlich befristet gewesen seien, nämlich am 01.02.2009 begonnen hätten und nach 6 Monaten hätten enden sollen; die Beteiligten hätten vereinbarungsgemäß erst nach Ablauf dieser Frist überprüfen und gemeinsam vereinbaren wollen, ob diese Vereinbarung verlängert werden solle.
97
· Weiter gehe aus diesem Schriftsatz hervor, dass im Augenblick der Vereinbarung die Rolle und die Aufgabe des Klägers noch nicht definiert gewesen sei. Deshalb habe der Kläger vor Abschluss dieses Projekts noch nicht damit rechnen können, dass sein dortiges Tätigwerden von Bestand und Dauer sei.
98
· Dies spiegele sich auch in der Tatsache wider, dass der am 12.12.2008 abgeschlossene Mietvertrag bis zum 14.06.2009 befristet gewesen sei. Hätte der Kläger die Absicht gehabt, seinen künftigen Lebensmittelpunkt nach Großbritannien zu verlagern, bzw. hätte er ernsthaft mit einem mehrjährigen Engagement in Großbritannien gerechnet, so hätte er - lebensnah gesehen - die Mietdauer höchstwahrscheinlich nicht auf die zeitliche Spanne des vorgenannten Probeprojekts abgestimmt, sondern er hätte gleich einen längerfristigen Mietvertrag abgeschlossen.
99
· Der Kläger habe in seiner Einkommensteuererklärung 2009 keine Einkünfte aus Großbritannien erklärt. In einem Schreiben seines Steuerberaters vom 21.03.2013 werde versichert, dass der Kläger in Großbritannien nur Verluste erzielt und deshalb sowohl für 2008 als auch für 2009 in Großbritannien keine Steuererklärung abgegeben habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass sämtliche Kosten des Klägers während seines Auslandsaufenthalts aus Mitteln von Konten, die er in Deutschland weiterhin unterhalten habe, getragen worden seien und somit in Großbritannien keine wirtschaftliche Sicherheit, in Deutschland hingegen aber eine solche bestanden habe.
100
· Der Kläger habe auch nach seinem Wegzug noch Grundbesitz in Deutschland beibehalten, der zwar vermietet worden sei, aber erforderlichenfalls auch für den Eigenbedarf jederzeit hätte genutzt werden können.
101
· Wäre der Aufenthalt in Großbritannien langfristig geplant gewesen, so hätte der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest ein Großteil seiner Bankkonten nach Großbritannien transferiert.
102
· Der Kläger habe nicht dargelegt, wieso er allein wegen einer Wirtschaftskrise, wegen der er erhebliche Verluste habe hinnehmen müssen, seinen Wohnsitz in Großbritannien habe aufgeben müssen und wieso er trotz hoher Qualifikation keine andere Arbeit dort gefunden habe. Es deute alles darauf hin, dass die Dauer des Aufenthalts in Großbritannien allein von der Verwirklichung der geschäftlichen Vorhaben abhängig gemacht worden sei (wobei der Erfolg oder Misserfolg eingangs noch völlig unklar gewesen seien) und die vom Kläger dargelegten sozialen und geschäftlichen Beziehungen und Kontakte wohl doch nicht so tiefgreifend gewesen seien, dass er trotz geschäftlicher Misserfolge weiterhin in Großbritannien habe bleiben wollen.
103
· Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger sämtliche Kontakte in seinem Heimatland Deutschland abgebrochen habe. Er lebe zwar von seiner Ehefrau getrennt, habe aber auch aus dieser Ehe eine Tochter, die zumindest damals in Deutschland gelebt habe. Aufgrund seiner deutschen Herkunft könne darüber hinaus lebensnah in Betracht gezogen werden, dass er auch einen gewissen Verwandten- und Bekanntenkreis gehabt habe, mit dem er auch Kontakte gepflegt habe. Er habe in Deutschland nicht unerhebliche wirtschaftliche Werte (Konten, Grundbesitz) gehabt, worin ebenfalls eine Bindung zu Deutschland gesehen werden könne. Zudem sei es nicht schlüssig, weshalb es für den Kläger trotz anzunehmender guter Geschäftskontakte, die er im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit als Vorsitzender der Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft der D AG gehabt haben dürfte, sehr schwer gewesen sei, in Deutschland Arbeit zu finden. Nach heutigen Erkenntnissen habe der Kläger nach seiner Rückkehr nach Deutschland wieder Arbeit gefunden.
104
· Letztlich habe der Kläger auch nicht erklärt, wo er sich nach Ablauf seines Mietvertrages in London aufgehalten habe. Denkbar sei auch, dass es sich teilweise oder ganz, eventuell zur Vorbereitung des Rückumzuges, wieder in Deutschland aufgehalten habe. Dies würde eine Korrektur der Berechnung der 183-Tage-Regelung nach unten bewirken.
105

Wegen der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Klägers in London sei davon auszugehen, dass sein vor dem Zuzug nach Großbritannien wohl unbestritten in Deutschland liegender Lebensmittelpunkt nicht durch die sozialen und geschäftlichen Kontakte in London völlig verloren gegangen sei. Über enge private Kontakte (z.B. Lebensgefährtin), die in der Regel indiziell einen Rückschluss auf den Lebensmittelpunkt zuließen, habe der Kläger bislang nichts vorgetragen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Indizien (private Kontakte in Deutschland, ungewisse Berufsaussichten in Großbritannien, keine erkennbare Ausrichtung auf längere Anwesenheitsdauer in Großbritannien) sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger beabsichtigt habe, nach Deutschland zurückzukehren, falls das berufliche Projekt scheitere – was letztlich wohl auch der Fall gewesen sei, was wiederum darauf schließen ließe, dass keine feste Absicht, in Großbritannien zu bleiben, bestanden habe.

106

Für gegenteilige Behauptungen trage der Kläger die allgemeine Beweislast nach § 90 Abs. 1 EStG bei steuermindernden Tatsachen und die spezielle Beweislast nach § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten. Mit allgemeinen Behauptungen könne er dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Soweit als Beweis Zeugenaussagen angeboten würden, erscheine dies nicht Erfolg versprechend, da sich private Absichten stets im Innern eines Menschen manifestierten und solche Absichten selten bis nie von Dritten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf deren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden könnten. Äußerungen von dritter Seite, die auch lediglich einen Parteivortrag darstellten, halte der Beklagte für nicht aussagekräftig und damit für verzichtbar.

107

Allein das Vorbringen des Klägers, dass er bereits soziale Kontakte und geschäftliche Beziehungen in Großbritannien geknüpft habe, beweise nicht, dass er damit die feste und klare nach außen erkennbare Absicht besessen habe, lange Zeit bzw. auf Dauer in Großbritannien zu bleiben. Zum einen bleibe es bei einem gewissen zeitlichen Aufenthalt in einem Land – gerade in einer bedeutenden geschäftlichen Position, wie sie der Kläger innegehabt habe und einer Großstadt wie London – nicht aus, dass soziale Kontakte gefunden und vertieft, sowie geschäftliche Beziehungen geknüpft und gepflegt würden. Ein gesellschaftliches Miteinander sei bei normaler Lebensführung regelmäßig gegeben, auch bei zeitlich befristeten Aufenthalten. Darüber hinaus würden bekanntermaßen gerade in Sportclubs Geschäftsbeziehungen geknüpft und zuweilen dort auch Geschäfte abgeschlossen. Ungeachtet dessen stellten zwischenmenschliche Kontakte und sportliche Aktivitäten mehr oder weniger einen wichtigen Bestandteil des menschlichen Lebens dar, so dass allein die vorgenannten Aktivitäten nicht ausschließlich bei Auswanderern zu beobachten seien und vorliegend deshalb kein maßgebliches Kriterium für die Einstufung als „ordinarily resident“ darstellten.

108

Nach erfolgter Gesamtfallbetrachtung ergebe sich folgendes Fazit: Der Kläger habe in Großbritannien während seines gesamten dortigen auch Aufenthaltes – also auch im Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung – im Steuerjahr 2008/2009 – weder den Status „resident“ noch „ordinarily resident“ noch „domiciled“ gehabt. Ein DBA sei in 2009 deshalb nicht anzuwenden.

109

In Deutschland habe der Kläger im Veranlagungsjahr 2009 nach deutschem Steuerrecht ab September 2009 einen Wohnsitz gemäß § 8 AO innegehabt und sei somit dort unbeschränkt steuerpflichtig gewesen.

110

Es ergebe sich folgende Rechtsfolge: Laut den Vorgaben des DBA Großbritannien 1964 gehe das Besteuerungsrecht für die in Deutschland verbliebene Abfindungszahlung aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis des Klägers nicht an Großbritannien, da der Kläger keinen persönlichen Status gehabt habe, der eine britische Steuerpflicht für Auslandseinkünfte hätte auslösen können. Inländische britische Einkünfte des Klägers seien nicht vorhanden gewesen. Bereits mangels allgemeiner Steuerpflicht in Großbritannien liege kein Fall vor, der im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens zu entscheiden wäre.

111

Da das volle Besteuerungsrecht Deutschland zustehe, sei ein Progressionsvorbehalt nicht einschlägig. Die Abfindung sei gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.

112

Alternativ gelte:

113

Aufgrund des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts, dass er keine Steuererklärung beim britischen Fiskus abzugeben gehabt habe, ergäben sich keine spezifischen Anhaltspunkte dafür, welchen Status der Kläger aus der Sicht der britischen Finanzverwaltung innegehabt habe.

114

Rein fiktiv angenommen, der Kläger wäre im Falle eines fiskalischen Zugriffs als „resident“ eingestuft worden, so wäre er nur mit seinen in Großbritannien erwirtschafteten inländischen Einkünften dort steuerpflichtig gewesen. Das Besteuerungsrecht für die von einem deutschen Arbeitgeber stammende und in Deutschland verbliebene Abfindungszahlung hätte Deutschland gehabt. Aus britischer Sicht hätten nicht transferierte ausländische Einkünfte vorgelegen.

115

Weiterhin fiktiv angenommen, der Kläger würde im Falle eines fiskalischen Zugriffs als „ordinarily resident“ oder „not domiciled“ eingestuft, so könnte zwar grundsätzlich nach dem Verbringungsprinzip, der so genannten „remittance basis“ besteuert werden (auf Antrag). Da die Abfindungszahlung aber nicht nach Großbritannien transferiert worden sei, hätte der Kläger kein Wahlrecht für diese Besteuerungsart gehabt. Falls ein Wahlrecht bestanden hätte und die britische Besteuerung nicht gewählt worden wäre, so wäre nach der Rückfallklauseln gemäß Art. II Abs. 2 DBA Großbritannien 1964 das Besteuerungsrecht wieder Deutschland zugeordnet worden.

116

Ausführungen des Klägers dazu, ob die Auflösungsabfindung einen Zusammenhang mit der ehemaligen inländischen Tätigkeit gehabt habe oder nicht, seien vorliegend unerheblich, denn tatsächlich sei im Rahmen der „remittance basis“-Besteuerung lediglich maßgebend, dass es sich aus der Sicht Großbritanniens um ausländische Einkünfte gehandelt habe und somit nur eine Transferierung nach Großbritannien – falls der richtige persönliche Status vorhanden gewesen wäre (gegebenenfalls plus Option) – eine Steuerpflicht in Großbritannien ausgelöst hätte.

117

Auch nach dieser alternativen Sichtweise stehe somit das Besteuerungsrecht Deutschland zu.

118

Zu Konsultationsvereinbarungen zwischen Großbritannien und Deutschland – ebenfalls nur fiktiv, falls DBA zur Anwendung gekommen wäre – sei auszuführen:

119

Aus diversen Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und Großbritannien (Verträge vom 08.11.2011 und 09.07.2012) gehe hervor, dass Großbritannien die Abfindungen für vorzeitiges Ausscheiden aus einem früheren Arbeitsverhältnis nach deren wirtschaftlichem Hintergrund (dem Charakter der Auszahlung) steuerlich behandele. Während Abfindungen mit Versorgungscharakter als Ruhegehälter im Ansässigkeitsstaat besteuert würden, stehe das Besteuerungsrecht für Abfindungen, bei denen es sich um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder andere Vergütungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handele oder die allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus einem früheren Arbeitsverhältnis gewährt würden, dem früheren Tätigkeitsstaat (hier Deutschland) zu. Es werde davon ausgegangen, dass dies auch bei Veranlagungszeiträumen vor der Verständigungsvereinbarung vom 08.11.2011 gelte, denn in dieser deutsch-britischen Verständigungsvereinbarung hätten die Parteien sich in Abs. 4 ausdrücklich dazu geäußert, indem sie klar gestellt hätten, dass die Vereinbarung in allen offenen Fällen anzuwenden sei.

120

Weiter sei anzumerken, dass in § 49 Abs. 1 Nr. 4 d) EStG Entlassungsabfindungen ausdrücklich genannt seien. Diese hätten nach ständiger Rechtsprechung immer dann Inlandsbezug wenn ein inländischer Arbeitgeber sie auszahle. Soweit der Kläger das BFH-Urteil vom 27.08.2008 – I R 81/07 anführe, gehe es um die Rechtslage vor 2003.

121

Die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei von der Rechtslage in Großbritannien völlig verschieden. Für die unbeschränkte Steuerpflicht nach deutschem Recht reiche es aus, wenn an einem Tag im Kalenderjahr ein Wohnsitz in Deutschland bestehe. Durch den Rückumzug ab September 2009 sei der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig geworden.

122

Soweit der Kläger meine, es sei auf das Steuerjahr in Deutschland abzustellen, komme es auf die jeweilige Tätigkeit an. Sofern es um eine Tätigkeit in Großbritannien gehe, sei auf das dortige Steuerjahr abzustellen. Soweit es um eine Abfindung für eine frühere Tätigkeit in Deutschland gehe, sei der Veranlagungszeitraum in Deutschland, also das Kalenderjahr maßgeblich. Jedes Steuerjahr sei für sich zu betrachten; die Zeiten des Gesamtaufenthalts dürften nicht addiert werden. Die Aussage in der Einspruchsentscheidung zu a) sei daher dahin gehend zu korrigieren, dass der Kläger sich in dem anderen Staat – Deutschland – 122 Tage aufgehalten habe, also weniger als 183 Tage. Die Voraussetzungen zu b) und c) seien aber erfüllt, so dass sich am Ergebnis nichts ändere.

123

Ungeachtet dessen, dass in Art. II Abs. 2 DBA Großbritannien 1964 eine Rückfallklausel enthalten sei, ergebe sich das Besteuerungsrecht Deutschlands auch aus § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. Da die „Ansässigkeit“ in Deutschland und Großbritannien unterschiedlich definiert werde und das Steuerjahr in Großbritannien vom für Deutschland maßgeblichen Kalenderjahr abweiche, sei der Kläger nicht in Großbritannien ansässig gewesen. Deshalb sei in Großbritannien keine Steuerbarkeit der Abfindung begründet worden. Dies würde zu sog. „weißen Einkünften“ führen, was § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG vermeiden wolle. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine Rückfallklausel für die Fälle, in denen im anderen Staat die Einkünfte nicht besteuert würden, weil die Nicht-Besteuerung im anderen Staat die Folge eines Qualifikationskonfliktes sei. Qualifikationskonflikte hätten ihre Ursache in einer nicht übereinstimmenden Anwendung der Vorschriften des DBA durch die Vertragsstaaten, weil sie

124
· von unterschiedlichen Sachverhalten ausgingen,
125
· die Abkommensbestimmungen unterschiedlich auslegten
126

oder

127
· Abkommensbegriffe, die im DBA nicht definiert seien, nach ihrem nationalen Recht unterschiedlich auslegten.
128

Erfasst würden bei dieser Vorschrift Einkünfte, die im anderen DBA-Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig seien, weil sie von einer Person bezogen würden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig sei. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liege hier vor. § 50d Abs. 9 EStG könne auch dann zur Besteuerung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führen, wenn die Einkünfte nach § 50d Abs. 8 EStG steuerfrei belassen werden könnten. Die Regelungen des § 50d Abs. 8 und 9 EStG seien insoweit nebeneinander anzuwenden. Bei Abfindungszahlungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses handele es sich nach deutschem Steuerrecht eindeutig um Einkünfte nach § 19 EStG. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass Großbritannien auf ein ihm zustehendes Besteuerungsrecht verzichtet habe. Der Kläger habe bereits in seinem Schreiben vom 22.03.2008 erklärt, dass er in Großbritannien keine Steuererklärung abgegeben habe, weil er keinerlei positive Einkünfte in Großbritannien erzielt habe. Dies stehe in Widerspruch zu seiner Behauptung, dass das Besteuerungsrecht der Abfindung Großbritannien zustehe. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die besonderen Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO hingewiesen. Soweit der Kläger vortrage, dass die Einkünfte in Großbritannien steuerfrei seien und deshalb keine Rückfallbesteuerung in Deutschland infrage käme, könne dem nicht gefolgt werden. Der Kläger müsse im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten konkret darlegen, nach welcher nationalen Vorschrift in Großbritannien das dem dortigen Finanzamt vermeintlich zustehende Besteuerungsrecht für die Abfindungszahlung des Klägers wegen Steuerfreiheit nicht ausgeübt worden sei.

129

Der Beklagte vertrete hingegen die Auffassung, dass die Abfindungszahlung wegen der fehlenden Ansässigkeit des Klägers im streitbefangenen Zeitraum bereits nicht steuerbar sei, was eine Steuerfreiheit ausschließe. Nur Einkünfte, die steuerbar seien, könnten in der Folge entweder steuerpflichtig oder steuerfrei sein. Nicht steuerbare Einkünfte seien per se von der Besteuerung ausgenommen; hier greife auch kein DBA. Der Auffassung des Klägers, dass es unerheblich sei, ob in Großbritannien eine Besteuerung stattgefunden habe oder nicht, könne nicht gefolgt werden.

130

Eine Beweisaufnahme erachte das FA für nicht erforderlich, da für die streitbefangene Abfindung, die nach deutschem Recht zweifelsfrei Arbeitslohn sei und von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt worden sei, das Besteuerungsrecht Deutschland zustehe. Dies sei unabhängig davon, wann die Abfindung dem Kläger zugeflossen sei, denn gem. Art. XI Abs. 2 DBA Großbritannien 1964 sei ein Zuflusszeitpunkt nicht maßgeblich.

131

Zur Beurteilung der geplanten Aufenthaltsdauer des Klägers in Großbritannien komme es auf die im Januar 2009 datierte Vereinbarung „MOU – memorandum of understanding“ zwischen der X International, der X International Germany GmbH und dem Kläger an, da diese den größten Aufschluss bringe. Aus diesem Memorandum gehe nämlich hervor, dass die geschäftlichen Beziehungen zeitlich befristet gewesen seien, nämlich am 01.02.2009 begonnen hätten und nach sechs Monaten endeten; die Vertragsparteien hätten vereinbarungsgemäß nach Ablauf dieser Frist überprüfen und gemeinsam vereinbaren wollen, ob die Vereinbarung verlängert werden solle. Im Augenblick der vorläufigen Vereinbarung seien die Rolle und die Aufgaben des Klägers noch nicht definiert gewesen. Auch deshalb habe der Kläger vor Ablauf der Prüfungsphase noch nicht damit rechnen können, dass seine Tätigkeit von Bestand und Dauer sei. Dies werde unterstützt durch die Tatsache, dass er einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen habe.

132

Das Urteil des FG Nürnberg vom 14.12.2010 – 1 K 1134/2008 betreffe den umgekehrten Fall, dass der in Deutschland steuerpflichtige Kläger Einkünfte in England bezogen habe.

133

Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).

134

Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der Zeugen Dr. E (Bl. 191/192 PA) und Dr. H (Bl. 207 PA) eingeholt.

135

Herr Dr. E hat die Fragen mit Email vom 13.12.2017 beantwortet (Bl. 200 PA).

136

Herr Dr. H hat die Fragen mit Schreiben vom 04.01.2018 (Bl. 229 – 231 PA) beantwortet.

137

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. E. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2018 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

138

Die Klage ist begründet.

139

Die einkommensteuerliche Erfassung der Abfindung in Höhe von 500.000 € ist rechtswidrig.

1.

1.1.

140

Zu Recht hat der Beklagte den Kläger als im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung als mit diesen Einkünften in Deutschland gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 d) EStG beschränkt steuerpflichtig behandelt.

141

In Deutschland hatte der Kläger am 05.01.2009 weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt und war damit nicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Davon ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 FGO) unter Einschluss der eingeholten schriftlichen Auskünfte, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Der Kläger hatte seine Wohnungen in Deutschland zu diesem Zeitpunkt aufgegeben, ein Appartement in London angemietet und sich auch tatsächlich dort aufgehalten. Nach Deutschland kehrte er erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses in London und einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Spanien, um den Jakobsweg zu gehen, zurück.

142

§ 49 Abs. 1 Nr. 4 d) EStG (Fassung seit 2009 unverändert) unterwirft der beschränkten Steuerpflicht Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, die als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.

143

Hierunter fallen regelmäßig Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 24 Nr. 1 a) EStG).
Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die mit dem Aufhebungsvertrag vom 15.05.2008 vereinbarte Abfindung abweichend zu beurteilen wäre. Gem. § 3 des Vertrages wird die Abfindung zum Ausgleich für die vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrages gezahlt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf §§ 9, 10 KSchG ist nicht erforderlich. Irrelevant ist auch, dass die Abfindung nicht zusätzlicher Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit ist; dies wird gerade nicht vorausgesetzt.

144

Der zuvor von der D AG bezogene Arbeitslohn war unzweifelhaft im Inland steuerbar. Der Kläger war zur Zeit des Bezuges noch unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Lediglich für den Monat Dezember bestand die unbeschränkte Steuerpflicht nicht mehr für den ganzen Monat. Da die Tätigkeit im Inland ausgeübt wurde, fällt der Arbeitslohn aber unter § 49 Abs. 1 Nr. 4 a) EStG und ist damit jedenfalls beschränkt steuerpflichtig. Hieran ändert auch die Freistellung gem. dem Aufhebungsvertrag vom 15.05.2008 nichts. Maßgeblich ist, dass die ursprüngliche Arbeitsleistung in Deutschland geschuldet war.

145

Die Abfindung ist somit in Deutschland steuerbar.

1.2.

146

Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass der Kläger in Großbritannien im Zeitpunkt des Bezuges der Abfindung „resident“ war.

147

Das britische Recht unterscheidet zwischen „resident“ und „ordinarily resident“. Im ersten Fall werden nur die britischen Einkünfte der britischen Besteuerung unterworfen, nicht aber die außerhalb von Großbritannien erzielten Einkünfte, außer der Steuerpflichtige verbringt sie nach Großbritannien (remittance basis). Ist der Steuerpflichtige hingegen „ordinarily resident“ oder „domiciled“, so gilt das Welteinkommensprinzip (arising basis of taxation) (vgl. Ziff. 2.1 des Schreibens der britischen Finanzverwaltung HMRC – Bl. 109 ff. PA – und Levedag in Wassermeyer DBA Großbritannien, Anhang).

148

Ein Steuerpflichtiger ist in jedem Fall als „resident“ anzusehen, wenn er im britischen Steuerjahr mindestens 183 Tage in Großbritannien anwesend war. Bei kürzerem Aufenthalt kann die „residence“ dennoch zu bejahen sein. Dies hängt ab von der Länge und Häufigkeit der Aufenthalte, deren Zweck, sowie den sozialen Verbindungen zu Großbritannien. Die vom HMRC aufgeführten Beispiele sind nicht abschließend; maßgeblich ist die vorzunehmende Gesamtbetrachtung (Ziffer 2.2 des Schreibens HMRC).

149

Ein Steuerjahr dauert in Großbritannien vom 06.04. des ersten Kalenderjahres bis zum 05.04. des folgenden Kalenderjahres (vgl. Levedag in Wassermeyer, DBA-Großbritannien 2010, Anhang DBA-GB Rz. 3).

150

Zwar war der Kläger in den Steuerjahren 2008/2009 und 2009/2010 jeweils weniger als 183 Tage in London ansässig; nach den Feststellungen des Senats hat er aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt (2.2. des Schreibens der britischen Finanzverwaltung). So hielt er sich in dem Zeitraum von Dezember 2008 bis Juli/August 2009 im Wesentlichen in London auf und entfaltete dort geschäftliche Aktivitäten. Dies allein ist ausreichend. Eine Rolle bei der Gesamtbetrachtung spielt auch, dass der Kläger im Kalenderjahr 2009 die 183 Tage überschritten hat. Weiter hat er in London ein Appartement angemietet und seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben.

151

Hingegen sieht der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens den Nachweis, dass der Kläger „ordinarily resident“ war, nicht als erbracht an; dies wird jedoch nicht als entscheidungsrelevant erachtet.

152

„Ordinary residence“ liegt nach Ziff. 3.2. des Schreibens des HMRC neben hier nicht einschlägigen Merkmalen dann vor, wenn der Zweck der Niederlassung in Großbritannien eine gewisse Dauerhaftigkeit erfordert. Dieser Zweck kann z.B. beruflich, geschäftlich oder familiär sein. Die Art des Lebens in Großbritannien muss der üblichen bei einem dauerhaften Aufenthalt entsprechen. Zeitweise Abwesenheit ist unschädlich, wenn sie dem Üblichen entspricht (z.B. Urlaub). Ausdrücklich wird erwähnt, dass man bei der Absicht, für drei Jahre oder länger in Großbritannien zu leben, vom ersten Tag an „ordinarily resident“ ist. Zudem muss man freiwillig nach Großbritannien eingereist sein.

153

Die Kriterien für die „ordinary residence“ entsprechen in etwa dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (siehe 3.2. des Schreibens der britischen Finanzverwaltung und Levedag in Wassermeyer DBA Großbritannien, Anhang Rz. 19).

154

Soweit der Beklagte zusätzlich davon ausgeht, dass die 183 Tage Aufenthalt im Steuerjahr erfüllt sein müssen, ergibt sich dies nicht aus dem Schreiben des HMRC. Auch ein Mietvertrag für mindestens drei Jahre ergibt sich nicht aus dem Schreiben.

155

Dass der Kläger in Großbritannien keine Steuererklärung abgegeben hat, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er selbst sich lediglich als „resident“ angesehen hat mit der Folge, dass die nicht nach Großbritannien transferierte Abfindung dort nicht steuerpflichtig war. Dabei ist zu beachten, dass in Großbritannien das System der Selbstveranlagung gilt (Levedag in Wassermeyer DBA Großbritannien, Anhang Rz. 4). D.h. dass der Kläger selbst entscheidet, mit welchen Einkünften er sich in Großbritannien als steuerpflichtig erachtet. Die dortige Finanzverwaltung kann dies überprüfen.

156

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung waren die gesamten – breit gefächerten – geschäftlichen Absichten des Klägers noch wenig konkret. Es war ungewiss, ob geschäftliche Erfolge eintreten würden. Natürlich hat der Kläger selbst die Aussichten positiv beurteilt, sonst hätte er den Schritt nicht getan. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Senat davon ausgeht, dass der Kläger die Entwicklung erst einmal auf sich zukommen lassen und dann endgültig entscheiden wollte, wie es weiter gehen sollte. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass mit X eine langfristige Zusammenarbeit geplant war. Dies ändert nichts an der Überzeugung des Senats, dass der Kläger sein Verbleiben in London von der künftigen Entwicklung abhängig machen wollte. Gewichtige Indizien hierfür sind insbesondere der zunächst auf sechs Monate befristete Vertrag mit X (Bl. 105 – 107 PA), sowie der Abschluss eines befristeten Mietvertrages, der jeweils monatlich verlängert und damit auch kurzfristig beendet werden konnte.

157

Mithin ist davon auszugehen, dass die Abfindung nach britischem Recht nicht steuerbar war, da der Kläger dort lediglich „resident“ war und die Abfindung nicht nach Großbritannien transferiert wurde.

2.

158

Nach dem für den Streitfall maßgeblichen DBA Großbritannien (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) ist das Besteuerungsrecht für die Abfindung allein Großbritannien zugewiesen.

2.1.

159

Art I lautet:

160

„Steuern im Sinne dieses Abkommens sind

161
a) In der Bundesrepublik Deutschland:
162

die Einkommensteuer …

163
b) Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland:
164

die income tax …“

165

Art. II enthält die Begriffsbestimmungen und lautet – auszugsweise –:

166

h) „eine im Vereinigten Königreich ansässige Person“

167

i) eine Person, die im Sinne der Steuergesetze des Vereinigten Königreichs im Vereinigten Königreich ansässig ist

168

Hiernach war der Kläger im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung im Vereinigten Königreich ansässig, da er das Merkmal „resident“ erfüllte.

2.2.

169

Die streitbefangene Abfindung wird nach den Regelungen des Art. XI DBA Großbritannien 1964 nur in Großbritannien besteuert.

170

Art. XI lautet:

171

„Einkünfte aus Arbeit

172

173

(2) Vorbehaltlich der Art. IX, X und XIII –für den Streitfall nicht einschlägig – werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Gebiet besteuert, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Gebiet ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Gebiet besteuert werden.

174

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden Vergütungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person für eine in dem anderen Gebiet ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Gebiet besteuert, wenn

175

a) der Empfänger sich in dem anderen Gebiet insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält

176

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber … gezahlt werden, der nicht in dem anderen Gebiet ansässig ist, und

177

c) die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Gebiet hat.“

178

Die Regelung entspricht Art. 15 OECD-MA, so dass die Auslegung dieser Vorschrift heran gezogen werden kann. Danach fallen auch Abfindungen unter den Begriff der Vergütung für unselbstständige Arbeit, da sie nach deutschem Recht Arbeitslohn sind (Wassermeyer/Schwenke, Kommentierung zu Art. 15 OECD-MA, Rz. 56e).

179

Gleichwohl wird eine Abfindung nicht als Vergütung für geleistete Arbeit gezahlt, denn der Zweck der Abfindung ist nicht, eine Arbeitsleistung zusätzlich zu vergüten, sondern einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene Aufgabe des sozialen Besitzstandes zu gewähren. Sie werden aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt (Wassermeyer/Schwenke, Kommentar zu Art. 15 OECD-MA, Rz. 79; vgl. auch die Bezugnahme von Bahns, Kommentar zu Art. XI DBA GB 1964, Rz. 103).

Der bloße Anlasszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis – der für die Qualifikation der Zahlung als Arbeitslohn ausreicht – genügt nach dem Abkommenswortlaut nicht, um die Zahlung als für ausgeübte Arbeit bezogene Vergütung zu qualifizieren (so auch BFH Urteile vom 02.09.2009 – I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387, Rz. 11 und vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326, Rz. 13 für die identische Abkommensregelung im DBA Schweiz).

180

Damit kann Absatz 2 Satz 2, wonach die für die in Deutschland ausgeübte Arbeit bezogenen Vergütungen dort besteuert werden können, auf die Abfindung nicht angewendet werden. Damit ist die Grundregel des Absatzes 2 Satz 1 anzuwenden, wonach die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat stattfindet.

181

Hieran ändern auch die dem Absatz 2 vorgehenden Bestimmungen des Absatzes 3 nichts.

182

Die Bestimmungen des Absatzes 3 lit. a) bis c) müssen kumulativ erfüllt sein, um das Besteuerungsrecht dem „erstgenannten Gebiet“ – hier also Großbritannien – zuzuweisen.

183

Die Abfindung wurde von einem in dem „anderen Gebiet“ – Deutschland – ansässigen Arbeitgeber gezahlt, so dass die Bedingung gem. lit. b) nicht erfüllt wäre. Somit kann dahin stehen, ob der Kläger sich im Steuerjahr – abzustellen ist auf das vom 06.04.2008 bis 05.04.2009 dauernde britische Steuerjahr (vgl. Bahns, Kommentar zu Art. XI DBA GB 1964, Rz. 109) – nicht länger als 183 Tage in dem „anderen Gebiet“ – hier also Deutschland – aufgehalten hat, womit die Bedingung gem. lit. a) erfüllt wäre. Absatz 3 würde das Besteuerungsrecht also Deutschland zuweisen.

184

Jedoch beziehen auch diese Sonderregelungen sich nur auf Vergütungen, die für eine ausgeübte unselbstständige Arbeit gezahlt werden. Auch Absatz 3 ist damit auf Abfindungen nicht anzuwenden.

2.3.

185

Auch aus Art. II Abs. 2 DBA Großbritannien folgt kein Recht auf Besteuerung der Abfindung in Deutschland.

186

Art. II Abs. 2 lautet:

187

„Ist nach diesem Abkommen für Einkünfte aus Quellen innerhalb eines der Gebiete dort eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung zu gewähren, falls die Einkünfte in dem anderen Gebiet steuerpflichtig sind, und sind diese Einkünfte n ach dem geltenden Recht des anderes Gebietes dort nur insoweit steuerpflichtig, als die entsprechenden Beträge in das andere Gebiet überwiesen oder dort entgegen genommen werden, so gilt die nach diesem Abkommen im erstgenannten Gebiet zu gewährende Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nur für die in das andere Gebiet überwiesenen oder dort entgegen genommenen Beträge.“

188

Hierbei handelt es sich um keine sog. „subject to tax-Klausel“, die auf sämtliche Einkünfte anzuwenden ist. Die Vorschrift regelt lediglich die Anwendung von im Abkommen enthaltenen subject-to-tax-Klauseln näher. Sie wäre nur dann anwendbar, wenn das deutsche Recht eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung von der Steuerpflicht in Großbritannien – also der Anwendung der „remittance base-Klausel“ – abhängig machen würde. Da dies für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nicht der Fall ist, fallen diese Einkünfte auch nicht unter den Anwendungsbereich dieser Klausel (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2010 – 1 K 1134/2008, EFG 2011, 1250, Rz. 45 u. 46).

2.4.

189

Der Verständigungsvereinbarung gem. Art. 26 Abs. 3 DBA Großbritannien 2010 vom 08.11.2011 kommt keine Rückwirkung zu.

190

Absatz 2 dieser Verständigungsvereinbarung regelt für aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht für den Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde.

191

Gemäß Absatz 4 soll die Vereinbarung in allen offenen Fällen angewendet werden.

192

Der BFH hat in seinem Urteil vom 02.09.2009 – I R 111/08 hierzu ausgeführt:

193

„Zwischen der (völkerrechtlichen) Bindung gegenüber dem anderen Vertragsstaat, der Bindung innerstaatlicher Rechtsanwendungsorgane und der Selbstbindung der die Verständigungsvereinbarung abschließenden und der ihnen nachgeordneten Behörden zu unterscheiden ist. Innerstaatliche Wirkungen kann hiernach eine solche Vereinbarung für die rechtsanwendenden Organe, also vor allem die Rechtsprechung, nur nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben des einzelnen Vertragsstaats entfalten. Das kann ihre unmittelbare Wirksamkeit zur Folge haben. Es kann aber auch, wie im Regelfall in Deutschland, voraussetzen, dass die Vereinbarung zunächst nach den Grundsätzen des einschlägigen Verfassungsrechts in einfaches Gesetzesrecht transformiert werden muss (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes -GG-). Andernfalls bleibt es bei der Letztverbindlichkeit des Abkommens in seiner in diesem Sinne in nationales Recht umgesetzten Fassung. Diese Fassung allein ist vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Abkommensauslegung maßgeblich. Denn aus innerstaatlicher Sicht handelt es sich bei der nicht transformierten Verständigungsvereinbarung der beteiligten Finanzverwaltungen lediglich um ein Verwaltungsabkommen und damit der Rechtsnatur nach um eine Verwaltungsvorschrift, die nicht auf einer ihrerseits demokratisch legitimierten Rechtsverordnung i.S. von Art. 80 Abs. 1 GG beruht und die deswegen nicht geeignet ist, positives Recht in verbindlicher Weise zu verändern.

194

Das schließt es nicht aus, die Abkommenspraxis der Vertragsstaaten, wie sie in der Verständigungsvereinbarung zum Ausdruck kommt, bei der Abkommensauslegung zu berücksichtigen; es gilt der Grundsatz der Entscheidungsharmonie. In Einklang damit stehen die Grundsätze zur Auslegung von Verträgen nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 -WÜRV- (BGBl II 1985, 927), in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 3. August 1985 (BGBl II 1985, 926) am 20. August 1987 (BGBl II 1987, 757): Ein Vertrag ist danach nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seiner Bestimmung in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Außer dem bei der Auslegung zu berücksichtigenden und in Art. 31 Abs. 2 WÜRV näher beschriebenen systematischen "Zusammenhang" sind nach Art. 31 Abs. 3 WÜRV in gleicher Weise zu berücksichtigen: a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. So gesehen kann ein übereinstimmendes Abkommensverständnis und eine gemeinsame "Übung" der beteiligten Finanzverwaltungen für eine Abkommensauslegung bedeutsam sein (s. z.B. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, sowie I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, beide zu leitenden Angestellten als sog. Grenzgänger i.S. von Art. 15 Abs. 4, Art. 15a DBA-Schweiz 1971), das aber immer nur insofern, als sie nicht dem Wortlaut des Abkommens zuwiderläuft (vgl. Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 64/07, BFHE 222, 553, BStBl II 2009, 97). Abgesehen davon, dass das Wiener Übereinkommen (nach Art. 4 WÜRV) nur auf Verträge Anwendung findet, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist -und damit, ohne dass dem weiter nachzugehen wäre, nach Lage der Dinge nicht für das DBA-Schweiz 1971-, erzwingen auch diese Grundsätze eine Regelungsauslegung also immer nur nach Maßgabe des Abkommenswortlauts; dieser stellt in abschließender Weise die "Grenzmarke" für das "richtige" Abkommensverständnis dar.

195

Der Abkommenstext ist aus Sicht des erkennenden Senats aus den beschriebenen Gründen hinreichend eindeutig. Wenn eine Staatenpraxis dennoch wechselseitig von der bisherigen Abkommensauslegung abweicht, so wird dadurch nicht eine Auslegung, die insbesondere auf dem Abkommenswortlaut gründet, bestätigt. Vielmehr läuft dies auf eine -für den Steuerpflichtigen steuerverschärfende und damit belastende- Abkommensänderung hinaus und ist es allein aus dem bilateralen Bemühen zu erklären, etwaigen Nichtbesteuerungen der betreffenden Abfindungen vorzubeugen. Die Umsetzung dieses Bemühens mag (unbeschadet des Abkommensprinzips der nur virtuellen Doppelbesteuerung) gerechtfertigt und vor allem in der abkommensrechtlich (in Art. 26 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971) vereinbarten Bekundung angelegt sein, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie kann vor dem Hintergrund des Abkommenstextes indes aus deutscher Sicht nur gelingen, wenn die "spätere Übung" oder "Übereinkunft" in positives und mit dem Abkommen gleichrangiges Recht erhoben wird. Es gilt erneut der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt. Auf der Basis einer bloßen Verwaltungsvereinbarung gelingt das deswegen nicht.

196

Aus demselben Grund scheidet schließlich die vom BMF angemahnte verfassungskonforme Auslegung des Abkommens (nach Maßgabe des Leistungsfähigkeitsprinzips, Art. 3 Abs. 1 GG) aus, um der Gefahr einer doppelten Nichtbesteuerung der Klägerin (und damit sog. weißer Einkünfte) entgegenzutreten.“

197

Das Urteil betrifft zwar das DBA Schweiz; die Grundsätze sind jedoch auf die hier zu beurteilende Verständigungsvereinbarung zum DBA Großbritannien zu übertragen.

198

Ob zum DBA Großbritannien gem. § 2 Abs. 2 AO mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen wurde, die die Verständigungsvereinbarung übernimmt, kann dahin stehen. Der BFH führt in seinem Urteil vom 10.06.2015 – I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326, Rz. 18 nämlich aus:

199

„Es ist im Schrifttum kontrovers, ob die neugeschaffene Ermächtigungsgrundlage den dafür gebotenen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genügt und im Ergebnis geeignet ist, die seitens der Finanzverwaltung beanspruchte (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1467, dort Tz. 5.5.4.2 Rz 183 ff.) Verbindlichkeit der zwischenstaatlich gefundenen Abkommensauslegung herbeizuführen. Überwiegend wird das verneint und dem schließt sich der Senat an. Die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarung vom 17. März 2010 genügt trotz ihrer unilateralen "Anhebung" in eine Rechtsverordnung den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht. Sie fußt mit § 2 Abs. 2 AO n.F. nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, in welcher Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung jedenfalls bezogen auf die Frage nach der Besteuerung von Abfindungszahlungen an einen (ehemals) nichtselbständig tätigen Arbeitnehmer hinreichend bestimmt werden. Dessen aber hätte es nach Art. 80 Abs. 1 GG bedurft.“

200

In Rz. 21 führt er weiter aus:

201

§ 2 Abs. 2 AO n.F. ermächtigt jedoch nicht zu Ergänzungen vereinbarter Abkommen; hierzu bedarf es vielmehr der abermaligen Zustimmung des nationalen Parlaments.“

202

In Rz. 24 wird ausgeführt:

203

„Eine Verwaltungspraxis, welche sich erst nach Inkrafttreten eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bildet, wirkt auf die Auslegung des Abkommens prinzipiell nicht zurück.“

3.

204

Auch die Regelungen des § 50d Abs. 8 bzw. Abs. 9 EStG führen nicht zu einem Besteuerungsrecht für Deutschland.

205

Die unilaterale Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG ist verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12, BVerfGE 141, 1)

206

Die Absätze 8 und 9 können auf denselben Sachverhalt angewendet werden, wobei Abs. 8 anzuwenden ist, wenn Abs.9 nicht greift (Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt § 50d EStG, Rz. 284).

207

Die Vorschrift des § 50d Abs. 9 EStG dient ebenso wie § 50d Abs. 8 EStG der Verhinderung sog. „weißer“ Einkünfte. Die DBA verfolgen den Zweck, Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Kommt es durch eine vereinbarte Freistellung jedoch zu einer Nicht-Besteuerung, so soll Deutschland trotz der Freistellung das Besteuerungsrecht haben, da der Grund für die Freistellung entfällt. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit wurde bisher vom BVerfG nicht entschieden; die für § 50d Abs. 8 EStG aufgestellten Grundsätze sind allerdings auch für § 50d Abs. 9 EStG anwendbar (so auch Loschelder in Schmidt, § 50d EStG, Rz. 56).

208

§ 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG kommt für den Streitfall dem Grunde nach in Betracht. Die Vorschrift betrifft die Nicht-Besteuerung im anderen Staat mangels persönlicher Steuerpflicht – es fehlt an der für die Erfassung der Einkünfte erforderlichen Ansässigkeit im anderen Staat, beschränkte Steuerpflicht reicht nicht aus.
Demnach kann die Vorschrift angewendet werden, wenn auf der voran gegangenen Stufe die Ansässigkeit i.S. von „ordinarily resident“ oder „domiciled“ zu verneinen ist. Ausreichend hierfür dürfte sein, dass der andere Staat die Ansässigkeit verneint und deshalb die Einkünfte nicht erfasst. Ausgehend vom System der Selbstveranlagung in Großbritannien bedeutet dies, dass aufgrund der Nicht-Abgabe einer Steuererklärung in Großbritannien der Kläger dort als lediglich „resident“ anzusehen war.

209

§ 50d Abs. 8 EStG will nur durch Nicht-Erklärung im anderen Staat nicht versteuerte Einkünfte erfassen. Die Freistellung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit wird nach dieser Vorschrift nur gewährt, wenn der Stpfl. nachweist, dass er entweder die Steuern im anderen Staat entrichtet hat oder der andere Staat auf die Besteuerung verzichtet hat.

210

Da § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG dem Grunde nach greift, kommt die subsidiäre Vorschrift des § 50d Abs. 8 EStG bereits dem Grunde nach nicht zur Anwendung.

211

Beide Regelungen beziehen sich allerdings nur auf unbeschränkt Steuerpflichtige.

212

Der Kläger war im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung nicht unbeschränkt steuerpflichtig.

213

Nichts anderes folgt aus der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Laufe des Jahres 2009 und der damit verbundenen Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG.

214

Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Steuerpflichtige für einen Teil des Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtig und für den übrigen Teil des Jahres unbeschränkt steuerpflichtig war, nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen, in die die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte einzubeziehen sind.

215

Der Beklagte folgert hieraus, dass der Kläger aufgrund der Durchführung einer einzigen Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auch für die Anwendung des § 50d Abs. 8 und/oder 9 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig gelte.

216

Hiergegen ist jedoch einzuwenden, dass Zweck der Einfügung des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG die Vermeidung von nicht gerechtfertigten Progressionsvorteilen durch zwei Veranlagungen in einem Jahr war.

217

Dieser Gesetzeszweck spricht dagegen, den Kläger allein aufgrund § 2 Abs. 7 S. 3 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nur beschränkt steuerpflichtig war.

218

Auch in seinem Urteil vom 19.12.2001 – I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302 stellt der BFH - § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG betreffend – auf die Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einkunftserzielung ab.

4.

219

Die Abfindung ist auch nicht wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO in Deutschland zu besteuern.

220

In seinem Urteil vom 02.09.2009 – I R 111/08, Rz. 22 hatte der BFH aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz die Annahme, dass die dortige Klägerin ihren Wohnsitz nur deshalb in die Schweiz verlegt hat, um der deutschen Steuer zu entgehen, verneint. Das genüge, um einen "nachwirkenden" Besteuerungszugriff Deutschlands auszuschließen.

221

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Einbeziehung der schriftlichen Auskünfte, der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme konnte der Senat nicht feststellen, dass der Kläger ausschließlich zur Vermeidung der Besteuerung der Abfindung im Inland seinen Wohnsitz vorüber gehend nach London verlegt hatte und damit ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen würde.

222

Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass er nach seinem Zerwürfnis mit dem Vorstandsvorsitzenden der D AG in Deutschland für sich in absehbarer Zukunft keine beruflichen Chancen mehr sah und warum er sich ausgerechnet in England von der Realisierung der Projekte X und B etwas versprochen hatte. So hat er berichtet von seinen Kontakten nach England und zu X – einem Headhunter – aus der Zeit seiner Tätigkeit für ..., sowie von dem Projekt B, dessen Produkt „digital concierge“ in England leichter zu vermarkten gewesen sei als in Deutschland. Auch was seine geplante Promotion anbelangt, sind die Erklärungen des Klägers plausibel. Auch die Gründe für das letztliche Scheitern seiner geschäftlichen Aktivitäten in London hat der Kläger mit der Finanzkrise nachvollziehbar erläutert.

223

Herr Dr. H hat in seiner schriftlichen Antwort auf an ihn gestellten Fragen (Bl. 229 – 231 PA) bestätigt, dass die Finanzkrise letztlich ursächlich für das Scheitern der Pläne für die X gewesen sei.

224

Herr Dr. E hat die vom Kläger gemachten Aussagen im Wesentlichen bestätigt. So habe B in England vor allem zwei Produkte, nämlich den „digital concierge“ und ein noch namenloses Produkt im social-media-Bereich für Fußballvereine vermarkten wollen. Der Markt in England sei für derartige Produkte offener gewesen als der deutsche Markt, weshalb man es in England versucht habe. Allerdings habe man keine Investoren gefunden. Dies sei ein typisches Risiko für diese Art von Geschäften. Die Produkte seien gut gewesen. Letztlich seien andere mit ähnlichen Produkten erfolgreich gewesen.

225

Hinzu kommt, dass der Kläger plausibel erläuterte, dass er nach der Trennung von seiner Frau keine familiären Gründe hatte, seinen bisherigen Wohnsitz in Deutschland auch während seines Aufenthalts in England beizubehalten.

226

Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Kläger keine außersteuerlichen Gründe für seinen Umzug nach England hatte.

5.

227

Das Gericht brauchte den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Zum einen erachtet der Senat diese als nicht entscheidungsrelevant (keine Relevanz des Merkmals „ordinarily resident“). Zum anderen hat der Kläger für die benannten Zeugen entweder keine ladungsfähigen Anschriften, bzw. Anschriften im Ausland angegeben. Da das Gericht im Ausland ansässige Zeugen nicht laden kann, hätten diese Zeugen in der mündlichen Verhandlung als präsente Zeugen gestellt werden müssen.

6.

228

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

229

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

230

Die Fassung des Tenors erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 FGO.

231

Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des § 50d Abs. 8, bzw. Abs. 9 EStG hat, ist – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 15/12/2015 00:00

Tenor § 50d Absatz 8 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I S. 2645)
published on 10/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Oktober 2013  10 K 2176/11 aufgehoben, soweit dieses wegen Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs
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Annotations

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.3§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.4Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist.5Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a)
inländischen Grundstücken oder
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner Besteuerung unterliegen würden.4Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

(1)1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums.3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

(3)1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.3§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.4Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist.5Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a)
inländischen Grundstücken oder
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner Besteuerung unterliegen würden.4Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

(1) (weggefallen)

(1a) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit

1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.3§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit

1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,
2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder
3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden.3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken.4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind.

(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6

1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;
2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.

(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.

(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.

(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1)1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht.2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer.3Die zentrale Stelle teilt im Fall eines Antrags nach § 10a Absatz 1b der zuständigen Stelle, im Fall eines Antrags nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet.

(2)1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse.2Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht.3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben.4Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden.5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit.6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit.

(3)1Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen.2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten.3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen.4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung.6Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden.7Hat der Zulageberechtigte die Kindererziehungszeiten innerhalb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist beantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber abschließend beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides.

(3a) Erfolgt nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit

1.
das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht ausreicht und
2.
im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde.
Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht. Der Anbieter hat in diesen Fällen der zentralen Stelle die nach Absatz 3 einbehaltenen und abgeführten Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen.

(4)1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten.2Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll.3Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu.4Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen.5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit.6Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kann der Zulageberechtigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. Über die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu informieren. Hat der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle erteilt, wird er so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) (weggefallen)

(1a) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit

1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.3§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit

1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,
2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder
3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden.3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken.4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind.

(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6

1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;
2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.

(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.

(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.

(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) (weggefallen)

(1a) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit

1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.3§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit

1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,
2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder
3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden.3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken.4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind.

(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6

1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;
2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.

(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.

(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.

(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,

1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d)
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g)
nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2.
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3.
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4.
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c)
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
5.
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2)1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c)
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4)1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig.2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.