Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Aug. 2015 - 3 K 1544/13
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob ein Telearbeitsplatz zum Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berechtigt.
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Die Klägerin ist beim Kreis X beschäftigt. Nach ihrer Scheidung (Oktober 2009) schloss sie im April 2010 mit ihrem Arbeitgeber (= Landkreis) folgende „Vereinbarung über Telearbeit“ (Bl. 24 f. der ESt-Akte 2010):
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„§ 1 Allgemeines
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Frau F. ist Mitarbeiterin des Amtes 01 - Personalwesen, Büro des Landrats -und in dieser Funktion u.a. auch zuständig für das Verfassen von Reden, Festansprachen, Grußworten etc. sowie für die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung.
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§ 2 Grundlagen
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(1) Frau F. ist berechtigt, zum Zweck der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Betreuung des 9-jährigen Sohnes) alternierende Telearbeit entsprechend den in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorgaben zu leisten.
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(2) Zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben in alternierender Telearbeit stellt Frau F. in ihrer Wohnung den privaten PC sowie die vorhandene Büroeinrichtung kostenlos zur Verfügung. Verbrauchsmaterial, insbesondere Papier und Tintenpatronen für den Drucker, Disketten sowie im Einzelfall erforderliche Software werden vom Kreis X zur Verfügung gestellt.
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(3) Weiterhin stellt Frau F. ihre privaten Telefon-, Fax- und Internetanschlüsse für die dienstlich notwendige Kommunikation bereit. Die Kosten für die dienstlich notwendigen Kommunikationsverbindungen und anfallende Portokosten werden gegen Einzelnachweis erstattet. Bei den Internet-Gebühren ist eine Pauschalierung zulässig. Eine anteilige Erstattung der Grundgebühren erfolgt nicht.
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§ 3 Verteilung der Arbeitszeit
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(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bleibt unverändert. Sie wird an den Vormittagen von montags bis donnerstags mit jeweils 6 Stunden und freitags vormittags in der Kreisverwaltung des Kreises X und im Übrigen in der Wohnung von Frau F. erbracht (alternierende Telearbeit).
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(2) Die Arbeitszeiten am häuslichen Arbeitsplatz können von Frau F. nach freiem Ermessen entsprechend den dienstlichen Erfordernissen selbst eingeteilt und gesteuert werden. Die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes sind zu beachten.
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(3) Nacht- und Wochenendarbeit im Rahmen der Telearbeit werden nicht geleistet. Fahrzeiten zwischen häuslichem Arbeitsplatz und der Dienststelle gelten nicht als Arbeitszeit.
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§ 4 Kostenerstattung
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Neben den in § 2 geregelten Erstattungen werden für die Überlassung der Räumlichkeiten, der Büroeinrichtung und der technischen Arbeitsplatzausstattung keine Entschädigungen vereinbart. Insbesondere wird keine Miete für die Bereitstellung von Räumlichkeiten sowie ein Kostenersatz für laufende Unterhaltungs-/Betriebsaufwendungen (z.B. Reinigung, Wasser-/Abwasser, Heizung, Steuern, Versicherung, Strom) gezahlt.
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Fahrtkosten zwischen Wohnung und der Dienststelle werden nicht gezahlt.
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(…)
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§ 9 Geltungsdauer der Vereinbarung
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(1) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2011. Sie kann jeweils nur auf besonderen Antrag und unter Berücksichtigung der dann vorgebrachten Argumente verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist bis spätestens 2 Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer zu stellen.
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(2) Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
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(3) Ein Anspruch auf Arbeitserledigung in Telearbeit besteht nicht.“
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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer (1.518,61 €, Bl. 9 der ESt-Akte 2011) geltend. Der Beklagte versagte den Werbungskostenabzug im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21. November 2012 (Bl. 16 – 18 der ESt-Akte 2011), weil der Klägerin im Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
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Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 01. Juli 2011, weil auch dort schon keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt worden waren. Den Einspruch gegen diesen Bescheid hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seinerzeit wie folgt begründet:
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In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 02. März 2011 zur Neuregelung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 2010 werde unter Punkt 17 ausgeführt: „Ist ein Steuerpflichtiger auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verrichten muss, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich. Es genügt allerdings nicht, wenn er im Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte.“ Die Klägerin sei in diesem Sinn auf ihr häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil sie hier den entsprechenden Teil ihrer Arbeitszeit erbringe und es ihr nur so als alleinerziehende Mutter möglich sei, eine Vollzeitstelle beim Kreis X zu besetzen. Sie erbringe einen nicht unerheblichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit (ca. 25 %) im häuslichen Arbeitszimmer. Der Arbeitsplatz bzw. Schreibtisch der Klägerin in der Kreisverwaltung werde in den Zeiten, in denen sie während der üblichen Bürozeiten dort nicht tätig sei, auch von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genutzt, so dass ihr dieser Arbeitsplatz bzw. Schreibtisch dann auch nicht zur Verfügung stehe. Im Übrigen werde auf das in Ziff. 17 des vorgenannten BMF-Schreibens aufgeführte Beispiel (Bankangestellter) verwiesen, das mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sei.
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Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger ein Schreiben des Kreises X vom 30. September 2011 vorgelegt (Bl. 43 der ESt-Akte 2010), in dem Folgendes ausgeführt wird:
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„… teilen Ihnen mit, dass die von uns gewährte Möglichkeit der Durchführung von Telearbeit im vorliegenden Fall vorrangig gewährt wurde, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Laut Vertrag ist Telearbeit grundsätzlich nur möglich, wenn die/der Antragsteller/in zu Hause über einen Büroarbeitsplatz verfügt, der auch die geforderten datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt. Unseres Wissens hält Frau L. zu Hause ein Büro für die dienstliche Tätigkeit vor. Selbstverständlich besteht Einvernehmen darüber, dass der Arbeitsplatz unserer Telearbeiter/innen wie auch der der Teilzeitbeschäftigten im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot von anderen Kolleginnen und Kollegen mitgenutzt wird.“
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Diesem Schreiben – so die Prozessbevollmächtigten – sei zu entnehmen, dass die Telearbeit vorrangig gewährt worden sei, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Dementsprechend habe sie die Möglichkeit, ihre Arbeit zu Zeiten zu verrichten, zu denen ihr kein Arbeitsplatz in X zur Verfügung stehe bzw. das Verwaltungsgebäude in X nicht geöffnet sei. Der Bescheinigung sei des Weiteren zu entnehmen, dass ihr Arbeitsplatz im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot von anderen Kolleginnen und Kollegen mitgenutzt werde, so dass ihr zu diesen Zeiten kein Arbeitsplatz in X zur Verfügung stehe. Außerdem stehe ihr der in X vorhandene Arbeitsplatz - wie in den unter Tz. 17 des BMF-Schreibens vom 02. März 2011 aufgeführten Beispielen – nicht für alle Aufgaben ihrer Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Daher könnten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250,00 € als Werbungskosten berücksichtigt werden. Es stehe auch mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht im Einklang, wenn der begrenzte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer versagt werde, obwohl das Arbeitszimmer für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung mit den entsprechend höheren Einnahmen unstreitig erforderlich sei. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem höheren Arbeitslohn und dem hierfür erforderlichen Arbeitszimmer.
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Mit Schriftsatz vom 05. September 2012 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09) verwiesen und geltend gemacht, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach diesem Urteil abzugsfähig seien, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gehalten sei, an mehreren Arbeitstagen pro Woche seine Arbeitsleistung an einem im häuslichen Arbeitszimmer gelegenen Telearbeitsplatz zu erbringen. Diese Voraussetzungen lägen auch hier vor. Dem Kreis X sei am 14. Mai 2007 das Grundzertifikat zum audit „berufundfamilie“ erteilt worden. Ein Telearbeitsplatz stelle eine politisch gewollte gesellschaftliche Entwicklung dar, die durch die Anwendung der Steuergesetze entsprechend zu berücksichtigen sei. Die Berücksichtigung der Aufwendungen in voller Höhe werde daher beantragt (2.209,36 €).
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Mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2012 wurde der Einspruch gegen den (hier nicht streitgegenständlichen) Einkommensteuerbescheid für 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wurde keine Klage erhoben.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 08. April 2013 (Bl. 21 – 26 der ESt-Akte 2011) wurde auch der Einspruch gegen den hier streitigen Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 21. November 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
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Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. §. 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz – EStG – seien Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gelte nicht, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. In diesem Fall werde die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,00 € begrenzt; die Begrenzung der Höhe nach gelte nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilde. Die die Entscheidung für die teilweise Verrichtung der Arbeitsleistung zu Hause beeinflussenden Faktoren wie Kosten, Zeitersparnis durch weniger Fahrten zum Arbeitsplatz sowie die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Privatleben seien für die Beurteilung, ob Aufwendungen für das beruflich genutzte Arbeitszimmer bis zu 1.250,00 € oder auch darüber hinaus Werbungskosten darstellten, im Regelfall unbeachtlich. Für die Prüfung, ob für die berufliche Tätigkeit der Klägerin kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung stehe, sei im Wesentlichen auf die sich aus der Vereinbarung über die Telearbeit ergebenden Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers abzustellen. Im vorliegenden Fall beteilige sich der Arbeitgeber im Grunde nicht an den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers. Die Klägerin stelle ihren privaten PC, ihre Büroeinrichtung und ihre privaten Telefon-, Fax- und Internetanschlüsse zur Verfügung. Eine Beteiligung an den Unterhaltungs- und Betriebskosten erfolge ebenfalls nicht. Die Zurverfügungstellung von Verbrauchsmaterial, insbesondere Papier und Tintenpatronen für den Drucker, Disketten und Software hätte auch ohne das Arbeitszimmer zu erfolgen. Nach den Gesamtumständen stelle der Arbeitgeber der Klägerin für die Zeiten der Arbeitsverrichtung in ihren Räumen in X einen Arbeitsplatz zur Verfügung, der sich hinsichtlich seiner Ausstattung usw. nicht von demjenigen einer Vollzeitkraft unterscheide. Im Ergebnis sei darauf abzustellen, ob der Klägerin für ihre restliche Arbeitszeit am Nachmittag kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe oder ob die für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers maßgebenden Umstände bereits gegen die Anwendung von § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 2 EStG sprächen. Nach Auffassung des Finanzamtes handle es sich vorliegend um ein „klassisches“ häusliches Arbeitszimmer. Dafür spreche, dass der Arbeitgeber sich im Grunde nicht an den Kosten des Arbeitszimmers und seiner Einrichtung beteilige. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet, einen Raum zur Verfügung zu stellen. Die Vereinbarung vom 15. April 2010 spreche dementsprechend auch von Vereinbarungen zum „häuslichen Arbeitsplatz“. Die Klägerin sei lediglich verpflichtet, dienstliche Unterlagen in einem Schrank aufzubewahren und zu gewährleisten, dass Dritte keinen Zugang zu dienstlichen Daten hätten, sofern diese auf dem privaten PC gespeichert würden. Sofern die weitere Nutzung des Raumes, in dem die beruflichen Arbeiten ausgeführt würden, nicht gegen dessen berufliche Nutzung spreche, handle es sich mithin um ein typisches Arbeitszimmer. Es sei nicht erkennbar, dass die Aufwendungen für den Telearbeitsplatz derart zwangsläufig durch die berufliche Tätigkeit bei der Kreisverwaltung X veranlasst seien, dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG bereits in Frage stehen könne. Weil die häusliche Tätigkeit auch nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit der Klägerin darstelle, komme allenfalls ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250,00 € in Betracht. Dies setze voraus, dass der Klägerin kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass es der Klägerin ermöglicht worden sei, im Anschluss an die am Arbeitsplatz erbrachten 6 Stunden die restlichen Stunden anstatt an dem dafür vorgesehenen und eingerichteten Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zu Hause in den eigenen Räumen verrichten zu können bzw. zu dürfen. Die Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen liege zwar nicht nur im Interesse der Klägerin, sondern auch im Interesse ihres Arbeitgebers. Dies zeige sich bereits an dessen vielfältigem Angebot an die Mitarbeiter (unterschiedliche Teilzeitmodelle; Gleitzeit mit Kernarbeitszeit unter Berücksichtigung von Familienarbeit, Telearbeit im Rahmen einzelvertraglicher Lösungen usw.; vgl. Grundzertifikat 2007 Audit „berufundfamilie“). Gleichwohl sei in Auslegung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 2 EStG allein darauf abzustellen, ob der Klägerin für ihre nachmittägliche Tätigkeit am Telearbeitsplatz ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Nach den Gesamtumständen liege weder eine „Verlagerung“ des Arbeitsplatzes von der Dienststelle in das häusliche Arbeitszimmer vor, noch könne festgestellt werden, dass die Nichtnutzung des Arbeitsplatzes in den Räumen des Arbeitgebers zu den „häuslichen Arbeitszeiten“ sowohl Grund als auch Bedingung für die Vereinbarung über die Telearbeit gewesen sei. Nach den Gesamtumständen und der vorgelegten Vereinbarung vom 15. April 2010 sei es der Klägerin ermöglicht worden, zur Betreuung ihres 9-jährigen Sohnes Telearbeit zu leisten. Gerade im Hinblick auf die tägliche Nutzung des Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber an 6 Stunden werde deutlich, dass der Arbeitgeber tägliche Anwesenheit verlange. Darüber hinaus sei das Ende der Arbeitszeit nicht festgelegt und richte sich wohl nach dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme. Die Vereinbarung schließe auch nicht aus, dass die Klägerin ausnahmsweise bzw. im Bedarfsfall auch nachmittags ihre Arbeit in den Räumen des Arbeitgebers verrichten dürfe. Dies verdeutliche, dass der Arbeitsplatz in den Räumen des Arbeitgebers im Grunde zur Verfügung stehe, sie ihn jedoch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber nachmittags bzw. nach 6 Stunden Arbeitsleistung in den Räumen des Arbeitgebers verlassen könne, um die Arbeit zu Hause fortzuführen. Dem stehe nicht entgegen, dass ihr Arbeitsplatz während ihrer Abwesenheit auch von anderen Mitarbeitern der Kreisverwaltung genutzt werde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ein anderer Arbeitsplatz dem Steuerpflichtigen dann zur Verfügung stehe, wenn der Arbeitnehmer ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen könne. Die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers entfalle nicht bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen sei, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen sei. Die Beurteilung, ob für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei jeweils tätigkeitsbezogen vorzunehmen. Die Klägerin sei Mitarbeiterin im Büro des Landrats und in dieser Funktion auch zuständig für das Verfassen von Reden, Festansprachen, Grußworten usw. und für die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung. Der Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin diese Tätigkeit, soweit sie zu Hause ausgeübt werde, auch nachmittags in ihrem Büro beim Arbeitgeber bzw. auf ihrem dortigen Arbeitsplatz, hilfsweise auf einem anderen Arbeitsplatz in den Räumen des Arbeitgebers ausüben könne. Durch die Vereinbarung über die Telearbeit sei es ihr lediglich ermöglicht worden, auch zuhause zu arbeiten. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie die Arbeit, die sie mit nach Hause nehme, nicht an einem der anderen Arbeitsplätze des Arbeitgebers nach Ablauf der 6 Stunden verrichten könne. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 in dem Verfahren 4 K 1270/09 berufen, denn der dort zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Klägerin müsse täglich ihren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aufsuchen und müsse – mit Ausnahme des Freitags – mit 6 Stunden täglicher Arbeitszeit dort den weit überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit verbringen. Der Klägerin habe somit in der Kreisverwaltung ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b S. 2 EStG zur Verfügung gestanden, so dass die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten.
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Am 07. Mai 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie trägt ergänzend vor, die Vereinbarung über Telearbeit sei bislang regelmäßig um ein weiteres Jahr verlängert worden. Ohne diese Vereinbarung wäre es ihr als alleinerziehende Mutter nicht möglich gewesen, in Vollzeit (39,75 Stunden/Woche) zu arbeiten. Ihre arbeitstägliche Praxis gestalte sich so, dass sie in der Regel nach 15 Uhr (freitags entsprechend früher) zu Hause ihren familiären Verpflichtungen gegenüber ihrem Sohn nachkomme. Während ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz in X werde dieser nach ihrer Schätzung in etwa 50 % der üblichen Arbeitszeiten von anderen Mitarbeitern des Arbeitgebers genutzt. Ihren Gestaltungsspielraum hinsichtlich der weiteren Arbeitszeit nutze sie dahin gehend, dass sie die weitere Arbeitsleistung zu Hause auch in den Abendstunden erbringe, d.h. außerhalb der Dienstzeiten ihres Arbeitgebers und mithin zu Zeiten, in denen eine reguläre Arbeit innerhalb der Behörde nicht möglich wäre. Über entsprechende Software und ihre Internetverbindung könne die Klägerin hierzu auf das Netzwerk und die Server ihres Arbeitgebers zugreifen. Der vorliegende Fall unterscheide sich auch nicht wesentlich von dem der Entscheidung des Finanzgerichts vom 19. Januar 2012 (4 K 1270/09) entschiedenen Fall. Wie dort sei auch die Klägerin aufgrund der Vereinbarung zur Telearbeit gehalten, im Rahmen der vereinbarten Zeiten zu Hause zu arbeiten und dafür einen Arbeitsplatz vorzuhalten. Wenngleich die theoretische Möglichkeit der Nutzung des Arbeitsplatzes in der Behörde über die vereinbarten Zeiten hinaus gegeben sein möge, so sei durch die Telearbeitsplatzvereinbarung die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit der Klägerin hinsichtlich ihres behördlichen Arbeitsplatzes deutlich eingeschränkt. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei es, die Tätigkeit in den häuslichen Bereich der Klägerin zu verlagern, um das Arbeitsverhältnis als solches vollständig zu erhalten. Ihr Arbeitgeber habe sich vertraglich zur Übernahme der (anteiligen) Kommunikationskosten verpflichtet. Die Vereinbarung enthalte detaillierte Regelungen über die Einrichtung des Arbeitsplatzes, der sämtliche Voraussetzungen zu erfüllen habe, damit die Klägerin ihre Arbeitsleistung dort vollumfänglich ohne Einschränkungen unter Wahrung bestimmter dienstlicher Erfordernisse wie des Datenschutzes erbringen könne. Aus diesen Merkmalen, die – wie im Urteilsfall – auch im vorliegenden Fall vorlägen, folge, dass kein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG vorliege.
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Der vorliegende Sachverhalt entspringe tiefgreifenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen. Geänderte Lebensverhältnisse hätten zu einer Erhöhung des Anteils von Alleinerziehenden und einer generell höheren Beschäftigung von Frauen geführt. Dies erfordere zwangsläufig eine Erhöhung der Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt für alle Beteiligten. Die Arbeitgeber sähen sich der Forderung nach neuen und flexibleren Arbeitsmodellen ausgesetzt. Der Kreis X habe erkannt, dass sich die Arbeitgeberseite diesen gewandelten Anforderungen stellen müsse und habe sich der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie verschrieben, eine Selbstverpflichtung der Behörde, in deren Zusammenhang ihr das Grundzertifikat zum audit „berufundfamilie“ erteilt worden sei. Wie bei den meisten Arbeitgebern sei im vorliegenden Fall dieser Schritt auch dem Umstand geschuldet, dass es den Arbeitgebern zunehmend schwieriger falle, geeignetes Personal zu finden und vor allem bei sich verändernden Lebensverhältnissen auch zu behalten. Auch die Rechtsprechung könne sich dem sich wandelnden gesellschaftlichen Umfeld nicht entziehen. Der Gesetzgeber habe bei der Formulierung der Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG sicherlich nicht die Versagung des Werbungskostenabzugs für alleinerziehende Mütter im Blick gehabt.
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Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 (Bl. 56 – 58 der Gerichtsakte) nahmen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2014 (VI R 40/12), mit dem das (von ihnen zitierte) Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 in dem Verfahren 4 K 1270/09 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden war, und führten dazu Folgendes aus:
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Auch Alleinerziehende stünden unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Grundgesetz. Die Telearbeitszeit ermögliche es der Klägerin, eine Vollzeitstelle zu besetzen und die ihr nach dem Grundgesetz zukommende Pflicht zur Erziehung ihres Kindes erfüllen zu können. Es stelle eine absurde Situation dar, wenn ein Arbeitgeber einerseits wegen familienfreundlichen Arbeitsplätzen durch das Land Rheinland-Pfalz ausgezeichnet werde und andererseits notwendige Aufwendungen, die zur Ausübung einer Vollzeitstelle für eine Alleinerziehende erforderlich seien, einer steuerlichen Berücksichtigung verwehrt bleiben würden. Inzwischen habe der BFH in einer weiteren Entscheidung vom 26. Februar 2014 (VI R 37/13) klargestellt, dass an die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit eines „anderen Arbeitsplatzes“ hohe Anforderungen zu stellen seien; jedenfalls reiche allein die theoretische Möglichkeit der Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes hierfür nicht aus. Nach der vom Finanzamt akzeptierten Schätzung werde der Arbeitsplatz der Klägerin während ihrer Abwesenheit zu ca. 50 % von anderen Mitarbeitern genutzt und stehe ihr deshalb während dieser Zeit nicht zur Verfügung. In den Abendstunden stehe ihr der Arbeitsplatz ohnehin nicht zur Verfügung. Somit müsse sie einen nicht unerheblichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit in ihrem Arbeitszimmer verrichten, weil ihr der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nur eingeschränkt bzw. zu bestimmten Zeiten überhaupt nicht zur Verfügung stehe.
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Die Telearbeit stelle ein Angebot des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern dar, einen Teil der Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erledigen. In der Regel verwehre es der Arbeitgeber dabei den Mitarbeitern nicht, die Arbeitsleistung wahlweise beim Arbeitgeber zu erbringen. So beinhalte (nahezu) keine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Telearbeit ein konkretes Verbot für den Arbeitnehmer, die Arbeitsleistung alternativ auch in den Räumen des Arbeitgebers zu erbringen. Vielmehr liege der Vorteil des Arbeitgebers darin, in Zeiten der vereinbarten Telearbeit keinen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer vorhalten zu müssen. Der Tatbestand des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, könne daher nur so auszulegen sein, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz vorhalten müsse, nicht jedoch so, dass es dem Arbeitnehmer explizit verwehrt sein müsse, in den Räumen des Arbeitgebers zu dieser Zeit seiner Tätigkeit nachzugehen. Für das Vorliegen eines „anderen Arbeitsplatzes“ komme es daher nicht auf eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit an, sondern darauf, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen habe. Dies fordere auch der BFH in seinem Urteil vom 26. Februar 2014 in dem Verfahren VI R 11/12 (im Leitsatz).
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Die Klägerin beantragt (Bl. 6 der Gerichtsakte),
den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 21. November 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 08. April 2013 zu ändern und die Einkommensteuer - unter Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.638,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - um 552,00 € niedriger festzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
- 38
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 39
Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 08. April 2013 und trägt ergänzend vor, § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG begegne – soweit bekannt – im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des in Art. 6 GG normierten Schutzes der Familie in Literatur und Rechtsprechung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Übrigen habe er - der Beklagte - nicht akzeptiert, dass der Klägerin ihr Arbeitsplatz während ihrer nachmittäglichen Abwesenheit zu 50 v.H. nicht zur Verfügung stehe. Diese Behauptung der Klägerin sei lediglich wiederholt worden, werde hingegen bestritten. Das Finanzamt gehe vielmehr davon aus, dass der Klägerin in den Räumlichkeiten der Kreisverwaltung auch nachmittags ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe.
- 40
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 41 und 49 der Gerichtsakte).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 21. November 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 08. April 2013 sind nicht zu beanstanden, weil der Beklagte bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu Recht keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat.
- 43
Dies hat der Beklagte in der genannten Einspruchsentscheidung bereits ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung – FGO).
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Die dagegen im Klageverfahren von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgebrachten und auf drei Urteile des BFH zum Thema „häusliches Arbeitszimmer“ gestützten Einwände greifen ebenfalls nicht durch:
- 45
In den angeführten drei Urteilen vom 26. Februar 2014 (VI R 37/13, BFHE 245, 22; BStBl II 2014, 570; VI R 11/12 BFHE 245, 150; BStBl II 2014, 674; VI R 40/12 BFHE 245, 14; BStBl II 2014, 568) hat der BFH zu der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2, 3 zur Verfügung steht, folgende Grundsätze, die er bereits in früheren Entscheidungen entwickelt hat, wiederholt:
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Ein solcher "anderer Arbeitsplatz" – so der BFH (a.a.O.) - sei grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sei. Dazu müsse dieser andere Arbeitsplatz allerdings so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen sei. Deshalb stehe der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen könne.
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Ergänzend dazu hat der BFH in einem der drei genannten Verfahren (VI R 37/13, a.a.O.) zu einem sog. „Poolarbeitsplatz“ Folgendes ausgeführt:
Müsse der Steuerpflichtige einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichten, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen könne, komme das Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Denn auch in einem solchen Fall sei das häusliche Arbeitszimmer notwendig und der Steuerpflichtige könne sich diesen Aufwendungen nicht entziehen. Allerdings sei eine "jederzeitige Zugriffsmöglichkeit" auf den anderen Arbeitsplatz nicht zwingende Voraussetzung des beschränkten Werbungskostenabzugs. Dies folge schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG, der nicht auf eine "jederzeitige Verfügbarkeit" des anderen Arbeitsplatzes abstelle, sondern auf eine Verfügbarkeit "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit". Daher könne grundsätzlich auch ein Poolarbeitszimmer als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte dienstliche Nutzungseinteilungen, gewährleistet sei, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen könne.
Im vorliegenden Fall kommt der Senat unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze und nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass der Klägerin in erforderlichem Umfang ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden hat. Die Dienstvereinbarung über die Einrichtung des Telearbeitsplatzes rechtfertigt weder nach ihrem unmittelbaren Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Annahme, dass die Klägerin am Dienstsitz ihres Arbeitgebers kein anderer Arbeitsplatz im vorgenannten Sinne zur Verfügung gestanden habe. Denn es war der Klägerin – wie sie selbst eingeräumt hat - nicht untersagt, ihren dienstlichen Arbeitsplatz auch zu den häuslichen Arbeitszeiten weiterhin zu nutzen. Das Fehlen eines solchen Nutzungsverbots hat der BFH auch in seinem (klageabweisenden) Urteil in dem o.g. Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 40/12 (a.a.O.) für entscheidungserheblich erachtet. Die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes der Klägerin war auch nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil ihr Arbeitgeber (mit Schreiben vom 30. September 2011, Bl. 43 der ESt-Akte 2010) erklärt hat, dass die Arbeitsplätze der Telearbeiter/innen und der Teilzeitbeschäftigten im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot von anderen Kolleginnen und Kollegen mitgenutzt würden. Daraus lässt sich nämlich nicht herleiten, dass der Arbeitsplatz der Klägerin auch dann einer anderen Kollegin bzw. einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt worden wäre, wenn ihn die Klägerin selbst hätte nutzen wollen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie am häuslichen Arbeitsplatz (auch) außerhalb der Dienstzeiten arbeitet, also zu Zeiten, in denen eine reguläre Arbeit innerhalb der Behörde nicht möglich sein soll. Denn eine "jederzeitige Zugriffsmöglichkeit" auf den anderen Arbeitsplatz oder seine „jederzeitige Verfügbarkeit“ ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13 a.a.O.). Es reicht vielmehr aus, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen könnte, wenn sie dies wollte. Dies ist aus den oben dargelegten Gründen zur Überzeugung des Senats der Fall. Die Klägerin hat (in der Klagebegründung) übrigens selbst eingeräumt, dass „die theoretische Möglichkeit der Nutzung des Arbeitsplatzes in der Behörde über die vereinbarten Zeiten hinaus gegeben sein möge“. Dass sie aus privaten Gründen (Kinderbetreuung) ihren Arbeitsplatz im Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers nicht nutzen kann, obwohl sie dies möglicher Weise möchte, ist steuerrechtlich unbeachtlich.
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Dass die Klägerin Alleinerziehende ist, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Ihre Prozessbevollmächtigten haben zwar geltend gemacht, dass auch Alleinerziehende unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Grundgesetz stünden und dass es der Klägerin nur wegen ihrer Telearbeitszeit möglich sei, eine Vollzeitstelle zu besetzen und die ihr nach dem Grundgesetz zukommende Pflicht zur Erziehung ihres Kindes erfüllen zu können. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG habe sicherlich nicht die Versagung des Werbungskostenabzugs für alleinerziehende Mütter im Blick gehabt.
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Diese Einwände greifen aus folgenden Gründen nicht durch:
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Das genannte Abzugsverbot trifft nicht nur alleinerziehende Mütter, sondern jeden Steuerpflichtigen, dem neben seinem häuslichen Arbeitszimmer noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dass das Abzugsverbot (auch bei Alleinerziehenden) unabhängig davon greift, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige das häusliche Arbeitszimmer nutzen darf bzw. muss, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn aus dem Schutz und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG folgt zwar die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Der Staat ist jedoch nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2010 1 BvL 11/07, juris, m.w.N.). Aus dem Verfassungsauftrag lassen sich auch keine konkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, ableiten (ebenda). Aus Art. 6 Abs. 4 GG, wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat, lassen sich für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, ohnehin keine besonderen Rechte herleiten (ebenda). Deshalb dürfte für Belastungen, die einer Mutter durch die Betreuung und Erziehung eines Kindes entstehen, der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG ohnehin nicht eröffnet sein, weil sie auch Väter gleichermaßen treffen können (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 6 Rn. 53 m.w.N.). Vor allem ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der familienpolitischen Förderung ein weites Ermessen hat und insbesondere nicht verpflichtet ist, die Förderung mit steuerrechtlichen Regelungen zur Geltung zu bringen. Für Alleinerziehende hat der Gesetzgeber (dennoch) eine solche Steuervergünstigung geschaffen, und zwar mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG). Diese Förderung wurde der Klägerin (auch im Streitjahr 2011) gewährt und der Entlastungsbetrag (in Höhe von 1.308 €) von der Summe ihrer Einkünfte in Abzug gebracht. Vor diesem Hintergrund sind (erst Recht) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall eingreifende Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich.
- 51
Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden
- 52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 53
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.