Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2013 - 2 K 1409/12

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2013:0814.2K1409.12.0A
published on 14/08/2013 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2013 - 2 K 1409/12
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers wegen einer von ihm ausgeübten Autorentätigkeit (Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten) sowie der Nachweis und die Aufteilung von Raumkosten für die jeweilige selbständige Tätigkeit der Kläger.

2

Die Kläger werden gemäß §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz veranlagt. In den Jahren 2008, 2009 und dem Streitjahr wohnten die Kläger in einem angemieteten Objekt in X, in dem sie auch ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Auf den Mietvertrag sowie Planskizzen wird verwiesen (Blatt 12-16 der Prozessakten).

3

Der Kläger erzielt als Logopäde Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für 2008 machte er für die Autorentätigkeit Publikationskosten in Höhe von 4.599 €, Fahrtkosten in Höhe von 450 €, Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.045 € und die Geschäftsausstattung in Höhe von 202 € geltend. Einnahmen erklärte er keine.

4

In 2009 ergaben sich Einnahmen aus einer Umsatzsteuererstattung, ansonsten erklärte er Betriebsausgaben für Fahrtkosten in Höhe von 300 €, für das Arbeitszimmer in Höhe von 2018 € und für Steuerberatungskosten in Höhe von 65 €.

5

In 2010 erklärte er nochmals Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufgrund seiner Autorentätigkeit. Die als Masseurin tätige Klägerin erzielte hieraus Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.

6

Aus seiner Logopädiepraxis erklärte der Kläger einen Gewinn von 27.765,54 €. Enthalten waren Betriebsausgaben für Miete in Höhe von 3.680,40 €. Des Weiteren erklärte er einen  Verlust aus der Autorentätigkeit in Höhe von ./. 2.497 €. In der Gewinnermittlung für die Autorentätigkeit waren Raumkosten von 1.659,60 € enthalten. Des weiteren wurde ein Heizkostenanteil (270,48 €) berücksichtigt sowie pauschale Werbungskosten (300 €) für 1000 km betriebliche Fahrten und sonstige Kosten von 189,79 €. Diese Tätigkeit hat der Kläger in 2011 aufgegeben. Hierzu wird auf den Autorenvertrag sowie den Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Verlag, einschließlich seiner Kündigung verwiesen (Blatt 22-36 der Prozessakten). Die Klägerin gab ihren aus freiberuflicher Tätigkeit erzielten Gewinn mit ./. 632 € an. In den Betriebsausgaben waren Aufwendungen für betriebliche Räume in Höhe von 1.350 € enthalten.

7

Für Zwecke der Veranlagung forderte der Beklagte zur Autorentätigkeit des Klägers zwecks Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht Angaben und Unterlagen, ebenso für die als Betriebsausgaben geltend gemachten Raumkosten der Klägerin. Eine Antwort blieb aus, so dass im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 14. Dezember 2011 die Verluste aus der Autorentätigkeit des Klägers nicht anerkannt wurden, ebenso wenig mangels Nachweises die Mietkosten der Klägerin in Höhe von 1350 €. Den Gewinn des Klägers von 27.765,54 € übernahm der Beklagte im Bescheid, somit auch dessen Mietkosten von 3.680,40 €.

8

Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger nicht, so dass der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2012 den Einspruch als unbegründet zurückwies. Zur Begründung trug er vor, geltend gemachte Betriebsausgaben seien bei fehlendem Nachweis nicht anzuerkennen, Unsicherheiten gingen zulasten der Kläger. Hinsichtlich der Autorentätigkeit des Klägers sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar. Weder Titel, Sujet oder der Vertriebsweg und die dem Kläger zustehenden Honorare und Vergütungen seien bekannt, ebenso wenig die längerfristigen Abmachungen mit dem Verlag. Betriebswirtschaftliche Untersuchungen und Renditeberechnungen fehlten offensichtlich ganz. Von 2008-2010 seien aus den Verkäufen keine Einnahmen resultiert, vermutlich auch nicht in 2011. Laut den Angaben in den Gewinnermittlungen würden Einnahmen frühestens 2010, dann sogar erst 2011 in Aussicht gestellt, bei einer Veröffentlichung schon Mitte 2008. Es sei nicht erkennbar, dass die Veröffentlichung eines Werkes geplant gewesen sei, mit dem Gewinne hätten erzielt werden sollen. In 2009 und 2010 seien keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden, die auf eine aktive Autorentätigkeit schließen ließen, zum Beispiel Verlagskosten, Aufwendungen für Recherche, Werbung, Papier, Drucker usw.. Die Gewinnermittlung beschränke sich auf nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten für 1000 angeblich betrieblich gefahrene Kilometer, flächenmäßig aufgeteilte, ansonsten nutzungsunabhängige Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer und Steuerberatungskosten für die Anlage EÜR. Nachweise zu den Raumkosten für die Massagepraxis fehlten nach wie vor.

9

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, das Objekt in X sei im Jahre 2010 zu privaten Zwecken, für die Autorentätigkeit und für die jeweiligen Praxen der Kläger genutzt worden. Die Miete sei entsprechend der Nutzung und Flächen aufgeteilt und den Tätigkeiten zugeordnet worden. Insgesamt betrage die Miete 1.250 € monatlich, wovon 25 % (306,70 €) auf die Praxis des Klägers und 11 % (138,30 €) auf die Autorentätigkeit entfielen. Die private Wohnungsnutzung umfasse 55 %, die Nutzung durch die Klägerin 9 % (112,50 €). Entsprechend würden die Kosten aufgeteilt. Auf den Auszug des Mietvertrages werde verwiesen (Blatt 12-14 der Prozessakten).

10

Der Kläger habe mit einem Verlag einen Kontrakt geschlossen. Diverse Kosten, die mit diesem im Zusammenhang gestanden hätten, seien von ihm als Vorauszahlung geleistet worden. Einen Betrag für Publikationskosten in 2008 von 4.841 € hätte der Kläger ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht verausgabt. Die Gewinnerzielungsabsicht für die Jahre 2008-2010 ergebe sich aus dem Verlagsvertrag (Blatt 24-28 der Prozessakten), der Rechnung an den Kläger vom 6. August 2008 wegen Publikationskosten über 4.841 € (Blatt 30 der Prozessakten), dem Schreiben des Verlages an den Kläger vom 21. August 2009 (Blatt 32-33 der Prozessakten), der Kündigung des Verlagsvertrages vom 28. März 2011 sowie der Antwort des Verlages (Blatt 34 und 36 der Prozessakten). Der Kläger habe sich mit der Autorentätigkeit ein zweites Standbein aufbauen wollen, da er wegen gesundheitlicher Probleme in der Ausübung seines Hauptberufes zusehends eingeschränkt werde.

11

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19. Dezember 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2012 dahingehend zu ändern, dass die Verluste des Klägers aus seiner Tätigkeit als Autor bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit anerkannt werden, sowie die Raumkosten in Höhe von 75 % der geltend gemachten Betriebsausgaben beim Kläger wegen der Logopädie-Praxis und bei der Klägerin aus ihrer Massagepraxis Berücksichtigung finden.

12

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Er trägt vor, erstmals sei der Mietvertrag für das gesamte Objekt vorgelegt worden. Dem seien die konkrete Mietsache sowie die Höhe der Miete und die Nebenkosten zu entnehmen. Wegen der Höhe des Betriebsausgabenabzugs sei allerdings unklar, inwieweit die Aufteilung auf die verschiedenen Tätigkeiten zutreffend erfolgt sei. Bei einer Gesamtfläche von 280 m² gemäß Maklerangaben würden 9 % bzw. 25 m² auf die Massagepraxis, 25 % bzw. 70 m² auf die Logopädiepraxis und 11 % bzw. 31 m² auf das Arbeitszimmer für die Autorentätigkeit entfallen. Die vorgelegten Skizzen ergäben keine Aufklärung darüber, welche Zimmer für welche Tätigkeit genutzt würden. Diesbezüglich sei zu spekulieren, insbesondere wegen der schlechten Kopie für das Obergeschoss. Der Mietvertrag weise 380 m² aus, die Zahl 280 sei nur handschriftlich ergänzt. Unklar sei, wer diese Ergänzungen vorgenommen habe. Gegenstand des Mietvertrages seien auch die auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude, eine Wohn- und Nutzfläche von 380 m² erscheine realistisch. Vermietet worden seien auch eine Sauna, Backstube, Scheune und Studio. Diese Nebenräume fehlten in den Skizzen. Unklar sei, ob wirklich sämtliche Wohn- und Nutzflächen in die Aufteilung einbezogen worden seien.

14

Aufgrund des 2008 abgeschlossenen und im Jahre 2011 gekündigten Autorenvertrages sei nicht belegt, ob im Jahr 2010 Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Die neben der Haupttätigkeit ausgeübte Schriftstellerei stelle keine Betätigung dar, bei der zwingend auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden könne. Die Tätigkeit diene auch der Befriedigung persönlicher Interessen und Neigungen. Die relativ hohen Publikationskosten seien kein sicheres Indiz, Autoren nähmen diese oftmals in Kauf, weil ihnen die Veröffentlichung ihrer Werke aus persönlichen Gründen wichtig sei. Verluste würden dabei einkalkuliert. Die schriftstellerische Arbeit sei mit der Publikation im Jahr 2008 abgeschlossen gewesen. Danach habe sich die Tätigkeit allenfalls auf die Vermarktung beschränkt. Der Kläger habe aber im Jahr 2010 keine ersichtlichen Aktivitäten zur Verkaufsförderung ergriffen. Er habe 2009 und 2010 lediglich anteilige, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung anfallende Raumkosten, Steuerberatungskosten und nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten geltend gemacht. Kosten für eine aktive Tätigkeit fehlten. Bereits im Jahr 2009, wenn nicht sogar von Anfang an sei absehbar gewesen, dass aus dem Verkauf des Buches kein Gewinn erzielt werden würde. Erst ab dem 1001. Exemplar habe dem Kläger eine Vergütung zugestanden. Bei einem Nettoerlös von 1,93 € je Buch hätten zur Deckung der Publikationskosten von 4.068,07 € (netto) mindestens 3100 Exemplare abgesetzt werden müssen. Für die Deckung der in 2008 und 2009 geltend gemachten weiteren Betriebsausgaben hätten 2500 Verkäufe hinzukommen müssen. Bis August 2009 seien aber lediglich 72 Stück verkauft worden. Der kleine Erzählband mit pädagogischem Anliegen spreche für einen begrenzten Leserkreis mit gehobenen Ansprüchen und eigne sich nicht zur Massenauflage. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Kläger selbst umfangreiche Maßnahmen treffen müssen, die zur Verkaufsförderung seines Werkes beigetragen hätten. Der Autorenvertrag mit den angeführten Leistungen sei hierfür nicht ausreichend gewesen.

15

Die Kläger tragen hierzu noch vor, bessere Unterlagen zum Nachweis der Aufteilung der genutzten Flächen hätten sie nicht mehr, wegen ihres Auszugs hätten sie auch keinen Zugang mehr zu dem Objekt. Der Beklagte solle 75 % der insgesamt geltend gemachten Betriebsausgaben als Schätzung anerkennen.

16

Hinsichtlich der Autorentätigkeit sei auszuführen, dass der Kläger vom Verlag getäuscht worden sei, dieser habe nicht die zugesagten Aktivitäten entfaltet. Der Kläger habe den Vertrag im Vertrauen auf eine neue Einkunftsquelle abgeschlossen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unbegründet.

18

1. Einkünfte aus Autorentätigkeit:

19

Die Kläger konnten nicht den Nachweis führen, dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit im Jahre 2010 eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hat. Vielmehr ist aufgrund der allein für die Beurteilung des Gerichts maßgeblichen objektiven Umstände davon auszugehen gewesen, dass mit der Autorentätigkeit weder ein Totalgewinn zu erzielen gewesen ist noch der Kläger diesbezüglich von anderen, zur steuerlichen Anerkennung des Verlustes führenden Umständen zu Beginn der Tätigkeit hat ausgehen können.

20

Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des selbständig tätigen Unternehmers ist das Streben nach Mehrung in Gestalt eines Totalgewinns. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um innere Tatsachen, die -als sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden können.

21

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, alleine das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zulässt. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Übt der Steuerpflichtige eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereich anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen auf die Verluste die Bedeutung wichtigerer äußerer Beweisanzeichen erlangen.

22

So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlenden Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann, so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten noch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Ein solches Verhalten lässt den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen. Ein solcher Rückschluss allein von der unveränderten Fortsetzung einer verlustbringende Tätigkeit auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht setzt voraus, dass sich die negativen Betriebsergebnisse bereits über einen längeren Zeitraum verstetigt haben. Dieser Zeitraum muss so bemessen sein, dass er sich auch begrifflich mit dem Schlagwort der "langjährigen Verluste" in Einklang bringen lässt. Daher geht die Rechtsprechung davon aus, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als 5 Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird. Daneben ist die Dauer der Anlaufphase vor allem vom Gegenstand und von der Art des jeweiligen Betriebs abhängig, so dass sich der Zeitraum, innerhalb dessen das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden kann, nicht allgemein verbindlich festlegen lässt.

23

Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist Gewinn abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden. So hat die Rechtsprechung einen Liebhaberbetrieb von Anfang an etwa für den Fall angenommen, dass der Gegenstand des Unternehmens in der Vercharterung einer Yacht besteht, deren Nutzung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, da persönliche Interessen und Neigungen unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung eine erhebliche Rolle spielen werden. Gleiches kann in den Fällen gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte. Es gilt, dass die für die Anerkennung von Anlaufverlusten entscheidende Frage nach der Eignung eines objektiv verlustbringenden Unternehmens als Quelle der Einkünfteerzielung vor allem anhand der Gründe zu beurteilen ist, die den Steuerpflichtigen zur Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit bewogen haben.

24

Beruht die Entscheidung zur Begründung einer unternehmerischen Tätigkeit im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Konzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die  Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Besteht ein solches Konzept hingegen nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen Ertragsaussichten von vornherein zu Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt hat (zum Ganzen mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung BFH Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, Bundessteuerblatt II 2007, 874).

25

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger im Streitfall die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt.

26

Der Kläger gibt an, er habe sich mit der Autorentätigkeit ein zweites berufliches Standbein aufbauen wollen. Der Senat unterstellt gleichwohl, aufgrund des besonderen Charakters des vom Kläger behandelten Themas, der literarischen Auseinandersetzung einer in Ich-Form auftretenden fiktiven Person mit ihrem bisherigen Leben, dass die Tätigkeit auch auf persönlichen Gründen beruht. Eine derartige Betätigung beruht nicht allein auf der Absicht, sich damit ein zweites berufliches Standbein zu erarbeiten. Mit anderen Worten, der Kläger war bereit, nicht unerhebliche Aufwendungen in Gestalt des Druckkostenzuschusses in 2008 zu tätigen, um sein literarisches Wirken Dritten gegenüber darstellen zu können.

27

Aufgrund dessen handelt es sich nicht um eine allein oder überwiegend an der Einkünfteerzielung interessierten Aktivität des Klägers, hinsichtlich derer nach den Grundsätzen der obigen Rechtsprechung für einen bestimmten Zeitraum Anlaufverluste auch ohne Umstrukturierungsmaßnahmen als Reaktion auf die Verlustsituation hinzunehmen gewesen wären.

28

Da überwiegend private Interessen und Neigungen für die Tätigkeit ursächlich waren, hätte der Kläger für die Anerkennung von Anlaufverlusten, denen gegebenenfalls nach einiger Zeit Änderungen im unternehmerischen Konzept oder Umstrukturierungsmaßnahmen hätten folgen müssen, bereits von Anfang an ein schlüssiges Betriebskonzept erstellen müssen, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die selbständige Tätigkeit könne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden.

29

Da ein solches Betriebskonzept nicht erstellt wurde, der Kläger hat hierzu keine Ausführungen gemacht, war die Frage, ob die Tätigkeit ausschließlich aus privaten Neigungen und Interessen aufgenommen wurde, anhand der Frage zu beurteilen, ob der Betrieb objektiv geeignet war, einen Totalgewinn abzuwerfen. Dies ist zu verneinen. So hat der Kläger durch die Zahlung eines Druckkostenzuschusses von rund 4000 € (netto) bereits zu Beginn der Tätigkeit einen Verlust ausgelöst, der in der Folge über Jahre nicht auszugleichen gewesen wäre. Bei ihm ausgehändigten 30 Freiexemplaren des Werkes und insgesamt 72 verkauften Exemplaren zu je 6,90 € das Stück ist der Kläger nicht annähernd in den Bereich der verkauften Stückzahlen gelangt, ab denen er überhaupt mit Honoraren rechnen durfte, nämlich mehr als 1000 Stück. Dabei geht das Gericht davon aus, dass auch bei einem "aktiveren" Marketing des Verlages derartige Verkaufszahlen bei einem Erstlingswerk nicht zu erreichen gewesen wären. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass bereits durch den Internetauftritt des Verlages deutlich wird, dass dessen vorrangiger Geschäftszweck in der Gewinnung von unbekannten Autoren liegt, um aus der unmittelbaren Geschäftsbeziehung mit diesen Geld zu verdienen. Aus dem gesamten Internetauftritt des Verlages bzw. der Verlagsgruppe wird nicht ersichtlich, dass überhaupt ein Vertrieb der verlegten Werke ernsthaft erfolgen sollte. Aus späteren Schreiben des Verlages ergibt sich vielmehr, dass der Kläger die Vermarktung selbst in die Hand nehmen sollte. Eine Auseinandersetzung mit diesem Problem wäre Teil eines Betriebskonzeptes gewesen.

30

Noch weniger als mit der Erwartung, ab dem 1001. verkauften Exemplar Einnahmen zu erzielen, hat der Kläger sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann er erstmals positive Einkünfte erzielen würde. Diesbezüglich wären nicht nur Einnahmen in Höhe des in 2008 geleisteten Zuschusses zu erzielen gewesen, vielmehr hätte der Kläger darstellen müssen, inwieweit Einnahmen die in den Folgejahren 2009 und dem Streitjahr 2010 berücksichtigten Betriebsausgaben gedeckt hätten. Der Beklagte verweist zutreffend darauf, welche Stückzahlen bei einem Honoraranspruch von 1,90 € für jedes verkaufte Exemplar erforderlich gewesen wären.

31

Die Geltendmachung von nicht nachgewiesenen (Fahrtkosten und sonstige Kosten) bzw. aus anderen Gründen verursachten Aufwendungen (Miete) lässt vielmehr auch die Absicht erkennen, Kosten der aus privaten Gründen betriebenen Tätigkeit in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Jedenfalls lässt die Tatsache der Geltendmachung ein solchen Schluss zu, ohne dass diese Absicht dem Kläger damit unterstellt werden soll.

32

Ebenso wenig hat der Kläger durch die Erstellung eines Betriebskonzeptes Überlegungen aufgezeigt, wonach sein Erstlingswerk der noch verlustbringende Beginn eines weitergehenden literarischen Wirkens hat sein sollen. Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt "entdeckt" zu werden, reicht nicht aus.

33

2. Betriebsausgaben Miete:

34

Die Klage ist auch ohne Erfolg, soweit die Kläger über die bereits anerkannten Betriebsausgaben wegen Raummiete hinaus Aufwendungen bei ihren jeweiligen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wissen wollen. Im Ergebnis im Rahmen einer Schätzung hat der Beklagte nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO 3.680,40 € als Betriebsausgaben anerkannt, darüber hinausgehende Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen gewesen, da die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln gewesen sind und die Kläger hierzu keine ausreichenden Aufklärungen haben geben können.

35

Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe eine Zurechnung der Miete für das Objekt in X zur jeweiligen selbständigen Tätigkeit der Kläger zu erfolgen gehabt hätte. Durch die Berücksichtigung eines Betrages von 3.680,40 € als Betriebsausgaben für Raummiete in der Gewinnermittlung der Logopädiepraxis hat der Beklagte in hinreichender Höhe die angefallenen Betriebsausgaben bei den steuerlich relevanten Tätigkeiten der Kläger berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der einer jeden Schätzung unterliegenden Unsicherheiten geht das Gericht davon aus, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage damit im Ergebnis zutreffend ermittelt wurde, ohne dass der Betrag den jeweiligen Einkunftsquellen anteilig zuzurechnen gewesen ist.

36

Bei dieser Schätzung ist von der Unaufklärbarkeit auszugehen gewesen, welche Wohn- und Nutzfläche das Objekt tatsächlich umfasst hat. Bei einer monatlichen Miete von 1.250 € (15.000 € jährlich) und einer Wohn-/Nutzfläche von 280 m² gaben die Kläger an, dass hiervon 25 % (gleich 306,70 €; bzw. 3680,40 € laut Gewinnermittlung; rechnerisch 312,5 €) auf die Logopädiepraxis bzw. 9 % (112,50 €; 1350 € jährlich) auf die Massagepraxis entfallen sein sollen, der betriebliche Anteil ohne die nicht anzuerkennenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Klägers also ca. 34 % betragen habe (Miete für beide Praxen zusammen rund 5.030 € im Verhältnis zur Gesamtmiete von 15.000 €).

37

Ausgehend von einer Wohn- und Nutzfläche von 380 m² ergibt sich ein anderes Verhältnis zwischen den behaupteten betrieblichen und privaten bzw. steuerlich nicht anzuerkennenden Nutzungen. Der Anteil der betrieblich genutzten Fläche zur Gesamtfläche sinkt von 34 % auf rund 25 % (34 % / 380 m² / 280 m²). Ausgehend von Gesamtkosten von 15.000 € wären daher 25 % bzw. 3.750 € anzuerkennen gewesen. Tatsächlich hat der Beklagte bei den Einkünften des Klägers 3.680 € anerkannt. Damit ist im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Position Mietkosten in ausreichender Höhe berücksichtigt worden. Darüber hinausgehende Aufwendungen konnten nicht anerkannt werden, da die Kläger die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen nicht nachweisen konnten (tatsächliche Nutzfläche des vermieteten Objekts). Dies geht als ein sie begünstigender, aber nicht aufzuklärender Umstand zulasten der Kläger.

38

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we
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published on 16/02/2016 00:00

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass ein Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx EUR berücksichtigt wird.2. Die Kost
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Annotations

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.