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| 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat zu Unrecht den Autorenzuschuss in Höhe von xx.xxx,xx EUR nicht als Verlust aus selbständiger Arbeit berücksichtigt. |
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| a) Bei Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit ist -wie bei allen Einkunftsarten- Voraussetzung für die Berücksichtigung positiver als auch negativer Einkünfte das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). |
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| aa) Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Totalgewinn in diesem Sinne ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c). |
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| An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es dann, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Es handelt sich um eine innere Tatsache, die -wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist dabei das Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289), wobei Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c). |
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| bb) Bei Schriftstellern ist zudem zu berücksichtigen, dass sich -ähnlich wie bei Künstlern- positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg eines Schriftstellers stellt sich in der Regel erst ein, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht. Wird allerdings nach einer gewissen -nicht zu kurz bemessenen- Anlaufzeit festgestellt, dass die Erzeugnisse eines Schriftstellers trotz entsprechender Bemühungen zu keinen Gewinnen führen und dass unter den gegebenen Umständen keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen, so muss aus der weiteren Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit der Schluss gezogen werden, dass der Schriftsteller fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur noch aus persönlichen Gründen tätig ist. Die im Zusammenhang hiermit erzielten Verluste dürfen das Einkommen nicht mindern (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Im Ergebnis kann damit einer schriftstellerischen Tätigkeit während der Anlaufzeit die steuerliche Anerkennung und damit die Berücksichtigung von Anlaufverlusten grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013,1090; vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 425; zu den Ausnahmen siehe unter 1.a cc und dd). |
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| cc) Nach der zutreffenden BFH-Rechtsprechung sind Verluste während der Anlaufzeit jedoch dann nicht steuerrechtlich anzuerkennen, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; vom 10. Januar 2012 IV B 137/10, BFH/NV 2012, 732, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090). Dann handelt es sich um sog. strukturelle Verluste, welche die Anerkennung von Anlaufverlusten ausschließen (BFH-Beschluss vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381). |
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| dd) Schließlich können Verluste während der Anlaufzeit auch dann nicht steuerlich berücksichtigt werden, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059). Oft geht es den Verfassern allein darum, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Treffen die Verfasser in solchen Fällen mit Verlagen vertragliche Vereinbarungen über das Erscheinen ihrer Werke, so besteht der für sie maßgebende vertragliche Vorteil allein darin, dass ihre Darlegungen überhaupt veröffentlicht werden. Nicht selten entschließt sich ein Verfasser sogar, noch einen Zuschuss zu leisten, um das Erscheinen seines Werkes zu ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Nicht ausreichend für die Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht ist hingegen, dass die Tätigkeit aus Passion betrieben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Mai 1993 IV R 131/92, BFH/NV 1994, 93). |
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| b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall und unter Berücksichtigung der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, und damit der geltend gemachte Verlust im Streitjahr steuerlich als Anlaufverlust zu berücksichtigen ist. |
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| aa) Der Senat hat zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Totalgewinnprognose positiv ist. |
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| Von dem Buch konnten im Zeitraum 2012 bis 2014 -unter Außerachtlassung der vom Kläger selbst erworbenen Exemplare- 594 Exemplare verkauft werden. Diese Zahl erreicht nur knapp nicht die vom Verlag in dem Gewinnerzielungsplan für diesen Zeitraum geschätzte Zahl der verkauften Exemplare von insgesamt 650 Stück. Jedoch wird die Gewinnschwelle bei (alleiniger) Berücksichtigung des relativ hohen Autorenzuschusses erst bei rund 7.000 Exemplaren bzw. -bei Berücksichtigung sämtlicher, in der Einkommensteuererklärung geltend gemachter Kosten- erst bei knapp 7.500 Exemplaren erreicht. Ob diese Verkaufszahlen noch zu erreichen sind, ist zweifelhaft, zumal der Verlag selbst davon ausgeht, dass dies erst im Jahr 2020 bzw. 2021 der Fall sein würde. Hinzu kommt, dass bei der Totalgewinnprognose auch die Kosten für Werbemaßnahmen, wie die Besuche der Buchmessen, einzubeziehen sind, nicht dagegen die Kosten für die hobbymäßig durchgeführten Wanderungen selbst. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der geschlossene Produktions- und Vertriebsvertrag von vornherein nur eine Laufzeit von drei Jahren hatte. Insoweit war schon bei Abschluss des Vertrages offen, ob und unter welchen Konditionen der Vertrieb des Buches danach fortgesetzt werden würde. Tatsächlich wurde der Vertrag auch nicht fortgeführt. |
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| bb) Entgegen der Auffassung des FA steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die schriftstellerische Tätigkeit, so wie sie vom Kläger betrieben wurde, von vornherein objektiv ungeeignet war, nachhaltige Gewinne zu erzielen. |
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| Die Zahl der verkauften Exemplare belegen nach Auffassung des Senats, dass für das Buch Nachfrage vorhanden war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass mit der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers, nachhaltig positive Einkünfte hätten erwirtschaftet werden können. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des mit dem Y Verlag abgeschlossenen Produktions- und Vertriebsvertrages. Allein aufgrund der Übernahme des Autorenzuschusses kann dem Kläger nach Auffassung des Senats die Gewinnerzielungsabsicht nicht von vornherein, also auch für die Anlaufzeit, abgesprochen werden (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht -FG- vom 22. Oktober 1986 VII 206, 207/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 341). Nach dem Produktions- und Vertriebsvertrag war der Verlag verpflichtet, neben der Startauflage -die hier wohl 1.000 Stück betragen hatte- erforderlich werdende, weitere Auflagen ohne weitere Kosten für den Autor zu drucken, wenn die Zahl der Vorbestellungen die Kosten des Nachdrucks inklusive Gemeinkosten decken würden. Damit wäre es dem Kläger möglich gewesen, früher die Gewinnschwelle zu erreichen, als im Gewinnerzielungsplan des Verlages vorgesehen. Auch wenn dies -angesichts der Einschätzung des Verlages- eher unwahrscheinlich war, so war es jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen. Gerade im schriftstellerischen Bereich kann nur schwer vorausgesagt werden, ob ein Buch sich am Markt gut oder schlecht verkaufen wird. So mancher Bestseller-Autor hatte zu Beginn seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Absagen von Verlagen oder anfangs nur mit geringen Verkaufszahlen zu kämpfen. Dem Senat ist es jedenfalls nicht möglich, die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers als von vornherein objektiv ungeeignet zur Erzielung positiver Einkünfte zu qualifizieren. |
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| Im Übrigen war der Kläger generell mit 80% an den Erlösen über xxx EUR aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt, so dass sich daraus weitere Erlöse hätten ergeben können. |
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| cc) Der Senat ist aufgrund der objektiven Umstände des Streitfalls davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und seine schriftstellerische Tätigkeit nicht von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben hat, so dass der geltend gemachte Verlust als Anlaufverlust zu berücksichtigen ist. |
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| Der Kläger hat überzeugend und nachvollziehbar geschildert, dass die in seinem Buch beschriebenen Wanderungen sein Hobby gewesen seien und er zunächst seine Wanderberichte lediglich für den persönlichen Bereich vervielfältigen wollte. Aufgrund des ihm auf seine Anfrage hin vom Y Verlag übersandten Gewinnerzielungsplans sei er jedoch davon ausgegangen, mit dem Vertrieb des Wanderbuches -trotz der entstehenden Kosten- positive Einkünfte erzielen zu können. Diese Ausführungen des Klägers sind für den Senat widerspruchsfrei und glaubhaft. Auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung, der übersandte Gewinnerzielungsplan berücksichtige nicht, dass er erst ab dem 1.001sten Verkaufsexemplar am Erlös beteiligt war, hat der Kläger überzeugend ausgeführt, er habe die zeitliche Verschiebung der Gewinnschwelle selbst errechnet. |
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| Dabei hat der Kläger sich -so seine glaubhafte Schilderung in der mündlichen Verhandlung- auch mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinander gesetzt und sein anzubietendes Buch -im Hinblick auf die Höhenprofile- inhaltlich erweitert, um dessen Attraktivität zu fördern. |
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| Glaubhaft und widerspruchsfrei hat er geschildert, welche Werbemaßnahmen er selbst -neben den Werbemaßnahmen des Verlages- ergriffen hat, um den Verkauf seines Buches zu fördern. So hat er CDs mit den Inhalten des Buches sowie mit weiteren Informationen erstellt, um damit den Käufern zu ermöglichen, einzelne Seiten des Buches auszudrucken und auf die jeweilige Wanderung mitzunehmen. Auch die Besuche der Buchmessen sowie die Übersendung von Buchexemplaren an die [ ... ] gelegenen Hotels und Wanderheime lassen nach Auffassung des Senats erkennen, dass der Kläger sich intensiv und aktiv mit Maßnahmen zur Steigerung des Verkaufs des Buches auseinandergesetzt hat. Dies zeigen schließlich auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellten Überlegungen hinsichtlich des zukünftigen Vertriebs des Wanderbuches. |
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| Nicht von der Hand zu weisen ist schließlich der Vortrag des Klägers, der Erfolg seines Buches sei nicht -wie bei üblichen Wanderführern- so stark von der Aktualität abhängig, da es in erster Linie Wandererlebnisberichte enthalte. Die dem Buch zu Grunde liegenden Wanderungen sind vom Kläger innerhalb eines Zeitraums von x Jahren durchgeführt worden, so dass die Aktualität bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens gemindert war. Gleichwohl gab es -wie anhand der Verkaufszahlen dargestellt- eine Nachfrage für das Buch. |
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| Dass der Kläger sich bei Abschluss des Produktions- und Vertriebsvertrags mit der Frage des Vertriebs nach Ablauf der Vertragslaufzeit (vertieft) auseinandergesetzt hätte, wäre zwar wünschenswert gewesen. Dass er dies nicht getan hat, hindert nach Auffassung des Senats jedoch -aufgrund der sonstigen Umstände- nicht die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht im Streitjahr. |
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| dd) Der Bejahung eines steuerlich zu berücksichtigenden Anlaufverlustes steht auch nicht die zu Gewerbebetrieben entwickelte Forderung der BFH-Rechtsprechung (z.B. Entscheidungen vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874) nach einem „Betriebskonzept“ des Steuerpflichtigen als Voraussetzung für die Anerkennung von Verlusten in der Anlaufphase entgegen. Zweifelhaft ist schon, ob diese Voraussetzung auf schriftstellerische Tätigkeiten übertragbar ist (so aber FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2013 2 K 1409/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2014, 1296). Jedenfalls müssen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nach Auffassung des Senats die Hürden für die Bejahung eines schlüssigen Konzepts erheblich niedriger sein, da sich die Verkaufszahlen schwer vorhersagen lassen und ein „betriebswirtschaftliches Konzept“ angesichts der klaren Kostenstruktur nicht derart zwingend ist wie bei einer gewerblichen Betätigung. Ausreichend ist jedenfalls, dass der Kläger sich -wie im vorliegenden Streitfall- einen Gewinnerzielungsplan vom Verlag hat zusenden lassen und Überlegungen hinsichtlich der Marktgängigkeit des herauszugebenden Buches angestrengt hat. |
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| ee) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Möglichkeit des Klägers, den Verlust mit seinen sonstigen positiven Einkünften des Streitjahres verrechnen zu können. |
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| Allein die Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften des Streitjahres verrechnen zu können, kann nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall nicht in tragender Funktion als persönliches Motiv dafür herangezogen werden, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Beweggründen ausübt. Denn es widerspricht der ökonomischen Vernunft, einen Verlustbetrieb, in den laufend und unwiederbringlich Kapital nachgeschossen werden muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können, deren Vorteile sich allenfalls in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes "vorteilhaft" auf das Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken können (Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird, etwa wenn das Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste -etwa durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). |
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| Im vorliegenden Streitfall war der Kläger mit den Verlusten -zumindest teilweise- tatsächlich wirtschaftlich belastet. Der Kläger hat keine Kosten der privaten Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich verlagert (anders der vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. August 2013 2 K 1409/12, DStRE 2014, 1296 entschiedene Sachverhalt); insbesondere die Kosten der Recherchen, also der Wanderungen, hat er nicht geltend gemacht. |
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| 2. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 der Beklagte. |
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| 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. |
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