Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2016 - 6 K 3472/14

published on 16/02/2016 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2016 - 6 K 3472/14
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Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass ein Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx EUR berücksichtigt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, § 151 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob im Streitjahr 2012 Verluste aus einer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers steuerlich anzuerkennen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx EUR, eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Rentenbetrag von xx.xxx EUR sowie eine kleinere Rente aus einer privaten Rentenversicherung und Kapitalerträge in geringem Umfang. Daneben machte er in seiner Einkommensteuererklärung folgende Kosten geltend, die für die Veröffentlichung seines Buches „[ … ]“ angefallen sind:
Autorenzuschuss
xx.xxx,xx EUR
Kosten für den Eigenerwerb von 50 Stück
xxx,xx EUR
Porto und Umschläge für die Übersendung von Werbeexemplaren
xxx,xx EUR
Erstellung von CDs
xxx,xx EUR
Summe 
xx.xxx,xx EUR
Kosten für Recherchen machte der Kläger nicht geltend.
In seinem Buch „[ ... ]“ berichtet der Kläger über innerhalb eines Zeitraums von x Jahren durchgeführte Wanderungen auf dem [ ... ]. Außerdem stellt er dort Karten und Höhenprofile zusammen. Dem Buch ist eine vom Kläger auf eigene Kosten erstellte CD mit den Inhalten des Buches sowie weiteren Informationen, wie z.B. eine Zusammenstellung der aufgetretenen Wetterverhältnisse, beigefügt.
Zum Vertrieb seines Buches schloss der Kläger am 1. August 2012 einen Produktions- und Vertriebsvertrag (mit Basiswerbung) mit der Y Verlag GmbH und der Y Medien [ … ]GmbH.
Die Y Verlag GmbH hatte dem Kläger auf seine Anfrage hin mitgeteilt, dass die Lektorenkonferenz des Verlages das von ihm übersandte Manuskript positiv beurteilt hat und ihm deshalb eine Veröffentlichung des Buches angeboten. Daraufhin erbat der Kläger vom Verlag einen Gewinnerzielungsplan, den dieser ihm mit Schreiben vom 14. Juli 2012 übersandte. Darin schätzte der Verlag die Zahl der verkauften Exemplare für die Jahre 2012 bis 2022 mit 10.000 Stück und berücksichtigte als Kosten einen vom Kläger zu übernehmenden Autorenzuschuss in Höhe von xx.xxx,xx EUR. Er errechnete -unter Berücksichtigung einer 30%igen Erlösbeteiligung ab dem ersten veräußerten Exemplar- ein Erreichen der Gewinnzone ca. ab dem 6.000sten Verkaufsexemplar.
In dem daraufhin abgeschlossenen Produktions- und Vertriebsvertrag verpflichtete sich der Verlag, innerhalb der festgelegten Laufzeit von drei Jahren -je nach Markterfordernis- eine zahlenmäßig unbeschränkte Menge an Wanderbüchern zu produzieren. Zugesagt war außerdem die -unstreitig auch erfolgte- Durchführung bestimmter Basiswerbemaßnahmen. Dazu gehörten u.a. die Vergabe einer ISBN, Aufnahme in den Verlags-Online-Bookshop, Aufnahme in das Verlags- bzw. Neuerscheinungsverzeichnis und Präsentation des Buches auf Buchmessen. Der Druck neben der Startauflage erforderlich werdender, weiterer Auflagen sollte danach ohne weitere Kosten für den Autor erfolgen, wenn die Zahl der Vorbestellungen die Kosten des Nachdrucks inklusive Gemeinkosten decken würde. An dem Ladenpreis in Höhe von xx,xx EUR war der Kläger -ab dem 1.001sten verkauften Exemplar- mit 30% an dem dem Verlag zufließenden Verkaufserlös, d.h. Ladenpreis abzüglich 7% Umsatzsteuer abzüglich 40% pauschaler Händlerrabatt, also mit x,xx EUR beteiligt. Daneben war er generell mit 80% an den Erlösen über xxx EUR aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt. Der Kläger war im Gegenzug zur Zahlung eines Autorenzuschusses in Höhe von xx.xxx,xx EUR verpflichtet. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von drei Jahren bestand für die Vertragsparteien lediglich die Möglichkeit, in Verhandlungen über eine eventuelle Fortführung des Vertrags einzutreten. Tatsächlich wurde der Vertrag von den Beteiligten jedoch nicht fortgeführt.
Von dem Buch wurden 202 Exemplare im Jahr 2012 (einschließlich der vom Kläger selbst verbilligt erworbenen 100 Stück), 204Exemplare im Jahr 2013 (einschließlich der selbst erworbenen 40 Stück) sowie 338 Exemplare im Jahr 2014 (einschließlich der selbst erworbenen 10 Stück) veräußert.
10 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte den geltend gemachten Verlust im Einkommensteuerbescheid vom 24. September 2013 nicht, da es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehle.
11 
Den dagegen erhobenen Einspruch des Klägers vom 4. Oktober 2013 hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
12 
Mit seiner am 3. November 2014 erhobenen Klage begehrt der Kläger als Verlust aus selbständiger Arbeit die Berücksichtigung des -unstreitig gezahlten- Autorenzuschusses in Höhe von xx.xxx,xx EUR. Er trägt vor, die in dem Buch beschriebenen Wanderungen seien sein Hobby gewesen. Zunächst habe er nur Wanderberichte für den persönlichen Bereich vervielfältigen wollen. Dazu habe er verschiedene Verlage angeschrieben.
13 
Nachdem jedoch die Y Verlag GmbH ihm den Gewinnerzielungsplan zugesandt hatte, habe er eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht gefasst. Er sei davon ausgegangen, mit dem Vertrieb seines Buches zusätzliche (positive) Einkünfte erzielen zu können. Es widerspreche der Lebenserfahrung, einen Autorenzuschuss in Höhe von über xx.xxx EUR ohne Gewinnerzielungsabsicht zu übernehmen.
14 
Mittels der den Wanderbüchern beigefügten CDs bestehe für den Erwerber die Möglichkeit, einzelne Seiten des Buches auszudrucken und auf die jeweilige Wanderung mitzunehmen. Bislang habe er 1.000 CDs an den Verlag geschickt, so dass die Erstauflage des Buches wohl 1.000 Stück betragen habe.
15 
Als weitere eigene Werbemaßnahme habe er Exemplare selbst erworben und an die Hotels und Wanderheime übersandt, in denen er bei der Wanderung [ ... ] übernachtet hatte. Er habe zudem auf Einladung des Verlages als Autor die Buchmessen in Frankfurt und Stuttgart auf eigene Kosten besucht.
16 
In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger weiter aus, vor seiner Entscheidung, mit dem Vertrieb des Buches positive Einkünfte erzielen zu wollen, habe er sich die auf dem Buchmarkt angebotenen Wanderführer betreffend den ... weg angesehen. Dabei habe er festgestellt, dass die angebotenen Wanderführer keine Höhenprofile enthielten.
17 
Nachdem ihm von der Y Verlag GmbH signalisiert worden sei, dass im Rahmen des zu schließenden Produktions- und Vertriebsvertrags eine Erlösbeteiligung erst ab dem 1.001sten Exemplar in Betracht komme, habe er selbst errechnet, dass sich in dem vom Verlag übersandten Gewinnerzielungsplan die Gewinnschwelle um ca. ein Jahr nach hinten verschiebe.
18 
Schließlich habe er eine Fortführung des Vertrags mit der Y Verlag GmbH nach Ablauf der Vertragslaufzeit von drei Jahren ausgeschlossen, da man ihm signalisiert habe, dass eine solche Fortführung nur bei Zahlung eines weiteren Autorenzuschusses möglich sei. Er beabsichtige, sein Buch nun im -marktgängigeren- DIN A5-Format als Ringbuch in zwei Ordnern herauszugeben. Dann könne auf die in seinem Buch enthaltenen CDs verzichtet werden, da die Käufer die Möglichkeit hätten, die Seiten für die geplante Wanderung aus dem Ringbuch zu entnehmen. Das Buch solle dann als „e-Book“ oder als „Book-On-Demand“ herausgegeben werden, so dass keine Kosten durch einen Druckkostenzuschuss entstünden.
19 
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx EUR berücksichtigt wird.
20 
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
21 
Der Kläger habe bei seiner Autorentätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.
22 
Ein Totalgewinn sei bei einer Totalgewinnprognose nicht zu erzielen gewesen. Insbesondere seien bei der Totalgewinnprognose sämtliche Aufwendungen mit einzubeziehen, also auch die Ausgaben für die Wanderungen sowie Fahrtkosten zum Verlag und zu den Buchmessen. Der Gewinnerzielungsplan, der als Aufwendungen alleine den Autorenzuschuss berücksichtigt habe, sei insoweit nicht aussagekräftig. Zudem sei -entgegen der vertraglichen Regelung- von einer Ergebnisbeteiligung ab dem ersten veräußerten Exemplar ausgegangen worden. Auch sei der Plan insoweit nicht nachvollziehbar, als er erst ab dem Jahr 2021 mit sinkenden Verkaufszahlen rechne. Gerade bei Reiseführern sei zu berücksichtigen, dass regelmäßig nur aktuelle Reiseliteratur nachgefragt werde. Schließlich hätte der Kläger erkennen müssen, dass der Gewinnerzielungsplan als Grundlage für die Entscheidung, sein Buch durch den Verlag vertreiben zu lassen, nicht geeignet war, da der Vertrag bereits am 1. August 2015 geendet habe.
23 
Die geltend gemachten Kosten könnten auch nicht als Anlaufverluste anerkannt werden, da die Tätigkeit von vornherein objektiv nicht geeignet war, einen Totalgewinn zu erzielen.
24 
Zudem verweist das FA auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der es von Anfang an an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben werde, sondern es den Verfassern allein darum gehe, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059). Auch im Streitfall sei davon auszugehen, dass es dem Kläger im Wesentlichen darauf angekommen sei, seine Berichte zu veröffentlichen, egal um welchen Preis.
25 
Schließlich müsse das Vorhandensein anderer positiver Einkünfte berücksichtigt werden, mit denen der Verlust finanziert werden konnte.
26 
In Erwiderung auf die Ausführungen des FA trägt der Kläger vor, es handele sich bei dem Buch nicht um einen klassischen Reiseführer, sondern vielmehr um einen „Wandererlebnisbericht“, so dass die Aktualität von vornherein für die Nachfrage keine derart entscheidende Bedeutung habe.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Produktions- und Vertriebsvertrag vom 1. August 2012, die im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Niederschriften über den am 30. September 2015 stattgefundenen Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat zu Unrecht den Autorenzuschuss in Höhe von xx.xxx,xx EUR nicht als Verlust aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.
29 
a) Bei Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit ist -wie bei allen Einkunftsarten- Voraussetzung für die Berücksichtigung positiver als auch negativer Einkünfte das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515).
30 
aa) Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Totalgewinn in diesem Sinne ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).
31 
An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es dann, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Es handelt sich um eine innere Tatsache, die -wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist dabei das Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289), wobei Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).
32 
bb) Bei Schriftstellern ist zudem zu berücksichtigen, dass sich -ähnlich wie bei Künstlern- positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg eines Schriftstellers stellt sich in der Regel erst ein, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht. Wird allerdings nach einer gewissen -nicht zu kurz bemessenen- Anlaufzeit festgestellt, dass die Erzeugnisse eines Schriftstellers trotz entsprechender Bemühungen zu keinen Gewinnen führen und dass unter den gegebenen Umständen keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen, so muss aus der weiteren Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit der Schluss gezogen werden, dass der Schriftsteller fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur noch aus persönlichen Gründen tätig ist. Die im Zusammenhang hiermit erzielten Verluste dürfen das Einkommen nicht mindern (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Im Ergebnis kann damit einer schriftstellerischen Tätigkeit während der Anlaufzeit die steuerliche Anerkennung und damit die Berücksichtigung von Anlaufverlusten grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013,1090; vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 425; zu den Ausnahmen siehe unter 1.a cc und dd).
33 
cc) Nach der zutreffenden BFH-Rechtsprechung sind Verluste während der Anlaufzeit jedoch dann nicht steuerrechtlich anzuerkennen, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; vom 10. Januar 2012 IV B 137/10, BFH/NV 2012, 732, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090). Dann handelt es sich um sog. strukturelle Verluste, welche die Anerkennung von Anlaufverlusten ausschließen (BFH-Beschluss vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381).
34 
dd) Schließlich können Verluste während der Anlaufzeit auch dann nicht steuerlich berücksichtigt werden, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059). Oft geht es den Verfassern allein darum, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Treffen die Verfasser in solchen Fällen mit Verlagen vertragliche Vereinbarungen über das Erscheinen ihrer Werke, so besteht der für sie maßgebende vertragliche Vorteil allein darin, dass ihre Darlegungen überhaupt veröffentlicht werden. Nicht selten entschließt sich ein Verfasser sogar, noch einen Zuschuss zu leisten, um das Erscheinen seines Werkes zu ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Nicht ausreichend für die Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht ist hingegen, dass die Tätigkeit aus Passion betrieben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Mai 1993 IV R 131/92, BFH/NV 1994, 93).
35 
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall und unter Berücksichtigung der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, und damit der geltend gemachte Verlust im Streitjahr steuerlich als Anlaufverlust zu berücksichtigen ist.
36 
aa) Der Senat hat zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Totalgewinnprognose positiv ist.
37 
Von dem Buch konnten im Zeitraum 2012 bis 2014 -unter Außerachtlassung der vom Kläger selbst erworbenen Exemplare- 594 Exemplare verkauft werden. Diese Zahl erreicht nur knapp nicht die vom Verlag in dem Gewinnerzielungsplan für diesen Zeitraum geschätzte Zahl der verkauften Exemplare von insgesamt 650 Stück. Jedoch wird die Gewinnschwelle bei (alleiniger) Berücksichtigung des relativ hohen Autorenzuschusses erst bei rund 7.000 Exemplaren bzw. -bei Berücksichtigung sämtlicher, in der Einkommensteuererklärung geltend gemachter Kosten- erst bei knapp 7.500 Exemplaren erreicht. Ob diese Verkaufszahlen noch zu erreichen sind, ist zweifelhaft, zumal der Verlag selbst davon ausgeht, dass dies erst im Jahr 2020 bzw. 2021 der Fall sein würde. Hinzu kommt, dass bei der Totalgewinnprognose auch die Kosten für Werbemaßnahmen, wie die Besuche der Buchmessen, einzubeziehen sind, nicht dagegen die Kosten für die hobbymäßig durchgeführten Wanderungen selbst. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der geschlossene Produktions- und Vertriebsvertrag von vornherein nur eine Laufzeit von drei Jahren hatte. Insoweit war schon bei Abschluss des Vertrages offen, ob und unter welchen Konditionen der Vertrieb des Buches danach fortgesetzt werden würde. Tatsächlich wurde der Vertrag auch nicht fortgeführt.
38 
bb) Entgegen der Auffassung des FA steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die schriftstellerische Tätigkeit, so wie sie vom Kläger betrieben wurde, von vornherein objektiv ungeeignet war, nachhaltige Gewinne zu erzielen.
39 
Die Zahl der verkauften Exemplare belegen nach Auffassung des Senats, dass für das Buch Nachfrage vorhanden war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass mit der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers, nachhaltig positive Einkünfte hätten erwirtschaftet werden können. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des mit dem Y Verlag abgeschlossenen Produktions- und Vertriebsvertrages. Allein aufgrund der Übernahme des Autorenzuschusses kann dem Kläger nach Auffassung des Senats die Gewinnerzielungsabsicht nicht von vornherein, also auch für die Anlaufzeit, abgesprochen werden (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht -FG- vom 22. Oktober 1986 VII 206, 207/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 341). Nach dem Produktions- und Vertriebsvertrag war der Verlag verpflichtet, neben der Startauflage -die hier wohl 1.000 Stück betragen hatte- erforderlich werdende, weitere Auflagen ohne weitere Kosten für den Autor zu drucken, wenn die Zahl der Vorbestellungen die Kosten des Nachdrucks inklusive Gemeinkosten decken würden. Damit wäre es dem Kläger möglich gewesen, früher die Gewinnschwelle zu erreichen, als im Gewinnerzielungsplan des Verlages vorgesehen. Auch wenn dies -angesichts der Einschätzung des Verlages- eher unwahrscheinlich war, so war es jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen. Gerade im schriftstellerischen Bereich kann nur schwer vorausgesagt werden, ob ein Buch sich am Markt gut oder schlecht verkaufen wird. So mancher Bestseller-Autor hatte zu Beginn seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Absagen von Verlagen oder anfangs nur mit geringen Verkaufszahlen zu kämpfen. Dem Senat ist es jedenfalls nicht möglich, die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers als von vornherein objektiv ungeeignet zur Erzielung positiver Einkünfte zu qualifizieren.
40 
Im Übrigen war der Kläger generell mit 80% an den Erlösen über xxx EUR aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt, so dass sich daraus weitere Erlöse hätten ergeben können.
41 
cc) Der Senat ist aufgrund der objektiven Umstände des Streitfalls davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und seine schriftstellerische Tätigkeit nicht von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben hat, so dass der geltend gemachte Verlust als Anlaufverlust zu berücksichtigen ist.
42 
Der Kläger hat überzeugend und nachvollziehbar geschildert, dass die in seinem Buch beschriebenen Wanderungen sein Hobby gewesen seien und er zunächst seine Wanderberichte lediglich für den persönlichen Bereich vervielfältigen wollte. Aufgrund des ihm auf seine Anfrage hin vom Y Verlag übersandten Gewinnerzielungsplans sei er jedoch davon ausgegangen, mit dem Vertrieb des Wanderbuches -trotz der entstehenden Kosten- positive Einkünfte erzielen zu können. Diese Ausführungen des Klägers sind für den Senat widerspruchsfrei und glaubhaft. Auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung, der übersandte Gewinnerzielungsplan berücksichtige nicht, dass er erst ab dem 1.001sten Verkaufsexemplar am Erlös beteiligt war, hat der Kläger überzeugend ausgeführt, er habe die zeitliche Verschiebung der Gewinnschwelle selbst errechnet.
43 
Dabei hat der Kläger sich -so seine glaubhafte Schilderung in der mündlichen Verhandlung- auch mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinander gesetzt und sein anzubietendes Buch -im Hinblick auf die Höhenprofile- inhaltlich erweitert, um dessen Attraktivität zu fördern.
44 
Glaubhaft und widerspruchsfrei hat er geschildert, welche Werbemaßnahmen er selbst -neben den Werbemaßnahmen des Verlages- ergriffen hat, um den Verkauf seines Buches zu fördern. So hat er CDs mit den Inhalten des Buches sowie mit weiteren Informationen erstellt, um damit den Käufern zu ermöglichen, einzelne Seiten des Buches auszudrucken und auf die jeweilige Wanderung mitzunehmen. Auch die Besuche der Buchmessen sowie die Übersendung von Buchexemplaren an die [ ... ] gelegenen Hotels und Wanderheime lassen nach Auffassung des Senats erkennen, dass der Kläger sich intensiv und aktiv mit Maßnahmen zur Steigerung des Verkaufs des Buches auseinandergesetzt hat. Dies zeigen schließlich auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellten Überlegungen hinsichtlich des zukünftigen Vertriebs des Wanderbuches.
45 
Nicht von der Hand zu weisen ist schließlich der Vortrag des Klägers, der Erfolg seines Buches sei nicht -wie bei üblichen Wanderführern- so stark von der Aktualität abhängig, da es in erster Linie Wandererlebnisberichte enthalte. Die dem Buch zu Grunde liegenden Wanderungen sind vom Kläger innerhalb eines Zeitraums von x Jahren durchgeführt worden, so dass die Aktualität bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens gemindert war. Gleichwohl gab es -wie anhand der Verkaufszahlen dargestellt- eine Nachfrage für das Buch.
46 
Dass der Kläger sich bei Abschluss des Produktions- und Vertriebsvertrags mit der Frage des Vertriebs nach Ablauf der Vertragslaufzeit (vertieft) auseinandergesetzt hätte, wäre zwar wünschenswert gewesen. Dass er dies nicht getan hat, hindert nach Auffassung des Senats jedoch -aufgrund der sonstigen Umstände- nicht die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht im Streitjahr.
47 
dd) Der Bejahung eines steuerlich zu berücksichtigenden Anlaufverlustes steht auch nicht die zu Gewerbebetrieben entwickelte Forderung der BFH-Rechtsprechung (z.B. Entscheidungen vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874) nach einem „Betriebskonzept“ des Steuerpflichtigen als Voraussetzung für die Anerkennung von Verlusten in der Anlaufphase entgegen. Zweifelhaft ist schon, ob diese Voraussetzung auf schriftstellerische Tätigkeiten übertragbar ist (so aber FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2013  2 K 1409/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2014, 1296). Jedenfalls müssen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nach Auffassung des Senats die Hürden für die Bejahung eines schlüssigen Konzepts erheblich niedriger sein, da sich die Verkaufszahlen schwer vorhersagen lassen und ein „betriebswirtschaftliches Konzept“ angesichts der klaren Kostenstruktur nicht derart zwingend ist wie bei einer gewerblichen Betätigung. Ausreichend ist jedenfalls, dass der Kläger sich -wie im vorliegenden Streitfall- einen Gewinnerzielungsplan vom Verlag hat zusenden lassen und Überlegungen hinsichtlich der Marktgängigkeit des herauszugebenden Buches angestrengt hat.
48 
ee) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Möglichkeit des Klägers, den Verlust mit seinen sonstigen positiven Einkünften des Streitjahres verrechnen zu können.
49 
Allein die Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften des Streitjahres verrechnen zu können, kann nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall nicht in tragender Funktion als persönliches Motiv dafür herangezogen werden, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Beweggründen ausübt. Denn es widerspricht der ökonomischen Vernunft, einen Verlustbetrieb, in den laufend und unwiederbringlich Kapital nachgeschossen werden muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können, deren Vorteile sich allenfalls in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes "vorteilhaft" auf das Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken können (Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird, etwa wenn das Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste -etwa durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
50 
Im vorliegenden Streitfall war der Kläger mit den Verlusten -zumindest teilweise- tatsächlich wirtschaftlich belastet. Der Kläger hat keine Kosten der privaten Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich verlagert (anders der vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. August 2013  2 K 1409/12, DStRE 2014, 1296 entschiedene Sachverhalt); insbesondere die Kosten der Recherchen, also der Wanderungen, hat er nicht geltend gemacht.
51 
2. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 der Beklagte.
52 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
53 
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
28 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 24. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat zu Unrecht den Autorenzuschuss in Höhe von xx.xxx,xx EUR nicht als Verlust aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.
29 
a) Bei Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit ist -wie bei allen Einkunftsarten- Voraussetzung für die Berücksichtigung positiver als auch negativer Einkünfte das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515).
30 
aa) Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Totalgewinn in diesem Sinne ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).
31 
An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es dann, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Es handelt sich um eine innere Tatsache, die -wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Es muss deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist dabei das Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289), wobei Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c).
32 
bb) Bei Schriftstellern ist zudem zu berücksichtigen, dass sich -ähnlich wie bei Künstlern- positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg eines Schriftstellers stellt sich in der Regel erst ein, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht. Wird allerdings nach einer gewissen -nicht zu kurz bemessenen- Anlaufzeit festgestellt, dass die Erzeugnisse eines Schriftstellers trotz entsprechender Bemühungen zu keinen Gewinnen führen und dass unter den gegebenen Umständen keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen, so muss aus der weiteren Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit der Schluss gezogen werden, dass der Schriftsteller fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur noch aus persönlichen Gründen tätig ist. Die im Zusammenhang hiermit erzielten Verluste dürfen das Einkommen nicht mindern (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Im Ergebnis kann damit einer schriftstellerischen Tätigkeit während der Anlaufzeit die steuerliche Anerkennung und damit die Berücksichtigung von Anlaufverlusten grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013,1090; vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 425; zu den Ausnahmen siehe unter 1.a cc und dd).
33 
cc) Nach der zutreffenden BFH-Rechtsprechung sind Verluste während der Anlaufzeit jedoch dann nicht steuerrechtlich anzuerkennen, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; vom 10. Januar 2012 IV B 137/10, BFH/NV 2012, 732, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090). Dann handelt es sich um sog. strukturelle Verluste, welche die Anerkennung von Anlaufverlusten ausschließen (BFH-Beschluss vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381).
34 
dd) Schließlich können Verluste während der Anlaufzeit auch dann nicht steuerlich berücksichtigt werden, wenn die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 28. Juni 2006 IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059). Oft geht es den Verfassern allein darum, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Treffen die Verfasser in solchen Fällen mit Verlagen vertragliche Vereinbarungen über das Erscheinen ihrer Werke, so besteht der für sie maßgebende vertragliche Vorteil allein darin, dass ihre Darlegungen überhaupt veröffentlicht werden. Nicht selten entschließt sich ein Verfasser sogar, noch einen Zuschuss zu leisten, um das Erscheinen seines Werkes zu ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515). Nicht ausreichend für die Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht ist hingegen, dass die Tätigkeit aus Passion betrieben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Mai 1993 IV R 131/92, BFH/NV 1994, 93).
35 
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall und unter Berücksichtigung der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, und damit der geltend gemachte Verlust im Streitjahr steuerlich als Anlaufverlust zu berücksichtigen ist.
36 
aa) Der Senat hat zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Totalgewinnprognose positiv ist.
37 
Von dem Buch konnten im Zeitraum 2012 bis 2014 -unter Außerachtlassung der vom Kläger selbst erworbenen Exemplare- 594 Exemplare verkauft werden. Diese Zahl erreicht nur knapp nicht die vom Verlag in dem Gewinnerzielungsplan für diesen Zeitraum geschätzte Zahl der verkauften Exemplare von insgesamt 650 Stück. Jedoch wird die Gewinnschwelle bei (alleiniger) Berücksichtigung des relativ hohen Autorenzuschusses erst bei rund 7.000 Exemplaren bzw. -bei Berücksichtigung sämtlicher, in der Einkommensteuererklärung geltend gemachter Kosten- erst bei knapp 7.500 Exemplaren erreicht. Ob diese Verkaufszahlen noch zu erreichen sind, ist zweifelhaft, zumal der Verlag selbst davon ausgeht, dass dies erst im Jahr 2020 bzw. 2021 der Fall sein würde. Hinzu kommt, dass bei der Totalgewinnprognose auch die Kosten für Werbemaßnahmen, wie die Besuche der Buchmessen, einzubeziehen sind, nicht dagegen die Kosten für die hobbymäßig durchgeführten Wanderungen selbst. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der geschlossene Produktions- und Vertriebsvertrag von vornherein nur eine Laufzeit von drei Jahren hatte. Insoweit war schon bei Abschluss des Vertrages offen, ob und unter welchen Konditionen der Vertrieb des Buches danach fortgesetzt werden würde. Tatsächlich wurde der Vertrag auch nicht fortgeführt.
38 
bb) Entgegen der Auffassung des FA steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die schriftstellerische Tätigkeit, so wie sie vom Kläger betrieben wurde, von vornherein objektiv ungeeignet war, nachhaltige Gewinne zu erzielen.
39 
Die Zahl der verkauften Exemplare belegen nach Auffassung des Senats, dass für das Buch Nachfrage vorhanden war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass mit der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers, nachhaltig positive Einkünfte hätten erwirtschaftet werden können. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des mit dem Y Verlag abgeschlossenen Produktions- und Vertriebsvertrages. Allein aufgrund der Übernahme des Autorenzuschusses kann dem Kläger nach Auffassung des Senats die Gewinnerzielungsabsicht nicht von vornherein, also auch für die Anlaufzeit, abgesprochen werden (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht -FG- vom 22. Oktober 1986 VII 206, 207/83, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 341). Nach dem Produktions- und Vertriebsvertrag war der Verlag verpflichtet, neben der Startauflage -die hier wohl 1.000 Stück betragen hatte- erforderlich werdende, weitere Auflagen ohne weitere Kosten für den Autor zu drucken, wenn die Zahl der Vorbestellungen die Kosten des Nachdrucks inklusive Gemeinkosten decken würden. Damit wäre es dem Kläger möglich gewesen, früher die Gewinnschwelle zu erreichen, als im Gewinnerzielungsplan des Verlages vorgesehen. Auch wenn dies -angesichts der Einschätzung des Verlages- eher unwahrscheinlich war, so war es jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen. Gerade im schriftstellerischen Bereich kann nur schwer vorausgesagt werden, ob ein Buch sich am Markt gut oder schlecht verkaufen wird. So mancher Bestseller-Autor hatte zu Beginn seiner schriftstellerischen Tätigkeit mit Absagen von Verlagen oder anfangs nur mit geringen Verkaufszahlen zu kämpfen. Dem Senat ist es jedenfalls nicht möglich, die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers als von vornherein objektiv ungeeignet zur Erzielung positiver Einkünfte zu qualifizieren.
40 
Im Übrigen war der Kläger generell mit 80% an den Erlösen über xxx EUR aus der Verwertung von Nebenrechten beteiligt, so dass sich daraus weitere Erlöse hätten ergeben können.
41 
cc) Der Senat ist aufgrund der objektiven Umstände des Streitfalls davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat und seine schriftstellerische Tätigkeit nicht von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben hat, so dass der geltend gemachte Verlust als Anlaufverlust zu berücksichtigen ist.
42 
Der Kläger hat überzeugend und nachvollziehbar geschildert, dass die in seinem Buch beschriebenen Wanderungen sein Hobby gewesen seien und er zunächst seine Wanderberichte lediglich für den persönlichen Bereich vervielfältigen wollte. Aufgrund des ihm auf seine Anfrage hin vom Y Verlag übersandten Gewinnerzielungsplans sei er jedoch davon ausgegangen, mit dem Vertrieb des Wanderbuches -trotz der entstehenden Kosten- positive Einkünfte erzielen zu können. Diese Ausführungen des Klägers sind für den Senat widerspruchsfrei und glaubhaft. Auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung, der übersandte Gewinnerzielungsplan berücksichtige nicht, dass er erst ab dem 1.001sten Verkaufsexemplar am Erlös beteiligt war, hat der Kläger überzeugend ausgeführt, er habe die zeitliche Verschiebung der Gewinnschwelle selbst errechnet.
43 
Dabei hat der Kläger sich -so seine glaubhafte Schilderung in der mündlichen Verhandlung- auch mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinander gesetzt und sein anzubietendes Buch -im Hinblick auf die Höhenprofile- inhaltlich erweitert, um dessen Attraktivität zu fördern.
44 
Glaubhaft und widerspruchsfrei hat er geschildert, welche Werbemaßnahmen er selbst -neben den Werbemaßnahmen des Verlages- ergriffen hat, um den Verkauf seines Buches zu fördern. So hat er CDs mit den Inhalten des Buches sowie mit weiteren Informationen erstellt, um damit den Käufern zu ermöglichen, einzelne Seiten des Buches auszudrucken und auf die jeweilige Wanderung mitzunehmen. Auch die Besuche der Buchmessen sowie die Übersendung von Buchexemplaren an die [ ... ] gelegenen Hotels und Wanderheime lassen nach Auffassung des Senats erkennen, dass der Kläger sich intensiv und aktiv mit Maßnahmen zur Steigerung des Verkaufs des Buches auseinandergesetzt hat. Dies zeigen schließlich auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung dargestellten Überlegungen hinsichtlich des zukünftigen Vertriebs des Wanderbuches.
45 
Nicht von der Hand zu weisen ist schließlich der Vortrag des Klägers, der Erfolg seines Buches sei nicht -wie bei üblichen Wanderführern- so stark von der Aktualität abhängig, da es in erster Linie Wandererlebnisberichte enthalte. Die dem Buch zu Grunde liegenden Wanderungen sind vom Kläger innerhalb eines Zeitraums von x Jahren durchgeführt worden, so dass die Aktualität bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens gemindert war. Gleichwohl gab es -wie anhand der Verkaufszahlen dargestellt- eine Nachfrage für das Buch.
46 
Dass der Kläger sich bei Abschluss des Produktions- und Vertriebsvertrags mit der Frage des Vertriebs nach Ablauf der Vertragslaufzeit (vertieft) auseinandergesetzt hätte, wäre zwar wünschenswert gewesen. Dass er dies nicht getan hat, hindert nach Auffassung des Senats jedoch -aufgrund der sonstigen Umstände- nicht die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht im Streitjahr.
47 
dd) Der Bejahung eines steuerlich zu berücksichtigenden Anlaufverlustes steht auch nicht die zu Gewerbebetrieben entwickelte Forderung der BFH-Rechtsprechung (z.B. Entscheidungen vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874) nach einem „Betriebskonzept“ des Steuerpflichtigen als Voraussetzung für die Anerkennung von Verlusten in der Anlaufphase entgegen. Zweifelhaft ist schon, ob diese Voraussetzung auf schriftstellerische Tätigkeiten übertragbar ist (so aber FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2013  2 K 1409/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2014, 1296). Jedenfalls müssen bei einer schriftstellerischen Tätigkeit nach Auffassung des Senats die Hürden für die Bejahung eines schlüssigen Konzepts erheblich niedriger sein, da sich die Verkaufszahlen schwer vorhersagen lassen und ein „betriebswirtschaftliches Konzept“ angesichts der klaren Kostenstruktur nicht derart zwingend ist wie bei einer gewerblichen Betätigung. Ausreichend ist jedenfalls, dass der Kläger sich -wie im vorliegenden Streitfall- einen Gewinnerzielungsplan vom Verlag hat zusenden lassen und Überlegungen hinsichtlich der Marktgängigkeit des herauszugebenden Buches angestrengt hat.
48 
ee) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Möglichkeit des Klägers, den Verlust mit seinen sonstigen positiven Einkünften des Streitjahres verrechnen zu können.
49 
Allein die Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften des Streitjahres verrechnen zu können, kann nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall nicht in tragender Funktion als persönliches Motiv dafür herangezogen werden, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Beweggründen ausübt. Denn es widerspricht der ökonomischen Vernunft, einen Verlustbetrieb, in den laufend und unwiederbringlich Kapital nachgeschossen werden muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können, deren Vorteile sich allenfalls in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes "vorteilhaft" auf das Vermögen des Steuerpflichtigen auswirken können (Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird, etwa wenn das Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste -etwa durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen- auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder -begünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
50 
Im vorliegenden Streitfall war der Kläger mit den Verlusten -zumindest teilweise- tatsächlich wirtschaftlich belastet. Der Kläger hat keine Kosten der privaten Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich verlagert (anders der vom FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. August 2013  2 K 1409/12, DStRE 2014, 1296 entschiedene Sachverhalt); insbesondere die Kosten der Recherchen, also der Wanderungen, hat er nicht geltend gemacht.
51 
2. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 135 Abs. 1 der Beklagte.
52 
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
53 
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/08/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers wegen einer von ihm ausgeübten Autorentätig
published on 10/04/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist --teils auch wegen nicht ausreichender Darlegung der Zulassungsgründ
published on 10/01/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. 2 1. Die Revis
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.