Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Apr. 2019 - 5 K 235/17

published on 04/04/2019 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Apr. 2019 - 5 K 235/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht nach § 73 AO als Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers A in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit dem notariellen Vertrag vom 19.12.2013 gegründet wurde mit dem Zweck der Verwaltung von Immobilien. Ihre Betriebsstätte befand sich zunächst in 2, ab 01.01.2015 in 1, Str. 1. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war A, der laut Eintrag im Handelsregister vom 20.07.2016 als Geschäftsführer ausgeschieden ist. A betrieb seit März 2009 in 2 einen Gewerbebetrieb für Hausverwaltungen und Hausmeisterdienstleistungen, dessen Sitz er zum 01.12.2014 nach 1, Str. 1 ummeldete. A blieb dem Beklagten Umsatzsteuern für 2014 und Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August bis Dezember 2015 sowie für Januar bis März 2016 mit Fälligkeiten von 30.10.2015 bis 07.07.2016 insgesamt in Höhe von 27.279 € schuldig; Beitreibungsversuche in sein Vermögen blieben ohne Erfolg.

Der Beklagte ging von einem umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnis zwischen A als dem Organträger und der Klägerin als Organgesellschaft aus. Nach Anhörung, in der vorgetragen wurde, es läge keine Organschaft vor, weil A und die GmbH in unterschiedlichen Geschäftsgebieten tätig gewesen seien, erließ der Beklagte am 13.09.2016 einen Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin, den er auf § 73 AO stützte, und forderte die rückständigen Umsatzsteuern in Höhe von 27.279 € zur Zahlung an. Nach den Feststellungen einer Umsatzsteuernachschau am 07.04.2015 habe zwischen A und der Klägerin ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestanden, da die Klägerin finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des A eingegliedert gewesen sei; daher seien bei ihm als Organträger die Umsätze der Klägerin erfasst worden.

Wegen der Darstellung der Haftungsschulden, der Begründung der Haftungsvoraussetzungen und der Ermessenserwägungen wird auf den Haftungsbescheid vom 13.09.2016 verwiesen.

Der von der Klägerin fristgerecht erhobene Einspruch, in dem die Klägerin geltend machte, die Voraussetzungen des § 73 AO lägen nicht vor, es fehle jeglicher Bezug etwaiger Forderungen gegen den Geschäftsführer, Gesellschafter und die Organgesellschaft, es gäbe keine Steuern innerhalb eines Organkreises und es bestünde keine Organschaft, blieb ohne Erfolg.

In der Entscheidung vom 25.01.2017, mit der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, führte der Beklagte unter anderem folgendes aus:

Zwischen A und der Klägerin habe ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis vorgelegen. Die finanzielle Eingliederung der Klägerin bestehe, weil A deren Alleingesellschafter gewesen sei, die organisatorische Eingliederung folge aus dessen alleiniger Befugnis, die Geschäfte sowohl seines Einzelunternehmens als auch die der Klägerin zu führen. Für die wirtschaftliche Eingliederung genüge die Verflechtung der beiden Unternehmen in ihren Tätigkeitsbereichen der Verwaltung von Immobilien sowie der Hausverwaltungen und Hausmeisterdienstleistungen in der Person des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin.

Die Haftung erstrecke sich auf die während der Organschaft entstandenen Umsatzsteuern; das Organschaftsverhältnis habe mit dem Ausscheiden des Geschäftsführers am 20.07.2016 geendet.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und beantragt zuletzt sinngemäß,

den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung, diese geändert durch den Widerrufsbescheid vom 26.10.2017, ersatzlos aufzuheben.

Sie trägt vor, die Steueransprüche gegen A, für die sie in Haftung genommen worden sei, hätten sich aufgrund zwischenzeitlich geänderter Steuerfestsetzungen erheblich gemindert. Zudem läge kein Organverhältnis als Haftungsvoraussetzung vor.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er hinsichtlich des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft als Haftungsvoraussetzung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Zur Höhe des Haftungsbetrags führt er aus, aufgrund zwischenzeitlich eingereichter Umsatzsteuererklärungen und geänderter Steuerfestsetzungen gegenüber A habe sich die Haftungsschuld auf 7.465,06 € gemindert. Der Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung werde daher teilweise widerrufen. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des Beklagten, mittlerweile seien die Steuerschulden, die dem Haftungsbescheid zugrunde lagen, vollständig getilgt worden.

Der Widerrufsbescheid gemäß § 131 AO erging am 26.10.2017; er wurde zum Gegenstand des Klageverfahrens (§ 68 FGO). Auf den Bescheid wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Zurecht hat der Beklagte die Klägerin für Steuerschulden ihres Organträgers in Haftung genommen.

Die Voraussetzungen des § 73 AO liegen im Streitfall vor. Die Einwendungen der Klägerin, es läge kein Organschaftsverhältnis vor, kommen nicht zum Tragen. Die Klägerin hat keinen substantiierten Sachvortrag und keine Unterlagen beigebracht, die die wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des A im streitigen Zeitraum in Frage stellen könnte.

1. Nach § 73 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Die Haftung der im Organkreis untergeordneten Organgesellschaft für Steuerschulden des die Organgesellschaft beherrschenden Organträgers soll die steuerlichen Risiken ausgleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind. Durch den haftungsrechtlichen Zugriff auf das Vermögen der Organgesellschaft sollen bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers Steuerausfälle vermieden werden, die infolge von Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten (BFH-Urteil vom 05.10.2004 VII R 76/03, BFHE 207, 18, BStBl. II 2006, 3, Rn. 6).

2. Im Streitfall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung nach § 73 AO vor.

Sind - wie im Streitfall - Umsatzsteuerschulden betroffen, so müssen die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im gesamten Haftungszeitraum vorliegen und die Steuern, um derentwillen gehaftet werden soll, müssen im Organkreis entstanden sein, und zwar während des Bestehens der Organschaft.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG definiert die Organschaft als Gebilde, bei dem eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, mit der Folge, dass die eingegliederte Gesellschaft (Organgesellschaft) ihre gewerbliche Tätigkeit nicht selbständig ausübt und daher nicht Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG ist (vgl. FG Saarland-Urteil vom 19.03.2002 - 2 K 206/98 -, juris, mit weiteren Nachweisen).

3. Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte zutreffend eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen A als dem Organträger und der Klägerin als eingegliederte Organgesellschaft angenommen. Die Voraussetzungen der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des A liegen vor.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt die finanzielle Eingliederung voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. Bei der finanziellen Eingliederung handelt es sich um eine rechtlich zu erfüllende Voraussetzung, für die es im Regelfall auf die einfache Stimmenmehrheit bei der Beschlussfassung der Gesellschafter ankommt. Ausreichend ist daher eine Beteiligung, die mehr als 50 v.H. der Stimmrechte in der Organgesellschaft gewährt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die allgemeine Beschlussfassung in der Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.2010 V R 9/09, BStBl. II 2011, 597, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzungen liegen für den streitigen Zeitraum vor, weil nach dem in den Akten vorliegenden Gesellschaftsvertrag vom 19.12.2013, der auch im Streitzeitraum Bestand hatte, A der Alleingesellschafter der Klägerin war. Damit konnte er allein seinen Willen gegenüber der Klägerin durchsetzen.

b) Eine juristische Person ist organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert, wenn der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss. Da sich die mit der Organschaft verbundene Verlagerung der Steuerschuld auf den Organträger finanziell belastend auswirken kann, müssen die Voraussetzungen der Organschaft rechtssicher bestimmbar sein. Deshalb erfordert die organisatorische Eingliederung im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der juristischen Person als Organgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2017 V R 7/16, BStBl. II 2017, 1261, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).

Auch diese Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft liegt im Streitfall vor. In dem Zeitraum, für den die Klägerin für die Umsatzsteuern des A als Organträger in Anspruch genommen hat, war dieser der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin. Im Handelsregister des Amtsgericht 1 (Az. HRB …) war A seit Gründung der Klägerin bis zum 20.07.2016 als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. Die Fälligkeiten der Umsatzsteuern, für die die Klägerin in Anspruch genommen wurde, datieren von 30.10.2015 bis zum 07.07.2016. In dieser Zeit konnte A gegenüber der Klägerin seinen Willen auch in der laufenden Geschäftsführung durchsetzen.

c) Nach der BFH-Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass für die wirtschaftliche Eingliederung ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung genügt. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus. Das gilt insbesondere bei einer deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2010 V B 57/08, Rn. 5, BFH/NV 2010, 1312 mit weiteren Nachweisen).

Zur Überzeugung des Gerichts liegt auch diese Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und A vor. Nach den Feststellungen einer umsatzsteuerlichen Nachschau (§ 27b UStG) am 07.04.2015 sollen sich die wirtschaftlichen Betätigungen des A als Hausmeisterdienst und die Zwecke der Klägerin in der Ausübung von Hausverwaltungen ergänzt haben. Die für die Klägerin zuständige Finanzbehörde und der Beklagte gingen daher davon aus, dass für die Organschaft eine konsolidierte Umsatzsteuererfassung unter dem Einzelunternehmen des A zu erfolgen habe. Die von der Klägerin vorgetragen Einwände hat sie nicht durch geeignete Nachweise wie etwa Namen von Vertragspartnern und Geschäftskunden der beiden Unternehmen, Rechnungsstellungen der beiden Unternehmen, Geschäftsaufzeichnungen und betriebswirtschaftlichen Darstellungen nachvollziehbar belegt. Der Senat hält daher die Feststellungen des Beklagten für zutreffend, die wirtschaftlichen Betätigungsbereiche der Klägerin und des Organträgers seien aufeinander abgestimmt gewesen.

4. Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 73 AO sieht das Gericht ab und verweist auf die Ausführungen im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung, die es für zutreffend hält (§ 105 Abs. 5 FGO).

5. Der Einwand der Klägerin, die Steueransprüche gegen A, für die sie in Haftung genommen worden sei, hätten sich aufgrund zwischenzeitlich geänderter Steuerfestsetzungen erheblich gemindert, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Denn das Erlöschen der Erstschuld, für die der Haftende einzustehen hat, und das auch wegen Akzessorietät zur Tilgung der Haftungsschulden führt, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids ohne Bedeutung, wenn dieses Ereignis erst während des Klageverfahrens eintritt; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides durch das Finanzgericht ist nämlich der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung maßgeblich (vgl. Jatzke in Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 144. Lieferung, § 191, Rn. 9; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 14. Aufl. 2018, § 191 Rn. 19, 106; Koenig/ Intemann, Abgabenordnung, 3. Aufl. 2014, § 191 Rn. 26, 115; BFH-Beschluss vom 16.06.2005 VII B 295/04, Rn. 4, BFH/NV 2005, 1748).

6. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte, die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung in Frage zu stellen.

Bei der Inanspruchnahme eines nach § 73 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§§ 5, 191 Abs. 1 AO), die in den Grenzen des § 102 FGO vom Gericht darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.01.1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589, m.w.N.). Dabei ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die Verwaltungsentscheidung, wie sie nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens getroffen wurde. Das Gericht ist weder zu eigenen Tatsachenermittlungen noch zu einer eigenen Ermessensausübung befugt. Allerdings ist zu prüfen, ob die Verwaltung ihre Ermessensentscheidung auf Grund einer einwandfreien und erschöpfenden Sachverhaltsermittlung getroffen hat (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO-Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 102 Rn. 13 ff, m.N.d.Rspr.).

Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen, die auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruhen, im Haftungsbescheid sowie in der Einspruchsentscheidung ausführlich dargelegt; diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

7. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO. Die Kosten sind von der Klägerin zu tragen, weil sie mit ihrer Klage unterlegen ist.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/05/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015  6 K 1352/14 aufgehoben.
published on 22/04/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft (KG), vermietete im Streitjahr 2001 ein Grundstück an ihre Komplementärin, eine
published on 18/03/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Nach § 115 Abs.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen den damit betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.

(3) Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(4) Werden anlässlich der Umsatzsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.