Finanzgericht Nürnberg Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 747/15
Gericht
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
4 K 747/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
... A-Straße, A-Stadt
Klägerin
gegen
Finanzamt B., B-Straße, B-Stadt
Beklagter
wegen Erbschaftsteuer
hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht, die Richterin am Finanzgericht und die Richterin am Finanzgericht sowie den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung
vom
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290 Postanschrift des Bundesfinanzhofs: Postfach 860240, 81629 München Hausanschrift des Bundesfinanzhofs: Ismaninger Straße 109, 81675 München Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/9231-201
Abkürzungen:
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BStBl. Bundessteuerblatt
ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erblasser ein mündliches Vermächtnis ausgesprochen hat, welches bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer der Alleinerbin erwerbsmindernd berücksichtigt werden könnte.
Am
I.
Auf Anforderung durch das A-Stadt (Nachlassgericht) erklärte die Klägerin mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom
|
Formblatt |
Eintragung durch Klägerin (in €) |
1.2 |
In- und ausländische Guthaben bei Sparkassen, Banken, der Bank3 und bei Bausparkassen |
vorläufig 84.000,- |
2.2.1 |
Beerdigungskosten |
5.246,- |
2.2.2 |
Grabsteinkosten (ggf. Schätzung) |
3.800,- |
2.3 |
Sonstige Nachlassschulden |
? |
Lt. Niederschrift über den Termin vom
Die Klägerin erlangte bei der Bankl A-Stadt am
Die Klägerin beantragte am
II.
Ebenfalls mit Schreiben vom
Bank 1 A-Stadt Anzeige
Bank 2 Anzeige
Bank 3 Anzeige
Das Finanzamt B forderte die Klägerin am
Mit Bescheid vom
Die Klägerin legte mit Schreiben vom
Die Auszahlung des Geldbetrages an E erfolgte mit Überweisung vom
In einem späteren Schreiben am
Mit Schreiben vom
Mit Einspruchsentscheidung vom
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid auf den
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Das mündliche Vermächtnis des Erblassers sei anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des BFH sei ein solches zu berücksichtigen, wenn (1) glaubhaft gemacht worden sei, dass der Verstorbene den Wunsch tatsächlich geäußert habe, und (2) die mündlich angeordnete Verpflichtung anschließend tatsächlich in die Tat umgesetzt worden sei, der Erbe also etwas aus dem Nachlass an den begünstigten Vermächtnisnehmer abgegeben habe. Dies sei hier geschehen.
Sie sei in dem Testament als Alleinerbin eingesetzt und habe die mündliche Anordnung erhalten, an ihren Sohn eine Vermächtnisleistung i. H. v. 20.000 € zu erbringen. Dies sei ein nicht auslegungsbedürftiger Standardfall. Der Erblasser habe über Jahrzehnte ihr gegenüber in Gesprächen auf das Vermächtnis hingewiesen, letztmals 4 Tage vor seinem Ableben. Er habe sich darauf verlassen können, dass sie dieses erfüllen werde.
Der Zeitpunkt der Auszahlung eines Vermächtnisses bzw. der Einforderung durch den Vermächtnisnehmer sei völlig unerheblich. Bereits vor Fälligkeit der Erbschaftsteuer seien ca. 15.000 € für Beerdigung, Grabankauf, Grabstein und Gerichtsgebühren zu entrichten gewesen. Mangels ausreichender kurzfristiger Fälligkeiten der Erbmasse seien auch eigene kurzfristige Guthaben gekündigt und Erbschaftsteuer und Vermächtnis geleistet worden. Das Sparkonto bei der Bank3 habe einer Kündigungsfrist unterlegen, bei vorzeitiger Inanspruchnahme wären Vorschusszinsen angefallen. Der Wert des Depots bei der Bank2 habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins unter dem ursprünglichen Kurswert gelegen.
Die Angaben im Nachlassverzeichnis gegenüber dem Nachlassgericht seien lediglich für die Gebührenermittlung maßgebend, nicht für die Festsetzung der Erbschaftsteuer. Das Nachlassgericht habe den Vordruck „Nachlassverzeichnis zur Wertermittlung in Erbschaftssachen“ zusammen mit der Vorladung zum Termin vom 22.09.2009 zweifach übersandt. Ein Exemplar sei am 22.09.2009 dem Nachlassgericht übergeben worden. Das zweite Exemplar, mit dem beim Nachlassgericht abgegebenen Exemplar identisch, habe sie zunächst zu ihrer persönlichen Akte genommen und mangels Vorhandenseins eines Leerformulars nach Bekanntsein der tatsächlichen Höhe des Nachlasswertes mit Datum 11.01.2010 und Berichtung der Nachlasshöhe auf 341.641 € eingereicht.
Im Klageverfahren legte die Klägerin einen (weiteren) Finanzstatus vom
Weiter legte die Klägerin im Klageverfahren Anlagen zur Klagebegründung vom
Die Klägerin regt an, Beweis darüber zu erheben, dass der Erblasser C mündlich angeordnet habe, an sein Patenkind E sei ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 € zu leisten, durch Einvernahme ihres Ehemannes F als Zeugen. Der Erblasser habe außer zu ihr und ihrer Familie keinen Bezug zu anderen Verwandten gehabt, alte Bekannte seien inzwischen verstorben, Pfleger und Pflegerinnen hätten sich nicht mit den erbrechtlichen Angelegenheiten befasst.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen
und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Zusatz in dem Testament vom
Die Auszahlung an den Sohn sei nicht zeitnah erfolgt. Der Finanzstatus per
Nicht jede formunwirksame Verfügung von Todes wegen könne „auf Zuruf“ anerkannt werden, da andernfalls Steuerverkürzungen in großem Umfang möglich seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin, Herrn F, als Zeugen. Wegen der Aussage des Zeugen wird auf die Niederschrift vom
Dem Gericht liegt vom A-Stadt die Nachlassakte in der Nachlasssache C (ZL ) vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid auf den
1. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind von einem Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen. Ein Vermächtnis ist gemäß § 1939 BGB die Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen durch Testament, ohne diesen als Erben einzusetzen; unter Testament ist die einseitige Verfügung von Todes wegen zu verstehen (§ 1937 BGB). Gemäß §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. In erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht ist nur bei einem vom Erblasser wirksam verfügten Vermächtnis die tatsächliche Erfüllung für den Ansatz der Vermächtnislast als Nachlassverbindlichkeit unerheblich (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 182).
Wird allerdings eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist gemäß § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich von Bedeutung (BFH-Urteil vom 28.03.2007 II R 25/05, BStBl. II 2007, 461; BFH-Urteil vom 15.03.2000 II R 15/98, BStBl. II 2000, 588; BFH-Urteil vom 02.12.1969 II 120/64, BStBl. II 1970, 119). Der Grund der Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist nicht entscheidungserheblich (BFH-Urteil vom 07.10.1981 II R 16/80, BStBl. II 1982, 28). Ein formunwirksames Vermächtnis ist danach erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, wenn feststeht, dass der Beschwerte die Rechtshandlungen, die sich als Erfüllung dieses Vermächtnisses darstellen, mit dem Willen vorgenommen hat, dem (formunwirksam) geäußerten letzten Willen des Erblassers zu entsprechen. Die Bereicherung des Begünstigten und die Verminderung der Bereicherung des Beschwerten müssen ihre Wurzeln im erblasserischen Willen haben (BFH-Urteil vom 15.03.2000 II R 15/98, BStBl. II 2000, 588). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist Tatfrage.
Erforderlich ist demnach das Vorliegen einer - wenn auch den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments nicht genügenden - Anordnung des Erblassers, welche dieser in Hinblick auf seinen Tod getroffen hat (BFH-Urteil vom 15.03.2000 II R 15/98, BStBl. II 2000, 588). Die Anordnung muss ernstlich gewollt, aber formunwirksam sein (BFH-Urteil vom 22.09.2010 II R 46/09, BFH/NV 2011, 261). Ein mündlich erteiltes Vermächtnis stellt eine formunwirksame Verfügung von Todes wegen (Testament) dar, §§ 1939, 1937, 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB. Gemäß § 2065 BGB ist bei der Feststellung einer (formunwirksamen) letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen kann, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen überlassen kann.
Der Sachverhalt ist durch das Gericht von Amts wegen zu erforschen. Bei Unerweislichkeit einer mündlichen Erklärung des Erblassers als dessen letzter Wille trifft die Feststellungslast den Steuerpflichtigen, der ein solches mündliches Vermächtnis bereicherungsmindernd geltend macht (Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rn. 60; Moench/Weinmann, ErbStG, § 3 Rn. 59; BFH-Urteil vom 23.06.2015 II R 52/13, BFH/NV 2015, 1514).
2. Im Streitfall beruht die von der Klägerin an ihren Sohn geleistete Zahlung in Höhe von 20.000 € nicht auf einer (formunwirksamen) letztwilligen Verfügung des Erblassers. Die Klägerin hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die ernsthaft gewollte Anordnung eines solchen Vermächtnisses durch den Erblasser an E und damit die Wurzeln der Vermögensübertragung von 20.000 € im erblasserischen Willen bei Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist.
(1) Die Angabe der Klägerin in ihrem Schreiben vom
Noch mit Schreiben vom
(2) Zwar führte auch der Zeuge F in der Vernehmung am
An der Beweiskraft der Aussage des Zeugen F bestehen insoweit Zweifel, als der Zeuge erklärte, er sei mit den Schriftsätzen des Klageverfahrens vertraut. Auch wurden von der (früheren) Dienststelle des Zeugen F - dem Landgericht A-Stadt („LG ZIVIL“) - lt. Sendeberichten am 12.07.2010 und am 26.09.2010 jeweils Schreiben per Telefax an das beklagte Finanzamt B übermittelt.
Die Aussage des Zeugen F ist nicht glaubhaft insoweit, als dieser ausführt, der Erblasser habe 4 oder 5 Tage vor seinem Tod letztmalig die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 20.000 € an sein Patenkind E angeordnet. Der Zeuge F war zum Zeitpunkt des Schriftsatzes der Klägerin vom 05.08.2010 bereits mit dem Verfahren befasst, er übermittelte zu dieser Zeit Schriftsätze per Telefax an das Finanzamt. Auch beim Zeugen F sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass rund sechseinhalb Jahre nach dem Tod des Erblassers eine genauere Erinnerung vorhanden sein könnte als rund ein Jahr nach dessen Tod.
Soweit der Zeuge F in der mündlichen Verhandlung äußerte, es entspreche den Gepflogenheiten im ländlichen unterfränkischen Raum, Patenkindern mit dem Tod etwas zukommen zu lassen, ist eine entsprechende Regelung weder im BGB noch im ErbStG erkennbar und belegt zudem nicht die Anordnung eines Vermächtnisses im hier vorliegenden Streitfall. Darüber hinaus hatte die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Erblasser neben E ein weiteres Patenkind aus dem Verwandtschaftskreis besaß. Dieses hatte keinerlei Zahlung aus der Erbmasse erhalten.
Weitere Zeugen für das Vorliegen einer mündlichen Vermächtnisanordnung konnte die Klägerin nicht benennen und auch keine anderen Nachweise hierfür vorlegen.
(3) Gegen einen als letztwillige Verfügung anzusehenden ernsthaften Willen des Erblassers, dem Sohn der Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.000 € zukommen zu lassen, spricht das am
Darüber hinaus hatte der Erblasser während eines Zeitraumes von mehr als zwei Jahrzehnten ausreichend Zeit und Gelegenheit, ein Vermächtnis an E formwirksam durch Testament anzuordnen, zumal er einen dahingehenden Willen nach Angaben der Klägerin über einen längeren Zeitraum bereits mündlich geäußert haben wollte. Da er diesen Willen jedoch nicht formwirksam als Testament verfügte, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass ein solches Vermächtnis vom Erblasser ernsthaft gewollt war.
(4) Gegen die ernsthaft gewollte Anordnung eines Vermächtnisses des Erblassers an E, welche mehrfach über einen längeren Zeitraum hin auch vor Abfassung des Testaments im Jahr 2006 lediglich mündlich erfolgt sein soll, sprechen auch die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers. So gehen aus der Nachlassakte des Amtsgerichts A-Stadt eine Vielzahl von Verwandten als mögliche gesetzliche Erben des Erblassers seit dem Jahr 1984 hervor: zum einen die jüngere Schwester des Erblassers, D (verstorben 1991), sowie deren beiden Kinder - die Klägerin und G - und zum anderen die ältere Schwester des Erblassers, Z (verstorben 1986), sowie deren sechs Kinder - H, I, J, K, L und M. Eine lediglich mündliche Vermächtnisanordnung des Erblassers an den Sohn der Klägerin erscheint im Hinblick auf die Vielzahl der zum damaligen Zeitpunkt möglichen gesetzlichen Erben vor Aufnahme in ein formgültiges Testament nicht durchsetzbar und damit nicht ernsthaft vom Erblasser gewollt. Die Klägerin selbst wurde erst mit Testament aus dem Jahr 2006 zur Alleinerbin bestimmt.
(5) Weiter ist aus der Nachlassakte des Amtsgerichts A-Stadt sowie der Erbschaftsteuerakte des Finanzamts ersichtlich, dass die Klägerin erstmals nach Bekannt werden der Höhe des Nachlasses ein Vermächtnis des Erblassers an E erklärte; auch der späte Zeitpunkt des Bekanntwerdens eines vom Erblasser angeblich mündlich ernsthaft angeordneten letzten Willens spricht dagegen, dass tatsächlich ein solcher beim Erblasser vorlag.
In ihrem Antwortschreiben vom
Wäre das Vermächtnis in Höhe von 20.000 € an E - wie von der Klägerin vorgetragen - mündlich wiederholt konkret ausgesprochen bzw. bekräftigt worden und insbesondere letztmalig 4 oder 5 Tage vor dem Tod des Erblassers ernsthaft geäußert worden, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin es unterlassen hat, ein Geldvermächtnis (mit blauem Kugelschreiber) in das Nachlassverzeichnis in der Form, welche sie am 22.09.09 unterzeichnet hat, aufzunehmen. Die Anbringung des (blauen) Fragenzeichens beim Oberpunkt 2.3 zeigt darüber hinaus, dass der Klägerin weitere Nachlassschulden, darunter auch Geldvermächtnisse lt. Ziffer 2.3.1, am 22.09.09 nicht bekannt gewesen waren.
Auch bei einem Nachlassvermögen von lediglich 84.000 € - wie von der Klägerin am
(6) Auch der Zeitpunkt der Überweisung von 20.000 € an E legt nicht das Vorliegen einer ernsthaft gewollten mündlichen Vermächtnisanordnung durch den Erblasser nahe. So ist die Zahlung erst nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides, in welchem ein mündliches Vermächtnis des Erblassers an E keine erwerbsmindernde Berücksichtigung gefunden hatte, durch die Klägerin erfolgt. Die Zahlung von 20.000 € wäre jedoch zu einem früheren Zeitpunkt möglich und - sofern vom Erblasser ernsthaft gewollt - auch geboten gewesen.
Für die Auszahlung des Betrages in Höhe von 20.000 € standen der Klägerin folgende Konten aus der Erbmasse zur Verfügung, über welche sie spätestens seit Erteilung des Erbscheins im November 2009 verfügungsberechtigt gewesen war: o Diverse Geldanlagen bei der Bank1 A-Stadt, welche in Höhe von 40.000 € am 21.12.2009 und weiteren 40.000 € am 25.03.2010 fällig waren sowie eine Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist über rund 67.000 €. o Das Sparkonto des Erblassers bei der Bank3 mit einem Guthaben von rund 27.000 €. Hierbei handelt es sich um ein Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist (vgl. Schreiben vom 07.12.2015), dessen Guthaben die Klägerin am 11.11.2009 hat auf ihr Gewinn-Sparbuch überweisen lassen. o Das bei der Bank2 geführte Depot des Erblassers mit einem Wert am Todestag von rund 65.000 €. Soweit die Klägerin einen Wertverlust des Depots, welcher bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins erfolgt sein soll, vorbringt, ist ein solcher Wertverlust im Wesentlichen nicht ersichtlich. Erbschaftsteuerrechtlich wird auf den Wert des Depots zum Bewertungsstichtag 17.07.2009 abgestellt, nicht maßgeblich sind die ursprünglichen Kurswerte bei Anschaffung der Wertpapiere durch den Erblasser.
Im Ergebnis standen der Klägerin unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist spätestens in den Monaten Februar/März 2010 Geldanlagen in Höhe von rund 239.000 € aus der Erbmasse zur Verfügung. Selbst bei überschlägiger Berechnung einer Erbschaftsteuer in Höhe von 30 v. H. auf das gesamte Nachlassvermögen von 341.641 € - mithin eines maximalen Erbschaftsteuerbetrages von 102.492 € - wäre der Klägerin neben der Entrichtung der Aufwendungen für die Beerdigung etc. in Höhe von rund 15.000 € die Auszahlung des Vermächtnisses an E vor einer ablehnenden Entscheidung durch das Finanzamt B möglich und auch zumutbar gewesen. Aus der Erbmasse standen ausreichend Mittel hierfür zur Verfügung.
Tatsächlich hat die Klägerin die Überweisung von dem Aktivsparkonto Nr. 1111 bei der Bank1 A-Stadt getätigt, einem Konto, welches lt. vorgelegtem Kontoauszug seit dem
Soweit die Klägerin vorbringt, die Auszahlung an den Sohn E sei nicht erfolgt wegen Langfristigkeit der Geldanlagen, Abwarten der Kündigung einer Geldanlage bzw. wegen Abwartens des Erbschaftsteuerbescheides, entbehren diese Argumente jeglicher Grundlage.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.
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Annotations
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten:
- 1.
in der Regel: innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist; - 2.
wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger eines ausländischen Staats war und nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsularischen Vertreter auszuhändigen ist: spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses.
(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt schriftlich von dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen auf den Namen anderer umzuschreiben, vor der Umschreibung Anzeige zu erstatten.
(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.
(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.
(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.
(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig
- 1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind; - 2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen; - 3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.
(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.
(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.
(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
zur Niederschrift eines Notars, - 2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
zur Niederschrift eines Notars, - 2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.