Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Aug. 2017 - 4 K 16/17

published on 04/08/2017 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Aug. 2017 - 4 K 16/17
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Tatbestand

Streitig ist, ob die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auch um solche Aufwendungen zu ermäßigen ist, die auf in der Betriebsstätte des Handwerkers erbrachte Werkleistungen zur Herstellung einer Haustür entfallen.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2015 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung, die Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Kläger ließen im Oktober 2015 die Haustür ihres privaten Wohnhauses ersetzen. Hierfür wurden vom beauftragten Schreinereibetrieb A GbR, insgesamt 4.688,00 € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Ein Betrag von 1.435,20 € inklusive Mehrwertsteuer entfiel dabei auf die Materialkosten, ein Betrag von insgesamt 3.252,80 € inklusive Mehrwertsteuer auf den Werklohn für Herstellung und Montage der Haustür. Laut handschriftlichem Vermerk auf der Rechnung wurde diese am 05.11.2015 bezahlt. Ein Kontoauszug bzw. Überweisungsbeleg wurde nicht vorgelegt.

In der Einkommensteuererklärung 2015 vom 26.04.2016 machte der steuerliche Berater der Kläger im Wege der Schätzung einen Betrag von 1.184 € als auf die Montage der Haustür entfallende Werklohnkosten im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30.05.2016 erkannte das Finanzamt die Werklohnkosten für die Erneuerung der Haustür in voller Höhe nicht als nach § 35a EStG begünstigte Handwerkerleistungen an und versagte die Steuerermäßigung, da ein Nachweis, welcher Anteil des Werklohns auf die Herstellung der Tür und welcher Anteil auf die Montage entfallen war, nicht erbracht wurde. Aus den weiteren Handwerkerleistungen errechnete das Finanzamt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 880 € und erkannte diese an.

Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 07.06.2016 Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf das Urteil Finanzgerichts München vom 23.02.2015, Az. 7 K 1242/13, wonach der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür eine begünstigte Renovierungsmaßnahme im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG darstelle. Es handele sich dabei um Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen dienten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung zunächst auf die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Rechtsprechung. Insbesondere sei ein räumlich-funktionaler Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gegeben (unter Hinweis auf das Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12). Eine unterschiedliche Behandlung von Kosten für Arbeiten am Haus und in der Betriebsstätte sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, da es ohne Zweifel zur Steuerermäßigung komme, würden die Herstellungsarbeiten beispielsweise in der Garage des Auftraggebers durchgeführt. Zum anderen führe dies dazu, dass für einen ordnungsgemäßen Nachweis in der Rechnung notwendigerweise die Kosten für Arbeiten am Haus und für Arbeiten in der Betriebsstätte getrennt ausgewiesen werden müssten, was wenig praktikabel sei. Außerdem provoziere die Differenzierung zwischen den Orten, an denen die einzelnen Werkleistungen erbracht würden, geradezu missbräuchliche Gestaltungen und insbesondere auch die Stellung von Rechnungen, in denen die auf die Tätigkeiten am Haus entfallenden Arbeitsstunden nicht korrekt angegeben werden würden. Zwar sei es vermutlich möglich, die Kosten auf die in der Schreinerei und die im Haushalt der Kläger angefallenen Arbeiten aufzuteilen, dies sie jedoch ausweislich des zitierten Urteils des FG München nicht notwendig.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG die auf die Herstellung und Montage der Haustür entfallenden Werklohnkosten in Höhe von 3.252,80 € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein funktioneller Zusammenhang gerade nicht gegeben sei, soweit Handwerkerleistungen in der Werkstatt des Unternehmers erbracht würden. Es verweist zudem unter anderem auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2016 1 K 1252/16, nach der ein Abzug von Kosten für Handwerkerleistungen, die im Betrieb des Handwerkers erbracht würden, nicht möglich sei. Die Arbeiten müssten im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Arbeiten außerhalb des Haushalts, wie zum Beispiel in der Werkstatt des Handwerkbetriebs, seien nicht begünstigt. Außerdem habe das Finanzgericht München mit Urteilen vom 14.07.2009 (Az. 13 K 55/08) und 24.10.2011 (Az. 7 K 2544/09) entschieden, dass Aufwendungen für ausschließlich in der Werkstatt erbrachte Arbeiten nicht als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG begünstigt seien.

Der Berichterstatter hat unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Kläger vom 24.02.2017 mit Schreiben vom 10.04.2017 Nachweis darüber erbeten, welcher Anteil der gesamten Lohnkosten auf die in der Schreinerei durchgeführten Arbeiten und welcher Anteil der Lohnkosten auf die im Haushalt der Kläger erfolgte Montage der Tür entfällt.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger nochmals ausgeführt, dass eine solche Aufteilung seiner Meinung nach nicht notwendig sei. Ein Nachweis über die Aufteilung der Lohnkosten wurde nicht vorgelegt. Es wurde auch weder dargelegt noch nachgewiesen, dass eine solche Aufteilung nicht möglich sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Finanzamt hat zu Recht bei der Berechnung der Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG die Aufwendungen der Kläger für die Herstellung und Montage der Haustür in Höhe von insgesamt 3.252,80 € inklusive Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt, denn hinsichtlich der Aufwendungen für die Herstellung der Haustür fehlt es am räumlich-funktionalen Zusammenhang der ausschließlich in der Werkstatt erbrachten Arbeiten mit dem Haushalt der Kläger. Mangels geeigneter Anhaltspunkte für eine Aufteilung der gesamten Lohnkosten auf die in der Schreinerei durchgeführten Arbeiten und auf die im Haushalt der Kläger erfolgte Montage der Tür kommt eine Schätzung - und damit eine anteilige Berücksichtigung der auf die Montage entfallenden Lohnkosten - nicht in Betracht.

1. Nach § 35a Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Absatz 3 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

  • a)Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegearbeiten (vgl. BT-Drs. 16/643, 10 und BT-Drs. 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen.

  • b)Die Handwerkerleistung muss ferner "in" einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. "In" einem Haushalt wird eine Leistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist räumlich-funktional auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 20.03.2014 VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 und vom 03.09.2015 VI R 18/14, BFHE 251, 435, BStBl II 2016, 272). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 und Abs. 4 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (vgl. BFH-Urteile vom 20.03.2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 und vom 20.03.2014 VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist der Tatbestand der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 und Abs. 4 EStG nicht erfüllt, soweit die Handwerkerleistungen mit der Herstellung der Haustür nicht im Haushalt der Kläger, sondern in der Werkstatt des Handwerksbetriebs erbracht wurden. Die Arbeitsleistung wurde insoweit unstreitig nicht im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet, sondern ausschließlich in einer nach Aktenlage ca. 22 km vom Haushalt entfernt liegenden Werkstatt und damit außerhalb des Haushalts der Kläger. Solche Arbeiten sind nicht begünstigt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.07.2016 1 K 1252/16, EFG 2016, 1350 und Urteil des Finanzgerichts München vom 24.10.2011 7 K 2544/09, DStRE 2012, 1118 sowie Krüger in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 35a Rz. 21 m.w.N.). Zwar hat der Bundesfinanzhof in den Verfahren VI R 55/12 und VI R 56/12 ausgeführt, dass der Gesetzgeber selbst den Begriff "Haushalt" nicht nur als Räumlichkeit, sondern darüber hinaus als funktionalen Bezugspunkt im Sinne von "in der Nähe des Haushalts" begriffen hat. Zugleich fordert der VI. Senat die Durchführung der Leistung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt. Dies wurde konkret bejaht für den Fall, dass Montagearbeiten auf dem direkt an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Grund erbracht werden.

Demnach reicht nicht jedwede Verknüpfung der Handwerkerleistung mit dem Haushalt aus. Ein derartiges Verständnis ginge weit über den Wortlaut der Vorschrift hinaus. Wo die begünstigte Tätigkeit geleistet würde, würde dann nur noch eine geringe Rolle spielen. Dies würde gar eine Abkehr vom räumlich-funktionalen Verständnis des Bundesfinanzhofes bedeuten (so auch Schlenk, DStR 2016, 781, 785). Allein die Benutzung eines - wie im Streitfall - außerhalb des Haushalts angefertigten Haushaltsgegenstandes in einem Haushalt kann daher zur Begründung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs nicht ausreichen. Dabei ist auch der in der Gesetzesbegründung umschriebene Förderzweck des § 35a EStG mit in den Blick zu nehmen, der sich auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich von Dienstleistungen, die im Privathaushalt erbracht werden, beschränkt.

Dass die zu erbringenden Leistungen Gegenstand eines einheitlichen Vertrages waren und ein Teil der Handwerksarbeiten auf dem klägerischen Grundstück durchgeführt wurde, mag die Planungs- und Montageleistungen mit den Herstellungsarbeiten in einem funktionellen Sinn verknüpfen, ein unmittelbar räumlicher Zusammenhang kann aber nur bei einer engen räumlichen Nähe zwischen Leistungsort und Haushalt angenommen werden. Von einer solchen kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Handwerkerleistung (Herstellung) in einem vom Grundstück entfernten Betrieb erbracht wird.

Zwar vermag es im Einzelfall von der Entscheidung des Handwerkers abhängig sein, ob eine Steuerbegünstigung gemäß § 35a Abs. 3 und Abs. 4 EStG zu gewähren ist, nämlich ob er seine Leistung im Haushalt des Kunden oder in seiner Werkstatt erbringen will bzw. kann. Hätte der Gesetzgeber Handwerkerleistungen unabhängig vom Ort der Durchführung begünstigen wollen, dann hätte er auf das Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" verzichten müssen.

Soweit die Kläger sich auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts München im Urteil vom 23.02.2015 (7 K 1242/13, juris), wonach die Arbeitskosten eines Schreiners für den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür des Steuerpflichtigen als begünstigt im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG anzusehen seien, berufen, vermag der erkennende Richter daraus keine Rückschlüsse auf das vorliegende Klageverfahren ziehen. Zum einen ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, worauf die Arbeitskosten im Einzelnen entfallen sind noch sind der Entscheidung nähere Ausführungen zur Begründung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs - mit denen sich der erkennende Richter auseinandersetzen müsste - zu entnehmen.

3. Jedenfalls stellt die Montageleistung (Einbau der neuen Haustür) vor Ort im Haushalt der Kläger eine begünstigte Handwerkerleistung dar. Eine entsprechende Aufteilung der durchgeführten Arbeitsleistung nach dem Ort der Leistung ist nach Auffassung des erkennenden Richters im Regelfall ohne weiteres möglich. Allerdings wurden auf der Rechnung der Schreinerei A vom 20.10.2015 die auf die Montage der Haustür entfallenden Arbeitskosten nicht gesondert ausgewiesen.

Von einer möglichen Aufteilung geht auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.02.2017 aus, wenn er ausführt, dass eine Aufteilung der Lohnkosten im Streitfall vermutlich möglich sei. Der Berichterstatter hat unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz mit Schreiben vom 10.04.2017 Nachweis darüber erbeten, welcher Anteil der gesamten Lohnkosten auf die in der Schreinerei durchgeführten Arbeiten und welcher Anteil der Lohnkosten auf die im Haushalt des Klägers erfolgte Montage der Tür entfällt und um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Schreinerei bis 15.05.2017 gebeten.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger nochmals ausgeführt, dass eine solche Aufteilung seiner Meinung nach nicht notwendig sei. Ein Nachweis über die Aufteilung der Lohnkosten wurde nicht vorgelegt. Es wurde auch weder dargelegt noch nachgewiesen, dass eine solche Aufteilung im vorliegenden Streitfall nicht möglich sei.

Mangels Angaben hinsichtlich einer möglichen Aufteilung (z.B. geleistete Arbeitsstunden) auf der Rechnung und mangels Vorlage geeigneter anderweitiger Nachweise durch die Kläger kommt eine Schätzung der auf die Montageleistung (Einbau der neuen Haustür) entfallenden Arbeitskosten zu Gunsten der Kläger nicht in Betracht. Die Kläger tragen die Feststellungslast für die Abzugsfähigkeit steuerbegünstigter Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Ihre Mitwirkungspflichten verletzen die Kläger, wenn diese mögliche Nachweise über eine Aufteilung nicht vorlegen. Dies geht zu Lasten der Kläger.

4. Schließlich haben die Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Zahlung der Rechnung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, obwohl dies gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Absatz 3 der Vorschrift ist. Allein der auf der Rechnung handschriftlich angebrachte Vermerk, "bez. 5.11.15", reicht hierzu als Nachweis nicht aus, da er auch eine "Barzahlung" mitbeinhaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger
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Annotations

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.