Finanzgericht München Urteil, 13. Dez. 2017 - 11 K 2998/16

published on 13/12/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 13. Dez. 2017 - 11 K 2998/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob Arbeitskosten für die Fertigung eines Geländers in einer Werkstatt des beauftragten Schlossereibetriebs als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a. Aufwendungen in Höhe von… € für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 3 EStG für Schlosserarbeiten in Zusammenhang mit der Anfertigung und Montage eines Kellergeländers geltend. Diese setzen sich aus den bei der Montage vor Ort in Höhe von … € sowie bei Anfertigung in der Werkstatt in Höhe von … € anfallenden Arbeitskosten zusammen.

Der Beklagte (Finanzamt) kürzte die beantragten Aufwendungen um den Arbeitslohn, der die Fertigung des Geländers in der Werkstatt betraf und setzte die Einkommensteuer auf … € fest (Einkommensteuerbescheid vom …). Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die in der Werkstatt angefallenen Arbeitsleistungen nicht im Haushalt der Kläger erbracht worden seien.

Der gegen diesen Bescheid vom … erhobene Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom …).

Hiergegen richtet sich die beim Finanzgericht München am…eingegangene Klage.

Zur Begründung weisen die Kläger darauf hin, dass die Handwerkerleistungen als einheitliche Leistung zu beurteilen sei. Planung, Ausmessen und das Anbringen des Geländers vor Ort stehe mit der Herstellung des Geländers im Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang. Hinzu komme, dass die im Haushalt erbrachten Leistungen in qualitativer Sicht nicht von nur untergeordneter Bedeutung seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2015 vom … und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom … dahin zu ändern, die Steuer wegen weitere Anerkennung von Handwerkerleistungen um …€ zu reduzieren.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom … wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht für die in der Werkstatt angefallenen Aufwendungen keine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG gewährt.

Gemäß § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (BFH Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882 m.w.N.). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegearbeiten (BT-Drs. 16/643, 10 und BT-Drs. 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen.

Die Handwerkerleistung muss ferner „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. „In“ einem Haushalt wird eine Leistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird.

Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen (BFH-Urteil vom 03. September 2015 VI R 18/14, BStBl II 2016, 272, BFH-Beschluss vom 25. September 2017, VI B 25/17, iuris). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos -unabhängig von den Eigentumsverhältnissendurch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (BFH Urteile vom 20. März 2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880).

Nach Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei den geltend gemachten Aufwendungen für Herstellen des Geländers in der Werkstatt des Schlossereibetriebes nicht um begünstigte Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3, 4 EStG. Die Arbeitsleistung wurde unstreitig nicht im räumlichen Bereich des Haushalts (…) geleistet, sondern in dem in einer anderen Gemeinde liegenden und 15 km entfernten Schlossereibetrieb in … und damit außerhalb des Haushalts der Kläger. Solche Arbeiten sind nicht begünstigt (vgl. so auch Krüger in Schmidt, EStG, § 35a Rz. 21 m.w.N.)

Zwar hat der Bundesfinanzhof in den Verfahren VI R 55/12 und VI R 56/12 ausgeführt, dass der Gesetzgeber selbst den Begriff „Haushalt“ nicht nur als Räumlichkeit, sondern darüber hinaus als funktionalen Bezugspunkt im Sinne von „in der Nähe des Haushalts“ begriffen hat. Zugleich fordert der VI. Senat die Durchführung der Leistung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt. Dies wurde konkret bejaht für den Fall, dass Montagearbeiten auf dem direkt an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Grund erbracht werden.

Demnach reicht nicht jedwede Verknüpfung der Handwerkerleistung mit dem Haushalt aus. Ein derartiges Verständnis ginge weit über den Wortlaut der Vorschrift hinaus. Wo die begünstigte Tätigkeit geleistet würde, würde dann nur noch eine geringe Rolle spielen. Dies würde gar eine Abkehr vom räumlich-funktionalen Verständnis des Bundesfinanzhofes bedeuten (so auch Schlenk, DStR 2016, 781, 785). Allein die Benutzung eines - wie im Streitfall - außerhalb des Haushalts angefertigten Haushaltsgegenstandes in einem Haushalt kann daher zur Begründung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs nicht ausreichen. Dabei ist auch der in der Gesetzesbegründung umschriebene Förderzweck des § 35a EStG mit in den Blick zu nehmen, der sich auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich von Dienstleistungen, die im Privathaushalt erbracht werden, beschränkt.

Dass die zu erbringenden Leistungen Gegenstand eines einheitlichen Vertrages waren und ein Teil der Handwerksarbeiten auf dem klägerischen Grundstück durchgeführt wurde, mag die Planungs- und Montageleistungen mit den Herstellungsarbeiten in einem funktionellen Sinn verknüpfen, ein unmittelbar räumlicher Zusammenhang kann aber nur bei einer engen räumlichen Nähe zwischen Leistungsort und Haushalt angenommen werden. Von einer solchen kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Handwerkerleistung (Herstellung) wie vorliegend in einem vom Grundstück entfernten Betrieb erbracht wird (FG Nürnberg Urteil vom 04. August 2017 4 K 16/17, EFG 2017, 1447),

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermä
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermä
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/08/2017 00:00

Tatbestand Streitig ist, ob die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auch um solche Aufwendungen zu ermäßigen ist, die auf in der Betriebsstätte des Handwerkers erbrachte Werkleistungen zur Herstel
published on 25/09/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Februar 2017  12 K 902/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 20/03/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Kosten der Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen entlang der Grundstücksgrenze als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Sat
published on 20/03/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob und in welchem Umfang auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grun
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.