Finanzgericht Nürnberg GeB, 18. Juli 2018 - 2 K 1311/16

published on 18/07/2018 00:00
Finanzgericht Nürnberg GeB, 18. Juli 2018 - 2 K 1311/16
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Tenor

1. Der Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 2013 vom 27.03.2015 und die Einspruchsentscheidung werden geändert und ein Guthaben des Klägers von 1.053,13 € festgestellt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10 zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob in einem Insolvenzfall aufgrund später geänderter Umsatzsteuervoranmeldungen des Insolvenzverwalters Säumniszuschläge entstanden sind und ob etwa entstandene Säumniszuschläge mit Guthaben für Besteuerungszeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verrechnet werden durften.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer insolventen GmbH, die ursprünglich unter der Steuernummer …/…/00001 geführt wurde. Das zuständige Amtsgericht eröffnete am 01.04…. das vorläufige Insolvenzverfahren, bestimmte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der GmbH über ihr Vermögen nur mit Zustimmung des Klägers wirksam sein sollten. Am 01.06…. eröffnete es das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergab das Finanzamt die Steuernummer …/…/00002 als Insolvenzsteuernummer und die Steuernummer …/…/00003 als Massesteuernummer. Der Kläger zeigte am 06.06…. Masseunzulänglichkeit, am 31.07…. Massezulänglichkeit an.

Am 05.08.2011 gab der Kläger bei dem Beklagten (dem Finanzamt) für die GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2011 über 50.665,10 € unter der ursprünglichen Steuernummer und eine Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2011 über 81.188,40 € unter der Massesteuernummer ab. Dabei legte er sein damaliges Verständnis des BFH-Urteils vom 09.12.2010 V R 22/10 (BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996) zugrunde. Der Kläger beglich die Steuer zunächst nicht. Am 24.08.2011 buchte das Finanzamt Guthaben der GmbH von 1.298,18 € auf Umsatzsteuer Mai 2011 und am 07.12.2011 Guthaben der GmbH von 383,27 € auf Umsatzsteuer Juni 2011 um.

Für Mai 2011 gab der Kläger am 02.05.2012 eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung über 132.744,73 € ab, die er nicht beglich, am 06.06.2012 eine weitere berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung über 1.298,27 €. Beide Voranmeldungen trugen die ursprüngliche Steuernummer. Unter dem 29.06.2012 setzte das Finanzamt unter der Massesteuernummer eine Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2011 in Höhe von 1.298,00 € fest. Für Juni 2011 gab der Kläger am 02.05.2012 eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung über 349,18 € unter der Massesteuernummer ab.

In einem Aktenvermerk vom 06.06.2012 vertrat das Finanzamt die Rechtsauffassung, es seien keine Säumniszuschläge entstanden. Diesen Aktenvermerk übermittelte es dem Kläger mit Telefax ebenfalls vom 06.06.2012. Später änderte das Finanzamt seine Rechtsauffassung. Es berechnete die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2011 mit 7.082,50 € und für Juni 2011 mit 7.289,50 € und verbuchte beide Säumniszuschläge unter der Massesteuernummer.

Am 07.04.2014 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung 2013 für die Masse ab, aus der sich ein Guthaben von 1.053,13 € ergab. Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu und buchte das Guthaben auf die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2011 um. Am 09.07.2014 gab der Kläger die Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 2014 ab, aus der sich ein Guthaben von 1.558,00 € ergab. Das Finanzamt stimmte der Voranmeldung zu und buchte das Guthaben auf die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2011 um. Am 11.04.2016 gab der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für 2014 ab, aus der sich eine Umsatzsteuer von ./. 1.549,68 € und eine Abschlusszahlung von 880,84 € ergaben. Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu. Im Juli 2016 erließ das Finanzamt auf Antrag des Klägers jeweils die Hälfte der ursprünglichen Säumniszuschläge. Eine Klage auf vollständigen Erlass hat der erkennende Senat mit Urteil vom 19.06.2018 2 K 1310/16 abgewiesen.

Gegen die Umbuchungen beantragte der Kläger Abrechnungsbescheide, in denen das Finanzamt die Umbuchungen bestätigte. Am 20.10.2014 erging ein Abrechnungsbescheid über die Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2014, am 27.03.2015 ein Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 2013. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, die Säumniszuschläge aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai 2011 vom 05.08.2011 und 02.05.2012 seien überwiegend Insolvenzforderungen, das Finanzamt dürfe mit ihnen daher nicht gegen Guthaben für Besteuerungszeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechnen. Lediglich soweit sie auf einer Vorauszahlungsschuld von 1.298 € beruhten, seien die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2011 Masseverbindlichkeiten. Auch soweit Masseverbindlichkeiten vorlägen, dürften diese nicht mit zeitlich nachfolgenden Masseforderungen verrechnet werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Abrechnungsbescheide vom 20.10.2014 und vom 27.03.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 aufzuheben und ein Guthaben von 1.053,13 € für Umsatzsteuer 2013 und 1.558,00 € für die Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2014 festzustellen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das Finanzamt auf die Einspruchsentscheidung.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet. Der Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2013 verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-), weil eine Aufrechnung mit Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2011 nicht möglich war. Demgegenüber ist das Umsatzsteuerguthaben für das zweite Quartal 2014 aufgrund wirksamer Aufrechnung mit Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2011 erloschen.

1. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten nach § 226 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann nach § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung bewirkt nach § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

2. Danach konnte das Finanzamt mit Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2011 schon deswegen nicht aufrechnen, weil solche Säumniszuschläge nicht entstanden sind.

a) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Die Säumnis nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO tritt nach § 240 Abs. 1 Satz 3 AO nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben nach § 240 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 AO die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Eine Steueranmeldung steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt § 168 Satz 1 AO nach § 168 Satz 2 AO erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt.

b) Für die Verwirklichung von Ansprüchen auf Säumniszuschläge genügt nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands. Die Finanzbehörde kann daher im gleichen Abrechnungsbescheid sowohl über das Entstehen eines Säumniszuschlags als auch über das Erlöschen des Anspruchs auf den Säumniszuschlag entscheiden (BFH-Urteile vom 15.03.1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl. II 1979, 429, unter I.; vom 12.08.1999 – VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl. II 1999, 751, unter II.2.).

c) Nach diesen Grundsätzen sind keine Säumniszuschläge zur Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2011 entstanden, weil die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2011 vom 05.08.2011 keine Säumnis auslösen konnte.

aa) Die Umsatzsteuervoranmeldung stand nicht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Eine Steueranmeldung steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Anmeldung von Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt aber nicht als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (BFH-Urteil vom 24.11.2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl. II 2012, 298, Rz 55).

(1) Ob ein Insolvenzverwalter eine Insolvenzforderung oder eine Masseverbindlichkeit anmeldet, richtet sich nach dem Inhalt der Anmeldung. Der Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont (BFH-Urteil vom 18.07.2013 III R 9/09, BFHE 243, 170, BStBl. II 2014, 802, Rz 22; siehe auch BFH-Beschluss vom 04.09.2017 XI B 107/16, BFH/NV 2017, 1412, Rz 19). Empfänger in diesem Sinne ist bei Umsatzsteuervoranmeldungen die Finanzbehörde. Soll eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen, kann sie daher nur mit dem Inhalt wirksam werden, mit dem sie bei der Finanzbehörde eingeht. Der Inhalt der Steueranmeldung bestimmt den Inhalt der Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 24.08.2004 VII R 50/03, BFHE 207, 5, BStBl. II 2005, 127; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 168 Rz 7).

(2) Dabei ist regelmäßig die Steuernummer, die der Insolvenzverwalter verwendet, von maßgeblicher Bedeutung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zwischen dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, der Masse und möglicherweise vom Insolvenzverwalter freigegebenem Vermögen zu unterscheiden (BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl. II 2011, 996, Rz 28 f.). Die Finanzämter vergeben daher üblicherweise – so auch im Streitfall – unterschiedliche Steuernummern, anhand derer sie die verschiedenen Unternehmensteile unterscheiden. Gibt ein fach- und rechtskundiger Beteiligter, wie es ein Insolvenzverwalter typischerweise ist, die Umsatzsteuervoranmeldung unter einer bestimmten Steuernummer ab, gibt er dadurch für das Finanzamt zu erkennen, dass die Anmeldung für und gegen den Unternehmensteil wirken soll, zu dem die entsprechende Steuernummer gehört.

(3) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2011 als Insolvenzforderung angemeldet, weil er nicht die Massesteuernummer, sondern die ursprüngliche Steuernummer verwendet hat. Der Kläger ist Rechtsanwalt, so dass davon auszugehen ist, dass er die Steuernummern bewusst verwendet hat. Auch wenn es möglicherweise näher gelegen hätte, anstelle der ursprünglichen Steuernummer die Insolvenzsteuernummer zu verwenden, so hat der Kläger mit der Verwendung der urspünglichen Steuernummer für diesen Zeitraum und der Massesteuernummer für die Anmeldung Juni 2011 doch zu erkennen gegeben, dass er den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 als vorinsolvenzlichen Vorgang (§ 38 InsolvenzordnungInsO) betrachtet hat. Daher ist es nicht möglich, die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2011 dahingehend auszulegen, es sei eine Masseverbindlichkeit angemeldet worden. Sofern hingegen das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2011 als Masseverbindlichkeit (§ 53 InsO) ansah, hätte es sie als solche festsetzen müssen, wie auch sonst das Finanzamt eine Vorauszahlung festsetzen muss, wenn es von der Voranmeldung im Ergebnis abweichen will (vgl. Oellerich in Beermann/Gosch, AO, § 168 Rz 22). Erst diese Festsetzung hätte für die Zukunft eine Säumnis auslösen können.

(4) Selbst wenn man die Verwendung der ursprünglichen Steuernummer so verstehen wollte, dass der Kläger die Umsatzsteuervoranmeldung von sich aus weder dem vorinsolvenzlichen Unternehmensteil noch der Masse zuordnen hätte wollen, ergäbe sich nichts anderes. Die Voranmeldung stünde auch dann nicht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein Verwaltungsakt muss nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verwaltungsakt ist nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ist der Inhaltsadressat im Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig (st. Rspr., z. B. BFH-Urteil vom 30.09.2015 II R 31/13, BFHE 250, 505, BStBl. II 2016, 637, Rz 10). So verhielte es sich im Streitfall, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2011 trotz der gebotenen Unterscheidung zwischen vorinsolvenzlichem Unternehmensteil und Masse nicht erkennen ließe, welchen Unternehmensteil sie betreffen soll.

bb) Zur Säumnis kam es auch nicht etwa, weil § 240 Abs. 1 Satz 3 AO neben der Steuerfestsetzung auch die Steueranmeldung nennt. Zwar könnte dies so verstanden werden, dass eine Steueranmeldung die Säumnis auch dann auslöste, wenn sie – wie im Streitfall – einer Steuerfestsetzung nicht gleichsteht. Dagegen sprechen aber Sinn und Zweck der Säumniszuschläge und der Gesamtzusammenhang der Vorschriften über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.

(1) Säumniszuschläge sind ein Druckmittel und dienen der Abschöpfung des Zinsvorteils bei verspäteter Zahlung (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 16.07.1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl. II 1998, 7; vom 19.12.2000 VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl. II 2001, 617; vom 09.07.2003 V R 57/02, BFHE 203, 8, BStBl. II 2003, 91; vom 16.11.2004 VII R 8/04, BFH/NV 2005, 495; vom 30.03.2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl. II 2006, 612). Ein solches Druckmittel und eine solche Abschöpfung sind aber nur berechtigt, wenn die Finanzbehörde eine etwa geleistete Zahlung behalten darf.

(2) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sind nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden. Die Steueranmeldungen (§ 168 AO) stehen nach § 218 Abs. 1 Satz 2 AO den Steuerbescheiden gleich.

(3) Zahlt ein Steuerpflichtiger aufgrund einer Steueranmeldung, obwohl die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung nicht gleichsteht, fehlt der Zahlung der Rechtsgrund und die Finanzbehörde hat die Zahlung grundsätzlich zurückzuerstatten. In dieser Situation Druck zur Zahlung auszuüben oder einen Zinsvorteil abschöpfen zu wollen, wäre sachwidrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Finanzbehörden Zahlungen auf noch nicht festgesetzte Steuern ausnahmsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung behalten dürfen, wenn die Festsetzung absehbar ist. Selbst wenn die Finanzbehörden Zahlungen behalten dürfen, bedeutet das nicht, dass sie sie fordern oder mit Druckmitteln veranlassen dürfen. Die Hinweise auf Steueranmeldungen in § 240 Abs. 1 Satz 3 AO und in § 218 Abs. 1 Satz 2 AO beziehen sich vor diesem Hintergrund nur auf den Regelfall des § 168 Satz 1 AO und gelten nicht, wenn die Steueranmeldung – wie im Streitfall – aus insolvenzrechtlichen Gründen ausnahmsweise nicht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

3. Demgegenüber war die Aufrechnung mit Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2011 gegen die Umsatzsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2014 wirksam.

a) Diese Säumniszuschläge sind nach den soeben (unter 2.a und b.) dargestellten Grundsätzen in Höhe von ursprünglich 7.289,50 € entstanden und bestanden nach hälftigem Erlass noch in Höhe von 3.644,75 €. Wegen der Berechnung der Säumniszuschläge im Einzelnen verweist der Senat auf Seite 3 und 4 der Einspruchsentscheidung (Blatt 17 und 17/R der FG-Akte), der er sich insoweit anschließt.

aa) Die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2011 stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich und löste zusammen mit der Nichtzahlung die Rechtsfolgen des § 240 AO aus. Sie betrifft einen Zeitraum nach Insolvenzeröffnung und der Kläger hat sie unter der Massesteuernummer abgegeben. Er hat die Vorauszahlung damit als Masseverbindlichkeit angemeldet (vgl. 2.c.aa.). Steuern als Masseverbindlichkeiten sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (z. B. BFH-Urteil vom 29.01.2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl. II 2009, 682, unter II.1.).

bb) Säumniszuschläge zur Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2011 sind nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte. Die Vorschriften über Säumniszuschläge enthalten keinen solchen Vorbehalt. Zwar bleiben nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO die Vorschriften der Insolvenzordnung unberührt. Dies betrifft aber, wie sich aus der Stellung des § 251 AO im Sechsten Teil der AO ergibt, die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, nicht schon deren Entstehung. Soweit der Kläger die Vorauszahlung rein tatsächlich nicht leisten konnte oder aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht leisten durfte, verloren die Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel. Dies hinderte allerdings nicht ihr Entstehen, sondern wurde richtigerweise im Erlassverfahren berücksichtigt. Der Senat verweist insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 19.06.2018 2 K 1310/16.

cc) Der Kläger kann sich dagegen auch nicht auf den Aktenvermerk vom 06.06.2012 berufen. Zwar kann das Finanzamt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der Verwirkung auch an eine fehlerhafte tatsächliche oder rechtliche Würdigung gebunden sein. Diese Bindung bezieht sich aber immer nur auf die Zukunft (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 01.04.2015 V B 63/14, BFH/NV 2015, 1001, Rz 5, m.w.N.). Am 06.06.2012 waren die streitigen Säumniszuschläge schon in voller Höhe entstanden. Selbst wenn der Aktenvermerk ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründet haben sollte, könnten die Säumniszuschläge daher nicht darauf beruhen, dass der Kläger im Vertrauen auf den Vermerk disponiert hat.

b) Mit diesen Säumniszuschlägen hat das Finanzamt wirksam aufgerechnet. Die Umbuchung ist eine Aufrechnung im Sinne von § 226 AO. Dieser Aufrechnung standen keine Aufrechnungsverbote entgegen.

aa) Die Aufrechnung war nicht ausgeschlossen, weil die Aufrechnungslage erst während des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Die Aufrechnung ist nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Dies soll verhindern, dass ein Gläubiger eine fällige und durchsetzbare Masseforderung nicht bedient, um eine Aufrechnungslage herbeizuführen (BGH-Urteil vom 22.09.2005 VII ZR 117/03, BGHZ 164, 159, unter IV.2.). Nicht ausgeschlossen ist folgerichtig die Aufrechnung mit einer früher fälligen Forderung des Aufrechnenden gegen eine später fällige Forderung des Aufrechnungsgegners (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 20/10, BFHE 233, 114, BStBl. II 2011, 822, Rz 9). So verhält es sich im Streitfall. Die Säumniszuschläge – die Forderung des aufrechnenden Finanzamts – waren spätestens 2012 entstanden, die Umsatzsteuerguthaben – die Forderungen des Klägers als Aufrechnungsgegner – erst 2014.

bb) Die Aufrechnung war auch nicht ausgeschlossen, weil das Finanzamt hinsichtlich der Säumniszuschläge zur Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2011 Insolvenzgläubiger gewesen wäre. Nach § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 InsO ist unter den dort genannten Bedingungen die Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger ausgeschlossen, nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO die Aufrechnung durch einen Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist. Die Säumniszuschläge waren allerdings Masseverbindlichkeiten.

(1) Säumniszuschläge folgen hinsichtlich ihrer insolvenzrechtlichen Einordnung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit grundsätzlich der zugrundeliegenden Steuer. Aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergibt sich, dass es für die insolvenzrechtliche Einordnung von Säumniszuschlägen nicht darauf ankommt, wann der Säumniszuschlag entsteht. Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung im Schrifttum (z. B. Bornemann in Frankfurter Kommentar zur InsO, 8. Auflage, § 55 Rz 69; Denkhaus in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage, § 55 InsO Rz 91; Schmittmann in Schmidt, InsO, 19. Auflage, § 39 InsO Rz 9; ders. in Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Auflage, Rz 2573, 2584).

(2) Dies gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird. Könnte die Aufhebung der Steuerfestsetzung die insolvenzrechtliche Einordnung der Säumniszuschläge beeinflussen, könnte es insolvenzrechtlich zu einer Umqualifikation der Säumniszuschläge kommen, die mit den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Aus steuerrechtlicher Sicht spricht der Rechtsgedanke des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO dagegen, die Behandlung von Säumniszuschlägen vom Bestand der Steuerforderung abhängig zu machen. Sollen einmal entstandene Säumniszuschläge vom Bestand der Steuerfestsetzung unabhängig sein, muss dies folgerichtig auch für ihre Erhebung gelten. Demgegenüber kann es nicht darauf ankommen, ob die Steuerfestsetzung einschließlich der Behandlung als Masseverbindlichkeit inhaltlich richtig war und ob der Steuerpflichtige etwaige Fehler erkennen konnte.

(3) Demnach sind Säumniszuschläge auf eine später aufgehobene Steuer Masseverbindlichkeiten, wenn die Steuer als Masseverbindlichkeit festgesetzt war. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Insolvenzverwalter sie unter der Massesteuernummer angemeldet hat (vgl. a.aa.; 2.c.aa.) und die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. So verhält es sich auch im Streitfall (siehe bereits a.aa.).

cc) Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit schloss die Aufrechnung ebenso wenig aus. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wegen des Vorrangs der Verwaltervergütung bei Masseunzulänglichkeit auch ein sog. Neumassegläubiger, der seinen Anspruch gegen die Masse erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erworben hat (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO), nicht gegen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründete Ansprüche der Masse aufrechnen (BFH-Urteil vom 04.03.2008 VII R 10/06, BFHE 220, 295, BStBl. II 2008, 506). Die Rechtswirkungen der Masseunzulänglichkeit entfallen aber, wenn der Insolvenzverwalter später Massezulänglichkeit anzeigt. Im Gesetz ist eine solche Rückkehr in das massezulängliche Verfahren nicht ausdrücklich geregelt. Die wohl überwiegende Meinung im Schrifttum geht allerdings davon aus (z. B. Kießner in Frankfurter Kommentar zur InsO, 8. Auflage, § 208 Rz 27; Riedel in Graf-Schlicker, InsO, 4. Auflage, § 208 Rz 7; Weitzmann in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage, § 208 InsO Rz 14; a.A. AG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2000 67c IN 157/99, NZI 2000, 140). Soll, wie der Bundesfinanzhof annimmt, das Aufrechnungsverbot bei Masseunzulänglichkeit den Vergütungsanspruch des Verwalters schützen, entfällt es seinem Zweck nach jedenfalls, wenn die Vergütung des Verwalters gesichert ist. So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger hat noch vor der Umbuchungsmitteilung des Finanzamts Massezulänglichkeit förmlich angezeigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie im Schrifttum diskutiert wird, eine Rückkehr in das massezulängliche Verfahren auch stillschweigend möglich ist.

c) Die Aufrechnungslage ist nicht (rückwirkend) dadurch entfallen, dass der Kläger eine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014 abgegeben und das Finanzamt dieser Erklärung zugestimmt hat. Die Fälligkeit von Vorauszahlungen und eine dadurch entstandene Aufrechnungslage werden durch den Jahressteuerbescheid grundsätzlich nicht berührt (BFH-Urteile vom 15.06.1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, BStBl. II 2000, 46, unter 2.b.bb.ccc.; vom 12.10.1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl. II 2000, unter II.2.b.aa.). Zwar richtet sich die Höhe der Umsatzsteuerschuld allein nach dem Jahressteuerbescheid (BFH-Beschluss vom 22.08.1995 VII B 107/95, BFHE 178, 532; BStBl. II 1995, 916, unter 1.a.). Soweit das Finanzamt demnach von einem höheren Guthaben ausgegangen ist als es dem Kläger richtigerweise zustand, ist der Kläger dadurch nicht beschwert.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 und § 139 Abs. 1 FGO.

4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Rechtsfragen, ob eine Steueranmeldung auch dann Säumnis im Sinne von § 240 AO auslösen kann, wenn sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht gleichsteht, und ob das Aufrechnungsverbot nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach Anzeige der Massezulänglichkeit entfällt, sind von grundsätzlicher Bedeutung.

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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.