Finanzgericht Münster Urteil, 28. Okt. 2016 - 9 K 2393/14 K
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten streitig verblieben sind die Bilanzansätze für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen.
3Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der …bank A eG (Bank).
4Die Bank hielt in ihrem Betriebsvermögen zum 31.12.2012 Anteile an offenen Immobilienfonds, die sich zum Bilanzstichtag in der Liquidation befanden (CS Euroreal, SEB Immoinvest, KanAm, AXA Immoselect). Ausgaben und Rücknahmen wurden zum Bilanzstichtag 31.12.2012 nicht mehr durchgeführt.
5In einem zur Gerichtsakte gereichten Prospekt informiert die AXA Investment Managers Deutschland GmbH (AXA GmbH) mit dem Stand 19.10.2011 darüber, dass sie die Verwaltung des Sondervermögens AXA Immoselect zum 20.10.2014 gekündigt habe; die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sei mit sofortiger Wirkung und endgültig ausgesetzt worden. Kauf- und Verkaufsaufträge würden nicht mehr durchgeführt. Die AXA GmbH bekundete, dass zwar eigentlich geplant gewesen sei, den Fonds im November 2011 wieder zu öffnen. Dies sei aber gescheitert, weil die Mehrheit der Anteilseigner den Fonds hätte verlassen wollen. Aus Gründen der Fairness und der Gleichbehandlung der Anteilseigner habe zur Auflösung des Fonds keine Alternative bestanden. Nach einer im Internet veröffentlichten Information vom 20.10.2014 (www.axa-immoselect.de) ging das treuhänderisch für die Anleger verwaltete Eigentum an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens per Gesetz auf die Depotbank für das Immobiliensondervermögen AXA Immoselect über, d.h. auf die CACEIS Bank Deutschland GmbH (C Bank). Die C Bank übernahm damit die Aufgabe, die im Sondervermögen verbliebenen Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger zu verwerten, mit dem Ziel, alle verbliebenen Vermögensgegenstände grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zu veräußern und den Erlös an die Investoren zu verteilen.
6KanAm Grund informierte durch Pressemitteilung vom 29.2.2012 darüber, dass der KanAm grundinvest Fonds (KanAm) aufgelöst und schnellstmöglich an die Anleger ausgezahlt werde. Die Fondsverwaltung werde mit Wirkung zum 31.12.2016 gekündigt. Dies sei in Abstimmung mit der BaFin erfolgt, da eine verlässliche Prognose über das Rückgabeverlangen bis Mai 2012 auszuschließen sei. Die Unsicherheit auf Anlegerseite sei infolge der Euro-Krise und der öffentlichen Debatte über die Zukunft offener Immobilienfonds in den vergangenen Wochen nochmals erheblich gestiegen. Unter diesen Umständen sei eine nachhaltige Wiedereröffnung nicht zu gewährleisten.
7Im Mai 2012 gab das SEB Asset Management ebenfalls eine Broschüre über die Auflösung und Auszahlung hinsichtlich des SEB ImmoInvest heraus. Ursprünglich sei zum 7.5.2012 geplant gewesen, die Anteilsrücknahme wieder aufzunehmen. Die tatsächliche Höhe der Rückgabeverlangen habe aber deutlich über der vorhandenen Liquidität gelegen. Auch wenn eine Vielzahl der Investoren das Angebot zur Fortführung des SEB ImmoInvest unter veränderten Rahmenbedingungen habe annehmen wollen, sei dem Fondsmanagement nur die Möglichkeit verblieben, die Auflösung des Fonds zu erklären.
8In einem an die Anleger des Fonds CS EUROREAL gerichteten Brief vom 21.5.2012 informierten die Geschäftsführer ebenfalls darüber, dass die seit dem 9.5.2012 gesammelten Rücknahmeverlangen mit rund 3 Mrd. € deutlich über der zur Verfügung stehenden Liquidität von 1,6 Mrd. € lägen. Die Verwaltung sei daher mit Wirkung vom 30.4.2017 gekündigt; die Ausgabe und Rücknahme von Anteilsscheinen sei endgültig eingestellt worden. In einem Bulletin vom 28.9.2016 informierte die Credit Suisse darüber, dass die noch vorhandenen 32 Liegenschaften des Fonds CS EUROREAL im Wert von knapp 1,9 Mrd. € bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weitgehend veräußert werden sollten. Am 1.5.2017 gingen das Verwaltungsmandat für den Fonds und damit auch die dann ggf. noch verbliebenen Vermögensgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG) auf die Depotbank/Verwahrstelle des Fonds über (Commerzbank AG, Frankfurt am Main). Diese habe die verbliebenen Vermögensgegenstände zum Verkauf zu stellen mit dem Ziel, diese binnen drei Jahren zu veräußern.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der genannten Prospekte und Schreiben Bezug genommen.
10Die Klägerin nahm die Aussetzung der Rücknahme zum Anlass, die Investmentfondsanteile zum 31.12.2012 auf den sog. Zweitmarktwert abzuschreiben. Der Zweitmarktwert entsteht durch den Handel mit den Investmentfondsanteilen im Freiverkehr an mehreren —Börsen (insbesondere der Hamburger Börse). Ist die Rücknahme ausgesetzt oder endgültig nicht mehr möglich, ist der Zweitmarkt an der Börse die einzige Möglichkeit mit Fondsanteilen zu handeln.
11Die Bank wurde von dem Beklagten (dem Finanzamt --FA--) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst unter Berücksichtigung dieser Umstände erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer 2012 veranlagt.
12Im Zuge einer auch das Jahr 2012 erfassenden Betriebsprüfung erhöhte der Prüfer den Gewinn der Bank um 1.005.503,23 €. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin entfallen davon lediglich 3.645,53 € auf Kurssteigerungen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen (Beträge in €):
13Wertpapier |
Anteile |
HB 31.12.2012 |
Kurs zum Bilanzaufstellungsstichtag 12.2.2013 |
StB |
Abweichung |
WGZ-Mittelstandsfonds |
9.700,00 |
991.728,00 |
102,78 |
994.929,00 |
3.201,00 |
Griechenlandanleihe |
12.600,00 |
8.568,00 |
0,80 |
9.012,53 |
444,53 |
Die letztgenannte Gewinnkorrektur ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig.
15In Höhe von 1.001.857,70 € erkannte das FA vorgenommene Teilwertabschreibungen der Bank hinsichtlich der obengenannten offenen Immobilienfonds auf einen niedrigeren Zweitmarktwert nicht an. Die Beträge setzen sich wie folgt zusammen (Beträge in €):
16Fonds |
Anteile |
HB 31.12.2012 |
Kurs zum Bilanzaufstellungsstichtag 12.2.2013 |
StB |
Abweichung |
SEB ImmoInvest |
21.000,00 |
555.450,00 |
39,75 |
834.750,00 |
279.300,00 |
SEB Immoinvest |
1.782,00 |
47.133,90 |
39,75 |
70.834,50 |
23.700,60 |
CS Euroreal |
85.000,00 |
2.669.000,00 |
46,92 |
3.988.200,00 |
1.319.200,00 |
CS Euroreal |
856,00 |
26.878,40 |
46,92 |
40.163,52 |
13.285,12 |
KanAm |
1.010,00 |
28.381,00 |
46,76 |
47.227,60 |
18.846,60 |
AXA Immoselect |
1.726,00 |
40.906,20 |
46,35 |
80.000,00 |
39.093,90 |
Hiernach ergibt sich eine Abweichung der Handels- von der Steuerbilanz in Höhe von 1.693.426,22 €. Um zu dem Korrekturbetrag von 1.001.857,70 € zu gelangen, subtrahierte der Prüfer nicht gebuchte Abschreibungen in der Handelsbilanz aufgrund von Substanzausscheidungen und AfA (687.617,66 €) sowie einen außerbilanziell nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) zu berücksichtigenden Betrag von 3.950,86 €.
18Das FA schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 30.4.2014 einen entsprechend geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer 2012. Den gegen die Änderung eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 26.6.2014 als unbegründet zurück.
19Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin inzwischen nur noch gegen die Versagung der Teilwertabschreibung ihrer Anteile an den vorgenannten offenen Immobilienfonds auf den über die Börse ermittelten Zweitmarktwert. Da die Rücknahme der Fondsanteile zum Bilanzstichtag ausgefallen sei, sei als einzige Handelsmöglichkeit die Börse verblieben.
20Die Klägerin meint, zutreffender Ansatzpunkt für die Bemessung des Teilwerts könne stets nur eine Schätzung sein. Maßgebend sei stets ein gedachter Erwerb des Betriebs. Zutreffende Schätzungsgrundlage könne daher nur ein Wert sein, den ein Erwerber tatsächlich bezahle. Im vorliegenden Fall könne hierfür der Rücknahmepreis nicht zugrunde gelegt werden, weil die Fondsgesellschaft gerade nicht mehr bereit sei, den Rücknahmepreis zu zahlen. Dem von ihr ermittelten Rücknahmepreis liege kein ernst gemeintes Kaufangebot zugrunde, so dass es als Schätzgröße für das Angebot eines gedachten Erwerbers nicht in die Betrachtung einbezogen werden dürfe. Im Gegenteil könne aus dem Verhalten der Fondsgesellschaft der Schluss gezogen werden, dass sie selbst den Preis der Anteile erheblich unter dem Rücknahmepreis einschätze.
21Demgegenüber würden am Zweitmarkt tatsächlich Transaktionen abgeschlossen. Dies geschehe kontinuierlich und in erheblichem Umfang. Die gezahlten Preise seien daher als eine repräsentative Werteinschätzung der Marktteilnehmer zu betrachten. Dass der Zweitmarktwert durch Angebot und Nachfrage bestimmt werde, spreche gerade dafür, dass er einen dauerhaften Charakter habe. Dass der Zweitmarktwert repräsentativ sei, gehe daraus hervor, dass an einem unterdurchschnittlichen Handelstag bspw. 9.000 Verkäufe durchgeführt würden und an anderen Tagen bis zu 38.000 Anteile gehandelt würden. Diese Größenordnung stütze die Aussagefähigkeit der sich ergebenden Werte.
22Der Teilwert könne sich daher nicht nach der Wertentwicklung des Sondervermögens richten. Denn der Anleger könne am Bilanzstichtag nicht sicher sein, dass der Rücknahmepreis im Rahmen der Verwertung der Immobilien durch die Fondsgesellschaft innerhalb des dafür zur Verfügung stehenden Zeitraums (innerhalb von drei Jahren nach dem Übergang der Vermögensgegenstände von der Fondsgesellschaft auf die Depotbank) und der anschließenden Auskehrung an die Anleger erreicht werde. Der Markt werde bei der Preisbildung berücksichtigen, dass der Verkäufer bei der Veräußerung der Immobilien unter Druck stehe. Der optimale Marktpreis sei so nicht zu erzielen. Dem trage demgegenüber der Zweitmarkt Rechnung. Hier griffen die üblichen Marktmechanismen, die sich nicht mit Störungen des Marktgleichgewichts vergleichen ließen.
23Die vom FA favorisierte Ableitung aus den Vermögenswerten erscheine bei Immobilien schwer durchführbar. Gerade bei der Kaufpreisfindung von Immobilien sei eine stark vom bestehenden Angebot und der Nachfrage abhängige Wertschwankung zu erkennen. Auch im Rahmen einer --auch hier erfolgenden-- Liquidation zeichneten sich deutliche Probleme bei der Veräußerung der zum Fondsvermögen gehörenden Immobilien ab.
24Nachdem der Körperschaftsteuerbescheid 2012 aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert worden ist, beantragt die Klägerin nunmehr,
25den Bescheid über Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 vom 23.10.2015 insoweit zu ändern, als die Teilwertabschreibungen auf Investmentfondsanteile in Höhe von 1.001.857,70 € steuerlich nicht anerkannt worden sind,
26hilfsweise, die Revision zuzulassen.
27Das FA beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Das FA trägt vor, hinsichtlich der Anteile an den Immobilienfonds sei zutreffend, dass sie von dem Handel an der Börse ausgesetzt seien. Anders als bei börsennotierten Wertpapieren werde jedoch täglich ein Rücknahmepreis ermittelt. Dies sei auch dann der Fall, wenn –wie im vorliegenden Fall-- die Rücknahme ausgesetzt sei. Der Rücknahmepreis sei der Anteilspreis, der bei Rückgabe der Fondsanteile ohne jeden weiteren Abschlag erstattet werde. Der Anteilswert werde in der Weise ermittelt, dass der Wert der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich etwaiger aufgenommener Kredite und sonstiger Verbindlichkeiten des Sondervermögens (Inventarwert) durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt werde. Gewinne und Verluste der einzelnen Vermögensgegenstände des Fonds würden dabei verrechnet. Hierdurch gebe der Rücknahmepreis den tatsächlichen Wert der Anteile am Fondsvermögen ohne spekulative Aspekte des Marktes wieder.
30Die Aussetzung der Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG diene gerade dem Werterhalt der Anteile. Die Aussetzung möge sich auf die Marktgängigkeit der Anteile auswirken; sie berühre den tatsächlichen Wert des Anteils am Sondervermögen jedoch nicht. Hebe der Fonds die Aussetzung der Rücknahme auf, erhalte der Anleger bei Rückgabe den Wert seines Anteils am Sondervermögen --unabhängig vom Kurswert am freien Markt-- ausgezahlt. Entsprechendes gelte bei Abwicklung des Fonds. Der Wert eines Anteils an einem Immobilienfonds werde durch die Wertentwicklung des Sondervermögens, nicht aber durch Angebot und Nachfrage am Börsenmarkt bestimmt.
31Die Preisfindung auf dem Zweitmarkt werde nicht durch den tatsächlichen Wert des Sondervermögens bestimmt. Die Kurse auf dem Zweitmarkt seien deutlich niedriger als die Anteilswerte, die von den Anbietern veröffentlicht würden. Dies könne zum einen daran liegen, dass unsicher sei, ob sich mit den vorhandenen Immobilien der Anteilswert erwirtschaften lasse; zum anderen handele es sich jedoch offensichtlich um einen Liquiditätsabschlag, mit dem abgegolten werde, dass Anteile trotz der Schließung des Fonds handelbar seien.
32Der sich auch unter spekulativen Gesichtspunkten ergebende Börsenkurs am Zweitmarkt könne für die Frage der Beurteilung, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, nicht maßgebend sein, wenn ein Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag vorliege, der gerade die Werthaltigkeit der Immobilien und des übrigen Sondervermögens berücksichtige. Der Käufer eines Unternehmens erhalte mit den Fondsanteilen einen tatsächlichen Wert in Höhe des Rücknahmepreises, da dieser aus dem tatsächlichen Wert des Sondervermögens ermittelt werde.
33Zwar möge sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeben, dass der Teilwert dem Börsenkurs entspreche, nicht aber dem Rücknahmepreis. Diese Rechtsprechung beziehe sich aber allein auf Aktienfonds. Auf Immobilienfonds wie im vorliegenden Fall könne die Rechtsprechung nicht übertragen werden.
34Bei den von der Betriebsprüfung berücksichtigten Rücknahmepreisen zur Bewertung der Anteile an den Immobilienfonds handele es sich um die Rücknahmepreise am Tag der Aufstellung der Handelsbilanz. Anders als bei börsennotierten Aktien und Aktienfonds seien werterhellende Erkenntnisse bis zum Tag der Bilanzerstellung in die Beurteilung der dauernden Wertminderung einzubeziehen. Nur soweit die Wertminderung bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung andauere, sei sie auch von Dauer.
35Seitens der Kapitalanlagegesellschaft würden die Immobilien im Bestand mit den Verkehrswerten bewertet. Das Fondsvermögen werde über den berechneten Rücknahmepreis für jeden Anteil ausgewiesen. Anhand der beispielhaft und auszugweise beigefügten Fondsberichte, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, lasse sich erkennen, wie sich das Fondsvermögen darstelle, was die Kapitalanlagegesellschaft beabsichtige oder bereits im Rahmen der Liquidation unternommen habe und in welcher Höhe bereits Kapitalrückzahlungen aus Veräußerungserlösen verkaufter Immobilien hätten erfolgen können. Nachbetrachtend könne festgestellt werden, dass die Immobilien im Wesentlichen zum Verkehrswert hätten veräußert werden können.
36Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.9.2011, Bundessteuerblatt --BStBl-- I 2011, 859, seien bei der Bewertung von Unternehmen und Anteilen an Kapitalgesellschaften die §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) auch für ertragsteuerliche Zwecke anzuwenden. Gemäß § 11 Abs. 4 BewG seien Wertpapiere, die Rechte des Anteilsinhabers gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbrieften, mit dem Rücknahmepreis anzusetzen. Inzwischen sei § 11 Abs. 4 BewG an die Terminologie des Investmentrechts angepasst worden, da das Investmentvermögen nicht mehr im Investmentgesetz, sondern im Kapitalanlagegesetzbuch geregelt sei. Habe das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.1.2015 3 K 1997/14 Erb (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 793) für Zwecke der Erbschaftsteuer entschieden, dass Wertpapiere i.S. des § 11 Abs. 4 BewG zwingend mit dem Rücknahmepreis anzusetzen seien, könne nichts anderes bei der Bewertung der Anteile an dem Immobilienfonds für den Ansatz zur Ermittlung des ertragsteuerlichen Gewinns gelten. Ferner werde auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.1.2016, EFG 2016, 708 verwiesen.
37Zu berücksichtigen sei schließlich, dass auch der anteilige Anleger-Immobiliengewinn, der durch die Kapitalanlagegesellschaft ermittelt werde, im Rücknahmepreis enthalten sei. Der Fondsimmobiliengewinn betreffe die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis des Investmentfonds, für die oder für das über § 4 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) die Freistellung --bei natürlichen Personen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts-- nach einem Doppelbesteuerungsabkommen greife. Insoweit sei auch hier für die Ermittlung des zutreffenden steuerlichen Gewinns der Rücknahmepreis für die Bewertung maßgebend.
38Der Sach- und Streitstand ist am 3.8.2015 durch den Berichterstatter mit den Beteiligten erörtert worden. Der Senat hat den Rechtsstreit am 28.10.2016 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Protokolle Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe
40Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
41I. Soweit das FA den Gewinn aufgrund der Kurssteigerungen der Anteile am WGZ-Mittelstandsfonds bzw. der Griechenlandanleihe erhöht hat, hat die Klägerin ihr Klagebegehren in Folge des Erörterungstermins bereits eingeschränkt. Weitere Ausführungen erübrigen sich insoweit.
42II. Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist ferner, dass das FA die Teilwertabschreibung der Klägerin auf die Anteile an verschiedenen offenen Immobilienfonds nicht anerkannt hat.
431. Der Rücknahmepreis ist nicht aufgrund des § 11 Abs. 4 BewG der ertragsteuerlichen Bewertung zugrunde zu legen, wie das FA meint. Soweit der 3. Senat des FG Münster sich auf diese Bestimmung gestützt hat, betraf dies eine Bewertung von Fondsanteilen für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung (Urteil des Finanzgerichts Münster in EFG 2015, 793; a.A. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.2.2016 1 K 1161/15, EFG 2016, 790 mit Anm. Schmidt). § 11 Abs. 4 BewG ist für die Bemessung des Teilwerts i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009) nicht anwendbar. Die allgemeinen Vorschriften gelten nicht, soweit in anderen Steuergesetzen, also auch im Einkommensteuergesetz, besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind (§ 1 Abs. 2 BewG).
442. Eine Bewertung mit dem Rücknahmepreis ist aber auch nach den einkommensteuerrechtlichen Maßgaben geboten.
45a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2009 sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2009 der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 2009).
46Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2009 liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, 22; BFH-Urteil vom 9.9.1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 27.11.1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294; vom 21.9.2011 I R 89/10, BFHE 235, 263). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteile vom 14.3.2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680; vom 4.2.2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016). Abzustellen ist darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen (Senatsurteil vom 22.5.2014 9 K 5096/07 K, EFG 2014, 1982). Dabei trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Teilwertabschreibung (BFH-Urteil vom 9.12.2014 X R 36/12, BFH/NV 2015, 821).
47b) Im Streitfall lassen sich bezogen auf die Anteile der Klägerin an den verschiedenen in Liquidation befindlichen offenen Immobilienfonds die vorgenannten tatsächlichen Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der Klägerin.
48aa) Der Senat hat nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Wert, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für die einzelnen Anteile zahlen würde, zum Bilanzstichtag 31.12.2012 unter den Buchwert gesunken ist.
49aaa) Es liegt allein der Befund vor, dass zwei miteinander konkurrierende Werte existieren, nämlich der Rücknahmewert und der Zweitmarktwert; es ist aber nicht verifizierbar, dass der Zweitmarktwert der zutreffendere Wert ist. Dem steht bereits entgegen, dass der Rücknahmepreis auf einer zeitnahen Ermittlung der Verkehrswerte der im Sondervermögen befindlichen Immobilien beruht. Dafür, dass nach den Umständen des konkreten Bilanzstichtages das Fondsvermögen unzutreffend bewertet worden wäre, wodurch sich zwangsläufig ein unzutreffender Rücknahmepreis ergeben hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch die Klägerin hat dies nicht substantiiert behauptet.
50bbb) Wenngleich im Streitfall bei allen Fondsgesellschaften die Rücknahme durch den Fonds ausgesetzt war, der Fonds nicht wieder eröffnet wird und damit die Liquidität der Anteilsscheine nicht mehr mit der Qualität eines gesetzlich bestimmten Rücknahmepreises in Verbindung mit einer tatsächlichen Rückgabemöglichkeit zu diesem Preis gewährleistet sein mag (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 2016, 790; Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14.11.2014 2 O 139/14, juris), lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass der Anteilseigner im Rahmen der Verwertung des Fondsvermögens wahrscheinlich keinen anteiligen Erlös entsprechend den nach Maßgabe des InvStG festgestellten Rücknahmepreisen, sondern nur in Höhe der niedrigeren Zweitmarktwerte erwarten durfte.
51ccc) Den Senat überzeugt es nicht, dass der jeweilige Rücknahmepreis als Ableitung des Werts der Anteile aus den Wirtschaftsgütern im Sondervermögen nicht aussagekräftig sein soll, weil bei Immobilien stets eine starke Schwankungsbreite besteht. Eine zutreffende Grundstücksbewertung mag schwierig sein und auch selten zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Dies ist aber der Immobilienbewertung inhärent, ohne dass dies grundsätzliche Zweifel an der Möglichkeit einer Immobilienbewertung hervorrufen würde. Vielmehr geht der Gesetzgeber mit den Regelungen des InvG zur Feststellung der Rücknahmepreise bei offenen Immobilienfonds sowohl während deren laufender Tätigkeit wie in den Fällen einer zeitweisen Aussetzung der Rücknahme gerade von der Möglichkeit aus, Immobilien hinreichend sicher bewerten zu können (§ 23 Abs. 2 Satz 3 InvG, § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 InvG). Darüber hinaus regelt das InvG detailliert das Verfahren zur Feststellung der Rücknahmewerte (vgl. §§ 77, 79 InvG) und sichert so die fachliche Qualität der Bewertung.
52ddd) Für die Annahme, in den Fällen einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bei einem offenen Immobilienfonds beinhalte der Zweitmarktwert eine zutreffendere Bewertung, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die mit einer Immobilienbewertung verbundenen allgemeinen Unsicherheiten betreffen nicht nur den Rückgabepreis, sondern müssten gleichermaßen auf den Zweitmarktwert durchschlagen, weil Käufer und Verkäufer an der Börse jedenfalls auch --wenn ggf. auch unsubstantiierte-- Veräußerungserwartungen in ihre Beurteilung einbeziehen werden. Die Klägerin trägt im Streitfall selbst vor, dass der niedrigere Zweitmarktwert gerade Ausdruck des Umstandes sei, dass der Markt angeblich von einer Verwertbarkeit des Sondervermögens nur zu einem geringeren Wert ausgehe. Hierbei handelt es sich indes um eine nicht näher belegte Behauptung, die den Senat nicht zu überzeugen vermag. Da die Marktteilnehmer an der Börse kaum in der Lage sein werden, kurzfristig eine eigene Bewertung des Sondervermögens durchzuführen, müssen auch sie die Verkehrswerte, die in den Rücknahmepreisen zum Ausdruck kommen, zur Grundlage ihres Handelns nehmen und können allenfalls aufgrund bestimmter, aber nicht näher ermittelbarer Erwartungen Abschläge vornehmen. Soweit es sich aber um die Erwartung handeln sollte, dass die Immobilien aufgrund eines angeblichen Zeitdrucks nicht annähernd zum Verkehrswert veräußern können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn ein solcher Zeitdruck besteht --wie auch angesichts des Streitfalls deutlich wird-- nicht. Dies gilt trotz der Größe der Immobilien, für die regelmäßig nur ein begrenzter Interessentenkreis bestehen wird. Bereits der ursprünglich vorgesehene Zeitraum bis zur Beendigung der Fondsverwaltung betrug überwiegend mehr als vier Jahre (für den KanAm Fonds bis zum 31.12.2016, für den SEB ImmoInvest Fonds und den CS Euroreal Fonds bis zum 30.04.2017; kürzer und nur bis zum 20.10.2014 allerdings beim AXA Immoselect Fonds). Aber selbst innerhalb dieses Zeitraums muss die Veräußerung nicht zwingend abgeschlossen sein. Vielmehr erfolgt die Abwicklung eines etwaigen nachfolgend noch vorhandenen Sondervermögens durch die jeweilige Depotbank, welche auch die Verteilung an die Anleger vorzunehmen hat (§ 39 Abs. 1, 2 InvG). Damit steht grundsätzlich ausreichend Zeit zur Verfügung, um eine Veräußerung zum Verkehrswert zu ermöglichen.
53Zwar mag es auffallend sein, dass der Zweitmarktwert stets signifikant niedriger als der Rücknahmepreis ist. Dieser Befund allein impliziert indes nicht, dass es sich deshalb um den zutreffenden Wert handeln muss. Es muss sich auch nicht deshalb um den zutreffenden Wert handeln, weil es sich um den Wert handelt, zu dem die Anteile allein an der Börse gehandelt werden. Der Senat hat im Streitfall nicht verifizieren können, welche Umstände von den Marktteilnehmern an der Börse in die Bewertung der Anteile eingepreist worden sind. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass Verkäufe an der Börse von Anteilseignern in nennenswertem Umfang durchgeführt worden sind, die zur Gewinnung von Liquidität auf eine zügige Veräußerung angewiesen waren und bereits aufgrund dieser Drucksituation Abschläge hinnehmen mussten. Solche Notverkäufe können nach allgemeinen Grundsätzen eine Teilwertabschreibung aber nicht rechtfertigen; bei ihnen entfällt die Indizwirkung der Realitätsgerechtigkeit des Wertes von kürzlich durchgeführten Verkäufen (Senatsurteil vom 31.1.2014 9 K 135/07 K,F, EFG 2014, 1544, nachgehend BFH-Urteil vom 28.4.2016 I R 33/14, BFHE 253, 548, BStBl II 2016, 913).
54eee) Es lässt sich schließlich nicht einwenden, der Rücknahmepreis könne nicht zugrunde gelegt werden, weil es sich um einen rein fiktiven Wert handele; immerhin sei die Rücknahme im konkrete Fall gerade ausgeschlossen und die konkreten Fonds nach der Schließung unmittelbar zur Liquidation übergegangen. Hieraus kann nicht geschlossen werden, der Zweitmarktwert stelle deshalb den allein verbleibenden Wert dar, zu dem die Anteile tatsächlich gehandelt werden können. Tatsächlich werden mit dieser Auffassung zwei Punkte unzulässig vermischt, nämlich die Werthaltigkeit des Anteils und seine Handelbarkeit. Wenn auch die Handelbarkeit eingeschränkt ist, muss dies keine zwingenden Auswirkungen auf den Wert des Anteils haben. Solange nämlich der Anteilseigner erwarten darf, dass entweder der Fonds wieder geöffnet wird und er seine Anteile zum Rücknahmepreis zurückgeben kann, oder eine Verwertung des Sondervermögens zu den ermittelten Verkehrswerten erfolgen kann, ist der Rücknahmepreis zutreffend.
55bb) Der Senat übersieht nicht, dass der BFH bei der Bewertung von börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien bereits dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgeht, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (BFH-Urteil vom 26.9.2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294). Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 21.9.2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616). Dies ist anhand der zum Bilanzstichtag vorliegenden Verhältnisse zu beurteilen. Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen berühren die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht (BFH-Urteil vom 21.9.2011 I R 89/10, BFHE 235, 263; vom 21.9.2011 I R 7/11, BFHE 235, 273; Hannig, Betriebs-Berater 2014, 752, 752 f.). Der Börsenwert spiegelt damit die Auffassungen der Marktteilnehmer über den Wert einer Aktie als Kapitalanlage wider. Die Preise beinhalten die Einschätzung der künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens und geben daher zu einem gegebenen Stichtag die Erwartungen einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die zukünftige Entwicklung des Kurses sowie die Einschätzung wieder, dass der jetzt gefundene Kurs „voraussichtlich“ dauerhaften Charakter besitzt. Spiegelt aber der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, kann vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden, dass er über bessere prognostische Fähigkeiten verfügt als der Markt (BFH-Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294).
56Die vorgenannte Rechtsprechung hat der BFH zwar auf Anteile an Aktieninvestmentfonds übertragen (BFH-Urteil in BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616; s.a. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.7.2015 4 K 2484/13, EFG 2016, 228, Rev. BFH I R 63/15). Der Gedanke der Aktienbewertung lässt sich aber nicht dergestalt für Anteile an Immobilienfonds mit ausgesetzter Anteilsrücknahme und beabsichtigter Abwicklung des Sondervermögens übernehmen, dass der Zweitmarktwert den Rücknahmepreis als Wertmaßstab verdrängt. Bei der Aktienbewertung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Börsenpreis mangels besserer Erkenntnisquellen den Wert der konkreten Aktie verlässlich wiedergibt. Diese Überlegung ist bei Anteilen an offenen Immobilienfonds, welche die Anteilsrücknahme ausgesetzt haben, schon deshalb nicht übertragbar, weil neben dem Börsenpreis (Zweitmarktwert) ein Rücknahmepreis zeitnah ermittelt wird, der auf den Verkehrswerten der einzelnen Wirtschaftsgüter des Sondervermögens beruht. Ist diese Bewertung nicht in Zweifel zu ziehen, so besteht ein verlässlicherer Wertmaßstab für die Ermittlung des Anteilswerts, zumal der Anteilseigner die Sicherheit hat, an dem Verwertung des Sondervermögens entsprechend seinem Anteil beteiligt zu werden. Anders als bei Aktien von Gesellschaften, die sich nicht in Liquidation befinden, kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Einschätzung sämtlicher relevanter Marktteilnehmer in den Börsenwerten widerspiegelt. Vielmehr dürfte eine Vielzahl von Anteilseignern ihre Anteile an den in Liquidation befindlichen offenen Immobilienfonds gerade im Vertrauen auf die festgestellten Rücknahmepreise und die daraus abgeleitete Erwartung entsprechender Ausschüttungen aufgrund der Verwertung des Sondervermögens behalten haben.
57c) Ist aus den vorgenannten Gründen bereits nach allgemeinen Grundsätzen die von der Klägerin begehrte Teilwertabschreibung nicht anzuerkennen, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch das in § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG zum Ausdruck kommende Transparenzprinzip (wonach das Einkommen des Anlegers nicht gemindert werden darf wegen u.a. solcher Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens, die aus Wirtschaftsgütern herrühren, deren Erträge aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, wie z.B. ggf. Erträge aus ausländischem Immobilienvermögen der hier in Rede stehenden Immobilienfonds) eine Abschreibung der Immobilienfonds-Anteile auf einen niedrigeren Teilwert nach Maßgabe eines Zweitmarktwertes ausschließen oder einschränken könnte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG; Büttner/Mücke in Berger/Streck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 8 InvStG, Rz. 100; Hartmann in Bödecker/Ernst/Hartmann, InvStG, § 8 Rz. 52.2).
58III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
59IV. Im vorliegenden Fall war die Revision zuzulassen, da die Frage der Maßgeblichkeit des Zweitmarktwerts für die Wertfindung bei Immobilienfonds ertragsteuerlich nicht höchstrichterlich geklärt ist.
60… …
61(zugleich für den wegen Urlaubs an der
62Unterschrift gehinderten RaFG …)
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(1)1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend.5Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.6Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2)1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz.2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts.4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge.6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
(3)1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.5Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens.6Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5.7Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen.8Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.9Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.
(4)1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.2Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden.3Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet.4Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß.5Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung.6Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.7Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden.8Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.
(5)1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(6)1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen.2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.
(7)1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind.2Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
(8)1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), anzuwenden haben.
(10)1Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt.3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt.6Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht.7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.8In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen.9Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden.10Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet.11Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.
(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3 befindet.
(2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Investmentfonds zuständig
- 1.
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Investmentfonds oder, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, sofern der Investmentfonds Einkünfte nach § 6 Absatz 2 erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen, - 2.
das Bundeszentralamt für Steuern in allen übrigen Fällen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde oder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
- 1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann. - 1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. - 1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. - 2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. - 2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. - 2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. - 3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. - 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: - a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; - b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; - c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; - d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; - e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und - f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge - 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut - a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, - b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder - c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
- 5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. - 7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, - 2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder - 3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit
- 1.
an dem Investmentfonds Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat beteiligt sind, oder - 2.
die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden.
(2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:
- 1.
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder - 2.
von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.
(3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds.
(4) Die Steuerbefreiung bei inländischen Beteiligungseinnahmen setzt voraus, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt zudem voraus, dass
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.