Finanzgericht Münster Urteil, 13. Sept. 2016 - 5 K 412/13 U
Gericht
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.11.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2013 wird der USt-Bescheid 2012 vom 24.10.2014 dahingehend geändert, dass die USt 2012 auf EUR XXX festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig sind zum einen die Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine Pflegeeinrichtung, zum anderen die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung bei überhöhtem Steuerausweis.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks A-Straße xx in Y. Sie betrieb dort zunächst selbst ein Pflegeheim.
4Mit Vertrag vom 00.00.2004 verpachtete die Klägerin das Grundstück mit Wirkung ab dem 00.00.2004 an die Pflegeeinrichtung I T KG (nachfolgend: KG) zum Betrieb einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Sinne des 11. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI). An der KG waren die Klägerin als Komplementärin (Kapitaleinlage EUR 19.000) und ein Q U als Kommanditist (Kommanditeinlage EUR 1.000) beteiligt. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der KG war die Klägerin.
5Als Pacht für die Gesamteinrichtung hatte die KG als Pächterin zunächst einen Betrag in Höhe von monatlich EUR XXX zu zahlen. Daneben trug die Pächterin sämtliche Nebenkosten im Sinne der Anlage zu § 27 der II. Berechnungsverordnung. In einer Anlage zum Pachtvertrag wurde zudem vereinbart, dass die Gebäudepacht für den Anbau von 8 Plätzen ab dem 00.00.2007 EUR XXX monatlich beträgt.
6Des Weiteren schloss die KG mit der Klägerin ebenfalls am 00.00.2004 einen Heimausstattungsmietvertrag. Danach verpflichtete sich die Klägerin, die in der A-Straße xx in Y belegene Einrichtung mit 61 vollstationären Plätzen auf Grundlage der Bestimmungen des Heimgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung und ergänzenden Ausführungsbestimmungen und unter Berücksichtigung ergänzender bzw. ändernder Auflagen zuständiger Stellen mit Wirkung ab dem 00.00.2004 mit mobilen Einrichtungsgegenständen auszustatten, diesen Ausstattungsstandard aufrechtzuerhalten und der KG als Betreiberin die jeweiligen mobilen Ausstattungsgegenstände mietweise zur Verfügung zu stellen. Die KG verpflichtete sich ihrerseits, die von dem Vertrag umfassten Gegenstände ausschließlich über die Klägerin zu beziehen und anzumieten. Der Vertrag umfasste dabei sämtliches Mobiliar sowie mobile technische Anlagen gemäß der Anlage zum Vertrag. Als Mietzins wurden zunächst EUR XXX zzgl. EUR XXX Umsatzsteuer (USt) monatlich vereinbart. In einer Anlage zum Heimausstattungsmietvertrag wurde zudem vereinbart, dass die Miete für die betriebsnotwendige Inventarausstattung für die zusätzlichen 8 Plätze ab dem 00.00.2007 EUR XXX zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von EUR XXX monatlich beträgt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beiden Verträge nebst Anlagen Bezug genommen.
7Die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der Klägerin wurde Ende November 2011 eingestellt.
8Über das Vermögen der KG ist am 00.00.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
9In ihren USt-Erklärungen für 2004 bis 2010 behandelte die Klägerin die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände dagegen als steuerpflichtig.
10Mit Schreiben vom 06.02.2012 (Eingang beim Beklagten am 07.02.2012) beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.09.2009 (V R 21/08, HFR 2010, 391), die Überlassung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung des Pflegeheims nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG zu behandeln und die USt-Festsetzungen der Jahre 2006 bis 2010 sowie die USt- Voranmeldungen 2011 nach § 164 der Abgabenordnung (AO) dahingehend zu ändern, dass die USt jeweils auf EUR XXX festgesetzt wird. Hieraus ergebe sich insgesamt ein USt-Erstattungsanspruch in Höhe von EUR XXX (= Summe der festgesetzten USt für 2006 bis 2010, Januar bis November 2011; vgl. Schreiben vom 06.02.2012, Bl. 99 d. USt-Akte Bd. II), der im Rahmen der Voranmeldung Januar 2012 zu berücksichtigen sei.
11Gegenüber der KG sei die bisherige Abrechnung mit Schreiben vom 30.01.2012 (Bl. 22 d. GA) berichtigt worden. Darin heißt es u.a.:
12„…der an 00.00.2004 mit Frau I T abgeschlossene Heimausstattungsmietvertrag, geändert durch die ab dem 00.00.2007 wirksame Anpassung, weist eine Bruttogesamtmiete und einen Umsatzsteuerbetrag aus.
13…
14Der Ausweis einer „Bruttogesamtmiete“ und einer Umsatzsteuer entfällt hiermit und wird widerrufen. Dieses Schreiben, namens und im Auftrag von Frau I T , stellt eine Rechnungskorrektur nach § 14c UStG da. Da Sie nicht zum Abzug von Vorsteuern berechtigt sind, ergeben sich bei Ihnen keine Umsatzsteueränderungen.“
15Zugleich reichte die Klägerin am 07.02.2012 eine USt-Voranmeldung für Januar 2012 ein mit einer festzusetzenden USt von EUR XXX (eingetragen in der Kennziffer für in Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge § 14c UStG).
16Mit Bescheid vom 23.02.2012 (USt-Voranmeldungen 2011) bzw. 28.02.2012 (USt 2006 bis 2010) lehnte der Beklagte die beantragte Änderung der USt-Festsetzungen ab und bat für Januar 2012 um Übersendung einer berichtigten USt-Voranmeldung. Zur Begründung führte er aus, dass das genannte BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus von der Finanzverwaltung nicht angewendet werde.
17Die Klägerin legte gegen die Ablehnungsbescheide (2006 bis 2010 bzw. USt-Voranmeldungen Januar bis November 2011) und gegen die versagte Zustimmung zur USt-Voranmeldung Januar 2012 jeweils Einspruch ein.
18Mit Bescheid vom 23.03.2012 setzte der Beklagte die USt-Vorauszahlung für Januar 2012 auf EUR XXX fest. In den Erläuterungen zum Bescheid führte er aus, dass der geltend gemachte Abzug der in Rechnungen unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge nicht berücksichtigt werden könne, weil entsprechende positive Steuerbeträge bisher nicht angemeldet worden seien. Mit Änderungsbescheid vom 02.04.2012 setzte der Beklagte die USt-Vorauszahlung für Januar 2012 unter Anrechnung der festgesetzten Sondervorauszahlung auf EUR XXX fest.
19Mit Einspruchsentscheidung vom 07.08.2012 wies der Beklagte die Einsprüche betreffend „Ablehnung der Anträge auf Änderung der USt 2006 – 2010 und der USt-Vorauszahlungen für Januar 2011 – Januar 2012“ als unbegründet zurück. Der Steuerberater der Klägerin vertrat in einem Telefonat sowie einem Schreiben (vom 10.09.2012) die Auffassung, dass hinsichtlich der USt-Voranmeldung für Januar 2012 die mit Schreiben vom 23.02.2012 erfolgte Versagung der Zustimmung kein Verwaltungsakt sei und keine wirksame Einspruchsentscheidung hinsichtlich Januar 2012 vorliege, denn ein Änderungsantrag sei für Januar 2012 gar nicht abgelehnt worden. Zugleich stellte er im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Festsetzungen für Januar 2012 einen (erstmaligen) Änderungsantrag.
20Der Beklagte nahm daraufhin mit Schreiben vom 11.09.2012 die Einspruchsentscheidung vom 07.08.2012 betreffend Januar 2012 zurück. Mit Bescheid vom 24.09.2012 lehnte es den Änderungsantrag betreffend Januar 2012 ab.
21Der hiergegen von der Klägerin erhobenen Sprungklage (unter dem Az. 5 K 3677/12 U) vom 26.10.2012 stimmte der Beklagte nicht zu mit der Folge, dass die Klage als Einspruch zu behandeln war. Im Einspruchsverfahren erließ der Beklagte am 19.11.2012 erneut einen (geänderten) USt-Vorauszahlungsbescheid für Januar 2012 über EUR XXX. Hiergegen legte die Klägerin wiederum Einspruch ein.
22Mit Einspruchsentscheidung vom 10.01.2013 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Änderung des USt-Vorauszahlungsbescheides Januar 2012, letzterer in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.11.2012, als unbe-gründet zurück.
23Hiergegen hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Pflegeheim bis 2004 von ihr als Einzelunternehmerin betrieben und dann im vollen Umfang und im laufenden Betrieb an die KG verpachtet worden sei. Die Vermietung samt Inventar bilde eine einheitliche Leistung. Die Wertverhältnisse von Gebäude zu Einrichtung könnten nicht als sachliches Kriterium zur Abgrenzung einer selbständigen Leistung dienen. Die gesamte Einrichtung sei auf die Bedürfnisse der Bewohner abgestimmt. Gegenüber der KG seien die bisherigen Abrechnungen im Januar 2012 berichtigt worden mit Schreiben vom 30.01.2012. Eine Rückzahlung der zu Unrecht ausgewiesenen und von der KG gezahlten USt an die KG sei nicht erfolgt. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass für den Fall, dass die Überlassung der Ausstattung als eigenständige Leistung anzusehen sei, es bereits bei Abschluss des Vertrages zu einer Lieferung gekommen sei. Auch dann wäre die USt zu Unrecht später (bei den Zahlungen) ausgewiesen worden und im Januar 2012 berichtigt worden.
24Aufgrund dieser Rechnungsberichtigung ergebe sich ein Erstattungsanspruch von insgesamt EUR XXX.
25Im seinerzeitigen Mietvertrag sei eine Nettomiete zzgl. USt vereinbart worden, andere Rechnungen o.ä. Dokumente, in denen die USt offen ausgewiesen worden sei, existierten nicht. Die Korrektur eines solchen Ausweises erfordere lediglich eine Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger. Auch die Finanzverwaltung folge dieser Auffassung (Abschn. 14c Abs. 7 Sätze 1 und 2 UStAE).
26Des Weiteren hat die Klägerin einen Ausdruck des überlassenen Inventars lt. Anlagenbuchhaltung vorgelegt.
27Die Korrektur der USt nach § 14c Abs. 1 UStG sei auch nicht von einer Rückzahlung an die Mieterin abhängig. Lediglich im Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage habe der BFH (Urteile vom 18.09.2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250; und vom 02.09.2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991) die Rückzahlung des (anteiligen) Entgelts gefordert. Vorliegend gehe es jedoch um die Änderung des Steuersatzes (0 % statt 19 %). Im Streitfall bestehe keine Gefahr für das Steueraufkommen, da die Leistungsempfängerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei.
28Der Beklagte hat am 24.10.2014 einen USt-Bescheid für 2012 (festgesetzte USt: XXX EUR) erlassen.
29Die Klägerin beantragt,
30unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.11.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2013 den USt-Bescheid 2012 vom 24.10.2014 dahingehend zu ändern, dass die USt 2012 auf EUR XXX festgesetzt wird,
31hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen,
34hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
35Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass es fraglich sei, inwieweit das Schreiben der Klägerin vom 30.01.2012 den Anforderungen an eine berichtigte Rechnung entspreche. Weder im Mietvertrag noch im Schreiben vom 30.01.2012 seien die jeweils aktuellen USt-Sätze ausgewiesen worden. Auch sei unklar, ob nach Widerruf der „Bruttogesamtmiete“ nach Berichtigung der Mietzins XXX EUR betragen solle oder XXX EUR. Abrechnungen/Nachweise über Mietzahlungen/Erstattungen lägen nicht vor. Sollten nach Ergehen des BFH-Urteils vom 11.11.2015 V R 37/14, BFHE 251, 517, HFR 2016, 639), das bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sei, die streitigen Umsätze der Klägerin steuerfrei sein, schulde die Klägerin die USt unstreitig nach § 14c Abs. 1 UStG. Die Berichtigungsmöglichkeit gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG erfordere neben einer hinreichend bestimmten Rechnungsberichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger auch die Rückzahlung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages an diesen. Eine Rückzahlung sei bisher von der Klägerin nicht nachgewiesen worden, so dass eine Änderung des Bescheides weiterhin nicht in Betracht komme.
36Auch sei ein längerfristiges Mietverhältnis und kein Verkauf bzw. Finanzierungsvertrag für die Lieferung des Mobiliars vereinbart worden.
37In der Sache hat am 10.11.2014 ein Erörterungstermin vor der zuständigen Berichterstatterin stattgefunden und ist am 13.09.2016 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe
39I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Rechnungsberichtigung der Klägerin bei der Festsetzung der USt für 2012 nicht berücksichtigt und dadurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).
401. Gegenstand des Klageverfahrens ist der während des Klageverfahrens ergangene USt-Jahresbescheid 2012 vom 24.10.2014.
41Wird nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt gem. § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens. Der Anwendung des § 68 FGO steht dabei vorliegend nicht entgegen, dass es sich bei dem zunächst von der Klägerin verfolgten Antrag auf Änderung/Herabsetzung des USt-Vorauszahlungsbescheides für Januar 2012 um ein Verpflichtungsbegehren handelt, während es sich bei dem nunmehr bezüglich des zwischenzeitlich erlassenen USt-Jahresbescheides 2012 verfolgten Klagebegehren um ein Anfechtungsbegehren handelt. Dem Zweck der Vorschrift entsprechend ist entscheidend, ob der angefochtene ursprüngliche und der neue Bescheid „dieselbe Steuersache“ betreffen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung im Verhältnis des USt-Vorauszahlungsbescheides zum USt-Jahresbescheid der Fall (BFH-Urteil vom 03.11.2011 V R 32/10, BFHE 236, 228, BStBl II 2012, 525). Gegenstand des Klageverfahrens gegen die abgelehnte Änderung des USt-Vorauszahlungsbescheides für Januar 2012 wurde daher mit Bekanntgabe der USt-Jahresbescheid 2012.
422. Im Streitfall erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung.
43Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 § 17 Abs. 1 des Gesetzes entsprechend anzuwenden.
44a) Die Klägerin hat im Zeitraum Januar 2006 bis November 2011, für den sie die Berichtigung begehrt, sonstige Leistungen gegen Entgelt an die KG erbracht, die steuerbar sind.
45Diese Umsätze sind nicht als sog. nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erfolgt. Abrechnungspapiere innerhalb eines Organkreises sind keine „Rechnungen“ (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG-Komm., § 14c Anm. 44, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2009 1 K 250/06, EFG 2010, 1012), mit der Folge, dass die darin ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach § 14 c UStG geschuldet wird.
46Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer Organschaft nicht gegeben und damit ist für die Umsatzsteuer von zwei Steuerpflichtigen, der Klägerin und der KG, auszugehen, zwischen denen ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch erfolgt ist.
47Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Zwar hat der V. Senat des BFH im Anschluss an die EuGH-Entscheidung vom 16.07.2015 C-108/14 Larentia + Minerva und C-109/14 Marenave Schifffahrt, HFR 2015, 901, im Wege der teleologischen Extension unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass neben einer juristischen Person auch eine Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein kann, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (Urteil vom 02.12.2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, HFR 2016, 379, der eine GmbH & Co. KG betraf). Der XI. Senat des BFH ist in der Folgezeit im Ergebnis der Auffassung des V. Senates gefolgt und hat entschieden, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Begriff "juristische Person" (jedenfalls) auch eine GmbH & Co. KG umfasst, hat aber ausdrücklich offengelassen, ob der XI. Senat im Übrigen der Auffassung des V. Senates zustimmen kann (Urteile vom 19.01.2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, HFR 2016, 470, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Marenave; und vom 01.06.2016 VXI R 17/11, BFHE 254, 164, HFR 2016, 816; vgl. auch Lange, UR 2016, 297).
48Im Streitfall handelt es sich bei der KG jedoch weder um eine GmbH & Co. KG noch ist, der Rechtsprechung des V. Senats folgend, der Kommanditist der KG, Q U , finanziell in das Unternehmen der Klägerin als (potentielle) Organträgerin finanziell eingegliedert. Aufgrund dessen kann der erkennende Senat es im Streitfall auch offenlassen, ob aus Vertrauensschutzgründen (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, vgl. hierzu Brinkemann/Walter-Yadegardjam, DStR 2016, 650) für die Jahre 2006 bis 2011 zugunsten der Klägerin die bisherige Rechtslage vor Änderung der Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft weiterhin maßgeblich ist, wonach keine Organschaft zwischen der Klägerin und der KG bestand.
49b) Die Klägerin ist im Heimausstattungsmietvertrag vom 26.04.2004 und in der späteren Anlage hierzu aus 2007 zu Unrecht von der Steuerpflicht ihrer steuerbaren Leistungen an die KG ausgegangen und hat insoweit die USt unrichtig ausgewiesen im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG.
50Bei der Überlassung des Inventars (lt. Heimausstattungsmietvertrag) handelt es sich um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung des Pflegeheims mit der Folge, dass die Nebenleistung ebenfalls steuerfrei ist.
51aa) Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Die Steuerbefreiung beruhte unionsrechtlich im Streitjahr 2006 auf Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) und beruht seit 2007 auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 (MwStSystRL). Danach ist die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" steuerfrei.
52bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, die Grundsätze, die der BFH u.a. bereits in seinem Urteil vom 20.08.2009 (V R 21/08, BFH/NV 2010, 473, HFR 2010, 391), dargelegt hat. Hierauf und auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteile vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 30 ff.; vom 27.09.2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, HFR 2012, 1210, Rz 14 ff.) und des BFH (z.B. Beschluss vom 28.10.2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, Rz 42 ff.; Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 18 ff.) wird Bezug genommen.
53Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können danach im Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 36).
54Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die gesonderte Entgeltvereinbarung bei Leistungen, die auch von Dritten erbracht werden können, ein Indiz für das Vorliegen selbständiger Leistungen ist (EuGH-Urteil vom 11.06.2009 C-572/07, Tellmer Property, EU:C:2009:365, HFR 2009, 942, Rz 22, 24). Eine entscheidende Bedeutung kommt der gesonderten Rechnungsstellung und eigenständigen Bildung des Leistungspreises für das Vorliegen selbständiger Leistungen hingegen nicht zu (EuGH-Urteil vom 17.01.2013 C-224/11, BGŻ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 44). Auch dass für die Pächterin ggf. die Möglichkeit bestand, Inventar von Dritten zu pachten oder zu mieten, spricht nicht entscheidend gegen eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteile vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 41; vom 27.09.2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, HFR 2012, 1210, Rz 26). Bildet hingegen ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 42).
55cc) Ausgehend hiervon hat der BFH in seinem Urteil vom 11.11.2015 V R 37/14, BFHE 251, 517, HFR 2016, 639, für eine mit dem vorliegenden Sachverhalt identischen Fall entschieden, dass es sich bei der Überlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 lit. a UStG steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handelt.
56Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den Streitfall an, denn die Klägerin hat der Pächterin (KG) ein betriebs- und benutzungsfähiges Seniorenpflegeheim zur Verfügung gestellt, weil es sich bei dem mitverpachteten Inventar ganz überwiegend um speziell abgestimmte, zum Betrieb eines Pflegeheims zwingend erforderliche Ausstattungselemente gehandelt hat. Unter den konkreten Umständen des Einzelfalles hat die Überlassung des Mobiliars nur dazu gedient, die vertragsmäßige Nutzung des als Seniorenpflegeheim vermieteten Gebäudes unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das wird im Übrigen durch den Vortrag des Beklagten, wonach das Inventar für den Betrieb des Seniorenwohnheims benötigt worden sei und die Pächterin sich das Inventar, wenn es nicht mitverpachtet worden wäre, auf andere Weise habe beschaffen müssen, ausdrücklich bestätigt.
57c) Der mit der KG geschlossenen Heimausstattungsmietvertrag vom 00.00.2004 nebst ergänzender Anlage vom 00.00.2007 stellt eine Rechnung i.S. des § 14c Abs. 1 UStG dar, denn er enthält alle erforderlichen Rechnungsangaben, u.a. den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene USt (vgl. zu den Rechnungsanforderungen im Falle des unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG BFH-Urteile vom 17.02.2011 V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734; und vom 19.11.2014 V R 29/14, HFR 2015, 510, wonach die Zielsetzung des § 14c UStG, dessen Normzweck darin besteht, Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuerabzug zu begegnen, die Anwendung des allgemeinen Rechnungsbegriffs des § 14 Abs. 1 UStG ohne die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG gebietet).
58Zwar hat der BFH in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Dauerleistungsverhältnissen entschieden, dass ein Miet- oder Pachtvertrag, in dem lediglich das Entgelt und die Umsatzsteuer für eine (monatliche) Teilleistung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG ausgewiesen sind, nur dann für den Vorsteuerabzug ausreicht, wenn die Leistungsabschnitte durch monatliche Zahlungsaufforderungen oder Bankbelege konkretisiert werden (BFH-Beschlüsse vom 04.02.2008 V B 170/06, BFH/NV 2008, 829; und vom 10.01.2013 XI B 33/12, BFH/NV 2013, 783, UVR 2013, 198). Die Funktion als rechnungsergänzende Unterlage, aus der sich leicht und eindeutig der Leistungsumfang ergeben muss, können danach nur schriftliche Belege erfüllen. Vorliegend geht es jedoch zum einen nicht um den Vorsteuerabzug bei der Klägerin, sondern um den unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG, zum anderen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung entsprechende Arbeitskonten der KG über die monatliche Verbuchung der Mietzahlungen vorgelegt. Im Übrigen hat die Klägerin in den Jahren 2006 bis November 2011 die entsprechenden Umsätze in den monatlichen Voranmeldungen und in den Jahreserklärungen als steuerpflichtig erklärt und die Umsatzsteuer hierauf entrichtet.
59d) Die Klägerin hat den unrichtigen Steuerausweis gegenüber der Leistungsempfängerin zudem berichtigt durch ihr Schreiben vom 30.01.2012 (Bl. 22 GA), indem sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Schreiben eine Rechnungskorrektur darstelle und die USt zu Unrecht ausgewiesen worden sei und hiermit berichtigt werde.
60e) Da nach den vorstehenden Ausführungen alle Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung vorliegen, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Klägerin hat danach den unrichtigen Steuerausweis in dem Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem die Änderung eingetreten ist. Die Änderung ist vorliegend mit Zugang des Schreibens vom 30.01.2012 bei der KG im Streitjahr 2012 erfolgt. Die Höhe des Berichtigungsbetrags selbst ist unstreitig.
61Soweit die Finanzverwaltung und das FG Niedersachsen (Urteil vom 25.09.2014 5 K 99/13, EFG 2015, 780) für die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG als weitere Voraussetzung die Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer fordert, folgt der erkennende Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht.
62aa) Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt und steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig (Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE-- i.d.F. vom 07.10.2015, BStBl I 2015, 782).
63Die Finanzverwaltung und das FG Niedersachsen begründen ihre Auffassung unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 18.09.2008, V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl 2009 II S. 250. Der BFH hatte in diesem Urteil unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich darauf, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Solleinnahme zwar zunächst die Bemessungsgrundlage bildet, für eine Sollbesteuerung aber kein Raum bleibt, soweit der leistende Unternehmer das Entgelt vereinnahmt hat. Hat der Unternehmer das „Soll“-Entgelt bereits vereinnahmt, ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch (bloße) Vereinbarung einer „Entgeltsminderung“, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts. Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Finanzverwaltung auch im Zusammenhang mit der Berichtigung von unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer i. S. v. § 14c Absatz 1 UStG zu beachten (ebenso Stadie UStG, 3. Aufl. § 14c Rn. 55, 61 ff.)
64bb) Für diese Einschränkung der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt im Gesetz. Vielmehr begründet die Rechnungskorrektur in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG über § 14c Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 UStG eine eigenständige Berichtigungsregelung (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438 m. w. N.). Anders als im Fall der vereinbarungsgemäßen Minderung der Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 UStG ist im Streitfall der Zeitpunkt der Minderung nicht entscheidungserheblich, zumal die ausführten Leistungen bei zutreffender rechtlicher Würdigung von Anfang an steuerfrei waren.
65cc) Zudem hat der BFH entschieden, dass in Fällen, in denen aufgrund der Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Vorsteuer nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 19.05.1993 V R 110/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, zu berichtigen ist, die Berichtigung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nach Rechnungsberichtigung nicht erfordert, dass der Rechnungsaussteller die vom Leistungsempfänger an ihn bezahlte Umsatzsteuer bereits an den letzteren zurückgezahlt hat (Urteil vom 02.03.2016, V R 16/15, BFH/NV 2016, 1074).
66Der Wirksamkeit der Berichtigung der Steuerbeträge steht es danach nicht entgegen, dass der Leistende weiterhin das vorherige zivilrechtliche Entgelt fordert. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen. Rückzahlungsansprüche des Leistungsempfängers sind vielmehr auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen.
67dd) Der erkennende Senat hält jedenfalls für Sachverhalte, in denen – wie im Streitfall – ein Vorsteuerabzug auf Seiten des Leistungsempfängers trotz unrichtigen Steuerausweises tatsächlich nicht vorgenommen worden ist, eine Rückzahlung der bezahlten Umsatzsteuer als Voraussetzung für Berichtigung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer nach Rechnungsberichtigung für nicht erforderlich.
68Im Streitfall, in dem die Leistungsempfängerin (KG) aus den Mietzahlungen überhaupt keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat und entsprechend auch keine Berichtigung bei ihr vorzunehmen war, besteht kein Bedürfnis dafür, den Berichtigungsanspruch der Klägerin von der Rückgewähr des Umsatzsteuerbetrages an die KG abhängig zu machen. Vielmehr kann die KG (ggf. durch ihren Insolvenzverwalter) den zu viel gezahlten Betrag im Zivilrechtsweg geltend machen.
69ee) Auch das weitere, von der Finanzverwaltung für ihre abweichende Auffassung genannten Urteil des BFH vom 02.09.2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991, betrifft nicht einen Fall der Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG, sondern einen Fall des § 17 Abs. 1 UStG (Vereinnahmung einer Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen) und ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
70II. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
71III. Die Voraussetzungen gem. § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision sind gegeben, denn das FG Niedersachsen vertritt in seinem Urteil vom 25.09.02014 5 K 99/13, EFG 2015, 782, eine abweichende Auffassung zur der Frage, ob die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraussetzt. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. XI R 43/14 anhängig.
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass
- 1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht, - 2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält, - 3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass
- 1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht, - 2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält, - 3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.