Finanzgericht Münster Urteil, 15. Juli 2015 - 11 K 4149/12 E
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob der Erlös des Klägers aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als steuerpflichtiger Arbeitslohn oder als steuerfreier Spekulationsgewinn zu qualifizieren ist.
3Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung aus einem Anstellungsverhältnis bei der T E GmbH.
4Die T E GmbH war Teil des international tätigen Konzerns T. Im August 2004 erwarb der Finanzinvestor K sämtliche Anteile an der Konzernobergesellschaft. Die Anteile wurden in der L Ltd., einer zu diesem Zweck errichteten Gesellschaft britischen Rechts, gehalten.
5Der Gesellschaftsvertrag der L Ltd., der dem Finanzgericht allein in einer deutschen Übersetzung vorliegt, sieht vor, dass Gesellschaftsanteile der Kategorie A bis D bestehen. Während die A- und B-Anteile Stimm- und Dividendenbezugsrechte gewähren, ist dies bei den C- und D- Anteilen nicht der Fall. Die Anteile der Kategorien C und D sollten Mitarbeitern des Unternehmens im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms angeboten werden. Für den Fall eines Börsengangs bzw. Verkaufs der Unternehmensanteile ist in Ziffer 6.4 des Gesellschaftsvertrages der L Ltd. eine Auskehrung des Gesellschaftskapitals nach einem bestimmten Schlüssel vorgesehen. Der Aufteilungsschlüssel war derart ausgestaltet, dass eine eventuelle Wertsteigerung der Anteile zunächst auf die vom Finanzinvestor gehaltenen Anteile der Kategorien A und B entfiel. Soweit nach Befriedigung der A- und B-Anteile ein darüberhinausgehender Wertzuwachs erzielt worden war, profitierten davon überproportional hoch die C- und D-Anteile. In dem Gesellschaftsvertrag der L Ltd. sind die Rahmenbedingungen für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm festgelegt. Hierzu ist unter anderem in Ziffer 8.11 des Gesellschaftsvertrags der L Ltd. vorgesehen, dass Gesellschaftsanteile im Rahmen eines Beteiligungsprogramms auf Mitarbeiter des Unternehmens übertragen werden dürfen. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Unternehmen waren die Mitarbeiter gesellschaftsvertraglich verpflichtet, die Gesellschaftsanteile zurück zu übertragen (vgl. Ziffer 11.1 ff. des Gesellschaftsvertrages). In Ziffer 10.2 des Gesellschaftsvertrages ist vorgesehen, dass im Falle einer Veräußerung von mehr als 50% der Anteile an der L Ltd. durch K, die übrigen Gesellschafter aufgefordert werden können, ihre Anteile zum selben Preis an den Erwerber zu veräußern („drag along“-Klausel).
6In November 2004 wurde ausgewählten leitenden Angestellten aller T-Konzerngesellschaften der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der L Ltd. angeboten. Der Inhalt des Angebotsschreibens, welches gleichlautend an die teilnahmeberechtigten Angestellten der deutschen Konzerngesellschaft ergangen ist, wird nachfolgend auszugsweise widergegeben:
7„Das Unternehmen freut sich, Ihnen bestätigen zu können, dass ein Beteiligungsplan erarbeitet wurde, nach dem unsere führenden Mitarbeiter im Laufe der kommenden drei Jahre Aktien des Unternehmens erwerben können. Es steht eine beschränkte Anzahl Aktien zur Verfügung und Sie gehören zum ausgewählten Kreis der Mitarbeiter, die eine Beteiligung erwerben können.
8Nach dem Aktienbeteiligungsplan wird den Mitarbeitern in wichtigen Positionen des Unternehmens eine bestimmte Anzahl von Aktien je Jahr (in den kommenden drei Jahren) zugeteilt. […]. Die Zuteilungen erfolgen ausschließlich, wenn Sie im kommenden Jahr weiterhin Ihre jetzige Position innehaben und zu 100% Ihre vereinbarten Ziele erreichen. Wenn Sie ein besseres Ergebnis als vereinbart erzielen (wie in ihrer Jahresbewertung veranschlagt), wird Ihre Zuteilung je nach Ihrer spezifischen Bewertung um bis zu 20% erhöht. […]
9Der Plan ist darauf ausgerichtet, die Mitarbeiter mit der besten Leistung für das Unternehmen zu belohnen. Eine weitere Tranche von Aktien wird im April 2006 in Abhängigkeit von Position und Leistung im Jahr 2005 zugeteilt. Im April 2007 wird eine dritte und letzte Trance von Aktien in Abhängigkeit von Position und veranschlagter Leistung im Jahr 2006 zugewiesen.
10Sobald die endgültige Anzahl der Ihnen im April 2005 zugeteilten Aktien berechnet wurde, müssen Sie den vom Unternehmen für die Aktien festgelegten Preis für die Aktien bezahlen, um an dem Plan teilzunehmen und die Aktien zu erwerben. Der Preis wird anschließend vom UK Inland Revenue (britische Finanzverwaltung) bewertet.
11Ihre Aktien werden vom Treuhänder des T U als Bevollmächtigter (für die einfachere Verwaltung) gehalten und die Stimm- und sonstigen Rechte werden von X einem unserer Aktionärsdirektoren, im Rahmen einer Vollmacht ausgeübt. Dies hat keine Auswirkungen auf Ihr Eigentum an den Aktien.
12Das Eigentum an den Aktien hängt von Ihrer weiteren Beschäftigung im Unternehmen ab. Sollte Ihre Beschäftigung im Unternehmen (aus jeglichem Grund) vor dem Verkauf des Unternehmens enden, werden Sie aufgefordert, Ihre Aktien dem Treuhänder des T U zu dem von Ihnen für die Aktien gezahlten Preis zum Kauf anzubieten. […]“
13Weiterhin wurde den teilnahmeberechtigten leitenden Angestellten ein Leitfaden zu dem Aktienbeteiligungsplan ausgehändigt, in dem weitere Erläuterungen enthalten sind. Die Erläuterungen werden nachfolgend auszugsweise widergegeben:
14„Wann kann ich meine Aktien verkaufen? – Sie dürfen Ihre Aktien nur im Falle eines Börsengangs von T, eines Verkaufs an einen Investor oder bei Liquidation des Unternehmens verkaufen.“
15„Was passiert, wenn ich aus dem Unternehmen ausscheide? – Sollten Sie aus dem Unternehmen ausscheiden, sind Sie aufgefordert, Ihre Aktien dem Treuhänder des T U zu dem von Ihnen für die Aktien gezahlten Kaufpreis zum Kauf anzubieten. Im Ermessen des Vorstands kann dieser Betrag geringer (jedoch nicht geringer als der zuletzt mit der britischen Finanzverwaltung vereinbarte Preis) oder höher (jedoch nicht höher als der zuletzt mit der britischen Finanzverwaltung vereinbarte Preis) sein. Normal erhalten Sie die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen.“
16„Was sind die Aktienüberschreibung und die Bevollmächtigtenvereinbarung, die Aktionärsvereinbarung und der Gesellschaftervertrag? – Jedesmal, wenn Sie Aktien kaufen, werden Sie gebeten, eine Aktienüberschreibung und Bevollmächtigtenvereinbarung zu unterschreiben, da Sie Aktien von einem bestehenden Aktionär kaufen. Diese Vereinbarung legt die Bedingungen dar, unter denen Sie die Aktien besitzen und beinhaltet Ihr Einverständnis, dass sie die Bedingungen der Aktionärsvereinbarung akzeptieren. Die Aktionärsvereinbarung legt die gesetzliche Beziehung zwischen allen Aktionären dar und der Gesellschaftervertrag regelt die verfassungsmäßigen Bestimmungen der L, inklusive der verschiedenen Rechte, die den Aktien anhaften.“
17Die Verwaltung der Anteile für die Mitarbeiter erfolgte durch die P Ltd. auf Basis eines sog. „trust agreements“. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen fremden Dritten, deren Geschäftsgegenstand u.a. die Erbringung derartiger Vermögensverwaltungsleistungen ist.
18Die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten enthalten eine steuerliche Stellungnahme des Steuerberaters der T E GmbH vom 04.11.2012 (Einkommensteuerakte Bl. 50). Hierin wird ausgeführt, dass die Zuteilung der Anteile entgegen der ursprünglichen Planung nicht auf Basis einer Leistungsbewertung, sondern vielmehr auf Basis der Hierarchiestufe der Mitarbeiter erfolgt sei. Mit Erwerb der Anteile hätten die Mitarbeiter zugestimmt, dass die Stimmrechte für sie durch Herrn Y, einem Mitarbeiter der T-Gruppe ausgeübt werden. Die Mitarbeiter in Deutschland hätten jeweils B-Anteile erhalten, so dass sie über ein Dividendenbezugsrecht verfügten. Es seien sog. „good leaver/bad leaver-Klauseln“ vereinbart gewesen. Falls ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausschied, war die Höhe des ihm zustehenden Veräußerungserlöses aus der Rückgabe der Gesellschaftsanteile abhängig von dem Grund und den Umständen des Ausscheidens.
19Der Kläger nahm an dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teil und erwarb in Juni 2005 und Juni 2006 insgesamt 1.500 Anteile zu einem Kaufpreis von je 1,00 GBP (zu den jeweils geltenden Umrechnungskursen insgesamt 2.224,40 EUR, vgl. Einkommensteuerakte Bl. 29). Der Kaufpreis ist ihm im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung jeweils vom Nettolohn abgezogen worden.
20Durch Vertrag vom 29.04.2008 veräußerte K ihre Anteile an der L Ltd. In Zusammenhang mit diesem Verkauf wurden die am Programm teilnehmenden Mitarbeiter aufgefordert, bis zum 11.04.2008 zwei englischen Firmenvertretern die Vollmacht zum Verkauf ihrer Anteile zu erteilen. Mit Schreiben vom 04.07.2008 teilte die T F Ltd. über die T E GmbH mit, dass die Mitarbeiter für einen B-Anteil je 6.57 GBP, für einen C-Anteil je 158,58 GBP und für einen D-Anteil je 497,28 GBP erhielten. Der auf den Kläger entfallende Veräußerungserlös betrug 52.753,54 GBP (zum damaligen Umrechnungskurs 66.195,14 EUR) und wurde dem Kläger durch den P Ltd. auf sein von ihm zuvor benanntes privates Bankkonto überwiesen.
21Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 gaben die Kläger im Jahr 2009 fristgemäß ab. Die Einnahmen aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm gaben die Kläger in der Einkommensteuererklärung nicht an. Der Beklagte erließ am 07.12.2009 einen Einkommensteuerbescheid für 2008 mit welchem er die Einkommensteuer erklärungsgemäß festsetzte.
22Im Jahr 2012 erfolgte eine Lohnsteueraußenprüfung bei der T E GmbH durch das Finanzamt C. Dieses teilte dem Beklagten mit einer Kontrollmitteilung vom 02.04.2012 mit, dass der Kläger im Jahr 2008 den streitbefangenen Veräußerungserlös erzielt habe und dass nach Auffassung der Lohnsteueraußenprüfung sich hieraus ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil des Klägers in Höhe von 63.970,74 EUR ergebe.
23Am 14.08.3012 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008, in welchem es den Veräußerungsgewinn des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigte. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2012 zurück.
24Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei dem vom Kläger im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinn nicht um steuerpflichtige Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, sondern vielmehr um einen Spekulationsgewinn handele. Dieser Spekulationsgewinn sei steuerfrei. Die Kläger verweisen zur Begründung ihrer Klage auf die Stellungnahme des Steuerberaters der T E GmbH vom 11.04.2012, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Einkommensteuerakte Bl. 50).
25Weder der Erwerb noch die Veräußerung der Anteile an der L Ltd. seien zu vergünstigten Konditionen erfolgt. Die vereinbarten Kaufpreise ließen sich aus Transaktionen zwischen fremden Dritten ableiten.
26Die Kläger sind der Auffassung, dass der Kläger das wirtschaftliche Eigentum an den von ihm gehaltenen Aktien erlangt habe. Er habe die mit dem Eigentum an den Aktien verbundenen Kursrisiken und -chancen getragen. Außerdem habe der Kläger über ein Dividendenbezugsrecht verfügt. Zwar sei dem Beklagten zuzugestehen, dass das fehlende Stimmrecht gegen eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums spreche. Tatsächlich falle dieser Punkt indes nicht ins Gewicht, da jeder einzelne Mitarbeiter eine Beteiligung von nicht mehr als 0,001% hatte und er die Unternehmensentscheidungen somit ohnehin nicht hätte beeinflussen können. Die Bündelung der Mitarbeiteranteile und der Stimmrechte auf den Treuhänder hätte in erster Linie der administrativen Vereinfachung gedient. Die vorhandenen Restriktionen in Gestalt der „drag along-“ und der „good leaver/bad leaver-Klauseln“ seien nicht allein auf Mitarbeiterbeteiligungsprogramme beschränkt, sondern kämen regelmäßig zum Schutze der Interessen eines Mehrheitsgesellschafters zur Anwendung. Dass die Aktien durch den T U verwaltet worden seien, könne nicht von streitentscheidender Bedeutung sein. Die Aufgabe des Trusts habe lediglich in der Verwaltung der Anteile für die Mitarbeiter bestanden. Nach den abgeschlossenen Verträgen seien die Mitarbeiter die wirtschaftlich Berechtigten („beneficiaries“) an den Anteilen gewesen. Außerdem sei zu beachten, dass Kläger den Kaufpreis für die Anteile aus eigenem Vermögen, nämlich durch Entgeltabzug von seinem versteuerten Netto-Lohn, entrichtet habe. Die Kläger weisen darauf hin, dass auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 30.06.2011 (Az. VI R 37/09, BStBl. II 2011, 923) Unsicherheiten bezüglich des Auslegung des Begriffs des „wirtschaftlichen Eigentums“ bestünden.
27Die Teilnahme an dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sei im Übrigen freiwillig gewesen, was ebenfalls gegen die Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns spreche.
28Der Kläger beantragt,
29den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 14.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2012 dergestalt zu ändern, dass die Einkommensteuer erklärungsgemäß festgesetzt wird,
30hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er ist der Auffassung, dass der Kläger kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen an der L Ltd. erworben habe. Die Aktien der Kategorie C und D seien nicht mit Stimm- und Dividendenbezugsrechten ausgestattet gewesen, so dass die diesbezüglich Argumentation der Kläger in Leere laufe. Zwar seien die Aktien der Kategorie B, die ebenfalls für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendet worden sind, mit einem Stimm- und Dividendenbezugsrecht ausgestattet gewesen. Dennoch habe der Kläger auch aus diesen Aktien kein Stimmrecht ausüben können. Um an dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teilzunehmen habe der Kläger die ihm vorgegebenen Vertragsbedingungen akzeptieren müssen; diese hätte eine Übertragung auf den Trust vorgesehen, so dass der Kläger in keiner logischen Sekunde sein Stimmrecht hätte ausüben können. Auch die Kursrisiken und -chancen hätten nicht in vollem Umfang beim Kläger gelegen. Der Kläger hätte die Anteile nach den vertraglichen Bedingungen jederzeit zum ursprünglichen Kaufpreis zurückgeben können. Bei einem unverschuldeten Ausscheiden aus dem Unternehmen hätte er etwaige Wertsteigerungen nicht realisieren können. Da die Anteile durch den Trust verwaltet worden seien, sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, frei über die Anteile zu verfügen.
34Selbst wenn der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien gewesen sein sollte, wäre nach Auffassung des Beklagten darüber hinaus zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis das Beteiligungsverhältnis zurückdränge. Dies sei hier der Fall. Dass die Teilnahme an dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm freiwillig gewesen sei, beseitige nicht die Kausalität zwischen der Mitarbeitereigenschaft und der Teilnahme an dem Programm.
35Der Senat hat am 15.07.2015 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile an der L Ltd. zu Recht den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit gem. § 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zugeordnet.
38I.
39Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268; BFH-Urteil vom 11.02.2015 VIII R 4/12, BFH/NV 2015, 1033; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
40Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters an dem Unternehmen seines Arbeitgebers, wie der Bundesfinanzhof zuletzt zweifach im Falle von Genussrechten entschieden hat (vgl. BFH-Urteile vom 21.10.2014 und 11.02.2015, aaO.). Auch hier kann die Kapitalbeteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Erforderlich ist jedoch, dass auch bei einer solchen Form der Mitarbeiterbeteiligung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014, aaO.). Der Umstand, dass eine bestimmte Form der Kapitalbeteiligung nur Mitarbeitern des Unternehmens angeboten wird, hat dabei nicht zwingend zur Folge, dass die hieraus resultierenden Erträge dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Auch eine Verfallklausel ist neben anderen Gesichtspunkten lediglich als Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und den Erträgen aus den Genussrechten heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014, aaO.).
41Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze muss der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG zugeordnet werden. Der Senat ist nach der Gesamtwürdigung der bekannten Umstände und der ihm vorliegenden Unterlagen der Überzeugung, dass die Teilnahme des Klägers an dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm durch die Arbeitnehmerstellung des Klägers veranlasst ist.
42Der Umstand, dass die Teilnahme an dem Beteiligungsprogramm allein den Mitarbeitern des T-Konzerns offen stand und dass diese im Falle eines Ausscheidens aus dem Unternehmen zur Rückgabe der Anteile verpflichtet waren, hat gemäß den vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätzen zwar nicht zwingend zur Folge, dass die Einnahmen aus diesem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu steuerpflichtigen Arbeitslohn führen. Allerdings tritt im vorliegenden Fall hinzu, dass das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm für die Teilnehmer Renditechancen mit sich brachte, die weit über den marktüblichen Renditechancen lagen. Der vom Kläger investierte Betrag belief sich auf ca. 2.224,40 EUR (1.500 GBP); der nur drei Jahre später erzielte Veräußerungserlös betrug 66.195,14 EUR (52.753,54 GBP). Der investierte Betrag hat sich damit binnen drei Jahren um einen Faktor von 29,7 (in GBP unter Außerachtlassung der Währungsschwankungen um einen Faktor von 34,5) vervielfacht. Eine solche Rendite, die üblicherweise kaum am Kapitalmarkt erzielbar ist, ist Indiz dafür, dass es sich bei der Kapitalbeteiligung nicht um einen eigenständigen Vertrag bzw. eine eigenständige Erwerbsgrundlage des Klägers handelt, sondern dass die Kapitalbeteiligung im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers steht.
43Der Kläger macht geltend, dass es sich bei den im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zugrundegelegten Kauf- und Verkaufspreisen um jene Preise handelt, die die K auch mit fremden Dritten verhandelt habe. Auch diese Behauptung rechtfertigt nach Auffassung des Senats indes keine andere Beurteilung. Nach öffentlich verfügbaren Informationen hat die K das Unternehmen T im Jahr 2004 für 273,5 Mio. GBP erworben und im Jahr 2008 für 565 Mio. GBP veräußert (vgl. Mitteilung vom … von …, Gerichtsakte Bl. 59), so dass der Finanzinvestor den investierten Betrag lediglich verdoppelt hat. Der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn je Geschäftsanteil liegt somit um ein Vielfaches über dem Veräußerungsgewinn, den der Finanzinvestor selbst erzielt hat. Selbst falls der Finanzinvestor aufgrund einer umfangreichen Fremdfinanzierung eine Eigenkapitalrendite in derselben Höhe wie der Kläger erzielt haben sollte, hätte für den Finanzinvestor außerhalb des Arbeitsverhältnisses im Übrigen kein erkennbarer Anlass bestanden, den Kläger an dieser Rendite teilhaben zu lassen.
44Die enge Verknüpfung der Mitarbeiterbeteiligung mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers zur T E GmbH zeigt sich auch an mehreren weiteren Vertragsklauseln, die nur vor dem Hintergrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses erklärlich sind. Ein unabhängiger Investor würde beispielsweise kaum einer Vertragsbedingung zustimmen, nach der bei einer Veräußerung der von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile der Kaufpreis nach dem Ermessen des Käufers bestimmt wird. Vorliegend hat der Kläger indes genau dies akzeptiert (siehe Leitfaden zu dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm: „Im Ermessen des Vorstands kann dieser Betrag geringer (jedoch nicht geringer als der zuletzt mit der britischen Finanzverwaltung vereinbarte Preis) oder höher (jedoch nicht höher als der zuletzt mit der britischen Finanzverwaltung vereinbarte Preis) sein. Normal erhalten Sie die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen.“).
45Die vorstehende rechtliche Würdigung erscheint auch deswegen sachgerecht, weil bei der Begründung der Mitarbeiterbeteiligungen ein Einvernehmen aller Beteiligten darüber bestand, dass das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm als Vergütung für besondere Arbeitsleistungen dienen sollte. Dies folgt bereits aus dem Schreiben, mit welchem den Mitarbeitern die Teilnahme an dem Programm angeboten wurde. In diesem Schreiben wird unter anderem ausgeführt:
46„Der Plan ist darauf ausgerichtet, die Mitarbeiter mit der besten Leistung für das Unternehmen zu belohnen“.
47Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in dieser Form eine Belohnung für besondere Arbeitsleitungen einräumt, muss dies zur Annahme eines steuerpflichtigen Arbeitslohns führen.
48II.
49Die Klägerseite trägt vor, dass der Kläger bei Erwerb der Gesellschaftsanteile in den Jahren 2005 und 2006 das wirtschaftliche Eigentum an diesen erlangt habe und dass die Gesellschaftanteile aus diesem Grund als selbständige Einkunftsquelle betrachtet werden müssen, die unabhängig vom Arbeitsverhältnis sei. Diese Argumentation kann indes schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Kläger – entgegen seiner Auffassung – kein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erworben hat.
50Das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf einen Erwerber über, wenn der Käufer des Anteils
51(1) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann,
52(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Verwaltungs- und Vermögensrechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) und
53(3) Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind.
54Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht alle in vollem Umfang erfüllt sind. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums ist nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.2011 IX R 7/09, BStBl. II 2011, 540, m.w.N.).
55Vorliegend war der Kläger nicht der zivilrechtliche Inhaber der Gesellschaftsanteile an der L Ltd.; vielmehr wurden die Gesellschaftsanteile durch die P Ltd. gehalten. Diese fehlende zivilrechtliche Inhaberstellung würde eine Zurechnung der Gesellschaftsanteile zum Kläger dann nicht ausschließen, wenn hinsichtlich der Gesellschaftsanteile die vorgenannten Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums erfüllt wären. Dies ist indes nicht der Fall. Der Kläger verfügte nicht über eine rechtlich geschützte Position an den Gesellschaftsanteilen; auch war er von den wesentlichen Verwaltungs- und Vermögensrechten, die mit der Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile typischerweise verbunden sind, faktisch vollständig ausgeschlossen.
56Der Treuhänder, die P Ltd., war nicht durch den Kläger, sondern vielmehr durch die Konzernmuttergesellschaft seines Arbeitgebers beauftragt. Auch war der Kläger nicht befugt, dem Treuhänder in Hinsicht auf die Gesellschaftsanteile Weisungen zu erteilen, da der Kläger – wie auch die übrigen teilnehmenden Mitarbeiter – die Ausübung seiner Stimm- und sonstigen Gesellschafterrechte an den von der Konzernobergesellschaft bestimmten „Aktionärsdirektor“ X übertragen musste. Eine Verfügung über die Gesellschaftsanteile war dem Kläger ebenfalls nicht möglich. Falls der Kläger dem Treuhänder die Weisung zur Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile gegeben hätte, so wäre diese Veräußerung nach 8.4 des Gesellschaftsvertrages der L Ltd. nur nach vorheriger Zustimmung der anderen Gesellschafter mit einer Mehrheit von 95% zulässig gewesen. Hierbei hätte die Stimmabgabe für die Gesellschaftsanteile des Klägers und der anderen Mitarbeiter nur durch den hierfür bevollmächtigten „Aktionärsdirektor“ erfolgen dürfen. In Gesamtschau war Kläger somit durch gleich mehrfache vertragliche Absicherungen von jeglicher Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft und von jeglicher Verfügung über die Gesellschaftsanteile effektiv ausgeschlossen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die durch die P Ltd. vermittelte mittelbare Beteiligung des Klägers an der L Ltd. von vorneherein nur für einen befristeten Zeitraum bestehen sollte – nämlich bis zu deren Veräußerung durch den Finanzinvestor. Auch bezüglich des Zeitpunkts der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile verfügte der Kläger im Übrigen über keine Einflussnahmemöglichkeit.
57Eine solche von vorneherein befristete, nur mittelbare „Gesellschafterstellung“, bei der zudem alle gesellschaftsrechtlichen Mitbestimmungsrechte und jegliche Verfügungen über den Gesellschaftsanteil effektiv ausgeschlossen sind, kann gemäß den vorgenannten Kriterien kein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaftsanteilen begründen. Konkrete Umstände, die eine andere Sachverhaltswürdigung rechtfertigen könnten, sind durch die Klägerseite nicht in substantiierter Form vorgetragen worden. Der Aufforderung des Gerichts zur Vorlage der für die Mitarbeiterbeteiligung geltenden Vertragsbedingungen (Gerichtsakte Bl. 64) ist die Klägerseite nicht nachgekommen.
58Selbst falls der Kläger – entgegen den vorstehenden Ausführungen – das wirtschaftliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erworben haben sollte, ließe dies nach Auffassung des Senats im Übrigen nicht den zwingenden Schluss auf das Vorhandensein einer selbständigen Einkunftsquelle zu. Denn jene Regelungen des Gesellschaftsvertrages, die den Gesellschaftsanteilen der Kategorie C und D unter besonderen Bedingungen einen höheren Anteil am Gesellschaftskapital zuordnen, sind offenbar gerade mit Blick auf das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden. Der Umstand, dass diese Regelungen formal in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sind, schließt nicht aus, dass ein den Mitarbeiter-Gesellschaftern im Veräußerungsfall zugewiesener Mehrerlös, der den anderen Gesellschaftern vorenthalten wird, tatsächlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein könnte. Da der Kläger schon nicht das wirtschaftliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erworben hat, kann der Senat diese Frage indes dahinstehen lassen.
59III.
60Das Finanzamt hat den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers auch zu Recht im streitbefangenen Veranlagungsjahr 2008 erfasst. Der Zufluss der steuerpflichtigen Zuwendung ist im vorliegenden Fall nicht bereits bei Erwerb der Gesellschaftsanteile in den Jahren 2005 und 2006, sondern vielmehr erst bei der Auszahlung des „Veräußerungserlöses“ an den Kläger im Streitjahr 2008 erfolgt.
61Arbeitslohn wird gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Dabei führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben. Im Falle der Überlassung von Gesellschaftsanteilen setzt der Zufluss voraus, dass der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Gesellschaftsanteilen erlangt hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl. II 2014, 275). Vorliegend hat der Kläger gemäß den vorstehenden Ausführungen kein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erlangt, so dass ein Lohnzufluss erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des „Veräußerungserlöses“ im Streitjahr erfolgt ist.
62Auch die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung der Höhe des Arbeitslohns ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat als Arbeitslohn die Differenz zwischen dem im Streitjahr 2008 erzielten Veräußerungserlös und dem vom Kläger entrichteten Kaufpreis angesetzt. Da der Kläger gemäß den vorstehenden Ausführungen tatsächlich kein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaftsanteilen erworben hatte, erschiene es nach Auffassung des Senats folgerichtig, dass der vom Kläger im Jahr 2008 erzielte Veräußerungserlös in voller Höhe als Arbeitslohn angesetzt wird; spiegelbildlich hierzu hätte die Entrichtung des „Kaufpreises“ in den Jahren 2005 und 2006 zu Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit geführt. Durch den Ansatz des zu niedrigen Arbeitslohns im Streitjahr 2008 ist der Kläger indes nicht gem. § 100 Abs. 1 FGO in seinen Rechten verletzt; eine Heraufsetzung der Einkommensteuer zu Lasten der Kläger kommt im finanzgerichtlichen Klageverfahren nicht in Betracht (Verbot der „reformatio in peius“ bzw. sog. „Verböserungsverbot“).
63Der Annahme von Arbeitslohn steht nicht entgegen, dass der Kläger die streitbefangenen Zahlungen nicht von der T E GmbH, also seinem vertraglichen Arbeitgeber, sondern von der britischen Konzernmutter seines Arbeitgebers erhalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann Arbeitslohn auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.05.2006 IX R 82/98). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da gegenüber den Mitarbeitern – und auch gegenüber dem Kläger – klar kommuniziert worden ist, dass die Mitarbeiterbeteilung eine Belohnung für besondere Arbeitsleistungen darstellen solle („Der Plan ist darauf ausgerichtet, die Mitarbeiter mit der besten Leistung für das Unternehmen zu belohnen“, s.o.).
64IV.
65Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, noch ist eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Ob eine bestimmte Zuwendung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die dem Finanzgericht obliegt. Gleiches gilt für die Würdigung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall tatsächlich das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut erlangt hat.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Annotations
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.