Finanzgericht München Urteil, 08. Juni 2015 - 7 K 3250/12

published on 08/06/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 08. Juni 2015 - 7 K 3250/12
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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 7 K 3250/12

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

In der Streitsache

...

Klägerin

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

Finanzamt ...

Beklagter

wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008

hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 8. Juni 2015

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

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Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei dem Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen um Mietzinsen handelt, die zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von in- und ausländischen Ausstellern bei Messeteilnahmen im In- und Ausland, die Konzeptionierung und Durchführung von Kongressen und sonstigen Veranstaltungen, die Vermittlung von Dienstleistungen auch im Namen von Kunden, Handel mit Waren aller Art, soweit hierfür öffentlichrechtliche Genehmigungen nicht erforderlich sind.

Die Klägerin war im Streitjahr u. a. als anerkannte Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaats Bayern tätig und organisierte die (amtlichen) Messebeteiligungen im Auftrag dieser Auftraggeber. Die Auslandsmesseprogramme des Bundes und des Freistaats ermöglichen Unternehmen mit Standort in Deutschland bzw. Bayern die Messeteilnahme zu günstigen Bedingungen. Die Gemeinschaftsstände auf den Messen werden im Auftrag des Bundes bzw. des Freistaats Bayern von Durchführungsgesellschaften - wie der Klägerin - organisiert. Die an der Messebeteiligung teilnehmenden Unternehmen können gegen Kostenbeteiligung (Beteiligungsbeitrag) verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen, wie die Überlassung von Ausstellungsflächen im Rahmen des Gemeinschaftsstandes zur Präsentation ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen, die Betreuung durch die Durchführungsgesellschaft sowie andere messespezifische Leistungen. Im Streitjahr war die Klägerin u. a. mit der Organisation der Gemeinschaftsstände für folgende (amtliche) Messebeteiligungen beauftragt:

- Messe A in ... vom ... 2008 (im Auftrag des Bundes)

- Messe B in ... vom ... 2008 (im Auftrag des Freist. Bayern)

- Messe C in ... vom ... 2008 (im Auftrag des Bundes).

Grundlage für die Vergabe des Auftrags an die Klägerin zur Durchführung der Messebeteiligungen des Bundes waren die „Allgemeinen Bedingungen für Messeaufträge (ABM 1996)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 25. März 1996, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Gegenstand des Auftrags waren demnach die Durchführungsleistung sowie Leistungen, zu deren Erfüllung der Auftragnehmer Verträge mit Dritten abschließt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der ABM 1996). Die Vergütung des Auftragnehmers umfasste das Entgelt für die Durchführungsleistung sowie die erstattungsfähige Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 der ABM 1996). Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehörte u. a. die Standmiete für die Ausstellungsfläche (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 5 der ABM 1996). Erlöse der Durchführungsgesellschaft, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallen - z. B. Beteiligungsbeiträge der teilnehmende Unternehmen - waren mit dem Auftraggeber abzurechnen und wurden mit der Vergütung der Klägerin verrechnet (vgl. § 17 Abs. 5 der ABM 1996). Die ABM 1996 waren auch Bestandteil der Beauftragung der Klägerin durch den Freistaat Bayern zur Durchführung der Beteiligung an der Messe B 2008 (vgl. § 1 Abs. 4 des Vertrages vom 22. Juni 2007). Auf den (Auftrags-) Vertrag vom 22. Juni 2007 wird im Einzelnen Bezug genommen.

Zur Durchführung der Messebeteiligungen schloss die Klägerin im eigenen Namen sog. „Ausstellerverträge“ mit den Veranstaltern der Messe ab. Die Verträge tragen die folgenden Bezeichnungen: „contract to exhibit“, „verbindliche Anmeldung“ und „exhibitor contract“. Es handelt sich um jeweils standardisierte Formulare des Messeveranstalters, mit denen die Anmeldung zur Messe erfolgte. Die Verträge kamen mit Annahme dieser Anmeldungen durch die Messeveranstalter zustande.

Inhaltlich enthielten die Vertragsformulare verschiedene Leistungsangebote der Messeveranstalter. Neben der „Buchung“ von Hallenflächen konnten auch wahlweise weitere Leistungen des Messeveranstalters in Anspruch genommen werden, wie zum Beispiel Standbau, Möblierung des Standes, die Standdekoration und zusätzliche Werbeleistungen, sofern diese nicht in dem Entgelt für die Überlassung der Hallenfläche enthalten waren (vgl. hierzu Ziff. 4 und 5 des Ausstellervertrages für die Messe A in die Ausführungen in der „verbindlichen Anmeldung“ zur Messe B in ... sowie Ziff. 3, 4 und 5 des Buchungsformulars der Messe C. Das Entgelt für die Überlassung der Ausstellungsflächen wurde in allen Verträgen nach der Anzahl der Quadratmeter bemessen. Es beinhaltete im Fall der Messe B auch die organisatorische Betreuung während der Messe, die allgemeine Hallenreinigung und den Sicherheitsservice. Registration und Katalogeintrag im Austellerkatalog sowie der Stromanschluss wurden dagegen gesondert abgerechnet (vgl. „verbindliche Anmeldung“ zur Messe B). Im Fall der Messe A beinhaltete das Entgelt für die von der Klägerin „gebuchten“ Messestände neben der Überlassung der Fläche folgende Leistungen: Registrierung von vier Angestellten der Klägerin, PVC-Trennwände, Telefon, Ausschilderung, Grundausstattung Möbel, Elektrizität, Gebühr für den Eintrag in den Ausstellerkatalog und die Internetseite des Messeveranstalters der Klägerin. Aus dem Vertrag, den die Klägerin mit dem Messeveranstalter der Messe C geschlossen hat („Contract to exhibit“) geht nicht hervor, dass über das Entgelt für die Überlassung der Messeflächen hinaus weitere Leistungen unmittelbar mit dem Messeveranstalter vereinbart wurden. Auf die Verträge mit den Messeveranstaltern wird im Einzelnen Bezug genommen.

Des Weiteren schloss die Klägerin im eigenen Namen Verträge mit den teilnehmenden Unternehmen über die „Zulassung“ zum Gemeinschaftsstand ab (vgl. z. B. Ziff. 4.09 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen des Freistaats Bayern). Hierfür stellte sie den teilnehmenden Unternehmen den Beteiligungsbeitrag in Rechnung. Im Rahmen des Auftragsverhältnisses rechnete die Klägerin ihre Aufwendungen für die Gemeinschaftsstände, soweit diese nicht über die Beteiligungsbeiträge mit den teilnehmenden Unternehmen abgedeckt wurden, mit ihren Auftraggebern (Bund oder Freistaat) ab.

Nach Einreichung der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes für das Streitjahr erließ der Beklagte (das Finanzamt) den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Zeitraum 28. Februar bis 12. Oktober 2011 führte das Finanzamt eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Auf den Prüfungsbericht vom 9. Dezember 2012 wird Bezug genommen. Die Prüferin stellte fest, dass die von der Klägerin für die Zurverfügungstellung der Messeflächen an die Messeveranstalter zu zahlenden Entgelte als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt wurden. Die Zahlungen des Bundes bzw. des Freistaats Bayern aufgrund des Auftragsverhältnisses sowie der am Gemeinschaftsstand teilnehmenden Firmen (Beteiligungsbeiträge) wurden als Betriebseinnahmen erfasst.

Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass im Streitjahr Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 574.308 Euro für die entgeltliche Überlassung der Ausstellungsflächen auf den Auslandsmessen den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) erfüllen und nach Maßgabe dieser Vorschrift dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Im Einzelnen wird auf Tz. 4.2 des Prüfungsberichts und Anlage 11 Bezug genommen. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ u. a. einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008.

Der Einspruch der Klägerin gegen den Verlustfeststellungsbescheid hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt die vorgenommene Hinzurechnung um Aufwendungen kürzte, die dem Grunde nach nicht als Mietzinsen zu qualifizieren seien (Kosten für Registration und Katalogeintrag Messe B). Auf die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2013 wird Bezug genommen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Rechtsverhältnisse, aufgrund dessen die Hallenflächen gegen Entgelt an die Klägerin überlassen wurden, als Mietverträge anzusehen seien. Die mit den Messeveranstaltern abgeschlossenen Verträge enthielten keine wesentlichen Elemente, die dem Mietvertrag fremd seien. Sonstige messetypische Leistungen seien gesondert abgerechnet worden. Es könne dahinstehen, ob sich die getroffenen vertraglichen Regelungen über mehrere Leistungskomponenten erstreckten, so dass diese Vereinbarungen über ein Leistungsbündel als sog. gemischte Verträge zu qualifizieren seien. Denn im Streitfall stelle die Miete der Hallenflächen eine vertragliche Hauptleistung dar.

Die Laufzeit des Mietvertrages bzw. der Umstand der Kurzfristigkeit der Anmietung, wie im Messebereich üblich, sei für die Hinzurechnung nicht entscheidend. Der Einwand der Klägerin, dass die gemieteten Hallenflächen nicht zum Anlagevermögen der Klägerin gerechnet werden könnten, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden, greife nicht durch. Unternehmensgegenstand der Klägerin sei neben der Beratung von in- und ausländischen Ausstellern auch die Konzeptionierung und Durchführung von Kongressen und sonstigen Veranstaltungen. Es sei aus Sicht der Finanzbehörde unstreitig, dass der Besitz einer Messehalle und deren Weitervermietung angesichts des festgelegten Unternehmensgegenstandes Anlagevermögen bei der Klägerin begründe. Die rein theoretische Möglichkeit einer Weitervermietung eigenen Vermögens reiche für die Annahme von Anlagevermögen aus.

Das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 26. Mai 2011 (Az.: 10 K 290/10) im Falle eines Konzertveranstalters, der für die jeweiligen Aufführungen regelmäßig kurzfristig Immobilien angemietet habe, die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen auch bei häufig wechselnden Anmietungen für rechtmäßig erachtet. Die Veranstaltungsimmobilien seien als Anlagevermögen beurteilt worden. Diese Entscheidung sei auch im Streitfall anwendbar.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass Verträge, die Aussteller oder Durchführungsgesellschaften mit Messeveranstaltern abschließen, keine Mietverträge, sondern Verträge besonderer Art darstellen. Hauptgegenstand der Verträge sei nicht die Anmietung der Hallenfläche, sondern die „Zulassung zur Teilnahme“ an einer Messe und die Ausnutzung der besonderen Vermarktungsmöglichkeiten während der Veranstaltung. Insoweit liege auch kein gemischter Vertrag vor, in dem die Vermietung eine von den übrigen Leistungen trennbare Hauptleistung darstelle.

Darüber hinaus verkenne das Finanzamt, dass die zu beurteilenden Verträge keine Wirtschaftsgüter betreffen, die - was Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung sei - bei Eigentum der Klägerin Anlagevermögen wären. Vertragsgegenstand sei die Teilnahmemöglichkeit an der Messe. Dieser Vertragsgegenstand sei, sofern es sich dabei überhaupt um ein Wirtschaftsgut i. S. des § 4 EStG handele, auf keinen Fall einer längeren, dauerhaften Nutzung zugänglich, da er lediglich für die Dauer einer einzelnen Messe bestehe. Für den Begriff des Anlagevermögens sei aber per Definition eine dauerhafte Nutzungsmöglichkeit notwendig. Das Finanzamt überschreite mit der von ihm vertretenen Auslegung, dass eine sich im Eigentum der Klägerin befindliche Messehalle Anlagevermögen wäre, die Grenzen der zulässigen Auslegung. Eine eigene Halle in ... würde wohl kaum die Teilnahmemöglichkeit an einer Messe in C ersetzen können. Es komme eben gerade nicht auf die Fläche als solche, sondern auf die einzelne Messeveranstaltung an.

Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung, durch die fremdfinanzierte Unternehmen mit eigenkapitalfinanzierten Unternehmen gleichgestellt werden sollen, stünde einer Hinzurechnung im Streitfall entgegen. Die mietweise Überlassung von Sachkapital werde als Eigenkapitalsubstitut angesehen, weil der Unternehmer - statt das Wirtschaftsgut selbst zu erwerben - die Kapitalausstattung eines anderen Unternehmens nutze. Dementsprechend sei der Finanzierungsanteil aus den gezahlten Mieten für solche Wirtschaftsgüter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Im Streitfall nutzte die Klägerin die Flächen nicht als Ersatz für Flächen, die sie auch in ihrem Eigentum haben könnte. Sie nehme an einer Veranstaltung teil. Ein Ersatz durch eigene Wirtschaftsgüter sei hier nicht vorstellbar.

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 vom 13. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2013 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die vorgelegten Unterlagen und Akten, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 (i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 - BGBl I 2007, 1912 und des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 - BGBl I 2007, 3150) werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) -unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen - ein Viertel der Summe aus einem dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, wieder hinzugerechnet. Die Vorschrift gilt - anders als bei der Regelung des § 8 Nr. 7 GewStG a. F. - gleichermaßen für Nutzungsüberlassungen durch Unternehmen im In- und Ausland (vgl. Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz. 4). Hinzugerechnet werden nach § 8 Nr. 1 GewStG nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen worden sind (vgl. Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz. 25a).

a) Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen i. S. des bürgerlichen Rechts. (§§ 535 ff Bürgerliches Recht - BGB). Der Nutzungsvertrag muss seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. des bürgerlichen Rechts sein (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1985 VIII R 261/81, BStBl II 1986, 304). Die Einordnung unter diese Vertragstypen ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1983 I R 113/79, BStBl II 1984, 17; BFH-Urteil vom 28. Juni 1978 I R 131/76, BStBl II 1979, 47).

b) Ist ausländisches Recht auf den Vertrag anwendbar - was im Streitfall für einen Teil der Verträge mit den Messeveranstaltern in Betracht kommt - so ist für den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG entscheidend, ob der Vertrag bei Anwendung deutschen Rechts als Miet- oder Pachtvertrag anzusehen wäre (BFH-Urteil vom 27. November 1975 IV R 192/71, BStBl II 1976, 220; Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz. 22).

c) Auch die Mieten für weitervermietete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen. Eine „Durchleitung“ der Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850).

2. Hiervon ausgehend stellen die Entgelte für die Überlassung der Messeflächen - entgegen der Auffassung der Klägerin - Mietzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dar. Bei den Verträgen, die die Klägerin mit den Messeveranstaltern abgeschlossen hat, handelt es sich ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge. Ein Mietverhältnis i. S. des § 535 BGB ist gegeben, wenn sich der Vermieter durch Vertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Sache während der Mietzeit zu gewähren und der Mieter sich verpflichtet, dem Vermieter den hierfür vereinbarten Mietzins zu entrichten. Die zwischen der Klägerin und den Messeveranstaltern geschlossenen Verträge erfüllen diese Voraussetzungen.

a) Die Bezeichnung der Verträge als „contract to exhibit“, „verbindliche Anmeldung“ und „exhibitor contract“ steht der Einordnung als Mietverträge nicht entgegen. So werden in den Verträgen an verschiedenen Stellen auch Begriffsmerkmale der Miete (§ 535 BGB) verwendet. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der „verbindlichen Anmeldung“ zur Messe in ... (Messe B) wird ausgeführt, dass die Anmeldung mittels übersandtem Anmeldevordruck unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen vorzunehmen ist und der (Miet-) Vertrag mit dem Zugang des unterschriebenen Anmeldevordrucks an die ... geschlossen ist (vgl. unter I. Anmeldung und Zulassung, Absatz 1 Satz 1 und 2). Des Weiteren wird in den AGB auf die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 537 und 538 BGB Bezug genommen (vgl. unter VIII. Sonstiges Absatz 1). In dem „Ausstellervertrag“ für die Messe A wird der Begriff der Standmiete („booth rental“) verwendet (vgl. Ziff. 4 des Vertrages).

b) Zur Bestimmung des Vertragstypus sind die von den Veranstaltern verwendeten Formularverträge ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich auszulegen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 133 Rz. 26a). Demnach handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge. Die Messeveranstalter waren aufgrund der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, die Messeflächen für die Dauer der Messe in dem vertraglich vereinbarten Zustand zum Gebrauch zu überlassen. Die Klägerin war verpflichtet, das - nach der Anzahl der Quadratmeter bemessene - Entgelt für die überlassenen Ausstellungsflächen zu entrichten. Die Überlassung der Flächen ist Hauptleistungspflicht des Messeveranstalters. Sie prägt das Vertragsverhältnis und ist entscheidend für die Einordnung als Mietverhältnis. Im Vordergrund der Verträge stand nicht die Zulassung zur Teilnahme an der Messe als solche, sondern die Überlassung von Stand- bzw. Ausstellungsflächen zur Präsentation von Produkten und/oder Dienstleistungen der Aussteller im Rahmen der Messeveranstaltung. Ergänzt wird die Hauptleistungspflicht des Messeveranstalters durch Nebenleistungen, wie technische Leistungen (z. B. Stromanschluss), die Bewachung und Reinigung des Messegeländes, die Gewährung des Zugangs (Registrierung) zu der Messeveranstaltung - zum vertragsgemäßen Gebrauch der Flächen - sowie der Aufnahme in den Katalog der Messeaussteller bzw. Listung als Teilnehmer im Internet. Diese (Neben-) Leistungen führen nicht dazu, dass die Verträge insgesamt als Verträge anderer oder eigener Art anzusehen sind. Es handelt sich nicht um wesentliche mietfremden Elemente. Allein die Tatsache, dass die Vermietung im Rahmen einer Gesamtveranstaltung (Messe) erfolgt, die als solche von dem jeweiligen Veranstalter organisiert wird, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Ausstellerverträge als Verträge eigener Art zu qualifizieren sind (vgl. Hofmeister in Blümich, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG, § 8 GewStG Rz. 241; vgl. aber BFH-Urteil vom 25. September 1953 V 177/52 U, BStBl III 1953, 335).

c) Auch soweit die Messeveranstalter darüber hinaus Zusatzleistungen gegen zusätzliches Entgelt angeboten haben, deren Inanspruchnahme von dem Vertragspartner frei wählbar war, stellt dies die Charakterisierung der Verträge als Mietverträge nicht in Frage. Zwar kommt hinsichtlich der Erbringung besonderer Werbeleistungen (vgl. z. B. Ziff. 6 „Special Advertising Offer“ im Standardvertragsangebot für die Messe A in ...) sowie der Standplanung bzw. Standbau eine Qualifizierung als Regelung eigener Art mit Elementen des Dienst- bzw. Werkvertragsrechts in Betracht. Allerdings hat die Klägerin von diesen wahlweise angebotenen Zusatzangeboten der Messeveranstalter - soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht, sondern sich auf Anmietung der Flächen bzw. Standardmessestände beschränkt. Im Übrigen sind diese Leistungen auch rechtlich voneinander bzw. von den mietvertraglichen Komponenten trennbar. Die verschiedenen Leistungskomponenten können insoweit verschiedenen Vertragstypen zugeordnet werden (Typenkombinationsvertrag). Die rechtliche Trennbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die verschiedenen Leistungselemente voneinander abhängig sind und sich der Vertragszweck nur durch die Verbindung dieser Hauptleistungen erreichen lässt (BFH-Urteil vom 15. Juni 1983 I R 113/79, BStBl II 1984, 17).

3. Die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, wonach die Hinzurechnung nur Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens umfasst, die im Eigentum eines anderen stehen, ist im Streitfall ebenfalls erfüllt.

a) Der Begriff des Anlagevermögens ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Anlagevermögen sind danach die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Das sind die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810). Für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Die Frage der Eigenschaft als Anlagevermögen ist somit auf Grundlage der fingierten Eigentümerstellung des Mieters zu beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850).

b) Die Messehallen bzw. Ausstellungsflächen, die unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen, standen unstreitig im Eigentum Dritter. Wäre die Klägerin Eigentümerin der Immobilien (Messehallen), so gehörten diese auch zu ihrem Anlagevermögen. Denn die angemieteten Messeflächen waren nicht zum Verbrauch oder zur Weiterveräußerung bestimmt. Vielmehr benötigte die Klägerin die betreffenden Wirtschaftsgüter ständig zum Gebrauch für die Durchführung ihrer Tätigkeit als Durchführungsgesellschaft. Die Anmietung der Flächen war Gegenstand der Auftrags-Vertragsverhältnisse der Klägerin mit dem Bund/Freistaat zur Durchführung der Messebeteiligungen. Dabei steht der Zuordnung zum Anlagevermögen nicht entgegen, dass die Klägerin die betreffenden Wirtschaftsgüter nur wenige Tage im Jahr für die Dauer der jeweiligen Messe tatsächlich benutzt hätte, wenn sie in ihrem Eigentum gestanden hätten. Entscheidend für die Zuordnung ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern die Tatsache, dass die Klägerin die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2011 10 K 290/10, EFG 2011, 2101 zur (kurzfristigen) Anmietung von Immobilien (Theater, Konzertsäle, Stadien, Arenen) durch einen Konzertveranstalter sowie BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810 zur Vorgängerregelung). Hier unterscheidet sich der Streitfall auch von kurzfristigen Hotel-Mietverträgen, die regelmäßig nicht zu einer Hinzurechnung führen, da sie dem Geschäftszweck nur mittelbar dienen. Ein angemietetes Hotelzimmer ersetzt bei ihrem gewerblichen Nutzer kein eigenes Anlagevermögen, das dauernd dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (vgl. Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz. 17).

c) Dass die Kurzfristigkeit der Anmietung kein maßgebendes Kriterium für den Verzicht auf eine Hinzurechnung darstellt, geht auch aus der Gesetzesbegründung der im Streitjahr maßgeblichen Fassung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hervor. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollen Geld- und Sachkapitalüberlassungen unabhängig von der Dauer der Überlassung erfasst werden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/4841, Seite 79).

d) Eine teleologische Reduktion der Hinzurechnungsvorschrift ist nicht geboten. Zweck der Hinzurechnungsvorschrift ist es, den für die Besteuerung maßgebenden Gewerbeertrag unabhängig von der Art und Weise der für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelte zu bestimmen (Bundestagsdrucksache 16/4841, Seite 78). Gesetzlicher Orientierungspunkt ist damit ein „typisiertes“ Unternehmen, das eigenkapitalfinanziert ist. Da auch bei der An- und Weitervermietung von Grundstücken, die im Eigentum eines Dritten stehen, Fremdkapital - anstelle von Eigenkapital - im Betrieb des Zwischenvermieters zum Zweck der Erwirtschaftung von Ertrag eingesetzt wird, entspricht es dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, „durchgeleitete“ Immobilien zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850). Insbesondere ist auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu sog. Durchlaufkrediten auf die streitgegenständliche Konstellation nicht übertragbar. Danach war von der Hinzurechnung sogenannter Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG 2002 a. F. abzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen aus der Kreditaufnahme und der Weitergabe des Kredits kein über die Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwuchs und der Steuerpflichtige den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen hatte (BFH-Urteil vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BStBl II 2008, 767 m. w. N., vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850). Im Streitfall hat die Klägerin die Messeflächen im eigenen Namen angemietet, die dann gegen ein Beteiligungsentgelt den Teilnehmern an dem Gemeinschaftsstand kostengünstiger überlassen wurden. Zwar mietete die Klägerin die Messeflächen somit letztlich auf Rechnung der Auftraggeber (Bund/Freistaat) an, da die Mietaufwendungen von diesen im Rahmen des bestehenden Auftragsverhältnisses erstattet wurden. Jedoch war die Anmietung der Flächen für die Klägerin nützlich, auch wenn sie aus der „Weitervermietung“ an die Teilnehmer an dem Gemeinschaftsstand keinen unmittelbaren Gewinn erzielte. Ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin bestand jedoch darin, dass die An- und Weitervermietung der Flächen Gegenstand des Auftrags zur Durchführung der Messebeteiligungen war (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der ABM 96) und damit unmittelbar mit der Erzielung der Vergütung für die Durchführung der Messebeteiligung verbunden war (vgl. § 6 Abs. 1 der ABM 96).

4. Die Ermittlung und Höhe des nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzugerechneten Betrages als solchen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

5. Die Regelung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist verfassungsgemäß. Auf das BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 (Az. I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850) wird inhaltlich Bezug genommen. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. Februar 2012 1 K 138/10, EFG 2012, 452) oder die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 4. Juni 2014 (1 BvR 2836/14) gemäß § 74 FGO ist nicht geboten.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

7. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 04/06/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmen
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3) (weggefallen)

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.