Finanzgericht München Urteil, 11. Mai 2016 - 3 K 3267/13

published on 11/05/2016 00:00
Finanzgericht München Urteil, 11. Mai 2016 - 3 K 3267/13
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Zurechnung von Prostitutionsumsätzen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Fa. GmbH (nachfolgend: GmbH).

Satzungsgemäßer Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom als gegründeten und mit Gesellschafterbeschluss vom in ihre jetzige Firmenbezeichnung umbenannten GmbH sind . Mit Gesellschafterbeschluss vom wurde Frau zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt.

Die GmbH betrieb in den Streitjahren in der Straße in unter dem Namen einen FKK-Club. In diesen Räumen hatten die Gäste die Möglichkeit einer Kontaktanbahnung zu den dort in einer Anzahl von 14 bis 38 anwesenden Prostituierten, die abgesehen von dem jeweils am stattfindenden -Tag unbekleidet waren. Die GmbH stellte ihren Gästen ein Schwimmbad, eine Sauna, Handtücher, Badeschuhe, frisches Obst sowie nichtalkoholische Getränke zur Verfügung. Im Obergeschoss des FKK-Clubs konnten die Gäste mit den Prostituierten eines von insgesamt 15 Zimmern nutzen, die mit Betten und frischer Bettwäsche ausgestattet waren; eine feste Zimmerzuteilung gab es nicht, sondern es konnten die jeweils gerade verfügbaren Zimmer genutzt werden. Für diese Leistungen erhob die GmbH sowohl von den Gästen als auch den Prostituierten ein einheitliches Eintrittsgeld in Höhe von €. Auf ihrer Internetseite führte die GmbH den Vornamen, das Alter, die Körpergröße und die Konfektionsgröße der jeweils anwesenden Prostituierten auf. Die Prostituierten rechneten ihre Leistungen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Gast in bar ab; die Möglichkeit einer Kartenzahlung bestand nicht.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre errechnete die GmbH ihre Umsatzsteuer mit den Beträgen von € (2004), € (2005), € (2006), € (2007) sowie € (2008).

Am durchsuchten Beamte des Hauptzollamts die Räume der GmbH im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Geschäftsführerin der GmbH, Frau wegen Verdachts auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im besonders schweren Fall u.a. (Bericht vom 17. September 2008, Bl. 20 ErmA Bd. I der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH).

Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung (Bericht vom 29. Oktober 2009, Bl. 2 BP-Akte) setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Umsatzsteuer für die Streitjahre mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom 28. Dezember 2009 auf die Beträge von € (2004), € (2005), € (2006), € (2007) sowie € (2008) fest und setzte zugleich Zinsen zur Umsatzsteuer in Höhe von € (2004), € (2005), € (2006) sowie € (2007) fest. Hierbei erhöhte das FA die Umsätze zum Regelsteuersatz der GmbH um die Beträge von € (2004), € (2005), € (2006), € (2007) sowie € (2008). Zur Begründung führte das FA im Steuerfahndungsbericht an, dass die Umsätze der in den Clubräumen der GmbH tätigen Prostituierten umsatzsteuerlich der GmbH zuzurechnen seien, da sie gegenüber den Freiern auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Prostituierten als Leistende aufgetreten sei. Es sei ein einheitlicher Mindestfreierlohn in Höhe von € für die einfachste erbrachte Dienstleistung für die Dauer einer halben Stunde festgelegt worden. Da die Klägerin keine Aufzeichnungen über die Höhe der Prostitutionsumsätze geführt habe, seien diese zu schätzen. Aus den von der GmbH geführten Kassenbüchern ergebe sich die Anzahl der täglich anwesenden Prostituierten. Nach den Ermittlungen des Hauptzollamts, die auf Vernehmungen der Prostituierten beruhten, beliefen sich deren durchschnittliche tägliche Einnahmen auf €.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2011 als unbegründet zurück.

Dagegen erhob die GmbH am 19. April 2011 die vorliegende Klage.

Mit Beschluss vom (Az.) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.

Am 23. März 2012 meldete das FA die streitgegenständlichen Steuerforderungen nebst Zinsen hierzu in Höhe von insgesamt € zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin bestritt der Kläger diese Forderungen in vollem Umfang.

Mit Schreiben vom 6. März 2013 beantragte der Kläger die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Klageverfahrens.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die GmbH auf die Preisgestaltung der Prostituierten keinen Einfluss gehabt habe; sowohl der Leistungsumfang als auch die Höhe des Freierlohns seien von der jeweiligen Prostituierten und dem Freier frei ausgehandelt worden. Die Prostituierten hätten weder den von ihnen vereinnahmten Freierlohn ganz oder teilweise an die GmbH abgeführt noch die GmbH über ihre Umsätze informiert. Er habe erst aus den Akten erfahren, dass es zwischen den Prostituierten eine Absprache gegeben habe, wonach der Mindestfreierlohn in Höhe von € für die einfachste erbrachte Dienstleistung für die Dauer einer halben Stunde betragen sollte. Es sei den Prostituierten selbst überlassen gewesen, an welchen Tagen und wie oft sie im Club anwesend gewesen seien. Die Prostituierten seien als selbständige Unternehmerinnen tätig gewesen, da sie im alleine relevanten Innenverhältnis keine vertragliche Vereinbarung mit der GmbH über die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen abgeschlossen hätten und sowohl Unternehmerrisiko als auch -initiative getragen hätten. Der GmbH seien die Umsätze der Prostituierten aufgrund der zugrundeliegenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen nicht zuzurechnen, da die Prostituierten lediglich mit den jeweiligen Freiern zivilrechtliche Verträge abgeschlossen hätten und die GmbH nicht an deren Zustandekommen beteiligt gewesen sei. Der GmbH seien die Umsätze der Prostituierten auch nicht aufgrund ihres Auftretens nach außen zuzurechnen, da sie weder in den Bezahlvorgang der Freier eingebunden gewesen sei noch finanziell an den Einnahmen der Prostituierten partizipiert habe. Auch die Ausgestaltung der Werbung der GmbH könne nicht als Indiz für ein Auftreten nach außen als Leistende herangezogen werden, da sie auf ihrer Internetseite mit dem Namen einzelner Prostituierter geworben und diese somit individualisiert habe.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. April 2011, 9. Juni 2011, 6. November 2013, 19. November 2013, 4. Februar 2015, 10. August 2015, 11. März 2016, 14. April 2016 sowie 20. April 2016 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Widersprüche gegen die vom Beklagten unter den lfd. Nrn. 12 - 19 als Insolvenzforderungen angemeldeten Umsatzsteuerforderungen in Höhe von € (2004), € (2005), € (2006), € (2007) sowie € (2008) sowie die Widersprüche gegen die vom Beklagten unter den lfd. Nrn. 21 - 24 als Insolvenzforderungen angemeldeten Umsatzsteuerzinsforderungen in Höhe von € (2004), € (2005), € (2006) sowie € (2007) für begründet zu erklären.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des FA vom 13. Juli 2011, 2. August 2011, 6. März 2012, 26. November 2013 sowie 8. März 2016 verwiesen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit Einspruch und Klage angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch das FA nicht mit Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, sondern nur durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben. Das ursprüngliche Anfechtungsverfahren wandelt sich dabei in ein Insolvenzfeststellungsverfahren um; Streitgegenstand ist nunmehr die Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellung der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderung zur Tabelle (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. August 2015 V R 39/14, BFH/NV 2016, 268). Nimmt hingegen nicht das FA, sondern der Insolvenzverwalter das Verfahren auf, so kommt es zu keinem Beteiligtenwechsel, sondern er bleibt in der Rolle des Klägers mit dem Antrag festzustellen, dass sein Widerspruch berechtigt und die angemeldete Forderung nicht berechtigt ist (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO Rn. 53a).

b) Das durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zunächst gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 Zivilprozessordnung unterbrochene Klageverfahren wurde durch die Erklärung des Klägers als Insolvenzverwalter aufgenommen. Deshalb ist Streitgegenstand nunmehr der Widerspruch gegen die im Prüfungstermin vom FA geltend gemachten Umsatzsteuerforderungen der GmbH zur Tabelle, ohne dass es zu einem Beteiligtenwechsel kommt.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das FA hat zu Recht die sich aus den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheiden ergebenden Steuerforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, da diese Umsatzsteuerbescheide zu Recht ergangen sind.

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Diese Vorschrift beruht auf Art. 2 Nr. 1 der in den Streitjahren 2004, 2005 und 2006 anwendbaren Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der in den Streitjahren 2007 und 2008 anwendbaren Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach Umsätze aus Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegen.

Wer bei einem Umsatz als Leistender bzw. als Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 7/11, BStBl II 2013, 648, m.w.N.). Dementsprechend sind die (gesamten) Umsätze in einem Saunaclub demjenigen zuzurechnen, der nach außen als Erbringer sämtlicher in einem derartigen Club erwarteten Dienstleistungen auftritt. Hieran hat sich durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG -) nichts geändert, weil dieses Gesetz zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Zurechnung sexueller Dienstleistungen keine Regelung trifft (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris Rn. 20).

b) Im Streitfall sind die von den Prostituierten erbrachten Leistungen der GmbH zuzurechnen, da sie sich aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden (nachfolgend: Freier) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Teil der Gesamtleistungen der GmbH darstellten, auch wenn es sich hierbei um höchstpersönliche Dienstleistungen der Prostituierten handelte.

aa) So erweckte die GmbH mit ihrem Internetauftritt (Bl. 33 ErmA Bd. II der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH) den Eindruck, selbst Anbieterin der sexuellen Dienstleistungen zu sein. Sie warb nach dem unbestrittenen Vortrag des FA damit, dass ein „Minimum“ von 40 Mädchen täglich anwesend sei, was nahelegt, dass die Prostituierten aus Sicht der Freier austauschbar erschienen. Hierbei warb die GmbH unter ihrer Telefonnummer und unter ihrem Namen in Printmedien und im Internet, nicht jedoch die einzelne Prostituierte unter deren Telefonnummer. Maßgeblich ist hierbei, dass die Vorstellung der Prostituierten auf der Homepage der GmbH und damit im Rahmen deren einheitlichen Internetauftritts erfolgte. Zudem wurde eine Kontaktmöglichkeit zu den einzelnen Prostituierten (etwa mit deren eigenen Telefonnummern) nicht beworben (vgl. Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 14. Februar 2013 5 K 318/10, juris Rn. 33).

bb) Weiterhin hat die GmbH den zur Kontaktanbahnung mit den Prostituierten erforderlichen Raum (Kontaktraum) samt Ausstattung sowie das für die Aufrechterhaltung der Reinlichkeit und Sicherheit erforderliche Personal zur Verfügung gestellt. Hierbei stellte die GmbH nicht nur die Arbeitsräume der Prostituierten (15 Räume im Obergeschoss, die nicht für einzelne Prostituierte reserviert waren), sondern auch deren zur Ausübung der Prostitution wesentliche Ausstattung - insbesondere Betten und Bettwäsche - zur Verfügung.

Auch aus der Gestaltung der Räumlichkeiten war für die Freier nicht erkennbar, dass sich das Angebot der GmbH lediglich auf die Bereitstellung des zur Kontaktanbahnung erforderlichen Bereiches beschränkt hätte, während die Prostituierten die Nutzung der Zimmer im Rahmen ihrer eigenständigen Leistung angeboten hätten. Denn die Freier, die den Kontaktraum verließen und sich mit einer Prostituierten zu den Einzelzimmern begaben, mussten davon ausgehen, dass beide räumlichen Bereiche von der GmbH zur Verfügung gestellt wurden. Angesichts der festgestellten Anzahl von bis zu 38 gleichzeitig anwesenden Prostituierten (Bl. 58 ErmA Bd. I der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH) bei lediglich 15 vorhandenen Arbeitsräumen konnten diese schon rein rechnerisch keine eigenen Arbeitsräume innehaben.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Freier eines derart geführten FKK-Clubs auch die Erbringung der sexuellen Dienstleistungen dem Inhaber der Organisationsgewalt und damit dem Clubbetreiber zurechnen, der für einen störungsfreien Betriebsablauf innerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten sorgt. Daran ändert nichts, dass die Ausführung der eigentlichen sexuellen Handlungen keinen näheren organisatorischen Eingriffen, Kontrollen und Vorgaben durch die GmbH unterlag (vgl. Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 12. Februar 2009 16 K 1/08, juris Rn. 11-13).

cc) Weiterhin spricht für die GmbH als Leistungserbringerin, dass die Freier die Preise für sexuelle Dienstleistungen als von der GmbH vorgegebene Preise verstehen mussten. Dies ergibt sich daraus, dass in den Räumen der GmbH ein Grundpreis für „einfache Leistungen“ von € pro halber Stunde galt, auch wenn dieser Preis - wie der Kläger vorträgt - von den Prostituierten untereinander abgesprochen gewesen sein mag.

dd) Die Freier konnten auch davon ausgehen, dass die GmbH durch organisatorische Maßnahmen (geregelte Schichtzeiten, Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Prostituierten) dafür sorgte, dass der Nachfrage der Freier nach sexuellen Kontakten jederzeit entsprochen werden konnte, da der an die GmbH zu zahlende Eintrittspreis von € lediglich für die bloße Nutzungsmöglichkeit von Sauna und Schwimmbad (bzw. Massage) sowie die Bereitstellung von nichtalkoholischen Getränken und Obst nicht gerechtfertigt erscheinen würde. Für die Vornahme derartiger, für die Freier erkennbarer organisatorischer Maßnahmen spricht auch, dass die Prostituierten bei Anwesenheit im Kontaktraum grundsätzlich unbekleidet bzw. am als sog. -Tag (vgl. Aussage der als Reinigungskraft für die GmbH tätigen Frauen und sowie der als Thekenfrau für die GmbH tätigen Frau bei ihrer Vernehmung als Zeuginnen durch Beamte des Hauptzollamts am 2008, Bl. 1, 11 sowie 23 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH) lediglich mit Dessous bekleidet waren und die Freier nicht ansprachen, damit sich diese hinsichtlich der Wahl einer Prostituierten nicht bedrängt fühlten.

Dieser Eindruck wird bestätigt durch das Vorhandensein von anlässlich der Durchsuchung bei der GmbH aufgefundenen Listen mit An- und Abreisetagen sowie freien Tagen der Prostituierten für einen Zeitraum von einem Monat im Voraus (Bl. 3 ff. ErmA Bd. II der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH).

ee) Hierfür spricht zudem, dass die Freier regelmäßig bei Verlassen des Gebäudes an der Rezeption und damit durch Angestellte der GmbH nach ihrer Zufriedenheit mit ihrem Aufenthalt gefragt wurden und hierdurch nach ihrem Eindruck die Möglichkeit hatten, Reklamationen auch über die Leistungen der Prostituierten vorzubringen.

Dies ergibt sich zum einen aus den Aussagen der nachfolgend bezeichneten Angestellten der GmbH bei ihrer Vernehmung als Zeugen durch Beamte des Hauptzollamts am bzw. :Frau (Reinigungskraft; Bl. 11 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Frau (Thekenfrau; Bl. 23 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Frau (Empfangsdame; Bl. 29 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Frau (Reinigungskraft; Bl. 17 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH) sowie Frau (Empfangsdame und Thekenfrau, Bl. 38 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH).

Zum anderen ergibt sich dies aus den Aussagen der nachfolgend bezeichneten, in den Räumen der GmbH angetroffenen Freier bei ihrer Vernehmung als Zeugen durch Beamte des Hauptzollamts am bzw. : Herr (Bl. 81 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Herr (Bl. 87 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Herr (Bl. 110 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Herr (Bl. 135 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Herr (Bl. 138 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Herr (Bl. 142 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Herr (Bl. 145 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Herr (Bl. 150 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Herr (Bl. 154 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), Herr (Bl. 162 ErmA Bd. IV der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH).

ff) Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass das Entgelt für die von den Prostituierten erbrachten Dienstleistungen direkt an diese entrichtet wurde.

aaa) Die Freier konnten hieraus in Anbetracht der oben geschilderten Gesamtumstände nicht den Schluss ziehen, dass eine Leistungsbeziehung zu den einzelnen Prostituierten und nicht zur GmbH bestand (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2008, V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 12. Februar 2009 16 K 1/08, juris, Rn. 11).

bbb) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegt nicht die Vereinnahmung von Entgelten der Umsatzsteuer, sondern die zugrundeliegende Leistung selbst. Entscheidend ist deshalb, ob die Steuerschulden aus einer Tätigkeit des Unternehmers herrühren und nicht, wer die Entgelte vereinnahmt hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2005 V R 5/04, BStBl II 2005, 848, juris, Rn. 20).

ccc) Hierfür spricht zudem auch der der Vorschrift des § 56 Handelsgesetzbuch zugrunde liegende Rechtsgedanke, wonach zu „Empfangnahmen“, die in einem Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen, als ermächtigt gilt, wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist.

ddd) Dem steht auch der Einwand des Klägers, dass die Einzelheiten der sexuellen Leistungen zwischen den Prostituierten und ihren Freiern ohne Beteiligung der GmbH abgestimmt worden seien, nicht entgegen, da dies im Prostitutionsgewerbe üblich ist. Es reicht für die Zurechnung der sexuellen Dienstleistungen zur GmbH aus, dass in der Wahrnehmung der Freier ein für den gesamten Gebäudebereich der GmbH einheitliches Preisniveau besteht, bei dem die zeitabhängige Komponente feststeht ( €/halbe Stunde).

gg) Der Zurechnung der sexuellen Dienstleistungen zur GmbH steht auch nicht entgegen, dass die Prostituierten selbst ebenfalls Clubeintritt zahlen mussten, denn für die Zurechnung kommt es lediglich auf das Außenverhältnis an (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827).

hh) Das vom Kläger vorgetragene und als wahr unterstellte Handeln der Prostituierten mit Unternehmerrisiko und -initiative sowie die ebenfalls unterstellte Selbständigkeit der Prostituierten schließt die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung der sexuellen Dienstleistungen zur GmbH nicht aus, weil es für die Zurechnung keine Rolle spielt, ob die Prostituierten als -selbständige - Subunternehmerinnen oder als - unselbständige - Arbeitnehmerinnen für die GmbH tätig waren (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

3. Auch die vom FA vorgenommene Schätzung der Höhe der auf die sexuellen Dienstleistungen entfallenden Umsätze ist nicht zu beanstanden.

a) Das FA war zur Vornahme einer Schätzung befugt.

aa) Das FA ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO u.a. dann zur Vornahme einer Schätzung befugt, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen, die der Steuerpflichtige nach den Steuergesetzen zu führen hat, der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Aus den Aufzeichnungen müssen gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ersehen sein.

bb) Die GmbH hat nach dem eigenen Vorbringen des Klägers über die von den Prostituierten vereinnahmten Entgelte - aus ihrer Sicht konsequenterweise - keine Aufzeichnungen geführt, so dass ihre Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegte werden kann.

cc) Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass die GmbH gar keine Möglichkeit gehabt habe, die von den Prostituierten erzielten Umsätze in Erfahrung zu bringen, ohne hierfür eine Organisation des Geschäftsablaufs zum Zwecke der Kontrolle der von den Prostituierten erzielten Umsätzen zu schaffen, die ihrerseits als dirigistische Zuhälterei gem. § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch strafbar wäre. Denn das Umsatzsteuerrecht orientiert sich an tatsächlich erfolgten Geschehensabläufen unabhängig davon, ob diese Geschehensabläufe strafrechtliche Folgen auslösen können. Davon abgesehen stand es der GmbH frei, sich von den Prostituierten zumindest vertraglich eine Informationspflicht über deren Umsätze einräumen zu lassen und im Übrigen selbst eine Schätzung vorzunehmen.

b) Die vom FA vorgenommene Schätzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

aa) Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die von der GmbH erzielten Umsätze ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG das Entgelt, das die Freier für die von der GmbH erbrachten Leistungen aufgewendet haben. Dazu zählen auch die von den Prostituierten erbrachten Leistungen, da sie - wie oben ausgeführt - im Namen der GmbH an die Freier erbracht worden sind, unabhängig davon, ob das Entgelt hierfür unmittelbar von den Prostituierten oder der GmbH vereinnahmt wurde (s.o.).

bb) Die täglich vereinnahmten Entgelte der Prostituierten beliefen sich nach den Ermittlungen des Hauptzollamts (Bericht vom 17. September 2008; Bl. 20 ErmA Bd. I der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH), die auf Vernehmungen von insgesamt zwanzig Prostituierten beruhen, auf durchschnittlich € (vgl. Bl. 51 ErmA Bd. II der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH). Die Anzahl der täglich anwesenden Prostituierten hat das FA ausgehend von den von der GmbH mittels EDV geführten und bei ihr aufgefundenen Kassenbüchern wie folgt ermittelt (Bl. 58 ErmA Bd. I der Steuerfahndungsstelle des FA bezüglich GmbH):

Besteuerungszeitraum

2004

2005

2006

2007

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Durchschnitt

Hieraus ergeben sich die nachfolgend errechneten, von den Prostituierten vereinnahmten und nach den obigen Rechtsgrundsätzen der GmbH zuzurechnenden Entgelte:

durchschnittl. Anzahl der Prostituierten

Anzahl Tage

durchschnittl. Entgelte je Prostituierte

Summe der Entgelte

2004

2005

2006

2007

2008

cc) Hieraus ergeben sich unter Abzug der von den Prostituierten gezahlten Eintrittsgelder nachfolgende zusätzliche Umsätze der GmbH zum Regelsteuersatz:

Summe der Entgelte

abzgl. Eintrittsgelder der Prostituierten

bereinigte Entgelte

Umsätze

2004

2005

2006

2007

2008

dd) Unter Zugrundelegung dieser Umsätze zum Regelsteuersatz ergeben sich die vom FA in den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheiden festgesetzten Steuerbeträge.

4. Die Festsetzung der Zinsen zur Umsatzsteuer für die Streitjahr 2004 bis 2007 mit Bescheiden jeweils vom 28. Dezember 2009 erfolgte ebenfalls zu Recht. Die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide sind Grundlagenbescheide für die streitgegenständlichen Zinsfestsetzungsbescheide (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2002 IV B 13/02, BFH/NV 2003, 737). Weder hat der Kläger eine fehlerhafte Zinsberechnung vorgetragen, noch ist eine solche aus den Akten erkennbar.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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published on 18/08/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2013  8 K 3605/06 aufgehoben.
published on 24/04/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragene inländische Zweigniederlassung der X Versicheru
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published on 27/09/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11. Mai 2016  3 K 3267/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Absatz 1 Nummer 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Absatz 2 auch für Personen, die nicht Unternehmer sind, in den Fällen des § 18k auch für den im Auftrag handelnden Vertreter und in den Fällen des § 21a für die gestellende Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des § 18 Absatz 4c und 4d sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage des Bundeszentralamtes für Steuern auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen des § 18 Absatz 4e sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen; in den Fällen der §§ 18i, 18j, 18k und 21a sind die erforderlichen Aufzeichnungen vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz oder Geschäftsvorgang bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage der im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet für das besondere Besteuerungsverfahren oder für die Sonderregelung zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.
die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4, wenn Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b, sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a sowie des § 10 Abs. 5 ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem hervorgehen, welche Umsätze der Unternehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 6 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen;
2.
die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;
3.
die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
4.
die wegen unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 und wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge;
5.
die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge;
6.
die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatzsteuer;
7.
die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge;
8.
in den Fällen des § 13b Absatz 1 bis 5 beim Leistungsempfänger die Angaben entsprechend den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den Nummern 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen;
9.
die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge;
10.
in den Fällen des § 21a Namen und Anschriften der Versender und der Sendungsempfänger, die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die hierzu von den Versendern, Sendungsempfängern und Dritten erhaltenen Informationen, sowie die Sendungen, die im abgelaufenen Kalendermonat an die jeweiligen Sendungsempfänger ausgeliefert wurden, die je Sendung vereinnahmten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer, die Sendungen, die noch nicht ausgeliefert werden konnten und sich noch in der Verfügungsgewalt der gestellenden Person befinden, sowie die Sendungen, die wiederausgeführt oder unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder anderweitig verwertet wurden.

(3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeichnungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen Umsätze, ausgenommen die Einfuhren und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist.

(4a) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn

1.
an den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten ausgeführt werden,
2.
es sich um eine vorübergehende Verwendung handelt, mit den Gegenständen im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen ausgeführt werden und der Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Zweigniederlassung hat oder
3.
es sich um eine vorübergehende Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt und in entsprechenden Fällen die Einfuhr der Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet vollständig steuerfrei wäre.

(4b) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c erhält, müssen aufgezeichnet werden.

(4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeichnungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters aufzeichnen.

(4d) Im Fall der Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer (§ 13c) hat

1.
der leistende Unternehmer den Namen und die Anschrift des Abtretungsempfängers sowie die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung aufzuzeichnen;
2.
der Abtretungsempfänger den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Höhe des abgetretenen Anspruchs auf die Gegenleistung sowie die Höhe der auf den abgetretenen Anspruch vereinnahmten Beträge aufzuzeichnen. Sofern der Abtretungsempfänger die Forderung oder einen Teil der Forderung an einen Dritten abtritt, hat er zusätzlich den Namen und die Anschrift des Dritten aufzuzeichnen.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.

(4e) Wer in den Fällen des § 13c Zahlungen nach § 48 der Abgabenordnung leistet, hat Aufzeichnungen über die entrichteten Beträge zu führen. Dabei sind auch Name, Anschrift und die Steuernummer des Schuldners der Umsatzsteuer aufzuzeichnen.

(4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, hat über diese Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5;
2.
den Abgangsmitgliedstaat;
3.
den Bestimmungsmitgliedstaat;
4.
den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
5.
die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
6.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;
7.
den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
8.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Dritten als Lagerhalter;
9.
die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder Versendung in das Lager gelangten Gegenstände;
10.
den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Absatz 2;
11.
das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10 sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
12.
die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
13.
das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Fall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens im Sinne des § 6b Absatz 3;
14.
die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Absatz 4 Nummer 1 in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.

(4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand nach Maßgabe des § 6b geliefert werden soll, hat über diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2.
die handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten Gegenstände;
3.
den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Unternehmer als Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimmten Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat;
4.
das Entgelt für die Lieferung an den Unternehmer sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
5.
den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des § 6b Absatz 2 Nummer 2;
6.
die handelsübliche Bezeichnung und Menge der auf Veranlassung des Unternehmers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 aus dem Lager entnommenen Gegenstände;
7.
die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne des § 6b Absatz 6 Satz 4 zerstörten oder fehlenden Gegenstände und den Tag der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in das Lager gelangten Gegenstände oder den Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.
Wenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegenstand im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 befördert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5 identisch ist, ist der Unternehmer von den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 entbunden.

(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können, sowie
2.
Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Führung des Steuerhefts befreien, sofern sich die Grundlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen ergeben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.