Finanzgericht München Urteil, 26. Aug. 2015 - 2 K 633/15

published on 26/08/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 26. Aug. 2015 - 2 K 633/15
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Gründe

Finanzgericht München

Az.: 2 K 633/15

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung bzw. Existenz einer USt-IdNr. des Empfängers

In der Streitsache

... Klägerin

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

Finanzamt ...

Beklagter

wegen Umsatzsteuer 2003 (II. Rechtsgang, bisher 2 K 2283/10)

hat der 2. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht, den Richter am Finanzgericht ... und die Richterin am Finanzgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 26. August 2015

für Recht erkannt:

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 17. Juli 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2010 wird die Umsatzsteuer für 2003 auf € festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Ubertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Lieferungen von Wein in das Vereinigte Königreich (UK) umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit hochwertigen Weinen.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 17. Januar 2005 behandelte die Klägerin u. a. Zahlungen auf sieben Rechnungen über Weinlieferungen vom 6.10.2003 (Nr. 19.664), 7.10.2003 (Nr. 19.702), 3.11.2003 (Nr. 19.952), 4.11.2003 (Nr. 19.984), zweimal vom 1.12.2003 (Nrn. 20.173 und 20.220) und vom 2.12.2003 (Nr. 20.319) an den F-Fonds, UK, als Anzahlungen auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. In den Rechnungen wird jeweils auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen hingewiesen. Ferner ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der C genannt, die im UK ein Verbrauchsteuerlager unterhielt und bei der der F-Fonds über ein Verbrauchsteuerlagerkonto verfügte. Die in Rechnung gestellten Beträge gingen bei der Klägerin noch im Streitjahr 2003 ein. In den Büchern der Klägerin wurden die eingegangenen Beträge als Zahlungen des F-Fonds im Konto Nr. ... unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnungsnummer verbucht.

Der F-Fonds war eine nach dem Recht der Cayman Islands gegründete und in das dortige Handelsregister eingetragene GmbH. Gegenstand des F-Fonds war die Geldanlage in hochwertige Weine. Die Entscheidung über den An- und Verkauf der Weine war auf die O übertragen, die durch D und B vertreten wurde.

Die Lieferung der Weine erfolgte nach den vorgelegten Belegen im April 2004 zu einem Steuerlager der L im UK, von wo sie zu einem Steuerlager der C verbracht wurden. Dazu sind neben den Rechnungen ein CMR-Frachtbrief, eine weiße Spediteursbescheinigung sowie ein vom Zollamt X für Verbrauchsteuerzwecke ausgestelltes begleitendes Verwaltungsdokument vorhanden, in denen als Empfänger der F-Fonds und als Ort der Lieferung L angegeben ist. Im begleitenden Verwaltungsdokument (Ex. Nr. 3) ist auf die sieben Rechnungen Bezug genommen und der Empfang der Ware von L (als Steuerbehörde) bestätigt worden.

Nachdem die Finanzverwaltung des UK der deutschen Finanzverwaltung im Jahr 2007 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin innergemeinschaftliche Lieferungen an C angemeldet habe und dies nicht korrekt sei, weil es sich bei C um ein Zoll- bzw. Verbrauchsteuerlager handele, führte der Beklagte (das Finanzamt) bei der Klägerin eine Uberprüfung der Weinlieferungen in das UK durch. Dabei wurde festgestellt, dass auf den Rechnungen jeweils nicht eine UStIdNr. des F-Fonds, sondern die USt-IdNr. der C angegeben ist (vgl. Bericht vom 1. Juli 2009 über die bei der Klägerin vorgenommene Umsatzsteuer-Sonderprüfung).

Das Finanzamt sah aufgrund dieser Erkenntnisse im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom 17. Juli 2009 die o.g. Weinlieferungen als steuerpflichtig an, weil Abnehmer der Weine der F-Fonds gewesen und eine gültige USt-IdNr. des F-Fonds nicht nachgewiesen sei.

Die nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobene Klage wies das Gericht im I. Rechtsgang mit Urteil vom 18. Dezember 2012 - 2 K 2283/10 (EFG 2013, 649) ab.

Im Urteil wurde festgestellt, dass die Weine zwar in das UK versendet worden seien und der F-Fonds als Abnehmer der Weinlieferungen Unternehmer gewesen sei. Die Klägerin habe aber den Buch- und Belegnachweis nicht richtig und vollständig erbracht, weil sie auf den zu den streitgegenständlichen Weinlieferungen ausgestellten Rechnungen und in ihren Büchern nicht die USt-IdNr. des tatsächlichen Abnehmers (F-Fonds) angegeben bzw. aufgezeichnet habe. Ebenso wenig habe die Klägerin nachweisen können, dass der Erwerb des Weins beim Abnehmer im UK den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterlegen habe.

Auf die hiergegen eingelegte Revision hin, hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Januar 2015 XI R 5/13 (MwStR 2015, 423) das Urteil des Finanzgerichts vom 18. Dezember 2012 auf und verwies die Sache zurück.

Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass im Streitfall im UK kein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb durch den F-Fonds stattgefunden und der innergemeinschaftliche Erwerb beim F-Fonds im UK nicht den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterlegen habe. Nach Art. 28a Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG hätten die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Weins im UK beim F-Fonds vorgelegen. Der Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs habe nach Art. 28b Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG im UK gelegen. Darauf, ob der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs aufgrund von Vorschriften des UK vom UK als außerhalb des UK gelegen angesehen werde, und ob das UK die Bestimmungen des Unionsrechts in seinem nationalen Recht zutreffend umgesetzt habe, komme es nicht an, da sich die Klägerin jedenfalls auf Art. 28a und Art. 28c der Richtlinie 77/388/EWG berufen könne. Ein Umsetzungsdefizit des UK ginge deshalb nicht zulasten der im Inland ansässigen Klägerin, die sich auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen könne.

Das Finanzgericht habe jedoch noch zu prüfen, ob die fehlende Aufzeichnung einer USt-IdNr. des F-Fonds unschädlich für die Steuerbefreiung sei und dabei festzustellen, ob die Klägerin alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um eine USt-IdNr. des F-Fonds mitzuteilen.

Auf die entsprechende Aufklärungsanordnung des Gerichts gemäß § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 9. April 2015 wird hingewiesen.

Mit der Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen lägen vor. Der F-Fonds habe als Abnehmer die Weine von Deutschland in das UK versendet. Er sei Unternehmer gewesen und habe die Weine für sein Unternehmen erworben. Ebenso habe der Erwerb der Weine durch den F-Fonds den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterlegen.

Des Weiteren habe die Klägerin alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die USt-IdNr. des Erwerbers mitzuteilen. Vor Ausführung der ersten Lieferung im Oktober 2003 habe sich der Geschäftsführer der Klägerin, Herr U, telefonisch bei O danach erkundigt, welche USt-IdNr. für die Lieferungen an den F-Fonds zu verwenden sei. In diesem Telefonat habe B, der der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, erklärt, dass der F-Fonds über keine eigene USt-IdNr. verfüge und dies damit erklärt, dass der F-Fonds lediglich Ware in einem Verbrauchsteuerlager im UK entgegennehme. B habe die Klägerin deshalb angewiesen, für die Lieferbeziehungen mit dem F-Fonds die USt-IdNr. des Lagerhalters C zu verwenden. Die Uberprüfung habe ergeben, dass die USt-IdNr. der C gültig sei. Für die folgenden Lieferungen an den F-Fonds sei deshalb die USt-IdNr. der C verwendet worden. Am 27. November 2003 habe D die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass für die Weinlieferungen die USt-IdNr. der C zu verwenden sei. Dies sei im Laufe der Lieferbeziehungen mehrfach bestätigt worden. Die Klägerin habe sich auf Anweisung des O verlassen dürfen. Zu weiteren Maßnahmen sei sie nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen. Insbesondere wäre es unzumutbar gewesen, sich vorab detaillierten umsatzsteuerrechtlichen Rechtsrat zur Behandlung von Verbrauchsteuerlagern im UK einzuholen. Da es sich bei den Weinlieferungen an den F-Fonds um einen standardmäßigen Geschäftsvorfall gehandelt habe, liege auch kein Ausnahmefall vor, in welchem besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen seien. Durch die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Lagerhalters C sei eine Kontrolle möglich gewesen.

Der tatsächliche Geschehensablauf des Streitfalles sei vergleichbar mit dem Geschehensablauf in dem vom EuGH mit Urteil vom 27. September 2012 C-587/10 (UR 2012, 832) entschiedenen Fall VSTR. Auch im dortigen Verfahren sei eine Bestätigung der USt-IdNr. eingeholt worden, die ergeben habe, dass die Nummer von einem Dritten stamme. Dies sei der Gewährung der Steuerbefreiung nicht entgegengestanden.

Hilfsweise werde unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des 14. Senats des Finanzgerichts München vom 4. Dezember 2014 - 14 K 1511/14 (DStR 2015, 358) geltend gemacht, dass es grundsätzlich keiner Zumutbarkeitsprüfung bedürfe, wenn - wie hier - alle materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen vorlägen. Zumutbare Maßnahmen seien nur dann zu ergreifen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung gebe. Im Streitfall liege aber kein betrügerisches Verhalten der beteiligten Personen vor. Die Steuerbefreiung sei deshalb unabhängig davon zu gewähren, ob die Klägerin die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer für 2003 unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids vom 17. Juli 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2010 auf ... € festzusetzen, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-24/15.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bringt im Wesentlichen vor, dass es sich bei den streitgegenständlichen Weinlieferungen für die Klägerin nicht um standardmäßige Geschäftsvorfälle gehandelt habe, da der F-Fonds über keine ihm zugeteilte und gültige USt-IdNr. verfügt habe und sich die Unsicherheit der Klägerin bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Lieferungen aus deren Nachfragen ergebe. Für die Klägerin habe deshalb ein Sonderfall vorgelegen, bei dem besondere Anforderungen an die zumutbaren Maßnahmen zu stellen seien. Zumutbar und erforderlich wären deshalb zumindest diejenigen Maßnahmen gewesen, die die Klägerin in der Rechtssache VSTR ergriffen habe. Der Geschehensablauf im Streitfall unterscheide sich auch gravierend vom Geschehensablauf in der Rechtssache VSTR. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt nachweislich die mitgeteilte USt-IdNr. auf ihre Richtigkeit überprüft noch versucht, mit dem Finanzamt eine Abstimmung bezüglich der Rechnungsstellung zu erreichen. Aus dem Hinweis im BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 XI R 5/13, dass es der Gewährung der Steuerbefreiung nicht entgegenstehe, wenn die Bestätigung ergebe, dass die mitgeteilte USt-IdNr. tatsächlich dem letzten Abnehmer des Reihengeschäfts zugeteilt worden sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren sei, wenn keine Bestätigungsabfrage durchgeführt worden sei. Ein Verzicht auf die Abfrage würde steuerunehrliches Verhalten im Bereich der Umsatzsteuerbefreiung erleichtern, weil dann auch eine USt-IdNr. eines beliebigen gänzlich unbeteiligten Unternehmers mitgeteilt werden könne. Eine Unsicherheit darüber, wessen USt-IdNr. aufgezeichnet und folglich auch für die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG verwendet werde, sei mit dem Bild eines redlichen Kaufmannes selbst dann nicht vereinbar, wenn insgesamt kein betrügerisches Verhalten erkennbar sei.

Mit Beschluss vom 12. August 2015 wurde die Vernehmung von U als Zeugen angeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Klage ist begründet.

Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die streitgegenständlichen Weinlieferungen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht erfüllt sind.

1. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG), wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG) und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

2. Diese Voraussetzungen sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens erfüllt.

Der F-Fonds hat als Abnehmer den Wein unstreitig in das UK versendet. Er ist Unternehmer gewesen, der den Wein für sein Unternehmen erworben hat.

Ebenso liegen nach der für das Gericht gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs im UK beim F-Fonds vor (vgl. BFH in MwStR 2015, 423, Rn. 28).

3. Die fehlende Aufzeichnung bzw. Existenz einer USt-IdNr. des F-Fonds ist unschädlich.

a) Der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaates ist es zwar nicht verwehrt, entsprechend § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV in der im Streitjahr gültigen Fassung, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mitteilung der USt-IdNr. des Erwerbers abhängig zu machen; dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-587/10, VSTR, UR 2012, 832; BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 11/09, BFH/NV 2013, 1524).

Diese kumulativen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei fehlender USt-IdNr. des Erwerbers gelten nach der insoweit ebenfalls gemäß § 126 Abs. 5 FGO bindenden rechtlichen Beurteilung des BFH nicht lediglich in Fällen des Mehrwertsteuerbetrugs (vgl. BFH in MwStR 2015, 423, Rn. 45).

b) Die Klägerin hat diese Voraussetzungen jedoch erfüllt, soweit sie Angaben gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass der F-Fonds als Erwerber ein Steuerpflichtiger (Unternehmer) gewesen ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat (vgl. BFH in MwStR 2015, 423, Rn. 49 f.).

c) Ebenso ist das Gericht aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin im Hinblick auf die fehlende USt-IdNr. des F-Fonds ausreichende Maßnahmen ergriffen hat.

Der erkennende Senat versteht den Prüfungsauftrag des BFH, festzustellen, ob die fehlende Aufzeichnung einer USt-IdNr. des F-Fonds unschädlich ist, dahingehend, dass festzustellen ist, ob die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen ausgereicht haben, um die Kontrolle der streitgegenständlichen innergemeinschaftlichen Weinlieferungen zu ermöglichen.

Der BFH hat hierbei auf das EuGH-Urteil in Rechtssache VSTR vom 27. September 2012 C-587/10 (UR 2012, 832) Bezug genommen. Danach erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen - wie vorliegend - erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen (im Streitfall die Aufzeichnung der USt-IdNr. des F-Fonds) nicht genügt hat; anders verhält es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Der Beweis, dass der Erwerber (hier der F-Fonds) ein Steuerpflichtiger gewesen ist, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt hat, darf demnach nicht ausschließlich von der Mitteilung der USt-IdNr. abhängig gemacht werden (vgl. EuGH in UR 2012, 832, Rn. 46, 49, 51).

Im Streitfall hat die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. des F-Fonds nicht den Nachweis verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen innergemeinschaftlichen Weinlieferungen vorliegen.

Die Klägerin hat dem Finanzamt zwar nicht mitgeteilt, dass sie nicht die USt-IdNr. des F-Fonds, sondern die der C verwendet hat. Dies ist vorliegend aber unschädlich.

Da die Klägerin in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG (ZM) die gültige USt-IdNr. der C angegeben hat, ist die Finanzverwaltung des UK in der Lage gewesen, im Rahmen einer Spontanauskunft nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (jetzt Verordnung (EU) Nr. 904/2010) der deutschen Finanzverwaltung mitzuteilen, dass der in der ZM angegebene Erwerber nur ein Lagerhalter und nicht der tatsächliche Erwerber der streitgegenständlichen Weinlieferungen gewesen ist.

Außerdem sind die Weinlieferungen unter Verwendung eines begleitenden Verwaltungsdokuments, in dem als Empfänger der F-Fonds und als Ort der Lieferung der London City Bond Ltd. angegeben ist, in ein Verbrauchsteuerlager des UK versendet worden. In der Folge ist der Empfang der Ware vom London City Bond Ltd. (als Steuerbehörde) bestätigt worden.

Damit sind sowohl die deutschen als auch die britischen Steuerbehörden vom Versand des Weines an den F-Fonds unterrichtet gewesen. Aufgrund der Mitteilung der Finanzverwaltung des UK im Jahr 2007 und der daraufhin eingeleiteten Überprüfung durch das Finanzamt konnte der F-Fonds zweifelsfrei als Abnehmer der streitgegenständlichen innergemeinschaftlichen Weinlieferungen ermittelt werden (ebenso Lohse, BB 2015, 1943, 1946).

Da zudem im Streitfall kein betrügerisches Verhalten der beteiligten Personen erkennbar ist, hat keine Gefährdung des Steueraufkommens des UK bestanden.

Des Weiteren hat der Zeuge U bestätigt, dass er sich vor Ausführung der ersten Lieferung im Oktober 2003 telefonisch bei O danach erkundigt hat, welche USt-IdNr. für die Lieferungen an den F-Fonds zu verwenden sei. In diesem Telefonat habe B, der ihm zu diesem Zeitpunkt bereits aus früheren Geschäften gut bekannt gewesen sei, erklärt, dass der F-Fonds über keine eigene USt-IdNr. verfüge und dies damit erklärt, dass der F-Fonds lediglich Ware in einem Verbrauchsteuerlager im UK entgegennehme. B habe die Klägerin deshalb angewiesen, für die Lieferbeziehungen mit dem F-Fonds die USt-IdNr. des Lagerhalters C zu verwenden. Dies wird durch den als Anlage 14 zur weiteren Klagebegründung vom 20. Mai 2015 vorgelegten E-Mailverkehr vom 26. und 27. November 2003 bestätigt. Danach hat D die Klägerin im Zusammenhang mit einer Bestellung für eine der streitgegenständlichen Weinlieferungen auf die zu verwendende USt-IdNr. der C hingewiesen.

Zudem hat der Zeuge glaubhaft bestätigt, dass sich eine Mitarbeiterin der Klägerin die Gültigkeit der vom F-Fonds mitgeteilten USt-IdNr. der C zumindest durch eine einfache (telefonische) Bestätigungsabfrage beim Bundesamt für Finanzen in Saarlouis habe bestätigen lassen.

Unter den gegebenen Umständen ist es nicht erforderlich gewesen, bzgl. der USt-IdNr. der C ein qualifiziertes Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG durchzuführen. Da der Klägerin bekannt gewesen ist, dass es sich bei der USt-IdNr., die sie auf Anweisung des F-Fonds verwenden sollte, nicht um dessen USt-IdNr., sondern um die der C gehandelt hat, hätte sich eine (zusätzliche) qualifizierte Bestätigung dieser gültigen USt-IdNr. nach § 18e UStG im Ergebnis weder auf die Abwicklung durch die Klägerin noch auf die Kontrolle der streitgegenständlichen Weinlieferungen ausgewirkt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs
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published on 26/08/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 2 K 633/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung bzw. Existenz einer USt-IdNr. d
published on 21/01/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Dezember 2012  2 K 2283/10 aufgehoben.
published on 28/05/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist umsatzsteuerrechtliche Organträgerin einer in Deutschland ansässigen GmbH.
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Gründe Finanzgericht München Az.: 2 K 633/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung bzw. Existenz einer USt-IdNr. d
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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 zu machen hat. Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 enthaltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 000 Euro der Betrag von 100 000 Euro tritt.

(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.

(3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung für den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, die § 19 Absatz 1 anwenden.

(5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Soweit das Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer. § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach den Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verarbeitet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden.

(6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 2;
3.
eine Beförderung oder Versendung im Sinne des § 6b Absatz 1 oder 4 oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Absatz 5.

(7) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 1:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und
b)
für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
2.
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 2:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat, und
b)
die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
2a.
für Beförderungen oder Versendungen oder einen Erwerberwechsel im Sinne des Absatzes 6 Nummer 3:
a)
in den Fällen des § 6b Absatz 1 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3,
b)
in den Fällen des § 6b Absatz 4 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 oder
c)
in den Fällen des § 6b Absatz 5 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie die des neuen Erwerbers;
3.
für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,
b)
für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und
c)
einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet;
4.
für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist,
b)
für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferungen und
c)
einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.
§ 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach § 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind.

(9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn

1.
die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2.
die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und
3.
es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.
Absatz 8 gilt entsprechend.

(10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.

(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.

(12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden Meldung kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens;
2.
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten;
3.
die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
4.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten;
5.
die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Verarbeitung der Daten;
6.
der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Unternehmers.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 zu machen hat. Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 enthaltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 000 Euro der Betrag von 100 000 Euro tritt.

(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.

(3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung für den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, die § 19 Absatz 1 anwenden.

(5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Soweit das Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer. § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach den Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verarbeitet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden.

(6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 2;
3.
eine Beförderung oder Versendung im Sinne des § 6b Absatz 1 oder 4 oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Absatz 5.

(7) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 1:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und
b)
für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
2.
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 2:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat, und
b)
die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
2a.
für Beförderungen oder Versendungen oder einen Erwerberwechsel im Sinne des Absatzes 6 Nummer 3:
a)
in den Fällen des § 6b Absatz 1 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3,
b)
in den Fällen des § 6b Absatz 4 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 oder
c)
in den Fällen des § 6b Absatz 5 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie die des neuen Erwerbers;
3.
für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,
b)
für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und
c)
einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet;
4.
für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist,
b)
für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferungen und
c)
einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.
§ 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach § 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind.

(9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn

1.
die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2.
die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und
3.
es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.
Absatz 8 gilt entsprechend.

(10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.

(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.

(12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden Meldung kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens;
2.
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten;
3.
die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
4.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten;
5.
die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Verarbeitung der Daten;
6.
der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Unternehmers.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

1.
dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
2.
dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters;
3.
dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.