Finanzgericht München Urteil, 02. Aug. 2016 - 2 K 2532/14

published on 02/08/2016 00:00
Finanzgericht München Urteil, 02. Aug. 2016 - 2 K 2532/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist verheiratet. Seine Ehefrau ist pensionierte Lehrerin.

Der Kläger und seine Ehefrau wurden letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 zur Einkommensteuer beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) veranlagt. Der Kläger und seine Ehefrau teilten dem FA seit ihrem Auszug aus dem Einfamilienhaus in T im Jahr 2006 trotz wiederholter Nachfrage ihre Wohnanschrift nicht mit.

Der Kläger verfügt über Grundvermögen (vgl. Stundungs- und Erlassakte, Bl. 114 ff und Bl. 118 ff.):

FlNr./Gemarkung/Fläche

Grundstücksart

Eigentümer

Grundbuchrechtliche Belastung

.../4 + .../5

T / 1.379 m²

Einfamilienhaus

T, …

Str. …

Kläger

0,00 €

.../5 in T / 359 m²

unbebautes Grundstück

Kläger

0,00 €

..9/10 in T / 318 m²

Weg

Kläger

0,00 €

..2/8 in T/ 941 m²

Bauplatz

Kläger / Ehefrau zu je ½

Sicherungshypothek zg. FA über

5.717,96 €

Der Ehefrau des Klägers wurde im unbefristet geltenden Schwerbehindertenausweis vom 15. Juni 2001 ein Grad der Behinderung von 50 ohne Merkzeichen bescheinigt (vgl. Stundungs- und Erlassakte, Bl. 148).

Am 5. Januar 2011 wurde auf das Ersuchen des FA eine Sicherungshypothek zu 5.717,96 € für … in das Grundbuch hinsichtlich des Bauplatzes in T eingetragen. Dem lagen damals Steuerrückstände des Klägers (überwiegend Vermögensteuer 1989 – 1993 sowie Säumniszuschläge) von 5.717,96 € zugrunde. Die Ehefrau hatte nach beantragter Aufteilung (und nach Ergehen der Aufteilungsbescheide vom 9. August 2005) ihren Anteil an der Gesamtschuld aufgrund von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Teilbeträgen beglichen. Pfändungen beim Kläger hatten dagegen keinen Erfolg.

Beim Markt T bestanden im August 2011 Abgabenschulden des Klägers, teilweise gesamtschuldnerisch mit seiner Ehefrau, in Höhe von 1.513,28 € (vgl. Stundungs- und Erlassakte, Bl. 179).

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. November 2011 den Erlass der Steuerrückstände. Zur Begründung trug er vor, dass er (in den Jahren 1985 bis 1991, vgl. FG-Akte, Bl. 52) langjährig seine Eltern gepflegt habe. Nun müsse er seine schwerkranke Ehefrau, der noch keine Pflegestufe zugesprochen worden sei, pflegen. Er bekomme keine Unterstützung von öffentlicher Seite, um durch Fortbildung wieder Arbeit zu finden. Er betreibe ein Studium in Österreich, um wieder eine Verlagsarbeit zu finden. Zudem müsse er sein seit 2006 unbewohnbares Haus in T grundlegend renovieren. Wegen der Unbewohnbarkeit müssten er und seine Ehefrau teure Übernachtungskosten aufwenden. Der Markt T verlange von ihm Abgaben, obwohl die Hausabwasserversorgung seit 2006 außer Betrieb sei und die Trinkwasserleitung seither abgesperrt sei. Hinzu komme, dass er an einer hochgradigen Hör- und Sehbehinderung sowie einem pflegebedingten Nierenschaden und Bluthochdruck leide.

Am 21. November 2011 bat das FA den Kläger, aktuelle Auszüge aller Konten mit laufendem Geldverkehr und Angabe des jeweiligen Kreditrahmens, eine Aufstellung der derzeitigen monatlichen Einnahmen und Ausgaben der Ehegatten mit Verdienstbescheinigungen sowie über das wesentliche Vermögen (auch soweit es sich im Ausland befinde) vorzulegen. Ferner sollte der Kläger mitteilen, was er studiere, in welchem Semester er sich befinde und seine Wohnanschrift in Österreich nennen. Ebenso sollte er die Kosten für die Renovierung seines Hauses und für die Erstellung von Außenanlagen angeben (vgl. Stundungs- und Erlassakte, Bl. 26).

Der Kläger erwiderte am 15. März 2012, dass er selbst über keine Einnahmen verfüge. Er befinde sich im Anschluss an das Studium der christlichen Philosophie im dritten Semester des Diplomstudiums der Theologie. Seine Ehefrau beziehe eine Pension von monatlich netto 2.624,49 € (erhöht seit 1. März 2012, vgl. vier Ausdrucke über Kontoumsätze ohne Nennung der Bank, Stundungs- und Erlassakte, Bl. 38 ff.). Die monatlichen Ausgaben für Übernachtungen von 1.200 €, für Verpflegung von 300 €, Kleidung von 100 €, Orthopädisches Schuhwerk etc. von 30 € sowie Taxikosten von 250 € wegen Behinderung der Ehefrau, Arzneimittelkosten von 100 €, Kontoführungsgebühren von 5 €, Körperpflegekosten von 200 €, kulturelle Veranstaltungen von 100 €, Spenden für Messen etc. von 100 € sowie Studienkosten von 350 € seien durch die monatlichen Bezüge der Ehefrau gedeckt. Schulden ergäben sich aus Steuern von gegenwärtig 5.899,16 € und Kommunalabgaben von 1.261,70 € zudem für Strom seit 2007 von 150 € und für Rundfunkgebühren von 100 €. Daneben seien noch für eine nicht durch die Versicherung gedeckte Zahnbehandlung 1.000 €, für Grabgebühren 50 €, für die Kanalisationswiederherstellung 200 € und für den Rückstand der Brandversicherung 200 € zu zahlen.

Ein Kredit sei in Anbetracht der Schwerbehinderung, der Krankheit und des Alters seiner Ehefrau nicht möglich. Die teuren Unterbringungskosten infolge der Unbewohnbarkeit seines Hauses hätten sämtliche Ersparnisse trotz sparsamster Lebensführung aufgebraucht. Er habe mit seiner Ehefrau in über 100 Quartieren gewohnt. Ferienwohnungen auf der deutschen Seite seien die Notlösung. Die Kostenschätzung für sein Wohnhaus mit Außenanlage betrage lt. Angebot 20.606,14 €. Für die energetische Sanierung und die Innenrenovierung seien noch einmal Kosten von 10.000 € zu veranschlagen. Er sei entschlossen, diese Beträge durch einen Kredit bei der KfW, Eigenleistung und durch Ausübung einer Tätigkeit beim Bundesfreiwilligendienst sowie die in Aussicht gestellte Verlagsarbeit zu finanzieren.

Mit Bescheid vom 23. April 2012 (öffentlich zugestellt, vgl. Stundungs- und Erlassakte, Bl. 92) lehnte das FA den Erlassantrag des Klägers ab.

Am 9. November 2012 teilte das … Landesamt für Steuern dem Kläger mit, dass die Handlungs- und Vorgehensweise des FA hinsichtlich des Erlass offener Steuerrückstände nicht zu beanstanden sei. Hinzu komme, dass nach Aktenlage der Verbleib der Kapitalanlage aus Luxemburg (vgl. FG-Akte, Bl. 114: im Jahr 2002 mindestens noch: 284.157,51 DM), die zur Steuernachzahlung geführt habe, ungeklärt sei. Für die am 5. November 2011 eingetragene Sicherungshypothek bestehe nach Ablehnung des Erlassantrags vom 23. April 2012 kein Anlass zur Löschung. Gegenteilig sei Vollstreckungslage nach wie vor gegeben. Zudem sei der Kläger gebeten worden, sich zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen mit dem FA in Verbindung zu setzen und seine aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen.

Am 12. Mai 2013 stellte der Kläger erneut einen Erlassantrag (vgl. Stundungs- und Erlassakte, Bl. 107), den das FA mit Bescheid vom 6. August 2013 ablehnte. Dagegen legte der Kläger per Telefax vom 9. September 2013 Einspruch ein.

Am 4. Februar 2014 teilte das … Staatsministerium der Finanzen dem Kläger auf seine Eingabe hin mit, dass nur in sehr wenigen Ausnahmefällen, in denen die Versagung des Billigkeitserlasses die wirtschaftliche Existenz eines redlichen Bürgers unausweichlich gefährden würde, ein Erlass gewährt werden könne. Eine solche Erlassbedürftigkeit habe der Kläger bisher nicht dargelegt. So könne der gemeinsame Lebensunterhalt des Klägers und seiner Ehefrau von deren Einkommen bestritten werden. Zudem verfüge der Kläger über Grundbesitz. Darüber hinaus habe sich der Kläger bisher nicht über den Verbleib einer Kapitalanlage in Luxemburg geäußert (vgl. Stundungs- und Erlassakte, Bl. 190).

Das Schreiben des FA vom 18. Juni 2014 mit Darlegung der Sach- und Rechtslage blieb seitens des Klägers unbeantwortet. Die Rückstände des Klägers betrugen zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Vermögensteuer 1989 bis 1996 insgesamt 2.684,15 € und hinsichtlich der Säumniszuschläge insgesamt 3.990.01 €, gesamt: 6.674,16 € (vgl. Stundungs- und Erlassakte, Bl. 191).

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. August 2014 (zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein am 22. August 2014) wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 19. September 2014 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt er ergänzend noch vor, dass er seine Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, um seine Eltern langjährig zu pflegen. Seine letzten Reserven lägen in dem vom FA belasteten Grundstück. Seine Ehefrau habe ihn während der Pflege, seiner Langzeitarbeitslosigkeit und seines Studiums bis zum heutigen Tag unterstützt. Es sei eine Frage der Menschenwürde, dass ihm noch etwas Eigenes verbleibe. Die Unbewohnbarkeit seines Hauses und die damit zusammenhängenden teuren Unterbringungskosten seien vom FA bei der Erlassentscheidung nicht gewürdigt worden. Er sei vom FA zudem über seine angeblichen Schulden erst im November 2011 informiert worden. Adressiert sei dieser Brief an seine Ehefrau gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. August 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2014 das FA zu verpflichten, den beantragten Billigkeitserlass auszusprechen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung sowie auf die Ausführungen des … Staatsministeriums der Finanzen und des … Landesamts für Steuern.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Anordnung des Gerichts vom 5. Juli 2016 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

1. Die Klage ist mangels aktueller Angaben über den tatsächlichen Wohnort des Klägers unzulässig. Der Kläger hat bis zum Ablauf der Frist mit ausschließender Wirkung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO keine ladungsfähige Anschrift angegeben.

Die Angabe des (tatsächlichen) Wohnorts des Klägers ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, vgl. § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur Bezeichnung des Klägers gehört auch die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Ist der Aufenthalt eines Klägers unbekannt, so ist die Klage unzulässig (vgl. Bundesfinanzhof -BFHUrteil vom 17. Juni 2010 III R 53/07, BFH/NV 2011, 264).

Die Angabe der Wohnanschrift war vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Kläger über „postlagernd, …“ oder über die Caritas … auch für förmliche Zustellungen des Gerichts in Form des Einschreibens mit Rückschein gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 175 der Zivilprozessordnung erreichbar gewesen ist. Denn die Vorschriften über den notwendigen Inhalt einer Klageschrift dienen nicht nur zur Erleichterung der Zustellung, die nicht notwendig von der Angabe einer Wohnanschrift abhängt. Hinzu kommt das Interesse des Justizfiskus einen Ansatzpunkt für eine etwaige Vollstreckung zu haben (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112, Gräber/Herbert, Kommentar zur FGO, § 65 Rz. 15, m.w.N.).

Auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift kann zwar verzichtet werden, wenn durch die Angabe schützenswerte Interessen des Klägers gefährdet würden. Derartige schützenswerte Interessen sind im Streitfall nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Die Angabe der Anschrift kann auch bei einem Wohnungslosen fehlen (Gräber/Herbert, Kommentar zur FGO § 65 Rz. 15). Der Kläger ist jedoch nicht wohnungslos. Auch möblierte Zimmer oder Ferienwohnungen kommen z.B. als Wohnung in Betracht (vgl. Klein/Gersch, Abgabenordnung -AO-, § 8, Rz. 2). Nach seinen Angaben wohnt der Kläger -ohne die jeweilige Unterkunft konkret zu bezeichnen und Anschriften zu nennenseit Winter 2006 zusammen mit seiner Ehefrau in Ferienwohnungen, Pensionen oder christlichen Heimen für Studenten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 11. April 2014, 2 K 2532/14, FG-Akte, Bl. 31). Auch wenn die angemieteten Wohnunterkünfte nur vorübergehend und jeweils höchstens drei Monate genutzt worden sein sollten -wie dies der Kläger behauptet hat, obwohl nach den von ihm vorgetragenen Lebensumständen mit seiner schwerbehinderten und pflegebedürftigen Ehefrau und dem monatlich für Unterkunft zur Verfügung stehenden Betrag von 1.200 € nur schwer vorstellbar ist, dass keine Wohnung zur dauerhaften Nutzung angemietet worden ist,- ist gegenüber dem Gericht weder die zum Zeitpunkt der Klageerhebung aktuelle Anschrift noch die gegenwärtige Anschrift (vgl. Gräber/Herbert, Kommentar zur FGO § 65 Rz. 16) in der vom Gericht gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung mitgeteilt worden. Frau Lichtenstern vom Caritas …, hat auf telefonische Rückfrage mitgeteilt, dass der Kläger nicht im Caritas-Zentrum wohnt. Sie hat auch nicht bestätigen können, dass der Kläger obdachlos ist.

2. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet.

2.1. Gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig ist.

a) Der Erlass aus Billigkeitsgründen ist gegenüber der Steuerfestsetzung ein selbstständiges Verfahren (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 1987 1 BvR 623/86, HFR 1988, 177), das von der Rechtsanwendung zu trennen ist. Sein Zweck ist es, durch Nichtberücksichtigung einer Norm Gerechtigkeit in einem Einzelfall zu schaffen, in welchem die konkrete Steuerbelastung, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Besteuerung, nicht mehr zu rechtfertigen ist. § 227 AO ist ebenso wie § 163 AO die Rechtsgrundlage für die Abweichung von einem allgemeinen Gesetzesbefehl. Eine solche ausdrückliche Grundlage wird durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gefordert. Da die Wertungen des Gesetzgebers bereits bei der Auslegung des gesetzlichen Steuertatbestands und bei der Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind, kommen als sachliche Billigkeitsgründe nur solche Umstände in Betracht, die bei der Steuerfestsetzung durch Auslegung des Steuertatbestandes nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil 21. April 2014 X R 40/12, BStBl II 2016, 117, m.w.N.).

Die Entscheidung über eine derartige Billigkeitsmaßnahme stellt eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde dar, die gerichtlich nur in den durch § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486, vom 14. März 2008 III B 30/06, BFH/NV 2008, 985). Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung demnach darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten oder von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht darf daher in der Regel nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO). Nur für den Fall, dass der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass lediglich eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO, vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).

Abzustellen ist für die gerichtliche Prüfung der Ermessensentscheidung der Finanzbehörde auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung als letzte Verwaltungsentscheidung (vgl. nur BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BStBl II 1997, 642, BFH-Beschluss vom 4. März 1999 VII B 315/98, BFH/NV 1999, 1223 und Gräber/Stapperfend, Kommentar zur FGO, 8. Auflage, § 102 FGO Rz. 13, m.w.N).

b) Im Streitfall war das FA weder zu einem Erlass der Vermögensteuer 1989 bis 1986, des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer 1993 und der Säumniszuschläge (vgl. im Einzelnen, Stundungs- und Erlassakte, Bl. 191) verpflichtet, noch hat es durch die Ablehnung des Erlassantrags des Klägers dessen Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt.

Da der Erlass einen Verzicht auf einen gesetzlich begründeten Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis darstellt und damit einen einzelnen Steuerpflichtigen zu Lasten der Allgemeinheit begünstigt, können die Finanzbehörden von der Steuereinziehung nur dann ausnahmsweise absehen, wenn sich dies im Einzelfall aus sachlichen oder persönlichen Gründen zur Beseitigung einer unbilligen Härte rechtfertigen lässt.

aa) Sachliche Billigkeitsgründe liegen im Streitfall nicht vor.

Sachliche Billigkeitsgründe sind solche die aus dem anspruchsbegründenden Tatbestand selbst hervorgehen und von den außerhalb dieses Tatbestandes liegenden persönlichen Gründen -insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigenunabhängig sind (vgl. Loose, in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 227 AO Rz. 40). Solche sachlichen Billigkeitsgründe sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage -hätte er sie geregeltim Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte oder wenn angenommen werden kann, dass die Einbeziehung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1486, vom 4. Februar 2010, II R 25/08, BStBl II 2010, 663 und vom 23. März 1998 II R 41/96, BStBl II 1998, 396). Dagegen rechtfertigen Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, keine Billigkeitsmaßnahmen.

Bei der Vermögensteuer knüpft die Besteuerung ausschließlich an das Vorhandensein von Vermögen an. Die Herkunft des Vermögens spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Absichten, die mit einer Vermögensbildung bzw. -umschichtung (zum Beispiel Umschichtung von Grundvermögen in Kapitalvermögen) verfolgt werden. Persönlichen Verhältnissen, wie für die Alterssicherung bestimmte Rücklagen und eine Behinderung im Sinn des Schwerbehindertengesetzes, hat der Gesetzgeber typisierend durch Freibeträge (§ 6 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes nach der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) Rechnung getragen. Der Verzicht auf eine individuelle Berücksichtigung der Verhältnisse insoweit entspricht den Gesetzesvorgaben und widerspricht daher nicht den Wertungen des Gesetzes. Das BVerfG hat zwar mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) entschieden, dass die Bestimmungen des Vermögensteuerrechts wegen der ungleichen Behandlung von Grundvermögen und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Die Vorschriften des Vermögensteuergesetzes dürfen jedoch nach dem Beschluss des BVerfG noch bis zum 31. Dezember 1996 angewendet werden (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422 und BFH-Beschluss vom 18.6.1997 II B 33/97, BStBl II 1997, 515). Es konnten weiterhin Vermögensteuerfestsetzungen für Stichtage vor dem 1. Januar 1997 ergehen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BStBl II 1997, 635). Es besteht für die Finanzbehörden auch keine Verpflichtung zum Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei weiterer Anwendung des Vermögensteuergesetzes bis 1996 (BVerfG-Beschluss vom 1. März 1996 1 BvR 2415/95, HFR 1996, 433; vgl. auch Urteil des Niedersächsisches Finanzgericht vom 17. Dezember 1991 II 392/87, EFG 1992, 577 zur fehlenden Verpflichtung zu einem Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei bestandskräftig festgesetzten Steuern nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der der Festsetzung zugrunde liegenden Norm, und Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Juli 2003 13 K 206/99, juris).

bb) Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Billigkeitsgründen setzen Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Erlassbedürftig ist der Steuerpflichtige, dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Fall der Versagung des Billigkeitserlasses ernstlich gefährdet ist. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Für die Frage, ob die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet ist, spielt außer seinen Einkommensverhältnissen auch seine Vermögenslage eine entscheidende Rolle. Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich gehalten, zur Zahlung seiner Steuerschulden alle verfügbaren Mittel einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Die Verwertung der Vermögenssubstanz darf jedoch nicht den Ruin des Steuerpflichtigen bedeuten. Alten, nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen ist wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, dass sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 23/78, BStBl II 1981, 726, und vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BStBl II 1987, 612).

Hiervon ausgehend, ist der Kläger im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nicht erlassbedürftig gewesen. Begehrt ein Ehegatte Billigkeitsmaßnahmen, so ist die Frage der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bei Eheleuten nicht ohne Berücksichtigung der Grundsätze des Familienunterhaltsrechts zu beurteilen. Bei einem Erlassantrag nicht getrennt lebender Eheleute ist danach die persönliche Erlassbedürftigkeit für die Ehegatten unter Einbeziehung ihrer gemeinsamen Einkommens- und Vermögenslage zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552, BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2007 XI S 4/07 (PKH), BFH/NV 2007, 1620; vom 31. März 1982 I B 97/81, BStBl II 1982, 530, m.w.N.; vom 3. Oktober 1988 IV S 5/86, BFH/NV 1989, 411; anschließend auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1990 8 C 42/88, NJW 1991, 1073; grundlegend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BStBl I 1961, 63, unter B.III.).

Im Streitfall ist die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Klägers und seiner Ehefrau nicht gefährdet gewesen. Allein die Pension der Ehefrau hat für den notwendigen Unterhalt beider Ehegatten auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Ehefrau des Klägers, insbesondere deren krankheits- und pflegebedingter Aufwand, nach den Angaben des Klägers ausgereicht (vgl. Stundungs- und Erlassakte, Bl. 50 ff.). Darüber hinaus hat das monatliche Einkommen der Ehefrau neben dem notwendigen Lebensunterhalt auch noch die hohen Übernachtungskosten und die Studienkosten des Klägers ohne weiteres abgedeckt. Umstände, dass erheblich höhere Pflegekosten für die Ehefrau in Bälde anfallen würden, sind vom Kläger dem FA weder konkret vorgetragen noch nachgewiesen worden. Dagegen spricht, dass aktuelle (zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung) ärztliche Bestätigungen für die Ehefrau und für den Kläger weder dem FA noch dem Gericht vorgelegt worden sind.

Neben dem Einkommen der Ehefrau verfügen der Kläger und seine Ehefrau über im Wesentlichen unbelasteten Grundbesitz. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten 1.379 m² großen Grundstücks -möglicherweise mit einem unbewohnbaren Haus- und Miteigentümer eines 941 m² großen Bauplatzes in T. Allein der Wert dieses im hälftigen Miteigentum des Klägers stehende Bauplatz übersteigt die Steuerrückstände der Klägers um ein Vielfaches (vgl. Bodenrichtwerte, FG-Akte, Bl. 111 ff.). Hinzu kommt, dass der Kläger auf die Feststellung des …Landesamts für Steuern und des … Staatsministeriums der Finanzen, nicht erklärt hat, was aus der zunächst in Luxemburg angelegten Kapitalanlage geworden ist. Dieses Kapital hat weder wegen der Pflege der Eltern im Zeitraum 1985 bis 1991 noch durch die hohen Übernachtungskosten aufgebraucht werden können, weil 1998 noch 394.157,81 € an Kapitalvermögen vorhanden gewesen sind (vgl. FG-Akte, Bl. 114) und die hohen Übernachtungskosten vom monatlichen Einkommen der Ehefrau haben beglichen werden können. Den Hinweis seitens des …Landesamtes für Steuer und des … Staatsministeriums der Finanzen auf diese Kapitalanlage hat der Kläger unerwidert gelassen. In Anbetracht der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau ist jedenfalls durch die Entrichtung der Vermögenssteuer etc. in Höhe von 6.674,16 € zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung deren wirtschaftliche und persönlicher Existenz nicht gefährdet gewesen. Eine finanzielle Notlage hat nicht vorgelegen. Dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht längst seine Steuerrückstände beglichen hat. Dem Gericht ist ebenso wenig nachvollziehbar, warum der Kläger das Risiko einer Zwangsvollstreckung in sein Immobilienvermögen eingeht.

2.2. Ebenso ist die vom FA getroffene Entscheidung, keine Säumniszuschläge zu erlassen, nicht zu beanstanden. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sind Säumniszuschläge zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben die verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird (BFH-Urteile vom 24. April 2014 V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 11, m.w.N. und vom 10. März 2016 III R 2/15, BFH/NV 2016, 1082). Im Streitfall wurden die Vermögensteuerfestsetzungen weder geändert noch aufgehoben. Eine persönliche Erlasssituation des Klägers hat das FA zutreffend verneint.

3. Selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 2016 (eingegangen per Telefax am 1. August 2016 um 22.29 Uhr) als Antrag auf Terminsverlegung auslegt, war diesem nicht zu entsprechen. Erhebliche Gründe sind vom Kläger nicht glaubhaft gemacht worden. Bereits in der Ladung vom 7. Juli 2016 war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass Gründe für eine Terminsverlegung glaubhaft zu machen sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2014  1 K 1556/13 dahin geändert, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
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Annotations

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person bleiben 120.000 Deutsche Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten 240.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.

(2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere 120.000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

(3) Weitere 50.000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht.

(4)

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.